Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 28.06.2022 – B 7 K 22.320
Titel:

Keine Möglichkeit zum rückwirkenden Erlass einer Quarantäneanordnung

Normenketten:
IfSG § 56 Abs. 1
GG Art. 3
Leitsatz:
Der rückwirkende Erlass einer Quarantäneanordnung ist - außer in Fällen der „vorsorglichen Selbstisolation“ (§ 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG) - nicht möglich. Dies gilt auch für Quarantänezeiträume vor dem 31.03.2021, in denen § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG i.d.F. des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 nicht anwendbar ist. (Rn. 25)
Schlagworte:
Verdienstausfallentschädigung ohne behördliche „Quarantäneanordnung“, rückwirkende Anordnung der Quarantäne, vorsorgliche Selbstisolation, mündliche Quarantäneanordnung, Coronavirus, SARS-CoV-2, Gleichbehandlungsgrundsatz, Quarantäneanordnung, Rückwirkungsverbot, Selbstisolation, Verdienstausfallentschädigung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG wegen Quarantäne im Zusammenhang mit der „Corona-Pandemie“.
2
Die Klägerin ist Arbeitgeberin von Frau … Aufgrund von Krankheitssymptomen führte die Arbeitnehmerin der Klägerin am 23.11.2020 bei sich zu Hause einen „Corona-Test“ durch, der positiv ausfiel. Daraufhin blieb die Arbeitnehmerin der Klägerin ab dem 23.11.2020 der Arbeit fern.
3
Mit Schreiben vom 27.11.2020 stufte das Landratsamt … - Gesundheitsamt - die Arbeitnehmer der Klägerin als „Kontaktperson I mit engem Kontakt zu einem Covid-19-Fall“ ein und wies darauf hin, dass diese gemäß der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18.08.2020 verpflichtet sei, sich vorübergehend in häusliche Isolation zu begeben. Ferner ist im Schreiben vom 27.11.2020 vermerkt, dass die Quarantänezeit vom 22.11.2020 (letzter Kontakt) bis zum 06.12.2020 dauere, sowie dass die Quarantäne am 27.11.2020 ausgesprochen worden sei.
4
Die Arbeitnehmerin der Klägerin erhielt infolge des Schreiben des Gesundheitsamtes für den Zeitraum vom 23.11.2020 bis 06.12.2020 keinen Lohn. Klägerseits wurde jedoch eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ab dem 23.11.2020 an die Arbeitnehmerin ausbezahlt.
5
Mit Datum vom 18.08.2021 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Oberfranken die Erstattung der im Zeitraum vom 22.11.2020 (so ausdrücklich beantragt, vgl. Bl. 9 der Behördenakte) bis zum 06.12.2020 an ihre Arbeitnehmerin geleisteten Entschädigungszahlungen.
6
Mit Bescheid vom 04.03.2022 gewährte die Regierung von Oberfranken der Klägerin für die Zeit vom 27.11.2020 bis zum 06.12.2020 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 283,02 EUR (Verdienstausfall in Höhe von 172,75 EUR und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 110,27 EUR).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, ein Anspruch auf Entschädigung bestehe nur für die Zeit vom 27.11.2020 bis zum 06.12.2020, da ein Entschädigungsanspruch nur bei einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes angeordneten Quarantäne gegeben sei. Ein entsprechender Bescheid für den Zeitraum vom 22.11.2020 bis zum 26.11.2020 sei nicht vorgelegt worden, sodass insoweit eine behördliche Anordnung nicht angenommen werden könne.
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Mit Schreiben vom 30.03.2022 erhob die Klägerin Klage und beantragt,
1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.03.2022 wird aufgehoben, soweit dem Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung in Folge behördlich angeordneter Quarantäne nach § 56 Abs. 1 IfSG nicht entsprochen wurde.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Dienstausfallentschädigung für die Mitarbeiterin Y. A. in Höhe von 188,68 EUR brutto zu gewähren.
