Titel:
Versagungsgegenklage, Zuwendungsrecht, Corona-Pflegebonus, Stationshilfe in stationärer Einrichtung der Altenpflege
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR)
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Zuwendungsrecht, Corona-Pflegebonus, Stationshilfe in stationärer Einrichtung der Altenpflege
Fundstelle:
BeckRS 2022, 21189
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung und Auszahlung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonus) in Höhe von 300,00 EUR.
2
Am 29. Mai 2020 beantragte die Klägerin über ein entsprechendes Online-Formular die Gewährung eines Corona-Pflegebonus. Beigefügt waren dem Antrag ein Identitätsnachweis sowie eine Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Mai 2020. Mit der letztgenannten wurde bestätigt, dass die Klägerin als Stationshilfe im Pflegezentrum Bürgerheim in N. mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden oder weniger beschäftigt ist. Mit einer nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Dezember 2020 wurde bestätigt, dass die Klägerin mit 15 Wochenstunden im Pflegezentrum Bürgerheim als Stationshilfe im Speisenservice und allgemeinen Servicetätigkeiten für die Bewohner beschäftigt ist.
3
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 8. September 2020 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin erfülle nicht die in der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung. Die Zuwendung erfolge in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dies sei in den Vorbemerkungen der Corona-Pflegebonusrichtlinie klargestellt. Die Corona-Pflegebonusrichtlinie als einschlägige Förderrichtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz wahrenden Verwaltungspraxis maßgebend. Begünstigte im Sinne der Nr. 2 CoBoR seien Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Ebenso begünstigt seien tatsächlich in der Pflege eingesetzte Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspreche und mit dieser vergleichbar sei. Auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst seien Begünstigte. Auszubildende einer der benannten staatlich anerkannten Berufsgruppen seien ebenfalls begünstigt. Den eigenen Angaben der Klägerin zufolge sei sie als Stationshilfe in dem Pflegezentrum Bürgerheim tätig. Mit dieser Tätigkeit in dieser Einrichtung gehe sie weder einer der benannten Tätigkeiten nach, noch übe sie eine der in den Anlagen zur Corona-Pflegebonusrichtlinie benannten Qualifikationen aus. Daher sei ihr Antrag abzulehnen.
4
Am 9. Oktober 2020 erhob die Klägerin per Telefax Klage und beantragt,
5
den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Pflege vom 8. September 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragten Corona-Pflegebonus i.H.v. 300,00 EUR zu bewilligen und auszuzahlen.
6
Zur Begründung führt sie, ergänzend mit Schreiben vom 2. November 2020, April 2021 (per Telefax bei Gericht am 21. April 2021 eingegangen) sowie 18. Mai 2021, im Wesentlichen aus, der Beklagte habe ihr zu Unrecht unterstellt, dass sie nur organisatorisch/ koordinierend mit Verwaltungsaufgaben betraut wäre. Sie sei ausschließlich in Bereichen tätig, die in der Anlage 1 zur CoBoR als anspruchsberechtigt beschrieben seien: „Punkt 5‚ Sonstiger Pflegerischer Beruf … ebenso Altenpflegehelferinnen, die keinen anerkannten Berufsabschluß haben‘.“ Der Anlage 1 zufolge seien Pflege- und Betreuungskräfte, die am Bewohner pflegend tätig seien, deren überwiegender Tätigkeitsbereich im Pflegeheim, der Betreuung, der zusätzlichen Betreuung und der Hauswirtschaft liege, anspruchsberechtigt. Diesen Vorgaben entspreche ihr Betätigungsfeld in den Stationen, innerhalb derer sie zur Pflegeunterstützung, Essensausgabe, Bettenpflege, Materialbereitstellung etc. eingesetzt sei. Sie übe keinerlei Verwaltungsaufgaben aus. Mit Schreiben vom 2. November 2020 übersandte die Klägerin eine „Stellenbeschreibung gKU. Stationshilfe im Pflegebereich“. Die aufgeführten Tätigkeiten würden zum Tätigkeitsspektrum der Altenpfleger und Altenpflegehilfen gehören, seien jedoch im Pflegezentrum Bürgerheim auf Stationshilfen übertragen worden. Einen (wie von der Beklagten erbeten) Arbeitgebernachweis beizubringen, zu welchem Stundenanteil/ Woche sie pflegerisch und nicht hauswirtschaftlich oder unterstützend tätig wäre, sei widersprüchlich und habe nicht beigebracht werden können: Die Tätigkeiten auf der Station würden sich nicht ausschließen, sondern seien untrennbar miteinander verbunden. Der Beklagte räume ein, dass neben den allgemeinen Pflegetätigkeiten auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten begünstigt wären. Gleichzeitig wolle der Beklagte die Begünstigung auf einen Berufsabschluss Fachhauswirtschaft für ältere Menschen begrenzen. Dies sei nicht rechtmäßig. Die Ablehnung von Anträgen von Servicekräften in ständiger Verwaltungspraxis sei kein Beweis und entspreche auch nicht den Tatsachen; Kolleginnen aus anderen Stationen hätten den Corona-Pflegebonus bewilligt bekommen. Der Beklagte widerspreche sich, wenn er die Miterledigung von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bejahe, die Hauswirtschaft aber wieder ausschließen wolle.
