Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 19.08.2022 – 102 AR 77/22
Titel:

Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit verschiedenen Gerichtsständen

Normenketten:
ZPO § 12, § 13, § 17, § 32, § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 60, § 260
EGZPO § 9
BGB § 823 Abs. 1, § 831
Leitsätze:
1. Mehrere, nacheinander und unabhängig voneinander tätige Ärzte, die von einem Antragsteller wegen des Vorwurfs fehlerhafter Behandlung für denselben Schaden in Anspruch genommen werden sollen, können Streitgenossen i. S. v. § 60 ZPO sein. (Rn. 6 – 11)
2. Das Fortwirken der durch eine fehlerhafte Behandlung an einem anderen Ort verursachten körperlichen Beeinträchtigungen am Wohnort des Patienten begründet dort noch keinen weiteren Erfolgsort i. S. v. § 32 ZPO erforderlich ist die Darlegung eines erstmaligen bzw. selbständigen Gesundheitsschadens (hier verneint). (Rn. 15)
Schlagworte:
Zuständigkeit, Bestimmungsverfahren, ärztlicher Behandlungsfehler, Streitgenossen, Gerichtsstand, Begehungsort, Erfolgsort, Zweckmäßigkeit, Prozessökonomie
Fundstellen:
MDR 2022, 1284
MDR 2022, 1397
BeckRS 2022, 21566
LSK 2022, 21566

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt.

