Titel:
Keine Gruppenverfolgung aufgrund Homosexualität in Armenien
Normenketten:
AsylG § 3, § 4, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. In Armenien sind einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar. Seit 2020 ist der Aufruf oder das Anstacheln zu Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe unter Strafe gestellt; die Aufzählung ist nicht abschließend, was unter den Begriff der „persönlichen oder sozialen Umstände“ auch die Einbeziehung der sexuellen oder geschlechtlichen Orientierung ermöglicht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. In der armenischen Gesellschaft ist die Akzeptanz von Homosexuellen, Transvestiten oder transsexuellen Personen sehr gering und es gibt weiterhin generelle Vorbehalte gegenüber LGBT-Personen. Diskriminierungen und verbale oder tätliche Angriffe erreichen jedoch nicht die erforderliche Verfolgungsdichte. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die medizinische Versorgung von HIV-Patienten ist in Armenien gewährleistet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Armenien, behauptete Homosexualität, keine Vorverfolgung, keine Gruppenverfolgung, HIV-Erkrankung, Verfügbarkeit der Behandlung in Armenien, Homosexualität, Gruppenverfolgung, Wahrunterstellung, Pink Armenia, Verfolgungsdichte, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt
Fundstelle:
BeckRS 2022, 20750
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Der 1993 geborene Kläger, armenischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Mai 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Juni 2021 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. Juli 2021 gab er im Wesentlichen an, er habe Armenien verlassen, da er nach seinem Einsatz im Kriegsdienst psychische Probleme gehabt habe und zudem eine Schrumpfniere habe. Außerdem leide er an HIV, die Krankheit sei nach dem Krieg ausgebrochen und erst in Deutschland diagnostiziert worden; er wisse nicht, ob die Krankheit in Armenien behandelt werde. Über seine Bevollmächtigte ließ der Kläger ergänzend mit Schriftsatz vom 10. September 2021 vorbringen, der wichtigste Grund für seine Flucht sei seine Homosexualität, worüber er nicht bei der Anhörung habe reden können. Dies sei in Armenien eine große Schande und nicht einmal seine Mutter wisse davon, da sie ihn ansonsten verstoßen hätte. Er habe bisher keine wirkliche Beziehung gehabt, sondern nur sexuelle Kontakte zu insgesamt fünf Männern, die jeweils im Park stattgefunden hätten. Der letzte Mann habe ihn erpresst, dass er ihn outen werde, wenn er ihm nicht zu Willen sei. Zudem habe er seit September 2021 ständig Fieber und Durchfall gehabt und gewusst, dass irgendetwas nicht mit ihm stimme. Die Diagnose sei dennoch ein großer Schock gewesen. Wenn die Diagnose HIV zusammen mit seiner sexuellen Orientierung bekannt werde, würde er als Aussätziger behandelt.
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Mit Bescheid vom 18. Januar 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als einfach unbegründet ab (Nrn. 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4) und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Armenien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bestandskraft der Entscheidung zu verlassen (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung des am 21. Januar 2022 zugestellten Bescheids wird verwiesen.
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Hiergegen ließ der Kläger am 3. Februar 2022 Klage erheben und in der mündlichen Verhandlung beantragen,
unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 18. Januar 2022 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Kläger habe Armenien aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Homosexualität verlassen. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sei. Die HIV-Infektion untermauere seine Glaubwürdigkeit, denn der Kläger vermute, dass er sich bei einem seiner Sexualkontakte im Park angesteckt habe. Bei einer Rückkehr habe der Kläger Verfolgung und Diskriminierung wegen seiner sexuellen Orientierung zu befürchten. Unabhängig davon habe der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien, da er an einer fortgeschrittenen HIV-Infektion leide. Er erhalte derzeit antiretrovirale Therapie mit Genoya, worauf er sein Leben lang angewiesen sein werde. Bei einer Rückkehr nach Armenien werde er die lebensnotwendige Behandlung nicht erhalten, sodass nach einer Rückkehr mit einer deutlichen Verschlimmerung bis zur Lebensgefährdung des Klägers zu rechnen sei. Auf den Schriftsatz im Übrigen wird verwiesen, ebenso auf die im Verfahren vorgelegten Atteste der MVZ Missioklinik (vom 29.12.2021 und 21.6.2022).
