Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.08.2022 – 8 B 22.1073
Titel:

Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung für Nutzung einer Dorfmühle zur Stromerzeugung

Normenketten:
VwGO § 130a
WHG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, Abs. 4, § 68
UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1b S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 6
UVPG § 5 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:
1. Ein ergänzendes Verfahren scheidet aus, wenn ein Verfahrensfehler die Gesamtkonzeption der Planung betrifft, also die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt ist. Ausgehend davon ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Verfahren grundsätzlich nachholbar. Dies gilt selbst dann, wenn das Vorhaben bereits in Betrieb ist. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme ist - auch für das Wasserrecht - auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
wasserrechtliche Plangenehmigung und beschränkte Erlaubnis, Drittanfechtungsklage eines lärmbetroffenen Nachbarn, Zulassung einer Mühle zur Stromerzeugung, fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung, wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, allgemeine Vorprüfung, absoluter Verfahrensfehler, ergänzendes Verfahren
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 18.04.2019 – AN 9 K 19.196
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22296

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. April 2019 (AN 9 K 19.00196) wird in Nummern 1. bis 3. abgeändert.
Der Bescheid des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim vom 19. Februar 2015 (Az. 42-6410.03-0014-2013) ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Zulassung des Betriebs einer Dorfmühle zur Wasserkraftnutzung.
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1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung P* … Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das der Kläger bewohnt.
3
Im Osten grenzt an das klägerische Grundstück das Grundstück FlNr. … an. Der Beigeladene und dessen Ehefrau sind Miteigentümer dieses Grundstücks. Dort befindet sich die Dorfmühle, die als Wohnhaus und zum Betrieb einer Mühle genutzt wird.
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Die Mühle erhält ihr Wasser über einen Mühlkanal, der von der R* …, einem Gewässer dritter Ordnung, abzweigt und durch eine Wehranlage aufgestaut wird.
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2. Am 27. Februar 2008 beantragte der Beigeladene eine wasserrechtliche Genehmigung zur Reaktivierung des Betriebs der Dorfmühle; hinsichtlich der Nutzung zur Stromerzeugung nahm er den Antrag unter dem 10. März 2009 wieder zurück.
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Die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Mittelfranken lehnte das Vorhaben mit Stellungnahme vom 7. August 2008 ab. Das Wasserwirtschaftsamt hielt einen Mindestwasserabfluss in der R* … von 48 l/s für unabdingbar.
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3. Mit Bescheid vom 23. April 2009 erteilte das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim dem Beigeladenen die wasserrechtliche Plangenehmigung zur Reaktivierung des Mühlbaches mit geänderter Wasserführung zur Dorfmühle zum Zweck der Schaffung der Funktionsfähigkeit der Dorfmühle als Getreidemühle. Zudem wurde dem Beigeladenen die widerrufliche beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die R* … für den Mühlbetrieb zu nutzen (Aufstau, Ableitung, Einleiten). Als Auflage wurde u.a. bestimmt, dass in der R* … ein Restwasserabfluss von mindestens 10 l/s sicherzustellen sei und das Staubrett gezogen sein muss, wenn die Mühle nicht zum Mahlbetrieb genutzt wird (vgl. Nr. B 2. 5.1 des Bescheids).
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4. Ab 3. Januar 2011 rügte der Kläger beim Landratsamt eine - vor allem nächtliche - Lärmbelästigung durch den ausgeweiteten Mühlbetrieb.
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Am 10. Mai 2012 führte der Umweltschutzingenieur des Landratsamts eine Ortseinsicht durch. Die Schallpegelmessung führte zu keinem belastbaren Ergebnis, da ständig vorherrschende Fremdgeräusche (Flugzeug, landwirtschaftliche Maschinen, Vogelgezwitscher) einen repräsentativen Messwert für die Wassergeräusche nicht zuließen. Der bei der Messung ermittelte Mittelungspegel lag am Wohnhaus des Klägers - einschließlich Fremdgeräusche und ohne Messabschlag - bei unter 42 dB(A).