7
Mit Schreiben vom 23. November 2020 beantragt das Landesamt für den Beklagten unter Vorlage der Verfahrensakten
9
Zur Begründung ist - vertiefend mit Schreiben vom 6. Mai 2021 und 31. Mai 2021 - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht die Anspruchsvoraussetzungen der Förderrichtlinie erfülle. Die angegebene Tätigkeit der Klägerin als Stationshilfe in einer stationären Einrichtung der Altenpflege werde weder in der einschlägigen Anlage 1 zur Richtlinie ausdrücklich begünstigt, noch sei sie mit einer der dort gelisteten Tätigkeiten vergleichbar. Dies begründe sich darin, dass die erwägenswerten Berufsbilder der Altenpflege allesamt eine fachlich hoch spezialisierte Ausbildung/ Qualifikation in diesem Bereich voraussetzen würden. Auch die Tätigkeit als Hauswirtschafterin werde im Sinne der Richtlinie nur dann als begünstigungsfähig anerkannt, wenn diese in Form der Weiterbildung einer „Fachhauswirtschaftskraft für ältere Menschen“ (unter Verweis auf § 5 FachHwirtPrV) vorliege und tatsächlich ausgeübt werde. Hierüber erbringe die Klägerin keinen Nachweis, sodass keine Regelberufstätigkeit bzw. hiermit vergleichbare Tätigkeit nicht gegeben sei. Des Weiteren habe die Klägerin keinen Nachweis ihres Arbeitgebers eingereicht, wonach sie generell eine „pflegerische Tätigkeit“ ausübe. Trotz mehrmaliger Nachforderung habe die Klägerin keinen Nachweis über die in der Klage erstmals behauptete Tätigkeit in der „Pflegeunterstützung“ beigebracht. Auch die behauptete individuelle Übertragung entsprechender pflegerischer Tätigkeiten auf Stationshilfen weise sie trotz wiederholter Aufforderung nicht nach. Vielmehr gebe sie in ihrer E-Mail vom 18. August 2020 an, nicht pflegerisch tätig zu sein. Anträge von Servicekräften seien in ständiger Verwaltungspraxis abgelehnt worden. Eine Sichtung der Anträge mit dem Einrichtungsnamen „Pflegezentrum Bürgerheim“ ergebe 51 Anträge. In einer Vielzahl der Anträge sei eine Tätigkeit als Pflegehelfer angegeben worden. Anders als bei Stationshilfen handele es sich dabei um eine in der Anlage 1 ausdrücklich genannte Qualifikation. Sollte der Corona-Pflegebonus tatsächlich zugunsten von Stationshilfen bewilligt worden sein, könne dies auch daran liegen, dass diese tatsächlich pflegerisch tätig geworden seien und entsprechende Arbeitgeberbescheinigungen vorgelegt hätten. Zuletzt könnten bei einem Massenverfahren mit über 350.000 Anträgen auch Fehler nicht ausgeschlossen werden. Diese könnten jedoch keine weiteren richtlinienwidrigen Bewilligungen zur Folge haben. Nr. 8 CoBoR sehe für solche Fälle die Prüfung der Rückforderung vor.
10
Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Januar 2022 wurde die Klägerin darum gebeten, eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers vorzulegen, aus der die konkreten pflegerischen Tätigkeiten sowie deren Umfang hervorgehen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 verwies die Klägerin auf die vorgelegte Stellenbeschreibung und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
11
In der Sache wurde am 25. März 2022 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte.
