Titel:
Keine Beschwerdefähigkeit der vorläufigen Streitwertfestsetzung
Normenkette:
GKG § 12 Abs. 1, § 67
Leitsätze:
1. Die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht beschwerdefähig, beschwerdefähig gem. § 67 GKG ist erst diese Entscheidung, die nach § 12 Abs. 1 GKG ausspricht, dass die Klage erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt werden soll. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird mit einer Klage die Auflassung und nicht nur deren Vollzug begehrt, ist für den Streitwert auf den Verkehrswert abzustellen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufige Streitwertfestsetzung, Gerichtskostenvorschuss, Auflassung, Verkehrswert, Beschwerdefähigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2022, 21783
Tenor
Die Zustellung der Klage vom 17.06.2022 wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 10.515,- Euro (entsprechend einem Streitwert von 431.000,- Euro) einzahlt.
Gründe
1
1. Mit Beschluss vom 28.06.2022 hat das Gericht den Streitwert der Klage vorläufig auf 431.000,- Euro festgesetzt. Auf den Beschluss und seine Gründe wird Bezug genommen. Die Klägerseite hat den mit Kostenrechnung vom 01.07.2022 (Bl. I. der Akte) angeforderten Vorschuss nicht einbezahlt, sondern Gegenvorstellung erhoben (Bl. 36 der Akte).
2
2. Die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht beschwerdefähig, beschwerdefähig gem. § 67 GKG ist erst diese Entscheidung, die nach § 12 Abs. 1 GKG ausspricht, dass die Klage erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt werden soll. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung wird auf den bereits ergangenen Beschluss Bezug genommen. Besonderheiten, die eine Klagezustellung ohne oder mit geringerer Vorauszahlung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die im Schriftsatz vom 19.07.2022 zitierte Entscheidung BGH NJW 2002, 684, lediglich die hier nicht vorliegende Konstellation betrifft, das lediglich der Vollzug einer bereits erklärten Auflassung streitgegenständlich ist und daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Das in den Fällen, in denen wie hier auch die Auflassung selbst begehrt wird, auf den Verkehrswert abzustellen ist, hat der BGH in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt, zuletzt in der bereits zitierten Entscheidung NJW-RR 2020, 1456.