Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 02.06.2022 – B 3 S 22.526
Titel:

Schulpflicht, Testpflicht, Amtsärztliches Attest

Normenketten:
LStVG Art. 7 Abs. 2
BayEUG Art. 76
BaySchO § 20
Schlagworte:
Schulpflicht, Testpflicht, Amtsärztliches Attest
Fundstelle:
BeckRS 2022, 21111

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Bescheid zur Durchsetzung der Schulpflicht.
2
Die Antragsteller sind Eltern des Kindes F.H.. Ihr Sohn ist seit dem 03.12.2021 als Schüler bei der Grundschule … angemeldet. Zuvor war er Schüler an der Montessori Schule in … Der Schulvertrag wurde seitens der Montessori Schule gekündigt. Das Kind nahm wegen der Verweigerung der Durchführung von Corona-Tests nicht am Präsenzunterricht teil. Seit der Anmeldung bei der Grundschule … ist F. auch dort nicht zum Unterricht erschienen. Der Schulleiter der Grundschule … teilte dem Landratsamt … in einer E-Mail vom 08.02.2022 mit, dass F.H. seit der offiziellen Anmeldung zum 03.12.2021 bisher die Schule nicht betreten habe. Es ergäben sich seit Dezember 2021 bis 08.02.2022 37 Fehltage. Die Fehltage seien bisher entweder durch die Eltern oder durch ärztliche Atteste entschuldigt worden. Die Frist zur Vereinbarung eines Termins beim Gesundheitsamt bezüglich einer amtsärztlichen Untersuchung des Kindes sei gestern verstrichen. Die Eltern hätten mehrfach schriftlich signalisiert, dieser Aufforderung nicht nachkommen zu wollen. Es werde deshalb um Prüfung bzw. Einleitung eines Bußgeldverfahrens gebeten.
3
Mit Schreiben des Landratsamtes … vom 09.02.2022 wurden die Antragsteller zur Erfüllung der Schulpflicht betreffend ihren Sohn angehört. Sie seien als Erziehungsberechtigte verpflichtet, das schulpflichtige Kind bei der Schule anzumelden und den regelmäßigen Schulbesuch dort sicherzustellen. Für ihr Kind sei die Grundschule … die Pflichtschule. Ihr Sohn würde seit Herbst 2021 unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben. Auch die in § 12 Abs. 2 15. BayIfSMV niedergelegte und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigte Testpflicht lasse die Schulpflicht unberührt. Es sei bereits in der Vergangenheit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Da die Antragsteller bisher nicht bereit gewesen seien, ihrer Verpflichtung nachzukommen, für ihren Sohn den regelmäßigen Schulbesuch unter Erfüllung der Test- und Maskenpflicht sicherzustellen, sei diese Verpflichtung anzuordnen und mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
4
Mit Schreiben vom 10.02.2022 ordnete der Schulleiter der Grundschule … die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses an, da der Sohn der Antragsteller über das Normalmaß hinausgehende krankheitsbedingte Schulversäumnisse aufweise und an den Erkrankungen bzw. den Attesten Zweifel bestünden. Für die krankheitsbedingten Schulversäumnisse vom 03.12.2021 bis 10.02.2022 würde unverzüglich die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses des Gesundheitsamtes im Landratsamt … verlangt werden. Das schulärtzliche Zeugnis sei bis spätestens 21.02.2022 vorzulegen. Die Anordnung gelte rückwirkend und künftig bis zum 31.07.2022. Jegliches krankheitsbedingte Schulversäumnis ohne Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses gelte als unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht.
5
Mit E-Mail vom 23.02.2022 teilte der Schulleiter dem Landratsamt mit, dass die Antragsteller kein Ergebnis einer schulärztlichen Untersuchung für F.H. vorgelegt hätten. Die Frist sei bis zum 21.02.2022 gesetzt gewesen. Der Schüler sei weiterhin durch ein Attest seiner „Hausärztin“ entschuldigt worden.
