Titel:
Asyl, Uganda: Offensichtlich unbegründete Ablehnung des Asylantrages
Normenketten:
AsylG § 3, § 4, § 78 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, 7 S. 1
Leitsatz:
Der Vortrag des Klägers ist völlig unglaubhaft und entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Homosexualität, Offensichtlich unbegründet, Unsubstantiiert und vage, Widersprüche, Gefälschte Dokumente, Asyl, Herkunftsland Uganda, unglaubhafter Vortrag, offensichtlich unbegründet, Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 20662
Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der 1984 geborene Kläger ist ugandischer Staatsangehöriger, Er reiste nach eigenen Angaben am … April 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am ... Juni 2018 einen Asylantrag.
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Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er sei homosexuell. Auf Druck seiner Familie habe er geheiratet, aus dieser Ehe sei eine Tochter hervorgegangen. Am ... April 2018 habe er die Abwesenheit seiner Frau ausgenutzt, um sich bei ihm zuhause mit seinem Freund zu treffen. Seine Frau sei aber überraschend früher zurückgekehrt und habe beide Männer beim Sex überrascht. Er habe zu einem Freund fliehen können. Seine Frau habe in der ganzen Nachbarschaft verbreitet, dass er homosexuell sei. Als er Geld von der Bank abgehoben habe, sei er von der Polizei festgenommen worden. Gegen Zahlung von Schmiergeld sei er freigekommen. Seine Schwester habe ihm einen Zeitungsartikel zugesandt, in dem berichtet werde, dass die Polizei ihn wegen seiner Homosexualität suche. Außerdem legte er ein Foto vor, das ihn bei der Verhaftung zeige.
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Mit Bescheid vom … September 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragstellerpartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).
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Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Vortrag unglaubhaft sei. Recherchen hätten ergeben, dass der vom Antragsteller vorgelegte Zeitungsartikel unvollständig sei. Im letzten Absatz sei von einem S. A. die Rede. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Name als Chiffre für homosexuelle Männer verwendet werde. Auch ansonsten sei der Vortrag vage und unsubstantiiert. Ein Foto, das den Ausländer angeblich bei der Verhaftung in Uganda zeige, werde bereits in einem Zeitungsartikel vom ... November 2016 verwendet. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass er sich in Deutschland dem Schwulen Kommunikations- und Kulturzentrum M … e.V. angeschlossen habe und an mehreren Aktionen teilgenommen habe, folge nichts anderes. Da der Vortrag des Antragstellers unsubstantiiert und widersprüchlich sei sowie offenkundig nicht den Tatsachen entspreche, sei der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Der Bescheid wurde am ... September 2018 zur Post gegeben.
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Am 12. September 2018 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid der Beklagten vom ... September 2018, zugestellt am … September 2018, wird in Ziffer 1, 3 bis 6 aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzung des § 3 des Asylgesetzes /AsylG vorliegen
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3. Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes/AufenthG vorliegen.
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An der Homosexualität des Klägers bestehe kein Zweifel. Der Kläger habe es nicht gelernt, sich frei zu artikulieren. Es wurde zwei Bestätigungen derselben Privatperson vom … Oktober 2018 und … Juli 2020 vorgelegt, nach der aufgrund des offenen Verhaltens des Klägers gegenüber anderen schwulen Afrikanern kein Zweifel an dessen Homosexualität bestehe. In dieselbe Richtung gehen zwei undatierte Schreiben der „Rainbow Refugees Mainz“ sowie ein Schreiben einer Gruppe von ugandischen Menschenrechtsaktivisten aus den Niederlanden („Stitching Uganda Gay on Move“) vom … Juli 2020. Er lebe seine Homosexualität hier offen aus und habe auch eine Beziehung zu einem Mann. Außerdem engagiere sich der Kläger kontinuierlich bei „Sub e.V.“
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Vom … November bis … Dezember 2018 war der Kläger mit der Diagnose Anpassungsstörung (F 43.2) in stationärer fachpsychiatrischer Behandlung. Nach einem fachärztlichen Bericht (8.7.2019) über eine stationäre Behandlung des Klägers in einer psychiatrischen Fachklinik vom … Mai bis ... Juli 2019 liegt beim Kläger eine paranoide Schizophrenie (F 20.0) vor. Er wurde mit einer medikamentösen Behandlung entlassen, eine ambulante psychiatrische Anbindung wurde empfohlen. Mit derselben Diagnose befand er sich von ... November bis … November 2019 in einer psychiatrischen Fachklinik. Es wurde bei Entlassung die Fortführung der Medikation und die weitere allgemeinpsychiatrische Behandlung empfohlen (Arztbrief vom …11.2019). Mit derselben Diagnose und Behandlungsempfehlung nach Ende der stationäre Behandlung befand sich der Kläger vom … Juli bis … Juli 2020 in einer psychiatrischen Fachklinik (Arztbrief vom …7.2020).
