Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 25.01.2022 – B 1 K 21.807
Titel:

generelles Hundehaltungsverbot, Erlaubnisvorbehalt, Fortgesetzte Weigerung der Beachtung von Anordnungen zur Hundehaltung (Leinen- und Maulkorbzwang)

Normenkette:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Schlagworte:
generelles Hundehaltungsverbot, Erlaubnisvorbehalt, Fortgesetzte Weigerung der Beachtung von Anordnungen zur Hundehaltung (Leinen- und Maulkorbzwang)
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.08.2022 – 10 ZB 22.786
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22196

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen die Untersagung ihrer Hundehaltung.
2
Die Kläger sind verheiratet und bewohnen gemeinsam ein Grundstück im Gemeindegebiet des Beklagten. Dort hielten sie einen Husky namens „…“ und eine Deutsche Dogge namens „…“. Bezüglich dieser Hundehaltung gingen beim Beklagten immer wieder Beschwerden bzw. Anzeigen ein, wonach es durch die Hunde zu Bedrohungen sowie zu Beißvorfällen gegenüber anderen Tieren und auch Menschen gekommen sei.
3
Mit Bescheid vom 21.06.2018 verpflichtete der Beklagte die Kläger, ihren Husky „…“ innerhalb der geschlossenen Ortsteile im Gemeindegebiet des Beklagten einschließlich des hauseigenen Grundstücks an einer reißfesten Leine zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Die Kläger wurden ferner verpflichtet, ihrem Hund der Rasse „Husky“ im gesamten Gemeindegebiet des Beklagten einen das Beißen sicher verhindernden Maulkorb anzulegen (Nr. 2 des Bescheids). Des Weiteren wurden die Kläger verpflichtet, für die Einhaltung der unter Nrn. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen auch dann zu sorgen, wenn von ihnen beauftragte Personen die tatsächliche Gewalt über den Hund ausüben (Nr. 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 dieses Bescheids werde angeordnet (Nr. 4 des Bescheids). Falls die Kläger ihren Verpflichtungen aus Nrn. 1, 2 und 3 dieses Bescheides nicht nachkämen, werde bei Verstoß ein Zwangsgeld fällig und zwar bei Verstoß gegen die Anleinpflicht in Höhe von 100,00 EUR (Nr. 5.1. des Bescheids) und bei Verstoß gegen den Maulkorbzwang in Höhe von 75,00 EUR (Nr. 5.2. des Bescheids). Gegen diesen Bescheid vom 21.06.2018 legten die Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
4
In der Folgezeit stellte der Beklagte wegen diverser Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21.06.2018 (betreffend den Husky „…“) mehrfach Zwangsgelder fällig und drohte für erneute Zuwiderhandlungen erhöhte Zwangsgelder an. Gegen die Zwangsgeldfälligstellungen, die mit Schreiben vom 19.10.2018 sowie mit Schreiben vom 04.02.2019 durchgeführt wurden, und die in diesen Schreiben jeweils zugleich erfolgten erneuten erhöhten Zwangsgeldandrohungen erhoben die Kläger Klagen beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 1 K 18.1170 und B 1 K 19.205). Die Klagen wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit mittlerweile rechtskräftigen Urteilen jeweils vom 30.06.2020 ab.
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Am 10.01.2020 ging beim Beklagten die schriftliche Beschwerde eines Anwohners ein. Er sei am 09.01.2020 gegen 14:35 Uhr beim Fahrradfahren auf dem Wendehammer im Wohngebiet am … vom Hund „…“ bellend verfolgt worden. Der Hund habe nach ihm geschnappt und in das Lenkrad des Fahrrads gebissen.
