Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.08.2022 – 24 ZB 22.652
Titel:

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Selbstverwalter der sogenannten Reichsbürgerbewegung

Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 S. 1
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2, § 18 S. 1
VwGO § 86 Abs. 2, § 108 Abs. 2
Leitsätze:
1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO liegt nur vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (hier verneint für die vom VG angenommene fehlende glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sogenannten Reichsbürgerbewegung). (Rn. 15) (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, „Reichsbürger“, Schilder mit „reichsbürger-“ bzw. „selbstverwaltertypischem“ Inhalt, Teileinstellung hinsichtlich des Jagdscheines
Vorinstanz:
VG München, Gerichtsbescheid vom 31.01.2022 – M 7 K 19.5989
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22285

Tenor

I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2022 wirkungslos.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, sowie die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird bis zum Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen auf 46.750, - Euro und für die Zeit danach auf 38.750, - Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins.
2
Mit Bescheid vom 21. November 2019 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Nrn. …, …, …, …, …, …, …) und erklärte den Jagdschein Nr. …, zuletzt verlängert bis zum 31 März 2021, für ungültig und zog diesen ein. Dem Kläger fehle die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG. Das bisherige Verhalten des Klägers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Angehöriger bzw. Sympathisant der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle.
3
Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 31. Januar 2022 ab. Im konkreten Fall würden die Tatsachen, die dem Gericht vorlägen, die Annahme bzw. Prognose rechtfertigen, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen werde und somit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Der Kläger habe vorliegend durch sein Verhalten Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigten, dass er als „Selbstverwalter“ der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sei bzw. sich deren Ideologie für sich zu eigen gemacht habe. Der Kläger habe unstreitig auf seinem Freizeitgrundstück an exponierter Stelle drei Schilder mit eindeutig „reichsbürger-“ bzw. „selbstverwaltertypischen“ Inhalt aufgestellt. Ihrem Inhalt nach würden die Schilder einen durch die Familie des Klägers bzw. den Kläger verwalteten „Selbstverwaltungsbereich“ ausweisen. Insbesondere das Schild mit der Aufschrift „Achtung Grenze“ stehe erkennbar vor einem Stacheldrahtzaun und solle seinem Erklärungsgehalt nach die Grenze zwischen staatlichem Hoheitsgebiet und dem „Gebiet der territorialen Selbstverwaltung“ markieren. Unabhängig davon, ob die Schilder von außen einsehbar seien oder zur unmittelbaren Wahrnehmung ein Betreten des Grundstücks erforderlich sei, habe der Kläger die Schilder jedenfalls in der Nähe des Grundstückszugangs erkennbar im Kontext einer Grenz- bzw. Zugangsmarkierung platziert. Durch das Aufstellen der Schilder habe er seine innere Einstellung offen zur Schau gestellt. In der kumulierten Verwendung einer Mehrzahl von Schildern mit „reichsbürger-“ bzw. „selbstverwaltertypischem“ Inhalt gerade im Eingangsbereich eines flächenmäßig großen Wald- und Freizeitgrundstücks zeige sich deutlich, dass der Kläger den Schildern selbst eine besondere Bedeutung beimesse, diese im Kontext ihres abgrenzenden Inhalts verstanden wissen wolle und es aufgrund der eindeutigen Gestaltung der Schilder in Kauf nehme, von außen als Vertreter der Ideologie der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ wahrgenommen zu werden. Es handele sich bei diesen Schildern um individuell für den Kläger angefertigte Produkte, deren konkrete Gestaltung der Kläger entweder selbst in Auftrag gegeben habe oder die von einem Dritten eigens für den Kläger angefertigt worden seien. Dadurch, dass der Kläger sich bewusst dazu entschlossen habe, diese Schilder auf seinem Grundstück aufzustellen, habe er sich deren Inhalt und die durch die Gestaltung vermittelten Bezüge zur Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ zu eigen gemacht. Eine glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ sei nicht festzustellen. Insbesondere erscheine das Angebot, die drei Schilder von dem Grundstück zu entfernen bzw. zu vernichten, verfahrenstaktisch motiviert zu sein, um einen Verlust seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu verhindern.
4
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
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Der Beklagte ist dem Antrag entgegentreten getreten und verteidigt das angefochtene Urteil.
6
Mit Schreiben vom 11. August 2022 erklärte der Kläger die Klage bezüglich der Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheines für erledigt. Der Beklagte erklärte hierzu mit Schreiben 19. August 2022 sein Einverständnis.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheines, Ziffer 2 des Bescheids), ist dieses beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Das ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für wirkungslos zu erklären. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet der Senat (vgl. zur Teileinstellung Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 87a Rn. 8, 10) gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 161 Rn. 16 f.; Schübel-Pfister in Eyermann, a.a.O. § 161 Rn. 15 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 15 ZB 13.418 - juris Rn. 3 m.w.N.).
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Billigem Ermessen entspricht es hier bei gebotener, aber auch ausreichender summarische Prüfung, die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 20 CS 17.1609 - juris Rn. 2) hinsichtlich des erledigten Streitgegenstands dem Kläger aufzuerlegen, weil die Berufung auf den Antrag des Klägers hin voraussichtlich ohne Erledigung nicht zugelassen worden wäre. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da dieses in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, dass - wie nachfolgend unter Ziffer 2 ausgeführt wird - die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 WaffG fehlt und die Behörde infolgedessen gem. § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu Recht den Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen hat (UA S. 24).
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2. Im Übrigen (Widerruf der Waffenbesitzkarten, Ziffer 1 des Bescheids) bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
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Der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
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Entgegen den Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Würdigung des Sachverhaltes im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zum Sammelbegriff der „Reichsbürger“ außer Acht gelassen, dass der Kläger auf seinem Grundstück weitere sogenannte Fun-Schilder aufgestellt habe, hat das Verwaltungsgericht diesen Aspekt ausdrücklich und umfangreich gewürdigt. Es führt hierzu aus, es ergebe sich vorliegend kein anderes Bild vor dem Hintergrund, dass der Kläger auf seinem Grundstück zahlreiche andere Schilder aufgestellt habe, da die drei „reichsbürger-“ bzw. „selbstverwaltertypischen“ Schilder - anders als die weiteren Schilder - an exponierter Stelle im Eingangsbereich des Grundstücks aufgestellt gewesen seien, sodass sie - sei es von außen, sei es unmittelbar nach Betreten des Grundstücks -, als erstes und im Zusammenhang auffielen (UA S. 21). Weiter führte das Verwaltungsgericht hierzu aus, dass der Kläger die drei Schilder zudem kontextspezifisch als „Grenzmarkierung“ angebracht und nicht etwa bloß kontext- und zusammenhanglos zwischen anderweitigen sogenannten Fun-Schilder aufgestellt habe (UA S. 22).
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Auch nimmt das Verwaltungsgericht ausdrücklich zu dem Einwand des Klägers Stellung, dass die besagten Schilder nur dann hätten gesehen werden können, wenn das Grundstück des Klägers widerrechtlich betreten worden wäre, sodass es sich um nicht verwertbare Beweismittel handle, die durch eine Straftat (Hausfriedensbruch) erlangt worden seien. So bestünden nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Lichtbilder in der Behördenakte, auf denen die drei betreffenden Schilder zu sehen seien, ein Verwertungsverbot bestehe (UA S. 20). Ungeachtet dessen seien belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Lichtbilder unter Betreten des Grundstücks gefertigt worden seien und die Schilder am 8. November 2018 unter keinen Umständen von außen einsehbar gewesen seien, weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen worden. Hierzu verhält sich die Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht. Schließlich führt das Verwaltungsgericht aus, dass unabhängig davon, ob die Schilder von außen einsehbar gewesen seien oder zur unmittelbaren Wahrnehmung ein Betreten des Grundstücks erforderlich gewesen sei, der Kläger die Schilder jedenfalls in der Nähe des Grundstückszugangs erkennbar im Kontext einer Grenz- bzw. Zugangsmarkierung platziert habe und damit in Kauf genommen habe, dass die Inhalte Dritten zur Kenntnis gelangen und bei diesen den Eindruck einer exterritorialen Selbstverwaltungszone erweckten (UA S. 19/20), sodass die Frage, ob die Schilder von außen zu sehen gewesen sind, jedenfalls nicht entscheidungserheblich war.
15
Soweit der Kläger vorträgt, das Gericht hätte weitere Tatsachen feststellen müssen, die darauf schließen lassen, dass er Angehöriger der „Reichsbürgerbewegung“ sei, zumal er Mitglied im Polizeiverein und Feuerwehrmann sei und andere zurechenbaren Fakten, wie sie sonst in der Umgebung von „Reichsbürgern“ zu finden seien, hier nicht vorlägen, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, was auch im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich möglich ist (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 80). Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Tatsachen- und Beweiswürdigung, der einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr z.B. BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 21 ZB 16.1678 - juris Rn. 20 m.w.N.). Derartige Fehler zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf, unter nahezu wortgleicher Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags darauf hinzuweisen, seiner Ansicht nach sei das Verwaltungsgericht zu einem falschen Ergebnis gekommen, da aus der Tatsache, dass er drei „reichsbürgertypische“ Schilder auf seinem Grundstück aufgestellt habe, nicht geschlussfolgert werden könne, dass er der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sei bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht habe.
16
Soweit der Kläger sinngemäß eine fehlende Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht rügt, obwohl er bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war und keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss er insbesondere darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der gezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N.). Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren. § 86 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht nur über die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift gestellten unbedingten Beweisanträge durch einen zu begründenden Beschluss zu entscheiden. Das Gericht bestimmt darüber hinaus den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Grenzen dieses Ermessens überschreitet das Gericht nur, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 7 ZB 15.1073 - juris Rn. 11 m.w.N.). Im Zulassungsantrag wird weder dargelegt, hinsichtlich welcher konkreten tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, noch welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Beweisantrag gestellt worden ist oder dass sich dem erstinstanzlichen Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne weiteres Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht sah für weitere Ermittlungen, wie in der Entscheidung deutlich gemacht, keine Erforderlichkeit. Es hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass selbst dann, wenn der Kläger einen Personalausweis besitze, er stets mit den Behörden kooperiert habe und beruflich wie ehrenamtlich für die Gesellschaft engagiert sei, er also keine weiteres „reichsbürgertypisches“ Verhalten an den Tag gelegt habe, sich hieraus nichts Anderes ergebe (UA S. 22).
17
Schließlich dringt der Kläger auch mit seinem Einwand nicht durch, dass eine glaubhafte Distanzierung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts darin zu erkennen sei, dass er dem Landratsamt angeboten habe, die drei bemängelten Schilder vorerst in seinen Keller zu verbringen oder auch zu vernichten. Das Verwaltungsgericht ist auf die Frage, ob der Kläger sich glaubhaft von der Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ distanziert habe, in seinen Entscheidungsgründen eingegangen und kam im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine in der konkreten Aufstellung „reichsbürger-“ bzw. „selbstverwaltertypischen“ Schilder zu Tage getretene innere Einstellung verändert habe, nicht erkennbar seien und in seinem Angebot, die drei Schilder vorerst in seinen Keller zu verbringen oder gegebenenfalls auch zu vernichten, keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zu sehen sei. Auch hiermit greift der Kläger im Ergebnis die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne dass er konkret ausführt, dass das Gericht dadurch gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen hat, dass es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder die Beweiswürdigung objektiv willkürlich war, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hat (stRspr z.B. BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 21 ZB 16.1678 - juris Rn. 20 m.w.N.).
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 u. 3 GKG und Nr. 20.3 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, und beträgt bis zum Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen 46.750, - Euro und ab diesem Zeitpunkt 38.750, - Euro.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).