Inhalt

VGH München, Beschluss v. 03.08.2022 – 22 ZB 22.1151
Titel:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem auf die Gewährung einer "Corona-Soforthilfe" gerichteten Verfahren

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
VO (EU) Nr. 651/201 Art. 2 Nr. 18 lit. c
InsO § 80 Abs. 1
Leitsatz:
Schließen Richtlinien über die Gewährung von „Corona-Soforthilfen“ Unternehmen aus, die schon vor Pandemiebeginn in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, u.a. deshalb, weil sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens waren, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der für die Gewährung einer Soforthilfe maßgeblichen Verwaltungspraxis diesbezüglich nicht auf das Unternehmen abgestellt wird, wie es vom Insolvenzverwalter fortgeführt wird, sondern allein auf den Umstand, dass das Insolvenzverfahren zum maßgeblichen Stichtag noch fortgedauert hat. (Rn. 20 – 23)
Schlagworte:
Corona-Soforthilfen, insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige, Klage eines einen Restaurantbetrieb fortführenden Insolvenzverwalters, fehlende Antragsberechtigung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Pandemiebeginn, Maßgeblichkeit der Verwaltungspraxis, Verwaltungsrichtlinien, Selbstbindung, Verwaltungspraxis, Insolvenz, Fortführung des Unternehmens, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Stichtag
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 23.02.2022 – M 31 K 21.418
Fundstellen:
ZIP 2022, 2287
NWB 2022, 3561
DB 2022, 2795
ZInsO 2022, 2479
ZVI 2023, 68
EWiR 2023, 56
NZI 2022, 871
BeckRS 2022, 22260
LSK 2022, 22260
ZRI 2022, 984

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger, ein Insolvenzverwalter, verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter, welches auf die Gewährung einer „Corona-Soforthilfe“ gerichtet war.
2
Mit Beschluss vom 2. April 2019 eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau N.A. und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
3
Am 9. April 2020 beantragte der Kläger als Insolvenzverwalter die Gewährung einer Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro nach den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (BayMBl 2020, Nr. 175; im Folgenden: Soforthilfe-Richtlinien). Hierzu erläuterte er, dass der Gewerbebetrieb der Frau N.A., ein Restaurant, durch ihn als Insolvenzverwalter fortgeführt werde.
4
Mit Bescheid vom 3. Mai 2020 lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag ab. Die Angaben des Klägers, dass der Liquiditätsengpass durch die Corona-Krise entstanden sei, stellten seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass nicht hinreichend dar und begründeten den Antrag nicht. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag abzulehnen. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
5
Mit Schreiben vom 4. November 2020 wandte sich der Kläger an die Regierung von Oberbayern. Darin wurde an die Erledigung eines Schreibens vom 28. Mai 2020 erinnert. In diesem Schreiben habe der Kläger gebeten, den Ablehnungsbescheid zu überprüfen, hilfsweise sei ein erneuter Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe gestellt worden.
6
Mit E-Mail vom 10. November 2020 teilte die Regierung von Oberbayern dem Kläger mit, dass der Ablehnungsbescheid bestehen bleibe. Antragsberechtigt seien nur Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen seien.
7
Der Kläger erhob darauf Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, eine Soforthilfe in Höhe von 5.000,00 Euro zu gewähren.
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Mit Urteil vom 23. Februar 2022, dem Kläger zugestellt am 4. April 2022, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
9
Der Kläger beantragte am 2. Mai 2022 die Zulassung der Berufung. Der Antrag wurde am 1. Juni 2022 schriftsätzlich begründet. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
10
Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
12
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.). Hinsichtlich einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es an Darlegungen i.S.v. § 124a Abs. 4 VwGO (2.).