6
Mit Bescheid vom 18.02.2020 verpflichtete der Beklagte die Kläger, ihren Hund der Rasse „Deutsche Dogge“ innerhalb der geschlossenen Ortsteile, einschließlich des hauseigenen Grundstückes in …, an einer reißfesten, maximal drei Meter langen Leine zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Ferner wurden die Kläger verpflichtet, außerhalb des eigenen Wohnraumes/Wohnhauses ihrem Hund der Rasse „Deutsche Dogge“ einen das Beißen sicher verhindernden Maulkorb anzulegen (Nr. 2 des Bescheids). Die Kläger wurden des Weiteren verpflichtet, für die Einhaltung der unter Nrn. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen auch dann zu sorgen, wenn von ihnen beauftragte Personen die tatsächliche Gewalt über den Hund ausüben (Nr. 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 dieses Bescheides werde angeordnet (Nr. 4 des Bescheids). Falls die Kläger ihren Verpflichtungen aus Nrn. 1, 2 und 3 dieses Bescheides nicht nachkämen, werde bei Verstoß ein Zwangsgeld fällig, und zwar bei Verstoß gegen die Anleinpflicht in Höhe von 100,00 EUR (Nr. 5.1. des Bescheids) und bei Verstoß gegen den Maulkorbzwang in Höhe von 75,00 EUR (Nr. 5.2. des Bescheids). Gegen den Bescheid vom 18.02.2020 erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 1 K 20.180), die mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 20.04.2021 abgewiesen wurde.
7
Bezüglich der Deutschen Dogge „…“ stellte der Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2020 das in Nr. 5.2. des Bescheids vom 18.02.2020 angedrohte Zwangsgeld von 75,00 EUR wegen Verletzung der Maulkorbpflicht zur Zahlung fällig. Die Kläger hätten zum wiederholten Male gegen die Festsetzung der Nr. 5.2. des Bescheids vom 18.02.2020 verstoßen. Aktenkundige Verstöße vom 08.06.2020 und 19.08.2020 lägen dem Beklagten als Niederschriften vor. Weiter drohte der Beklagte in diesem Schreiben vom 14.10.2020 in Bescheidsform erneut Zwangsgelder an. Falls die Kläger die Verpflichtungen der Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Bescheid vom 18.02.2020 wiederum nicht erfüllten, werde ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Nr. 5.1. (Anleinpflicht) in Höhe von 100,00 EUR und bei Verstoß gegen die Nr. 5.2. (Maulkorbzwang) in Höhe von 150,00 EUR zur Zahlung fällig. Gegen diese mit Schreiben vom 14.10.2020 durchgeführte Zwangsgeldfälligstellung und die zugleich erfolgten erneuten Zwangsgeldandrohungen (betreffend die Deutsche Dogge „…“) erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 1 K 20.1254), die durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 20.04.2021 abgewiesen wurde.
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Bezüglich des Husky „…“ stellte der Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2020 das mit Bescheid vom 04.02.2019 angedrohte Zwangsgeld von 1.200,00 EUR wegen Verletzung der Maulkorbpflicht zur Zahlung fällig. Die Kläger hätten gegen den festgesetzten Maulkorbzwang gemäß der dem Beklagten vorliegenden Zeugenaussagen am 08.06.2020 und am 19.08.2020 wiederum verstoßen. Weiter drohte der Beklagte in diesem Schreiben vom 14.10.2020 in Bescheidsform erneut Zwangsgelder an. Falls die Kläger die Verpflichtungen der Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Bescheid vom 21.06.2018 wiederum nicht erfüllten, werde ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Nr. 5.1. (Anleinpflicht) in Höhe von 200,00 EUR und bei Verstoß gegen die Nr. 5.2. (Maulkorbzwang) in Höhe von 2.400,00 EUR zur Zahlung fällig. Gegen diese mit Schreiben vom 14.10.2020 durchgeführte Zwangsgeldfälligstellung und die zugleich erfolgten erneuten Zwangsgeldandrohungen (betreffend den Husky „…“) erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 1 K 20.1255), die durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 20.04.2021 abgewiesen wurde.
