Inhalt

VGH München, Beschluss v. 29.08.2022 – 3 CE 22.838
Titel:

Konkurrentenstreitverfahren um eine W3-Professur für Religionspädagogik und Didaktik

Normenketten:
VwGO § 122, § 123, § 146 Abs. 4
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1, Art. 33 Abs. 2, Art. 108
BayHSchPG Art. 7 Abs. 1 S. 2
BayLBG Art. 7 Abs. 1
BV Art. 138
Leitsätze:
1. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung kommt der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 108 iVm Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zu. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein der Umstand, dass ein Antragsteller bereits in der zweiten Sitzung der Berufungskommission aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden wurde und nicht zu den fünf zu einer Probevorlesung eingeladenen Kandidaten/Kandidatinnen und damit nicht zum engsten Bewerberkreis gehörte, vermag noch nicht den Schluss zu rechtfertigen, er sei auch in einem erneut durchzuführenden Berufungsverfahren weder listenfähig noch berufbar. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die rechtliche Gleichstellung mit staatlich ausgebildeten Lehrkräften erfolgte auf der Grundlage von Art. 7 § 7 des Konkordats zwischen Pius XI. und dem Freistaat Bayern v. 29.3.1924 (BayRS IV S. 190) durch die Erteilung der kirchlichen Lehrerlaubnis. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung (W 3 Professur), Religionslehrerin im Kirchendienst, gesetzliche Einstellungsvoraussetzungen, Sollvorschrift, Ausnahme, Lehramtsbefähigung, dreijährige Tätigkeit an einer Schule oder vergleichbaren pädagogischen Einrichtung, W 3 Professur, Religionslehrer, Kirchendienst, dreijährige Tätigkeit an Schule, vergleichbare pädagogische Einrichtung, Berufungsausschuss, Hochschulorgane, Hochschulehrerstelle, Beurteilungsspielraum, beschränkt überprüfbar, Auswahlentscheidung, Professur, Geeignetheit, wissenschaftliche Leistung, Forschung, Lehre, ernstliche Möglichkeit einer Berufung, Auswahl, Neubeurteilung, Chancenlosigkeit, Ausschreibung, Missio Canonica, Gleichwertigkeit, staatliche und kirchliche Lehrerlaubnis, Konkordat, nebenberuflich, hauptberuflich
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 23.02.2022 – M 5 E 21.6351
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22287

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 56.720,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) ergibt, dass die Beschwerde unbegründet ist.
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1. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner zu untersagen, die W3-Professur für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts an der K.-Th. Fakultät der ...-Universität mit der ausgewählten Beigeladenen zu besetzen und diese zu ernennen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
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Die Hochschule hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 mitgeteilt, dass die Ernennung der zweitplatzierten Beigeladenen eingeleitet worden sei, nachdem der zunächst erstplatzierte Bewerber dem Ruf nicht gefolgt sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Februar 2022 den Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, jedoch nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er könne mit seinen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl weder in formeller noch in materieller Hinsicht Erfolg haben.
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2. Die im Beschwerdeverfahren hiergegen vorgetragenen Gründe rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsteller hält die Beigeladene weiterhin nicht für qualifiziert, weil sie weder die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG verlangte Lehramtsbefähigung noch die erforderliche dreijährige Unterrichtserfahrung besitze. Sie habe lediglich in geringem Stundenumfang nebenberuflich unterrichtet. Es sei nicht ersichtlich, wie ein atypischer Ausnahmefall nach der Soll-Vorschrift begründet werden könne. Der Antragsteller bezieht sich auf zwei Beschlüsse in den zwischen den gleichen Beteiligten geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (M 5 E 14.3893, M 5 E 18.4404), deren Gegenstand die damalige erste Ausschreibung derselben Professorenstelle war.
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3. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller den nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, weil der Antragsgegner im streitigen Berufungsverfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt hat. Der Senat folgt dabei den ausführlichen und zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
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3.1 Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Allerdings kann er grundsätzlich nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er anstelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris Rn. 17).
