Inhalt

VGH München, Beschluss v. 29.07.2022 – 24 ZB 22.529
Titel:

Keine Anwendung der beihilferechtlichen zweijährigen Kauffrist für weiche Kontaktlinsen auf Sonnenbrillen

Normenketten:
BayBhV § 22 Abs. 5 (idF bis zum 1.10.2021)
BayBG Art. 96
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
GG Art. 3
Leitsätze:
1. Raum für eine Analoge Behandlung der Sonnenbrillen mit den weichen Kontaktlinsen und damit der Anwendung der kürzeren zweijährigen Kauffrist nach BayBhV ist nicht gegeben, da der Verordnungeber die „weichen Kontaktlinsen“ mit der kürzere Frist bewusst privilegieren wollte. (Rn. 12 – 13) (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei den Drei-Jahres-Abständen zwischen dem Erwerb der letzten Sehhilfe und einer neuen Sehhilfe ist nicht jeweils nach den verschiedenen Brillentypen (Sonnenbrille, Klarsichtbrille, phototrope Brille) zu differenzieren, sondern darauf abzustellen, ob zwischen dem Kauf der letzten Sehhilfe (unabhängig vom Brillentyp) und einer neuen Sehhilfe (unabhängig vom Brillentyp) drei Jahre verstrichen sind. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch aus dem Gleichheitsgebot ergibt sich kein vernünftiger, einleuchtender Grund warum die Neubeschaffung einer Brille und die Neubeschaffung von weichen Kontaktlinsen wesentlich gleich sein sollen und damit die unterschiedlichen beihilferechtlichen Regelungen willkürlich erscheinen sollen. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kein Anspruch auf Erstattung einer Sonnenbrille neben normaler Brille (Klarglasbrille), wenn bei gleichbleibender Sehschärfe zwischen dem Erwerb der bisherigen Sehhilfe und der neuen noch keine drei Jahre verstrichen sind, Begriff Sehhilfe in § 22 BayBhV, „Rundumversorgung“ im Krankheitsfalle, weichen Kontaktlinsen, phototrope Brille, Klarglasbrille, Sonnenbrille, Kurzsichtigkeit, Altersweitsichtigkeit, getönte Brille, gleichbleibende Sehschärfe, Erwerb, drei Jahre, Sehhilfe
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 19.01.2022 – AN 18 K 19.2088
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22283

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 188,30 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Sehhilfe. Der Kläger ist gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent.
2
Mit Beihilfeantrag vom 8. April 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 1.079,- Euro.
3
Mit Beihilfebescheid vom 17. Mai 2019 setzte die Beklagte insoweit eine Beihilfe in Höhe von 0 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen abgesehen von Ausnahmen nur dann beihilfefähig seien, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre vergangen seien. Sollte ein Ausnahmefall gegeben sein, sei dieser näher darzulegen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die mit Datum vom 26. März 2019 gekaufte Klarsichtbrille die am 30. Juni 2015 gekaufte Klarsichtbrille ersetze. Der Kauf dieser beiden Brillen liege mehr als drei Jahre auseinander und auch die Sehschärfe habe sich geändert. Die am 12. Juli 2018 gekaufte Brille sei eine optische Sonnenbrille als Lichtschutz im Freien, welche die alte Sonnenbrille aus dem Jahr 2007, die noch keine Gleitsichtzone gehabt habe, ersetze. Jene habe zwar phototrope Gläser, dadurch aber auch immer eine Resttönung von ca. 15 Prozent. Die in den Jahren 2015 und 2019 angeschafften Brillen hingegen seien komplett ohne Tönung, was für die Augen im Innenbereich vorteilhafter sei. Für die Arbeit oder in der Freizeit zu Hause benötige der Kläger jedoch eine ungetönte Brille. Die beiden in den Jahren 2018 und 2019 gekauften Brillen hätten zusammen über 2.500 Euro gekostet, davon habe die private Krankenversicherung jeweils 250 Euro erstattet. Abzüglich der Beihilfe verbleibe ein respektabler Eigenanteil. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juni 2019 führte der Kläger weiter aus, da seine Brille eine vorhandene Fehlsichtigkeit ausgleichen solle, mache es naturgemäß Sinn, wenn sowohl Sonnen- als auch Klarsichtbrille mit den gleichen Werten ausgestattet seien. Da es sich hier um zwei unterschiedliche Indikatoren für die Innen- und Außenbrille handele, sollte der Begriff „bisherige Sehhilfe“ in § 22 Abs. 5 BayBhV auch so interpretiert werden, dass die Klarsichtbrille mit der bisherigen Klarsichtbrille und die getönte Brille mit der bisherigen getönten Brille verglichen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
4
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 erhob der Kläger Klage und trug vor, dass bei ihm ein medizinisch begründeter Ausnahmefall vorliege. Denn aufgrund seiner vorhandenen Blendungsempfindlichkeit benötige der Kläger für den Aufenthalt im Freien eine getönte Brille, die er sich im Jahre 2018 in phototroper Ausführung habe anfertigen lassen.