9
Bezüglich der Deutschen Dogge „…“ stellte der Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2021 die mit Bescheid vom 14.10.2020 angedrohten Zwangsgelder von 100,00 EUR wegen eines Verstoßes gegen die Anleinpflicht und von 150,00 EUR wegen eines Verstoßes gegen den Maulkorbzwang zur Zahlung fällig. Die Kläger hätten gegen die Anlein- und Maulkorbpflicht gemäß dem Beklagten vorliegenden Zeugen- und Polizeianzeigen am 01.09.2020 am 14.12.2020 und am 01.01.2021 verstoßen. Weiter drohte der Beklagte in diesem Schreiben vom 26.02.2021 in Bescheidsform erneut Zwangsgelder an. Falls die Kläger die Verpflichtungen der Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Bescheid vom 18.02.2020 wiederum nicht erfüllten, werde ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Nr. 5.1. (Anleinpflicht) in Höhe von 200,00 EUR und bei Verstoß gegen die Nr. 5.2. (Maulkorbzwang) in Höhe von 300,00 EUR zur Zahlung fällig. Gegen diese mit Schreiben vom 26.02.2021 durchgeführten Zwangsgeldfälligstellungen und die zugleich erfolgten erneuten Zwangsgeldandrohungen (betreffend die Deutsche Dogge „…“) erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 1 K 21.248).
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Bezüglich der Deutschen Dogge „…“ stellte der Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2021 die mit Bescheid vom 14.10.2020 angedrohten Zwangsgelder von 100,00 EUR wegen eines Verstoßes gegen die Anleinpflicht und von 150,00 EUR wegen eines Verstoßes gegen den Maulkorbzwang (erneut) zur Zahlung fällig. Die Kläger hätten gegen die Anlein- und Maulkorbpflicht gemäß der dem Beklagten vorliegenden Zeugenaussagen am 13.12.2020, am 08.01.2021, am 21.01.2021 und am 18.02.2021 verstoßen. Weiter drohte der Beklagte in diesem Schreiben vom 04.05.2021 in Bescheidsform erneut Zwangsgelder an. Falls die Kläger die Verpflichtungen der Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Bescheid vom 18.02.2020 wiederum nicht erfüllten, werde ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Nr. 5.1. (Anleinpflicht) in Höhe von 400,00 EUR und bei Verstoß gegen die Nr. 5.2. (Maulkorbzwang) in Höhe von 600,00 EUR zur Zahlung fällig. Gegen diese mit Schreiben vom 04.05.2021 durchgeführten Zwangsgeldfälligstellungen und die zugleich erfolgten erneuten Zwangsgeldandrohungen (betreffend die Deutsche Dogge „…“) erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 1 K 21.682).
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Bezüglich des Husky „…“ stellte der Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2021 das mit Bescheid vom 14.10.2020 angedrohte Zwangsgeld von 2.400,00 EUR wegen Verletzung der Maulkorbpflicht zur Zahlung fällig. Die Kläger hätten gegen den Maulkorbzwang gemäß einer vorliegenden Zeugenaussage am 18.02.2021 wiederum verstoßen. Weiter drohte der Beklagte in diesem Schreiben vom 04.05.2021 in Bescheidsform erneut Zwangsgelder an. Falls die Kläger die Verpflichtungen der Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Bescheid vom 21.06.2018 wiederum nicht erfüllten, werde ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Nr. 5.1. (Anleinpflicht) in Höhe von 200,00 EUR und bei Verstoß gegen die Nr. 5.2. (Maulkorbzwang) in Höhe von 4.800,00 EUR zur Zahlung fällig. Gegen diese mit Schreiben vom 04.05.2021 erklärte Zwangsgeldfälligstellung und die zugleich erfolgten erneuten Zwangsgeldandrohungen (betreffend den Husky „…“) erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 1 K 21.683), die das Verwaltungsgericht Bayreuth mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 25.01.2022 abwies.
12
Mit Bescheid vom 05.07.2021 untersagte der Beklagte den Klägern die Haltung der Deutschen Dogge „…“ und des Husky „…“ ab zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs werde ersatzweise die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wiedereintritt der Bestandskraft bzw. nach Aufhebung eines stattgebenden gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO verlängert (Nr. 1 des Bescheids).
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Den Klägern werde die zukünftige Haltung von Hunden jeder Art, welche nicht bereits von Nr. 1 umfasst seien, zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids dauerhaft untersagt. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs werde ersatzweise die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wiedereintritt der Bestandskraft bzw. nach Aufhebung eines stattgebenden gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO verlängert (Nr. 2 des Bescheids).