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Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze (z.B. BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; B.v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167) gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise (BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris Rn. 18). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber oder eine Bewerberin als Professor/Professorin zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zuzuerkennen ist. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, B.v. 5.1.2012, a.a.O.). Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BayVGH, B.v. 5.1.2012, a.a.O.). Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Dementsprechend dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung als rechtmäßig.
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3.2 Allerdings konnte die Beschwerde - wie dies der Antragsgegner vorträgt - nicht (bereits) mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Auswahl des Antragstellers sei auch in einem erneuten Auswahlverfahren „nicht ernstlich möglich“, weil er auch bei einer erneuten (rechtmäßigen) Auswahlentscheidung keine Erfolgsaussichten habe. Diese Aussage stützt der Antragsgegner auf die für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers dokumentierten Gründe, die auch im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (gegen den Abbruch des Besetzungsverfahrens) vom damals zuständigen Senat als rechtsfehlerfrei anerkannt worden seien (BayVGH, B.v. 3.1.2017 - 7 CE 16.1946 - BA Rn. 13 f.), wonach der Antragsteller nicht uneingeschränkt für die Besetzung der Professur geeignet sei. Ob diese Auffassung zutrifft, kann offenbleiben, denn jedenfalls vermag allein der Umstand, dass der Antragsteller im hier streitgegenständlichen Auswahlverfahren bereits in der zweiten Sitzung der Berufungskommission am 15. Januar 2018 aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden wurde und nicht zu den fünf zu einer Probevorlesung eingeladenen Kandidaten/Kandidatinnen und damit nicht zum engsten Bewerberkreis gehörte, noch nicht den Schluss zu rechtfertigen, er sei auch in einem erneut durchzuführenden Berufungsverfahren weder listenfähig noch berufbar. Soweit der Antragsgegner auf den Abschlussbericht der Berufungskommission vom 24. Mai 2018 Bezug nimmt, in dem festgestellt werde, dass die in der Ausschreibung verlangten wissenschaftlichen Leistungen des Antragstellers und seine internationale Sichtbarkeit in Lehre und Forschung nicht ausreichend seien - es lägen etwa keine englisch- oder anders fremdsprachlichen Publikationen vor - kann im Hinblick auf diesen Befund noch nicht die ernsthafte Möglichkeit einer Berufung verneint werden. Denn insoweit kann gerade im Hinblick auf die seit dem Frühjahr 2018 verstrichene Zeit von mehr als vier Jahren nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller seine Berufungswürdigkeit durch eigene Aktivitäten in positiver Weise beeinflusst hat oder auch das dann maßgebliche Bewerberfeld - ohne die nach Rechtsauffassung des Antragstellers nicht berufungsfähige Beigeladene - eine neue Zusammensetzung aufweist, die Anlass zu einer Neubeurteilung seiner Bewerbung gibt und damit seine Berufungschancen erhöht. Für den Fall der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen und der daraus folgenden Notwendigkeit einer neuen Auswahlentscheidung kann der Antragsteller vor diesem Hintergrund zumindest nicht als „chancenloser Bewerber“ angesehen werden (vgl. BVerfG, B.v. 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 - juris Rn. 84 f.:“…der Beschwerdeführer auch in einem neuen Auswahlverfahren keine Chance hätte, selbst ausgewählt zu werden“; BVerwG, U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 43: „ernstlich möglich“; U.v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - juris Rn. 27, 28 zum Begriff der „ernsthaften Beförderungschance“ für Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung; BayVGH, B.v. 18.9.2020 - 3 CE 20.1849 - juris Rn. 11 zu einem mit um zwei Punkte schlechteren Gesamtprädikat unterlegenen Bewerber).
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3.3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die zugunsten der Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung vor dem Hintergrund der zitierten Sitzungsprotokolle der Berufungskommission frei von Rechtsfehlern ist und ihre Auswahl insbesondere nicht die sich aus der Ausschreibung vom 6. Oktober 2017 ergebenden Anforderungen missachtet.