Gründe

I.
1
Die im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth wohnhaften Antragsteller beabsichtigen, die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Schadensersatz zu verklagen. Sie werfen ihnen vor, den mittlerweile verstorbenen Patienten R. Z., den Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) und 3) (im Folgenden: „der Patient“) im Rahmen seiner stationären Aufenthalte in der im Landgerichtsbezirk Hof gelegenen Klinik F. und in Nürnberg bei der Antragsgegnerin zu 3), einer Klinik in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, fehlerhaft behandelt zu haben. Die Antragsgegnerin zu 1), die Rechtsträgerin der Klinik F., hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Bayreuth. Bei der Antragsgegnerin zu 2) handelt es sich um eine Stationsärztin der Klinik F., die Antragsgegner zu 4) und 5) sind bei der Antragsgegnerin zu 3) tätige Ärzte, die für die Behandlung des Patienten verantwortlich gewesen sein sollen. Die Antragsgegner zu 3), 4) und 5) haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth.
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Die Antragsteller machen geltend, bei dem unter diversen Vorerkrankungen leidenden Patienten sei nach einer Hauttransplantation eine Wundheilungsstörung aufgetreten. Obwohl sich sein Zustand im Verlauf seines stationären Reha-Aufenthalts in der Klinik F. im Zeitraum vom 20. August 2018 bis 3. September 2018 erheblich verschlechtert habe, sei er unter Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst ohne Entlassungsmanagement und ohne Veranlassung weiterer notwendiger Behandlungen und Diagnostik nach Hause entlassen worden. Aufgrund der schlechterdings nicht nachvollziehbaren ärztlichen Versäumnisse sei eine massive Entzündung unentdeckt und unbehandelt geblieben, die sich im weiteren Verlauf zu einer nekrotisierenden Fasziitis entwickelt habe. Der Patient habe sich deshalb im Oktober 2018 bei der Antragsgegnerin zu 3) in stationäre Behandlung begeben müssen, wo es zu zahlreichen weiteren gravierenden ärztlichen Behandlungsfehlern und Versäumnissen gekommen sei. Der Zustand des Patienten habe sich infolge der ärztlichen Fehler schließlich derart verschlechtert, dass er am 12. Oktober 2018 durch einen septischen Schock verstorben sei. Alle Antragsgegner hätten das Leiden und den Tod des Patienten zu verantworten. Die Antragsteller fordern aus eigenem und übergegangenem Recht Schmerzensgeld von insgesamt 130.000,00 € und Schadensersatz in Höhe von 7.325,92 €; außerdem soll festgestellt werden, dass die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zum Ausgleich weiterer materieller Schäden verpflichtet seien, die durch die fehlerhafte Behandlung des Patienten entstanden seien und künftig entstünden.
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Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022 beim Bayerischen Obersten Landesgericht einen Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt. Sie beantragen, das Landgericht Nürnberg-Fürth als das für alle Antragsgegner örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, da ein gemeinsamer Gerichtsstand für die beabsichtigte Klage nicht zur Verfügung stehe. Für eine Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth spreche, dass dort der Schwerpunkt der Behandlung des Patienten gelegen habe und die in Nürnberg wohnhafte Antragstellerin zu 1) durch den Tod ihres Ehemannes stark beeinträchtigt sei. Für sie sei eine Bestimmung eines ortsnahen Gerichts sehr wichtig.
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Die Antragsgegner zu 3), 4) und 5) haben sich im Rahmen der vom Senat gewährten Stellungnahmefristen ebenfalls für eine Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth als zuständiges Gericht ausgesprochen. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben dagegen einer Bestimmung dieses Gerichts widersprochen. Sie meinen, der Rechtsstreit sei vor dem Landgericht Bayreuth zu führen, da dort die zeitlich erste (behauptete) fehlerhafte Behandlung stattgefunden habe und die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2), deren Prozessbevollmächtigter und etwaige in der Klinik F. tätige Zeugen deutlich kürzere Wege nach Bayreuth hätten als nach Nürnberg. Es sei nicht ersichtlich, dass den Antragstellern dort eine Prozessführung nicht zumutbar sei. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Nürnberg-Fürth als (örtlich) gemeinsam zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig. Die Antragsgegner haben nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ihre allgemeinen Gerichtsstände (§§ 12, 13 und 17 ZPO) in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte (Nürnberg und Bamberg), so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO der Bundesgerichtshof ist; an dessen Stelle befindet gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht über den Bestimmungsantrag, weil es bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 24. Juni 2021, 101 AR 53/21, juris Rn. 14).
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
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a) Der Antrag der Antragsteller auf Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth als das zuständige Gericht wird lediglich als Anregung verstanden, denn die Auswahl im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO obliegt dem bestimmenden Gericht, das seine Entscheidung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie trifft. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11).
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b) Die Antragsgegner sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen i. S. v. § 60 ZPO.
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aa) Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12).
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bb) Das ist hier der Fall.
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Die Antragsteller führen die Leiden und den Tod des Patienten sowie ihre dadurch ausgelösten eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Fehler bzw. Versäumnisse aller Antragsgegner im Rahmen der jeweiligen ärztlichen Behandlung ihres Familienangehörigen zurück. Obwohl die Antragsgegner mit ihm nicht gemeinsam befasst waren, sondern dessen Behandlung nacheinander und unabhängig voneinander übernommen haben, sind sie nach dem Vorbringen - wenn auch auf der Grundlage verschiedener Verträge und wegen individueller Einzelbeiträge - für denselben Schaden verantwortlich, den die Antragsteller insgesamt nur einmal ersetzt verlangen können. Darin besteht ein hinreichender innerer und sachlicher Zusammenhang, der die gegen die Antragsgegner erhobenen Ansprüche auf Ersatz des einheitlichen Schadens als gleichartig erscheinen lässt (BayObLG, Beschluss vom 1. August 2019, 1 AR 72/19, juris Rn. 13 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2015, I-32 SA 17/15, juris Rn. 11; OLG Celle, Urt. v. 18. Januar 2007, 8 U 198/06, VersR 2007, 1122 [juris Rn. 51]; Simmler in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 36 ZPO Rn. 12).
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Auf demselben Rechtsverhältnis müssen die Ansprüche nicht beruhen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, MDR 2011, 807 Rn. 18). Dass einzelne Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu einzelnen Antragsgegnern von Bedeutung sein mögen, ist unschädlich (BGH MDR 2018, 951 Rn. 13).