13
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 - 2 BvR 2426.17 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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1.1 Das Verwaltungsgericht hat den fehlenden Anspruch des Klägers auf Gewährung der beantragten Corona-Soforthilfe auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt: Zum einen habe der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt (behördliche Entscheidung über seinen Antrag) einen Liquiditätsengpass nicht in einer den Soforthilfe-Richtlinien und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprechenden Weise dargelegt gehabt (vgl. UA Rn. 22 ff.). Unabhängig davon fehle es an der Antragsberechtigung des Klägers, weil sich das von ihm als Insolvenzverwalter fortgeführte Unternehmen an dem nach den Soforthilfe-Richtlinien maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Insolvenzverfahren eröffnet gewesen, was nach dem in den Soforthilfe-Richtlinien in Bezug genommenen Art. 2 Nr. 18 Buchst. c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ausreichend sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte in seiner Zuwendungspraxis bei der Beurteilung, ob sich ein Unternehmen in Insolvenz befinde, auf das formelle Kriterium der Eröffnung und Fortdauer des Insolvenzverfahrens stütze (vgl. UA Rn. 26 ff.).
15
1.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte kann bei einer auf mehrere Gründe gestützten gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder die Entscheidung selbständig tragenden Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.2016 - 1 B 113.16 - juris Rn. 1; B.v. 25.5.2007 - 1 B 203.06 - juris Rn. 3; B.v. 9.3.1982 - 7 B 40.82 - juris; BayVGH, B.v. 26.1.2022 - 22 ZB 21.3024 - juris Rn. 9; B.v. 1.7.2020 - 22 ZB 19.299 - juris Rn. 13). Daran fehlt es hier jedenfalls hinsichtlich der zweiten tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger an der Antragsberechtigung mangele.
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1.3 Der Kläger meint, allein aus der Tatsache, dass über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 31. Dezember 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet gewesen sei, folge nicht, dass das Unternehmen, das der Kläger in der Insolvenz fortgeführt habe, seinerseits zu diesem Zeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit nicht antragsberechtigt gewesen sei. Bei dem fortgeführten Unternehmen handele es sich wirtschaftlich und rechtlich um ein neues Unternehmen, mit eigenständigem Unternehmensträger und neuer Steuer- und Sozialversicherungsnummer. Die Intention des Richtliniengebers, keine Förderung zur Erfüllung von Altverbindlichkeiten zu gewähren, sei nicht tangiert, da es ausschließlich um den fortgeführten Betrieb gehe. Es gehe auch nicht um eine Auslegung der Richtlinien, sondern um eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Der Kläger werde willkürlich anders behandelt als andere neu gegründete Unternehmen. Dem verwaltungsrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot stehe der existenzielle Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegenüber. Ob es sich um ein neu gegründetes Unternehmen handele oder um ein in der Insolvenz fortgeführtes, sei kein sachliches Unterscheidungskriterium.
17
1.3.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen (UA Rn. 20), dass es für einen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung, wie er hier geltend gemacht wird, nicht auf eine Auslegung der einschlägigen Richtlinien, sondern darauf ankommt, wie diese Richtlinien behördlicherseits in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt worden sind und in welchem Umfang infolgedessen eine Bindung an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) eingetreten ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 - juris Rn. 24; B.v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 - juris, LS 3; BayVGH, B.v. 4.12.2020 - 22 ZB 19.1645 - juris Rn. 16; U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26).
18
Nach Nr. 2.3 der Soforthilfe-Richtlinien sind Unternehmen nicht antragsberechtigt, die bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. EU L 187 S. 1) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. c dieser Verordnung ist ein Unternehmen u.a. dann in Schwierigkeiten, wenn es Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist.
19
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Verwaltungspraxis des Beklagten dahingeht, bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Unternehmen in Insolvenz befindet, eine formelle Betrachtung anzulegen; maßgeblich sind die Eröffnung und die Fortdauer des Insolvenzverfahrens (vgl. UA Rn. 28 f.). Diese tatsächlichen Feststellungen werden in der Antragsbegründung nicht in Frage gestellt. Da das Insolvenzverfahren vorliegend noch fortgedauert hat, besteht mangels Antragsberechtigung kein Anspruch auf Gewährung einer Corona-Soforthilfe.
20
1.3.2 Der Kläger kann auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, dass es sich bei dem von ihm fortgeführten Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich um ein „neues“ Unternehmen handele. Daher fehlt es an der vom Kläger geltend gemachten willkürlichen Ungleichbehandlung zwischen einem neu gegründetem und einem in der Insolvenz fortgeführten Unternehmen.
