Titel:
Trotz übereinstimmender Erledigungserklärung Kostentragungspflicht für Klägerin
Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
GKG § 52 Abs. 2
Leitsatz:
Haben die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Obdachlosenrecht, Einstellungsbeschluss nach Hauptsacheerledigung, Verweis auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses im Eilverfahren, übereinstimmende Erledigungserklärung, billiges Ermessen, Kostenentscheidung, Verfahrenseinstellung, Aussicht auf Erfolg
Fundstelle:
BeckRS 2022, 21409
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
Gründe
1
Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses vom … … … (…) verwiesen.
3
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.