Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 08.08.2022 – B 7 M 22.665
Titel:

Erfolglose Kostenerinnerung

Normenkette:
GKG § 66
Leitsätze:
1. Die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtskosten ist nicht fristgebunden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung des Erinnerungsführers als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz, Prüfungsumfang im Erinnerungsverfahren, Verhältnis zur Streitwertbeschwerde und zur Vollstreckungsabwehrklage, Erinnerung, Erinnerung gegen Kostenansatz, Streitwert, Streitwertfestsetzung, Gerichtskosten, Kostenrecht
Fundstelle:
BeckRS 2022, 21126

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz durch die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth mit Kostenrechnung vom 22.07.2021 wird zurückgewiesen.
2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 27.01.2021 lehnte das Gericht im Verfahren B 7 E 21.17 einen infektionsschutzrechtlichen Eilantrag des Erinnerungsführers ab, legte dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 2.500,00 EUR fest. Der BayVGH verwarf mit Beschluss vom 08.03.2021 die Beschwerde des Erinnerungsführers als unzulässig und setzte dabei den Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 EUR fest (Az. 20 CE 21.561). Mit Beschluss vom selben Tag (Az. 20 C 21.562) verwarf der BayVGH zudem die Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 27.01.2021 als unzulässig.
2
Mit Kostenrechnung vom 22.07.2021 - Buchungskennzeichen 3480.2950.8579 - setzte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth gegenüber dem Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 241,50 EUR (berechnet aus einem Streitwert von 5.000,00 EUR) fest, die der Erinnerungsführer gemäß dem Beschluss des BayVGH vom 08.03.2021 (Az. 20 C 21.562) für das Verfahren in der I. Instanz zu tragen habe.
3
In der Folgezeit wandte sich der Erinnerungsführer wiederholt an das Verwaltungsgericht Bayreuth und stellte die Streitwertfestsetzung bzw. den Gerichtskostenansatz in Frage. Über sein Interesse an der Sache sei noch nicht entschieden. Der Streitwert sei nach § 52 GKG zu bemessen. Dies sei bislang noch nicht geschehen. Das Gericht wies den Erinnerungsführer wiederholt darauf hin, dass der Streitwert unanfechtbar festgesetzt sei. Insoweit wird auf die Gerichtsakte im Verfahren B 7 E 21.17 bzw. B 7 R 21.303 verwiesen.
4
Mit Schreiben vom 15.07.2022 wandte sich der Erinnerungsführer erneut an das Verwaltungsgericht Bayreuth und führte aus, bezugnehmend auf das gerichtliche Schreiben vom 14.01.2021 in der Sache B 7 E 21.17 (gerichtliches Hinweisschreiben im Eilverfahren) sei die Sache eigentlich erledigt gewesen. Verwunderlich sei, dass vom Gericht trotzdem ein ausführlicher Bericht vom 27.01.2021 (wohl gemeint ablehnender Beschluss im Eilverfahren) erstellt worden sei, ohne dass über den Antrag zur Streitwertfestsetzung entschieden worden sei. Zwar seien Rechtsmittel eingelegt worden, diese seien aber nicht nötig gewesen, weil über den Antrag zur Streitwertfestsetzung noch nicht entschieden sei. § 63 GKG stehe im Widerspruch zu § 52 GKG. Dieser Widerspruch sei bisher nicht erklärt worden.
5
Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth wertete das neuerliche Schreiben des Erinnerungsführers vom 15.07.2022 als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz, half dieser nicht ab und legte die Erinnerung dem Gericht zur Entscheidung vor.
6
Mit Schreiben vom 23.07.2022 führte der Erinnerungsführer aus, das Verfahren sei erledigt gewesen. Es sei nur noch über die Kosten nach § 52 GKG zu entscheiden gewesen, hier Übernachtungskosten unter 500,00 EUR. Im Gegensatz zu anderen Gerichten habe Bayreuth den Streitwert ohne Begründung von 2500,00 EUR auf 5000,00 EUR festgesetzt. Dagegen werde hiermit mit der Streitwertbeschwerde vorgegangen. Da sich das Verfahren erledigt habe, sei es in der Regel kostenfrei bzw. von anderen Verwaltungsgerichten werde mit 250,00 EUR Streitwert abgerechnet. Es werde die Aussetzung der Vollstreckung beantragt, bis über die Streitwertbeschwerde entschieden sei.
7