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Der Kläger legte eine Bescheinigung „Let´s walk uganda“ vom … Oktober 2018 vor, nach der gegen den Kläger vor der Polizeistation in K. in Uganda unter einem bestimmten Aktenzeichen ein Verfahren anhängig sei. Der Kläger werde nach Paragraph 145 des Strafgesetzbuchs wegen eines unnatürlichen Vergehens angeklagt.
12
Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom … November 2020 ist unter dem angegebenen Aktenzeichen in der Polizeistation K. kein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig. Unter dem angegebenen Aktenzeichen sei der Diebstahl eines Mobiltelefons zur Anzeige gebracht worden, das Verfahren beziehe sich nicht auf den Kläger.
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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 28. September 2018 (M 5 S 18.33472) abgelehnt. Ein Antrag, unter Abänderung des Beschlusses vom 28. September 2018, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 2020 (M 5 S7 20.33224) abgelehnt.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat für die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. September 2019 beantragt,
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Die ärztlichen Unterlagen rechtfertigten kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die ärztlichen Bescheinigungen seien nicht entsprechend § 60a Abs. 2c AufenthG substantiiert. Im Übrigen habe der Kläger bei seiner Anhörung keine Angaben zu Erkrankungen gemacht.
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Am 27. Juni 2022 fand mündliche Verhandlung statt.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 27. Juni 2022 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Denn der Vortrag des Klägers ist völlig unglaubhaft und entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen.
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Der Kläger hat kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes/AsylG) rechtfertigen würde.
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Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Das gilt entsprechend auch für den Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
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Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Uganda nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 16a GG bzw. § 3a AsylG. Denn der diesbezügliche Vortrag ist völlig unglaubhaft.
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2. Der Vortrag des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal erweist sich als völlig unglaubhaft. Das Gericht hat sich hierzu eine eigene richterliche Überzeugung zu bilden und muss zur Beurteilung, ob ein Kläger homosexuell ist, keinen Sachverständigen hinzuziehen (BVerwG, B.v. 17.9.2003 - 1 B 471/02 - juris). Eine entsprechende psychologische Testung ist unzulässig (EuGH, U.v. 25.1.2018 - C-473/16 - juris).
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a) Bereits die Schilderung, dass der Kläger homosexuell sei, ist nicht glaubhaft. Er hat nicht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, wie er sich seiner Sexualität bewusst geworden sein will. Gerade in einer Gesellschaft wie der in Uganda, die gleichgeschlechtlicher Sexualität ablehnend gegenübersteht, ist das Bewusstwerden der eigenen homosexuellen Sexualität ein Schritt, der eine Abweichung der persönlichen sexuellen Orientierung von der gesellschaftlich erwarteten Orientierung bedingt. Das bedeutet eine Distanzierung von den gesellschaftlichen Konventionen, was sich nicht in einem einfachen Erkennen der eigenen abweichenden Orientierung erschöpft, sondern einen Prozess erfordert - gerade in einem eine solche Form der Sexualität