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Die Kläger wurden verpflichtet, sämtliche Hunde, welche entgegen der Nrn. 1 und/oder 2 dieses Bescheids zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheids auf dem Anwesen … in … gehalten werden, spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einem Tierheim oder einem anderen zuverlässigen Halter, außerhalb des Anwesens … in … zu übergeben und zu übereignen. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs werde ersatzweise die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wiedereintritt der Bestandskraft bzw. nach Aufhebung eines stattgebenden gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO verlängert (Nr. 3 des Bescheids).
15
Die Abgabe der Hunde sei dem Beklagten durch eine Bestätigung des Tierheims bzw. des neuen Halters schriftlich im Original nachzuweisen (Nr. 4 des Bescheids).
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Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nrn. 1, 2 und 3 werde angeordnet (Nr. 5 des Bescheids).
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Falls die Kläger die in den vorstehenden Nrn. 1 mit 3 und/oder 2 mit 3 genannten jeweiligen Pflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllten, werde der Beklagte die Hunde in ein Tierheim verbringen. Die Ersatzvornahme werde hiermit angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme würden auf vorläufig 270,00 EUR (135,00 EUR je Hund) veranschlagt, zuzüglich 12,00 EUR je Tag und je Hund für die Unterbringung im Tierheim … (Nr. 6 des Bescheids).
18
Die Kläger hätten die Wegnahme der jeweiligen Hunde nach Nr. 1 und/oder 2 im Zuge der Ersatzvornahme zu dulden (Nr. 7 des Bescheids).
19
Die Haltung anderer Hunde könne auf schriftlichen Antrag vom Beklagten ausnahmsweise erlaubt werden, wenn aufgrund der rassespezifischen Eigenschaften der Tiere oder deren Größe (Stockmaß) eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu befürchten sei (Nr. 8 des Bescheids).
20
Die Kläger hätten die Kosten dieses Bescheids als Gesamtschuldner zu tragen. Die Gebühr werde auf 60,00 EUR festgesetzt, die Auslagen betrügen 4,20 EUR (Nr. 9 des Bescheids).
21
Zur Begründung der Nrn. 1 bis 4 des Bescheids führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass er nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG Anordnungen für den Einzelfall treffen könne, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Der Beklagte halte nach pflichtgemäßem Ermessen sein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig.
22
Die Anordnungen der Nrn. 1 bis 3 im Bescheid-Tenor entsprächen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 8 LStVG). Sie seien geeignet, weitere Gefahren durch die Hunde abzuwehren. Es bestünden auch keine zur Gefahrenabwehr gleich geeigneten und effektiven milderen Mittel. Insbesondere habe der Beklagte bereits in der Vergangenheit für beide Hunde jeweils einen Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet. Hier habe jedoch die Androhung und Durchsetzung von - auch erhöhten - Zwangsgeldern nicht dazu geführt, dass die Kläger dem angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang nachgekommen seien. Die Kläger weigerten sich dauerhaft und hartnäckig, den sicherheitsbehördlichen Anordnungen nachzukommen. Somit sei dies auch nicht für die Zukunft zu erwarten.
23
Ebenso sei das umfassende Hundehaltungsverbot aus Nr. 2 verhältnismäßig. Die Kläger seien generell nicht für die Haltung von Hunden geeignet. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich die Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigerten, bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnungen nachzukommen. Die in der Vergangenheit angedrohten und durchgesetzten Zwangsgelder hätten nicht dazu geführt, dass die sicherheitsbehördlichen Anordnungen nunmehr durch die Kläger beachtet würden. Die Untersagung der Hundehaltung stelle daher die einzig wirksame Maßnahme dar. Der Beklagte habe in seinen Ermessenserwägungen berücksichtigt, dass die umfassende Hundehaltungsuntersagung die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr sei. Daher habe der Beklagte in Nr. 8 einen Ausnahmevorbehalt aufgenommen. Durch diesen könne ausgeschlossen werden, dass die Kläger ohne vorherige behördliche Ausnahmegenehmigung wieder mit der Haltung von Hunden begännen, deren Harmlosigkeit nicht von vornherein feststehe. Gleichzeitig sei sichergestellt, dass für die Kläger die Möglichkeit bestehe, in Zukunft Hunde zu halten, welche keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten.
24
Eine Abgabe der Hunde an Haushaltsangehörige sei nicht zugelassen worden, da zu befürchten sei, dass faktische Halter nach wie vor die Kläger wären.
