Inhalt

VGH München, Urteil v. 16.08.2022 – 8 N 19.1138
Titel:

Normenkontrollantrag gegen Wasserschutzgebietsverordnung

Normenketten:
VwGO § 47, § 87b
WHG § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1
BayWG Art. 73 Abs. 3 S. 1
BayVwVfG Art. 73 Abs. 4 S. 3
Leitsätze:
1. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist dann erforderlich, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 51 Abs. 1 WHG begründet auch in räumlicher Hinsicht einen strikten und justiziablen Rechtfertigungszwang. Es dürfen nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden, die im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wasserschutzgebiete können auch zur Sicherung einer künftigen öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt werden; einer wasserrechtlichen Gestattung zur Benutzung des zur Förderung vorgesehenen Rohwassers bedarf es dabei nicht. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der „Abarbeitung“ möglicher Alternativen braucht die Behörde den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse zur Erreichung der Planungsziele weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. (Nur) die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen muss sie im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. (Rn. 111) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung, Präklusion, räumliche Ausdehnung des Schutzgebiets, Sicherheitszuschlag (inhomogener Untergrund), Schutzfähigkeit, Standortalternative, Erforderlichkeit, Sicherung einer künftigen öffentlichen Wasserversorgung
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 30.05.2023 – 10 BN 2.23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22325

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jeweils zur Hälfte.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamtes T. über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen III „A.“ in den Gemeinden Ü. und G. im Landkreis T. für die öffentliche Wasserversorgung in der Gemeinde Ü. vom 29. Juni 2018 (im Folgenden: WSG-VO). Die am 6. Juli 2018 im Amtsblatt bekanntgemachte Verordnung ist am 7. Juli 2018 in Kraft getreten. Am 20. Juli 2018 wurde die Bekanntmachung mit berichtigter Bezeichnung des Lageplans (Anlage 1: „Lageplan“ statt „Schutzgebietsvorschlag“) wiederholt.
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1. Das Schutzgebiet bezweckt die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Bevölkerung im Gemeindegebiet Ü. Begünstigter ist der beigeladene Wasserbeschaffungsverband. Das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich (W I) mit einem Brunnen, einer engeren (W II) und einer weiteren Schutzzone (W III).
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Mit Kreisverordnung vom 14. Juli 1969 war ein erstes Wasserschutzgebiet für die Brunnen I bis III „A.“ (im Folgenden: „A.“) festgesetzt worden. Die Verordnung hatte - wie der Verwaltungsgerichtshof feststellte (B.v. 16.2.2001 - 22 CS 00.2660) - eine Gültigkeitsdauer von 20 Jahren. Die Brunnen I und II „A.“ werden seit dem Jahr 1999 nicht mehr genutzt. Eine Verordnung über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen III „A.“ des Beigeladenen in der Gemeinde Ü. (im Folgenden: Ü.) und im Markt G. (im Folgenden: G.) für die öffentliche Wasserversorgung in der Gemeinde Ü. vom 25. November 2005 erklärte der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 4. August 2008 (Az. 22 N 06.1407) wegen eines Verfahrensfehlers für unwirksam.
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2. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken in der engeren Schutzzone (W II) des Wasserschutzgebiets. Die Antragstellerin zu 1 ist Miteigentümerin der Grundstücke FlNrn. …, …, … und … Gemarkung Ü. (alle Grünland). Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des Wohngrundstücks FlNr. …45 und der daran angrenzenden Landwirtschaftsflächen FlNrn. … und …6, die er verpachtet hat.
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3. Der Beigeladene, ein Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts, versorgt seine Mitglieder mit Trink- und Brauchwasser. Ihm wurden seit 1969 Gestattungen zur Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen III „A.“ (zuletzt bis 31.12.2025 im Umfang von 15 l/s, 1.296 m3/d, 360.000 m3/a) erteilt.
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Daneben verfügt er über ein mengenmäßig unbegrenztes Altrecht zur Entnahme von Wasser aus den Brunnen I und II „B.“ (im Folgenden: „B.“) auf FlNr. 2585; deren Fördervolumen beträgt - technisch bedingt - maximal 15 l/s. Zum Schutz der Brunnen am Standort „B.“ wurde im Jahr 1972 ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, das sich im Osten mit dem streitgegenständlichen Wasserschutzgebiet überschneidet. Das Wasserschutzgebiet für den Standort „B.“ erfüllt seinen Schutzzweck aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts nur bedingt und ist dringend anpassungsbedürftig.
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Die beiden Standorte Brunnen III „A.“ und Brunnen I und II „B.“ erschließen denselben Grundwasserleiter; ihre (hydro-)geologischen Bedingungen sind vergleichbar.
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4. Am 20. Juli 2012 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt T. (im Folgenden: T.) die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für den Brunnen III „A.“. Der Brunnen III „A.“ sei das Hauptstandbein der Wasserversorgung der Gemeinde Ü. Die weitere Wassergewinnungsanlage Brunnen I und II „B.“ werde lediglich zur Spitzenbedarfsdeckung betrieben. Mit der Wasserversorgung des Markts G. bestehe ein Notverbund, der keine Vollversorgung ermögliche. Dem Schutzgebietsvorschlag liegt eine Bemessungsförderleistung von 17 l/s zugrunde. Der Wasserbedarf wurde mit jährlich 400.000 m3 (gerundet, Prognosedauer bis zum Jahr 2029) ermittelt; als Tageshöchstbedarf wurde eine Wassermenge von 3.000 m3 (August) angesetzt.
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5. Der Verordnungsentwurf mit Schutzgebietsvorschlag und Antragsunterlagen wurde beim Markt G. ab 8. April 2013 und bei der Gemeinde Ü. ab 12. April 2013 für die Dauer eines Monats ausgelegt. Die Antragstellerin zu 1 erhob mit Schreiben vom 12. Mai 2013 gemeinsam mit zwei weiteren Personen im Namen einer „Erbengemeinschaft“ Einwendungen. Der Schutzgebietskatalog enthalte umfangreiche Einschränkungen für die Nutzbarkeit ihrer Grundstücke; im Übrigen wurde auf ein Anwaltsschreiben des Antragstellers zu 2 verwiesen. Der Antragsteller zu 2 rügte mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Mai 2013 eine fehlerhafte Bedarfsermittlung und Alternativenprüfung. Zudem wurden fachliche Mängel insbesondere auf eine zu kurze Dauer der Pumpversuche, eine zu hoch angesetzte Entnahmemenge und eine Überdimensionierung sowie fehlende Nachvollziehbarkeit der Schutzgebietsgrenzen gestützt. Zudem wurden das generelle Bauverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1 WSG-VO) und alle Verbote betreffend die landwirtschaftliche Nutzung in den Schutzzonen W II und III angegriffen.
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6. Unter dem 29. November 2013 gab das Wasserwirtschaftsamt T. als amtlicher Sachverständiger eine vorläufige gutachterliche Beurteilung ab, die es mit Stellungnahme vom 8. März 2016 betreffend die Tektur der Antragsunterlagen vom 28. Oktober 2015 ergänzte.
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Das Gesundheitsamt beim Landratsamt T. nahm unter dem 14. Oktober 2014 zu dem Vorhaben Stellung. Die Trinkwassergewinnungsanlage Brunnen III „A.“ sei für die Versorgungssicherheit unabdingbar. Die zweite Trinkwassererschließung Brunnen I und II „B.“ weise durch eine risikoreiche Lage unmittelbar an der Kreisstraße TS … ein konkretes Gefährdungspotenzial auf und diene als Ersatzversorgung sowie zur Abdeckung von Verbrauchsspitzen z.B. in den Sommermonaten.
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7. Am 13. Januar 2015 fand ein Erörterungstermin statt.
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8. Der Beigeladene ergänzte seinen Antrag mit Tektur vom 28. Oktober 2015. Der geänderte Verordnungsentwurf enthält ein Verbot baulicher Anlagen im gesamten Wasserschutzgebiet. Der Verordnungsentwurf mit Antragsunterlagen wurde beim Markt G. und der Gemeinde Ü. ab 9. Mai 2016 für die Dauer eines Monats ausgelegt. Die Antragsteller erhielten mit Schreiben vom 17. Juni 2016 ihre Einwendungen aufrecht. Zudem machten sie sich die Ausführungen eines weiteren Einwendungsführers (Anwaltsschreiben vom 22.6.2016) zu eigen; darin wurde ein massiver Eingriff in das Eigentumsgrundrecht infolge des umfassenden Bauverbots in Zone III gerügt.
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9. Am 10. November 2016 fand ein weiterer Erörterungstermin statt.
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10. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 teilte das Landratsamt T. den Antragstellern die Gründe für die Zurückweisung ihrer Einwendungen mit.
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11. Die Antragsteller machen zur Begründung ihrer am 6. Juni 2019 eingereichten Normenkontrollanträge geltend, die verfahrensgegenständliche Wasserschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam.
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Die Bemessung des Wasserschutzgebiets sei fehlerhaft. Das Landratsamt hätte die wasserrechtlich genehmigte Fördermenge (15 l/s) - und nicht 17 l/s - zugrunde legen müssen. Unterlagen zur (nachträglichen) Ermittlung des Schutzgebietsumgriffs bei der genehmigten Jahresentnahme von 360.000 m3 seien nicht ausgelegt worden. Die geohydraulischen Kenngrößen (Durchlässigkeitsbeiwert, Transmissivität) für die Schutzgebietsbemessung seien fehlerhaft ermittelt worden. Daten aus einem Leistungspumpversuch im Brunnen III „A.“, die nicht herangezogen worden seien, ergäben einen kleineren Schutzgebietsumgriff; die verwendeten Daten aus Kurzeitpumpversuchen an Überwachungspegeln seien unzureichend. Der Fachbeistand der Antragsteller hält für eine wirksame Abgrenzung des Schutzgebiets die Erstellung eines mathematischen Grundwasserströmungsmodells für erforderlich; wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen des Fachbüros G** (im Folgenden: G. GmbH) verwiesen. Die engere Schutzzone sei deshalb überdimensioniert (vgl. Planunterlage G. GmbH Dezember 2014); auf der Westseite des K.-P. Wegs seien mehrere Grundstücke zu Unrecht einbezogen. Dasselbe gelte für die weitere Schutzzone; zudem sei bei deren Bemessung fehlerhaft auf die maximale Tagesentnahme statt auf die genehmigte Jahresentnahme abgestellt worden. In oberstromiger Richtung hätte die Methode von PROCHER mit Berücksichtigung der Zuspeisungswahrscheinlichkeit angewandt werden müssen. Stromseitlich seien zu Unrecht Dispersionseffekte (Aufweitung um 10°) angesetzt worden. Dieses Vorbringen sei nicht präkludiert, weil es sich bei der Frage der Dimensionierung eines Wasserschutzgebiets um keine „Einwendung“ handle.
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Der Brunnen III „A.“ sei nicht hinreichend schützbar. Bei Hochwasserereignissen größer als ein 100-jähriges Hochwasser würden die Flächen des Zustrombereichs überflutet. Bei dem Grundwasserflurabstand von weniger als 2 m werde Sickerwasser ungefiltert mit dem Grundwasser transportiert. Der Brunnen sei auch durch den unmittelbar vorbeifließenden M.bach gefährdet. Dieser sei undicht; Biberfraß und -grabungen hätten sich in den vergangenen fünf bis sechs Jahren erheblich verstärkt.