ablehnenden Umfeld. Hierzu hat der Kläger auch auf Nachfrage nichts vorgetragen (vgl. hierzu Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332 ff.). Die Angabe, dass er sich seiner sexuellen Orientierung in der Schule bewusstgeworden sei sowie seine knappe und stereotype Angabe „wenn etwas natürlich sei, geht es über das schlechte Gewissen hinaus“, wirkt oberflächlich und aufgesetzt. Ein nachvollziehbares „inneres Ringen“ zwischen den erwarteten gesellschaftlichen Konventionen in Uganda, die er in der Familie vermittelt bekommt, und der Erkenntnis bzw. dem Nachgeben der eigenen sexuellen Veranlagung ist nicht vorgetragen worden. Die Angabe, dass er zunächst dagegen angekämpft habe, als er gemerkt habe, dass er sich zu Jungs sexuell hingezogen fühle und er mit der Zeit „gegen sich selbst gekämpft“ habe, ist sehr oberflächlich. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seinen Angaben aus einem strengen muslimischen Umfeld komme, in dem das unter keinen Umständen erlaubt werden könne, bedingt eine intensive Auseinandersetzung mit der Bedeutung der eigenen sexuellen Orientierung und den Erwartungen seines sozialen Umfeldes. Das gilt erst recht für den Umstand, dass der Kläger geheiratet hat und aus dieser Beziehung ein Kind entstanden ist. Das vom Kläger geschilderte „Ausbrechen“ aus der Ehe, um seiner Neigung nachzugehen, stellt einen persönlichen wie auch sozialen Tabubruch dar. Das innere Ringen zwischen Ehe und Neigung hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargestellt. Auch wenn seine Mutter versucht haben will, ihn hinsichtlich seiner Rolle als Ehemann zu einem besseren Verhalten zu ermahnen, so hat der Kläger dazu lapidar vorgetragen, dass eine Besserung nicht möglich gewesen sei, da er andere Neigungen gehabt habe. Auch wenn der Kläger angibt, dass das Leben unerträglich für ihn gewesen sei, sodass er sogar versucht habe, sich das Leben zu nehmen, „wenn man jemanden liebt, macht man verrückte Dinge“, wird dadurch ein persönlicher Zwiespalt umrissen, aber nicht die bewusste Entscheidung beschrieben, sich dazu durchzuringen, neben der Ehe eine homosexuelle Beziehung zu führen. Insbesondere sind entsprechende Überlegungen vom Kläger beim Entschluss zur Heirat nicht angegeben worden. Die Angabe, er habe die Familie gebraucht, „um den Schein zu wahren“, wirkt oberflächlich und aufgesetzt.
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b) Die vom Kläger angegebene angebliche Verfolgungsgeschichte ist auch unlogisch und daher unglaubhaft. Einerseits hat er angegeben, beim Knüpfen von Kontakten zu anderen Männern sehr vorsichtig gewesen zu sein und sogar seine Familie benutzt zu haben, „um den Schein zu wahren“. Andererseits habe er seinen Freund zu sich nach Hause eingeladen und sei mit ihm im Schlafzimmer gewesen. Dieses Vorgehen ist völlig unlogisch. Denn durch das Einladen nach Hause wird dieses Vorgehen für die Nachbarn - die angeblich bei Streitigkeiten zu Hilfe kommen - einsichtig. Damit ist eine erhebliche Entdeckungsgefahr verbunden. Der Einwand des Klägers, dass es sich beim Besuch seines Freundes von außen gesehen lediglich um einen Routinebesuch gehandelt habe, so ist andererseits das Risiko einer Entdeckung bei intimen Handlungen immer gegeben. Das gilt auch mit Blick auf den Einwand, wo sie denn sonst hätten hingehen sollen.
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Völlig unlogisch und erfunden wirkt die Erklärung, dass seine Frau wie vereinbart ihn über eine frühere Rückkehr telefonisch informiert habe, er das Handy aber im Wohnzimmer liegen lassen und auf stumm (Vibrationsalarm) geschaltet habe. Das Außerachtlassen dieses Schutzmechanismus vor Entdeckung ist nicht nachvollziehbar und völlig unlogisch.
