Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 25.03.2022 – Au 8 K 20.1596
Titel:

Versagungsgegenklage, Zuwendungsrecht, Corona-Pflegebonus, Tätigkeit im Krankenhaus, Ergotherapeutin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 25 Stunden, teilweise pflegerische Tätigkeit von weniger als 25 Wochenarbeitsstunden nachgewiesen durch Arbeitgeberbescheinigung, teilweise Abhilfeentscheidung und dahingehende übereinstimmende Erledigungserklärung, keine Auslegung der Richtlinie, keine willkürliche Verwaltungspraxis, kein atypischer Ausnahmefall, keine Gleichheit im Unrecht

Normenketten:
BayHO Art. 23
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118
Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) vom 30. April 2020
in Kraft seit dem 7. April 2020
zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15. Mai 2020
diese Änderung in Kraft seit dem 12. Mai 2020
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Zuwendungsrecht, Corona-Pflegebonus, Tätigkeit im Krankenhaus, Ergotherapeutin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 25 Stunden, teilweise pflegerische Tätigkeit von weniger als 25 Wochenarbeitsstunden nachgewiesen durch Arbeitgeberbescheinigung, teilweise Abhilfeentscheidung und dahingehende übereinstimmende Erledigungserklärung, keine Auslegung der Richtlinie, keine willkürliche Verwaltungspraxis, kein atypischer Ausnahmefall, keine Gleichheit im Unrecht
Fundstelle:
BeckRS 2022, 21187

Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.   
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des teilweise ablehnenden Bescheides die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern in Höhe von weiteren 200,00 €.
2
Am 17. Mai 2020 beantragte die Klägerin als Ergotherapeutin die Bewilligung des Corona-Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR). Der beigefügten Arbeitgeberbescheinigung vom 14. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit einer Wochenarbeitszeit von über 25 Stunden als Ergotherapeutin im Klinikum * beschäftigt ist. Aus der korrigierten Arbeitgeberbescheinigung vom 26. Mai 2020, per E-Mail am 27. Mai 2020 dem Landesamt für Pflege übersandt, geht die Ergänzung hervor, dass die Klägerin während der Corona-Pandemie zuständig für die Durchführung des Screenings von Patienten auf Corona-Verdacht mit dazugehörigen pflegerischen Maßnahmen gewesen ist.
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Mit Bescheid vom 26. August 2020 lehnte der Beklagte die Bewilligung des Corona-Pflegebonus zunächst ab.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen angeführt, die Klägerin erfülle nicht die in der CoBoR vorgesehenen Voraussetzungen. Mit ihrer Tätigkeit als Ergotherapeutin gehe sie weder einer der dort benannten Tätigkeiten nach, noch übe sie eine der in den Anlagen zur CoBoR benannten Qualifikationen aus.
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Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 9. September 2020 Klage und beantragt,
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den Bescheid vom 26. August 2020 aufzuheben und den Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 € zu bewilligen.
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Mit Bescheid vom 10. November 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen Corona-Pflegebonus in Höhe von 300,00 €.
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Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt.
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Die Klägerin ließ zuletzt beantragen,
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Soweit das Klageverfahren nicht für erledigt erklärt worden ist, wird der Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 10. November 2020 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Corona-Pflegebonus in Höhe von 200,00 € zu bewilligen.
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Zur Begründung ist angeführt, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin im relevanten Zeitraum im pflegerischen Bereich angesiedelt gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. Mai 2020. Dort werde bestätigt, dass die Klägerin für die Durchführung des Screenings von Patienten auf Corona-Verdacht mit dazugehörigen pflegerischen Maßnahmen zuständig gewesen sei. Ein Diplom-Psychologe und Kollege in der Abteilung der Klägerin habe die gleiche Tätigkeit ausgeübt und hierfür den Corona-Pflegebonus erhalten. Es sei ein Präventionszelt eingerichtet worden, um die Patienten des Krankenhauses zu schützen. Es habe durch konkrete Befragung an der Tür entschieden werden müssen, wer als möglicher Corona-Risikopatient abgewiesen und wer zur weiteren Untersuchung an das Corona-Zelt vermittelt habe werden können. Die Tätigkeit der Klägerin habe das ganztätige Arbeiten mit und in entsprechender Schutzkleidung beinhaltet. Beim Screening habe sie Fieber messen und die Patienten auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen hinweisen müssen. Notfälle habe sie erstversorgen, Schwangere mit einem Rollstuhl versorgen und Patiententransporte in die entsprechende Abteilung vornehmen müssen. Bei Voruntersuchungen im Aufnahmezelt habe sie assistiert und Corona-Verdachtspersonen in das Corona-Abklärungszelt begleitet. Daneben habe sie Patienten und deren Angehörige betreut und über den Ablauf von Untersuchungen aufgeklärt. Demente Patienten und Hilfsbedürftige habe sie beruhigen, betreuen und zu den einzelnen Funktionsbereichen begleiten müssen. Sie habe zudem Übergabegespräche geführt, Geräte gereinigt, erste Kriseninterventionen bei psychisch Kranken durchgeführt und Patienten versorgt.
