Titel:
Dublin III-Verfahren (Rumänien)
Normenketten:
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
MuSchG § 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylsuchende oder Dublin-Rückkehrer in Rumänien aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit dem Beschäftigungsverbot innerhalb der Mutterschutzfrist korreliert ein Abschiebungshindernis, das sich als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nicht auf die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung auswirkt, sondern gegebenenfalls einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bzw. Duldung begründet. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin III-Verfahren, Zuständigkeitsbegründung durch Asylantragstellung, Eurodac-Treffer, Kategorie 1, Abschiebungsanordnung nach Rumänien, Keine systemischen Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren, Keine besondere Schutzbedürftigkeit, Rückkehr nach Rumänien für Frau mit zwei größeren Kindern trotz Kindesgeburt in Deutschland außerhalb der Mutterschutzfristen zumutbar, Erneuter Fristanlauf durch Überprüfung der Überstellungsentscheidung im Eilverfahren und Fristablauf außerhalb der Mutterschutzfristen, Abschiebungsanordnung, unzulässiger Asylantrag, Abschiebungsverbot, systemische Schwachstellen, sicherer Drittstaat, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis
Fundstelle:
BeckRS 2022, 21501
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig, die Verneinung von Abschiebungsverboten und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Rumänien sowie die Verhängung eines Einreise- und Abschiebungsverbots.
2
Die nicht durch Identitätsdokumente ausgewiesenen Klägerinnen sind nach eigenen Angaben eine im Jahr 1982 in B* in der Türkei geborene geschiedene Mutter mit ihren in den Jahren 2004 und 2008 in S* in der Türkei geborenen Töchtern und türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischer Religionszugehörigkeit.
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Nach früheren Angaben der Klägerin zu 1 reisten sie am 9. Dezember 2020 aus der Türkei aus und am folgenden Tag nach Rumänien ein, wo sie sich 6 Tage lang aufgehalten hätten und danach in die Türkei zurückgekehrt seien, sich aber nicht länger als 3 Monate in einem sonstigen Drittstaat aufgehalten hätten, aber am 24. August 2021 nach Deutschland eingereist sein wollten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats u.a. am 11. Oktober 2021, BAMF-Akte Bl. 61 ff.). In einer späteren Anhörung erklärte die Klägerin zu 1, wegen eines Vorfalls im Juni 2020 am 13./14. Oktober 2020 aus der Türkei ausgereist zu sein (Niederschrift über die Anhörung nach § 25 AsylG am 3. Dezember 2021, BAMF-Akte Bl. 165), am 22. Januar 2021 Rumänien verlassen zu haben und am 23. Januar 2021 in Dresden angekommen zu sein; auf Vorhalt des abweichenden früher genannten Einreisedatums räumte sie ein, sie habe in Deutschland 6 Monate mit der Asylantragstellung gewartet, weil man ihr gesagt habe, nach 6 Monaten könne sie nicht mehr nach Rumänien zurückgeschickt werden (ebenda Bl. 165). Sie denke, sie sei am 14. Oktober 2020 mit dem Flugzeug aus der Türkei nach Mazedonien gereist, von dort mit dem Bus nach Serbien und anschließend zu Fuß nach Rumänien, von wo sie in einem Lastwagen gereist sei, der angehalten worden sei, sie sei in ein Zeltlager gebracht worden und dort bereits nach einem Tag geflohen (ebenda Bl. 165). Sie sei schwanger und der Vater ihres Kindes wohne in Berlin (ebenda Bl. 166). Hintergrund ihrer Ausreise sei ein Streit mit ihren Eltern und einem Mann, der ihre ältere Tochter habe heiraten wollen gegen den Willen der Klägerin zu 1. Auf Vorhalt einer Asylantragstellung am 10. Dezember 2020 in Rumänien und die Unzulässigkeit der Asylanträge bestätigte die Klägerin zu 1, diese Erkenntnisse seien korrekt, aber dazu sagen wolle sie nichts, sie habe in Rumänien keine Anhörung und keine Unterlagen oder Entscheidungen bekommen (ebenda Bl. 160).
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Nachdem Eurodac-Daten und ein Abgleich der Fingerabdrücke Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asylverfahrens ergaben, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. Oktober 2021 auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31 - Dublin III-VO), ein Übernahmeersuchen an Rumänien. Die rumänischen Behörden antwortete nicht, sodass die Frist nach Art. 25 Abs. 1 VO 643/2013/EU am 26. Oktober 2021 ergebnislos endete.
