Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 03.08.2022 – RN 1 K 17.33546
Titel:

Verwaltungsakt, Erledigung, Klageverfahren, Verfahren, Kostenerinnerung, Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Mitwirkung, Zeitpunkt, Stellungnahme, RVG, Schriftsatz, Beratung, Urkundsbeamtin, gerichtliche Entscheidung, Kosten des Verfahrens, Erledigung des Rechtsstreits

Schlagworte:
Verwaltungsakt, Erledigung, Klageverfahren, Verfahren, Kostenerinnerung, Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Mitwirkung, Zeitpunkt, Stellungnahme, RVG, Schriftsatz, Beratung, Urkundsbeamtin, gerichtliche Entscheidung, Kosten des Verfahrens, Erledigung des Rechtsstreits
Vorinstanz:
VG Regensburg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.01.2022 – RN 1 K 17.33546
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22022

Tenor

I. Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.1.2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Erinnerungsführerin (Beklagte im Verfahren RN 1 K 17.33546) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Erinnerungsführerin (Beklagte im Verfahren RN 1 K 17.33546) begehrt im Wege der Kostenerinnerung die Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18.1.2022 betreffend einer gewährten Erledigungsgebühr.
2
Mit Beschluss vom 14.7.2021 wurde das der Kostenerinnerung zugrundeliegende Klageverfahren RN 1 K 17.33546 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
3
Unter dem 31.8.2021 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers, unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 5.000,00 EUR die nachstehend aufgeführten Gebühren und Auslagen gegen die Beklagte festzusetzen, sowie auszusprechen, dass sich der festgesetzte Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung verzinse: 1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 393,90 EUR
1,0 Erledigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1002 VV RVG 303,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 716,90 EUR
19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 136,21 EUR
----------------------------------------------------------------------- Gesamtsumme 853,11 EUR.
4
Mit Schriftsatz vom 11.10.2021 trug die Klägervertreterin vor, die Erledigungsgebühr sei entstanden. In dem Einverständnis zur ergänzenden Anhörung und der entsprechenden mehrstündigen Vorbereitung des Klägers auf den behördlichen Anhörungstermin sei eine auf die gerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtete ursächliche Tätigkeit zu sehen, die einen Mehraufwand außerhalb der bloßen Klagebegründung darstelle. Eine Anhörung nach einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sei im AsylG nicht vorgesehen. Die Klägerseite habe mit Schriftsatz vom 14.6.2021 einer Ladung zur ergänzenden Anhörung nur unter Erwartung einer Aufhebung des Bescheids vom 24.5.2017 zugestimmt. Diese sei auch ursächlich für die Erledigung des Rechtsstreits gewesen, da der streitgegenständliche Bescheid aufgrund und infolge der ergänzenden Anhörung aufgehoben worden sei. Zudem sei auch in der Herbeiführung der Stellungnahme des Domprobstes …B* … eine Mitwirkung zu sehen, die über die normale anwaltliche Prozessführung hinausgehe. Diese sei ebenfalls ursächlich für die Erledigung des Rechtsstreits gewesen, da die ergänzende Anhörung auch infolge der Stellungnahme des bischöflichen Beauftragten erfolgt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
5
Nachdem die Klägerseite mit Schreiben der Urkundsbeamtin vom 19.11.2021 um nähere, konkretere Ausführungen zur anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits gebeten worden war, führte die Klägervertreterin unter dem 10.1.2022 aus, sie habe auf den Kläger im Wege der Beratung eingewirkt, das Verfahren durch Hinnahme der erneuten Befragung und des geänderten Verwaltungsaktes zu erledigen. Die Stellungnahme des Domprobstes sei durch Hinwirkung der Klägervertreterin erfolgt und nicht vom Himmel gefallen. Zudem sei die erneute Anhörung ausführlich mit dem Kläger vorbereitet worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
6