25
Die Mitteilung über den Verbleib der Hunde sei erforderlich, um den Vollzug der Maßnahme und die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu überwachen.
26
Zur Begründung der Nr. 6 des Bescheids führte der Beklagte aus, dass die Anordnung der Ersatzvornahme zulässig sei (Art. 32 Satz 2 VwZVG). Wie sich aus dem bisherigen Geschehensablauf und nach eigenen Erkenntnissen ergebe, lasse ein weiteres, erhöhtes Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten. Nach Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG sei der Kostenbetrag der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen. Die veranschlagten Kosten von insgesamt 270,00 EUR (für beide Hunde) entstünden für die von den Tierheimen geforderten Impfungen, Entwurmungen und Markierungen der Hunde mittels eines Chips. Die laufenden Kosten für die Unterbringung der Hunde im Tierheim … würden mit täglich 12,00 EUR je Hund beNr.t. Sollten die Hunde über eine Impfung, eine Entwurmung und einen Chip verfügen, könnten bei einem entsprechenden Nachweis durch die Hundehalter die Kosten um den jeweiligen Betrag gekürzt werden.
27
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19.07.2021 erhoben die Kläger Klage und beantragten,
den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2021 aufzuheben.
28
Zur Begründung bringen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die im Bescheid angeführten Gründe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Anders als im Bescheid ausgeführt, sei eine Teilfläche über … qm des Grundstücks der Kläger derart umzäunt worden, dass die Hunde das Grundstück nicht verlassen könnten.
29
Darüber hinaus sei eine „Anbindehaltung“ installiert worden, die den Hunden zusätzlich zur Einfriedung das Verlassen des Grundstücks unmöglich mache.
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Von den Hunden gingen keine konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus. Der Bescheid vom 05.07.2021 sei daher unverhältnismäßig. Die getroffenen Anordnungen seien weder erforderlich noch angemessen. Die Hunde seien liebevolle Tiere und zeigten kein aggressives Verhalten, was auch Zeugen bestätigen könnten.
31
In den aufgezählten Fällen sei nicht nachgewiesen worden, dass es zu den vermeintlichen Vorkommnissen gekommen sei. Den Behauptungen sei gemein, dass die Hunde freilaufend und ohne Maulkorb unterwegs gewesen sein sollen. Die Hunde seien aber stets durch eine angebrachte Maulschlaufe abgesichert gewesen, wodurch der Maulkorbzwang beachtet worden sei. Zweck eines Maulkorbs sei es ein Beißen des Hundes zu unterbinden. Diesen Zweck habe auch eine Maulschlaufe, wobei diese bei falscher Handhabung sogar zu einer Gefährdung des Tieres führen könne. Die Maulschlaufe werde bei fest geschlossener Schnauze des Hundes getragen, so dass ein Beißen ausgeschlossen, aber auch ein Hecheln nicht mehr möglich sei. Insofern seien die Hunde durch das Tragen einer Maulschlaufe, die den Klägern als Maulkorb verkauft worden sei, in einer für das Tier potentiell gefährlichen Art übermäßig gesichert gewesen.
32
Die Hunde seien nur angeleint, die Dogge sogar nur noch „doppelgeschirrig“ ausgeführt worden. Die Dogge habe auch eine Hundeschule besucht.
33
Durch die Haltungsuntersagung und die Verbringung in das Tierheim … sei nicht nur das Wohl der Tiere betroffen. Auch die Kläger würden durch diese Maßnahmen an den Pranger gestellt und als Unbelehrbare abgestempelt.
34
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.07.2021,
die Klage abzuweisen.
35
Mittlerweile befinden sich die Hunde der Kläger (Husky und Dogge) im Tierheim … Bezüglich des Verlaufs der am 25.01.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der zugleich auch die von den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Verwaltungsstreitsachen B 1 K 21.248, B 1 K 21.682 und B 1 K 21.683 verhandelt wurden, wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
36
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen ebenfalls von den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Verfahren Az. B 1 K 18.1170, B 1 K 19.205, B 1 K 20.180, B 1 K 20.1254, B 1 K 20.1255, B 1 K 21.248, B 1 K 21.682, B 1 K 21.683 und B 1 S 21.806 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
38
1. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.07.2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, so dass die dagegen gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und macht sich diese zu eigen. Ergänzend hierzu wird Folgendes ausgeführt.