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Mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag unzulässig sei, da Rumänien aufgrund des dort gestellten Asylantrages gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VO 643/2013/EU für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Rumänien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerinnen eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Eine medizinische Betreuung sei bei Ankündigung der Abschiebung durch die deutschen Behörden bereits im Vorfeld durch Kontaktaufnahme mit den rumänischen Behörden zu sichern. Eine Schwangerschaft stelle kein Überstellungshindernis dar, eine Abschiebung scheide grundsätzlich 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der werdenden Mutter und der damit verbundenen unterstellten Reiseunfähigkeit analog § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG aus. Dies sei hier noch nicht der Fall. Nachweise zur tatsächlichen Vaterschaft des angeblich in Berlin lebenden Kindsvaters lägen nicht vor und seien auch nicht beigebracht worden. Schutzwürdige Belange und besondere Bindungen der Klägerinnen im Bundesgebiet seien daher nicht ersichtlich.
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Die Beklagte berechnete die Überstellungsfrist mit Fristbeginn am 27. Oktober 2021 und Fristende am 27. April 2022.
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In den Akten der Beklagten ist zudem eine Kopie eines Mutterpasses für die Klägerin zu 1 enthalten, in welchem der berechnete Entbindungstermin der 24. Februar 2022 sei.
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Die Klägerinnen ließen am 13. Dezember 2021 Klage erheben und beantragen,
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I. Der Bescheid des Bundesamts vom 6. Dezember 2021 wird aufgehoben.
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II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigten anzuerkennen und den Flüchtlingsstatus zu gewähren, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerinnen in Rumänien keine Asylanträge gestellt hätten, ihnen dies auch nicht bekannt sei und die Klägerin zu 1 im 8. Monat hochschwanger und auf die Hilfe des Kindsvaters in Berlin angewiesen sei. Später wurde ein Attest der * vom 10. März 2022 vorgelegt, wonach die Klägerin zu 1 am * März 2022 ein Kind entbunden habe.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2021,
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Sie entgegnete auf die Mitteilung der Entbindung, dass sich die Überstellungsfrist wegen des mit Beschluss vom 3. Januar 2022 abgelehnten Eilantrags (VG Augsburg, B.v. 3.1.2022 - Au 6 S 21.50244 u.a.) auf den 30. Juli 2022 verlängere und daher eine Rücküberstellung außerhalb der Mutterschutzfristen möglich sei.
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Die Regierung von * als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.
16
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Einen parallelen Antrag der Klägerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 6. Dezember 2021 sowie auf Prozesskostenhilfe lehnte der Einzelrichter ab (VG Augsburg, B.v. 3.1.2022 - Au 6 S 21.50244 u.a.).
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte der Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Rumänien im auch für die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 - 1 C 24.15 - juris Rn. 8) für die Behandlung des Asylgesuchs der Klägerinnen zuständig ist. Denn diese haben, wie sie auch entgegen der Klagebegründung wissen (vgl. BAMF-Akte Bl. 165), Fingerabdrücke in Rumänien abgegeben und in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Ihre gegenteiligen Behauptungen sind durch die EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wiederlegt und als Schutzbehauptung irrelevant. Die Klägerinnen haben sich nachweislich in Rumänien aufgehalten. Rumänien ist somit gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gehalten, den Kläger wiederaufzunehmen; die dortigen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch auch angenommen (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO).
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Das erforderliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Beklagte ordnungsgemäß durchgeführt. Das Wiederaufnahmegesuch an Rumänien wurde innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 643/2013/EU gestellt, die mit der erkennungsdienstlichen Behandlung und dem EURODAC-Abgleich am 13. September 2021 zu laufen begonnen hat. Somit ist kein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 VO 643/2013/EU eingetreten. Rumänien ist somit gemäß Art. 13 Abs. 1 VO 643/2013/EU gehalten, die Klägerinnen wiederaufzunehmen; die dortigen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch zwar nicht ausdrücklich angenommen (Art. 25 Abs. 1 VO 643/2013/EU), doch ist die Zuständigkeit nach Ablauf von zwei Wochen ab der am 12. Oktober 2021 erfolgten Anfrage an Rumänien mit Ablauf des 26. Oktober 2021 auf Rumänien übergegangen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VO 643/2013/EU). Folglich ist Rumänien innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 VO 643/2013/EU verpflichtet, die Klägerinnen wiederaufzunehmen.