6
Mit E-Mail Nachricht ihres Bevollmächtigten vom 15.03.2022 ließen die Antragsteller vortragen, die vereinzelten Fehltage in der Vergangenheit seien entweder auf Missverständnisse zurückzuführen oder ließen sich widerlegen. Bußgeldverfahren oder Zwangsgeldverfahren würden nicht zielführend sein und letztlich Druck auf das Kind erhöhen, was zu einer Verschlechterung der Situation führen würde. Der Fokus der Behörde müsse darauf liegen, in Zusammenarbeit mit den Eltern ein Umfeld zu schaffen und einen Weg zu finden, der gewährleisten würde, dass F. in absehbarer Zeit wieder in den regulären Schulbetrieb eingegliedert werden könnte. Es werde seitens der Eltern eine Wiedereingliederung zu Beginn des neuen Schuljahres angestrebt. F. fühle sich zu Hause sehr wohl und könne dort besser lernen. Die Eltern sähen in einem aktuellen Schulbesuch des Kindes eine Überforderung, was seine Ablehnung gegenüber der Schule vermutlich noch verstärken könnte. Er vertrage zudem immer noch nicht die angeordneten Masken und lehne auch die Corona-Tests weiterhin vehement ab. Es sei beabsichtigt, eine bereits begonnene Therapie bei Herrn … fortzusetzen bzw. wiederaufzunehmen, sobald dieser regelmäßige Therapieerfolge gewährlisten könne, was sich bestenfalls mit dem Beginn des neuen Schuljahres überschneiden würde. Hinsichtlich der Schule stelle die Waldorfschule eine Alternative/Option dar. Beigefügt war der E-Mail Nachricht ein Schreiben der Praxis für Psychotherapie … vom 25.02.2022, in der bescheinigt wird, dass aktuell keine regelmäßigen Termine möglich seien, da aktuell Kinder einen Therapieplatz erhielten, die im Februar 2021 zum Ersttermin erschienen seien. Es sei für F. mit ähnlich langen Wartezeiten zu rechnen. Ein einzelner Termin sei nicht zielführend. Er gehe davon aus, dass sich die schulischen Rahmenbedingungen mit Anti-Gen-Testung und Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht geändert hätten. In Kombination mit dem weiteren Störungsbild ihres Sohnes erscheine ein vollständiger Schulbesuch unter Zwang als eine Überforderung. Oftmals führe dies zu vehementem Vermeidungsverhalten und weiter ausbleibendem Schulbesuch. Weiter war der E-Mail eine „Schulbescheinigung“ der … - Ärztin für Naturheilverfahren - vom 14.03.2022 beigefügt, in welcher bescheinigt wird, dass F.H. in der Zeit vom 14.03.2022 bis 08.04.2022 die Schule nicht besuchen kann; er sei voraussichtlich bis 08.04.2022 schulunfähig.
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Auf Anfrage der zuständigen Sachbearbeiterin des Landratsamtes erläuterte Frau … - Sachgebiet Gesundheitswesen des Landratsamtes … - es sei ihr bekannt, dass F.H. ursprünglich an der Montessori Schule in … angemeldet gewesen sei, wo der Schulvertrag wegen andauernder Schul- bzw. Testverweigerung gekündigt worden sei. An der Grundschule … sei er kein einziges Mal gewesen. Es solle laut einem Schreiben des Rechtsanwaltes um eine Angststörung gehen. F. und sein Vater würden das Maskentragen verweigern. Sollte es um das Tragen von Masken gehen, sei dieses Argument nunmehr hinfällig. Hinsichtlich der Testpflicht könnte sich eventuell eine Möglichkeit finden, z.B. Spucktest o.ä. Aus dem Schreiben des Herrn … könne keine Befreiung von der Schulpflicht hergeleitet werden, es sei so sicherlich auch nicht gemeint gewesen. Es sei sehr naheliegend, dass ein Kind, das über ein Jahr nicht in der Schule gewesen sei, eine Hemmschwelle zu überwinden habe, zumal die Klasse für ihn ja eine unbekannte wäre. Die Frage sei aber, wie sich die Eltern zu Angeboten der Schule stellen, zum Beispiel zu einem „Eingliederungsplan“, bei dem F. etwa mit geringerer Stundenzahl oder nur in bestimmten Fächern beginnen würde, wieder am Unterricht teilzunehmen. Gern hätte sie die Eltern beraten und auch den Kontakt mit der Schule hergestellt. Leider seien die Antragsteller aber der Ansicht, dass das Kind ganz gut zu Hause lernen könne, und hätten dies auch so gegenüber der Schule und dem Schulamt vertreten. Wenn sich die Eltern mit anwaltlicher Hilfe gegen eine weitere Abklärung und Beratung wenden, auch mit der Schule nicht konstruktiv zusammenarbeiten würden, sähe sie keine Möglichkeit, die Schulversäumnisse aus ärztlicher Sicht zu „entschuldigen“.