Entscheidungsgründe
12
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung des beantragten Corona-Pflegebonus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13
1. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Beklagten. So wird in der Vorbemerkung der Corona-Pflegebonusrichtlinie ausdrücklich klargestellt, dass der Bonus eine freiwillige Leistung ist und nach Maßgabe der Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird.
14
Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, Art. 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
15
Sind die Fördervoraussetzungen (wie hier) zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und Art. 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 6; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 6; B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 - 6 ZB 18.2102 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 22; U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15).
16
Ein Anspruch auf Förderung kann daher im Einzelfall dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Zuwendungsgebers auch gefördert werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26; vgl. auch VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15; im Zusammenhang der Corona-Pflegebonusrichtlinie VG Regensburg, GB v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 - BeckRS 2021, 705 Rn. 19).
17
Ausgangspunkt ist demnach die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
18
2. Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Corona-Pflegebonus. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten sind vorliegend zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die - hier letztlich entscheidende - ständige Förderpraxis des Beklagten zur Feststellung und Abgrenzung einer Tätigkeit in der Pflege sowie einer im Sinne der Nr. 2 Satz 2 CoBoR ausgeübten beruflichen Tätigkeit, die der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist.
19
Die Klägerin ist ausweislich der nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Dezember 2020 im Pflegezentrum Bürgerheim N. als „Stationshilfe im Speisenservice und allgemeinen Servicetätigkeiten für die Bewohner“ beschäftigt. Diese Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Förderpraxis des Beklagten aufgrund der CoBoR (vgl. auch VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris: Hauswirtschaftshelferin bzw. -assistentin in einer stationären Alten- und Pflegeeinrichtung; VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1386 - juris: Hauswirtschaftliche Servicekraft in einem stationären Alten- und Pflegeheim).
20
a) Die Abgrenzung des zuwendungsberechtigten Personenkreises in der durch die Pflegebonusrichtlinie vorgenommenen Art und Weise, namentlich durch eine Beschränkung auf bestimmte Einrichtungen einerseits und eine tätigkeitsbezogene Komponente andererseits, begegnet zunächst schon grundsätzlich keinen Bedenken, sondern ist vielmehr sachgerecht (vgl. auch VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 21 ff.; VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1386 - juris Rn. 35).
21
Der Kreis der durch die Corona-Pflegebonusrichtlinie begünstigten Personen ist in Nr. 2 der Richtlinie näher umrissen. Begünstigte im Sinne der Richtlinie sind danach Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist. In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind alle Beschäftigten begünstigt, die körperlich eng an und mit Menschen mit Behinderung arbeiten. Auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst sind Begünstigte. Eine beispielhafte Auflistung der Begünstigten findet sich in den Anlagen 1, 2 und 3 zur Richtlinie.
22
Es handelt sich hierbei im Sinne der oben dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung um eine Abgrenzung des Kreises der Begünstigten nach sachlichen Gesichtspunkten, die insbesondere auch vom Zweck der freiwilligen Leistung getragen wird. Ausweislich Nr. 1 Satz 2 CoBoR geht es dem Zuwendungsgeber darum, das überdurchschnittliche Engagement der in Bayern in der professionellen Pflege, im Rettungsdienst und in den stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Tätigen gerade im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie - auch für die Zukunft - besonders zu würdigen und anzuerkennen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege als Richtliniengeber hat dies weitergehend wie folgt präzisiert und ergänzt: „Der Corona-Pflegebonus erkennt das Engagement der Pflegekräfte an, die in besonderer Weise dauerhaft und intensiv mit den Herausforderungen der Corona-Pandemie konfrontiert waren. Die Pflegekräfte mussten hierbei insbesondere versuchen, die Präsenz von Angehörigen zu ersetzen, die wegen Besuchsverboten in den begünstigten Einrichtungen nicht emotional und sozial für die Betroffenen sorgen konnten. Vor allem auch dieses besondere menschliche Engagement sollte mit dem Bonus des Freistaates gewürdigt werden“ (vgl. die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf eine Schriftliche Anfrage des Abg. Krahl, LT-Drs. 18/11079 vom 15.1.2021, S. 2).