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Die Beklagte beantragte,
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2. Mit Beschluss vom 17. März 2022 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Zu der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2022 erschien der Kläger mit seiner Bevollmächtigten und stellte oben genannte Anträge. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl in der mündlichen Verhandlung die Beklagte nicht erschienen ist, da sie ordnungsgemäß mit Schreiben vom 1. Juni 2022 geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Bundesamts vom 18. Januar 2022 nicht rechtswidrig ist und der Kläger dadurch (schon deswegen) nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne von § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG.
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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; BVerwG, U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90, BVerwGE 1989, 162 f.; BVerwG, U.v. 15.3.1988 - 9 C 278/86, BVerwGE 1979, 143 f.).
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Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109/84, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). Den Aussagen des Schutzsuchenden kommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu (Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 - 9 C 141/83, Buchholz, § 108 VwGO Nr. 147).
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Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und anschaulicher Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen des Schutzsuchenden bleibt dagegen unbeachtlich. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um dem Schutzsuchenden glauben zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - juris Rn. 17; OVG Bremen, U.v. 10.7.2012 - 2 A 483/09.A - juris Rn. 55; OVG Bremen, U.v. 26.5.2020 - 1 LB 57/20 - juris Rn. 29). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Betroffenen in Frage stellen; ändert der Betroffene in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, U.v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - juris Rn. 17).
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Gemessen an diesen Maßstäben war es dem Gericht aufgrund der Weigerung des Klägers, zu seiner Homosexualität nähere Ausführungen zu machen, nicht möglich, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nachzuprüfen. Der bloße Verweis auf sein Nutzerprofil bei einer Kontaktplattform im Internet für ausschließlich Männer ist wenig aussagekräftig, ebenso wie die Behauptung des Klägers, dass er sich mehr zu Männern als zu Frauen hingezogen fühle. Wenig aufschlussreich war die Antwort des Klägers auf seine sexuelle Identität: er wolle in Zukunft nur mit Frauen zusammenleben, werde sich aber weiterhin mit Männern treffen. Auch gibt der Kläger an, hier in Deutschland eine Frau kennengelernt zu haben, mit der er zwar bereits sexuell verkehrt habe, jedoch derzeit nur befreundet sei, er sich aber wünschen würde, dass daraus eine Liebesbeziehung entstehe; sexuelle Kontakte zu Frauen in Armenien habe er jedoch nicht gehabt. Diese Einlassungen in der mündlichen Verhandlung lassen nicht nur den Schluss auf eine mögliche Bisexualität zu, sondern lassen es als offen erscheinen, ob der Kläger sich überhaupt jemals mit seiner sexuellen Identität abschließend auseinandergesetzt hat. Nachdem sich der Kläger kategorisch geweigert hat, über seine Homosexualität oder wahrgenommene homosexuelle Kontakte zu sprechen, konnte dieses Vorbringen nicht vom Gericht nachgeprüft werden.
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Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, denn selbst bei Wahrunterstellung einer homosexuellen Orientierung des Klägers hat er keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz.
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1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger seine Heimat nicht aufgrund individueller Verfolgung wegen seiner Homosexualität im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verlassen hat.
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Einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien v. 20.6.2021, Stand April 2021 - Lagebericht, S. 9). Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck - jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen - ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTIpersonen durch Privatpersonen (Lagebericht, S. 12). Im April 2020 wurde das armenische Strafgesetzbuch um eine Vorschrift ergänzt, welche den Aufruf oder das Anstacheln zu Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe unter Strafe stellt; die Aufzählung ist nicht abschließend, was unter den Begriff der „persönlichen oder sozialen Umstände“ auch die Einbeziehung der sexuellen oder geschlechtlichen Orientierung ermöglicht (ILGA Europe, Annual Review 2021, Situation der Menschenrechte von LGBT Personen in Armenien).