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Aus dem vorgelegten Arbeitszeitnachweis ergebe sich, dass die Klägerin am 23., 27. und 29. April sowie am 4., 6. und 14. Mai 2020 jeweils 7,7 Stunden pflegerisch tätig gewesen sei. Die Klägerin schulde ihrem Arbeitgeber jedoch eine wöchentliche Arbeitszeit von über 25 Stunden, so dass dieser ein Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 € zustehe. Der Beklagte habe hierbei kein Ermessen. In der Arbeitgeberbescheinigung sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden bestätigt.
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Im Übrigen sei die Auffassung, wonach Ergotherapeuten im Krankenhaus nicht von der Richtlinie erfasst seien, falsch. Nach Ziffer 2 Abs. 4 CoBoR finde sich eine beispielhafte Auflistung der Begünstigten in den Anlagen 1 bis 3. In Anlage 1 würden Ergotherapeuten explizit aufgelistet.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ein Anspruch auf Zahlung des Corona-Pflegebonus bestehe dann, wenn die Klägerin eine begünstigte Tätigkeit in einer begünstigten Einrichtung ausübe. Die Tätigkeit als Ergotherapeutin im Krankenhaus sei grundsätzlich nicht von der Richtlinie umfasst, es handele sich nicht um einen Pflegeberuf. Ergotherapeuten gingen einer klassischen Therapietätigkeit nach. Anspruchsberechtigt seien nur Pflegekräfte, die am Bewohner oder Patienten pflegend tätig seien. Die Aufzählung der begünstigten Einrichtungen sei abschließend, die der Berufe nur beispielhaft. Anlage 1 führe den Beruf des Ergotherapeuten - anders als Anlage 2 - für Einrichtungen der stationären Langzeitpflege und ambulante Pflegedienste ausdrücklich als begünstigt auf. Hierin liege eine bewusste Entscheidung des Richtliniengebers zugunsten des Ergotherapeuten in der stationären Langzeitpflege. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass etwa der staatlich anerkannte Altenpfleger in beiden Anlagen genannt werde. Zudem ergebe sich eine Begünstigung des Ergotherapeuten auch nicht aus einer mit der Pflege vergleichbaren Tätigkeit, da er nicht pflegerisch, sondern therapeutisch-medizinisch tätig werde. Dass die Richtlinie eine Vergleichbarkeit von Therapie und Pflege verneine, sei dem Wortlaut sowie den Anlagen zu entnehmen. Der Begriff der Pflege meine in der Regel Tätigkeiten der Grundpflege, wie etwa die Unterstützung bei Ernährung und Körperpflege. Ein solch enges Verständnis ergebe sich aus dem Zusammenspiel von Ziffer 2 Satz 1 bis 3 CoBoR. Der Tatsache, dass in Satz 3 in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zusätzlich alle Beschäftigten begünstigt seien, die körperlich an und mit Menschen mit Behinderung arbeiten, sei zu entnehmen, dass diese grundsätzlich nicht dem Pflegebegriff der Richtlinie unterfallen sollen. Entsprechend nenne Anlage 1 neben vielen der auch in Anlage 2 genannten pflegerischen Berufsgruppen zusätzlich auch therapeutisch tätige Berufsgruppen. Ergotherapie unterstütze und begleite Menschen jeden Alters, die in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder von Einschränkungen bedroht seien. Ziel sei, sie bei der Durchführung für sie bedeutungsvoller Betätigungen in den Bereichen Selbstversorgung, Produktivität und Freizeit in ihrer persönlichen Umwelt zu stärken. Hierbei würden spezifische Aktivitäten, Umweltanpassung und Beratung dazu dienen, dem Menschen Handlungsfähigkeit im Alltag, gesellschaftliche Teilhabe und eine Verbesserung seiner Lebensqualität zu ermöglichen.