23
Es steht hierbei im Einklang mit dieser Zielsetzung, dass der Richtliniengeber den Kreis der Begünstigten anhand bestimmter Einrichtungen und näher umrissener Qualifikationen bzw. Berufsbilder abgrenzt, die er mit Blick auf diese für besonders relevant erachten durfte. Bei den nach der Richtlinie begünstigten stationären Einrichtungen, namentlich Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen handelt es sich sämtlich um solche, in denen der vorgenannte Grundgedanke einer Substitution der Präsenz naher Angehöriger in der Zeit pandemiebedingter, umfassender Besuchseinschränkungen ohne Weiteres greift. Es ist ferner eine von sachlichen Gründen getragene Wertung des Richtliniengebers, dass er in den Kreis der Einrichtungen, in denen eine Begünstigung der Pflegenden in Betracht kommt, auch die ambulanten Pflegedienste einbezieht. Nach der Corona-Pflegebonusrichtlinie relevant sind ansonsten - vom Rettungsdienstwesen abgesehen - lediglich stationäre Einrichtungen. Die durch den Pflegebonus verfolgte Zielsetzung, besonders den „Ersatz“ persönlicher Kontakte zu würdigen, ist indessen auch im Fall ambulanter Pflegedienste gegeben. Auch insoweit handelt es sich um eine Situation, in der die Pflegekräfte häufig die wesentlichen oder sogar einzigen Ansprechpartner gerade solcher Pflegebedürftiger waren, die altersbedingt einer Risikogruppe angehören und daher von Besuchseinschränkungen besonders betroffen waren (vgl. statt vieler VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 24).
24
Dass der Richtliniengeber damit die ansonsten in der Förderrichtlinie verfolgte Beschränkung auf stationäre Einrichtungen durchbricht, zeigt, dass bei der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises nicht schematisch, sondern nach sachbezogenen Kriterien vorgegangen wird. Das hier insbesondere relevante, ergänzende Kriterium, wonach tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist, ebenso begünstigt sind (Nr. 2 Satz 2 CoBoR), zeugt ebenso von einer sachgerechten und in Grenzen auch der Einzelfallgerechtigkeit verpflichteten Festlegung des begünstigten Personenkreises. Letztendlich ist daher der sehr weite Spielraum des Richtliniengebers, den Kreis der Begünstigten der finanziellen Zuwendung nach sachlichen Gesichtspunkten abzugrenzen, nicht überschritten. Der Richtliniengeber und mit ihm die Vollzugsbehörde sind daher insbesondere auch befugt, die mit der Zuwendung in besonderer Weise zu würdigende soziale Substitutionsfunktion der Pflegenden gerade auch typisierend-einrichtungsbezogen und weiterhin an bestimmten Qualifikationen orientiert zu erfassen und darauf in ihrer Abgrenzung der Zuwendungsberechtigten abzustellen (vgl. statt vieler VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 25).
25
b) Auch die Förderpraxis des Beklagten auf Grundlage der Richtlinie begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere auch für die Abgrenzung einer pflegenden bzw. der Pflege entsprechenden und mit dieser vergleichbaren Tätigkeit (Nr. 2 Satz 2 CoBoR), die vorliegend letztlich dazu führt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung des Corona-Pflegebonus geltend machen kann.
26
aa) Gemäß der Förderpraxis des Beklagten wird bei der Bearbeitung von Zuwendungsanträgen eine zweistufige Prüfung vorgenommen: Zunächst kommt es darauf an, ob der jeweilige Antragsteller in einer begünstigungsfähigen Einrichtung im Sinn von Nr. 2 Satz 1 CoBoR tätig ist, und (erst) bejahendenfalls, ob die konkrete Tätigkeit eine pflegerische Tätigkeit nach Maßgabe der Corona-Pflegebonusrichtlinie darstellt (Nr. 2 Satz 3 bis 5, Anlagen 1 bis 3 CoBoR). Ausweislich Nr. 2 CoBoR sind begünstigt im Sinne der Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten (Nr. 2 Satz 1). Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist (Nr. 2 Satz 2) sowie in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen alle Beschäftigten, die körperlich eng an und mit Menschen mit Behinderung arbeiten (Nr. 2 Satz 3) und darüber hinaus auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst (Nr. 2 Satz 4). Beispielhafte Aufzählungen der Begünstigten sind in den Anlagen 1, 2 und 3 zu den CoBoR näher ausgeführt (Nr. 2 Satz 5). Maßgeblich für eine Förderung ist nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass der jeweilige Antragsteller in einer begünstigungsfähigen Einrichtung tätig ist und kumulativ, dass die konkrete Tätigkeit nach Maßgabe der CoBoR im Sinne einer pflegerischen Tätigkeit förderfähig ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 8; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 8; vgl. außerdem VG Augsburg, U.v. 14.1.2022 - Au 8 K 20.2083 - juris Rn. 26 ff.; VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.5587, M 31 K 20.4504 - juris Rn. 25 ff. und VG Würzburg, U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1115, W 8 K 20.1261 - juris).