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Soweit er sich hierzu eingelassen hat, hatte der Kläger in Armenien seine Sexualität nicht offen gelebt. Ausweislich des klägerischen Vorbringens über seine frühere Bevollmächtigte beim Bundesamt (vgl. Schriftsatz v. 10.9.2021) hat der Kläger in Armenien fünf verschiedene Sexualkontakte mit Männern gehabt, aber nicht einmal seine Mutter habe von seiner Homosexualität gewusst. Der letzte Sexualpartner habe ihn angeblich damit erpresst, den Kläger zu outen, und ihn so gefügig gemacht und ihn zu Sachen gezwungen, die der Kläger nicht machen wollte. Was genau das gewesen sein soll oder weitere Umstände hierzu konnten in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Weigerung des Klägers nicht aufgeklärt werden. Dieses Vorbringen ist bereits zu pauschal, um eine Verfolgungshandlung erkennen zu lassen. Überdies wäre dies Nötigung und damit ein kriminelles Unrecht zwischen zwei Privatpersonen, sodass jedenfalls keine flüchtlingsschutzrelevante Handlung zu erkennen ist.
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Weiter wurde vorgetragen, dass einerseits nicht einmal die Mutter des Klägers von seiner Homosexualität gewusst habe, jedoch hätten immer mehr Menschen von seiner sexuellen Orientierung erfahren und er habe es nicht mehr aushalten können und große Angst gehabt, dass es publik werde. Ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag schon in sich widersprüchlich ist, ist hieraus zu folgern, dass der Kläger in Armenien seine Sexualität nicht offen gelebt hat. Zudem hätten demnach Personen aus seiner Umgebung von seiner Homosexualität erfahren, ohne dass dem Kläger hieraus negative Erfahrungen erwachsen wären - jedenfalls wurde hierzu nichts vorgebracht. Folglich sind Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG damit weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig ist vorgetragen oder erkennbar, dass der Kläger in Armenien wegen seiner Sexualität in irgendeiner Art und Weise diskriminiert oder gar verfolgt worden wäre.
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1.2. Es steht zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, dass der Kläger keine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Homosexualität in Armenien zu befürchten hat.
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Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwGE 126, 243 [249] = NVwZ 2006, 1420 Rn. 20 ff.; BVerwG, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30 = NVwZ 2007, 590, jeweils m.w.N.). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms, welches hier nicht vorliegt - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte” voraus, welche die „Regelvermutung” eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwGE 126, 243 = NVwZ 2006, 1420 Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13). Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 3c Nr. 3 AsylG (früher § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.
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Nach diesen Maßstäben unterliegt der Kläger keiner Gruppenverfolgung aufgrund seiner Homosexualität.
