Titel:
Versorgungsausgleich
Normenketten:
LPartG § 20 Abs. 1, Abs. 2
VersAusglG § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 47
Leitsatz:
Nach § 20 Abs. 1 LPartG sind im Versorgungsausgleich die in der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen. Die Lebenspartnerschaftszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde und endet mit dem letzten Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht (§ 20 Abs. 2 LPartG). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Deutsche Rentenversicherung, Rentenanwartschaft, Ausgleich, interne Teilung, Lebenspartnerschaft
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.08.2022 – 7 UF 534/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 20865
Tenor
1. Die am 13.12.2001 vor dem Notar …, N. (UR-Nr. / UVZ-Nr. La 3…/2001) begründete Lebenspartnerschaft wird aufgehoben.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers. Nr. 58 … R 005) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,0743 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 65 … R 000 bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30. 09. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft (Vers. Nr. 90…) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 61.482,00 Euro, bezogen auf den 30. 09. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers. Nr. 65 … R 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,2555 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 58 … R 005 bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30. 09. 2020, übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1. Aufhebung der Lebenspartnerschaft
1
Nach § 20 Abs. 1 LPartG sind im Versorgungsausgleich die in der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen. Die Lebenspartnerschaftszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde und endet mit dem letzten Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht (§ 20 Abs. 2 LPartG).
Anfang der Partnerschaftszeit: 01. 12. 2001
Ende der Partnerschaftszeit: 30. 09. 2020
Ausgleichspflichtige Anrechte
2
In der Partnerschaftszeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
Gesetzliche Rentenversicherung
3
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung B. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,1486 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,0743 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 60.900,29 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
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2. Bei der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 122.964,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 61.482,00 Euro zu bestimmen.
Gesetzliche Rentenversicherung
5
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung B. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,5110 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,2555 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 17.012,08 Euro.
Die Deutsche Rentenversicherung B., Kapitalwert: 60.900,29 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 8,0743 Entgeltpunkte
Die VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft
Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 61.482,00 Euro
Die Deutsche Rentenversicherung B., Kapitalwert: 17.012,08 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 2,2555 Entgeltpunkte
6
Die einzelnen Anrechte:
7
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,0743 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
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Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 61.482,00 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
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Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,2555 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
10
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 270 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 150 Abs. 1 FamFG.