Titel:
Gebühren für Unterbringung in einem Clearinghaus, Richtiger Beklagter, Auslegung, Gesamtschuldnerschaft, Anteilige Gebührenberechnung für den Einzugsmonat
Normenketten:
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Clearinghäuser der ... vom 15. April 2014 (Clearinghäuser-Gebührensatzung - CGS)
Satzung über die Benutzung der Clearinghäuser der ... vom 15. April 2014 (Clearinghäuser-Benutzungssatzung)
Schlagworte:
Gebühren für Unterbringung in einem Clearinghaus, Richtiger Beklagter, Auslegung, Gesamtschuldnerschaft, Anteilige Gebührenberechnung für den Einzugsmonat
Fundstelle:
BeckRS 2022, 21989
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Unterkunftsgebühren durch die Beklagte.
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Die Beklagte betreibt städtische Clearinghäuser als eine öffentliche Einrichtung zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Satzung über die Benutzung der Clearinghäuser vom 15. April 2014 (Clearinghäuser-Benutzungssatzung - CBS). Für die Benutzung des zugewiesenen Clearinghauses und der zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren nach der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Clearinghäuser vom 15. April 2014 (Clearinghäuser-Gebührensatzung - CGS) zu entrichten, wobei sich die Gebühren für die Benutzung der Clearinghäuser nach § 4 CGS (vgl. § 1 Nr. 1 CGS) und die Gebühren für die Nebenkosten bei der Benutzung der Clearinghäuser nach § 5 CGS (vgl. § 1 Nr. 2 CGS) richten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 CGS betragen die Benutzungsgebühren inklusive der Überlassung der Möbel je Quadratmeter Nutzfläche 9,50 EUR monatlich. Dieser Betrag beinhaltet nach § 4 Abs. 1 Satz 2 CGS eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 2,78 EUR. Gemäß § 4 Abs. 2 CGS sind die Kosten für Strom innerhalb der Wohnung nicht in der Nebenkostenpauschale nach Abs. 1 enthalten. § 5 CGS regelt Entstehung, Fälligkeit und Einzahlung der Gebühren.
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Die Klägerin sowie ihr volljähriger Sohn wurden mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2019 ab 10. Juli 2019 in das Clearinghaus … Straße ..., Wohnung …, im Stadtgebiet der Beklagten aufgenommen, wobei diese zunächst bis 31. Oktober 2019 befristete Verfügung fortlaufend bis 31. Juli 2020 verlängert wurde.
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Mit weiterem Bescheid vom 11. Juli 2019 setzte die Beklagte gegenüber dem Sohn der Klägerin Benutzungsgebühren für die überlassenen Räumlichkeiten im Clearinghaus ab 10. Juli 2019 in Höhe von einmalig 285,62 EUR sowie für die Folgemonate in Höhe von 408,03 EUR fest.
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Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde die Klägerin ebenso für die überlassenen Räumlichkeiten zur Zahlung der Benutzungsgebühren in gleicher Höhe beginnend ab 10. Juli 2019 herangezogen, wobei angeordnet war, dass die Klägerin die Gebühren als Gesamtschuldnerin zu tragen habe. Diesen Bescheid erhielt die Klägerin am 11. Juli 2019.
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Nach dem von der Klägerin sowie ihrem Sohn unterschriebenen Übergabeprotokoll vom 10. Juli 2019 fand die Übergabe der Räumlichkeiten einschließlich der Schlüssel am 10. Juli 2019 statt (Bl. 3 f. Behördenakte). Der Sohn der Klägerin bestätigte am gleichen Tag zudem schriftlich, die Schlüssel erhalten zu haben (Bl. 14 Behördenakte). In einer E-Mail des Hausverwalters des Clearinghauses vom 11. Juli 2019 an den Stromversorger wurde für die Räumlichkeiten ein neuer Stromkunde gemeldet, der am 11. Juli 2019 eingezogen sei (Bl. 33 f. Behördenakte).
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Mit Schreiben vom 4. August 2019, eingegangen bei der Beklagten am 7. August 2019, legte die Klägerin Widerspruch gegen den (an sie gerichteten) Gebührenbescheid vom 11. Juli 2019 ein (Bl. 224 ff. Behördenakte). Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Umstand, dass die Klägerin sowie ihr Sohn in dieser Unterkunft wohnen müssten, beruhe auf behördlichen Fehlern bei vorangegangenen Entscheidungen über verschiedene Sozialleistungen. Die Klägerin berufe sich insbesondere auf ihren Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII; für die Dauer dieses Verfahrens dürften von der Beklagten keine Wohnkosten erhoben werden. Im Übrigen verweise sie auf ein Verfahren ihres Sohnes beim Landessozialgericht, das die Übernahme von Wohnkosten betreffe. Zudem hätten die Klägerin und ihr Sohn bis 16. Juli 2019 noch in einer anderen Wohnung gewohnt. Schließlich beantragt die Klägerin die Erstattung von Unkosten der Wohnungssuche.