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3.3.1 Dabei ist festzustellen, dass die in der Ausschreibung als „zusätzlich“ bezeichneten Anforderungen („Erwerb der Befähigung für das Lehramt im Fach Katholische Religionslehre und eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einer Schule oder einer vergleichbaren pädagogischen Einrichtung“) nicht von der Universität als Dienstherr für die hier streitgegenständliche Stelle aufgestellt wurden, vielmehr damit lediglich ein Hinweis auf die im speziellen Bereich der Lehrerbildung kraft Gesetz (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG „Einstellungsvoraussetzungen“) bestehenden Vorgaben erteilt wird. Der Hinweis besitzt rein informatorischen Charakter, denn die genannte gesetzliche Vorschrift fände auch Anwendung, wenn auf ihre Wiedergabe in der Ausschreibung verzichtet worden wäre. Damit stellt sich in der vorliegenden Konstellation der Anwendung von gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht die Frage, ob es sich hierbei um ein deklaratorisches oder konstitutives Anforderungsprofil handelt und welche Ziele die Einstellungskörperschaft damit verfolgt haben könnte. Entsprechende Ausführungen der Beteiligten sind daher nicht zielführend. Die erforderliche Auslegung der Vorschrift ist vielmehr nach den für die Auslegung von Normen geltenden Grundsätzen vorzunehmen.
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3.3.2 Der angefochtene Beschluss (BA S. 12 f., Rn. 44-55) stützt sich unter ausführlicher Begründung zunächst darauf, dass die Beigeladene durch Ablegung der Zweiten Dienstprüfung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst einer Lehrerin an öffentlichen Schulen mit Lehrbefähigung (für das Fach Katholische Religionslehre) nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz (vgl. Art. 7 Abs. 1 BayLBG) gleichsteht. Letztlich könne aber offenbleiben (BA S. 15 Rn. 56), ob die Beigeladene tatsächlich die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG genannten Voraussetzungen erfülle, denn es liege in ihrer Person eine Ausnahme von dem als Sollvorschrift formulierten Erfordernis der (formalen) Lehramtsbefähigung in Person der Beigeladenen vor (s.u. 3.3.2.2). Das Beschwerdevorbringen vermag keinen der beiden (selbstständigen) Begründungsansätze in Zweifel zu ziehen.
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3.3.2.1 Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Beigeladene infolge der bestandenen Zweiten Dienstprüfung und der danach am 5. Februar 2000 erteilten Missio Canonica (zur Erteilung von Religionsunterricht an bestimmten Schultypen) einer staatlich ausgebildeten Lehrkraft, die eine Lehrbefähigung nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz für Unterricht an öffentlichen Schulen für das Fach Katholische Religionslehre besitzt, gleichgestellt ist. Auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Beschluss (BA S. 12 f. Rn. 44-55) - insbesondere zur Gleichwertigkeit der Zweiten Dienstprüfung mit der Zweiten Staatsprüfung - wird Bezug genommen. Die Beschwerde wendet hiergegen in erster Linie ein, die Beigeladene habe die Zweite Dienstprüfung extern, nicht im Rahmen der Seminarausbildung abgelegt und sei im maßgeblichen Ausbildungszeitraum (1997-1999) vollbeschäftigt als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität R. tätig gewesen, weshalb sie keine zweijährige schulpraktische Ausbildung absolviert habe. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zurecht darauf hingewiesen, dass insoweit keine Abstriche an die Anforderungen der Prüfung vorlegen hätten, die Beigeladene im Zeitpunkt der Ablegung bereits im Fach Theologie promoviert habe und die kirchenrechtliche Erlaubnis zur Erteilung von Religionsunterricht im Hinblick auf die vorangegangene Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Lehrstuhl für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts erteilt worden sei.