39
a) Die Untersagung der derzeitigen wie auch der künftigen Hundehaltung, mit Ausnahme einer im Einzelfall zu erteilenden Erlaubnis, erfolgte rechtmäßig und wahrt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG).
40
Ein Hundehaltungsverbot nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG setzt voraus, dass der Halter generell nicht für die Haltung von Hunden geeignet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.03.2018 - 10 ZB 18.103 - juris, Rn. 7). Die umfassende Untersagung der Hundehaltung ist für den Betroffenen die einschneidenste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr. Daher ist diese in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B. v. 06.03.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris, Rn. 8, m.w.N.).
41
Vorliegend ist der „Regelfall“ gegeben, der den Ausspruch eines umfassenden Hundehaltungsverbots rechtfertigt. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Würdigung der vorliegenden Akten, auch aus den beigezogenen und teils auch schon vor der Kammer mündlich verhandelten Verfahren und des Vorbringens der Beteiligten kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Kläger trotz der zahlreich erfolgten Zwangsgeldfälligstellungen nach wie vor nicht gewillt sind, den vom Beklagten für ihre Hunde „…“ und „…“ angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang zu beachten.
42
Für den Husky „…“ ergingen diese Anordnungen bereits mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21.06.2018, gegen den die Kläger kein Rechtsmittel einlegten. Bezüglich der Deutschen Dogge „…“ ergingen diese Anordnungen - mit ebenfalls für sofort vollziehbar erklärtem und daher sofort verbindlichem - Bescheid vom 18.02.2020. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen letzteren Bescheid ist auch mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Für die Kammer bestehen, wie in dem in dieser Sache ergangenem Urteil vom 20.04.2021 (Az.: …dargelegt, keine Zweifel daran, dass auch hinsichtlich des Hundes „Mira“ der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang - in erster Linie wegen des Beißvorfalls vom 09.01.2020 - gerechtfertigt ist.
43
Angesichts der bestandskräftigen Bescheide zum Leinen- und Maulkorbzwang für beide Hunde sowie der gerichtlichen Überzeugungsbildung in den verhandelten Verfahren ist die Gefahrenprognose des Landratsamts zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, wonach von den Hunden eine konkrete Gefahr ausgehe und die Kläger sich beharrlich weigern, dieser Gefahr durch Beachtung der behördlichen Anordnung entgegenzuwirken, nicht zu beanstanden.
44
Wegen der Vielzahl der Beschwerden über die Hundehaltung der Kläger, die sich auch in bereits vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandelten Verfahren als zutreffend erwiesen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeugenaussagen - Verstoß gegen den Leinen- und Maulkorbzwang nach Ergehen der entsprechenden Anordnungen durch Bescheid vom 21.06.2018 bzw. 18.02.2020 - „aus der Luft gegriffen“ seien oder aus sonstigen Belastungsmotiven herrühren könnten. Vielmehr hat sich bereits das Gegenteil bestätigt. So hat eine in den Verfahren B 1 K 20.1254 und B 1 K 20.1255 vom erkennenden Gericht durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass beide Hunde der Kläger am 08.06.2020 ohne Maulkorb im Gemeindegebiet des Beklagten ausgeführt wurden. Gleiches gilt für das Verfahren B 1 K 21.683. Das Gericht kommt daher im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) zu dem Ergebnis, dass sich die Kläger fortgesetzt weigern, die angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht zu beachten und damit eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
45
b) Der von den Klägern, auch schon in früheren Verfahren, vorgebrachte Einwand, die Hunde hätten stets eine Maulschlaufe getragen, die den Zweck eines Maulkorbs erfüllen würde, geht fehl. Wie das Gericht in seinen Urteilen in den Verfahren B 1 K 20.1254 und B 1 K 20.1255 ausgeführt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Hunde der Kläger am 08.06.2020 jedenfalls keine Maulschlaufe getragen haben können, die dem gewöhnlichen Erscheinungsbild eines Maulkorbs nur annährend entspricht. Weiter hat das Gericht in diesen Urteilen festgestellt, dass auch aus anderen Verwaltungsstreitverfahren der Beteiligten bezüglich der Maulkorbpflicht den Klägern klar gewesen sein muss, dass eine Maulschlaufe nicht ausreichend ist, um der vom Beklagten angeordneten Maulkorbpflicht zu entsprechen, und sie ihren Hunden einen „gewöhnlichen Maulkorb“ hätten anlegen müssen. Diese Feststellung hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 03.04.2020 (Az.: 10 C 19.1978 und 10 C 19.1979) getroffen, mit welchem den Klägern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten in den vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Verfahren B 1 K 18.1170 und B 1 K 19.205 versagt wurde.