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Mit Bescheid vom 24.03.2022, der den Antragstellern laut Postzustellungsurkunde am 29.03.2022 zugestellt wurde, verpflichtete das Landratsamt … die Antragsteller dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn F.H. regelmäßig am Unterricht in der Schule teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen unter Erfüllung der Testpflicht nach § 10 Abs. 2 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung besucht. Diese Verpflichtung gelte solange und soweit, als der Unterricht ausschließlich in Präsenzform angeboten werde (Nr.1). Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 wurde angeordnet (Nr.2). Für den Fall, dass die Antragsteller der Verpflichtung nach Nr. 1 des Bescheides nicht innerhalb von fünf in Bayern schulpflichtigen Tagen nach der Zustellung des Bescheids nachkommen, wurde in der Person des Zuwiderhandelnden jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Nr. 3).
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Zur rechtlichen Begründung ist ausgeführt, Rechtsgrundlage des Bescheides sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG. Nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG handele ordnungswidrig, wer vorsätzlich seine Verpflichtungen aus Art. 76 Satz 2 BayEUG nicht erfülle. Die Erziehungsberechtigten müssten nach dieser Vorschrift insbesondere dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnähmen und die sonstigen Veranstaltungen besuchten. Der Bescheid sei gegen die Antragsteller gerichtet, da diese den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes sicherzustellen hätten. § 13 Abs. 2 Satz 1 der 14. BayIfSMV in der seit 06.10.2021 gültigen Fassung bestimme, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt sei, wenn ein Testnachweis erbracht werde oder das Kind an einem schulischen Selbsttest teilnehme, gleichzeitig erkläre Satz 3, dass dadurch die Schulpflicht nicht berührt werde. In gleicher Weise sei die Testpflicht in § 10 Abs. 2 der seit 21.02.2022 geltenden Fassung der 15. BayIfSMV geregelt. In der Abwesenheit des Kindes von der Schule sei eine Verletzung der Schulpflicht zu sehen. Das Landratsamt handele in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des BayVGH vom 07.01.2022 - Az. 7 CS 21.3152 -. Die Erziehungsberechtigten seien verpflichtet, auf die Teilnahme ihres Kindes am Präsenzunterricht hinzuwirken, auch wenn das Kind eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende infektionsschutzrechtliche Zugangsvoraussetzung hinnehmen müsse, die es selbst ablehne. Dass die Antragsteller auf ihren Sohn ausreichend hingewirkt hätten, sei nicht dargelegt worden. Die Maßnahme sei geeignet und erforderlich. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 ff. BayEUG seien nicht vorrangig in Betracht zu ziehen. Die Anordnung sei angemessen und verhältnismäßig. Der mit der nach § 10 Abs. 2 15. BayIfSMV bestehenden Testpflicht einhergehende Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Schüler liege im unteren Bereich der Eingriffsintensität. Eine Testpflicht belaste Schüler weniger als der Wegfall von Präsenzunterricht. Es bleibe auch den Schülern bzw. den Eltern die Wahl, den Test entweder durch geschultes Personal oder aber in der Schule selbst direkt durchzuführen. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen.