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Die Klägerin habe jedoch ausweislich der Arbeitgeberbestätigung zum Screening dazugehörige pflegerische Maßnahmen übernommen, so dass entsprechend der Verwaltungspraxis 300,00 € bewilligt worden seien. Eine Bewilligung von 500,00 € könne aufgrund des geringfügigen Gewichts der pflegerischen Aufgaben im Verhältnis zu den aufgeführten Aufgaben nicht erfolgen. Dies entspreche nicht der Richtlinie, die eine Begünstigung von Pflegekräften und tatsächlich in der Pflege Tätigen vorsehe. Die vorgetragenen Aufgaben der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Klägerin seien überwiegend nicht als pflegerisch zu qualifizieren. Die Assistenz bei Untersuchungen oder der Patiententransport stellten etwa keine originär pflegerischen Tätigkeiten dar. Vielmehr sei die Klägerin betreuerisch tätig gewesen. Fiebermessungen seien nicht zur Überwachung der Vitalfunktion von Patienten erfolgt, sondern um eventuelle Symptome einer Corona-Infektion aufzuspüren.
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Die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Höhe des Pflegebonus bei nur teilweiser pflegerischer Tätigkeit werde so gehandhabt, dass bei Berufsgruppen, die eigentlich nicht pflegerisch tätig seien, eine pflegerische Tätigkeit aber behauptet werde, der Umfang der pflegerischen Tätigkeit durch eine gesonderte Bescheinigung des Arbeitgebers nachgefragt werde. Der entsprechend pflegerische Zeitanteil einer Tätigkeit könne zu einer Begünstigung führen. Hierzu bedürfe es jedoch einer Bestätigung in Form der Arbeitgeberbescheinigung, die die geleistete Tätigkeit sowie den Zeitanteil bescheinige. Insoweit sei in gängiger Verwaltungspraxis entschieden worden, dass bei einem Anteil pflegerischer Tätigkeiten von bis zu 25 Stunden pro Woche die Anträge in Höhe von 300,00 € bewilligt worden seien. Bei einer nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung, welche eine pflegerische Tätigkeit mit ihrem Zeitanteil bestätige, werde die Einschätzung des Arbeitgebers für die weitere bzw. erneute Prüfung des Antrags zugrunde gelegt. Wenn die Arbeitgeberbescheinigung konkrete Tätigkeiten aufzähle, würden diese mit Unterstützung seitens der pflegefachlichen Abteilung des Landesamtes für Pflege in Bezug auf ihren pflegerischen Charakter im Sinne der CoBoR hin bewertet. Diese Verfahrensweise sei u.a. bei Lehrkräften an Krankenpflegeschulen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, freigestellten Personal-/Betriebsräten, Disponenten in integrierten Leitstellen oder Verwaltungsangestellte angewandt worden.
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Die Honorierung eines persönlichen Risikos vermöge ein Absehen von den ausdifferenzierten Anforderungen der Richtlinie nicht zu rechtfertigen, da diese andernfalls hinfällig wäre.
21
Fehlbescheidungen hätten nicht vollkommen ausgeschlossen werden können. Maßgeblich für die Entscheidung sei die Arbeitgeberbescheinigung sowie die Angaben der Antragsteller zu ihren Tätigkeiten. Je nach Angaben und Bestätigungen zu pflegerischen Tätigkeiten könne es zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen. Im Falle einer Fehlentscheidung habe das Landesamt eine Rückforderung zu prüfen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
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Im Übrigen ist die zulässige Klage in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung und Auszahlung des beantragten (weiteren) Corona-Pflegebonus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 10. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Beklagten. So wird in der Vorbemerkung der Corona-Pflegebonusrichtlinie ausdrücklich klargestellt, dass der Bonus eine freiwillige Leistung ist und nach Maßgabe der Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird.
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Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 - 6 ZB 18.2102 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 22; U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15).
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Ein Anspruch auf Förderung kann daher im Einzelfall dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Zuwendungsgebers auch gefördert werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26; vgl. auch VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15; im Zusammenhang der Corona-Pflegebonusrichtlinie VG Regensburg, GB v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 - BeckRS 2021, 705 Rn. 19).
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Ausgangspunkt ist demnach die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
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2. Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung des weiter begehrten Corona-Pflegebonus. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten sind vorliegend zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die - letztlich entscheidende - ständige Förderpraxis des Beklagten zur Feststellung und Abgrenzung einer Tätigkeit in der Pflege sowie einer im Sinne der Nr. 2 Satz 2 CoBoR ausgeübten beruflichen Tätigkeit, die der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist, sowie zur Höhe des Corona-Pflegebonus bei nur teilweiser pflegerischer Tätigkeit.