Mit Telefax vom 06.08.2022 übermittelte der Erinnerungsführer dem Gericht - ohne weiteren Sachvortrag - u.a. Gerichtskostenrechnungen der Landesjustizkasse Chemnitz aus den Jahren 2007 und 2013 sowie Auszüge aus einem Einstellungsbeschluss des VG Dresden vom 26.04.2010 bzw. aus einem Streitwertbeschluss des VG Berlin vom 23.03.2021.
8
Der Erinnerungsgegner äußerte sich im Erinnerungsverfahren nicht.
9
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 7 E 21.17, B 7 R 21.303 und B 7 M 22.665 verwiesen.
II.
10
1. Da sich der Erinnerungsführer im Ergebnis gegen die Kostentragung bzw. gegen die Höhe der Gerichtskosten für das gerichtliche Eilverfahren mit dem Az. B 7 E 21.17 wendet und die Kosten(grund) entscheidung sowie die Streitwertfestsetzung im Verfahren B 7 E 21.17 unanfechtbar sind, legt auch das Gericht das Schreiben vom 15.07.2022 als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz mittels Kostenrechnung vom 22.07.2021 aus (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.5.2008 - 8 M 08.40011 - juris; BayVGH, B.v. 29.6.2009 - 7 M 09.1488 - juris). Zugunsten des - anwaltlich nicht vertreten - Erinnerungsführers geht das Gericht insbesondere davon aus, dass keine „Vollstreckungsabwehrklage“ bzw. kein insoweit korrespondierender Eilrechtsschutz begehrt wird, da insoweit erneut Gerichtskosten anfallen würden und überdies (nachträgliche) Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel nicht ersichtlich sind. Im Übrigen sieht das Gericht derzeit davon ab, das Schreiben vom 15.07.2022 (mit Ergänzungen vom 23.07.2022) dem BayVGH (erneut) als Streitwertbeschwerde vorzulegen, da der Erinnerungsführer bereits im Frühjahr 2021 Streitwertbeschwerde erhoben hat und das Verfahren mit Beschluss des BayVGH vom 08.03.2021 unanfechtbar abgeschlossen würde.
11
Soweit der Erinnerungsführer - trotz dieser Sichtweise des Gerichts - künftig weiterhin diffuse Schreiben und Anträge an das Gericht richtet, in denen Begriffe wie „Aussetzung der Vollstreckung“ oder „Streitwertbeschwerde“ fallen, sieht sich das Gericht gehalten, auch entsprechende - ggf. kostenpflichtige - Verfahren anzulegen und durchzuführen.
12
2. Die Erinnerung, über die gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
13
Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten durch die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG) - insbesondere nicht fristgebunden (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2008 - 8 M 08.40011 - juris), aber unbegründet.
14
Die in Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG ergangene Kostenrechnung vom 22.07.2021 ist nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Gem. § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses wird im vorläufigen Rechtsschutz für das Verfahren im Allgemeinen eine 1,5-fache Verfahrensgebühr erhoben. Gem. § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG beträgt bei einem festgesetzten Streitwert von 5.000,00 EUR die Verfahrensgebühr 146,00 EUR, was bei einem 1,5-fachen Gebührensatz einen Betrag von 241,50 EUR entspricht, den die Kostenbeamtin mit der Gerichtskostenrechnung vom 22.07.2021 ordnungsgemäß angesetzt hat.
15
Im Übrigen ist der Erinnerungsführer - zum wiederholten Male - darauf hinzuweisen, dass der der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR bereits mit Beschluss des BayVGH vom 08.03.2021 unanfechtbar festgesetzt wurde. Über den Streitwert ist daher - entgegen der ständigen Behauptung des Erinnerungsführers - bereits abschließend entscheiden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Erinnerungsführer mit der Höhe des festgesetzten Streitwerts - und daraus resultierend mit der Höhe des Gerichtskostenansatzes - offensichtlich nicht einverstanden ist. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann vielmehr nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung des Erinnerungsführers als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (vgl. BGH, B.v. 20.9.2007 - IX ZB 35/07 - juris). Gleiches gilt für Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung (vgl. BSG, B.v. 30.7.2021 - B 5 SF 12/21 S - juris).
16
3. Das Erinnerungsverfahren ist gem. § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).