Inhalt

VGH München, Beschluss v. 03.08.2022 – 8 C 22.1321
Titel:

Beschwerde gegen zu hohe Streitwertfestsetzung

Normenkette:
GKG § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Grundsätzlich ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, so dass dafür im Fall des Antrags mit einer bezifferten Geldleistung oder eines hierauf bezogenen Verwaltungsakts deren Höhe maßgebend ist. (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Wertgrenze, Anwaltskosten, Verfahrenskosten, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 12.05.2022 – M 2 K 22.1984
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22293

Tenor

Unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. Mai 2022 wird der Streitwert für das Verfahren M 2 K 22.1984 auf 229,25 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts M. vom 11. März 2022, mit dem sie verpflichtet wurde, die Kosten für die Entfernung, Verwahrung und Entsorgung ihres widerrechtlich auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellten Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 229,25 EUR zu bezahlen.
2
Nach Klagerücknahme stellte der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts das Verfahren Az. M 2 K 22.1984 mit Beschluss vom 12. Mai 2022 ein, legte der Klägerin die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert auf 5.000 EUR fest (§ 52 Abs. 2 GKG).
3
Gegen die Streitwertfestsetzung ließ die Klägerin am 24. Mai 2022 Beschwerde erheben. Sie macht geltend, der Wert des verschrotteten Fahrzeugs liege bei maximal 200 EUR, sodass der Streitwert auf diesen Betrag herabzusetzen sei.
II.
4
A. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
5
B. Die statthafte Beschwerde hat überwiegend Erfolg.
6
1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig; insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die Wertgrenze von 200 EUR (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Aus dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert in Höhe von 5.000 EUR errechnen sich Gerichtsgebühren in Höhe von 161 EUR (infolge Klagerücknahme ermäßigte 1-fache Gerichtsgebühr, vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Bevollmächtigten der Klägerin erhalten für ihre Tätigkeit im Verfahren des ersten Rechtszugs eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Dies ergibt Anwaltskosten in Höhe von 516,70 EUR (334 EUR x 1,3 + 19% Umsatzsteuer). Legt man den von der Klägerin angestrebten Streitwert von 200 EUR zugrunde, errechnen sich Gerichtskosten von 38 EUR und Anwaltskosten von 75,80 EUR (49 EUR x 1,3 + 19%).
7
2. Die Beschwerde ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht den Streitwert auf mehr als 229,25 EUR festgesetzt hat. Soweit die Klägerin eine weitere Ermäßigung des Streitwerts auf 200 EUR verfolgt, war die Beschwerde zurückzuweisen.
8
Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Da sich die Klage gegen den Leistungsbescheid über 229,25 EUR richtete, war dieser Betrag maßgebend (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.3.2007 - 8 ZB 06.2955 - juris Rn. 3, 12).
9
C. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).