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Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.04.2022, welches am gleichen Tag bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth einging, ließen die Antragsteller Klage erheben gegen den Bescheid vom 24.03.2022 (Az. B 3 K 22.427). Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.05.2022 ließen sie beantragten,
die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.03.2022 bereits unter dem 21.04.2022 eingereichten Klage wiederherzustellen, § 80 Abs. 5 VwGO.
11
Von den Antragstellern als den Eltern des betroffenen F.H. könne im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände nicht abverlangt, dass sie ihren Sohn zum Schulbesuch anhielten. Denn der maßgebliche Unterschied zu normalen Umständen liege im vorliegenden Fall darin, dass - was die Behörde beim Erlass ihres Bescheides ignoriert oder übersehen habe - für F. im maßgeblichen Zeitraum durchgehend eine ärztlicherseits attestierte Schulunfähigkeit vorlag und auch weiter vorliege, sodass der Bescheid offensichtlich unbegründet und rechtswidrig sei. Anderenfalls würde man von den Eltern verlangen, das eigene Kind entgegen dem ärztlichen Rat und dem ärztlichen Attest in den Unterricht zu schicken/zu zwingen, wobei anzunehmen sei, dass die anordnende Behörde für den Fall etwaiger dadurch bedingter weiterer Gesundheitsverschlechterungen gleichwohl nicht bereit wäre, das Haftungsrisiko zu übernehmen. Im angegriffenen Bescheid begründe die Behörde den angeordneten Sofortvollzug damit, dass der mit der Testpflicht verbundene geringwertige Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht hinter die höherwertigen Rechtsgüter der Erfüllung der Schulpflicht und dem Entgegenwirken einer weiteren Ausbreitung des Corona - Virus zurückzutreten hätte und hinzunehmen sei, zumal das Kind bei nicht regelmäßigen Schulbesuchen von der schulischen Bildung abgeschnitten wäre, Leistungsnachweise nicht erbracht und wegen nicht ausreichender Entschuldigung mit Note sechs bewertet werden müssten, und damit das Klassenziel gefährdet wäre. Die Testpflicht stünde dem Schulbesuch nun nicht mehr entgegen, weshalb diese Argumentation hinfällig bzw. überholt sei. Die Behörde übersehe, dass der Schulpflicht alleine aufgrund der ärztlicherseits attestierten Schulunfähigkeit, die bis nach den Pfingstferien 2022 fortbestehe, nicht nachgekommen werden könne. Insoweit wären bei sachgerechter Betrachtung die Rechtsgüter der im Allgemeininteresse bestehenden Schulpflicht mit dem Rechtsgut der Gesundheit bzw. der Genesung des betroffenen Schülers abzuwägen, wobei die Behörde mangels eigener Sachkunde an die ärztlichen Schulunfähigkeitsbescheinigungen gebunden sei und aufgrund der Fürsorgepflichten für alle Schüler sicherlich auch kein Interesse daran haben könne, dass ein krankgeschriebener Schüler gezwungen werde, entgegen ärztlichem Rat am Unterricht teilzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, da ein schulunfähiger Schüler bei erzwungener Unterrichtsteilnahme durch Verfestigung des Krankheitsbildes noch viel länger auszufallen drohe, als dies bei der gebotenen, sorgfältigen Ausheilung der festgestellten Erkrankung der Fall sei. Die Abwägung sei eindeutig im Sinne der Gesundheit des Schülers zu treffen, weshalb die Anordnung einer erzwungenen Schulpflicht gegen ärztlichen Rat abwegig sei, nicht dem Wohl des Schülers entspreche und die zwangsweise Durchsetzung nicht von den mit Zwangsgeldern unter Druck gesetzten Eltern verlangt werden könne. Weiter wurde verwiesen auf die Ausführungen im Klageverfahren (Az. B 3 K 22.427).
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Beigefügt war dem Antragsschriftsatz eine „Schulbescheinigung“ der … - Ärztin für Naturheilverfahren - vom 12.05.2022, in welcher bescheinigt wird, dass F.H. in der Zeit vom 16.05.2022 bis 03.06.2022 die Schule nicht besuchen kann; er sei voraussichtlich bis 03.06.2022 schulunfähig.