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Die rechtliche Gleichstellung mit staatlich ausgebildeten Lehrkräften erfolgte auf der Grundlage von Art. 7 § 7 des Konkordats zwischen Pius XI. und dem Freistaat Bayern vom 29. März 1924 (BayRS IV S. 190) durch die Erteilung der kirchlichen Lehrerlaubnis. Soweit die Beschwerde hiergegen einwendet, aus der genannten Vorschrift des Konkordats lasse sich „keine Bestätigung der Gleichwertigkeit von staatlicher und kirchlicher Lehrerausbildung ableiten“, so kann dem nur insoweit zugestimmt werden, als in der Tat mit dem Bestehen der Zweiten Dienstprüfung die (staatliche) Lehramtsbefähigung nicht erworben wird und auch eine automatische Gleichstellung nicht besteht. Allerdings sollte für Religionslehrer im Kirchendienst im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet werden, durch den Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und bei Nachweis fachlicher Lehrqualifikationen auf der Basis ausreichender pädagogischer Lehrerfahrung im Schul- und Hochschulbereich eine der Ausbildung der staatlichen Lehrkräfte entsprechende Rechtsstellung zu erlangen (BA S. 14). Hiervon geht das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 aus, in welchem festgestellt wird, dass die von der Beigeladenen nachgewiesene Promotion (Katholische Theologie) und Habilitation im Fach Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts „bei weitem der fachlichen Ausbildung von nach den Bestimmungen des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes ausgebildeten Lehrkräften …“ entspricht. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht - der Einschätzung der Auswahlkommission folgend - ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beigeladene nicht schon allein wegen des fehlenden Nachweises der staatlichen Lehramtsbefähigung vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden musste.
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Die erlangte fachliche Lehrqualifikation der Beigeladenen kann im Übrigen nicht mit dem zum wiederholten Male vorgetragenen Argument in Abrede gestellt werden, die Beigeladene sei lediglich nebenberuflich an einer staatlichen Schule und damit nicht in dem für Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG notwendigen dreijährigen hauptberuflichen Umfang tätig gewesen. Denn die Vorschrift verlangt keine hauptamtliche Tätigkeit von bestimmter Dauer, sondern lediglich „eine mindestens dreijährige Tätigkeit“ an einer der genannten pädagogischen Einrichtungen. Hinzu kommt, dass die Beigeladene an verschiedenen Schulen Religionsunterricht erteilt hat, davon über eine Dauer von mehr als drei Jahren nach Ablegung der Zweiten Dienstprüfung im Jahr 1999.
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3.3.2.2 Die Frage, ob die Auswahlkommission die Beigeladene dem Antragsteller im Hinblick auf die fehlende staatliche Lehramtsbefähigung zu Recht gleichgestellt hat, kann aber letztlich offenbleiben. Denn Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG ist als Sollvorschrift formuliert und lässt jedenfalls in besonders begründeten Einzelfällen die Feststellung einer Ausnahme zu. Im vorliegenden Fall hat die Berufungskommission am 15. Januar 2018 das Vorliegen einer Ausnahme mit ausreichender Begründung bejaht.
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Eine Sollvorschrift verpflichtet im Regelfall dazu, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf anders als gesetzlich vorgesehen und nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden werden (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2009 - 9 B 79.09 - juris Rn. 2; U.v. 10.9.1992 - 5 C 80.88 - juris Rn. 16). Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von der staatlichen Lehramtsbefähigung und/oder dem Erfordernis einer mindestens dreijährigen Schultätigkeit abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.1996 - 6 C 4.95 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 34 zur Sollvorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG; OVG NW, B.v. 9.9.2002 - 6 B 1114/02 - BeckRS 2002,18150 Rn. 5). Die entsprechende bejahende Einschätzung der Auswahlkommission (im Hinblick auf die fehlende Lehramtsbefähigung) unterliegt insoweit, als es um die Frage nach dem Bestehen eines atypischen Falls geht, der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Dagegen ist das daraufhin von der Auswahlkommission ausgeübte Ausnahmeermessen entsprechend den allgemeinen Regeln der gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen (vgl. Art. 40 BayVwVfG) nur eingeschränkt richterlich überprüfbar.