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c) Der vom Kläger beim Bundesamt vorgelegte Zeitungsartikel aus der in Uganda erscheinenden Zeitung „Red Pepper“, in dem über das angebliche Untertauchen des Klägers berichtet wird, da ihn die Polizei wegen verbotener sexueller Praktiken („unnatural carnal knowledge“) suche, ist nach Ansicht des Gerichts nicht authentisch. Denn im letzten Absatz wird eine Person mit dem Namen Agab genannt, die wegen „unnatural carnal knowledge“ von der Polizei gesucht werde. Die Nennung des Namens des Klägers im Text zuvor macht keinen Sinn, wenn in einem späteren Textabschnitt eine andere Person genannt ist. Zudem hat der Kläger nie angegeben, sich in Uganda aktiv für Homosexualität eingesetzt zu haben. Insofern ist es nicht nachvollziehbar und steht in Widerspruch zum Vortrag des Klägers, dass er dort als „gay activist“ bezeichnet wird. In dem Artikel wird der Nachname des Klägers auch durchgängig mit zwei „u“ geschrieben, während sein Name im Reisepass nur mit einem „u“ geschrieben wird. Es fällt auch auf, dass der Name des Klägers unter dessen Foto, das ihn verschwommen und sehr schlecht identifizierbar wiedergibt, in einer wesentlich anderen Schriftgröße gehalten ist als der übrige Text und die Überschrift. Bemerkenswert ist auch, dass in dem Artikel ein gegen den Kläger angeblich anhängiges Strafverfahren auf der Polizeistation K. mit Angabe des Aktenzeichens wiedergegeben ist, was aber unzutreffend ist (siehe unten d). Die Erklärungen des Klägers hierfür, dass es sich um einen Druckfehler handle, wirkt aufgesetzt. Insbesondere die Diskrepanz zwischen der Internet-Ausgabe des Artikels (ohne Absatz mit A.*) und der vorgelegten Druckausgabe (mit Absatz mit A., siehe hierzu Anhörungsprotokoll beim Bundesamt S. 9) belegt, dass es sich um einen konstruierten Artikel handelt, der nicht über eine authentische Nachricht berichtet.
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c) Auch das vom Kläger vorgelegte Foto, das ihn bei seiner angeblichen Verhaftung zeigen soll, ist bereits in einem Zeitungsartikel vom ... November 2016 abgedruckt. Wenn der Kläger in der mündlichen hierzu erklärt hat, dass es nur als Beispiel für die Brutalität der Polizei gegenüber Homosexuellen stehe, so steht das in Widerspruch zu seiner ausdrücklichen Angabe beim Bundesamt (Anhörungsprotokoll S. 8), dass sein Freund S. das Foto bei der Verhaftung des Klägers aufgenommen habe.
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d) Auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der ugandischen Menschenrechtsorganisation „Let`s walk Uganda“ vom … Oktober 2018, wonach bei der Polizeistation K. ein Strafverfahren gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 13/25/05/2018 anhängig sei, ist nicht authentisch. Denn das Auswärtige Amt hat eine entsprechende Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom … November 2020 mitgeteilt, dass bei der Polizeistation K. kein Strafverfahren gegen den Antragsteller unter dem Aktenzeichen 13/25/05/2018 anhängig sei. Das unter dieser Nummer registrierte Aktenzeichen beziehe sich auf einen andere Person und nicht auf einen Vorwurf nach § 145 des ugandischen Strafgesetzbuches.
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die Akte wie bei Bestechungen üblich auf eine andere Polizeistation mitgenommen worden sei, ist das völlig unlogisch. Zum einen erklärt das nicht, dass der Fall im Ermittlungsregister der dortigen Station aufgenommen sein soll, wenn die Akte von der ursprünglichen zu der anderen Polizeistation mitgenommen worden sein soll. Denn der Vorgang soll - wie der Kläger sehr ausführlich und wiederholt dargestellt hat - dadurch ausdrücklich „verschwinden“. Schließlich hat der Kläger bei seiner Anhörung ausdrücklich angegeben (Anhörungsprotokoll), dass er den Polizisten im Auto Geld gegeben habe, worauf sie ihn freigelassen hätten. Von einer Inhaftierung oder der Aufnahme eines Protokolls oder dem Anlegen einer Akte ist dort nicht die Rede. Schließlich ist es auch widersinnig, dass die Frau des Klägers „ihre Finger im Spiel gehabt“ haben soll. Einerseits wolle sie ihm Böses, andererseits hätte sie durch das Verlagern der Akte in eine andere Polizeistation die Ermittlungen gegen den Kläger aber erschwert. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen Umstand nach der Information durch den Kläger nicht an das Gericht weitergegeben haben sollen. Vielmehr haben die Prozessbevollmächtigten am 27. November 2020 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt mit dem Ziel, im Hinblick auf die Anfrage des Gerichts an das Auswärtige Amt die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Warum sie andererseits den Hinweis des Klägers, dass das Verfahren aufgrund Bestechung bei einer anderen Polizeidienststelle anhängig sei, nicht weitergegeben haben sollen, ist unlogisch. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger niemanden in Uganda gefunden haben will, der das Register bei der anderen Polizeistation aufsuchen wollte. Denn der Kläger konnte immerhin ein Schreiben der Menschenrechtsorganisation vorlegen, das zu der Anfrage des Gerichts geführt hat. Es erschließt sich auch nicht, dass selbst seine Schwester keine Nachschau genommen hat, die ihm das Verlagern des Verfahrens auf die andere Station telefonisch mitgeteilt haben will.