46
c) Die im vorliegenden Verfahren am 25.01.2022 durchgeführte mündliche Verhandlung hat erwiesen, dass die Kläger - auch weiterhin - nicht gewillt sind, den sicherheitsrechtlichen Anordnungen des Beklagten bezüglich ihrer Hundehaltung Folge zu leisten. Die mündliche Verhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger zu 1 den Husky „…“ und die Dogge „…“ am 18.02.2021 gegen 08:30 Uhr ohne Maulkorb auf öffentlichem Grund im Gemeindegebiet des Beklagten ausgeführt hat. Dies hat der glaubwürdige Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt (vgl. S. 4 f. des Sitzungsprotokolls). Herr T. hat die Begegnung mit dem Kläger zu 1 und seinen Hunden am 18.02.2021 widerspruchsfrei und detailgenau beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage nicht dem tatsächlichen Geschehen entsprechen würde, sind nicht erkennbar. Der Zeuge T. hat damit seine Wahrnehmungen bestätigt, die er bereits in einer E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten unmittelbar nach dem Vorfall am 18.02.2021 geschildert hat. Auch im Hinblick darauf, dass der Zeuge der Geschäftsleiter des Beklagten ist und seit längerer Zeit sicherheitsrechtliche Verfahren des Beklagten gegen die Kläger wegen deren Hundehaltung laufen, sieht das Gericht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser ruhig und sachlich getätigten Aussage zu zweifeln.
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Das vom Zeugen T. geschilderte Gespräch zwischen ihm und dem Kläger zu 1 bei ihrer Begegnung am 18.02.2021 zeigt, dass den Klägern klar ist, welche Verpflichtungen ihnen auferlegt wurden, sie aber bewusst und gewollt - auch weiterhin - gegen diese Verpflichtungen verstoßen. Der Kläger zu 1 hat bei der Begegnung am 18.02.2021 zum Zeugen T. gesagt: „Kannst mich gleich wieder anzeigen, …, nein, …“. Der Zeuge T. hat entgegnet: „…, du weißt doch was du machen musst.“ Darauf hat der Kläger zu 1 dann, wie der Zeuge T. weiter angibt, sinngemäß geantwortet, dass beide Bescheide auf Lügen beruhten. „…“ habe nie ein Reh gebissen. Auch der Beißvorfall von „…“ beruhe darauf, dass der Zeuge lüge (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 25.01.2022).
48
Diese Äußerungen zeigen, dass auch bei dem letzten vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bekannten Vorfall bei den Klägern trotz der zahlreichen fällig gestellten Zwangsgelder keine Einsicht und keine Bereitschaft vorhanden war, die angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht zu beachten. Die Kläger sahen diese Maßnahmen als zu Unrecht erfolgt an und waren bereit, auch weitere „Anzeigen“ - also die Androhung und Fälligstellung weiterer Zwangsgelder - in Kauf zu nehmen. Eine Bereitschaft zur Beachtung der Anordnungen war damit nicht erkennbar, so dass dem Beklagten als letztes Mittel nur noch die Untersagung der Hundehaltung und Wegnahme der Hunde verblieb.