27
Die Klägerin ist unstreitig in einer stationären Alten- und Pflegeeinrichtung tätig, sodass das einrichtungsbezogene Kriterium erfüllt ist. Im Hinblick auf die tätigkeitsbezogenen Merkmale ist demgegenüber festzustellen, dass sie mit der nachgewiesenen Tätigkeit als Stationshilfe („im Speisenservice und allgemeinen Servicetätigkeiten für die Bewohner“) keine der im beispielhaften Qualifikationsregister Langzeitpflege (Anlage 1 zur CoBoR) genannten Qualifikationen ausübt (vgl. VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 28 ff.; VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1386 - juris Rn. 34 ff.).
28
Entscheidend ist nach der maßgeblichen Förderpraxis des Beklagten hier somit, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Nr. 2 Satz 2 CoBoR erfüllt. Hiernach sind ebenso wie Pflegende i.S.d. Nr. 2 Satz 1 CoBoR solche Personen begünstigt, die tatsächlich in der Pflege tätig sind, wenn ihre ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist. In Fällen wie hier, in denen eine nicht in Anlage 1 zur CoBoR enthaltene Berufsbezeichnung durch den Arbeitgeber bestätigt worden ist, kommt es in der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf den konkreten Einsatz respektive die konkrete Tätigkeit an. Die Prüfung der Vergleichbarkeit durch den Beklagten hat danach eine formale und eine inhaltliche Komponente. Ausgehend von Nr. 5.2 Satz 1 CoBoR, wonach dem Antrag u.a. ein Nachweis über die Beschäftigung (sowie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) beizufügen ist, kann die pflegerische Tätigkeit ausweislich der Verwaltungspraxis des Beklagten formal ausschließlich durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Bestätigt werden muss dabei nicht die Berufsbezeichnung des Antragstellers, sondern die tatsächliche Tätigkeit und Verwendung des jeweiligen Beschäftigten. Inhaltlich stellt der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis sodann maßgeblich auf eine Vergleichbarkeit der bestätigten Verwendung bzw. Tätigkeit mit einer Qualifikation in den beispielhaften Qualifikationsregistern in den Anlagen 1 bis 3 zur Corona-Pflegebonusrichtlinie ab (vgl. VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 29).
29
Auf Grundlage dieser Verwaltungspraxis liegt nach der Prüfung des Beklagten bei der Klägerin keine der Pflege entsprechende und mit dieser vergleichbaren Tätigkeit i.S.d. Nr. 2 Satz 2 CoBoR vor, da eine pflegerische Tätigkeit durch den Arbeitgeber nicht (nachträglich) bestätigt wurde. Der Beklagte geht (ergänzend) ferner davon aus, dass das bestätigte Berufsbild einer Stationshilfe („im Speisenservice und allgemeinen Servicetätigkeiten für die Bewohner“) zudem nicht mit einer Qualifikation im beispielhaften Qualifikationsregister Langzeitpflege (Anlage 1 zur CoBoR) vergleichbar ist. Insbesondere erkennt der Beklagte (vgl. nur Bl. 20, 29 d.A.) eine Vergleichbarkeit mit der im Register genannten Qualifikation einer „Fachhauswirtschafter/in für ältere Menschen“ nicht an, da dafür eine mehrjährige Fort- bzw. Weiterbildung erforderlich sei, was auch die Existenz sowie der Inhalt der FachHwirtPrV (Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachhauswirtschafterin/ Geprüfter Fachhauswirtschafter) bestätigt (vgl. VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 30; VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1386 - juris Rn. 39).