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5. Im Juli 2013 erlangte das Landratsamt Kenntnis von der Nutzung der Dorfmühle zur Stromerzeugung. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 wurde der Beigeladene gebeten, die Genehmigung dieser Nutzung mit einem „kurzen Schreiben“ zu beantragen. Dem kam der Beigeladene mit Schreiben vom 16. Februar 2015 nach.
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Mit Bescheid vom 19. Februar 2015 änderte das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim die im Bescheid vom 23. April 2009 erteilte Plangenehmigung. Der Zweck des Gewässerausbaus wurde auf die Stromerzeugung erweitert.
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6. Gegen den Bescheid vom 19. Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 26. Februar 2015, ließ der Kläger am 26. März 2015 Klage erheben. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 18. April 2019 abgewiesen. Der Mühlenbetrieb verstoße im Hinblick auf hiervon ausgehende Lärmimmissionen zulasten des Klägers nicht gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot.
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7. Gegen diese Entscheidung des Erstgerichts hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 6. April 2020 ausgesetzt, um dem Beklagten die Nachholung einer UVP-Vorprüfung zu ermöglichen.
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8. Die UVP-Vorprüfung des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim ergab, dass das Vorhaben des Beigeladenen einer UVP-Prüfung bedarf. Die Auswirkungen seien gravierend, da sich die Wassermenge und -qualität im Altbach im Vergleich zur reinen Nutzung als Getreidemühle deutlich verringere und verschlechtere, insbesondere auch mit deutlich negativen Auswirkungen auf die Bachfauna.
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Mit Beschluss des Senats vom 28. April 2022 wurde das Verfahren fortgeführt und die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils zugelassen.
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9. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2022 begründete der Kläger seine Berufung.
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Beim Unterbleiben einer gesetzlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) handle es sich um einen absoluten Verfahrensfehler, der das Genehmigungsverfahren dergestalt infiziere, dass auch private Kläger unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten die Aufhebung der Genehmigung verlangen könnten. Der Verfahrensfehler könne nicht durch ein nochmaliges ergänzendes Verfahren behoben werden, weil die nachgeholte UVP-Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine UVP erforderlich sei. Der angegriffene Bescheid sei daher aufzuheben. Dieser könne aber auch nach einer ergänzend durchgeführten UVP inhaltlich keinen Bestand haben, wie sich aus den Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde vom 5. Oktober 2020 und des Wasserwirtschaftsamts vom 18. September 2020 ergebe. Andernfalls sei der Bescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
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Er beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim vom 19. Februar 2015 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. April 2019 aufzuheben,
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hilfsweise
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den Bescheid des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim vom 19. Februar 2015 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. April 2019 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
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10. Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger könne allenfalls mit seinem Hilfsantrag durchdringen, weil die aktuell fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung - wie der Beigeladene zutreffend darlege - durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne und sonstige Drittrechtsverletzungen weder durch den Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich seien.
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11. Der Beigeladene beantragt,
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einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und die Berufung zurückzuweisen.
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Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Die Lärmimmissionen seien minimal. Mit der Einleitung von Niederschlagswasser von seinem Dach in das Zuleitungsrohr der Mühle habe der Kläger stillschweigend sein Einverständnis mit der jederzeitigen Ableitung über das Mühlrad ausgedrückt. Die Durchführung einer UVP sei nicht erforderlich; bereits jetzt sei erkennbar, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht vorlägen. Hilfsweise werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Plausibilität der UVP-Vorprüfung beantragt. Die Stromerzeugung sei vom Altrecht der Mühle umfasst. Dessen (Fort-)Bestehen ergebe sich aus den Akten des Wasserwirtschaftsamts, deren Beiziehung beantragt werde.
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Im Übrigen führe selbst eine fehlende UVP-Prüfung nicht zur Aufhebung des Bescheids. Dies könne in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden, auch wenn das Vorhaben umgesetzt sei. Der Kläger könne deshalb allenfalls mit seinem Hilfsantrag durchdringen.