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d) Soweit die Kläger vorbringen, dass eine Teilfläche ihres Grundstücks umzäunt worden sei, so dass die Hunde das Grundstück nicht verlassen könnten und auch eine „Anbindehaltung“ angebracht worden sei, können sich hieraus keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen, insbesondere des Hundehaltungsverbots, ergeben. Denn auch bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens sind derartige Maßnahmen nicht geeignet, um die von der Hundehaltung der Kläger ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu beseitigen oder auch nur zu mindern. Regelmäßig kam es nämlich nicht deshalb zu Vorfällen mit den Hunden der Kläger, weil diese unbemerkt von den Klägern von deren Grundstück entweichen würden. Vielmehr ergeben sich die Gefahrensituationen dadurch, dass die Kläger die Hunde ohne Leine und/oder ohne Maulkorb ausführen bzw. beim Spazierengehen freilaufen lassen und die Hunde dann andere Tiere oder Menschen angehen, weil sie von den Klägern nicht mehr gehalten bzw. kontrolliert werden können. Auch der Besuch einer Hundeschule, was die Kläger im Hinblick auf ihre Deutsche Dogge „…“ vorgetragen haben, ist kein geeignetes Mittel, um die von den Hunden ausgehenden Gefahren mit sofortiger Wirkung und dauerhaft zu unterbinden (vgl. BayVGH, B. v. 06.03.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris, Rn. 8).
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e) Dass die Abgabe ihrer Hunde für die Kläger einen persönlichen Verlust bedeuten dürfte und eine Wegnahme der Hunde auch einen negatives Licht auf die Persönlichkeit der Kläger in der Öffentlichkeit werfen kann, kommt angesichts der zahlreichen durch die Hunde verursachten Gesundheitsschäden bei anderen Tieren und auch bei Menschen und der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit der Kläger, auf das Verhalten ihrer Hunde angemessen zu reagieren, keine entscheidende Bedeutung zu. Insoweit überwiegt die Verpflichtung des Beklagten, Gefahren für das Eigentum Dritter und die Gesundheit von Menschen abzuwehren, das Interesse der Kläger ihre Hunde bei sich zu behalten (vgl. BayVGH, B.v. 06.03.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris, Rn. 9).
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f) Auch das Verbot einer zukünftigen Hundehaltung jeder Art ist geeignet und erforderlich, um die von einer Hundehaltung durch die Kläger ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Anordnung ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil den Klägern jegliche Hundehaltung untersagt wurde, obwohl bei der Haltung bestimmter kleinerer Hunderassen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten wäre. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im vorliegenden Fall, statt bestimmte Hunderassen von dem Verbot auszunehmen, insoweit einen Ausnahmevorbehalt in den Bescheid aufgenommen hat. Damit kann wirksam ausgeschlossen werden, dass die Kläger ohne eine vorherige behördliche Ausnahmegenehmigung wieder mit der Haltung von Hunden beginnen, deren Harmlosigkeit nicht von vornherein feststeht. Mit der vorliegenden Fassung der Anordnung ist sichergestellt, dass die Kläger Hunde nur unter der Voraussetzung halten dürfen, dass ihnen aufgrund der völligen Unbedenklichkeit eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Dies erscheint aufgrund der Umstände des Falles gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 07.06.1991 - 21 B 90.1954 - beck-online, BeckRS 1991, 09488).
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g) Gegen Nrn. 6 und 7 des Bescheids bestehen ebenfalls keine Bedenken.
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Für den Fall, dass der Pflichtige seiner Abgabepflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist, kann die Behörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Rahmen einer Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 1 VwZVG durchführen. Es handelt sich hierbei um eine vertretbare Handlung, weil es der Behörde nicht auf ein persönliches Tätigwerden des Verpflichteten, sondern auf das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges, nämlich die Beendigung der Tierhaltung ankommt. Mit der zwangsweisen Wegnahme der Tiere und ihre Verbringung ins Tierheim - wie in Nr. 6 Satz 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgeführt, soll zudem nach dem Wortlaut keine Eigentumsübergang verbunden sein (vgl. BeckOK PolR Bayern/Schwabenbauer, 17. Ed. 1.9.2021, LStVG Art. 18 Rn. 216-220; BayVGH, B.v. 10.5.1994 - 21 CS 93.3112, BeckRS 1994, 16484). Der Beklagte hat auch nachvollziehbar ausgeführt, weshalb ein weiteres Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt, so dass ohne vorherige Zwangsgeldandrohung die Ersatzvornahme angedroht werden durfte.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
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3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.