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Die Klägerin ist ausweislich der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 14. Mai 2020 als Ergotherapeutin am Klinikum * mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 25 Stunden tätig. Der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. Mai 2020 ist ergänzend zu entnehmen, dass die Klägerin während der Corona-Pandemie zuständig für die Durchführung des Screenings von Patienten auf Corona-Verdacht mit dazugehörigen pflegerischen Maßnahmen war. Für diese pflegerische Tätigkeit ist ein Stundenanteil von weniger als 25 Wochenstunden nachgewiesen. Diese Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Bewilligung eines weiteren Corona-Pflegebonus in der beantragten Höhe aufgrund der CoBoR, weil die Klägerin zwar nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten in einer begünstigten Einrichtung tätig ist, ihr Berufsbild aber nach der beispielhaften Aufzählung nicht generell begünstigt, ihre ausgeübte Tätigkeit als Ergotherapeutin auch nicht einer Tätigkeit in der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist und der Anteil ihrer konkret pflegerischen Tätigkeit unter 25 Wochenstunden liegt. Ein atypischer Ausnahmefall liegt nicht vor.
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a) Die Abgrenzung des zuwendungsberechtigten Personenkreises in der durch die Corona-Pflegebonusrichtlinie vorgenommenen Art und Weise, namentlich durch eine Beschränkung auf bestimmte Einrichtungen einerseits und eine tätigkeitsbezogene Komponente andererseits, begegnet zunächst schon grundsätzlich keinen Bedenken, sondern ist vielmehr sachgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 8 ff.; VG Augsburg, U.v. 14.1.2022 - Au 8 K 20.2083 - juris Rn. 24 ff.). Maßgeblich für eine Förderung ist nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass der jeweilige Antragsteller in einer begünstigungsfähigen Einrichtung im Sinn von Nr. 2 Satz 1 CoBoR tätig ist und kumulativ, dass die konkrete Tätigkeit nach Maßgabe der CoBoR im Sinne einer pflegerischen Tätigkeit förderfähig ist (Nr. 2 Satz 3 bis 5, Anlagen 1 bis 3 CoBoR; vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 8; VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.5587, M 31 K 20.4504 - juris Rn. 25 ff. und VG Würzburg, U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1115, W 8 K 20.1261 - juris).
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Nach Nr. 2 CoBoR sind begünstigt im Sinne der Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten (Nr. 2 Satz 1). Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist (Nr. 2 Satz 2) sowie in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen alle Beschäftigten, die körperlich eng an und mit Menschen mit Behinderung arbeiten (Nr. 2 Satz 3) und daneben auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst (Nr. 2 Satz 4). Beispielhafte Aufzählungen der Begünstigten sind in den Anlagen 1, 2 und 3 zu den CoBoR näher ausgeführt (Nr. 2 Satz 5). Begünstigt sind insbesondere neben den in den Anlagen benannten staatlich anerkannten Berufsgruppen auch Auszubildende, die sich aktuell in einer diesbezüglichen Ausbildung befinden (Nr. 2 Satz 6 CoBoR).
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Die Aufzählung der begünstigungsfähigen Einrichtungen in Nr. 2 Satz 1 CoBoR (Krankenhäuser einschließlich der in diese integrierten Tageskliniken, Polikliniken und Ambulanzen, Rehabilitationskliniken, stationäre Alten- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste) wird vom Beklagten nach dessen nachvollziehbaren Angaben in ständiger Praxis als abschließend verstanden und gehandhabt (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 9).
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b) Diese richtliniengeleitete Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert sich die Verwaltungspraxis in ermessensfehlerfreier Weise an sachlich vertretbaren Maßstäben und überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG).
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Der Pflegebonus ist entsprechend der Ausführungen des Beklagten in ständiger Praxis keine Gefahrenzulage aufgrund eines erhöhten Risikos pflegender Personen sich mit dem Coronavirus zu infizieren und wird - wie andere Klageverfahren belegen (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1567 - BeckRS 2021, 2886 Rn. 36; VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4504 - juris Rn. 30; VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.5587 - juris Rn. 29) - in ständiger Praxis auch nicht als solche verstanden. Maßgebliche Zielsetzung der Förderung ist die Würdigung und Anerkennung des überdurchschnittlichen Engagements der in Bayern in der professionellen Pflege, im Rettungsdienst und in den stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Tätigen vor allem im Hinblick auf den Ersatz von Angehörigenkontakten in der Zeit pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen (vgl. Vorbemerkung zur CoBoR Nr. 1; Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf eine Schriftliche Anfrage des Abg. Krahl, LT-Drs. 18/11079 vom 15.1.2021). Es steht im Einklang mit dieser Zielsetzung, wenn der Richtliniengeber den Kreis der Begünstigten anhand bestimmter Einrichtungen und näher umrissener Berufsbilder abgrenzt, die er mit Blick auf diese für besonders relevant erachten durfte. Der Beklagte geht dabei von einer typisierend betrachteten Pflegesituation aus. Seine Wertung, dass es sich bei den in der Richtlinie aufgezählten stationären Einrichtungen, namentlich Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen um solche handelt, in denen der vorgenannte Grundgedanke einer Substitution der Präsenz naher Angehöriger in der Zeit pandemiebedingter umfassender Besuchseinschränkungen ohne weiteres greift, ist von sachlichen Gründen getragen (einhellige Auffassung, vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2021 - 6 ZB 21.2723 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris; VG Würzburg, U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1261 - juris; VG München, U.v. 16.3.2021 - M 31 K 20.5824 - juris; VG Bayreuth, GB.v. 25.5.2021 - B 8 K 21.107 - juris).