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Nach Nichtabhilfe und Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 22. Oktober 2019, zugestellt ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2019, den Widerspruch zurück. Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen.
9
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21. November 2019, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen die Regierung von Oberbayern erhoben, wobei als Verfahrensgegenstand angegeben wird: „Gebühren für Unterbringung in den städtischen Clearinghäusern, Widerspruch von 4. August 2019 gegen den Gebührenbescheid der ... vom 11. Juli 2019 betreffend Unterbringung im Clearinghaus … Straße ...“. Weitere Ausführungen zur Sache sind in der Klageschrift nicht erfolgt.
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Mit Schriftsatz vom 20. April 2020 beantragen die zwischenzeitlich bestellten Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin,
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den Bescheid vom 11. Juli 2019 in Form des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2019 aufzuheben.
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Zur Begründung wird vorgetragen, die Gebühren für den Einzugsmonat seien fehlerhaft berechnet worden. Es werde in den Bescheiden jeweils davon ausgegangen, dass die Klägerin und ihr Sohn am 10. Juli 2019 in die Unterkunft eingezogen seien. Tatsächlich habe die Klägerin mit ihrem Sohn die Wohneinheit erst am 17. Juli 2019 bezogen. Bis zum 16. Juli 2019 hätten sie sich in einer anderen Wohnung in … aufgehalten. Die Nutzungsdauer im Einzugsmonat betrage daher lediglich 15 und nicht 21 Tage, so dass sich insoweit lediglich eine Nutzungsgebühr von 204,15 EUR ergebe. Ferner sei im Hinblick auf den Adressaten des Bescheids und die Gesamtschuldnerschaft zu berücksichtigen, dass noch Verfahren der Klägerin betreffend die Übernahme des Wohngeldes beim Sozialgericht liefen.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 28. April 2020,
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In tatsächlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass das Jobcenter … zunächst versehentlich die Nutzungsgebühr in voller Höhe übernommen habe, es nunmehr jedoch nur die hälftige Monatsgebühr in Höhe von 204,02 EUR für den Sohn der Klägerin, der Sozialleistungen beziehe, zahle. In rechtlicher Hinsicht wird dargelegt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die Höhe der Benutzungsgebühren richte sich nach § 4 CGS. Bei einer Gesamtwohnfläche von 42,95 m² ergebe sich eine monatliche Benutzungsgebühr in Höhe von 408,03 EUR. Auch die anteilige Gebühr für den Einzugsmonat sei richtig berechnet worden. Als Einzugsdatum gelte der Zeitpunkt, zu dem der Haushalt die Schlüssel für die Wohnung erhalten habe. Dies sei hier am 10. Juli 2019 der Fall gewesen. Die Rechtmäßigkeit der Gebühren sei auch nicht davon abhängig, dass die Zuweisung in die Unterkunft auf angebliche Fehler anderer Behörden zurückzuführen sei.
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Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 haben die Bevollmächtigten der Klagepartei hierauf repliziert, dass es nach der Clearinghäuser-Benutzungssatzung auf den Tag des tatsächlichen Einzugs ankomme. Darüber hinaus sei der Klagepartei eine Kostenübernahme durch das Jobcenter zugesichert worden.
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Die Parteien sind mit gerichtlichem Schreiben vom 15. April 2021, zugestellt am 19. und 20. April 2021, zur beabsichtigten Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid angehört worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1. Nach Auslegung der Klageschrift gemäß dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren der Klägerin (§§ 88, 86 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist die Klage gegen die ... und damit die richtige Beklagte gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gerichtet.
21
Zwar wird in der Klageschrift vom 21. November 2019 als Beklagte die Regierung von Oberbayern bezeichnet, obwohl in der Rechtsmittelbelehrungzum Widerspruchsbescheid zutreffend die ... als Beklagte benannt wird. Aber die Klägerin hat in der Klageschrift zudem als Verfahrensgegenstand angegeben, dass es um die Gebühren für die Unterbringung in den städtischen Clearinghäusern sowie den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid der ... vom 11. Juli 2019 betreffend die Unterbringung im Clearinghaus gehe. Hieraus ist eindeutig erkennbar, dass die Klage gegen den Bescheid der ... vom 11. Juli 2019 (und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 22.10.2019) gerichtet ist, was die später Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2020 klargestellt haben. Nach Auslegung dieser Angaben in der Klageschrift, die von der (zunächst) nicht anwaltlich vertretenen Klägerin, die juristische Laiin ist, verfasst worden ist, ist die Klage daher als gegen die ... und nicht gegen den Freistaat Bayern (als Rechtsträger der Regierung von Oberbayern) gerichtet zu verstehen.
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2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 22. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die Clearinghäuser-Gebührensatzung vom 15. April 2014, die wiederum auf der Clearinghäuser-Benutzungssatzung vom gleichen Tag fußt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Insbesondere erfolgt durch die Clearinghäuser-Benutzungssatzung als Stammsatzung eine Widmung der städtischen Clearinghäuser als öffentliche Einrichtung der Beklagten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 CBS). Durch die Aufnahme in ein Clearinghaus entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und der Beklagten zu dem in der Aufnahmeverfügung genannten Termin (§ 5 Abs. 1 Satz 2 CBS).