13
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 01.06.2022, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
14
Der Bescheid vom 24.03.2022 sei rechtmäßig, weshalb die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragsteller ausginge. Er werde auf die Stellungnahme im Rahmen des Klageverfahrens verwiesen. Zudem werde darauf verwiesen, dass gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und Satz2 BaySchO die Schule die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen kann, wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häuften oder Zweifel an der Erkrankung bestünden. Dieses sei der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt worden sei, vorzulegen; werde es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gelte das Fernbleiben als unentschuldigt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Verlangen der Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Schulleitung der Grundschule … habe mit E-Mail vom 19.01.2022 sowie mit Schreiben vom 10.02.2022 die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangt. Weiterhin seien die Antragssteller mit Schreiben des staatlichen Schulamtes vom 31.01.2022 nochmals über die rechtliche Situation bzgl. des geforderten amtsärztlichen Attests aufgeklärt und aufgefordert worden, mitzuteilen, wann ein Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt stattfinde. Nachdem die Familie … der Anordnung der schulärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei (vgl. hierzu Schreiben der Antragssteller vom 24.01.2021 sowie vom14.02.2022), seien die Fehltage des Schülers als unentschuldigt zu werten.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Klageverfahrens (B 3 K 22.427) sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
16
1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
17
Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist der Bescheid vom 24.03.2022. Hinsichtlich der getroffenen Anordnung unter Nr. 1 des Bescheides wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung angeordnet. Insofern ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Da sich die Klage gegen den gesamten Bescheid richtet, war der Antrag im Eilverfahren - trotz anwaltlicher Vertretung - dahingehend auszulegen, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, dass auch die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Nr. 3 des Bescheides begehrt wird. Insoweit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind (vgl. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
18
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen und im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellenden an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellenden regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen bzw. privaten Interessen.
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a. Die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat konkret auf den Einzelfall ausgeführt, dass die zeitnahe Erfüllung der Schulpflicht der gemeinsamen Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit notwendig ist und der Sohn der Antragsteller von der schulischen Bildung abgeschnitten wäre, bis zur Bestandkraft des Bescheides. Weiter verwies er auf die Notwendigkeit Leistungsnachweise in Präsenz zu erbringen. Sollten diese unentschuldigt nicht erbracht werden, müssten die Leistungsnachweise mit der Note 6 bewertet werden. Es sei damit das Erreichen des Klassenziels unmittelbar gefährdet. Die Tatsache, dass sich die Gründe, die für den Sofortvollzug berücksichtigt sind, teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes decken, steht der Annahme einer ausreichenden Begründung nicht entgegen. Soweit in der Begründung auf die zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende Testpflicht in den Schulen eingegangen wird, geht der Bevollmächtigte der Antragsteller zutreffend davon aus, dass diese Begründung obsolet geworden ist, nachdem die Testpflicht in den Schulen mittlerweile aufgehoben worden ist. Hieraus folgt aber nicht, dass die schriftliche Begründung nicht (mehr) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Die Antragsteller sind offensichtlich auch nach dem Wegfall der Testpflicht nicht bereit, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn die Pflichtschule besucht.
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b. Die Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragsteller aus, da sich der Bescheid des Antragsgegners nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
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aa. Rechtsgrundlage der Nr. 1 des Bescheids ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Danach können die Sicherheitsbehörden, soweit sie nicht anderweitig hierzu ermächtigt sind, Anordnungen für den Einzelfall nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, zu verhüten oder zu unterbinden.
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Zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 76 Satz 2 BayEUG können nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG vollziehbare Anordnungen getroffen werden. Weder Art. 118 Abs. 1 BayEUG, wonach die Kreisverwaltungsbehörde befugt ist, den Schulpflichtigen zwangsweise der Schule zuführen zu lassen, noch Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG, wonach Verstöße gegen Art. 76 Satz 2 BayEUG mit Geldbuße belegt werden können, treffen abschließende Regelungen; vielmehr bleibt daneben Raum für die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Erziehungsberechtigten minderjähriger Schulpflichtiger.