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Die Alternativenprüfung, der wegen der massiven Entziehung von Baurecht nach § 34 BauGB eine ganz besondere Bedeutung zukomme, sei fehlerhaft erfolgt. Die Brunnen I und II „B.“ drängten sich als vorzugswürdige Alternative auf. Sie ermöglichten eine gleichwertige Vollversorgung; ob aus „technischen Gründen“ - was mit Nichtwissen bestritten werde - nur 15 l/s entnommen werden können, sei rechtlich unerheblich. Dass ggf. unklar sei, ob am Standort „B.“ 17 l/s zu entnehmen seien, sei vom Antragsgegner zu verantworten, der Alternativen unzureichend untersucht habe. Die Betroffenheiten am Standort „A.“ seien um ein Vielfaches höher als im Einzugsgebiet der Brunnen „B.“. Dies gelte vor allem für den Entzug bzw. die Beschränkung von Baurecht im Bereich des K.-P. Wegs und im Ortsteil G. Die Darstellung des Antragsgegners zu geänderten Zustromverhältnissen sei spekulativ.
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Der Brunnen III „A.“ sei auch zum Zweck der Versorgungssicherheit nicht notwendig. Die Grundwasserflurabstände seien bei beiden Brunnenanlagen gleichwertig. Die Vorzugswürdigkeit der Brunnen „B.“ werde durch die Kreisstraße TS … nicht infrage gestellt; sie liege unterstromig zu den Brunnen. Im Übrigen ließen sich etwaige von der Straße ausgehende Gefahren mittels technischer Schutzmaßnahmen beherrschen; auch die Errichtung eines weiteren Abwehrbrunnens komme in Betracht. Die bessere technische Ausstattung des Brunnens III „A.“ sei irrelevant; auch die Brunnen „B.“ könnten in den gebotenen Zustand versetzt werden. Der Brunnen III „A.“ sei insgesamt verzichtbar; zur Pufferung des Spitzenverbrauchs an einzelnen Tagen könne ein entsprechender Hochbehälter eingesetzt werden. Für Reparatur- und Wartungszeiten stehe der Gemeinde ein Notverbund zur Verfügung.
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Die Antragsteller beantragen,
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Die Verordnung des Landratsamtes T. über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen III „A.“ in den Gemeinden Ü. und G. im Landkreis T. für die öffentliche Wasserversorgung in der Gemeinde Ü. vom 29. Juni 2018, bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis T. vom 6. Juli 2018, ist unwirksam.
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12. Der Antragsgegner beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Die Antragstellerin zu 1 sei mit ihrem Vorbringen präkludiert, weil sie ihre Einwendungen als Mitglied einer nicht (mehr) existierenden Erbengemeinschaft erhoben habe. Beide Antragsteller seien zudem mit ihrem Vorbringen zur Abgrenzung der engeren Schutzzone präkludiert, weil sie diesen Punkt nach dem ersten Erörterungstermin gegenüber dem Landratsamt für erledigt erklärt hätten. Nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens sei auch ein solcher Vortrag als „Einwendung“ zu qualifizieren.
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Der Brunnen III „A.“ („Hauptstandbein“) sei neben den Brunnen I und II „B.“ erforderlich. Der Tageshöchstförderbedarf könne nicht von einem Standort alleine, auch nicht in Kombination mit dem Notverbund (Durchleitungskapazität nur 10 l/s) abgedeckt werden. Die Nutzung der Brunnen „B.“ erfolge als „zweites Standbein“ für Spitzenbedarfszeiten und zur Gewährleistung von Ausfallsicherheit (Redundanz), die insbesondere von der DIN 2000 („Zentrale Trinkwasserversorgung - Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen“) verlangt werde. Das Ausfallrisiko der Brunnen I und II „B.“ sei im Vergleich zu Brunnen III „A.“ erheblich erhöht. Das Umfeld ihres Fassungsbereichs werde bei Starkregen regelmäßig überflutet. Bei einem Verkehrsunfall auf der TS … müssten die Brunnen „B.“ - wie im Jahr 2002 für drei Monate geschehen - ggf. vorübergehend vom Netz genommen werden. In Trockenperioden könne sich die Förderleistung der Brunnen I und II „B.“ verringern. Die Überschwemmungsgefahr für den Brunnen III „A.“ bei einem extremen Hochwasser (HQextrem) reduziere dessen Schützbarkeit nicht; maßgeblich sei HQ100.
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Bei der Bemessung des Schutzgebiets habe das Landratsamt rechtsfehlerfrei auf die benötigte Entnahmemenge von 17 l/s abgestellt. Die wasserrechtliche genehmigte Menge sei als Mindestmaß, nicht aber als Obergrenze zu betrachten. Der Schutzgebietsbemessung lägen keine fehlerhaft ermittelten oder unplausiblen geohydraulischen Kennwerte (Durchlässigkeitsbeiwert, Transmissivität) zugrunde. Alle Pumpversuche hätten nach einer Pumpdauer von zwei bis drei Stunden quasistationäre Verhältnisse erreicht. Die am Brunnen mit einer Dauerentnahme ermittelten Kennwerte seien nicht repräsentativer als Pumpversuche an den Grundwassermessstellen. Die Aufweitung der Randstromlinie um 10° sei nicht als Ansatz einer Dispersion zu verstehen; diese sei vielmehr der Inhomogenität des Untergrunds geschuldet.
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Die Brunnen „A.“ und „B.“ stünden in keinem Verhältnis der Alternativität, weil die Versorgungssicherheit nur mit beiden Standorten gewährleistet sei. Abgesehen davon wären geringere Anforderungen an die Alternativenprüfung zu stellen, weil mit dem Brunnen III „A.“ eine seit langem bestehende und bestandskräftig genehmigte Gewinnungsanlage vorliege, die Trinkwasser in der benötigten Menge und Qualität fördere und im Wesentlichen unverändert fortbetrieben werden solle. Ob die Brunnen I und II „B.“ eine Entnahme von 17 l/s zuließen, müsste wegen ihrer unmittelbaren Nähe zu einer Straße näher untersucht werden. Das volle Volumen des Hochbehälters von nur 1.950 m3 könne nicht zur Pufferung von Bedarfsspitzen eingesetzt werden; der Betreiber müsse mit der Betriebsreserve jederzeit auf technische Defekte der Anlagen und Havarien des Leitungsnetzes reagieren können. Über den Notverbund mit dem Markt G. sei die Versorgung des Verbandsgebiets des Beigeladenen im Sommer bei längeren Ausfallzeiten nicht gesichert.
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Die spekulative Behauptung der Antragsteller, im Einzugsgebiet des Standorts „B.“ ergebe sich eine deutlich geringere Betroffenheit z.B. von Siedlungsräumen, sei nicht haltbar. Das dort bestehende Schutzgebiet stamme aus dem Jahr 1972, erfülle seinen Schutzzweck nur noch bedingt und sei dringend anpassungsbedürftig. Auf Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse sei nicht auszuschließen, dass die Gemeindeteile des Markts G. M., W., B. und die Siedlung am G. von einem angepassten Wasserschutzgebiet betroffen sein könnten.
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13. Der Beigeladene beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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14. Am 23. November 2021 hat der Senat mündlich verhandelt. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
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15. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Normenkontrollanträge, über die der Senat nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg. Die angegriffene Verordnung weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf.
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A. Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 4 Satz 1 AGVwGO). Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie machen geltend, als Eigentümer im Geltungsbereich der Verordnung liegender Grundstücke von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen betroffen zu sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 23 m.w.N.). Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.
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B. Die Normenkontrollanträge sind unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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I. Das Normerlassverfahren leidet an keinem Verfahrensfehler.
38
Die ausgelegten Unterlagen waren nicht unvollständig. Soweit die Antragsteller die fehlende Auslegung von Unterlagen zur (hilfsweisen) Ermittlung des Schutzgebietsumgriffs auf Basis der genehmigten Entnahmemenge (15 l/s bzw. 360.000 m3/a) rügen, können sie nicht durchdringen. Dem Schutzgebiet liegt eine Bemessungsfördermenge von 17 l/s (bzw. 44.000 m3/m bzw. 400.000 m3/a) zugrunde (vgl. Erläuterungsbericht [EB] der Gutachterin des Beigeladenen [R. GmbH] S. 14, 49 ff.; Stellungnahme R. GmbH vom 15.7.2014 S. 4; Entscheidungsvermerk LRA vom 6.7.2018 S. 4). Daher bestand kein Anlass, Unterlagen zur Fördermenge 15 l/s auszulegen.
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Dass dem Beigeladenen im Zeitpunkt des Verordnungserlasses nur eine Förderung von maximal 15 l/s bzw. 1.296 m3/d bzw. 360.000 m3/a erlaubt war (vgl. Bescheide vom 26.10.2015 und vom 24.4.2006), könnte nicht zu einem Verfahrensfehler, sondern allenfalls zu einem materiellen Rechtsfehler führen (vgl. dazu unten Rn. 64 ff.). Eine Berechnung, ob bzw. in welchem Ausmaß sich das Schutzgebiet bei einer Bemessungsfördermenge von 15 l/s bzw. 360.000 m3/a verkleinern würde, forderte das Landratsamt, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2021 klargestellt hat, vom Beigeladenen - entgegen der in den Akten dokumentierten Absicht (vgl. Gesprächsnotiz vom 15.7.2015, Behördenakte [BA] I [Az. 863/1-50-7] S. 2937) - letztlich nicht an; noch viel weniger wurde eine diesbezügliche Unterlage Gegenstand des Normaufstellungsverfahrens und damit Teil des auszulegenden „Plans“ (vgl. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Auch das Gebot der substanziellen Erörterung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 8.4.2020 - 8 N 16.2210 u.a. - BayVBl 2020, 556 = juris Rn. 37; U.v. 12.3.2020 - 8 N 16.2555 u.a. - juris Rn. 79 ff., jeweils m.w.N.) wurde deshalb nicht verletzt. Das Landratsamt hat vielmehr darauf abgestellt, dass für die Entnahmemenge von 17 l/s eine wasserrechtliche Gestattung erteilt werden kann. Dass die „geringfügige Abweichung“ nach Aussage des Wasserwirtschaftsamts keine Auswirkungen auf die Dimensionierung des Schutzgebiets hat, führte es lediglich ergänzend an (vgl. Entscheidungsvermerk vom 6.7.2018 S. 4).
40
II. Die Antragstellerin zu 1 ist mit ihren Einwendungen nicht nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert.
41
1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12. Mai 2013 und 17. Juni 2016 innerhalb der jeweiligen Anhörungsfrist, gemeinsam mit zwei weiteren Personen Einwendungen erhoben (vgl. BA I S. 2747, 3075); als Absender bzw. Einwendungsführer wurde eine „Erbengemeinschaft“, bestehend aus drei Einwendern, angegeben.
42
Den Schreiben ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin zu 1 gegen Nutzungsbeschränkungen ihrer Grundstücke im Schutzgebiet wendet. Dass dies unter der Bezeichnung „Erbengemeinschaft“ erfolgte, obwohl diese ausweislich des Grundbuchs bereits geteilt war und folglich nicht mehr existierte, führt nicht zur Unwirksamkeit der Einwendung. Bei privaten, nicht rechtskundigen Einwendern haben sich die Anforderungen zur Wahrung ihrer Rechte an den Möglichkeiten betroffener Laien zu orientieren (vgl. BVerfG, B.v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 = juris Rn. 95). Die rechtliche Einordnung, ob Abwehrrechte als Gesamthandseigentümer (vor Teilung der Erbengemeinschaft) oder als Miteigentümer (nach Auseinandersetzung) geltend gemacht werden, ist von nicht rechtskundigen Bürgern regelmäßig nicht zu verlangen. Dass sich die Antragstellerin zu 1 auf gesamthänderisch gebundenes Eigentum (vgl. § 2032 Abs. 1 BGB) berufen hat, obwohl sie Miteigentümerin war (§ 1008 BGB), ist im Normerlassverfahren ohne Bedeutung (vgl. aber BayVGH, U.v. 12.7.2022 - 8 N 19.2040 - juris Rn. 25 ff. zu § 47 VwGO).