9
Zur Begründung der Klage führte die Klägerin im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Gesundheitsamts … vom 27.11.2020 sei gegenüber der Arbeitnehmerin angeordnet worden, sich als Kontaktperson in häusliche Quarantäne zu begeben. Die Quarantänezeit sei vom 22.11.2020 bis zum 06.12.2020 angeordnet worden. Aufgrund des Bescheides habe sich die Arbeitnehmerin seit dem 23.11.2020 in häuslicher Quarantäne befunden und sei aufgrund dessen der Arbeit ferngeblieben. Klägerseits sei eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ab dem 23.11.2020 ausbezahlt worden. Für die Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 IfSG sei der seitens des Gesundheitsamts angeordnete Quarantänezeitraum maßgeblich. Unzutreffend sei daher die Auffassung des Beklagten, für den Zeitraum vom 22.11. bis 26.11.2020 läge kein Quarantänebescheid vor. Der maßgebliche Bescheid des Gesundheitsamts vom 27.11.2020 ordne die Quarantäne gerade für den Zeitraum vom 22.11.2020 bis zum 06.12.2020 an. Auf dem Zeitpunkt des Ausspruchs komme es dagegen nicht an. Auch die weitere Voraussetzung, dass der betreffende Mitarbeiter einen Verdienstausfall erleide, sei gegeben nachdem die Arbeitnehmerin ab dem 23.11.2020 nicht mehr gearbeitet, sondern der Quarantäneanordnung Folge geleistet habe. Eine Lohnzahlung sei daher nur bis zum 22.11.2020 erfolgt.
10
Mit Schriftsatz vom 05.04.2022 beantragt die Regierung von Oberfranken für den Freistaat Bayern,
die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe ein über die bereits erfolgte Bewilligung hinausgehender Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung nicht zu. Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs sei eine behördliche bzw. hoheitliche Absonderung des Betroffenen. Nach Nr. 2.1.1 der „Allgemeinverfügung Isolation“ vom 18.08.2020 hätten sich Kontaktpersonen der Kategorie I unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamts gemäß Nr. 1.1 bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt mit einem bestätigten Covid-19 Fall in Isolation zu begeben, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamts erfolge. Ausweislich des vorgelegten Schreibens des Landratsamts … vom 27.11.2020 habe es sich bei der Arbeitnehmerin der Klägerin um eine Kontaktperson der Kategorie I gehandelt. Die Quarantäne sei dem Schreiben zufolge am 27.11.2020 ausgesprochen worden, was der Mitteilung des Gesundheitsamts i.S.v. Nr. 1.1 der „Allgemeinverfügung Isolation“ entspreche. Maßgebend für den Beginn der Absonderung sei dabei grundsätzlich die Mitteilung des Gesundheitsamts an den Betroffenen hinsichtlich dessen Eigenschaft als Kontaktperson der Kategorie I. Diese sei vorliegend am 27.11.2020 erfolgt, ohne dass ein anderweitiger Zeitpunkt der Anordnung des Gesundheitsamts vorgetragen oder ersichtlich sei. Der Umstand, dass dieses Schreiben eine Dauer der Quarantäne vom 22.11.2020 bis zum 06.12.2020 ausweise, sei der Regelung in Nr. 2.1.1 der „Allgemeinverfügung Isolation“ geschuldet, wonach sich die Kontaktperson bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt in Isolation begeben müsse. Es handele sich damit nur um eine rein rechnerische Angabe des Quarantänezeitraums. Tatsächliche Wirkung könne die durch die Allgemeinverfügung auferlegte Quarantänepflicht erst mit der Mitteilung vom 27.11.2020 entfalten. Vor diesem Zeitpunkt sei die Arbeitnehmerin der Klägerin nicht zur Absonderung verpflichtet gewesen. Regelmäßig erlange ein Betroffener ohnehin überhaupt erst durch die Mitteilung des Gesundheitsamts Kenntnis von einer von ihm potenziell ausgehenden Gefährdung, die letztlich den Grund der Absonderung darstelle. Soweit geltend gemacht werde, die Arbeitnehmerin habe sich bereits seit dem 23.11.2020 in häuslicher Isolation befunden und sei aufgrund dessen der Arbeit ferngeblieben, könne dies nur so verstanden werden, dass die Klägerin den Zeitpunkt des letzten Kontaktes als fiktiven Beginn der Quarantäne zugrunde legen wolle. Eine tatsächliche Absonderung der Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt sei auf Grundlage der späteren Mitteilung durch das Gesundheitsamt jedoch schlechthin nicht möglich.