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Die Beschwerde rügt, im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls könnten weder die erbrachten Forschungsleistungen der Beigeladenen noch ihre universitäre Lehrerfahrung die erforderliche, jedoch fehlende Schulpraxis kompensieren. Die Begründungsansätze für die Rechtfertigung einer Ausnahme widersprächen dem Sinn der Gesetzesvorschrift. Es fehle schon an der Erforderlichkeit einer Ausnahme, weil unter den elf Bewerberinnen und Bewerbern fünf die Lehramtsbefähigung nachweisen könnten, darunter der Antragsteller. Die Lehre der W3-Professur für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts sei primär auf das Feld der schulischen Vermittlung konzentriert, weshalb die geforderte schulpraktische Qualifikation als konstitutives Auswahlkriterium unabdingbar zu berücksichtigen sei.
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Mit diesem Vortrag zeigte der Antragsteller jedoch nicht auf, warum die vom Antragsgegner - ihm folgend vom Verwaltungsgericht - genannten Kriterien in der Person der Beigeladenen nicht geeignet wären, eine atypische Fallkonstellation zu begründen, die im Grundsatz ein Absehen vom Verlangen der Lehramtsbefähigung ermöglichen können. So hat die Berufungskommission in erster Linie auf die Forschungsleistungen der Beigeladenen in den Bereichen Religionspädagogik und -didaktik abgestellt, des Weiteren auf die „internationale Sichtbarkeit“ insbesondere als Folge englischsprachiger Veröffentlichungen und auch die umfassende, zwischen den Beteiligten unstrittige universitäre Lehrerfahrung genannt. Diese drei Aspekte sind in ihrer Zusammenschau geeignet, eine Ausnahme vom grundsätzlich erforderlichen Nachweis der Lehramtsbefähigung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG („zusätzlich“) nach Ermessen zuzulassen. Dabei gehen die hier zugunsten der Beigeladenen angeführten maßgeblichen Kriterien weit über die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG („mindestens“) genannten Mindestanforderungen hinaus, deren Erfüllung sowohl durch den Antragsteller als auch die Beigeladene außer Frage steht. Die Umstände, mit denen die Atypik begründet wird, können sich selbstverständlich (auch) aus den in den Ziffern 1. bis 4. des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG genannten Leistungsmerkmalen ergeben, wenn diese in besonderer Weise - wie hier bei der Beigeladenen - ausgeprägt sind und damit erheblich über das im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG verlangte „Mindestmaß“ hinausgehen. Eine unzulässige „Doppelverwertung“ zugunsten der Beigeladenen ist damit nicht verbunden.
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Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Hinweis durchdringen, die Beigeladene habe sich nicht, zumindest nicht primär, auf dem Sektor der schulischen Vermittlung, vielmehr im wissenschaftlichen Bereich profiliert. Dieser Argumentation wäre vielleicht näher zu treten gewesen, hätte die Ausschreibung eine entsprechende ausdrückliche Anforderung enthalten; die Ausschreibung verlangt jedoch gerade eine überdurchschnittliche Promotion oder besondere Befähigung in katholischer Theologie durch international sichtbare exzellente Leistungen in Forschung und Lehre. Die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, universitäre Lehrerfahrungen und Forschungsleistungen könnten eine fehlende Unterrichtspraxis nicht kompensieren, steht demnach nicht zur Debatte. Letztlich führt das Vorbringen des Antragstellers wiederum auf seinen Standpunkt hin, ohne Nachweis der staatlichen Lehramtsbefähigung könne eine W3-Professur im Bereich der Lehrerbildung mangels entsprechender Ausbildung nicht vergeben werden.