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Entscheidend für eine Begünstigung sind somit weniger die konkreten „technischen“ Erschwernisse und Herausforderungen, denen sich die in der Pflege Tätigen aufgrund der Pandemiesituation gegenübersahen und -sehen, wie etwa die erhöhten Hygieneanforderungen und Vorsichtsmaßnahmen. In erster Linie nimmt die Förderung durch den Pflegebonus vielmehr typisierend eine bestimmte Situation der zu pflegenden Patienten in den Blick, die durch die zusätzlich zu leistende Substitution sozialer Kontakte zu erhöhten menschlichen Anforderungen führt. Mit anderen Worten setzt der Corona-Pflegebonus nicht an den unmittelbaren Folgen der Covid-19-Pandemie für die Pflegekräfte an, sondern an den für sie entstandenen zusätzlichen Aufgaben und Herausforderungen, die sich aus den sozialen Auswirkungen der Beschränkungsmaßnahmen auf die Patienten und deren Bewältigung durch die Pflegekräfte während des ersten „Lockdown“ ergaben (vgl. VG München, U.v. 16.3.2021 - M 31 K 20.5824 - juris Rn. 30).
38
Vor diesem Hintergrund ist es sachlich begründet, den Kreis der Begünstigten in einem ersten Schritt durch einen abschließenden Kanon von Einrichtungen abzugrenzen, in dem der Zuwendungsgeber diese zusätzlichen Aufgaben für in besonderer Weise gegeben erachtet. Es erscheint insoweit nachvollziehbar, dass im Schwerpunkt der Bereich stationärer Einrichtungen begünstigt wird, da sich hier die Besuchsverbote und damit der Verlust sozialer Kontakte für die zu Pflegenden der Natur der Sache nach am stärksten manifestierten. Dass der Zuwendungsgeber in seiner Bewilligungspraxis eine dergestalt typisierende Betrachtung der Pflegsituation zur Abgrenzung des Kreises der Begünstigten heranzieht, ist nicht zu beanstanden und von sachlichen Gründen getragen.
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c) Dieses einrichtungsbezogene Kriterium ist bei der Klägerin zwar erfüllt, da diese im Klinikum * und damit in einer begünstigten Einrichtung tätig ist. In Bezug auf die tätigkeitsbezogenen Merkmale ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin mit der Tätigkeit als Ergotherapeutin keine der im beispielhaften Qualifikationsregister Krankenpflege genannten Qualifikationen ausübt (Anlage 2 zur CoBoR). Ohne Verstoß gegen das Willkürverbot geht der Beklagte in Anwendung seiner nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis davon aus, dass das bestätigte Berufsbild einer Ergotherapeutin nicht mit einer Qualifikation im beispielhaften Qualifikationsregister Krankenpflege (Anlage 2 zur Corona-Pflegebonusrichtlinie) vergleichbar ist und der Klägerin aufgrund der nachgewiesenen anteiligen pflegerischen Tätigkeit von weniger als 25 Wochenstunden nur ein Corona-Bonus in Höhe von 300,00 € zusteht.