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Soweit sich die Klägerin der Sache nach darauf berufen sollte, dass es sich beim geltend gemachten Absonderungszeitraum (22.11. bis zum 26.11.2020) um eine vorsorgliche Absonderung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG n.F. handele, sei darauf hinzuweisen, dass diese Regelung erst durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (Gesetz vom 29.03.2021, BGBl. I S. 370) mit Wirkung vom 31.03.2021 in das IfSG aufgenommen worden sei. Diese Rechtsänderung entfalte, wie das erkennende Gericht bereits entschieden habe, keine Rückwirkung auf Quarantänezeiträume, die vor Inkrafttreten der Rechtsänderung abgeschlossen gewesen seien.
13
Eine im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 IfSG a.F. entschädigungspflichtige Absonderung der Arbeitnehmerin der Klägerin habe damit erst am 27.11.2020 begonnen, sodass der Klägerin der Erstattungsanspruch als Arbeitgeberin nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG a.F. erst ab diesem Zeitpunkt zustehe. Für den Zeitraum vom 27.11.2020 bis zum 06.12.2020 sei der Klägerin mit Bescheid vom 04.03.2022 die Verdienstausfallentschädigung jedoch erstattet worden.
14
Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Klägerin mit Schreiben vom 25.04.20202 bzw. 13.05.2022 mit, dass die Arbeitnehmerin aufgrund erster Krankheitssymptome am 23.11.2020 zu Hause einen „Schnelltest“ durchgeführt habe, der positiv ausgefallen sei. Daher sei die Arbeitnehmerin ab dem 23.11.2020 der Arbeit ferngeblieben und habe sich in Absonderung begeben. Am 27.11.2020 habe sie ihren Hausarzt aufgesucht, der dann eine Meldung an das Gesundheitsamt veranlasst habe. Direkter Kontakt zwischen der Arbeitnehmerin und dem Gesundheitsamt sei durch den Quarantänebescheid vom 27.11.2020 entstanden.
15
Mit Schriftsatz vom 29.04.2022 führte der Beklagte ergänzend aus, es sei lediglich noch anzumerken, dass die Arbeitnehmerin der Klägerin als Kontaktperson I abgesondert worden sei. Das Vorliegen von Krankheitssymptomen bzw. ein positiver Selbsttest habe nach der Allgemeinverfügung aber keine unmittelbaren infektionsschutzrechtlichen Folgen. Es hätte der Arbeitnehmerin zu Gebote gestanden, das Gesundheitsamt zu informieren bzw. sich in ärztliche Behandlung zu begeben und damit die Durchführung eines PCR-Tests zu veranlassen. In diesem Fall hätte dann ggf. eine Isolation als Verdachtsperson bzw. - bei positivem PCR-Test - als positiv getestete Person erfolgen können. Für die Absonderung als Kontaktperson sei - wie bereits dargestellt - zwingend eine Mitteilung des Gesundheitsamts über den Status als Kontaktperson der Kategorie I erforderlich, welche ersichtlich erst mit dem Schreiben vom 27.11.2020 erfolgt sei. Soweit vorgetragen werde, dass in Mittel- und Unterfranken eine andere, der Rechtslage widersprechende, Verwaltungspraxis geübt werde, sei dies der Regierung von Oberfranken nicht bekannt. Jedenfalls könne die Klägerin hieraus im vorliegenden Verfahren für sich nichts herleiten (keine Gleichbehandlung im Unrecht).