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12. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14. Juli 2022 darauf hingewiesen‚ dass eine Entscheidung über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO in Betracht kommt‚ weil er diese einstimmig für teilweise begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
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13. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
32
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, weil er sie gemäß § 130a VwGO einstimmig für teilweise begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten wurde die Gelegenheit gegeben, sich auch hierzu zu äußern (vgl. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
33
Die Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2015 ist zulässig und teilweise begründet. Das Fehlen der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben des Beigeladenen, die Dorfmühle zur Stromerzeugung zu nutzen, führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Bescheids. Der Änderungsbescheid leidet aber nicht an Fehlern, die seine Aufhebung rechtfertigen.
34
A. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er behauptet, durch die angegriffene Änderung der Plangenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Da er nicht Adressat des angefochtenen Bescheids ist, setzt dies voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift geltend macht, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 = juris Rn. 14). Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Er macht geltend, durch die Ausweitung der Betriebszeiten der Dorfmühle zum Zweck der Stromerzeugung unzumutbar lärmbetroffen zu sein. Dies ist nicht von vornherein ausgeschlossen; ob dies tatsächlich zutrifft, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.2021 - 8 B 19.1587 - KommJur 2021, 272 = juris Rn. 29).
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B. Die geänderte Plangenehmigung zum Gewässerausbau, die auch zu einer Erweiterung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Nutzung der R* … führt (vgl. Nr. B.2.3 des Bescheids vom 23.4.2009), leidet unter einem Verfahrensfehler. Für das genehmigte Vorhaben, die Dorfmühle (auch) zur Stromerzeugung zu nutzen, wurde die erforderliche UVP weder durchgeführt noch nachgeholt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Dieser Verfahrensfehler führt aber nicht zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung, sondern nur zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (Art. 75 Abs. 1a Satz 2 HS 1 BayVwVfG; § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG).
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1. Für das Vorhaben des Beigeladenen, die Dorfmühle zum Zweck der Stromerzeugung zu nutzen, bestand eine Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. Die Erweiterung der erlaubten Gewässernutzung auf die Stromerzeugung beinhaltet den Betrieb einer Wasserkraftanlage mit der Folge, dass sich eine allgemeine Vorprüfungspflicht des Vorhabens aus Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG (in der bis 30.12.2015 geltenden Fassung) ergab.
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Nach aktueller Rechtslage ist für das Vorhaben im Übrigen eine UVP-Vorprüfung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG durchzuführen (vgl. auch BT-Drs. 18/11499 S. 80 f.). Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG).
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Auf die Frage, ob dem Kläger ein altes Recht zusteht, sodass die streitbefangene Gewässerbenutzung überhaupt keiner Gestattung bedürfte (§ 20 Abs. 1 WHG, Art. 75 BayWG), kommt es nicht an. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19. Februar 2015, mit dem die unter dem 23. April 2009 erteilte Plangenehmigung auf Antrag des Beigeladenen geändert wurde. Die UVP-Pflicht knüpft an diese Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG an; die UVP-Prüfung ist in das Zulassungsverfahren integriert (vgl. §§ 4, 25 Abs. 2 UVPG). Deshalb besteht kein Anlass, zur Frage eines Altrechts die Akten des Wasserwirtschaftsamts beizuziehen (vgl. auch NdsOVG, B.v. 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 29 ff.). Daneben bleibt es dem Beigeladenen unbenommen, das Bestehen eines Altrechts ggf. mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2022 - 8 CS 21.1051 - juris Rn. 41).
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2. Die UVP-Vorprüfung wurde vom Landratsamt nachgeholt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.E.), führte aber zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben UVPpflichtig ist (vgl. Bekanntmachung vom 13.10.2020, Gerichtsakte [GA] 8 ZB 19.1146 S. 86 ff.).
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a) Die UVP-Vorprüfung hält entgegen der Auffassung des Beigeladenen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG stand. Diese beschränkt sich darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbarkeitskontrolle bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch das Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist, wobei die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 7.12.2020 - 8 CS 20.1973 - AUR 2021, 66 = juris Rn. 32).
