Titel:
Kostenübernahme des Klägers nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2 S. 1
GKG § 52 Abs. 2
Leitsatz:
Haben die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen, wenn seine Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Obdachlosenrecht, Einstellungsbeschluss nach Hauptsacheerledigung, Verweis auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses im Eilverfahren, billiges Ermessen, Aussicht auf Erfolg, Verfahrenseinstellung, Kostenentscheidung, übereinstimmende Erledigungserklärung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 21411
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Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses vom … … … (…) verwiesen.