Titel:
Widerruf einer Waffenbesitzkarte eines Angehörigen der Reichsbügerszene
Normenkette:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2
Leitsatz:
Anhänger der „Reichsbürgerszene“ sind als unzuverlässig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen, da mit der Verleugnung des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland zwangsläufig die Gefahr einhergeht, dass die Betreffenden die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, und damit auch das Waffengesetz, nicht als für sich verbindlich anerkennen und deshalb die Gefahr besteht, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden (Fortführung BeckRS 2021, 42574). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf von Waffenbesitzkarten, Unzuverlässigkeit, „Reichsbürgerszene“, Waffenbesitzkarte, Widerruf, hinreichende Tatsachen, Staatsangehörigkeitsausweises, „Königreich Bayern“
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 09.10.2018 – RN 4 K 17.561
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 12.06.2023 – 6 B 37.22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22268
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Oktober 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Er ist als Erbe und Sportschütze Inhaber der Waffenbesitzkarten Nrn. … und …
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Am 21. Februar 2016 beantragte der Kläger beim Landratsamt D.-L. (im Folgenden: Landratsamt) die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei gab er an, sein Geburts-, Aufenthalts- und Wohnsitzstaat sei das „Königreich Bayern“ und er besitze neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“, die er durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG, Stand 1913, erworben habe. Hinsichtlich seines Vaters und Großvaters machte er entsprechende Angaben. Nach verschiedenem Schriftwechsel sprach der Kläger gemäß einem Aktenvermerk am 15. Dezember 2016 beim Landratsamt - Referat Personenstandssachen vor und diskutierte mit dem dortigen Sachbearbeiter über den Sinn der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei bot ihm der Sachbearbeiter an, einen Staatsangehörigkeitsausweis mit einer hilfsweisen Prüfung des Ersitzungserwerbs auszustellen, da keine Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen würden. Damit war der Kläger gemäß dem Aktenvermerk nicht zufrieden, sondern bestand nach Ansicht des Sachbearbeiters aufgebracht und „reichsbürgertypisch“ auf der Ausstellung eines „richtigen“ Ausweises gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Daraufhin lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden. Der Antrag sei unvollständig gewesen, zudem bestehe kein Sachbescheidungsinteresse, da die Staatsangehörigkeit nicht zweifelhaft oder klärungsbedürftig sei.
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Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 hörte das Landratsamt den Kläger zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Auf Nachfrage teilte das Polizeipräsidium Niederbayern mit Schreiben vom 12. Januar 2017 mit, es lägen keine ausreichenden Erkenntnisse vor, dass es sich beim Kläger um einen Angehörigen der „Reichsbürgerbewegung“ handele. Der Kläger habe bei der polizeilichen Anhörung am 8. Dezember 2016 ausgeführt, er sei ein kritischer Bürger und sei im Internet zufällig auf die Seite „dergelbeschein.de“ gestoßen. Er habe dann die Ausfüllanleitung aus dem Internet beachtet. Er distanziere sich von der „Reichsbürgerbewegung“, akzeptiere die Bundesrepublik Deutschland und halte sich an die geltenden Gesetze. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 teilte das Polizeipräsidium mit, es handele sich nach erneuter Überprüfung bei dem Kläger doch um einen Angehörigen der „Reichsbürgerbewegung“.
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Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheids) und traf verschiedene Nebenanordnungen (Nrn. 2 bis 5 des Bescheids). Zur Begründung gab das Landratsamt an, der Kläger sei der „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen und daher fehle die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
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Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Bescheid mit Urteil vom 9. Oktober 2018 aufgehoben. Der Widerruf sei rechtswidrig, da der Kläger gemäß seinen schriftlich und mündlich getätigten Angaben nicht der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei bzw. deren Ideologie nicht als für sich verbindlich ansehe. Zwar habe er einen Staatsangehörigkeitsausweis mit „reichbürgertypischen“ Angaben beantragt, er habe aber überzeugend ausgeführt, dass er diese Begriffe nur dem Internet entnommen habe und nur seinen Besitz vor einer europaweiten Haftung schützen wollte. Dabei handele es sich nicht um eine reine Schutzbehauptung, sondern es werde davon ausgegangen, dass der Kläger nur in einem Einzelfall eine „reichsbürgertypische“ Terminologie verwendet habe.