43
2. Auch inhaltlich genügen die Schreiben vom 12. Mai 2013 und 17. Juni 2016 noch den an private Einwender zu stellenden Substanziierungsanforderungen.
44
a) Das Einwendungsschreiben vom 12. Mai 2013 lässt zumindest in groben Zügen erkennen, welches Schutzgut als gefährdet angesehen wird und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180 = juris Rn. 17; vgl. auch BVerfG, B.v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 = juris Rn. 95). Dass die Antragstellerin zu 1 ein vorgefertigtes Musterschreiben verwendet und darin auf den Vortrag eines Dritten Bezug genommen hat, führt im vorliegenden Einzelfall nicht zu einer unwirksamen Einwendung. Auf fremdes Vorbringen hat die Antragstellerin zu 1 nur ergänzend („hinsichtlich der einzelnen fachlichen und rechtlichen Einwendungen“) verwiesen. Die vorangestellte Begründung („Der geplante Schutzgebietskatalog enthält umfangreiche Einschränkungen für die Nutzbarkeit meiner/unserer oben aufgeführten Grundstücke/Haus/Betrieb. Damit wird unter anderem die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz bedeutend verletzt.“) weist - in der Zusammenschau mit den handschriftlichen Eintragungen (FlNr., Gemarkung, Größe ha, Nutzung [„Grünland“], geplante Zone) - noch ein ausreichendes Mindestmaß an inhaltlicher Substanziierung auf. Ob die bloße Bezugnahme auf ein Anwaltsschreiben eines Dritten, das erst später bei der Behörde eingeht und von einem anderen als dem benannten Rechtsanwalt unterzeichnet ist, die Anforderungen des Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG wahren könnte, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
45
b) Im Rahmen der weiteren Anhörung zum Tekturantrag konnte die Antragstellerin zu 1 ohne Rechtsverlust ihre bisherigen Einwendungen aufrechterhalten. Diese blieben Inhalt des einheitlichen Normerlassverfahrens (vgl. aber BVerwG, B.v. 28.12.2011 - 9 B 59.11 - NVwZ-RR 2012, 261 = juris Rn. 6 ff. zum Hinweis auf Stellungnahmen in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium). Von der Änderung, die Bauverbote (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1, 5.3, 5.4, 5.5 WSG-VO) im Wesentlichen auch auf die weitere Schutzzone (W III) zu erstrecken, war sie als Eigentümerin in der engeren Schutzzone (W II) gelegener Grundstücke nicht zusätzlich betroffen. Soweit sie sich gleichwohl die anwaltlichen Ausführungen eines Drittbetroffenen mit Grundeigentum in der weiteren Schutzzone zu eigen macht, stellt sich die Frage der hinreichenden inhaltlichen Substanziierung (vgl. oben Rn. 42) nicht, weil die Einwendung ins Leere greift.
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III. Die angegriffene Verordnung leidet nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.
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Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Hiernach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu den Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden (§ 52 Abs. 1 WHG).
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Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit richtet (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 20). Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist dann erforderlich, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 - 22 N 08.190 - BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 32; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 51 Rn. 13). Zum anderen setzt die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen, weil die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).
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Nach diesen Grundsätzen erfordert das Wohl der Allgemeinheit im maßgebenden Zeitpunkt des Verordnungserlasses (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 38) die Neufestsetzung des gegenständlichen Wasserschutzgebiets zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Beigeladenen.
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1. Das aus dem Brunnen III „A.“ geförderte Wasser ist schutzwürdig.
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Ein Wasservorkommen ist schutzwürdig, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen, z.B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - W+B 2015, 120 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 29.10.2021 - 8 N 17.2190 - juris Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 19).
52
Der Brunnen III „A.“ liefert seit Jahrzehnten als Teil der öffentlichen Wasserversorgung des Beigeladenen - über lange Jahre als deren Hauptstandbein - Wasser, das sich nach Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung eignet. Dies wird durch die langjährige positive Betriebserfahrung und Prüfberichte der Trinkwasseruntersuchungen belegt (vgl. EB S. 32 ff. und Anlagen 4.2 und 4.3; vgl. auch BA I S. 2823 ff. zur Frage der Beeinflussung durch Oberflächenwasser). Das geförderte Rohwasser (vor der UV-Anlage) weist seit dem 13. August 1997 - bei sehr intensiver Überwachung der Trinkwasserqualität einschließlich Trübungsmessung - (wieder) einwandfreie Qualität auf (vgl. Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.10.2014, BA I S. 2534 f.; EB S. 16); frühere bakteriologische Befunde (1995 bis August 1997) standen mutmaßlich in Zusammenhang mit damals eingesetzten Kolbenpumpen (vgl. Wasserwirtschaftsamt [WWA] vom 29.11.2013 S. 9 f.).
53
2. Das geförderte Wasservorkommen ist auch schutzbedürftig.
54
a) Ohne die Schutzgebietsfestsetzung ist eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der chemischen Beschaffenheit oder hygienischen oder geschmacklichen Eignung des unter Schutz gestellten Wasservorkommens für Trinkwasserzwecke zu befürchten (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - W+B 2015, 120 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 40 m.w.N.). Davon ist wegen der überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Nicht erforderlich ist der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts; es genügt der Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2563 - juris Rn. 53; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 - 1 C 10843/13 - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris Rn. 53 f.).
55
Je dichter Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen besiedelt sind und je intensiver sie genutzt werden, desto eher sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Grundwassers zu befürchten (vgl. Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. [DVGW], Technische Regel Arbeitsblatt W 101, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser [im Folgenden: DVGW-Arbeitsblatt W 101] Juni 2006 und März 2021, jeweils S. 5). Vorliegend erfordern vor allem die (teilweise intensive) landwirtschaftliche Nutzung, Siedlungsflächen (K.-P. Weg; Ortsteil G.*) und Verkehrswege im Einzugsbereich des Brunnens eine langfristige Qualitätssicherung des Rohwassers durch Fortschreibung des Vorsorgeschutzes auf Grundlage aktueller fachlicher Vorgaben (vgl. WWA vom 29.11.2013 S. 15 f.).
56
b) Das aus dem Brunnen III „A.“ geförderte Rohwasser wird auch mengenmäßig für die öffentliche Wasserversorgung des Beigeladenen benötigt, d.h. es besteht ein entsprechender gegenwärtiger bzw. künftiger Wasserbedarf der Allgemeinheit, der aus dem Wasservorkommen gedeckt werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2021 - 7 BN 1.20 - juris Rn. 15; B.v. 30.12.2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 11).
57
Der Verordnung liegt ein prognostizierter gerundeter Wasserbedarf im Jahr 2029 von 400.000 m3 zugrunde. Der im Anhörungsverfahren erhobene Einwand, die Bedarfsprognose gehe unzutreffend von einem Bevölkerungszuwachs von 0,3% statt eines Rückgangs von 0,6% pro Jahr aus (vgl. Anwaltsschreiben vom 23.5.2013), wurde von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren nicht weiterverfolgt. Die tatsächliche Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde Ü. hat diese Bedenken auch nicht bestätigt.
58
Die mengenmäßige Schutzbedürftigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Wasserbedarf auf andere Weise gedeckt werden könnte (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand Juli 2021, § 51 WHG Rn. 19; Czychowski/ Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 19). Der Vorhalt der Antragsteller, die öffentliche Trinkwasserversorgung des Beigeladenen sei ausschließlich am Standort „B.“ sicherzustellen, betrifft vielmehr die Rechtsfrage, ob der Bedarf mit zumutbaren Dargebotsalternativen abgedeckt werden könnte, also die Alternativenprüfung (vgl. hierzu unten Rn. 108 ff.).
59
3. Auch die räumliche Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets für den Brunnen III „A.“ ist im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich, um das Grundwasser vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ist rechtlich nicht zu beanstanden, sodass die Schutzbedürftigkeit auch in räumlicher Hinsicht gegeben ist.
60
a) Der Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 51 Abs. 1 WHG begründet auch in räumlicher Hinsicht einen strikten und justiziablen Rechtfertigungszwang. Es dürfen nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden, die im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. - DVBl 1984, 342 = juris Rn. 4; B.v. 30.12.2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 11; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1078). Der Verordnungsgeber muss sich daher bei der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21).
61
Eine solche Grenzziehung trifft indessen auf praktische Schwierigkeiten. Die Ermittlung der Grenze des Wassereinzugsgebiets ist aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet. Die Behörde darf sich folglich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 43; VGH BW, U.v. 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris Rn. 62). Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) besondere Bedeutung zu (stRspr, vgl. nur BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - KommJur 2021, 272 = juris Rn. 47 m.w.N.). Weil sie auf jahrzehntelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aufträgen oder Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11).
62
Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden (vgl. § 51 Abs. 2 WHG). Die einschlägigen Regelwerke - etwa das DVGW-Arbeitsblatt W 101 und das Merkblatt Nr. 1.2/7 des Bayerischen Landesamts für Umwelt - sind als „antizipierte Sachverständigengutachten“ heranzuziehen (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 11; U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 29).
63
b) Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und die Abgrenzung seiner Schutzzonen W II und W III rechtlich nicht zu beanstanden.
64
aa) Die Zugrundelegung einer wasserrechtlich (noch) nicht gestatteten Bemessungsfördermenge (17 l/s), führt aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht zu einem Übermaß des ausgewiesenen Schutzgebiets.
65
(1) Dem Schutzgebiet liegt eine Bemessungsförderleistung von 17 l/s zugrunde (vgl. EB S. 14, 49 ff.; R. GmbH vom 15.7.2014 S. 4; Entscheidungsvermerk LRA vom 6.7.2018 S. 4); im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war nur eine Förderung von bis zu 15 l/s erlaubt (vgl. Bescheide vom 26.10.2015 und 24.4.2006).
66
Dies widerspricht zwar der Aussage des DVGW-Arbeitsblatts W 101, dass bei der Bemessung der Schutzzonen die jeweils wasserrechtlich genehmigte Entnahme der Wassergewinnungsanlage zu beachten ist (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 7 Nr. 4.1 [2006] bzw. S. 11 Nr. 5.1 [2021]). Die im DVGW-Arbeitsblatt W 101 aufgegriffene Regelvermutung, dass sich die der Schutzgebietsabgrenzung zugrunde zu legende Entnahmemenge aus dem wasserrechtlichen Bescheid ergibt, trifft vorliegend aber nicht zu.
67
Für die räumliche Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets ist die benötigte Entnahmemenge maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2021 - 7 BN 1.20 - juris Rn. 15). Diese wird sich in aller Regel, aber nicht zwingend in jedem Fall, aus der wasserrechtlichen Gestattung ergeben. Bei der Neufestsetzung eines Wasserschutzgebiets ist stets zu prüfen, ob die wasserrechtlich gestattete Fördermenge noch dem Bedarf entspricht und weiterhin als Berechnungsgrundlage herangezogen werden kann (vgl. Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft [LfW], Leitlinien für die Ermittlung der Einzugsgebiete von Grundwassererschließungen, Materialien Nr. 52, Dezember 1995 [im Folgenden: LfW-Leitlinien Nr. 52] S. 14). Dies hat das Landratsamt getan und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die benötigte Entnahmemenge (bis 2029) bei 17 l/s liegt. Zudem hat es festgestellt, dass auch diese Entnahmemenge voraussichtlich wasserrechtlich gestattet werden kann (vgl. Entscheidungsvermerk vom 6.7.2018 S. 4).