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(1) Entscheidend ist nach der maßgeblichen Förderpraxis des Beklagten hiernach, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Nr. 2 Satz 2 CoBoR erfüllt. Danach sind ebenso wie Pflegende i.S.d. Nr. 2 Satz 1 CoBoR solche Personen begünstigt, die tatsächlich in der Pflege tätig sind, wenn ihre ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist. In Fällen wie hier, in denen eine nicht in Anlage 2 zur Corona-Pflegebonusrichtlinie enthaltene Qualifikation durch den Arbeitgeber bestätigt worden ist, kommt es in der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf den konkreten Einsatz bzw. die konkrete Tätigkeit an. Die Prüfung der Vergleichbarkeit durch den Beklagten hat danach eine formale und eine inhaltliche Komponente. Ausgehend von Nr. 5.2 Satz 1 CoBoR, wonach dem Antrag unter anderem ein Nachweis über die Beschäftigung (und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) beizufügen ist, kann die pflegerische Tätigkeit nach der Verwaltungspraxis des Beklagten formal ausschließlich durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden (vgl. zur dahingehenden nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis VG München, U.v. 21.4.2021 - M 31 K 20.5800 - juris Rn. 33). Bestätigt werden muss dabei nicht die Berufsbezeichnung des Antragstellers, sondern die tatsächliche Tätigkeit und Verwendung des jeweiligen Beschäftigten. Inhaltlich stellt der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis sodann maßgeblich auf eine Vergleichbarkeit der bestätigten Verwendung bzw. Tätigkeit mit einer Qualifikation in den beispielhaften Qualifikationsregistern in den Anlagen 1 bis 3 zur Corona-Pflegebonusrichtlinie ab.
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(2) Auf Grundlage dieser Verwaltungspraxis liegt nach der Prüfung des Beklagten bei der Klägerin eine der Pflege entsprechende und mit dieser vergleichbaren Tätigkeit i.S.d. Nr. 2 Satz 2 CoBoR nur mit einem Stundenanteil von weniger als 25 Wochenstunden vor, da eine pflegerische Tätigkeit durch den Arbeitgeber (nur) in diesem Umfang bestätigt wurde. Ergänzend geht der Beklagte ferner davon aus, dass das bestätigte Berufsbild einer Ergotherapeutin nicht mit einer Qualifikation im beispielhaften Qualifikationsregister Krankenpflege (Anlage 2 CoBoR) vergleichbar ist. Soweit eine anteilige konkret pflegerische Tätigkeit nachgewiesen sei, sei der Pflegebonus in Höhe von 300,00 € entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis ausbezahlt worden.
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(3) Diese Förderpraxis des Beklagten begegnet keinen Bedenken; sie hält insbesondere die Grenzen des Willkürverbots ein. Dies gilt auch und gerade für das hier letztlich entscheidende Vorgehen zur Abgrenzung des Personenkreises, der im Sinne von Nr. 2 Satz 2 CoBoR aufgrund einer mit der Pflege vergleichbaren ausgeübten beruflichen Tätigkeit ebenso in den Genuss des Pflegebonus kommt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wie bereits ausgeführt, eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 32). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. aktuell z.B. VG Würzburg, U.v. 14.12.2020 - W 8 K 20.862 - juris Rn. 51 m.w.N.). Das ist nach Überzeugung des Gerichts hier nicht der Fall.
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(a) Ohne Verstoß gegen das Willkürverbot geht der Beklagte davon aus, dass das bestätigte Berufsbild einer Ergotherapeutin nicht mit einer Qualifikation im beispielhaften Qualifikationsregister Krankenpflege (Anlage 2 zur Corona-Pflegebonusrichtlinie) vergleichbar ist. Nachvollziehbar stellt der Beklagte insoweit auf den Umstand ab, dass die im Qualifikationsregister Krankenpflege genannten Qualifikationen sämtlich solche sind, die auf Grundlage einer entsprechenden Ausbildung die medizinisch grundversorgende Betreuung der Patienten betreffen. Davon Tätigkeiten abzugrenzen, die eine therapeutische Zielsetzung verfolgen, mithin also auf eine Besserung des jeweiligen Gesundheitszustands zielen, stellt sich als nicht willkürlich dar (so auch VG München, U.v. 21.4.2021 - M 31 K 20.5800 - juris Rn. 37 ff.; VG Bayreuth, GB v. 12.4.2021 - B 8 K 20.931 - juris Rn. 48 ff.).