5
Mit Urteil vom 19. Januar 2022 wies das zuständige Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 5 BayBhV a.F. sei anders als der Kläger meine, gerade nicht zwischen einer „Klarglasbrille“ und einer phototropen Brille, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Sonnenbrille handele oder nicht, zu differenzieren. Eine Unterscheidung ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus einer - hier nicht angezeigten - etwaigen geltungserhaltenden Auslegung der Vorschrift. In § 22 Abs. 5 BayBhV a.F. sei die „erneute Beschaffung von Sehhilfen“ geregelt, ohne dass zwischen Sonnenbrillen, phototropen Brillen und Klarglasbrillen unterschieden werde. Vielmehr werde lediglich hinsichtlich der Dauer der Frist zwischen weichen Kontaktlinsen (zweijährig) und sonstigen Sehhilfen (dreijährig) unterschieden. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handele es sich bei Sonnenbrillen, phototropen Brillen und Klarglasbrillen jeweils um „Sehhilfen“, also Hilfsmittel zum Sehen, sodass sich daraus bereits kein Anknüpfungspunkt für eine Unterscheidung ergeben könne. Dem Kläger sei zwar insoweit recht zu geben, als sich die drei genannten Sehhilfen durch ihre Einsatzmöglichkeiten durchaus voneinander unterschieden. Allerdings hätten die unterschiedlichen Verwendungsbereiche der drei Sehhilfen keinen Niederschlag in der Verordnung gefunden. Vielmehr sei eine Sonnenbrille bzw. phototrope Brille im Rahmen der Fristberechnung von § 22 Abs. 5 BayBhV a.F. zu berücksichtigen, wenn innerhalb der drei Jahre nach deren Anschaffung eine weitere Brille beschafft werde, ohne dass ein Fall des § 22 Abs. 5 Ziffer 1 bis 3 BayBhV a.F. vorliege, auch wenn es sich dabei nicht erneut um eine Sonnenbrille oder phototrope Brille handele. Hiergegen habe der Verordnungsgeber die „weichen Kontaktlinsen“ als eine Form der Sehhilfe durch eine kürzere Frist privilegiert. Die Tatsache, dass dies bei Sonnenbrillen und Klarglasbrillen unterblieben sei, zeige, dass es sich bei der gewählten Formulierung in § 22 BayBhV, nämlich ohne ausdrückliche Unterscheidung zwischen Sonnenbrillen und sonstigen Brillen, nicht um ein Versehen oder unbewusstes Weglassen durch den Verordnungsgeber handeln könne. Ausnahmen von der Dreijahresfrist würden in § 22 Abs. 5 BayBhV a.F. abschließend genannt. Darunter falle die erhöhte Blendungsempfindlichkeit unstreitig nicht. Eine Art geltungserhaltende Auslegung, welche aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift eher eine tatbestandliche „Ergänzung“ im Sinne einer Erweiterung darstellen würde, sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gegeben. Die beamtenrechtliche Beihilfe, wie sie in Art. 96 BayBG in Verbindung mit den Vorschriften der Bayerischen Beihilfeverordnung geregelt sei, ziele nicht auf eine umfassende „Rundumversorgung“ des Beamten im Krankheitsfall ab. Auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 (14 B 13.654, juris) zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 1 BayBhV, wonach die Beihilfefähigkeit von Sehhilfen auf einige Fälle von Blindheit bzw. der Blindheit nahekommender Sehschwächen beschränkt gewesen sei, führe vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
6
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich Sonnenbrillen, phototrope Brillen und Klarsichtbrillen durch ihre Einsatzmöglichkeiten voneinander unterschieden. Der Verordnungsgeber habe bei den „weichen Kontaktlinsen“ eine Unterscheidung vorgenommen und eine kürzere Frist privilegiert. Es sei deshalb eine Analogie vorzunehmen. Eine Berufungszulassung sei auch wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten. Das Verwaltungsgericht befasse sich zurecht mit einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 zur Vorgängerregelung. Der seinerzeitige Fall sei mit dem des Klägers aber nicht vergleichbar. Der Kläger ziele mit seinem Klagebegehren nicht auf eine umfassende „Rundumversorgung“ im Krankheitsfalle ab. Der Kläger sehe sich in dem Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt. Die vom Kläger geforderte Unterscheidung sei eine konkrete Rechts- und Tatsachenfrage. Aufgrund zunehmender Altersweitsichtigkeit des Klägers habe sich dessen Kurzsichtigkeit stark verringert, sodass der Kläger im Februar 2022 eine neue phototrope Brille anfertigen habe lassen müssen. Der Eigenaufwand für die Änderung der Sehstärke der notwendigen beiden Brillen sei dem Kläger nicht zumutbar. Hätte das Erstgericht eine Beweisaufnahme durchgeführt, dann wäre eine für den Kläger positive Entscheidung wahrscheinlich gewesen.