41
Die anwaltliche Berufungserwiderung des Beigeladenen zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die UVP-Vorprüfung unplausibel sein sollte. Die Bezugnahme auf die persönliche Stellungnahme des Beigeladenen vom 22. Juni 2022 genügt bereits nicht den Anforderungen des gesetzlichen Vertretungszwangs aus § 67 Abs. 4 VwGO; erforderlich hierfür wäre, dass erkennbar wird, dass der Rechtsanwalt die Ausführungen von Dritten selbst gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2019 - 5 B 18.19 - juris Rn. 6; B.v. 20.7.2000 - 1 B 37.00 - juris Rn. 3).
42
Abgesehen davon kann der Vorhalt des Beigeladenen, die UVP-Vorprüfung berücksichtige weder die geringe Wassermenge in den Sommermonaten noch die begrenzten aquatischen Lebensbedingungen des Habitats, nicht erschüttern. Die UVP-Vorprüfung beruht auf gutachterlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts und der Fischereifachberatung (vom 18.9.2020 bzw. 16.9.2020, GA Az. 8 ZB 19.1146 S. 89 ff.), denen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 8.10.2019 - 8 B 18.809 - juris Rn. 51 m.w.N.; Zöllner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand April 2021, Art. 63 Rn. 56). Die dortigen Aussagen sind für den Senat nachvollziehbar; das Wasserwirtschaftsamt hat insbesondere auch den (derzeit noch unbefriedigenden) ökologischen Zustand der R* … zugrunde gelegt (vgl. Stellungnahme vom 18.9.2020 S. 2). Dass der Beigeladene die vorhandenen Erkenntnisquellen für unzureichend hält, veranlasst den Senat nicht zu einer weiteren Aufklärung; insbesondere besteht kein Grund, ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO; BVerwG, B.v. 26.6.2020 - 7 BN 3.19 - NJW 2020, 3672 = juris Rn. 6).
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b) Die Voraussetzungen eines absoluten Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, der - vorbehaltlich § 4 Abs. 1b UmwRG - ohne Weiteres, d.h. unabhängig von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und Art. 46 BayVwVfG geregelten Voraussetzungen zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führt (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 = juris Rn. 41), liegen demnach vor.
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Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO wie den Kläger (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Die dafür notwendige Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2018 - 4 B 12.18 - juris Rn. 4 m.w.N.) liegt vor (vgl. oben Rn. 34).
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3. Der vorliegende Verfahrensfehler ist nicht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG (in der bis 1.6.2017 gültigen Fassung) unbeachtlich.
46
a) Ob der Kläger das Fehlen einer UVP-Vorprüfung innerhalb von sechs Wochen ab Klageerhebung am 26. März 2015 (§ 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der bis 1.6.2017 gültigen Fassung) geltend gemacht hat, kann dahinstehen. Das allgemein gehaltene Klagevorbringen im Schriftsatz vom 4. Mai 2015, dem angefochtenen Bescheid sei kein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren vorausgegangen, auch weil der Beigeladene keinerlei erläuternde Pläne oder Hinweise beigebracht hätte, kann so verstanden werden, dass damit auch das Fehlen einer UVP-(Vor-)Prüfung gerügt wurde.
47
Den Behördenakten ist nicht zu entnehmen, dass das Landratsamt den Antrag des Beigeladenen, die Dorfmühle auch zur Stromerzeugung zu nutzen, inhaltlich geprüft hat. Der Beigeladene wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2010 gebeten, „mit einem kurzen Schreiben diese Nutzung zu beantragen“ (vgl. Behördenakte [BA] S. 315). Nachdem dies am 16. Februar 2015 mit nur zwei Sätzen („Hiermit beantrage ich die Nutzung der Dorfmühle auch zur Stromerzeugung. Dadurch kann ein Schwallbetrieb, der ökologisch ungünstiger wäre, vermieden werden.“) erfolgt war, erging am 19. Februar 2015 der angegriffene Bescheid. Da eine behördliche Prüfung des Vorhabens offenbar unterblieben ist, darf die mit § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. (jetzt § 6 UmwRG) geregelte Obliegenheit des Rechtschutzsuchenden, den Prozessstoff innerhalb der Klagebegründungsfrist festzulegen, nicht überspannt werden. Das Fehlen von Antragsunterlagen und einer diesbezüglichen fachlichen Bewertung im Verwaltungsverfahren erschwerten es dem Kläger, seine Einwendungen zu substanziieren. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 hat der Kläger sein Vorbringen konkretisiert bzw. vertieft und das Unterbleiben einer UVP-(Vor-)Prüfung als Verfahrensfehler thematisiert.