68
Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Wasserschutzgebiete können auch zur Sicherung einer künftigen öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt werden; einer wasserrechtlichen Gestattung zur Benutzung des zur Förderung vorgesehenen Rohwassers bedarf es dabei nicht (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.2010 - 22 N 06.1741 - ZfW 2011, 53 = juris Rn. 28; vgl. auch Ormond in Schink/Fellenberg, GK-WHG, 1. Aufl. 2021, § 51 Rn. 27). Das Allgemeinwohlinteresse, Gewässer zugunsten der künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1990 - 7 NB 1.90 - NVwZ 1990, 972 = juris Rn. 3), ist bei der Erweiterung bestehender Wassergewinnungsanlagen gleichermaßen relevant (vgl. OVG RhPf, U.v. 29.9.2020 - 1 C 10840/19 - ZNER 2021, 186 = juris Rn. 108 f.).
69
Das Landratsamt hat - innerhalb seiner Zuständigkeit als Wasserrechtsbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG) - festgestellt, dass die Entnahme von bis zu 17 l/s aus dem Brunnen III „A.“ voraussichtlich wasserrechtlich gestattet werden kann. Dass eine solche Gestattung bislang nicht erteilt worden ist, führt nicht dazu, dass der Schutzgebietsabgrenzung die bisherige maximale Entnahmemenge von 15 l/s zugrunde gelegt werden müsste. Andernfalls würde die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit des Schutzes auch einer künftigen öffentlichen Wasserversorgung praktisch leerlaufen (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 16). Die anderslautende Aussage im DVGW-Arbeitsblatt W 101 steht dem nicht entgegen; bei der Frage, wie die maximal zulässige Entnahmemenge gegenüber dem Wasserversorger wasserrechtlich verbeschieden wird - handelt es sich - anders als bei der Frage, ob die vom Versorger benötigte Wassermenge regelkonform ermittelt wurde - um eine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung fachliche Regelwerke nichts beitragen können. Abgesehen davon liegen im vorliegenden Einzelfall - wie oben aufgeführt (vgl. Rn. 67), besondere Umstände vor, die ein Abweichen von der im DVGW-Arbeitsblatt W 101 vorgegebenen Regel rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 11; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1095; vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt W 101, Vorwort S. 4 [2006] bzw. S. 7 Nr. 1 [2021]).
70
(2) Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, ob bzw. in welchem Ausmaß sich das festgesetzte Schutzgebiet bei einer niedrigeren Bemessungsfördermenge von 15 l/s bzw. 360.000 m3/a verkleinern würde. Die (hilfsweise) Annahme des Landratsamts, eine solche „geringfügige Abweichung“ bliebe nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ohne Auswirkungen auf die Dimensionierung des Schutzgebiets (vgl. Entscheidungsvermerk vom 6.7.2018 S. 4), lässt sich - wie die Antragsteller zutreffend erkennen - anhand der vorgelegten Behördenakten nicht überprüfen.
71
bb) Die Antragsteller haben die Tragfähigkeit der geohydraulischen Kennwerte, die der Schutzgebietsbemessung zugrunde liegen, nicht erschüttert; auch im Übrigen ist für den Senat eine Abweichung von zwingenden Regelvorgaben nicht erkennbar.
72
Die Gutachterin des Beigeladenen hat den Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) und die Transmissivität an den Grundwassermessstellen ÜB 40, 41, 42, 44 und 45 anhand von zwei- bis dreistündigen Pumpversuchen überschlägig ermittelt (vgl. EB S. 38 f.). Die Antragsteller halten diese angewandte Vorgehensweise für nicht regelkonform; sie beanstanden u.a. die Pumpdauer (zu kurz), die Absenktiefe (zu gering) sowie den Ort der Messung (nicht ausgebauter Pegel; zu weit entfernt vom Brunnen III „A.“). Sie sind der Auffassung, die Gutachterin des Beigeladenen hätte die „abgesicherten, deutlich ungünstigeren Kennwerte“ aus einem Leistungspumpversuch am Brunnen III „A.“ verwenden müssen (vgl. Stellungnahmen G. GmbH vom 10.2.2022 und 31.5.2022).
73
Damit können sie nicht durchdringen. Das Wasserwirtschaftsamt hat die zentrale Argumentation des Fachbeistands der Antragsteller, die bei einem Leistungspumpersuch am Brunnen III „A.“ ermittelten Kennwerte seien besser geeignet („abgesicherte Werte aus ordnungsgemäßen Pumpversuchen“) als die ebenfalls verwendeten Messergebnisse aus Kurzpumpversuchen an Grundwassermessstellen, mit einer überzeugenden Begründung zurückgewiesen. Der Untergrund im Einzugsgebiet der Brunnen III „A.“ ist nach Auffassung aller im Verfahren befassten Gutachter sehr variabel aufgebaut. Daraus folgt eine kleinräumige Variation der hydraulischen Eigenschaften und Mächtigkeiten des Grundwasserleiters (vgl. EB S. 36 f. Nr. 5.1; WWA vom 11.1.2002 S. 2; G. GmbH vom 10.2.2022 S. 4 und vom 31.5.2022 S. 7 f.). Alle Eingangsgrößen im Einzugsgebiet unterliegen deshalb erheblichen räumlichen und zeitlichen Schwankungen (Variabilität). Ausgehend davon ist für den Senat die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts plausibel, es sei nicht fachlich sinnvoll, Beobachtungen und Messungen, die der Gewinnung einer schlüssigen hydrogeologischen Modellvorstellung dienten, alleine auf am Brunnen ermittelte Werte zu stützen (vgl. WWA vom 11.1.2022 S. 2; die Messergebnisse am Brunnen wurden mitberücksichtigt).
74
Auch die Tatsache, dass die am Brunnen durchgeführten Leistungspumpversuche länger andauerten als die Kurzpumpversuche an den Messstellen, bedeutet nach der schlüssigen Darstellung des Wasserwirtschaftsamts nicht, dass die am Brunnen ermittelte Transmissivität für das gesamte Einzugsgebiet Gültigkeit hat und sich die Bemessung des Schutzgebiets ausschließlich auf die am Brunnen ermittelten Werte stützen müsste. Die Dauer eines Pumpversuchs ist im Einzelfall den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Stellen sich - wie vorliegend nach zwei bis drei Stunden - quasistationäre Strömungsverhältnisse ein, sind die Ergebnisse zur Ermittlung der Transmissivität geeignet (vgl. WWA vom 11.1.2022 S. 2 f.; R. GmbH vom 15.7.2014 S. 5). Aus Sicht des amtlichen Sachverständigen gibt es auch keinen fachlichen Grund, für die Abgrenzung des Schutzgebiets nur die Ergebnisse von Pumpversuchen zu verwenden, die mit hohen Entnahmeraten gefahren wurden und hohe Absenkungen erzielt haben (vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 9); die Antragstellerseite zeigt auch nicht auf, gegen welche allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 2 WHG) damit verstoßen worden wäre.
75
Dies gilt auch für die weiteren Einwendungen in Bezug auf die fachgerechte Ermittlung geohydraulischer Kennwerte (vgl. G. GmbH vom 10.2.2022 S. 4 ff. und vom 31.5.2022 S. 5 ff.). Das Wasserwirtschaftsamt hat die von der Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen mit schlüssigen Erwägungen entkräftet (vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 6 ff.). Weshalb Pumpversuche nur an ausgebauten Brunnen fachgerecht wären, erschließt sich dem Senat nicht. Der amtliche Sachverständige hat auch plausibel erläutert, dass die Pegel ÜB 42, 44 und 45 zur Ermittlung charakteristischer Kennwerte für den Zustrombereich herangezogen werden durften bzw. sollten (vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 7 f.). Der Fachbeistand der Antragsteller ist dem nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat im Wesentlichen seine gegenteilige Auffassung bekräftigt (vgl. G. GmbH vom 31.5.2022 S. 5 ff.). Im Übrigen ist der Senat überzeugt, dass die Grundannahme des Wasserwirtschaftsamts und der Gutachterin des Beigeladenen, dass Messpegel, die denselben Grundwasserleiter erschließen, repräsentative Werte für die Charakterisierung des Grundwasserleiters und für die Schutzgebietsabgrenzung liefern können (vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 8 f. und vom 11.1.2022 S. 2; EB S. 38 f.), tragfähig ist.
76
Da das Einzugsgebiet des Brunnens III „A.“ mit analytischen Methoden bestimmt werden konnte (vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 11), war die Erstellung eines - nur optional zu prüfenden (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 7 Nr. 4.1 [2006] bzw. S. 12 Nr. 5.1 [2021]) - numerischen Grundwasserströmungsmodells nicht notwendig (vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.2021 - 8 N 17.2190 - juris Rn. 43 m.w.N.). Grundwasserströmungsmodelle schließen die Lücke zwischen der Erkundung bzw. Überwachung und der Beschreibung des Systemverhaltens von Strömungs- und Transportprozessen in Grundwasservorkommen (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 107 - Aufbau und Anwendung numerischer Grundwassermodelle in Wassergewinnungsgebieten, Stand Februar 2016 S. 10 Nr. 5.1). Sie bringen daher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über den Untergrundaufbau und verbessern nicht die hydrogeologische Modellvorstellung, sondern setzen diese voraus (vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 11).
77
cc) Die Abgrenzung der Schutzzone W II ist nicht zu beanstanden.
78
(1) Ob die Antragsteller mit ihrem Einwand, die Schutzzone W II sei seitlich überdimensioniert, präkludiert sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
79
Dieser Punkt wurde bei einer Besprechung der Antragsteller im Landratsamt am 26. November 2015 für „gegenstandslos und damit erledigt“ erklärt (vgl. Gesprächsnotiz vom 26.11.2015 S. 2 = BA I S. 3006). Eine streitbefriedende Erörterung im Anhörungsverfahren führt regelmäßig zu einer Präklusion der früheren Einwendung im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 30; B.v. 17.2.1997 - 4 VR 17.96 u.a. - LKV 1997, 328 = juris Rn. 24).
80
Nach Auffassung der Antragsteller handelt es sich bei dem Einwand, das Schutzgebiet oder seine Schutzzonen seien nicht fachgerecht dimensioniert, um keine „Einwendung“ im Rechtssinn. Diese Frage ist landesrechtlich zu beantworten (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG, vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2021 - 7 BN 1.20 - juris Rn. 8). Dafür streitet, dass die Abgrenzung des Schutzgebiets streng hydrogeologischen Kriterien folgt; auf Nutzungskonflikte ist dabei keine Rücksicht zu nehmen (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 10 Nr. 4.1). Eine Mitwirkungslast der Betroffenen bei der Beschaffung der erforderlichen Informationen, die insbesondere ihren eigenen Lebensbereich betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.2005 - NVwZ 2006, 85 = juris Rn. 9, 12), liegt diesbezüglich fern. Im Übrigen wird zur Wahrung von Bestimmungen, die den (formell-)rechtlichen Rahmen einer Planfeststellung abstecken, eine Einwendungslast verneint (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2016 - 3 C 2.15 - BVerwGE 155, 218 = juris Rn. 25 m.w.N.). Andererseits wird eine Mitwirkungslast höchstrichterlich auch für Einwendungen bejaht, die öffentliche Belange zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180 = juris Rn. 18).