16
Mit Schreiben vom 29.04.2022 bzw. 19.05.2022 erklärten sich die Beteiligten mit einem Urteil durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
17
Mit Beschluss der Kammer vom 27.06.2022 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
18
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

19
I. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter als Einzelrichter über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 6 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
20
II. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihrer Arbeitnehmerin für den Zeitraum vom 22.11.2020 bis zum 26.11.2020 ausbezahlten Entschädigung. Die mit Bescheid des Beklagten vom 04.03.2022 gewährte Erstattung der Entschädigung (nur) für den Zeitraum vom 27.11.2020 bis zum 06.12.2020 ist damit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO).
21
1. Nach dem zum Zeitpunkt der Quarantäne (Ende November/Anfang Dezember 2020) maßgeblichen Gesetzeswortlaut (vgl. hierzu grundlegend VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris; VG Bayreuth, U.v. 17.1.2022 - B 7 K 21.871 - juris; Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 1.4.2022, § 56 Rn. 20a; VG Karlsruhe, U.v. 10.5.2021 - 9 K 67.21 - juris) des § 56 IfSG i.d.F. des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pademie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) erhält gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 IfSG nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden jedoch dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG).
22
Gemessen an der im Zeitpunkt der Quarantäne geltenden Rechtslage ist die Berechnung der Erstattung(shöhe) durch den Beklagten gerichtlich nicht zu beanstanden.
23
a) Insoweit verweist das Gericht zunächst auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 05.04.2022. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass sich Kontaktpersonen der Kategorie I gemäß Nr. 2.1.1 der „Allgemeinverfügung Isolation“ - in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.08.2020 - unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts (vgl. Nr. 1.1 der „Allgemeinverfügung Isolation“) bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt mit einem bestätigten Covid-19 Fall in Isolation begeben müssen. Die maßgebliche Mitteilung des Gesundheitsamts (Einstufung der Arbeitnehmerin der Klägerin als Kontaktperson der Kategorie I) erfolgte unstreitig mit Schreiben vom 27.11.2020, sodass die Pflicht zur häuslichen Isolation der Arbeitnehmerin der Klägerin erst aufgrund der Mitteilung des Gesundheitsamts vom 27.11.2020 - genauer gesagt ab Bekanntgabe der Mitteilung des Gesundheitsamts vom 27.11.2020 - bestand. Insoweit räumt die Klägerseite mit Schreiben vom 13.05.2022 (Bl. 49 der Gerichtsakte) auch selbst ein, dass die Arbeitnehmerin (erstmals) aufgrund des Quarantänebescheids vom 27.11.2020 „direkten Kontakt“ mit dem Gesundheitsamt hatte, so dass eine etwaige - ggf. zeitlich vorrangig ergangene - mündliche „Quarantäneanordnung“ oder eine anderweitige Abrede mit dem Gesundheitsamt ersichtlich nicht existiert.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich in der Mitteilung des Gesundheitsamts vom 27.11.2020 folgender Passus findet: „Die Quarantänezeit dauert vom 22.11.2020 (letzter Kontakt) bis 06.12.2020.“ Die Angabe der Dauer der Quarantäne (22.11.2020 bis 06.12.2020) ist - wie der Beklagte zutreffend darlegt - nur eine rein rechnerische Angabe des Quarantänezeitraums im Hinblick auf die Regelung in Nr. 2.1.1 der „Allgemeinverfügung Isolation“, wonach sich die Kontaktperson bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt in Isolation begeben muss. Entschädigungsrechtlich ist in der vorliegenden Konstellation (Einstufung als Kontaktperson I) hingegen maßgeblich, dass die Quarantänepflicht (erst) am 27.11.2020 behördlich mitgeteilt/ausgesprochen wurde.