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2. Die Abschiebung der Klägerinnen nach Rumänien kann auch durchgeführt werden, da ihr keine systemischen Mängel in Rumänien entgegenstehen. Gründe, von einer Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO 643/2013/EU abzusehen, sind nicht ersichtlich.
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Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Ausländer an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Ausländer in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCharta) mit sich bringen. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Ausländer führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-493/10 - juris). An die Feststellung solcher systemischen Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - NVwZ 2014,1039).
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a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass die Klägerinnen in Rumänien aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Augsburg, U.v. 23.9.2021 - Au 5 K 21.501365 - Rn. 27 ff. m.w.N.). Auf die angeführte Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; Gegenteiliges haben auch die Klägerinnen nicht substantiiert vorgebracht.
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b) Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Rumänien, die einer Abschiebung der Klägerinnen entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Rumänien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Rumänien zu überstellen:
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In Rumänien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Auch Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Das rumänische Asylverfahren, auch bei im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, basiert auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards. Erkenntnisse über Abweichungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen und europäischen Richtlinien im rumänischen Asylsystem sowie in der rumänischen Praxis liegen dem Gericht nicht vor. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können. Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der Asylbewerber abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann aber einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag hingegen als Erstantrag behandelt (vgl. zum Ganzen BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, Stand: 14.6.2019 - im Folgenden: Länderinformationsblatt, S. 6). Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d können einen Folgeantrag einbringen. Es gibt keine Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylbewerbern (vgl. Länderinformationsblatt, S. 7). Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (vgl. Länderinformation, S. 10). Der Zugang zum Gesundheitssystem steht allen Asylsuchenden, auch den Rücküberstellten, kostenlos zur Verfügung. Asylwerber haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung sowie auf eine klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung (vgl. Länderinformation, S. 12). Wenn das Asylverfahren noch anhängig ist, besteht die Möglichkeit nach drei Monaten auf Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt. Die Asylsuchenden erhalten in Rumänien auch rechtliche Beratung. Die Stellung von Folgeanträgen ist möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden. Wird der Folgeantrag zugelassen, hat der Kläger dieselben Rechte wie beim Erstantrag (vgl. VG Würzburg, B.v. 11.3.2020 - W 4 S 20.50079 - juris Rn. 20 m.w.N.; US Departement of State, Human Rights Report Romania vom 13.3.2019; AIDA, Country Report: Romania, abrufbar unter http://asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf). In Rumänien gibt es zudem eine ganze Reihe von NGOs, die Asylbewerber mit Nahrung und Unterkunft versorgen und auch sonstige Notfalldienste zur Verfügung stellen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 11).
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Im Ergebnis bestehen daher keine rechtlichen Bedenken gegen eine Überstellung nach Rumänien (vgl. VG Augsburg, U.v. 23.9.2021 - Au 5 K 21.501365 - Rn. 30 m.w.N. u.a. auf BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 20 ZB 18.50032 - juris).
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c) Rumänien ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Rumänien wie dargelegt nicht vor.
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d) Gegenteiliges haben auch die Klägerinnen nicht substantiiert vorgebracht.
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Das Gericht hält - auch unter Berücksichtigung der Geburt einer Tochter durch die Klägerin zu 1 am *. März 2022 - nach den vorliegenden Erkenntnissen weiterhin daran fest, dass in Rumänien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass (vulnerable) Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden.
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Derzeit ist die Abschiebung auch unter Berücksichtigung der Entbindung der Klägerin zu 1 nicht rechtlich unmöglich. Ein inlandsbezogenes tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Gestalt einer Reiseunfähigkeit liegt nur vor, wenn entweder keine Transportfähigkeit besteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Eine Reiseunfähigkeit kann beispielsweise im Falle einer Risikoschwangerschaft angenommen werden, für die sich jedoch keine Anhaltspunkte aus den vorliegenden Unterlagen ergeben. Im Gegenteil hat die Geburt bereits stattgefunden.
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Ebenso liegt wegen der Schwangerschaft und Entbindung der Klägerin zu 1 nur eine temporäre rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der Mutterschutzfrist, die aber acht Wochen nach der Niederkunft am *. März 2022 und damit am *. April 2022 in Kürze ablaufen wird: Nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) dürfen werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden; das Beschäftigungsverbot dauert in der Regel bis 8 Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Die Wertungen des Mutterschutzgesetzes sind auch im Rahmen der Durchführbarkeit von Abschiebungen zu berücksichtigen (so auch VG Würzburg, B.v. 17.9.2018 - W 2 S 18.50430 - juris Rn. 22; VG München, B.v. 23.8.2018 - M 26 S 18.52227 - juris). Mit dem Beschäftigungsverbot innerhalb der Mutterschutzfrist korreliert ein Abschiebungshindernis, da die psychische und physische Belastung einer Schwangeren in dieser Zeit derart enorm ist, dass es durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung zu einer ernsthaften Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter wie auch des ungeborenen Kindes kommen kann. Im Gegensatz zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten wirken sich inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nicht auf die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung aus, sondern begründen gegebenenfalls einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bzw. Duldung (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2018 - A 4 S 544/18 - juris Rn. 13). Dementsprechend lassen inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse auch die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung unberührt. Der Umstand, dass in sogenannten Dublin-Verfahren nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse zuständig ist, vermag an der materiellen Rechtslage nichts zu ändern (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.11.2019 - Au 3 K 19.50619 - Rn. 15). Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erst ergehen darf, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Abschiebung noch am Tag des Bescheidserlasses durchgeführt werden kann. Andernfalls könnte eine Abschiebung praktisch nie angeordnet werden, weil sie stets eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert. Es genügt, dass die Abschiebung voraussichtlich alsbald nach Bescheidserlass durchgeführt werden kann (vgl. VG Frankfurt an der Oder, B.v. 28.1.2021 - 2 K 79/20 A - juris Rn. 34: Abschiebung nach Ablauf der Mutterschutzfristen und noch innerhalb der Überstellungsfrist). Dies war hier klar zu bejahen. Zwischen dem Bescheidserlass und dem Beginn der Mutterschutzfrist lag über ein Monat. Das Bundesamt durfte daher die Abschiebung der Klägerin nach Rumänien anordnen und hätte entweder ihre Abschiebung bis zum Ende des Mutterschutzes aussetzen oder die Ausländerbehörde entsprechend informieren müssen. Als voraussichtlicher Entbindungstermin der Klägerin zu 1 wurde der 24. Februar 2022 errechnet, wobei durch die verspätete Geburt die Mutterschutzfrist nun am *. April 2022 ablaufen wird.
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Ausgehend hiervon ist die Überstellungsfrist erneut angelaufen und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen (vgl. unten 3.), so dass eine Überstellung außerhalb der Mutterschutzfristen möglich ist.
33
Im Übrigen wäre die medizinische Versorgung der Klägerin zu 1 während ihrer Schwangerschaft auch in Rumänien gewährleistet gewesen (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2021 - Au 4 S 21.50140).
34
Eine Einreise nach Rumänien ist - auch im Hinblick auf die Corona-Krise - zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) tatsächlich möglich (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822, abgerufen am 3.1.2022); eine Quarantäne nach Ankunft auch nicht unzumutbar. Auch im Übrigen sind Abschiebungsverbote nicht wegen der Corona-Pandemie anzunehmen. Ein Abschiebungsverbot wegen einer drohenden (etwaig höheren) Ansteckungsgefahr nach der Rückkehr nach Rumänien und/oder wegen eines höheren Gesundheitsrisikos infolge schlechterer medizinischer Versorgung in Rumänien gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Im Übrigen ist die medizinische Versorgung in Rumänien auch für Dublin-Rückkehrer und Asylbewerber gesichert (s.o.). So ist eine kostenlose Basisgrundversorgung ebenso wie eine notfallbedingte Krankenhauspflege gewährleistet.
35
e) Auch aus dem Aufenthalt des - angeblichen - Vaters des Anfang März geborenen Kindes in Deutschland ergibt sich weder eine Verpflichtung der Beklagte zum Selbsteintritt aus Art. 17 Abs. 2 VO 643/2013/EU, noch ein Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK.