7
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen und führt aus, der Aufbau des § 22 BayBhV zeige, dass der Verordnungsgeber sehr detaillierte und differenzierte Regelungen für sämtliche „Sehhilfen“ vorgenommen habe. In dem in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nicht abgedruckten § 22 Abs. 3 Satz 2 BayBhV finde sich eine ausdrückliche Regelung für getönte und phototrope Gläser (Lichtschutzgläser). Mehraufwendungen für phototrope Gläser seien je Glas bis zu 11 Euro beihilfefähig. Eine Regelung für „Sonnenbrillen“ gebe es nicht. Der Verordnungsgeber regele dann in § 22 Abs. 4 BayBhV Mehraufwendungen für Kontaktlinsen, die ebenfalls nur in beschriebenen Ausnahmefällen beihilfefähig sein könnten. Systematisch regele der Verordnungsgeber damit generell „Sehhilfen“ und unterscheide dabei lediglich zwischen Brillen mit verschiedenen Gläsern und Kontaktlinsen. Es sei davon auszugehen, dass dann im hier gegenständlichen Abs. 5 der Vorschrift ganz bewusst wieder allgemein von „Sehhilfen“ im Hinblick auf die erneute Beschaffung die Rede sei. Als ausdrückliche Ausnahme sei dort nur „weiche Kontaktlinsen“ geregelt. Ausnahmen von der Dreijahresregel seien abschließend aufgeführt und hier nicht einschlägig. Die Begründung des Klägers dahingehend, dass ja auch „weiche Kontaktlinsen“ gesondert geregelt seien, habe nicht zur Folge, dass auch für harte Kontaktlinsen, Brillen mit Kunststoffgläsern oder getönten bzw. phototropen Gläsern ebenfalls Ausnahmen vorzunehmen seien.
8
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in beiden Instanzen und den Inhalt der vorgelegten Behörde.
II.
9
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), ergibt sich weder der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
10
1. Der Einwand, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.
11
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Rn. 62 ff. zu § 124a). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 15 m.w.N.). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
12
Nach Auffassung des Klägers differenziere das Verwaltungsgericht nicht zwischen einer „Klarsichtbrille“ und einer phototropen Brille und sei der Ansicht, eine derartige, von der Klage geforderte Unterscheidung ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus einer etwaigen geltungserhaltenden Auslegung von § 22 Abs. 5 Ziff. 1 bis 3 BayBhV a.F. Richtig sei, dass in dieser Vorschrift die „erneute Beschaffung von Sehhilfen“ geregelt sei, ohne dass zwischen Sonnenbrillen, phototropen Brillen und Klarsichtbrillen unterschieden werde. Die verschiedenen Brillen unterschieden sich in ihren Einsatzmöglichkeiten. Wenn diese Unterscheidung in der Verordnung keinen Niederschlag gefunden habe, bedeute dies nicht, dass eine Gleichbehandlung zwingend sei. Eine Unterscheidung finde sich zwischen weichen Kontaktlinsen und sonstigen Sehhilfen. Die weichen Kontaktlinsen seien durch eine kürzere Frist privilegiert. Es sei eine Analogie vorzunehmen. Der Kläger sei auf eine getönte und ungetönte Brille angewiesen. Es gäbe keine Brille, die für den Kläger allumfänglich alle Beeinträchtigungen ausgleiche. Aufgrund zunehmender Altersweitsichtigkeit habe sich die Kurzsichtigkeit des Klägers stark verringert, sodass er im Februar 2022 eine neu phototrope Brille anfertigen habe lassen müssen. Die Änderung der Sehstärke bedeuteten für den Kläger immer einen Eigenaufwand von 1.600,- Euro. Dies sei nicht zumutbar. Dem trage die erstinstanzliche Entscheidung nicht Rechnung. Hätte das Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme durchgeführt, wäre eine positive Entscheidung für den Kläger wahrscheinlich gewesen.
13
Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, aus welchen Gründen kein Anspruch auf Beihilfe für die angeschaffte Gleitsichtbrille besteht (UA S. 8 ff.). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
14
Der Kläger hat nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb hier eine Analogie zur erneuten Beschaffung von weichen Kontaktlinsen angewendet werden soll.
15
Die Voraussetzungen einer Analogie - Gesetzeslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte - müssen für jede Norm einzeln begründet werden (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, Rnr. 71 ff.).
16
Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht - wie vom Kläger vorgetragen - verkannt, dass sich die verschiedenen Brillentypen durch ihre Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, sondern vielmehr diese Auffassung des Klägers auf S. 11 des Urteils ausdrücklich bestätigt. Wie das Verwaltungsgericht aber zudem zu Recht ausführt, hat der Verordnungsgeber bewusst nicht zwischen Sonnenbrillen, phototropen Brillen und Klarsichtbrillen unterschieden (vgl. UA S. 10 ff.). Demnach besteht keine Regelungslücke und damit auch kein Raum für eine Analogie. Vielmehr hat der Verordnungsgeber - wie die Beklagte zu Recht ausführt, sehr detaillierte und differenzierte Regelungen für sämtliche Sehhilfen in § 22 Abs. 1 BayBhV a.F. vorgenommen. In § 22 Abs. 3 Satz 2 BayBhV a.F. findet sich eine ausdrückliche Regelung für getönte bzw. phototrope Gläser. Mehraufwendungen für phototrope Gläser sind demnach mit 11 Euro je Glas beihilfefähig. In Abs. 3 Satz 1 der Regelung sind Mehraufwendungen für Kunststoffgläser geregelt. Eine Regelung für Sonnenbrillen gibt es nicht. Systematisch regelt damit der Verordnungsgeber generell „Sehhilfen“ und unterscheidet dabei lediglich zwischen Brillen mit verschiedenen Gläsern und Kontaktlinsen. Daher ist davon auszugehen, dass in Absatz 5 der Vorschrift bewusst allgemein von Sehhilfen im Hinblick auf die erneute Beschaffung die Rede ist. Als ausdrückliche Ausnahme sind nur die weichen Kontaktlinsen geregelt.
17
Daher ist bei den Drei-Jahres-Abständen zwischen dem Erwerb der letzten Sehhilfe und einer neuen Sehhilfe nicht - wie vom Kläger vorgetragen - jeweils nach den verschiedenen Brillentypen (Sonnenbrille, Klarsichtbrille, phototrope Brille) zu differenzieren, sondern darauf abzustellen, ob zwischen dem Kauf der letzten Sehhilfe (unabhängig vom Brillentyp) und einer neuen Sehhilfe (unabhängig vom Brillentyp) drei Jahre verstrichen sind. D.h. dass bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Erwerb irgendeiner Sehhilfe, also Brillen und harten Kontaktlinsen (außer weichen Kontaktlinsen, bei denen eine Zwei-Jahresfrist gilt), immer drei Jahre verstrichen sein müssen, sofern nicht die in § 22 Abs. 5 BayBhV a.F. geregelten - in diesem Fall nicht einschlägigen - Ausnahmen gelten. Aber selbst wenn man, wie vom Kläger gefordert, hier ebenfalls die Zweijahresfrist anwenden würde, würde das nicht zu einem Anspruch auf Erstattung seiner Sehhilfe führen, da seit der Beschaffung der letzten Sehhilfe am 12. Juli 2018 beim Kauf der streitgegenständlichen Sehhilfe am 26. März 2019 noch keine zwei Jahre verstrichen waren.
18
Der Kläger konnte auch nicht substantiiert darlegen, inwieweit die Ungleichbehandlung der erneuten Beschaffung einer Sehhilfe und der erneuten Beschaffung von weichen Kontaktlinsen gegen Art. 3 GG verstoßen soll.
19
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln und stellt es dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, B. v. 13.3.2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79/100 und 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49/68 m.w.N.). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint.
20
Der Kläger zeigt nicht auf, inwieweit die Neubeschaffung einer Brille und die Neubeschaffung von weichen Kontaktlinsen wesentlich gleich sein sollen und weshalb sich kein vernünftiger, einleuchtender Grund für die unterschiedlichen beihilferechtlichen Regelungen schlechthin finden lassen und die Regelungen also willkürlich erscheinen sollen.
21
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insoweit erfüllt das Vorbringen des Klägers bereits nicht die Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
22
Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe sich zu Recht mit einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 1 BayBhV befasst. Der Verwaltungsgerichtshof habe die damalige Rechtslage für unwirksam gehalten. Der seinerseits entschiedene Fall sei aber mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar. Der Kläger ziele nicht auf eine umfassende „Rundumversorgung“ ab. Er sehe aber den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt. Er habe ausführlich dargelegt, weshalb er die phototrope Brille nicht als Alltagsbrille verwenden könne. Seine 2007 erworbene Sonnenbrille habe nicht die mittlerweile erforderliche Gleitsichtfähigkeit. Die vom Kläger geforderte Unterscheidung sei eine konkrete Rechts- und Tatsachenfrage.
23
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72).
24
Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger formuliert schon keine entsprechende Rechts- oder Tatsachenfrage.
25
Das Verwaltungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf S. 12 des Urteils ausgeführt, weshalb das Fürsorgeprinzip nicht verletzt ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
26
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 und § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der vom Verwaltungsgericht festgesetzten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
27
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).