Unter dem 9.9.2021 beantragte der Beklagtenvertreter die Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 EUR im Rahmen des Kostenausgleichs gem. § 106 ZPO zu berücksichtigen. Ferner erwiderte er, eine Erledigungsgebühr sei wie eine Einigungsgebühr eine Erfolgsgebühr. Eine besondere auf die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtete ursächliche Tätigkeit sei Voraussetzung für die Anerkennung dieser Gebühr. Es müsse eine über die durch die Verfahrensgebühr bereits abgegoltene anwaltliche Prozessführung hinausgehende Mitwirkungshandlung vorliegen. Ein besonderes anwaltliches Tätigwerden sei nicht festzustellen. Aktivitäten der Verfahrensbevollmächtigten, die über die normale Prozessführung hinausgingen, seien nicht ersichtlich. Mit der Erledigungserklärung sei lediglich die prozessuale Konsequenz aus der Änderung des angefochtenen Bescheids gezogen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
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Unter dem 19.10.2021 wies der Beklagtenvertreter ergänzend darauf hin, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
8
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.1.2022, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 21.1.2022, wurden die dem Kläger nach Durchführung des Kostenausgleichs erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen auf 416,56 € festgesetzt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Erledigungsgebühr sei erstattungsfähig. Ein hierfür erforderliches Tätigwerden der Klägervertreterin mit dem Ziele der Erledigung des Klageverfahrens werde v.a. im Einwirken auf den Kläger im Wege der Beratung auf die Hinnahme der erneuten Befragung und in der Vorbereitung des Klägers auf die erneute Anhörung vor dem Bundesamt gesehen. Auf die weiteren Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
9
Unter dem 21.1.2022 beantragte der Beklagtenvertreter gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts.
10
Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 9.9.2021 aufgegriffen und vertieft. Die beantragte Erledigungsgebühr sei abzusetzen, die Umsatzsteuer verringere sich entsprechend. Ein besonderes anwaltliches Tätigwerden sei nicht festzustellen. Mit der Erledigungserklärung sei lediglich die prozessuale Konsequenz aus der Änderung des angefochtenen Bescheids gezogen worden. Die Beklagte habe den Kläger klaglos gestellt, nachdem zuvor die Klage im Übrigen zurückgenommen worden sei. Der erfolg-reiche Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens durch Klaglosstellung der Beklagten mit nachfolgenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten genüge für die Erlangung einer Erledigungsgebühr nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
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Unter dem 11.2.2022 erwiderte die Klägervertreterin, dass gegen den Antrag des Bundesamtes vom 21.1.2022 erhebliche Einwendungen bestünden und wiederholte im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
12
Die Urkundsbeamtin half der Kostenerinnerung nicht ab und legte das Verfahren am 15.2.2022 zur gerichtlichen Entscheidung vor.
13
Unter dem 24.2.2022 verwies die Klägervertreterin im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag und die Begründung der Urkundsbeamtin. Der Beklagtenvertreter hat von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte RN 1 K 17.33546 sowie der beigezogenen Kostenakte (Az. RN 1 K 17.33546) Bezug genommen.
II.
15
Über die Erinnerung entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges gemäß §§ 165 Satz 1, 151 Satz 1 VwGO. Das Gericht entscheidet in derselben Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde. Funktionell zuständig ist daher der Berichterstatter, da dieser auch die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung im Rahmen der Befugnis nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, 5 i.V.m. Abs. 3 VwGO getroffen hat (vgl. auch BayVGH, B.v. 11.5.2012 - 14 M 12.626; BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 10 m.w.N.; VG München, B.v. 18.1.2017 - M 1 M 16.5983). Die Auffassung, dass der Berichterstatter aufgrund - vermeintlich - erhöhten Schwierigkeitsgrads einer Entscheidung im Kostenerinnerungsverfahren im Vergleich zur Kostenlastentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht zuständig sei (vgl. Happ in Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 165 Rn. 7), wird nicht geteilt, da auch im Rahmen der zugrunde liegenden Kostenlastentscheidung materiell-rechtliche Fragen summarisch zu beurteilen waren, was gegen eine Einstufung als „leichter“ zu treffende Entscheidung spricht (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris; Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 165 Rn. 9 m.w.N.; Neumann/Schaks in NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 165 Rn. 22 m.w.N.).