30
bb) Diese richtliniengeleitete Verwaltungspraxis des Beklagten begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken; sie hält insbesondere die Grenzen des Willkürverbots ein (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies gilt auch und gerade für das hier letztlich entscheidende Vorgehen zur Abgrenzung des Personenkreises, der im Sinne von Nr. 2 Satz 2 CoBoR aufgrund einer mit der Pflege vergleichbaren ausgeübten beruflichen Tätigkeit ebenso in den Genuss des Pflegebonus kommt. Es ist dabei allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 19; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris m.w.N.) und seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen auszurichten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis. Hierbei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (VG Würzburg, U.v. 14.12.2020 - W 8 K 20.862 - juris Rn. 51 m.w.N.). Dies ist vorliegend nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall.
31
Nicht zu beanstanden ist es zunächst, die Feststellung einer mit der Pflege vergleichbaren beruflichen Tätigkeit formal von einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers abhängig zu machen. Aufgrund des freiwilligen Charakters der Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien müssen diese, wie eingangs ausgeführt, von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Vorstehende Grundsätze sind dabei konsequenterweise nicht allein für die Gewährung einer Förderung an sich, sondern gleichermaßen für die Durchführung des der Förderung vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens einschließlich der Art der Antragstellung entsprechend heranzuziehen (VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 - W 8 E 20.815 - juris Rn. 28). Ausgehend hiervon begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte bei der Prüfung der Frage, ob eine einer pflegerischen oder mit der Pflege vergleichbaren Tätigkeit vorliegt, maßgeblich von dem i.S.d. Nr. 5.2 Satz 1 CoBoR zur Antragstellung erforderlichen Nachweis über die Beschäftigung ausgeht und dazu eine Ausstellung des Nachweises durch den Arbeitgeber fordert. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Zuwendungsgeber nur eine dergestalt formalisierte Nachweismöglichkeit vorsieht, da hierfür sachliche Gründe gegeben sind. In Massenverfahren wie dem Vorliegenden kann insbesondere unter Beschleunigungs- und Effektivitätsgesichtspunkten ein Zuwendungsgeber das Verfahren so ausgestalten, dass die Entscheidungsfindung über den Antrag nur nach bestimmten standardisierten und formalisierten Abläufen erfolgt. Dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) kommt bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Zusammenhang des Corona-Pflegebonus besondere Bedeutung zu; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Anträge und damit über die (Nicht-)Gewährung des Pflegebonus gewähren zu können (vgl. VG München, B.v. 25.6.2020 - M 31 K 20.2261 - juris Rn. 18). Vor diesem Hintergrund ist die Nachweispraxis, die der Beklagte von Antragstellern einfordert, nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist dem Gericht aus zahlreichen, bei ihm anhängigen, parallelen Verfahren bekannt, dass der Beklagte in seiner Förderpraxis auch noch im gerichtlichen Verfahren einen nachträglich vorgelegten Nachweis einer begünstigten Tätigkeit in Gestalt einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung akzeptiert. Daher liegt in der Verwaltungspraxis des Beklagten zum Nachweis einer pflegerischen oder mit der Pflege vergleichbaren Tätigkeit insgesamt auch keine unvertretbare Einschränkung oder Benachteiligung der Antragsteller (vgl. VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 32 f. - einschließlich zur näheren rechtlichen Fundierung, u.a. nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG).
32
Auch das inhaltliche Vorgehen in der Verwaltungspraxis des Beklagten zur Abgrenzung des Kreises von mit der Pflege vergleichbaren Tätigkeiten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie ausgeführt, stellt der Beklagte maßgeblich auf eine Vergleichbarkeit der durch den Arbeitgeber bestätigten Verwendung bzw. Tätigkeit mit einer Qualifikation in den beispielhaften Qualifikationsregistern in den Anlagen 1 bis 3 zur Corona-Pflegebonusrichtlinie ab. Dieses Vorgehen kann sich auf sachliche, gerichtlich nicht zu beanstandende Gründe stützen; es ist nicht willkürlich, wenn sich die Richtlinie und der Beklagte in seinem Vollzug bei der Abgrenzung der begünstigten Tätigkeiten an einem Beispielskatalog bestimmter relevanter Qualifikationen und einschlägiger Ausbildungen orientiert und davon ausgehend im Wege einer Vergleichbarkeitsbetrachtung den Kreis der begünstigten Tätigkeiten i.S.d. Nr. 2 Satz 2 CoBoR bestimmt. Ein solches in gewissem Umfang typisierendes Vorgehen verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar und von sachbezogenen Gesichtspunkten getragen, wenn der Zuwendungsgeber eine Abgrenzung gerade daran festmacht, ob der Zuwendungsempfänger während der Corona-Pandemie in bestimmten Berufsbildern bzw. Verwendungen tätig war. Eine Vergleichbarkeit mit diesen Qualifikationen oder Berufsbildern ist daher auch ein sachgemäßes Kriterium, um im Einzelfall festzustellen, ob eine der Pflege entsprechende und mit dieser vergleichbaren Tätigkeit i.S.d. Nr. 2 Satz 2 CoBoR vorliegt (vgl. VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 35).