81
Die Frage bedarf vorliegend keiner abschließenden Beantwortung, weil die Einwendungen der Antragsteller jedenfalls in der Sache nicht durchgreifen.
82
(2) Die Abgrenzung der engeren Schutzzone (W II) erweist sich als fachgerecht.
83
Die Zone II muss nach den einschlägigen Regelwerken (§ 51 Abs. 2 WHG, vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 13 f. und 22 f.; DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 7 f. Nr. 4.3.1 [2006] bzw. S. 13 Nr. 5.3 [2021]) mindestens bis zu der Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser bis zur Fassung eine Fließzeit von 50 Tagen benötigt (50-Tage-Linie). Die 50-Tage-Linie gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten bzw. vor dem Erreichen der Wasserfassung eliminiert werden.
84
Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts und der Gutachterin des Beigeladenen haben die Methode, anhand derer die engere Schutzzone bemessen wurde, in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert. Als unterstromige und stromseitliche Begrenzung wurde eine Randstromlinie erstellt (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 14 Nr. 6 und der dort benannte Band 58/1 der DVWK-Schriften; vgl. auch LfW-Leitlinien Nr. 52 S. 9 unten). Die Geometrie der Randstromlinie wird durch die errechneten Werte für die Entnahmebreite (B), untere Kulmination (xu) und oberstromiger Beginn des ungestörten Bereichs (D) beschrieben (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 2; EB S. 53 Nr. 8.2.3); diese Kenngrößen sind in Anlage 6.1 der Antragsunterlagen (Schutzgebietsvorschlag mit Bemessung) anhand dünner roter Linien eingezeichnet. Daneben wurden die 50-Tage-Fließzeitabstände mithilfe der Methode FRISCH (1983) bestimmt. Dispersionseffekte wurden bei der Abgrenzung der engeren Schutzzone nicht eingesetzt (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 2; DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 7 Nr. 4.3.1 [2006]).
85
Die Antragstellerseite hat die angewandte Methode grundsätzlich anerkannt. Auch sie erachtet die Ermittlung der 50-Tage-Linie nach der Methode FRISCH als gut geeignet, um die Gefälleversteilung im Absenkbereich des Brunnens zu berücksichtigen (vgl. Schriftsatz vom 4.11.2021 S. 2 f.). Ihr zentraler Einwand, die engere Schutzzone sei überdimensioniert, weil der Berechnung ungeeignete geohydraulische Kennwerte (Durchlässigkeitsbeiwert, Transmissivität) zugrunde gelegt worden seien, ist - wie oben dargelegt (vgl. oben Rn. 71 ff.) - unberechtigt. Die vom Fachbeistand der Antragsteller erstellte Planzeichnung („Abgleich der 50-Tage-Isochrone mit dem beantragten Umgriff der engeren Schutzzone“, Dezember 2014, GA S. 103), die auf anderen geohydraulischen Kennwerten - offenbar den nur am Brunnen III „A.“ gewonnenen Messergebnissen - beruht, ist nicht tragfähig. Lediglich ergänzend und ohne dass es bei der Entscheidung über die Normenkontrolle darauf ankommt, ist anzumerken, dass das Grundstück FlNr. …45 des Antragstellers zu 2 auch bei dem dort dargestellten Zuschnitt größtenteils innerhalb der engeren Schutzzone läge.
86
dd) Auch die Abgrenzung der weiteren Schutzzone (W III) ist tragfähig.
87
(1) Die Bemessung der weiteren Schutzzone auf Grundlage maximalen Monatsentnahme (44.000 m3, entspricht 17 l/s) ist nicht zu beanstanden.
88
Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts und der Gutachterin des Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, wie die Randstromlinie ermittelt wurde. Zur Abgrenzung des fassungsnahen Anstrombereichs des Brunnens wurde gemäß der in den LfW-Leitlinien Nr. 52 (vgl. auch LfU-Merkblatt 1.2/7 S. 13 zur Anwendung auf die Ermittlung des Einzugsgebiets) beschriebenen Vorgehensweise die ungünstigste Entnahmesituation laut Bedarf, hier die maximale Monatsentnahme (44.000 m3) zugrunde gelegt (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 3; LfW-Leitlinien Nr. 52 S. 29 Nr. 5.1). Die so ermittelte Randstromlinie wurde nach oberstrom senkrecht zu den Isohypsen bis zur nächsten Grundwasserscheide, der T. A., fortgesetzt (vgl. EB S. 54); dies entspricht den dortigen fachlichen Vorgaben (vgl. LfW-Leitlinien Nr. 52 S. 31 Nr. 5.2).
89
Der Vorhalt der Antragsteller, die weitere Schutzzone sei überdimensioniert, weil die höchste Monatsentnahme nur im fassungsnahen Anstrombereich zugrunde gelegt werden dürfe, greift nicht durch. Der amtliche Sachverständige hat erläutert, dass mit der Zone III grundsätzlich das qualitative Einzugsgebiet des Brunnens zu schützen sei. Dieses ergebe sich im einfachsten Fall, wie im DVGW-Arbeitsblatt W 101 beschrieben (vgl. dort S. 10 Nr. 4.4 [2006] bzw. S. 13 Nr. 5.3 [2021]), aus einer gemittelten Jahresentnahme. Dies setze aber voraus, dass die Entnahme aus dem Brunnen mehr oder weniger kontinuierlich erfolge. Bei dem Brunnen III „A.“ könnten aber länger andauernde Entnahmesituationen auftreten, die es erforderten, die maximale Monatsentnahme (44.000 m3) anzusetzen (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 3). Die Abweichung von der Regel des DVGW-Arbeitsblatts W 101, wonach der Abgrenzung „grundsätzlich“ die Jahresentnahme und die langfristig mittleren hydrologischen Verhältnisse zugrunde zu legen sind (vgl. dort S. 10 Nr. 4.4 [2006] bzw. S. 13 Nr. 5.3 [2021]) wurde damit nachvollziehbar belegt (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 11).
90
(2) Die stromseitliche Ausdehnung der Zone III erweist sich als tragfähig.
91
(a) Den Vorhalt der Antragsteller, der seitliche Rand des Anstrombereichs hätte nicht aufgeweitet werden dürfen (vgl. EB S. 54), weist der Senat zurück; er wurde erst nach Ablauf der mit Schreiben der Vorsitzenden vom 9. Juni 2021 gesetzten Frist erklärt und die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO liegen vor.
92
§ 87b VwGO gilt auch im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO (so auch Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 87b Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 87b Rn. 2). Daran ändert dessen Charakter als objektives Beanstandungsverfahren nichts (a.A. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 87b Rn. 2; Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2021, § 87b Rn. 1); die Normenkontrolle dient auch der Gewährleistung von Individualrechtsschutz (vgl. BT-Drs. 13/3993 S. 10; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2022, § 87b VwGO Rn. 33; Jacob in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 87b Rn. 9). Im Übrigen besteht auch im Antragsverfahren nach § 47 VwGO das Bedürfnis, Prozessverzögerungen durch einen Beteiligten sanktionieren zu können (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 87b Rn. 8; Fertig in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2021, § 87b Rn. 1).
93
Die Antragsteller haben die Thematik der Aufweitung des seitlichen Rands des Anstrombereichs erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und diese in Leitlinien anerkannte Methode (vgl. LfW-Leitlinien Nr. 52 S. 31 Nr. 5.2) infrage gestellt. Die Zulassung dieser Frage würde die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO; vgl. auch BVerwG, B.v. 27.5.2010 - 8 B 112.09 - juris Rn. 8; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 87b Rn. 11). Das von den Antragstellern angeführte Gutachten des Prof. Dr. S. (Mai 2020, erstellt in den Verfahren Az. 8 N 15.2460, 8 N 15.2461) wäre in das Verfahren einzuführen und zu erörtern. Bereits dessen Umfang und die dort behandelten komplexen Fachfragen lassen - unabhängig von der tatsächlichen Relevanz für das vorliegende Verfahren - eine erhebliche Verfahrensverzögerung erwarten; abhängig von den Äußerungen und Anträgen der Beteiligten wäre ggf. eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verspätung wurde nicht genügend entschuldigt; die Antragsteller wurden über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 VwGO).
94
(b) Im Übrigen greift der Einwand der Antragstellerseite, die Randstromlinie hätte nicht um insgesamt 10° (jeweils seitlich 5°) aufgeweitet werden dürfen, nicht durch.
95
Bei der stromseitlichen Abgrenzung der weiteren Schutzzone (W III) hat die Gutachterin des Beigeladenen den östlichen und westlichen Rand des Anstrombereich um jeweils 5° aufgeweitet, um den Einfluss von Inhomogenitäten und Anisotropien (nicht: Dispersion, vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 6) im Grundwasserleiter zu berücksichtigen; im Bereich des südlich angekoppelten Grundwasserleiters, wo mit einer geringeren Zuspeisungswahrscheinlichkeit zu rechnen sei, wurde die Aufweitung schrittweise reduziert (vgl. EB S. 54). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat diese Vorgehensweise als regelkonform bewertet (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 3 f.; WWA vom 7.4.2022 S. 6). Als Grundlage hat er die LfW-Leitlinien Nr. 52 angeführt, wonach der rechnerische Anstrombereich aufgrund der Inhomogenitäten und Anisotropien im genutzten Grundwasserleiter sowie der variierenden Grundwasserfließrichtungen um einen entsprechenden Betrag (Sicherheitszuschlag) aufzuweiten ist (vgl. LfW-Leitlinien Nr. 52 S. 29 Nr. 5.1) bzw. u.a. Inhomogenitäten des Grundwasserleiters durch Angliederung seitlicher Sicherheitsstreifen Rechnung zu tragen ist (vgl. LfW-Leitlinien Nr. 52 S. 31 Nr. 5.2; vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2563 - juris Rn. 63). Der Winkel für den Sicherheitszuschlag kann sich dabei an der Streuung der Grundwasserfließrichtungen orientieren (vgl. LfW-Leitlinien Nr. 52 S. 31 Nr. 5.2).
96
Der pauschale Vorhalt der Antragsteller, die „Dispersion“ hätte nicht angesetzt werden dürfen, wie dies im Gutachten Prof. Dr. S. (vgl. oben Rn. 93) erläutert werde, geht fehl. Eine Dispersion wurde vorliegend mit dem Sicherheitszuschlag nicht berücksichtigt (vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 6, 10; Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 4; vgl. auch EB S. 54). Die Methode von PROCHER 2005 (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 16 f., Anlage 2), die nach Auffassung der Antragsteller - gestützt auf das o.g. Gutachten des Prof. Dr. S. - nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen soll (dem war das BayLfU in den o.g. Verfahren entgegengetreten), wurde im vorliegenden Fall nicht angewandt (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 4). Die Aufweitung wurde vielmehr zur Berücksichtigung der Inhomogenität des Untergrunds eingesetzt (vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 11 oben); dass der Untergrund inhomogen und der erschlossene Aquifer variabel ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. G. GmbH vom 31.5.2022 S. 7 und vom 10.2.2022 S. 7).
97
Soweit der Fachbeistand der Antragsteller die kontinuierliche Reduzierung des Sicherheitszuschlags mit zunehmender Entfernung vom Brunnen als „nicht üblich“ beanstandet hat, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Die Gutachterin des Beigeladenen hat dies mit einer geringeren Zuspeisungswahrscheinlichkeit im Bereich des südlichen Grundwasserleiters begründet (vgl. EB S. 54). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Damit wird letztlich dem bereits auf der Ebene der Normsetzung zu beachtenden Übermaßverbot Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26). Ein nachvollziehbares Schutzkonzept liegt vor; ein „Zuwenig“ an Schutz ist nicht zu erkennen (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26).