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Zwar verkennt das Gericht nicht, dass in der armenischen Gesellschaft, die noch stark vom traditionellen Familienbild geprägt ist, die Akzeptanz von Homosexuellen, Transvestiten oder transsexuellen Personen sehr gering ist und es weiterhin generelle Vorbehalte gegenüber LGBT-Personen gibt. Folglich kommt es immer wieder zu Diskriminierungen und verbalen oder tätlichen Angriffen im Alltag (vgl. Pink Armenia, The Human Rights Situation of LGBT People in Armenia during 2020, vorgelegt mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 21.6.2022). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es sich bei diesen von Pink Armenia aus dem Jahr 2020 aufgeführten Fällen stets um Einzelfälle handelt. Pink Armenia hat für den Zeitraum 2020 insgesamt 21 Fälle der körperlichen oder sexuellen Gewalt oder Bedrohungen von LGBT-Personen erfasst, für den Zeitraum 2021 waren es 27 Fälle (vgl. ILGA Europe, The Human Rights Situation of LGBTI people: Annual Review 2021 und Annual Review 2022). Auch die weiteren von ILGA Europe genannten Fälle sind Einzelfälle. Obwohl die aufgezählten 48 Übergriffe zweifellos kriminelles Unrecht und moralisch verwerflich sind, handelt es sich nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe, die in Anbetracht des zweijährigen Zeitraums und der Größe von Armenien und seiner Einwohnerzahl von knapp 3 Mio. Bewohnern bei weitem nicht die erforderliche Verfolgungsdichte erreichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass (mutmaßlich) viele Fälle nicht zur Anzeige gebracht werden. Denn klägerseits wurde weder vorgetragen noch näher dargelegt, dass in Armenien eine derart hohe Verfolgungsdichte bestünde, dass sie ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit begründet. Insbesondere konnte der Kläger aus eigener Erfahrung keine Umstände darlegen, die diesen Eindruck zu erschüttern vermochten.
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Ungeachtet dessen ist aufgrund der Tatsache, dass der Kläger angegeben hat, seine Homosexualität in Zukunft nicht offen leben zu wollen, für das Gericht weder ersichtlich noch wurde es vorgetragen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt sein könnte.
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2. Dem Kläger steht auch nicht die Anerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) zu.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Mit dem Begriff des ernsthaften Schadens führt die Qualifikationsrichtlinie in Art. 15 ein Tatbestandsmerkmal ein, das eine schwere Menschenrechtsverletzung unterhalb der Schwelle der Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG positiv umschreiben soll. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den geschützten Rechtsgütern droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 20).
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Konkret obliegt es grundsätzlich dem Kläger, so vollständig und umfangreich wie möglich jene Fakten vorzutragen, die zur Ausfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale erforderlich und geeignet sind. Stichhaltig ist das Vorbringen dann, wenn die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen einer Gefahr in Gestalt eines ernsthaften Schadens zulassen bzw. nahelegen (Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 28. Edition, Stand: 1.1.2021, § 4 AsylG Rn. 33).
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Gemessen daran hat der Kläger nichts Hinreichendes vorgebracht, woraus sich im Falle der Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein drohender Schaden ergeben könnte und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass dem Kläger in Armenien kein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Das Gericht verweist hierauf, § 77 Abs. 2 AsylG.
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Ebenso droht dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Armenien eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Der im Herbst 2020 erneut entbrannte offene Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien um die international nicht anerkannte „Republik Bergkarabach“, der ganz überwiegend auf aserbaidschanischem Staatsgebiet geführt wurde, fand infolge eines Anfang November 2020 unter Vermittlung Russlands geschlossenen Waffenstillstandsabkommens bis dato ein Ende (vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 11.1.2021, S. 2). Dem Abkommen zufolge übernahm eine 1.960 Soldaten umfassende russische Grenztruppe die Beobachtung der Waffenstillstandslinie und sichert die Waffenruhe bislang erfolgreich ab (vgl. Bundesamt, a.a.O.). Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt wird derzeit auf dem Staatsgebiet Armeniens schon deshalb nicht geführt.
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3. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Armenien. Die vorgebrachten Erkrankungen des Klägers rechtfertigen kein Abschiebungsverbot.
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Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt insoweit nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen (BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33). Danach ist der Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben kann auch dann vorliegen, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mitbedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist, dass sich die Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt.
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Eine Gefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 15 ZB 18.30851 - juris Rn. 13; U.v. 23.9.2019 - 8 B 19.32560 - juris Rn. 16). Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Eine solche Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen (BVerwG, B.v. 17.1.2019 - 1 B 85/18 u.a. - juris Rn. 5).
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Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist der Kläger wegen seiner HIV-Erkrankung in Behandlung. Für die von ihm weiter angesprochenen Erkrankungen (Schrumpfniere, Schilddrüsenprobleme, psychische Probleme) hat er weder Unterlagen vorgelegt, noch befindet er sich deswegen überhaupt in Behandlung.