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Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Der Bescheid sei rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Zugehörigkeit des Klägers zur „Reichsbürgerbewegung“ nicht belegt sei. Neben der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises mit den „reichsbürgertypischen“ Angaben stelle auch sein Verhalten bei der polizeilichen Anhörung und das Auftreten im Landratsamt ein „reichsbürgertypisches“ Verhalten dar. Auch das Motiv für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises, er wolle seinen Besitz vor einer europaweiten Haftung bewahren, spreche für seine Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Oktober 2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Sachvortrag.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, das Protokoll über die mündliche Verhandlung und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 14. März 2017 zu Unrecht aufgehoben, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Waffenbesitzkarten des Klägers müssen widerrufen werden, denn der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig. Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1666), ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann der Fall, wenn Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, weil bei ihnen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
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In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn.12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 10.7.2018 - 6 B 79.18 - NJW 2018, 2812 = juris Rn. 6; B.v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83 = juris Rn. 5; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5).
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Dabei ist zu berücksichtigten, dass § 5 Abs. 1 WaffG die Fälle der obligatorischen Unzuverlässigkeit betrifft. Der Gesetzgeber umreißt hier Fallgruppen des Fehlverhaltens, welche als so gravierend eingestuft werden, dass eine positive Zuverlässigkeitsprüfung von Gesetzes wegen ausscheidet (vgl. Gade in Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 2). Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, der an ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betroffenen anknüpft, wird in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vom Gesetzgeber die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens in der Zukunft auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte als zwingender Grund für die Annahme der Unzuverlässigkeit angeführt, soweit aus dem Verhalten „mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten des Antragstellers selbst (Buchst. a und b, Alt. 1) oder anderer (Buchst. b, Alt. 2 und Buchst. c)“ (BT-Drs. 14/7758, 54; Gade a.a.O. Rn. 6).
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Hinsichtlich der Anhänger der „Reichsbürgerszene“ ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2021 - 24 ZB 20.1386 - juris Rn. 15 m.w.N.), dass diese als unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen sind, da mit der Verleugnung des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland zwangsläufig die Gefahr einhergeht, dass die Betreffenden die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, und damit auch das Waffengesetz, nicht als für sich verbindlich anerkennen und deshalb die Gefahr besteht, dass die Vorschriften nicht einhalten werden.
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Nach dem Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) handelt es sich bei den „Reichsbürgern“ um eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. „Reichsbürger“ sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches.
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Ob eine Person der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2019 - 21 CS 18.701 - juris Rn. 22 f.; B.v. 4.10.2018 - 21 CS 18.264 - juris Rn. 12). Dabei ist zu berücksichtigten, dass als Anhänger der „Reichsbürgerszene“ nur jemand bezeichnet werden kann, der sich deren Gedankengut zu eigen gemacht hat (vgl. BayVGH, U.v. 27.1.2022 - 24 B 20.2539 - juris Rn. 20). Für die Annahme einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG müssen daher Tatsachen vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Betreffende tatsächlich Anhänger der „Reichsbürgerszene“ ist. Das ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. regelmäßig dann der Fall, wenn der Betreffende einen Staatsangehörigkeitsausweis mit „reichsbürgertypischen“ Angaben beantragt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 24 ZB 20.1495 - juris Rn. 13). Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang z.B. davon aus, dass die Angabe „Königreich Bayern“ bei Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne plausible Erklärung den Schluss rechtfertigt, dass der Betroffene die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet und damit die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt und deshalb als Beamter nicht tragbar ist (BVerwG, U.v. 2.12.2021 - 2 A 7.21 - juris Rn. 25).