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3.3.3 Soweit sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Mai 2022 - damit nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist - im Beschwerdeverfahren erstmals auf ein „Vergleichendes Gutachten…zum internen Gebrauch“ (Prof. Dr. H. vom 13. Mai 2014) beruft, das ausschließlich die beiden Bewerbungen der Beigeladenen und des Antragstellers um die ausgeschriebene Professorenstelle vergleicht und danach zu dem Ergebnis kommt, dass Letzterer „eindeutig die Leistungen“ der Beigeladenen übertreffe, misst der Senat dieser Ausarbeitung keine Bedeutung zu. Das Gutachten benennt bereits weder seinen Auftraggeber noch den Hintergrund seiner Erstellung und ist ausdrücklich auf die Verwendung für interne Zwecke beschränkt. Weiter erschließt sich nicht, warum im Rahmen des mit mehreren Bewerbern und Bewerberinnen geführten Verfahrens lediglich zwei der Kandidaten verglichen werden.
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Vor dem Hintergrund des prozessualen Gebots, die Beschwerdegründe innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 VwGO geltend zu machen, ist für den Senat maßgeblich, dass der Antragsteller im Rahmen seiner (fristgemäß eingegangenen) Begründungsschrift vom 4. April 2022 ausschließlich auf die fehlende staatliche Lehramtsbefähigung der Beigeladenen sowie den Umstand abgestellt hat, dass sie keine dreijährige hauptamtliche Schulpraxis nachweisen könne, somit mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG gar nicht in den Kreis der in Betracht kommenden Bewerber hätte aufgenommen werden dürfen und auch eine Ausnahme von dieser Soll-Vorschrift nicht in Betracht komme (vgl. Schr. v. 4.4.2022, S. 19-21: „Fazit“). Nicht dagegen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist geltend gemacht, dass er im Hinblick auf seine bessere fachliche Eignung und Leistung den Vorzug vor der Beigeladenen verdiene und sie ihm als dem leistungsstärkeren Bewerber daher zu Unrecht vorgezogen worden sei. Der Antragsteller fordert vielmehr der Sache nach ihre „Herausnahme“ aus dem Bewerberfeld im Hinblick auf seine Annahme, sie erfülle nicht die zwingenden gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen. Sein Rechtsschutzbegehren zielt eindeutig auf eine entsprechende gerichtliche Feststellung, die zur Folge hätte, dass im weiteren Bewerbungsverfahren ein Vergleich nach den Grundsätzen der Bestenauslese zwischen ihm und der Beigeladenen nicht mehr in Betracht käme. Ungeachtet des so auszulegenden Rechtsschutzziels vermag der Senat aber auch bei summarischer Betrachtung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erkennen, dass die angefochtene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen dem Leistungsprinzip widerspräche.
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3.4 Auch die mehrfache Bezugnahme der Beschwerdebegründung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2015 (M 3 E 14.3893; Gerichtsakte beigezogen) vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits aus dem abweichenden Streitgegenstand (vgl. B.v. 5.6.2015, a.a.O., Rn. 96 f.) des in Bezug genommenen Verfahrens, der den Abbruch des ursprünglichen Bewerbungsverfahrens und den Übergang zu einer inhaltlich neuen Stellenbeschreibung betraf, ohne dass der hierfür erforderliche sachliche Grund nach summarischer Prüfung bejaht werden konnte. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht von einem abweichenden Sachverhalt „hinsichtlich der dort formulierten Auswahlerwägungen“ ausgegangen (vgl. BA S. 17).
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3.5 Der Senat hat auch die weiteren Argumente des Antragstellers, die dieser in seinen Schriftsätzen zur Begründung der Beschwerde vorgebracht hat, zur Kenntnis genommen und erwogen. Sie führen ebenfalls nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, ohne dass es insoweit im vorliegenden Beschluss einer ausdrücklichen Auseinandersetzung bedurft hätte.
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4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich durch eigene Antragstellung im Beschwerdeverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, dem Antragsteller aufzuerlegen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, § 47 GKG. Danach beträgt der Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen) des vom Antragsteller angestrebten Amtes, da es hier nicht um die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG geht, sondern um die (Neu) Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Nach diesen Vorgaben errechnet sich der - auch vom Erstgericht angesetzte Streitwert - in Höhe von 56.720,00 Euro.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).