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Der Beklagte kann sich jedenfalls auf einen sachlichen Grund berufen, wenn er davon ausgeht, dass sich die für die Gewährung des Pflegebonus relevante Pflegesituation im Bereich einer therapeutischen Tätigkeit wie hier der Ergotherapie typischerweise so nicht ergibt. Insbesondere betreffen nach den schriftsätzlichen Erläuterungen die Tätigkeiten der gelisteten Berufsqualifikationen in Anlage 2 zur Corona-Pflegebonusrichtlinie die fachliche Versorgung und Betreuung der Patienten. Der Begriff Pflege bedeute in der Regel Tätigkeiten im Bereich der Grundpflege, wie etwa die Unterstützung bei Ernährung und Körperpflege. Bei der Tätigkeit als Ergotherapeutin handle es sich typischerweise um eine klassische Therapietätigkeit. Ergotherapie begleite Menschen, die in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder von Einschränkung bedroht seien. Ziel sei es, sie bei der Durchführung für sie bedeutungsvoller Betätigungen in den Bereichen Selbstversorgung, Produktivität und Freizeit in ihrer persönlichen Umwelt zu stärken. Eine Vergleichbarkeit mit einer im Register genannten Qualifikation sei daher nicht gegeben. Wenngleich auch in diesem Bereich möglicherweise pflegerischer Einsatz gefordert ist, der gerade in Zeiten der Corona-Pandemie nochmals erhöhte Anforderungen mit sich bringt, findet die Pflegetätigkeit im Rahmen einer (ergo-)therapeutischen Behandlung regelmäßig nicht in der gleichen Dauerhaftigkeit und einer die Beschäftigungssituation prägenden Weise statt, wie dies insbesondere bei Pflegekräften der Fall ist. Auch wenn in der konkreten Anwendungssituation der Ergotherapie davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitraum eine pflegerische Versorgung und Unterstützung entsprechend disponierter Patienten erforderlich sein kann, so handelt es sich doch insgesamt um eine nur zeitweise stattfindende Maßnahme mit therapeutischem Zweck. Mit dieser durch den Beklagten vorgenommenen Grenzziehung, die letztlich gezielt nur pflegerische Tätigkeiten begünstigt, nicht aber Pflege- und Versorgungstätigkeiten, die gleichsam anlässlich oder im Zuge anderweitiger (ambulanter) medizinisch-therapeutischer Behandlungen erbracht werden, liegt jedenfalls eine durch sachliche Gründe gerechtfertigte Differenzierung vor.
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Es ist ferner jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Beklagte bei seiner Abgrenzung des begünstigten Personenkreises im Einzelfall maßstäblich nicht auf ein konkretes Kontaktverhältnis und/oder eine Gefährdungssituation für den Antragsteller abstellt bzw. nicht jegliche Personen begünstigt, die in irgendeiner Form unter Umständen einem höheren Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ausgesetzt sind, etwa weil sie wie die Klägerin in anderer Funktion in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung tätig sind (VG Würzburg, Urt. v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1567, BeckRS 2021, 2886 Rn. 36).
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Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Förderung nach Anlage 1 der CoBoR berufen, da nach dieser Auflistung (insbesondere) Ergotherapeuten in Einrichtungen der Langzeitpflege sowie im ambulanten Pflegedienst den Bonus erhalten sollen. In einer solchen Einrichtung arbeitet die Klägerin nicht. Die Voraussetzungen der Anlage 2 der CoBoR erfüllt die Klägerin wiederum nicht, da Ihre Qualifikation dort nicht genannt ist. Das Gericht hat auch nicht die Befugnis, zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung solcher Richtlinien (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - juris). Insofern unerheblich ist die in den Raum gestellte Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, es handele sich bei der Nichtnennung der Ergotherapie in der Anlage 2 der CoBoR um eine „planwidrige Regelungslücke“. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte abseits dieser Anlagen und außerhalb der Voraussetzungen nach Nr. 2 Satz 2 CoBoR (d.h. „tatsächlich in der Pflege Tätige“) Ergotherapeutinnen und -therapeuten in Kliniken entgegen seiner Richtlinienvorgaben den Pflegebonus auszahlt (vgl. hierzu auch VG Bayreuth, GB v. 12.4.2021 - B 8 K 20.931 - juris Rn. 57).
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Bildet - wie hier - die Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt. Willkür ist vielmehr bereits dann zu verneinen, wenn sich die Behörde überhaupt von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen (OVG MV, U.v. 27.6.2001 - 2 L 39/99 - juris Rn. 31). Das ist nach Auffassung des Gerichts mit den o.g. Erwägungen hier der Fall.
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(b) Ebenfalls ohne Verstoß gegen das Willkürverbot hat der Beklagte der Klägerin einen Corona-Pflegebonus in Höhe von nur 300,00 € für eine unter der Grenze von 25 Wochenstunden bleibende anteilige konkret pflegerische Tätigkeit gewährt.