48
b) Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen im Urteil nicht zurückgewiesen (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG a.F. i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO). Die innerprozessuale Präklusion kann nach diesen Vorschriften nicht kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge (so jetzt § 6 UmwRG), sondern nur in Abhängigkeit einer richterlichen Ermessensentscheidung eintreten (vgl. BT-Drs. 17/10957 S. 17 f.; BT-Drs. 18/12146 S. 16). Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens hat zusammen mit der Sachentscheidung zu ergehen (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 10).
49
c) Nicht erkennbar ist auch, dass die verspätete Geltendmachung mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hat. Zusätzliche gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen waren damit nicht verbunden. Das Fehlen einer UVP-Vorprüfung vor Erlass des Änderungsbescheids vom 19. Februar 2015 stand fest. Die rechtliche Bewältigung des Sachverhalts (hier: Erforderlichkeit einer UVP-Vorprüfung und Rechtsfolgen ihres Unterbleibens), fällt in die Verantwortung des Gerichts und kann regelmäßig keine Verzögerung des Rechtsstreits nach sich ziehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1999 - 11 A 22.98 - UPR 2000, 116 = juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.12.2014 - OVG 11 A 23.13 - BImSchG-Rspr. § 5 Nr. 142 = juris Rn. 50).
50
d) Auch die zum 2. Juni 2017 in Kraft getretene Neufassung des § 6 UmwRG führt nicht zum rückwirkenden Eintritt einer innerprozessualen formellen Präklusion.
51
Mit der Neufassung des § 6 UmwRG wurden die Rechtsfolgen der Vorschrift deutlich verschärft. Nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind ungeachtet einer Verzögerung nur noch zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Überleitungsvorschrift in § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG sieht vor, dass der neugefasste § 6 UmwRG für Rechtsbehelfe gilt, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind. Die Neufassung des § 6 UmwRG wurde mit der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (BT-Drs. 18/12146 S. 3, 16) in den Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9526) eingefügt, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den Problemen einer rückwirkenden Anwendung ersichtlich wäre. Die Regelung kann sich aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes nicht auf Rechtsbehelfe erstrecken, die bei Inkrafttreten der Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) bereits erhoben waren (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 28; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 6 UmwRG Rn. 1, § 8 UmwRG Rn. 3; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2021, § 8 Rn. 18 f.; offengelassen: BVerwG, U.v. 6.9.2018 - 3 A 15.15 - NVwZ 2019, 313 = juris Rn. 15; U.v. 6.9.2018 - 3 A 11.15 - UPR 2019, 106 = juris Rn. 16).
52
4. Der Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung, weil er in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann.
53
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Plan- bzw. Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (vgl. Art. 75 Abs. 1a Satz 2 HS 1 BayVwVfG, § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 UmwRG bzgl. die geänderte [neuer Vorhabenzweck Stromerzeugung] Plangenehmigung für den Gewässerausbau; § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG bzgl. die damit ebenfalls erweiterte Erlaubnis zur Gewässerbenutzung).