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Die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG liegen hier vor. Das Landratsamt konnte die streitgegenständliche Anordnung für den Einzelfall treffen, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG) verwirklicht, zu verhüten und zu unterbinden.
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Das Kind der Antragsteller ist nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG schulpflichtig, hat jedenfalls seit Dezember 2021 die Pflichtschule nicht besucht und besucht auch derzeit nicht die entsprechende Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG), deren Besuch mit dem angefochtenen Bescheid gefordert wird. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch verpflichtender Schulveranstaltungen ergibt sich für Schülerinnen und Schüler aus Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG; nach Art. 76 Satz 2 BayEUG müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen.
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Die Antragsteller tragen nach dem Wegfall der Corona-Testpflicht in Schulen nunmehr vor, ihr Sohn sei erkrankt und könne deshalb nicht am Schulunterricht teilnehmen. Im Rahmen des Klageverfahrens wurden zwei Bescheinigungen der Ärztin für Naturheilverfahren - … - vom 14.02.2022 und vom 14.03.2022 vorgelegt, wonach der Sohn der Antragsteller vom 14.02.2022 bis 11.03.2022 und vom 14.03.2022 bis 08.04.2022 nicht die Schule besuchen kann. Im Antragsverfahren wurde eine weitere Bescheinigung der genannten Ärztin für den Zeitraum vom 16.05.2022 bis 03.06.2022 vorgelegt. Weder diesen Bescheinigungen noch dem Schreiben des … - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - kann entnommen werden, welche Erkrankung bei dem Kind vorliegt und warum es nicht am Schulunterricht teilnehmen kann. Angesichts der langen Abwesenheitsdauer und der ungeklärten Erkrankung konnte der Schulleiter der Grundschule … die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlagern (1) bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder (2) wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen. In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Das Zeugnis ist der Schule dann innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen. Wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BaySchO). Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen vor, denn die krankheitsbedingten Schulversäumnisse hatten sich gehäuft und es bestehen zudem auch berechtigte Zweifel an einer Erkrankung, die zu einer (jedenfalls vollständigen) Schulunfähigkeit des F. führen könnte. Der Verwaltungsakte ist nicht zu entnehmen, auch wurde seitens der Antragsteller im Klage- und Antragsverfahren nichts dahingehend vorgetragen, dass sie der Aufforderung der Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses nachgekommen sind bzw. dem überhaupt nachkommen wollen. Auch haben sie weitere mögliche Maßnahmen, wie z.B. die Zuziehung des schulpsychologischen Dienstes oder auch eine amtsärztliche Beratung nicht in Anspruch genommen.
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So konnte sowohl die Schule als auch das zuständige Landratsamt von einem unentschuldigten Fernbleiben des Kindes ausgehen. Die Antragsteller waren und sind damit nicht gezwungen, ihr Kind entgegen dem ärztlichen Rat in den Unterricht zu schicken bzw. zu zwingen. Ihnen wurde vielmehr die Gelegenheit gegeben, die Umstände der Erkrankung und das weitere Vorgehen durch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses aufzuklären und eventuell mitzubestimmen. Dem haben sie sich - ohne tragenden Grund - verweigert, sodass das Landratsamt berechtigterweise von einem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht ausging.
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Die Schulpflicht wird in der Regel durch den Besuch des Präsenzunterrichts erfüllt. Eine häusliche Unterweisung durch z.B. die Eltern erfüllt i.d.R nicht die Schulpflicht. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayEUG haben die Schulen den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen; die Schulen haben dabei das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Abs. 3 BayEUG). Die Schulpflicht (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) wird erfüllt durch den Besuch der in Art. 36 Abs. 1, 2 BayEUG genannten Schulen; eine Beschulung durch die Eltern ist dagegen nicht vorgesehen.