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c) Es gibt für die von den Antragstellern geltend gemachten Ansprüche weder einen gemeinsamen allgemeinen (§§ 12, 13, 17 ZPO) noch besonderen
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Gerichtsstand. Insbesondere kann anhand des Vorbringens der Antragsteller für die behaupteten unerlaubten Handlungen der Antragsgegner in Form von Behandlungsfehlern bzw. garantenpflichtwidrigen Unterlassungen der gebotenen ärztlichen Maßnahmen (§ 823 Abs. 1, § 831 BGB) kein gemeinsamer Tatort (§ 32 ZPO) festgestellt werden.
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aa) Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), befindet sich sowohl dort, wo der Täter gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort), als auch dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, am Ort des Schadenseintritts (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 1 AR 161/20, juris Rn. 25 m. w. N.). Bei einer Körperverletzung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt der Erfolgsort grundsätzlich am Ort der vollendeten Primärverletzung, wobei es insoweit nicht auf den Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ankommt, sondern darauf, an welchem Ort die Behandlung zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führt. Allerdings erfasst er nicht jeden Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat (BGH, Urt. v. 27. Mai 2008, VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 16 ff; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2015, 32 SA 17/15, juris Rn. 15 und Beschluss vom 19. Juni 2015, 32 SA 25/15, juris Rn. 11; OLG Köln, Urt. v. 16. Juni 2008, 5 U 238/07, NJW-RR 2009, 569, juris Rn. 24; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19 m. w. N.). Bloße Folgeschäden sind deshalb regelmäßig ebenso wenig geeignet, einen neuen Gerichtsstand zu begründen (Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 32 Rn. 17) wie bloße Auswirkungen einer bereits an einem anderen Ort vollendeten Körperverletzung - etwa am Wohnort des Verletzten (Bendtsen in Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 32 Rn. 15; Simmler in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, § 32 ZPO Rn. 6). Einen Erfolgsort am Wohnort des Verletzten nimmt die Rechtsprechung allerdings dann an, wenn dort erstmals eine (ggf. weitere) Gesundheitsschädigung oder schwere Nebenwirkungen (selbständige Gesundheitsschäden) infolge der fehlerhaften oder unzureichenden Behandlung auftreten (BGHZ 176, 342 Rn. 16 ff: schwere Nebenwirkungen durch in der Schweiz verschriebene, am Wohnort eingenommene Medikamente; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Sa 1/20, juris Rn. 9: massive Herzschädigung infolge kontraindizierter Gabe von Gerinnungsstörungsmitteln; OLG Köln, Beschluss vom 31. Juli 2017, 5 W 9/17, juris Rn. 6: häuslicher multipler Sklerose-Schub nach unzureichender Diagnostik/Behandlung; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2019, 32 SA 68/19, juris Rn. 15), die als eigenständiger tatbestandlicher Erfolg im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden.
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bb) Ein gemeinsamer Handlungsort ist für die Antragsgegner nicht ersichtlich. Der Ort der pflichtwidrigen Unterlassungen befindet sich nach dem Vortrag der Antragsteller am Ort der jeweiligen Behandlung. Diese sind bei den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) die im Bezirk des Landgerichts Hof gelegene Klinik F. und bei den Antragsgegnern zu 3), 4) und 5) die in Nürnberg gelegene Klinik. Für eine wechselseitige Zurechnung von Versäumnissen, wie sie bei Mittätern oder Gehilfen in Betracht käme, fehlt ein schlüssiger Vortrag der Antragsteller.
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Auch ein gemeinsamer Erfolgsort im Sinne der Rechtsprechung ist nicht feststellbar. Auf der Grundlage des Vortrags der Antragsteller stellt das Andauern der unerkannt gebliebenen Entzündung, die den Patienten bei seiner Entlassung am 3. September 2018 in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt habe, den ersten „Primärerfolg“ der dortigen unzureichenden ärztlichen Behandlung dar. Dem Klageentwurf ist insoweit zu entnehmen, dass der Patient bereits zu diesem Zeitpunkt stark in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt gewesen sei. Er sei sehr schwach gewesen, habe unter Dyspnoe gelitten, habe nicht allein aufstehen und sich nur mit fremder Hilfe in einem Rollstuhl fortbewegen können und sei liegend nach Hause transportiert worden. Damit behaupten die Antragsteller eine in Bad Steben vollendete Körperverletzung durch die Antragsgegnerin zu 2), die der Antragsgegnerin zu 1) gemäß § 831 BGB zuzurechnen sei. Bei den Antragsgegnern zu 3), 4) und 5) liegt der Erfolgsort der fehlerhaften Behandlung dagegen zweifelsfrei in Nürnberg. In Bezug auf die Behandlung der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) ist insoweit „nur“ von einem Fortwirken der durch die fehlerhafte Behandlung verursachten körperlichen Beeinträchtigungen und nicht von erstmaligen bzw. selbständigen Gesundheitsschäden des Patienten in Nürnberg auszugehen.
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cc) Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für „den Rechtsstreit“ ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen - wie vorliegend - ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 62/20, juris Rn. 22; Beschluss vom 19. Dezember 2019, 1 AR 110/19, juris Rn. 17 m. w. N.). Es kann deshalb dahinstehen, ob für die von den Antragstellern geltend gemachten eigenen Schmerzensgeldansprüche wegen eines erlittenen Schockschadens bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäß § 32 ZPO ein Gerichtsstand in Nürnberg gegeben wäre, da dies nur einen Teil der Klageansprüche betreffen würde, die die Antragsteller zulässigerweise als Folge der behaupteten fehlerhaften Behandlung gegenüber den Antragsgegnern geltend machen wollen.
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3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) haben.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen wählt der Senat das Landgericht NürnbergFürth, in dessen Bezirk die Antragsgegner zu 3), 4) und 5) ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Für die Bestimmung dieses Landgerichts spricht zum einen, dass die Antragsteller weitaus detailreichere Vorwürfe in Bezug auf die bei der Antragsgegnerin zu 3) durchgeführte Behandlung erheben, somit der Schwerpunkt der Beweisaufnahme voraussichtlich auf den Vorgängen im Nürnberger Klinikum liegen dürfte, und zum anderen, dass zwei der drei Ärzte in Nürnberg wohnhaft sind, die mitverklagt werden sollen. Darüber hinaus wohnen auch die Antragsteller, die voraussichtlich ebenfalls vom Gericht angehört werden, in Nürnberg. In Bayreuth ist zwar die Trägerin der Antragsgegnerin zu 1) ansässig, die Klinik selbst befindet sich jedoch im Bezirk des Landgerichts Hof. Etwaige dort tätige Zeugen müssen damit ohnehin eine Anreise zu Gericht auf sich nehmen, mag auch deren Weg nach Bayreuth kürzer sein als nach Nürnberg. In der Gesamtschau sprechen damit die gewichtigeren Gründe für die Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth.