Titel:
Hebegebühr für Zahlungsweiterleitung
Normenkette:
RVG VV Nr. 1009
Leitsatz:
Leistet der Kostenschuldner Zahlungen an den Rechtsanwalt, die dieser an seinen Auftraggeber weiterzuleiten hat, so kann der Prozessbevollmächtigte hierfür eine gesonderte Gebühr gem. KVNr. 1009 VV RVG verlangen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtsanwaltsvergütung, Hebegebühr, Weiterleitung
Vorinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 02.02.2022 – 15 U 2738/21
LG München I, Endurteil vom 22.04.2021 – 4 O 10692/20
Fundstellen:
JurBüro 2022, 582
BeckRS 2022, 21439
LSK 2022, 21439
Tenor
Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 02.02.2022 zu erstattenden weiteren Kosten werden auf 40,57 € (in Worten: vierzig 57/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 25.04.2022 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Hebegebühr nach KVNr. 1009 VV RVG konnte antragsgemäß festgesetzt werden. Leistet der Kostenschuldner Zahlungen an den Rechtsanwalt, die dieser an seinen Auftraggeber weiterzuleiten hat, so kann der Prozessbevollmächtigte hierfür eine gesonderte Gebühr gem. KVNr. 1009 VV RVG verlangen. Da der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.03.2022 die zu zahlenden Kosten für die Beklagtenpartei festgesetzt hat, berechnet sich die Hebegebühr aus der zugunsten der Beklagtenpartei angenommenen Zahlung in Höhe von 4.261,51 €.
2
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Hebegebühr samt Pauschale: 40,57 €