16
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung ist nicht begründet, da die gerügte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG von der Urkundsbeamtin zu Recht festgesetzt wurde.
17
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 1002 VV-RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Erforderlich ist danach, dass der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache mitgewirkt haben muss. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein, wobei ein nicht ganz unerheblicher Beitrag, nicht jedoch eine nur unwesentliche Kausalität, genügt (vgl. BayVGH, B.v 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris). Ergeben sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, so ist die erforderliche Kausalität zu verneinen (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2014, a.a.O. m.w.N.).
18
Der innere Grund für die zur Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr hinzutretende Erledigungsgebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 12). Die Erledigungsgebühr ist Ersatz für eine Einigungsgebühr Nr. 1000 VV-RVG und soll die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung honorieren. Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG setzt daher eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben. Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG abgegoltenen Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und die auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.12.2016 - 15 C 16.1973 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.3.2014 - 8 C 13.1496 - juris Rn. 4; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, B.v. 6.10.2015 - 3 E 82/15 - juris Rn. 5 m.w.N.). Allein eine Mitwirkung daran, den Rechtsstreit nach einer Erledigung in der Sache nunmehr auch in prozessualer Hinsicht - durch Abgabe einer Erledigungserklärung - zu beenden, reicht insoweit nicht aus, weil dies keine Tätigkeit darstellt, die über die allgemeine Prozessführung hinausgeht. Sie ist deshalb bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. zum Ganzen und m.w.N. auch OVG Lüneburg, B.v. 19.6.2018 - 10 OA 176/18 - juris Rn. 11).
19
Dies zugrunde gelegt, wurde die Erledigungsgebühr vorliegend durch die Urkundsbeamtin zu Recht festgesetzt. Durch das außergerichtliche Hinwirken der Klägervertreterin auf die Abgabe der (weiteren) Stellungnahme des Domprobstes vom 29.8.2019, welche nach Ansicht des Gerichts zumindest mitursächlich für die sodann anberaumte ergänzende Anhörung des Klägers im laufenden Verfahren (vgl. Schriftsatz des Bundesamtes v. 1.2.2021) war, ist die Bevollmächtigte des Klägers in einem Maße tätig geworden, das ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung darstellt. Neben der normalen Verfahrensführung hat sich die Klägervertreterin erfolgreich dahingehend eingesetzt, dass das Bundesamt die materiell-rechtliche Lage des Asylverfahrens anlässlich ihrer Bemühungen auf Grundlage einer ergänzenden Anhörung zugunsten des Klägers neu bewertete und in der Folge letztlich die prozessual zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen führende materiell-rechtliche Teilabhilfeentscheidung (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers) traf. Mangels entgegenstehenden Beklagtenvortrags oder anderweitig ersichtlicher entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass insbesondere die Stellungnahme des Domprobstes vom 29.8.2019 (Mit-)Auslöser der erneuten Anhörung des Klägers war und diese Stellungnahme auf ein bewusstes Hinwirken der Klägervertreterin zurückzuführen ist. Die Bemühungen der Klägervertreterin sind ferner nicht mit einer (weiteren) Klagebegründung innerhalb des gerichtlichen Verfahrens vergleichbar. Die Klägerbevollmächtigte hat damit nach Überzeugung des Gerichts - über die normalen anwaltlichen Tätigkeiten der Prozessführung hinaus - einen nicht unerheblichen Beitrag zur erneuten behördeninternen Überprüfung geleistet, welcher sich letztlich in der (Teil-)Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids bzw. dem (teilweise) erledigenden Ereignis niederschlug.
20
Die Erinnerung gegen die erfolgte Kostenfestsetzung bleibt somit ohne Erfolg.
21
Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.