21
Bereits angesichts der vom Kläger - schon im Rahmen der Antragstellung bei der Behörde - selbst geltend gemachten „Fortführung“ des Unternehmens (d.h. desjenigen der Schuldnerin) ist nicht dargelegt, weshalb und inwieweit vorliegend der Anspruch eines „neuen“ Unternehmens zu beurteilen sein sollte. Das Entstehen eines „neuen“ Unternehmens ergibt sich, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, auch nicht aus § 80 Abs. 1 InsO. Der aus dieser Norm folgende Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners und ihr Übergang auf den Insolvenzverwalter lässt die Rechtsstellung des Schuldners im Übrigen unberührt. Er bleibt Eigentümer des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens bzw. Inhaber der dazu gehörenden Rechte und Gläubiger der Forderungen gegen Dritte (Vuia in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 80 Rn. 6).
22
Insbesondere aber ergibt sich aus den vorgenannten (1.3.1) Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur - maßgeblichen - Förderpraxis des Beklagten im Falle eines Insolvenzverfahrens, dass als antragstellendes „Unternehmen“ der Betrieb desjenigen Rechtssubjekts angesehen wird, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und nicht etwa ein „neues“ Unternehmen nach Bestellung eines Insolvenzverwalters. Diese Praxis ist insbesondere im Hinblick darauf, dass Art. 2 Nr. 18 Buchst. c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten u.a. solche definiert, die „Gegenstand“ eines Insolvenzverfahrens sind, auch nicht willkürlich. Vielmehr wäre es widersinnig, Unternehmen, welche zum maßgeblichen Stichtag Gegenstand eines Insolvenzverfahrens waren, die Antragsberechtigung abzusprechen, den damit einhergehenden generellen Ausschluss von der Zuwendungsberechtigung wegen der Fortführung des Unternehmens durch einen Insolvenzverwalter aber wieder zumindest in Frage zu stellen; dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung eines Insolvenzverwalters zusammenfallen. Zu berücksichtigen ist auch, dass ausweislich der Fußnote 1 der Soforthilfe-Richtlinien die Genehmigung, die die Europäische Kommission am 24. März 2020 (SA.56790; vgl. ABl EU 2020 C 112/10; Wortlaut unter https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code= 3 _SA_56790) in Bezug auf die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020” erteilt hatte, ebenfalls maßgeblich für die Gewährung der hier begehrten Corona-Soforthilfe war (vgl. auch Abschnitt 7 der Soforthilfe-Richtlinien). Nach dieser Genehmigung, welche auch Zuwendungen auf Länderebene betraf (vgl. Abschnitt [14]), durften Beihilfen (nur) an Unternehmen gewährt werden, die nicht in Schwierigkeiten waren. Hierzu hatte auch die Europäische Kommission auf die Definitionen in Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Bezug genommen (Abschnitt 11  und zugehörige Fußnote 1). Da der Europäischen Kommission nach Art. 108 AEUV die zentrale Rolle hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt zukommt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Anwendungspraxis des Beklagten an deren Entscheidung ausrichtet.
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1.3.3 Zu Gunsten des Klägers ergibt sich auch nichts aus seinem Vortrag, der Zweck dessen, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Antragsberechtigung ausgeschlossen seien, nämlich, eine Förderung zur Erfüllung von Altverbindlichkeiten zu vermeiden, werde vorliegend nicht gefährdet. Nach dem Abschnitt zum „Zweck der Soforthilfen“ in den hier einschlägigen Richtlinien sollten diese Hilfen Unternehmen zu Gute kommen, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht waren, um Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und um Arbeitsplätze zu erhalten. Das Erfordernis einer Verbindung zwischen (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten und Ausbruch der Pandemie ergibt sich auch aus der genannten Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. März 2020 (dort Abschnitt [3]). Bezweckt war also eine Begünstigung von Unternehmen, deren Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz gerade auf die Pandemie zurückzuführen war. Dies war hier nicht der Fall, denn bereits am 2. April 2019, also rund neun Monate vor Ausbruch der Pandemie, war das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eröffnet worden.
24
2. Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nichts gem. § 124a Abs. 4 VwGO dargelegt.
25
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).