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Nach Maßgabe dieser Vorgaben liegen hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen war, damit keine Gewähr für eine stets sachgerechte Handhabung von Waffen geboten hat und deshalb zu diesem Zeitpunkt unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG war. Unbestritten hat er in seinem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts-, Wohnsitz- und Aufenthaltsstaat auch für die Zeit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland durchgehend „Königreich Bayern“ angegeben und sich mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) „Stand 1913“ bezogen. Eine nachvollziehbare Erklärung hat er dafür nicht gegeben. Seine vagen Angaben in der mündlichen Verhandlung, er habe sich davon Vorteile versprochen, insbesondere hinsichtlich seines Grundbesitzes, sind nicht nachvollziehbar und können auch nicht erklären, weshalb er trotz ausdrücklichen Hinweises durch den Sachbearbeiter, seine deutsche Staatsangehörigkeit sei nicht streitig, weiter an seinem Antrag festgehalten hat. Seine Angaben, er habe im Internet eine Ausfüllanleitung gefunden, die dies so vorgesehen habe, können diese Beurteilung nicht erschüttern. Es musste sich dem durchschnittlich gebildeten Kläger aufdrängen, dass er das Formular nicht korrekt ausgefüllt hatte, denn ein Staatsgebilde „Königreich Bayern“ existiert derzeit nicht. Im Übrigen ergibt sich schon aus den Formulierungen im vom Kläger verwendeten Formular (z.B. Nr. 8 „Angaben zu meiner zuständigen deutschen Auslandsvertretung“), dass dieses für Personen vorgesehen ist, die außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland leben. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Eindruck vermittelt, dass er weiterhin davon ausgehe, er habe das Formular korrekt ausgefüllt und es sei nicht zu beanstanden, als Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ einzutragen, da er ja in Bayern wohne. Es ist daher nicht ersichtlich, dass er sich vor Bescheiderlass von den diesbezüglichen Angaben distanziert haben könnte.
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Dass das Polizeipräsidium zuerst zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger gehöre nicht der „Reichsbürgerszene“ an und dann seine Auffassung geändert hat, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Das Landratsamt musste selbstständig beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorlagen. Die sicherheitsrechtliche Einschätzung der Polizei dient dabei nur als Hilfsmittel. Da Anfang des Jahres 2017 möglicherweise noch Unsicherheiten darüber bestanden haben, wie die „Reichsbürgerszene“ einzuschätzen ist, führt diese Änderung der Einschätzung auch nicht dazu, dass die zweite Äußerung nicht verwertbar gewesen wäre.
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Auch die Auffassung des Klägers, er habe mit dem Sachbearbeiter im Referat Personenstandswesen des Landratsamts nicht gestritten, sondern nur eine Diskussion geführt, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger bestreitet den Inhalt des in den Akten enthaltenen Vermerks nicht substantiiert und schildert keinen abweichenden Ablauf des Gesprächs. Ob es sich dabei nur um eine Diskussion oder einen Streit gehandelt hat, spielt keine Rolle, denn nach dem Aktenvermerk ist der Kläger in „reichsbürgertypischer“ Art und Weise aufgetreten.
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Das Verhalten des Klägers ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er einen Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt hat, der nach seiner Ansicht so vorgesehen ist und über den das Landratsamt daher dann zu entscheiden habe. Der Kläger verkennt, dass das von ihm ausgefüllte Formular als ein solches zu erkennen war, das für Personen vorgesehen ist, die im Ausland leben. Zudem übersieht er, dass es für jeden durchschnittlich gebildeten Bürger, wozu der Kläger zu rechnen ist, erkennbar ist, dass in das Feld für das Innehaben einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit nicht „Königreich Bayern“ einzutragen ist und er damit bewusst unzutreffende Angaben gemacht hat. Seine Behauptung, er habe zufällig eine Ausfüllanleitung im Internet gefunden und sich daran orientiert, überzeugt nicht, sondern stellt sich für den Senat als Schutzbehauptung dar. Es erklärt auch nicht, aus welchen Gründen der Kläger sich nicht durch die Erläuterungen des Sachbearbeiters von der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat abbringen lassen, sondern mit der Begründung, er kenne sich da aus, auf der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913 beharrt hat. Der Senat schließt auch aus dem Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er sich damals ganz bewusst an die unzutreffende Ausfüllanleitung gehalten hat. Er konnte auch nicht nachvollziehbar erläutern, welchen Vorteil ihm ein solcher Staatsangehörigkeitsausweis anhand der zum Zeitpunkt der Beantragung gültigen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland hätte verschaffen können.
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Es lagen daher zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichende Tatsachen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger seine Waffen möglicherweise in unzulässiger Weise benutzen würde.
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2. Der Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.