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Laut des zuletzt vorgelegten ärztlichen Berichts des MVZ Missioklinik vom 21. Juni 2022 hat sich seine HIV-Erkrankung stabilisiert. Noch ist eine geringe Viruslast nachweisbar, jedoch zeigen sich deutliche Erfolge im Vergleich zum Beginn der antiretroviralen Therapie. Klinische oder laborchemische Zeichen einer Immunschwäche bestehen nicht. Eine Unterbrechung der lebensnotwendigen antiretroviralen Therapie würde zu einem Rückfall der HIV-Erkrankung und schnell zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen.
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Insoweit hat die Beklagte in ihrem Bescheid bereits ausgeführt, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet sei und grundsätzlich alle Medikamenten behandelbar seien (s.a. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 18 f.). Die Behandlung von HIV wird zentral im National Center for Infectious Diseases in Jerewan durchgeführt, wo antiretrovirale Medikamente mit den Wirkstoffen Emtricitabin und Tenofovir disoproxil kostenlos erhältlich sind (vgl. Bescheidsgründe, S. 16-17 unter Verweis auf MedCOI, Auskunft vom 22.12.2021). Das Gericht verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen der Kläger im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von antiretroviraler Therapie (ART) in Armenien lässt sich überdies auch aus anderen Erkenntnismitteln bestätigen (WHO Europe, HIV Programme Review in Armenia, March 2015, S. 8). Die - nicht durch Quellenangabe belegten und daher nicht nachvollziehbaren - Ausführungen in der Klagebegründung zu den Problemen der armenischen Gesundheitsgrundversorgung („Basic Benefit Package“ - BBP) sind vorliegend zudem nicht einschlägig, da es für Medikamente für ART beim armenischen Gesundheitsministerium ein „Zentralisiertes Programm zum Erwerb von Arzneimitteln“ gibt, aus welchem Arzneimittel für bestimmte Erkrankungen wie HIV/AIDS, Tuberkulose, Diabetes, Krebs und bestimmte psychische Erkrankungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (Lavado et al., Universal Health Coverage Study Series No. 27: Expansion of the benefits Package: The Experience of Armenia, 2018, S. 29). Es ist dem Kläger auch zumutbar, sich zur Behandlung seiner Erkrankung in ein Gebiet zu begeben, in dem die Behandlung für ihn verfügbar ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Aus Sicht des Gerichts ist es ist nicht nachvollziehbar, dass der Zugang zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung dem Kläger nur theoretisch offenstehen sollte. Gleiches gilt für den klägerischen Einwand in der mündlichen Verhandlung, die Ärzte würden trotz Schweigepflicht Informationen über seinen Gesundheitszustand weitergeben. Bei beidem handelt es sich um rein spekulative Behauptungen, für die nichts Näheres dargelegt wurde. Die weitere Behauptung, dem Kläger sei die Behandlung nicht zugänglich, da er als Homosexueller diskriminiert würde, wurde weder näher substantiiert noch wurden hierzu Nachweise vorgelegt. Der schlichte Verweis darauf, dass HIV in erster Linie als Krankheit von Homosexuellen wahrgenommen würde, widerspricht den Erkenntnismitteln, wonach die Übertragung durch heterosexuelle Kontakte bei 63% liege, hingegen die Übertragung bei sexuellen Kontakten zwischen Männern bei 2,4% (vgl. HIV Programme Review in Armenia, March 2015, S. 6).
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Das Gericht geht folglich davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Armenien seine antiretrovirale Therapie wird fortsetzen können, sodass es zu keiner Unterbrechung kommt und damit keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten ist. Selbst wenn das jetzt bei ihm eingesetzte Medikament nicht in Armenien erhältlich sein sollte, ist anzumerken, dass nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG es nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).