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Es spricht hier viel dagegen, dass die Antragsteller bislang alles getan haben, ihren Sohn zu einer regelmäßigen Teilnahme am verpflichtenden Präsenzunterricht anzuhalten. Aus den im Verfahren gemachten Angaben zeigt sich vielmehr, dass die Antragsteller es befürworten, dass ihr Sohn nicht am Präsenzunterricht teilnimmt. So beriefen sie sich zunächst darauf, dass ihr Sohn die Corona-Tests ablehnt. Nach dem Wegfall der Testpflicht in den Schulen tragen sie vor, ihr Sohn sei schulunfähig, zeigen aber offenbar kein Interesse daran, mit Schule und Behörden zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls auch eine Art der „Widereingliederung“ in den Präsenzunterricht aktuell zu unterstützen. Soweit der Bevollmächtigte meint, das Landratsamt hätte zuzuwarten, bis das Kind eine Therapie beginnen könne, welche regelmäßige Therapieerfolge gewährleistet, ist dem nicht beizupflichten, denn mangels schulärztlicher Untersuchung und Stellungnahme ist nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben von der Schule auszugehen.
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bb. Nachdem das Kind der Antragsteller die Schulpflicht verletzt hat und die Erziehungsberechtigten gemäß Art. 76 Satz 1 und 2 BayEUG dafür sorgen müssen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen, wobei der Verstoß dagegen gemäß Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, war nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob das Landratsamt zur Verhütung bzw. Unterbindung dieser Ordnungswidrigkeit für den Einzelfall eine Anordnung gegenüber den Erziehungsberechtigten erlässt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die vorgenommene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landrastamt hat erkannt, dass es im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden hat. Es hat insbesondere die in Art. 129 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) statuierte Schulpflicht und das Erziehungsrecht der Antragsteller berücksichtigt. Weniger einschneidende Maßnahmen, die zur Erfüllung der Schulpflicht gleichermaßen oder besser geeignet wären, wurden geprüft und als nicht vorliegend bewertet. Weiter hat sich der Antragsgegner auch mit der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit beschäftigt und den Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des Sohnes der Antragsteller im Hinblick auf die Testobliegenheit - zutreffend - als niedrigschwellig bewertet. Dass die Testobliegenheit in den Schulen mittlerweile entfallen ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Soweit der Bevollmächtigte einwendet, der Antragsgegner habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, dass es um die Gesundheit und die Genesung des Kindes gehe und er an die ärztlichen Schulunfähigkeitsbescheinigungen gebunden sei, ist auszuführen, dass das Landratsamt im streitigen Bescheid zutreffend davon ausgehen konnte, dass der Sohn der Antragsteller über diesen langen Zeitraum eben nicht unentschuldigt fehlte, weil der Anordnung einer schulärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen wurde. Die Antragsteller verhindern selbst eine Aufklärung der Schulfähigkeit bzw. Erkrankung ihres Sohnes und können sich damit nicht darauf berufen, der Antragsgegner habe die Gesundheit und Genesung des Kindes nicht bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt.
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cc. Auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitigen Bescheids erweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtmäßig.
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Die Androhung des Zwangsgelds findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 31 und 36 VwZVG.
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Die vorliegend gesetzte Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) ist nicht zu beanstanden, da für die Wiederaufnahme des Schulbesuchs keine weiteren Vorbereitungshandlungen notwendig sind. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld beträgt nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG mindestens 15 und höchstens 50.000 EUR. Das Landratsamt war insoweit berechtigt, die Höhe des Zwangsgelds auf jeweils 500 EUR festzulegen. Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf die Wichtigkeit der Teilnahme des Sohnes der Antragsteller am Präsenzunterricht als angemessen, um der unter Nr. 1 des Bescheides ausgesprochenen Verpflichtung Nachdruck zu verleihen. Das Landratsamt hat zudem bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass auch die Verhängung eines Bußgeldes bislang nicht zu einem Umdenken oder einer der Handlungsweise der Antragsteller geführt hat.
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Unter Berücksichtigung der fehlenden Erfolgsaussichten der erhobenen Klage fällt die Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragsteller und den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des streitigen Bescheids zu Lasten der Antragsteller aus.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154, 159 Satz 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.2, 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.