36
Selbst wenn eine Vaterschaft eines in Deutschland aufenthaltsberechtigten Ausländers für das Kind unterstellt, bleibt festzuhalten, dass das Selbsteintrittsrecht nicht für Fälle gedacht ist, in denen der Aufenthalt der Familienmitglieder in der Bundesrepublik Deutschland selbst nicht gefestigt ist (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 11.4.2022 - 13 L 841/22.A - juris Rn. 21). Außergewöhnliche Gründe, die nach der Maßgabe der Werteordnung der nationalen oder europäischen Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern, liegen dann gerade nicht vor. Auch mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es geboten sein sollte, den Antragstellern die Führung der familiären Lebensgemeinschaft, die - ihre zweifelhaften Angaben dazu als wahr unterstellt (dazu sogleich) - von Anfang an unerlaubt im Bundesgebiet geführt wurde, gerade in Deutschland zu ermöglichen.
37
So kommt ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, in Betracht, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen. Das von der Klägerin zu 1 geborene Kind teilt die Zuständigkeitsentscheidung für seine Mutter nach Art. 11 und Art. 16 Abs. 1 VO 643/2013/EU, da es sich wie sie nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Insbesondere hat die hier unionsrechtlich geschützte Familie noch nicht im Heimatland bestanden. Der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK beruht auf dem tatsächlichen Zusammenleben mit dem Kind und der Ausübung der Personensorge durch tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung. Die elterliche Sorge beginnt aber erst mit der Geburt des Kindes (VG Cottbus, B.v. 13.8.2019 - 5 L 406/19.A - juris Rn. 7). Schließlich ist angesichts der widersprüchlichen Angaben der Klägerin zu 1 zu ihrem Aufenthalt im Zeitpunkt der mutmaßlichen Empfängnis im Mai 2021 vom seit angeblich acht Jahren in Deutschland lebenden Freund (BAMF-Akte Bl. 158) - entweder Einreise nach Deutschland am 24. August 2021 und Voraufenthalt in der Türkei (BAMF-Akte Bl. 62 f., 110) mit Empfängnis dort oder Einreise nach Deutschland im Januar 2021 ohne Zwischenaufenthalt in der Türkei (BAMF-Akte Bl. 158) mit Empfängnis in Deutschland - nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des Art. 10 oder Art. 11 VO 643/2013/EU sachlich überhaupt vorliegen. Es fehlen zudem die für eine Registrierung der Geburt der Tochter erforderlichen Identitätsnachweise ihrer Mutter, der Klägerin zu 1. Daher ist es den Antragstellern zumutbar, zunächst das Asylverfahren in Rumänien zu durchlaufen, bevor sie eine Familienzusammenführung in Deutschland begehren.
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f) Die Abschiebung der Klägerinnen nach Rumänien kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Ihr stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen.
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Solche Abschiebungshindernisse sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Beklagte auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 2017- AuAS 2014, 244), da die Abschiebung nur durchgeführt werden darf, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall; Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Nach derzeitiger Sachlage besteht für die Klägerinnen kein tatsächliches Abschiebungshindernis; insbesondere sind sie reisefähig, so dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse entgegenstehen (vgl. oben e)). Gegenteiliges ist weder dargelegt (§ 60a Abs. 2c und Abs. 2d AufenthG), noch sonst ersichtlich.
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Soweit sie rügen, keine geschlechtergetrennte Unterbringung in einem Camp in Rumänien erhalten zu haben, ist dies weder als systemische Schwachstelle des rumänischen Asylsystems anzusehen, noch als besondere Gefährdung der Klägerinnen: Sollten sich diese - wie behauptet (BAMF-Akte Bl. 165) - bereits nach einem Tag dem Zugriff der rumänischen Behörden entzogen haben, war diesen eine ordnungsgemäße Unterbringung durch Umverteilung schon in der Kürze des Aufenthalts nicht möglich.
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3. Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 VO 604/2013/EU noch nicht abgelaufen, worauf sich die Klägerinnen berufen könnten (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013/EU von sechs Monaten seit Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist für die Annahme des Überstellungsgesuchs durch Rumänien am 26. Oktober 2021 (BAMF-Akte Bl. 185) - wie vom Bundesamt korrekt errechnet ab dem 27. Oktober 2021 (ebenda Bl. 185) - jedenfalls bis zum 27. April 2022, wobei hier ein erneuter Fristanlauf durch eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) und b) VO 604/2013/EU i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgt, in deren Anschluss die Überstellungsfrist ab dem 4. Januar 2022 neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486 Rn. 27) und bis zum 3. Juli 2022 reicht.
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4. Nach allem erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes als rechtmäßig und war die Klage demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 83b AsylG abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.