98
(3) Auch in oberstromiger Richtung bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Tragfähigkeit der Begrenzung der weiteren Schutzzone.
99
Die Antragsteller haben ihre hiergegen gerichteten Einwendungen nicht aufrechterhalten; die Berechnung der Längenausdehnung der Zone III wurde von ihrem Fachbeistand in der mündlichen Verhandlung akzeptiert (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 4). Der Entfernung der südlichen Grenze des Schutzgebiets von 2,6 km liegt die vom LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 vorgegebene Soll-Aufenthaltszeit von drei Jahren zugrunde (vgl. dort S. 15; WWA vom 29.11.2013 S. 18 unten; EB S. 54). Die Methode von PROCHER zur Gliederung lang gestreckter Grundwassereinzugsgebiete in Porengrundwasserleitern (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 16 Nr. 6.1.1 und Anlage 2) wurde aufgrund der natürlichen Berandung des Aquifers nach oberstrom durch die T. A. nicht angewandt (vgl. EB S. 54; WWA, Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 4).
100
4. Die Festsetzung des Wasserschutzgebiets ist geeignet, ihren Zweck zu erreichen. Mit ihm ist bei einer Gesamtbetrachtung ein teilwirksamer Schutz des genutzten Wasservorkommens erzielbar (vgl. WWA vom 9.1.2018 S. 4); die vorliegenden Gefährdungen für das geschützte Grundwasservorkommen sind beherrschbar (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 105).
101
a) Hochwassergefahren stehen der (Teil-)Wirksamkeit nicht entgegen.
102
Das Einzugsgebiet des Brunnens III „A.“ liegt nicht innerhalb eines Gebiets, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG; vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 11). Dass weite Teile des Schutzgebiets bei einem extremen Hochwasser (HQextrem) überschwemmt werden, steht seiner Teilwirksamkeit nicht entgegen. Ein solches Szenario ist statistisch sehr selten. In diesem Sinn hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts im Erörterungstermin am 10. November 2016 ausgeführt, dass der Brunnen III „A.“ bei dem 300-jährlichen Hochwasser an der T. A. im Jahr 2013 nicht überschwemmt worden sei (vgl. BA I S. 3369). Die von der Antragstellerseite vorgelegte Karte „Hochwassergefahrenflächen HQextrem“ (vgl. BA I S. 3236) rechtfertigt keine andere Einschätzung; bei einem solchen statistisch sehr seltenen Extremhochwasser werden weite Regionen südlich des C.sees einschließlich Siedlungsflächen und Infrastruktureinrichtungen überflutet.
103
Die langjährige Betriebserfahrung mit dem Brunnen III „A.“ seit August 1997 zeigt, dass aus der Wassergewinnungsanlage beständig einwandfreies Trinkwasser gefördert werden kann (vgl. WWA vom 29.11.2013 S. 10; Gesundheitsamt vom 14.10.2014 = BA I S. 2534). Die Hochwassergefahr, die sich statistisch nur sehr selten realisiert, kann diese positive Betriebserfahrung nicht erschüttern (vgl. auch BayVGH, U.v. 6.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. - juris Rn. 82). Der Brunnen ist mit einer UV-Anlage mit Trübungsmessung ausgestattet und wird bei Problemen abgeschaltet (vgl. die Ausführungen des Vertreters des Gesundheitsamts in den Erörterungsterminen, vgl. Protokoll vom 10.11.2016 S. 9 und vom 13.1.2015 S. 11). Damit ist aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts ein teilwirksamer Schutz zu erzielen (vgl. Stellungnahmen vom 9.1.2018 S. 4, 29.11.2013 S. 19 und 7.4.2022 S. 11). Diese Bewertung durch den amtlichen Sachverständigen erfolgte unter Würdigung der geringen Flurabstände (vgl. WWA vom 8.3.2016 S. 2).
104
b) Auch ausgehend vom M.bach (auch bezeichnet als Ü. Bach) ergeben sich für den Senat keine Zweifel an der eingeschränkten Schutzfähigkeit des Wasservorkommens.
105
Der M.bach verläuft innerhalb des Einzugsgebiets des Brunnens III „A.“ nahe der Brunnenfassung entlang der westlichen Grenze des Fassungsbereichs und quert anschließend in einem Bogen die engere Schutzzone W II auf einer Länge von etwa 500 m. Um eine Beeinflussung des Grundwassers durch Infiltration von Oberflächenwasser aus dem M.bach auszuschließen, wurden chemische, mikrobiologische und grundwasserbiologische Untersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse lieferten nach Aussage des Wasserwirtschaftsamts keine Hinweise auf eine hiervon ausgehende Beeinträchtigung des Grundwassers; dies werde auch durch die am Brunnen III „A.“ durchgeführten kontinuierlichen Trübungsmessungen bestätigt (vgl. WWA vom 29.11.2013 S. 15 und vom 9.1.2018 S. 5). Nach den eingehenden Ausführungen des Fachbeistands des Beigeladenen (vgl. EB S. 27 ff. unter Bezugnahme auf verschiedene frühere Untersuchungen) bilden geringdurchlässige Aulehme unter dem Bach eine schutzwirksame wannenförmige Abdichtung (vgl. EB S. 30).
106
Die Tragfähigkeit dieser Untersuchungsergebnisse haben die Antragsteller nicht erschüttert. Ihr Vorhalt, in den vergangenen fünf bis sechs Jahren hätten sich Undichtigkeiten im Uferbereich durch Biberausstieg und Biberfraß in der engeren Schutzzone erheblich verstärkt (vgl. Lichtbild Anlage ASt. 2 GA S. 104), stellt die gutachterliche Bewertung im Normerlassverfahren nicht infrage. Die Behauptung der Antragsteller, die von Biberaktivtäten ausgehenden Gefahren für den Brunnen III „A.“ seien im Verfahren in keiner Weise berücksichtigt worden, geht fehl. Das Thema war Gegenstand eines Gesprächs der Antragstellerseite im Landratsamt. Auf einer Gesprächsnotiz vom 23. November 2017 ist vermerkt, dass in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt weiter von einer Dichtheit des Bachbetts auszugehen sei; die Biber legten ihre Gräben bis auf eine siphonartige Zugangssperre über der Wasserfläche an, sodass keine wassergebundenen Wegsamkeiten entstünden (vgl. BA II [Az. 6420.01-170004] Band 1 S. 20, 39). Hätten sich - wie die Antragsteller behaupten - in den letzten fünf bis sechs Jahren Undichtigkeiten ergeben, ist unverständlich, weshalb dies nicht schon zum Nachweis mikrobiologischer Verunreinigungen geführt hat. Im Übrigen ist weder dargelegt noch erkennbar, dass Undichtigkeiten infolge Biberaktivitäten nicht im Rahmen des Bibermanagements vermieden oder verringert werden könnten (vgl. § 2 der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten - Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung - AAV; nun auch Richtlinien des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zum Bibermanagement vom 25.11.2020, BayMBl. 2020 Nr. 746 S. 1 ff).
107
5. Die Schutzfähigkeit des genutzten Grundwasservorkommens ist auch ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer gegeben.
108
a) Die Schutzgebietsausweisung für den Brunnen III „A.“ ist nicht deshalb fehlerhaft, weil eine sich aufdrängende Alternativversorgung außer Betracht gelassen worden wäre (vgl. hierzu grundlegend BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 127 ff.; nachgehend BVerwG, B.v. 26.6.2020 - 7 BN 3.19 - NJW 2020, 3672 = juris Rn. 14 ff.). Dies gilt insbesondere für den Alternativstandort in „B.“.
109
aa) Das Landratsamt hat zutreffend erkannt, dass eine Alternativenprüfung auch im Fall des Weiterbetriebs eines vorhandenen, wasserrechtlich genehmigten Standorts nicht von vorneherein unterbleiben darf (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.2020 - 8 N 16.2210 u.a. - BayVBl 2020, 556 = juris Rn. 29 m.w.N.; zustimmend Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1082; vgl. auch BVerfG, B.v. 20.5.2021 - 1 BvR 224/21 = juris Rn. 2; a.A. OVG RhPf, U.v. 29.9.2020 - 1 C 10840/19 - ZNER 2021, 186 = juris Rn. 133; VGH BW, U.v. 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris Rn. 80).
110
Bei der Alternativenprüfung steht der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu; die Auswahlentscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 130; OVG MV, U.v. 19.12.2012 - 4 K 16/09 - juris Rn. 32; vgl. auch BVerwG, B.v. 9.2.2015 - 4 BN 20.14 - ZfBR 2015, 489 = juris Rn. 5; U.v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 31). Bei der Abwägung müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 = juris Rn. 55). Je geringer die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens ist, desto eingehender muss die Alternativenprüfung erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 - 22 N 08.190 - BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 47; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2021, § 51 WHG Rn. 26); dafürsprechende Belange verlieren umso mehr an Durchschlagskraft, je geringer die Wirksamkeit des Schutzgebiets ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.2020 - 8 N 16.2210 u.a. - BayVBl 2020, 556 = juris Rn. 55). Demgegenüber ist ein wesentlicher Belang der Abwägung, dass aus einer bestehenden Wassergewinnungsanlage Trinkwasser in der benötigten Menge und Qualität gefördert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 129).
111
Bei der „Abarbeitung“ möglicher Alternativen braucht die Behörde den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse zur Erreichung der Planungsziele weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. (Nur) die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen muss sie im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2020 - 7 A 9.19 - NVwZ 2021, 1145 = juris Rn. 125; BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 131). Bei der Frage der Eignung einer Alternative kommt es insbesondere darauf an, ob diese das erforderliche Trinkwasser in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu liefern imstande ist. Ein nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG festgesetztes Wasserschutzgebiet dient insbesondere der Sicherheit der Trinkwasserversorgung; jede vermeintliche Alternative muss sich an den daraus folgenden Anforderungen messen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2020 - 7 BN 3.19 - NJW 2020, 3672 = juris Rn. 16). Ein Abwägungsfehler liegt auch beim Ausscheiden vermeintlicher Alternativen im Rahmen einer Grobanalyse erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29; U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 123).
112
bb) Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt den Standort „B.“ als weniger geeignet ausgeschieden hat, um den Trinkwasserbedarf des Beigeladenen in der gebotenen quantitativen und qualitativen Weise zu sichern.
113
Das Landratsamt hat - neben der technisch bedingten Limitierung der Entnahmekapazität auf nur 15 l/s - „gewichtige Nachteile“ des Zweit- bzw. Alternativstandorts „B.“ im Vergleich zur Trinkwassergewinnung in „A.“ (Hauptstandbein) erkannt. Die Nähe des Fassungsbereichs der Brunnen „B.“ zur Kreisstraße TS … und die Hochwassergefahren bei sehr niedrigen Grundwasserüberdeckungen führten dazu, dass die Ausfallsicherheit der Trinkwasserversorgung am Standort „B.“ nicht hinreichend gewährleistet sei; der Beigeladene sei auf beide Standorte angewiesen. Eine Erhöhung der Entnahmemenge und Ausweitung des Wasserschutzgebiets in „B.“ hätten zur Folge, dass bebaute Bereiche erstmalig in das Schutzgebiet einbezogen werden müssten (vgl. Entscheidungsvermerk vom 6.7.2018 S. 4 f.). Damit hat das Landratsamt den Standort „B.“ anhand einer Grobprüfung als nicht gleich geeignet für eine Vollversorgung des Beigeladenen mit Rohwasser ausgeschieden, ohne näher zu untersuchen, ob bzw. mit welchem Aufwand die Entnahmeleistung der dortigen Brunnen von derzeit 15 l/s auf 17 l/s erhöht werden könnte (vgl. dazu WWA vom 7.4.2022 S. 2). Nicht genauer geprüft wurde auch, inwieweit dies dort zu neuen Betroffenheiten führen dürfte.