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Die Clearinghäuser-Gebührensatzung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Kommunalabgabengesetz. Es begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, dass der Verweis in § 1 Nr. 2 CGS auf die Erhebung von Nebenkosten nach § 5 CGS fehlgeht, da in § 5 CGS die Entstehung, Fälligkeit und Einzahlung der Gebühren, nicht aber die Erhebung von Nebenkosten geregelt ist. Denn in § 4 Abs. 1 Satz 2 CGS ist explizit geregelt, dass in den monatlichen Benutzungsgebühren in Höhe von 9,50 EUR pro Quadratmeter eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 2,78 EUR enthalten ist; lediglich Kosten für Strom (§ 4 Abs. 2 CGS) sind vom Nutzer selbst zu tragen. Insoweit ist der Verweis in § 1 Nr. 1 CGS auf § 4 CGS für die Berechnung der Benutzungsgebühr ausreichend. Bei dem unzutreffenden Verweis in § 1 Nr. 2 CGS handelt sich wohl um ein redaktionelles Versehen.
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b) Die Beklagte hat die Clearinghäuser-Gebührensatzung auch zutreffend auf den konkreten Fall angewandt.
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aa) Die Klägerin ist nach § 1 CGS gebührenpflichtig, da sie und ihr Sohn mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2019 in das Clearinghaus … Straße ... aufgenommen worden sind und ihnen hierdurch eine Wohnung in einem Clearinghaus zugewiesen worden ist. Ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt (10.7.2019) ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 CBS ein (gebührenpflichtiges) öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis entstanden.
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bb) Die Klägerin ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als gesamtschuldnerisch haftende Gebührenschuldnerin nach § 2 Satz 2 CGS herangezogen worden, da sie und ihr volljähriger Sohn mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2019 gemeinsam nach § 5 Abs. 4 CBS aufgenommen worden sind. Auch eine von der Klagepartei geltend gemachte etwaige Kostenübernahme durch einen Sozialleistungsträger berührt die gebührenrechtliche Schuldnerschaft der Klägerin nicht. Die Klägerin hätte in diesem Fall allenfalls einen Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Gebühren gegenüber dem Sozialleistungsträger.
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cc) Die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe von §§ 3, 4 CGS begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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(1) Die monatlichen Gebühren in Höhe von jeweils 408,03 EUR wurden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 CGS zutreffend berechnet.
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(2) Auch die Gebührenberechnung für den Einzugsmonat in Höhe von 285,62 EUR ist korrekt erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 3 CGS errechnet sich die Gebühr im Einzugsmonat anteilig für jeden Benutzungstag in Höhe von 1/30 der Monatsgebühr. Insoweit ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auf jeden Tag der Benutzung abzustellen. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 CGS, nach dem die Gebühren mit Beginn der Nutzung entstehen.
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Im vorliegenden Fall hat die Beklagte richtigerweise den Beginn der Nutzung am 10. Juli 2019 angesetzt. Nach Aktenlage ist an diesem Tag die Wohnung einschließlich der Schlüssel übergeben worden (vgl. Übergabeprotokoll sowie die Bestätigung über die Schlüsselübergabe). Hinzu kommt als Indiz die E-Mail des Hausverwalters des Clearinghauses vom 11. Juli 2019.
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Dieser Bewertung steht nicht der Vortrag der Klagepartei entgegen, dass die Klägerin und ihr Sohn sich noch bis 16. Juli 2019 in einer anderen Wohnung aufgehalten hätten. Der Umstand, dass der Nutzer nach der Wohnungsübergabe tatsächlich erst später einzieht, ist irrelevant. Entscheidend ist für die Frage, ob eine gebührenauslösende Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 3 CGS und § 5 Abs. 1 CGS vorliegt, ob und wann die Wohnung dem Nutzer überlassen worden ist. Denn ab der Überlassung der Wohnung, die regelmäßig in der Wohnungs- und Schlüsselübergabe liegen dürfte, ist die Verfügungsgewalt für die Wohnung von der Beklagten auf den Nutzer übergegangen. Die Beklagte kann sie dann keiner anderen Person mehr überlassen. Daher ist die Erhebung von Gebühren ab diesem Zeitpunkt gerechtfertigt. Ob und wann der Betroffene die Wohnung nach der Überlassung tatsächlich nutzt, ist ihm überlassen und hat keine Auswirkungen auf die Gebührenerhebung.
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dd) Die Gebühren sind - wie bereits dargelegt - mit Beginn der Nutzung am 10. Juli 2019 gemäß § 5 Abs. 1 CGS entstanden.
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ee) Die von der Klagepartei angeführten sozialgerichtlichen Verfahren sowie die behauptete Zuweisung ins Clearinghaus aufgrund von Fehlern anderer Behörden berühren die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids nicht.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.