25
b) Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die Mitteilung vom 27.11.2020 eine zum 22.11.2020 „rückwirkend erlassene Quarantäneanordnung“ darstellt, zumal die maßgebliche Rechtslage im streitgegenständlichen Zeitraum (November/Dezember 2020) eine rückwirkende Anordnung der Quarantäne nicht vorgesehen hat. Die Anordnung der rückwirkenden Geltung einer behördlichen Maßnahme ist nämlich nur möglich, soweit das materielle Recht dies zulässt. Dabei kann die Rückwirkung kraft Gesetzes ausdrücklich oder nach dem durch das Gesetz gedeckten Sinn der Regelung zulässig sein (vgl. zum ganzen VG Bayreuth, U.v. 18.10.2021 - B 7 K 20.1505; BVerwG U.v. 6.6.1991 - 3 C 46.86 - juris). In der hier vorliegenden Konstellation der Verhängung von Quarantänemaßnahmen gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I war weder im Infektionsschutzgesetz noch in der „Allgemeinverfügung Isolation“ die Möglichkeit einer rückwirkenden Anordnung durch die Gesundheitsämter vorgesehen. Dies hat vor allem hinsichtlich des Anspruchs auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu teilweisen unbilligen Ergebnissen geführt. Inzwischen hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG durch das Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370 ff.) ausdrücklich (vgl. hierzu auch BT-Drs. 19/27291, S. 61 bzw. 65) auf die „Problematik“ reagiert, dass Personen, die sich - beispielsweise nach einem positiven Testergebnis - aus Vorsicht selbst isoliert haben, bisher keinen Entschädigungsanspruch hatten, weil es zum Zeitpunkt der Selbstisolation an einer behördlichen Anordnung fehlte (vgl. hierzu umfassend: VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris; Eckart/Kruse in: Eckart/ Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 1.4.2022, § 56 Rn. 26a). Die (Neu-) Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG, welche den Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IfSG bzw. den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 5 IfSG auf die Fälle der vorsorglichen Einstellung von Tätigkeiten bzw. auf eine vorsorgliche Absonderung erstreckt, entfaltet jedoch keine Rückwirkung auf den streitgegenständlichen Quarantänezeitraum im November/Dezember 2020 (vgl. hierzu grundlegend VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris; VG Bayreuth, U.v. 17.1.2022 - B 7 K 21.871 - juris; Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 1.4.2022, § 56 Rn. 20a; VG Karlsruhe, U.v. 10.5.2021 - 9 K 67.21 - juris). Nur für „Quarantänefalle“ nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (31.03.2021) kann nunmehr bei „vorsorglicher Selbstisolation“ dem Arbeitnehmer eine Entschädigung gewährt bzw. dem Arbeitgeber eine geleistete Entschädigung erstattet werden, wenn eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts im Nachhinein tatsächlich ergeht (VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris) oder zumindest rechtsverbindlich festgestellt wird, dass sie hätte ergehen müssen (Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 1.4.2022, § 56 Rn. 26a).
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c) Weiterhin - und ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt - ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Anwendbarkeit des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG n.F. auf den streitgegenständlichen Quarantänezeitraum jedenfalls für den 22.11.2020 kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung der Arbeitsnehmerin bzw. auf Erstattung des Arbeitgebers besteht, da die Arbeitnehmerin an diesem Tag noch gearbeitet und dementsprechend keinen Verdienstausfall infolge einer „Quarantänemaßnahme“ erlitten hat (vgl. VG Bayreuth, U.v. 17.1.2022 - B 7 K 21.425 - juris). Vielmehr steht ihr für diesen Tag die vertragliche Vergütung für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu, die nach klägerischen Angaben für diesen Tag offensichtlich auch gewährt wurde (vgl. Bl. 36 der Gerichtsakte).