114
Die für den Verordnungsgeber leitende Erwägung, der Brunnenstandorts „B.“ komme - als Hauptstandbein der Versorgung - nicht ernsthaft in Betracht (vgl. Entscheidungsvermerk des LRA vom 6.7.2018 S. 5), ist frei von Rechtsfehlern. Die bei der Grobanalyse verworfene Vollversorgung am Standort „B.“ drängt sich nicht auf.
115
(1) Dies ergibt sich aus der mengenmäßigen Begrenzung des dort förderbaren Dargebots. Mit der vorhandenen technischen Ausstattung der Brunnenanlage „B.“ lässt sich der Wasserbedarf des Beigeladenen von 17 l/s quantitativ nicht decken.
116
Zwar kann der bis zum Jahr 2029 prognostizierte Jahresbedarf von 400.000 m3 auch aus diesen Brunnen gefördert werden. Die maximale Förderleistung am Standort „B.“ beträgt nach den Angaben des Antragsgegners 15 l/s (Wechselbetrieb der Brunnen I und II), was einer Jahreshöchstfördermenge von ca. 473.000 m3 entspricht. Allerdings kann der monatliche Spitzenbedarf im verbrauchsstarken Sommer (44.000 m3) mit der am Standort „B.“ tatsächlich möglichen Förderleistung von maximal 15 l/s (entspricht ca. 40.000 m3 pro Monat) nicht gedeckt werden. Zwar ist dieser Spitzenwert im Zeitraum 2004 bis 2015 zuletzt im Jahr 2004 (44.752 m3) aufgetreten; ab dann lagen die monatlichen Höchstwerte im Sommer bei 42.410 m3 (2005) bzw. ca. 40.000 m3 (2013, 2015). Eine Angebotsreserve in dieser Größenordnung ist aber nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 - 22 N 08.190 - BayVBl. 2012, 500 = juris Rn. 38; OVG RhPf, U.v. 29.9.2020 - 1 C 10840/19 - ZNER 2021, 186 = juris Rn. 115).
117
Noch viel weniger kann der maximale Tagesbedarf im Sommer von 3.000 m3/d (vgl. EB S. 13 f. und Anlage 5 S. 3; WWA vom 29.11.2013 S. 12 und vom 8.3.2016 S. 2) alleine mit den Brunnen I und II „B.“ abgedeckt werden (zur Berücksichtigung des Förderbedarfs an verbrauchsreichen Tagen vgl. BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 26; U.v. 9.7.2010 - 22 N 06.1741 - ZfW 2011, 53 = juris Rn. 35). Die Verbrauchsspitzen können nicht voll im Hochbehälter aufgefangen werden; vielmehr muss dort eine Betriebsreserve zur Ausfallsicherheit und eine Grundreserve für den Brandfall vorgehalten werden (vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 2).
118
(2) Der Vorhalt der Antragsteller, entscheidend sei allein die Ergiebigkeit des erschlossenen Grundwasserleiters und nicht die technischen Rahmenbedingungen der Förderung, die jederzeit geändert bzw. verbessert werden könnten, trifft zwar im Ansatz zu. Allerdings müssen Maßnahmen zur Erkundung und Inbetriebsetzung einer denkbaren Standortalternative dem begünstigten Wasserversorger zumutbar sein, d.h. ohne erheblichen Aufwand verwirklicht werden können (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - W+B 2018, 227 = juris Rn. 50 ff.; Drost in Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2022, § 51 WHG Rn. 66, jeweils m.w.N.). Ob am Standort „B.“ ein nutzbares Grundwasserdargebot vorliegt, das eine Entnahme von 17 l/s zulässt, bedürfte weiterer Untersuchungen. Eine Erhöhung der Entnahmemenge lässt aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts befürchten, dass die am Fassungsbereich vorbeiführende Straße in das Absenkfeld des Brunnens I „B.“ fällt und das geförderte Grundwasser qualitativ beeinträchtigt (vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 2).
119
Hieraus ergeben sich Unwägbarkeiten, die das Landratsamt bei seiner Entscheidung, den Standort „B.“ als Hauptstandort der Wasserversorgung des Beigeladenen nicht weiterzuverfolgen, zugrunde legen durfte. In der Gesamtschau - auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Wirksamkeit des Schutzgebiets (vgl. oben Rn. 100 ff.) musste der Verordnungsgeber die Realisierungschancen am Alternativstandort „B.“ nicht - wie es die Antragsteller fordern - tiefergehend untersuchen. Der Ermittlungsumfang der Behörde im Rahmen einer Grobprüfung ist naturgemäß beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 134). Dass sich weitere Untersuchungen aufgedrängt hätten, kann der Senat nicht erkennen.
120
(3) Auch im Hinblick auf die Eignung, den Trinkwasserbedarf in der gebotenen Qualität zu sichern, ist der Standort „B.“ dem Standort „A.“ nicht vorzugswürdig. Der Standort „B.“ ist nicht gleichermaßen ausfallsicher; noch viel weniger drängt sich der Alternativstandort als versorgungssicherer auf. Dies hat auch das Gesundheitsamt aus trinkwasserhygienischer Sicht bestätigt (vgl. Niederschrift über den Erörterungstermin am 13.1.2015 S. 11; Stellungnahme vom 14.10.2014, BA I S. 2534 f.).
121
(a) Das Umfeld des Fassungsbereichs der Brunnen „B.“ wird bei Starkregenereignissen regelmäßig überflutet (vgl. WWA vom 13.2.2020 S. 3; EB S. 46; vgl. auch die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Fotos vom Fassungsbereich am 13.3.2009, 2.6.2013 und 4.8.2020). Die Antragsteller stellen diese fachbehördliche bzw. fachgutachterliche Aussage nicht infrage. Dass der Brunnen III „A.“ bei einem extremen Hochwasser (HQextrem) ebenfalls überschwemmt wird, schränkt dessen Ausfallsicherheit nicht in gleichem Maße ein (vgl. oben Rn. 102).
122
Dass die im Schutzgebiet bestehende Problematik der geringen Grundwasserüberdeckung (bei Hochwasserbedingungen praktisch flächendeckend unter 2 m, vgl. Tekturantrag vom 28.10.2015 S. 4 mit Anlage 1 [Flurabstandskarten]; WWA vom 8.3.2016 S. 1) am Standort „B.“ geringer ausgeprägt wäre, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil zeigen die detaillierten Untersuchungen der Flurabstände durch die Gutachterin des Beigeladenen, dass die Grundwasserüberdeckung nahe des Standorts „B.“ (östlich der Brunnen) besonders gering ausgeprägt ist (vgl. Tekturantrag vom 28.10.2015, Anlagen 1.1, 1.3, 1.5; vgl. hierzu auch Entscheidungsvermerk des LRA vom 6.7.2018 S. 5).
123
(b) Der Standort „B.“ ist durch die Kreisstraße TS … gefährdet, auch wenn die Straße unterstromig zu den Brunnen I und II (Entfernung ca. 26 m und 43 m) verläuft.
124
Die Gutachterin des Beigeladenen führt Verkehrsunfälle an, bei denen Fahrzeuge von der Straße abkommen, die Einzäunung des Fassungsbereichs durchbrechen und dort wassergefährdende Stoffe austreten können (vgl. EB S. 46). Im Januar 2002 habe sich ein solcher Verkehrsunfall ereignet; die Brunnen I und II „B.“ seien für drei Monate vorsorglich vom Netz genommen worden. Dass sich die Gefahren ggf. mit bautechnischen Maßnahmen entlang der Straße verringern oder vermeiden lassen, führt nicht dazu, dass der Standort „B.“ für eine Vollversorgung vorzuziehen wäre. Dies folgt ebenso wenig aus dem Umstand, dass nicht wenige Wasserversorgungsanlagen in Bayern nahe bei Verkehrsinfrastruktureinrichtungen gelegen sind. Auch zusätzliche Abwehrbrunnen können nicht verlässlich verhindern, dass die zu schützenden Brunnen trotz rascher Gegenmaßnahmen vom Netz genommen werden müssen.
125
(4) Es drängt sich auch nicht auf, dass eine Verlegung der Wasserversorgung des Beigeladenen an den Standort „B.“ Drittbetroffene weniger belasten würde.
126
Die Behauptung der Antragsteller, die Betroffenheiten in einem ggf. anzupassenden Wasserschutzgebiet zum Schutz der Brunnen I und II „B.“ seien „signifikant geringer“, weil dort eine vergleichbar massive Betroffenheit in Bezug auf die Beschränkung bzw. den Entzug bestehender Baurechte fehle, erweist sich als spekulativ.
127
Das Wasserwirtschaftsamt hat festgestellt, dass das bestehende Schutzgebiet für die Brunnen „B.“ nicht den aktuellen Anforderungen entspricht und dringend zu überarbeiten ist (vgl. WWA vom 13.2.2020 S. 2 und vom 9.1.2018 S. 2). Dabei sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Ausrichtung des im Jahr 1972 festgesetzten Wasserschutzgebiets geändert werden müsse. Drehe man es in die ermittelte Grundwasserfließrichtung und lege die für vergleichbare Verhältnisse im DVGW-Arbeitsblatt W 101 empfohlene Mindestausdehnung zugrunde, sei nicht auszuschließen, dass die Gemeindeteile M., W., B. und die Siedlung am G. von dem angepassten Schutzgebiet betroffen seien. Bei einem Grundwasserflurabstand von ca. 1,25 m ist die Behauptung der Antragsteller, dort seien keine vergleichbar tiefgreifenden und zahlreichen Baurechtseinschränkungen zu erwarten, aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts nicht haltbar (vgl. WWA vom 7.4.2022 S. 4 f.).
128
Ausgehend davon ist die Standortwahl des Landratsamts nicht zu beanstanden. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme kann nicht durch Alternativen infrage gestellt werden, die Belastungen verlagern, indem sie Dritte oder die Allgemeinheit stärker treffen (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167 = juris Rn. 243; BayVGH, B.v. 13.8.2020 - 20 CS 20.1821 - BayVBl 2020, 707 = juris Rn. 34 m.w.N.).
129
cc) Nicht erkennbar ist auch, dass sich eine andere Alternativversorgung, die im Normenkontrollverfahren nicht (näher) thematisiert wurde, eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen.
130
Mit dem Notverbund mit dem Markt G. (maximal 10 l/s) ist der Wasserbedarf des Beigeladenen nicht zu decken (WWA vom 7.4.2022 S. 3; Schreiben des Markts G. vom 25.3.2015, Anlage 2 zum Tekturantrag vom 28.10.2015; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.6.2020 - 7 BN 3.19 - NJW 2020, 3672 = juris Rn. 16 zu den Anforderungen an eine Grobprüfung in quantitativer Hinsicht). Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass ein Wasserbezug vom Markt G. in Kombination mit einer verringerten Entnahme aus dem Brunnen III „A.“ (mit einem evtl. kleineren Zuschnitt des Schutzgebiets) vorzugswürdig wäre. Die damit verbundenen Unwägbarkeiten sind dem Beigeladenen, der über einen funktionsfähigen Standort zur Abdeckung des Großteils seines überschaubaren Wasserbedarfs verfügt, bei einer Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten (vgl. auch BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - W+B 2019, 244 = juris Rn. 135; U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 34; vgl. aber in einem Einzelfall mit hoher Fördermenge aus verschiedenen Brunnen BayVGH, U.v. 12.3.2020 - 8 N 16.2555 u.a. - juris Rn. 2, 45).