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Nach der dem Gericht aus zahlreichen bei ihm anhängigen parallelen Verfahren bekannten Zuwendungspraxis des Beklagten ist es möglich, eine im einzelnen differenzierende Betrachtung der konkreten Tätigkeit der jeweiligen Antragsteller vorzunehmen. Damit konnten Fälle berücksichtigt werden, in denen grundsätzlich nicht einschlägig qualifizierte und tätige Antragsteller bedingt durch die Umstände der Corona-Pandemie ausnahmsweise doch zeitweise oder teilweise einer (rein) pflegerischen Tätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind. Wenn durch den Arbeitgeber dementsprechend eine - gegebenenfalls entsprechend den Erfordernissen während der Corona-Pandemie auch zeitlich oder anteilsmäßig begrenzte - pflegerische Tätigkeit bestätigt wird, kann auf Grundlage einer pflegefachlichen Überprüfung durch das Landesamt für Pflege auch ein Zeitanteil einer nachgewiesenen pflegerischen Tätigkeit anerkannt werden (vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 - M 31 K 20.4419 - juris Rn. 35 f.). Dies trifft auch auf die Klägerin zu, deren konkret nachgewiesener pflegerischer Umfang aufgrund dieser Verwaltungspraxis entsprechend gewürdigt wurde und dies zu einer Bewilligung des Corona-Pflegebonus in Höhe von 300,00 € geführt hat. Anders als die Klägerseite meint, liegt hierin auch keine willkürliche Handhabung. Weder die CoBoR noch anderweitige Rechtsvorschriften gebieten zwingend eine andere Behandlung. Auch die CoBoR unterscheidet zum einen die beispielhaft begünstigten Tätigkeiten und in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist (Nr. 2 Satz 2 CoBoR). Insofern ist eine Verwaltungspraxis, die im letzteren Fall auch auf den konkreten Anteil der pflegerischen Tätigkeit an der insgesamt geleisteten Wochenarbeitszeit abstellt, gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe, die die Klägerseite versucht, geltend zu machen.
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Das Gericht hat auch, wie dargestellt, nicht die Befugnis, zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung solcher Richtlinien (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - juris). Die gerichtliche Überprüfung auf Grundlage solcher Richtlinien getroffener behördlicher Entscheidungen dient vielmehr nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 - 6 ZB 18.2102 - juris Rn. 9).
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Daher kommt es nicht auf eine objektive - gerichtliche - Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und in der Praxis angewandt worden sind. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen. Er bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 - W 8 K 20.2138 - juris Rn. 30; VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 30). Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9). Ein Zuwendungsempfänger kann lediglich unter Berufung auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen, dass die zuständige Behörde ihr Ermessen bei der Prüfung seines Antrags entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis ausübt.
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Es kommt daher allein darauf an, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht.
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Hieran hat das Gericht auch im konkreten Fall der Klägerin keine Zweifel.
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d) Es ist im Fall der Klägerin auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine Abweichung von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge erfordern. Anhaltspunkte dafür, dass gerade bei der Klägerin ein derart atypischer Fall vorliegt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr betrifft die Nichtbegünstigung von Ergotherapeuten und Auszahlung des Corona-Pflegebonus in einer Höhe entsprechend dem konkret nachgewiesenen Wochenstundenanteil der pflegerischen Tätigkeit keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern betrifft eine gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation.
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3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass möglicherweise - wie von ihr vorgebracht - andere Antragsteller der gleichen Einrichtung rechtswidrig begünstigt wurden bzw. der Corona-Pflegebonus in falscher Höhe ausgezahlt wurde. Denn Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen - etwa aufgrund anderweitiger Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung - zugewandt werden. Es würde umgekehrt auf eine unzulässige rechtswidrige Bevorzugung hinauslaufen, wenn die Klägerin allein im Hinblick auf derartige Vergleichsfälle einen Anspruch auf einen Bonus erlangen würde (VGH BW, U.v. 21.8.1990 - 10 S 1389/89 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, U.v. 23.4.2003 - 3 C 25/02 - juris Rn. 17; eingehend VG Regensburg, GB v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 - BeckRS 2021, 705 Rn. 27 f.). Eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ kann die Klägerin mithin nicht beanspruchen. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat der Beklagte zudem auch keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Der Beklagte hat die Möglichkeit, in solchen Fällen von den Aufhebungsvorschriften der Art. 48 ff. BayVwVfG, namentlich der Rücknahmebefugnis des Art. 48 BayVwVfG, Gebrauch zu machen, damit rechtswidrige Bewilligungen des Corona-Pflegebonus rückgängig zu machen und entsprechende Auszahlungen zurückzufordern (Art. 49a BayVwVfG).
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4. Nach alledem war die Klage, soweit über diese nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch zu entscheiden war, abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, da diesem die die teilweise pflegerische Tätigkeit bestätigende Arbeitgeberbescheinigung vom 26. Mai 2020 bereits mit E-Mail vom 27. Mai 2020 vorgelegt worden ist und der Beklagte deshalb voraussichtlich insofern unterlegen wäre. Soweit die Klage abzuweisen war, waren die Kosten der Klägerin als unterlegenem Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Von der Möglichkeit des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO macht das Gericht keinen Gebrauch. Die Kosten des Verfahrens tragen daher die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.
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5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.