33
cc) Hiervon ausgehend ist auch die Einzelfallentscheidung des Beklagten, die Klägerin hier nicht zum Kreis der Begünstigten zu zählen, nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich daraus, dass eine pflegerische Tätigkeit weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen wurde.
34
Ohne Verstoß gegen das Willkürverbot geht der Beklagte ferner (ergänzend) davon aus, dass das bestätigte Berufsbild einer Stationshilfe („im Speisenservice und allgemeinen Servicetätigkeiten für die Bewohner“) nicht mit einer Qualifikation im beispielhaften Qualifikationsregister Langzeitpflege (Anlage 1 zur CoBoR) vergleichbar ist. Nachvollziehbar zieht der Beklagte insoweit als mögliche vergleichbare Qualifikation die einer Fachhauswirtschafter/in für ältere Menschen heran. Ebenso zu Recht weist der Beklagte, insbesondere schriftsätzlich, darauf hin, dass die Qualifikation einer Fachhauswirtschafter/in für ältere Menschen einen Fort- bzw. Weiterbildungsberuf darstellt, der bereits während der Ausbildung grundpflegerische Inhalte vermittelt. In Abgrenzung dazu ist die hier inmitten stehende Tätigkeit als Stationshilfe „im Speisenservice und allgemeinen Servicetätigkeiten für die Bewohner“ durch Tätigkeiten in der Hauswirtschaft bzw. im (allgemeinen) Service geprägt. Auch aus der von der Klägerin vorgelegten Stellenbeschreibung ihres Arbeitgebers (Stationshilfe im Pflegebereich) ergibt sich nichts Anderes, wenn und weil die Aufgaben im Speisenservice und im Service allgemein lediglich näher beschreiben werden.
35
Soweit die Klägerin vorbringt, ihre Tätigkeit im Pflegezentrum Bürgerheim in N. sei „pflegeunterstützend“ respektive beinhalte eine (individuelle) Übertragung pflegender Tätigkeiten aus dem Tätigkeitsspektrum der Altenpfleger und Altenpflegehilfen, folgt nichts Gegenteiliges. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zu einer Entlastung der Pflegekräfte Stationshilfen im Pflegezentrum Bürgerheim N. eingestellt worden seien. Damit trägt sie durch ihre Tätigkeit in der Hauswirtschaft/ im Service insoweit faktisch zu einer „Entlastung/ Unterstützung“ der Pflegekräfte bei, als diese im Kern lediglich noch pflegerischen Tätigkeiten nachgehen (können). Daraus, d.h. der Auslagerung nicht-pflegerischer Tätigkeiten der Hauswirtschaft/des Service u.a. auf Stationshilfen, folgt indes keine konkret pflegerische Tätigkeit/ Anspruchsberechtigung der Klägerin im Hinblick auf den Corona-Pflegebonus nach der CoBoR und der ständigen Förderpraxis des Beklagten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus (kleineren) Gefälligkeiten im täglichen - typischerweise anfallenden - zwischenmenschlichen Miteinander bzw. im Umgang mit Bewohnern im Pflegezentrum Bürgerheim N., wie sie die Klägerin geschildert hat.