27
d) Im Übrigen - und ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt - ist schon mehr als fraglich, ob der Arbeitnehmerin der Klägerin ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG a.F. zugestanden hätte, wenn die Mitteilung des Gesundheitsamts über die Verpflichtung zur häuslichen Isolation der Arbeitnehmerin der Klägerin bereits am 22.11. bzw. 23.11.2020 ergangen wäre. Nach § 56 Abs. 1 IfSG gehörten nämlich bereits nach damaliger - und gehören weiterhin nach heutiger Rechtslage - Personen, die zum Zeitpunkt der Quarantäneanordnung (bereits) Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG sind bzw. waren, nach dem eindeutigen Wortlaut nicht zu dem nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG entschädigungsberechtigten Personenkreis, da insoweit andere Gründe als das Erwerbstätigkeitsverbot zum Verdienstausfall führen und der Arbeitnehmer - jedenfalls ein infolge der Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer - einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, sodass für die Billigkeitsentscheidung nach § 56 IfSG kein Bedürfnis besteht (vgl. VG Bayreuth, U.v. 21.06.2021 - B 7 K 21.110 - juris; Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 1.4.2022, § 56 Rn. 27 und 27a - auch zur Problematik einer Krankheit, die keine Arbeitsunfähigkeit i.S.d. EFZG nach sich zieht). Im vorliegenden Fall spricht jedenfalls einiges dafür, dass die Arbeitnehmerin des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG, nämlich eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, anzusehen ist. Zwar hat die Arbeitnehmerin der Klägerin offensichtlich keinen PCR-Test durchgeführt. Gleichwohl wurde im Klageverfahren wiederholt vorgetragen, dass die Arbeitnehmerin der Klägerin bereits am 23.11.2020 Krankheitssymptome entwickelte und der „Schnelltest“ an diesem Tag positiv ausgefallen ist. Dass die Arbeitnehmerin dann am 27.11.2020 auch noch ihren Hausarzt aufgesucht hat, verstärkt die Annahme, dass diese damals selbst mit dem Virus infiziert und arbeitsunfähig erkrankt war, was auch bei einer behördlichen Quarantäneanordnung bereits am 22. oder 23.11.2020 zum Ausschluss der Entschädigung nach § 56 IfSG geführt hätte.
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2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten weitergehenden Entschädigung im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Regierungen von Unter- und Mittelfranken würden in vergleichbaren Fällen den Verdienstausfall für den gesamten Quarantänezeitraum erstatten (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2022 mit Verweis auf den E-Mail-Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, Bl. 33 und 37 der Gerichtsakte), zu. Insoweit bleibt schon völlig offen, für welche Quarantänezeiträume aufgrund welcher Anordnungen des Gesundheitsamts und bei welchen Arbeitnehmern diese Regierungen die Entschädigungsleistungen der Klägerin nach deren Berechnung vollständig erstattet haben. Selbst wenn es im Zuständigkeitsbereich der Regierungen von Unter- und Mittelfranken zu rechtswidrigen Entschädigungszahlungen gekommen sein sollte, kann die Klägerin „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen kann (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20.92 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203.20 - juris). Art. 3 Abs. 1 GG begründet nämlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu Fällen, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt wurden. Mit einer ggf. in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat der Beklagte ersichtlich keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist weder dargelegt, noch für das Gericht anderweitig erkennbar, dass der Beklagte bewusst und gewollt - entgegen der jeweils maßgeblichen Rechtslage - bei Kontaktpersonen der Kategorie I „Quarantänezeiten“ vor Ergehen der behördlichen Anordnung/Mitteilung generell positiv verbescheiden will. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist zwar wegen Verletzung des Gleichheitsgebots rechtswidrig, begründet aber keine Änderung der Verwaltungspraxis und damit auch keinen dahingehenden Anspruch der Klägerin im hiesigen Verfahren. Diese kann nämlich nicht verlangen, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte gegenüber ihr gewissermaßen seinen Fehler wiederholt und weitere rechtswidrige Erstattungsbescheide erlässt (VG Bayreuth, U.v. 17.1.2022 - B 7 K 21.871 - juris; vgl. auch VG Würzburg, U. v. 18.10.2021 - W 8 K 21.716 - juris m.w.N.).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des finanziell leistungsfähigen Beklagten nicht.