54
Ein ergänzendes Verfahren scheidet dagegen aus, wenn der Verfahrensfehler die Gesamtkonzeption der Planung betrifft, also die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 = juris Rn. 34 m.w.N. zu § 75 Abs. 1a VwVfG, dem § 4 Abs. 1b Satz 1 als „Parallelregelung“ nachgebildet ist, vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16; Happ in Eyermann, VwGO, § 4 UmwRG Rn. 17). Ausgehend davon ist eine UVP in einem ergänzenden Verfahren grundsätzlich nachholbar (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 = juris Rn. 27; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG Rn. 101 m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn das Vorhaben - wie hier die nachträglich erlaubte Stromerzeugung - bereits in Betrieb genommen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 - 7 C 24.16 - NVwZ 2019, 410 = juris Rn. 41; EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-196/16 u.a. - DVBl 2017, 1365 = juris Rn. 41 ff.).
55
Der Kläger hat auch in Ansehung der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352) keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Aus dem Umstand, dass eine UVP im Einzelfall im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden kann (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG), ergibt sich nicht, dass die Genehmigung zwingend aufzuheben wäre; genauso kommt die Feststellung ihrer Nichtvollziehbarkeit in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 = juris Rn. 28).
56
Vorliegend steht auch nicht fest, dass der Erlass eines rechtmäßigen Bescheids auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen UVP von vorneherein ausgeschlossen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 - 7 C 24.16 - NVwZ 2019, 410 = juris Rn. 40; Happ in Eyermann, VwGO, § 4 UmwRG Rn. 17). Dass die untere Naturschutzbehörde und das Wasserwirtschaftsamt (vgl. Stellungnahmen vom 18.9.2020 und 5.10.2020, GA 8 ZB 19.1146 S. 90 ff.) das Vorhaben im Rahmen der UVP-Vorprüfung kritisch bewertet haben, genügt für eine solche vorfestlegende Annahme noch nicht, zumal im Rahmen eines Scopingtermins am 20. Oktober 2021 die weiteren Schritte auch mit diesen Fachbehörden abgestimmt wurden (vgl. Niederschrift, GA 8 ZB 19.1146 S. 127 ff.).
57
C. Die Änderung der Plangenehmigung zum Gewässerausbau, die auch zu einer Erweiterung der dem Beigeladenen zum Mühlbetrieb erteilte Erlaubnis zur Benutzung der R* … führt (Ausweitung der Betriebszeiten, vgl. Nr. B.2.3 des Bescheids vom 23.4.2009), verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die objektive Rechtmäßigkeit des Bescheids kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2011 - 6 C 2.10 - NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 32).
58
Die Zulassungsentscheidung verletzt nicht den aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. § 68 Abs. 2 und 3, § 70 Abs. 1 Satz 1 HS 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 WHG [Plangenehmigung]; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG [beschränkte Erlaubnis]) abzuleitenden Anspruch des Klägers auf ermessensgerechte - d.h. insbesondere rücksichtnehmende - Beachtung und Würdigung seiner Belange mit dem ihnen objektiv zustehenden Gewicht (vgl. hierzu allg. BVerwG, B.v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - ZfW 2005, 227 = juris Rn. 10; U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.8.2021 - 8 ZB 21.1100 - juris Rn. 11).
59
Die Beantwortung der Frage, ob eine qualifizierte Beeinträchtigung eines Drittbetroffenen vorliegt, erfordert - wie beim baurechtlichen Rücksichtnahmegebot - eine gerechte Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zu Gute kommen soll, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - KommJur 2021, 272 = juris Rn. 38; B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12).
60
Bei der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme ist - auch für das Wasserrecht - auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13; U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22). Daher hat das Landratsamt zutreffend auf die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) abgestellt. Der dort für Dorfgebiete (§ 5 BauNVO) festgelegte Richtwert von 45 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm) wurde bei der vom Landratsamt veranlassten überschlägigen Schallpegelmessung durch einen Umweltschutzingenieur am 10. Mai 2012 mit unter 42 dB(A) (ohne Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm) deutlich unterschritten (vgl. BA S. 233, 291).
61
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; das geringfügige Unterliegen des Klägers wirkt sich kostenmäßig nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2019 - 8 A 16.40026 - juris Rn. 113).
62
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.
63
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
64
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.