36
Auch eine etwaig intensive Zusammenarbeit mit der Pflege bzw. ein enger Kontakt zu Bewohnern der Altenpflegeeinrichtung führt nicht weiter. Denn der Beklagte geht in seiner Förderpraxis - wie bereits dargelegt - bei der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises von einer typisierend betrachteten Pflegesituation aus. Er hält die maßgebliche Zielsetzung der Förderung, nämlich die Würdigung des Ersatzes von Angehörigenkontakten durch Pflegekräfte in der Zeit pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen, in einem Kanon bestimmter Einrichtungen und ferner in einer Reihe bestimmter Qualifikationen für in besonderer Weise gegeben und beschränkt den Kreis der Begünstigten folglich auf Pflegende, die diese Kriterien erfüllen. Es ist daher jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Beklagte bei der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises im Einzelfall nicht maßstäblich auf ein konkretes Kontaktverhältnis und/oder eine Gefährdungssituation für die Antragstellerin abstellt (vgl. auch bereits VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 38).
37
Bildet - wie hier - die Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt. Willkür ist vielmehr bereits dann zu verneinen, wenn sich die Behörde überhaupt von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OVG MV, U.v. 27.6.2001 - 2 L 39/99 - juris Rn. 31). Das ist nach Auffassung des Gerichts mit den o.g. Erwägungen hier der Fall, zumal der Corona-Pflegebonus entsprechend der Ausführungen des Beklagten in ständiger Praxis keine Gefahrenzulage aufgrund eines erhöhten Risikos pflegender Personen sich mit dem Coronavirus zu infizieren und wird - wie andere Klageverfahren belegen (aktuell z.B. VG Augsburg, U.v. 14.1.2022 - Au 8 K 20.2083 - juris Rn. 33; vgl. auch bereits VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4504 - juris Rn. 30; VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1386 - juris Rn. 38 m.w.N.) - in ständiger Praxis auch nicht als solche verstanden.
38
c) Mithin liegen bei der Klägerin die in der Corona-Pflegebonusrichtlinie niedergelegten Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, wie sie vom Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vollzogen werden. Mangels einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung ist ihre pflegerische Tätigkeit i.S.d. Nr. 2 Satz 1 CoBoR nicht nachgewiesen; auf Grundlage der bestätigten Tätigkeit als Stationshilfe („im Speisenservice und allgemeinen Servicetätigkeiten für die Bewohner“) kann auch keine der Pflege entsprechende und mit dieser vergleichbaren Tätigkeit i.S.d. Nr. 2 Satz 2 CoBoR angenommen werden.
39
3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass möglicherweise - wie von ihr vorgebracht - andere Antragsteller der gleichen Einrichtung rechtswidrig begünstigt wurden. Denn Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt werden. Es würde umgekehrt auf eine unzulässige rechtswidrige Bevorzugung hinauslaufen, wenn die Klägerin allein im Hinblick auf derartige Vergleichsfälle einen Anspruch auf einen Bonus erlangen würde (vgl. VGH BW, U.v. 21.8.1990 - 10 S 1389/89 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, U.v. 23.4.2003 - 3 C 25/02 - juris Rn. 17; eingehend VG Regensburg, GB v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 - BeckRS 2021, 705 Rn. 27 f.). Eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ kann die Klägerin mithin nicht beanspruchen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetzt gebundene Beklagte gegenüber der Klägerin gewissermaßen seinen Fehler wiederholt und entsprechend eine Bewilligung der Förderung ausspricht. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat der Beklagte zudem auch keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Der Beklagte hat die Möglichkeit, in solchen Fällen von den Aufhebungsvorschriften der Art. 48 ff. BayVwVfG, namentlich der Rücknahmebefugnis des Art. 48 BayVwVfG, Gebrauch zu machen, damit rechtswidrige Bewilligungen des Corona-Pflegebonus rückgängig zu machen und entsprechende Auszahlungen zurückzufordern (Art. 49a BayVwVfG). Dass er diese Möglichkeit erkannt hat und auch tatsächlich in Erwägung zieht, hat er überdies schriftsätzlich bekundet (vgl. Bl. 37 d.A.).
40
4. Schließlich ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris), da der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine Abweichung von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge erfordern. Anhaltspunkte dafür, dass gerade bei der Klägerin ein derart atypischer Fall vorliegt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr betrifft die Nichtbegünstigung der nachgewiesenen Tätigkeit als Stationshilfe - „im Speisenservice und allgemeinen Servicetätigkeiten für die Bewohner“ - in einer stationären Einrichtung der Altenpflege gerade keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern betrifft eine gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation, die nach Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden sollte.
41
5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
42
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.