131
dd) Die Auswahl des Brunnens III „A.“ als Hauptstandbein der Wasserversorgung des Beigeladenen ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem Versorger damit - zusammen mit den Brunnen I und II „B.“ (2. Standbein) - ein Grundwasserdargebot vorgehalten wird, das in der Summe seinen Bedarf weit übersteigt (ca. 200%).
132
Da die Entscheidung des Beigeladenen, den Brunnen III „A.“ als Hauptstandort für seine Wassergewinnung zu verwenden - wie oben ausgeführt (vgl. oben Rn. 108 ff.) - einer Alternativenprüfung standhält, kann das am Standort „B.“ verfügbare, im Regelfall nicht geförderte Dargebot (nach Altrecht unbegrenzt; technisch aktuell maximal 15 l/s) nicht vollumfänglich zugrunde gelegt und eine Überversorgung festgestellt werden. Andernfalls würde die von sachlichen Erwägungen getragene, rechtlich nicht zu beanstandende Standortauswahl zugunsten des Brunnens III „A.“ als Hauptstandort konterkariert. Nichts Anderes gälte, wenn der Standort „B.“ ganz aufgegeben würde.
133
Bei derartigen Anpassungen des Standortkonzepts kann sich ein „Zuviel“ an Schutz - vorbehaltlich der Alternativenprüfung - allenfalls betreffend das Schutzgebiet für den (teilweise) aufgegebenen Standort (hier: „B.“) ergeben. Die aus den Brunnen I und II „B.“ geförderte Wassermenge bleibt seit Jahren weit hinter dem verfügbaren Dargebot zurück; in den Jahren 2010 bis 2015 wurden dort jährlich zwischen 5.337 (2010) und 15.148 m3 (2015) Grundwasser gefördert. Ob die Dimensionierung des Schutzgebiets für die Brunnen I und II „B.“ - entsprechend der aktuellen Funktion der dortigen Wassergewinnungsanlage im Standortkonzept (Abdeckung von Bedarfsspitzen und Ersatzversorgung) - noch zutrifft, ist von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 20; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, § 51 WHG, Rn. 41a ff.; Ormond in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 51 Rn. 54), aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vom Beklagten thematisierten Fragen zu den Anforderungen an die Versorgungssicherheit von Trinkwassergewinnungsanlagen stellen sich deshalb am Standort „B.“ („zweites Standbein“) und nicht am Hauptstandort „A.“ (vgl. auch BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 31 - die dort verfahrensgegenständliche Schutzgebietsverordnung diente dem Schutz eines Brunnens als „zweites Standbein“). Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Bemessungsfördermenge bei einem „zweiten Standbein“ angesetzt werden darf (vgl. hierzu auch LT-Drs. 16/9169 S. 1 f.).
134
b) Eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlicher geschützter Interessen, insbesondere der Eigentumsrechte Dritter (Art. 14 GG), ist ebenfalls nicht gegeben.
135
Das Landratsamt hat bei seiner grundsätzlichen Entscheidung, ein Wasserschutzgebiet festzusetzen (zum Prüfungsumfang auf dieser Stufe vgl. Hünnekens, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 Rn. 24; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 21), dem Trinkwasserschutz den Vorrang gegenüber den widerstreitenden (Nutzungs-)Interessen Dritter eingeräumt. Die damit einhergehenden, schwerwiegenden Einschränkungen der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Baufreiheit der innerhalb des Schutzgebiets liegenden Grundstücke (betrifft v.a. W II: K.-P. Weg; W III: Ortsteil G.*) hat die Normerlassbehörde erkannt, aber - im Rahmen ihres nachvollziehbaren Schutzkonzepts auf Basis der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 8.3.2016) - dem Ziel der Sicherstellung eines ausreichenden Schutzniveaus des geförderten Wasservorkommens untergeordnet (vgl. Entscheidungsvermerk vom 6.7.2018 S. 6 ff.).
136
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wasserbehörde entscheidet nach Ermessen, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Schutzes des Grundwassers unterlässt (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - NVwZ 2006, 85 = juris Rn. 21 m.w.N. zu § 19 Abs. 1 WHG a.F.). Im Hinblick auf den überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; BVerwG, U.v. 13.6.1996 - 3 C 13.95 - NuR 1997, 188 = juris Rn. 27) ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber der Sicherung des Grundwassers den Vorrang gegenüber den Interessen der Betroffenen eingeräumt hat (vgl. auch OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 - 1 C 10843/13 - juris Rn. 107). Der Vorhalt der Antragsteller, das Landratsamt sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Schutzgebietsfestsetzung infolge der Aufhebung der Ortsabrundungssatzung „G.“ und der Aufstellung des Bebauungsplans „G.“ selbst nicht in Eigentumsrechte eingreift, trifft nicht zu. Das Landratsamt hat vielmehr den „Entzug von Baurechten“ durch die Wasserschutzgebietsverordnung abgewogen (vgl. Entscheidungsvermerk vom 6.7.2018 S. 7; Schreiben an die Antragstellerin zu 1 vom 13.7.2018 S. 4). Es hat zutreffend erkannt, dass die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung an die Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung gebunden ist (vgl. Aktenvermerk vom 9.2.2018, BA II Band 1 S. 66; vgl. auch Drost, das neue Wasserrecht in Bayern, § 51 WHG Rn. 15).
137
Anderweitige Möglichkeiten für einen gleich wirksamen Schutz des Grundwasservorkommens sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist das Landratsamt nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, dass zumutbare Alternativen zur Trinkwasserversorgung abseits der Nutzung des in Rede stehenden Wasservorkommens nicht bestehen (vgl. oben Rn. 108 ff.); dies ist auch für die Frage, ob das Wasservorkommen ohne unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte Dritter geschützt werden kann, von Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - W+B 2015, 120 = juris Rn. 35).
138
Damit wurde das Übermaßverbot auf der Ebene der Normsetzung strikt beachtet (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26). Soweit Betroffene trotzdem durch Verbote und Beschränkungen im Einzelfall unzumutbar beeinträchtigt sein sollten, trifft die Schutzgebietsverordnung mit der Befreiungsmöglichkeit in § 4 Abs. 1 WSG-VO (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG) Vorkehrungen, mit der unzumutbare Belastungen durch Einzelfallentscheidungen real vermieden werden können (vgl. auch BVerwG, B.v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116 = juris Rn. 7). Ist dies nicht möglich, sieht § 52 Abs. 4 WHG eine finanzielle Entschädigung vor (vgl. dazu BayVGH, B.v. 21.6.2022 - 8 ZB 21.2359 - juris Rn. 15 ff.).
139
6. Auch die Schutzanordnungen der Verordnung sind verhältnismäßig.
140
a) Das Bauverbot in § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 WSG-VO für die engere Schutzzone (W II, hier insbesondere K.-P. Weg) steht im Einklang mit der Gefährdungseinschätzung des DVGW-Arbeitsblatts W 101 (vgl. dort S. 14 Nr. 7 und Tabelle 1 Nr. 4.2 [2006] bzw. S. 21 Nr. 6.3.1 und Tabelle 1 Nr. 2.2 [2021]) und der Musterverordnung des Bayerischen Landesamts für Umwelt (Stand: 23.9.2021 [zuletzt geändert 27.4.2022] und 6.6.2003, vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Anhang II Nr. 35.1). Vorliegend hat das Landratsamt insoweit - auf Grundlage der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts - insbesondere angesichts der geringen Grundwasserüberdeckung eine Aufweichung des Bauverbots in der Zone W II als nicht vertretbar erachtet (vgl. Entscheidungsvermerk vom 6.7.2018 S. 8). Anhaltspunkte, dass diese Wertung, die dem DVGW-Standard entspricht (vgl. oben Rn. 62), im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht tragfähig sein sollte, sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.
141
Soweit Grundstücke - wie hier - zum Trinkwasserschutz tatsächlich benötigt werden, ergibt sich eine „Situationsgebundenheit“ (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 u.a. - ZfW 1997, 163 = juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 13.2.2014 - 8 ZB 12.1985 - GewArch 2015, 229 = juris Rn. 12). Dies hat das Landratsamt bei seiner Abwägung zwischen der Gewährleistung des Privateigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Sozialgebot aus Art. 14 Abs. 2 GG erkannt. Dabei hat es berücksichtigt, dass die bisher ausgeübte Wohnnutzung auf den betroffenen Grundstücken nicht infrage gestellt wird (vgl. Schreiben des Landratsamts an den Antragsteller zu 2 vom 13.7.2018 S. 4).
142
b) Das Verbot, in der weiteren Schutzzone (W III) bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 WSG-VO), ist aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des geförderten Grundwasservorkommens infolge geringer Deckschichten im Einzugsgebiet ausnahmsweise notwendig (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.6.1996 - 22 N 93.2863 u.a. - BayVBl 1997, 111 = juris Rn. 28; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1106). Dies hat die Überprüfung im Normerlassverfahren nach dem ersten Erörterungstermin ergeben (vgl. Vermerk vom 15.7.2015, BA I S. 2938). Diese Einschätzung beruht auf ergänzenden Untersuchungen der Gutachterin des Beigeladenen; hiernach kann der in der weiteren Schutzzone erforderliche Mindestabstand zwischen Gründungssohle und höchstem Grundwasserstand von 2 m flächendeckend nicht eingehalten werden (vgl. Tekturantrag vom 28.10.2015 S. 4 und Anlage 1; WWA vom 8.3.2016). Die für das Landratsamt leitende Erwägung, durch ein „Zuwenig“ an Schutz die Unwirksamkeit der Schutzgebietsverordnung nicht riskieren zu wollen (vgl. auch BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 N 09.2974 - NVwZ-RR 2013, 636 = juris Rn. 34), ist daher fehlerfrei. Entsprechendes gilt für die Verbote in § 3 Abs. 1 Nr. 5.3, 5.4 und 5.5 WSG-VO.
143
Das in § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 WSG-VO im Grundsatz normierte Bauverbot wurde im weiteren Verfahren durch einen Ausnahmetatbestand ergänzt, der eine Neuerrichtung nach Abbruch, Änderungen (Umbau, Aufstockung) und Nutzungsänderungen sowie von Garagen und Nebenanlagen im Sinne von §§ 12, 14 BauNVO unter bestimmten Voraussetzungen zulässt (vgl. auch Anlage 2 Nr. 5 WSG-VO). Eine weitere Abschwächung des Schutzniveaus hat das Landratsamt für nicht vertretbar erachtet; Verletzungen der Bodendeckschicht durch Bautätigkeit außerhalb der Grundrisse vorhandener Gebäude seien zu verhindern (vgl. Entscheidungsvermerk vom 6.7.2018 S. 8 oben). Die Reichweite des Ausnahmekatalogs wurde mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt (vgl. Aktenvermerk zur Besprechung am 9.1.2018, BA II Band 1 S. 21 f.).
144
c) Über die - zwischen den Beteiligten strittige - Frage einer finanziellen Entschädigungspflicht, wenn die Beschränkung nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann (vgl. § 52 Abs. 4 WHG), war nicht auf der abstrakt-generellen Ebene der Schutzgebietsverordnung zu entscheiden (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 31 ff.; BVerwG, B.v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116 = juris Rn. 12 ff.; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 52 Rn. 56).
145
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den unterlegenen Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
146
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
147
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.