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Das Gericht ist anhand der massiven Widersinnigkeit und Widersprüche in Bezug auf die angebliche Verlagerung des Verfahrens an eine andere Polizeistation der Auffassung, dass dieses Vorbringen frei erfunden ist. Daher ist auch die vom Kläger geforderte weitere Aufklärung, bei der anderen Polizeistation M. nachzufragen, ob unter dem Aktenzeichen, das nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes in der Polizeistation K. zwar dort eingetragen, aber nicht gegen den Kläger gerichtet ist, unter demselben Aktenzeichen auf der Station M. gegen den Kläger anhängig sei. Dem Gericht drängt sich eine solche Sachverhaltsaufklärung nicht auf, da der Einwand des Klägers völlig aufgesetzt wirkt (Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 86 Rn. 66 f. m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 86 Rn. 33, 47). Daher ist der Forderung des Klägers nach einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung nicht weiter nachzugehen.
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e) Die von anderen Verwaltungsgerichten in Bezug auf Homosexuelle in Uganda vertretene Ansicht (vgl. VG Regensburg, U.v. 4.9.2017 - RN 1 K 17.32818 - juris S. 12 m.w.N.), dass insoweit die Voraussetzungen der § 3 ff. AsylG erfüllt wären, kommt für den vorliegenden Fall von vornherein nicht zum Tragen. Das gilt entsprechend auch für die Darstellung des Lesben- und Schwulenverbands vom ... Oktober 2018 zur Lage schwuler Männer in Uganda. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft vortragen können, homosexuell zu sein. Die Teilnahme an Veranstaltungen in Deutschland sowie die Mitgliedschaft in entsprechenden Vereinigungen in Deutschland, bei denen für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen geworben wird bzw. die sich dafür einsetzen, belegt nicht die Glaubhaftigkeit des angeblichen Verfolgungsschicksals. Das gilt entsprechend für die Schreiben von Privatpersonen, die dem Kläger ein offenes Verhalten gegenüber schwulen Afrikanern bestätigen bzw. angeben, dass der Kläger seine Homosexualität offen auslebe und eine Beziehung zu einem Mann habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er hier seine Sexualität auslebe, nicht angegeben, eine Beziehung zu einem Mann zu haben.
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f) Da die angebliche Homosexualität wie auch das angebliche Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft ist, ist auch nicht glaubhaft, dass die Familie seines Freundes in Uganda ein „Kopfgeld“ auf ihn ausgesetzt habe.
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Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert sei, hat er nicht angegeben, dass ihm in Uganda deswegen irgendwelche Nachteile entstanden sind bzw. eine Verfolgungsgefahr drohen könnte.
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3. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sind nicht gegeben. Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Uganda. Er konnte für das Gericht glaubhaft keine entsprechenden Gründe vortragen.
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4. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Uganda berufen. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist der Kläger ein junger und gesunder Mann mit nach seinen Angaben guter Ausbildung, dem grundsätzlich möglich und zumutbar ist, in Uganda sein Existenzminimum abzusichern.
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Aus den im Klageverfahren vorgelegten Arztbriefen vom … Juli 2019 über einen stationären Krankenhausaufenthalt des Antragstellers vom … Mai bis ... Juli 2019 sowie vom … Juli 2020 über einen stationären Krankenhausaufenthalt vom … bis … Juli 2020 jeweils mit der Diagnose „paranoide Schizophrenie (F 20.0)“ folgen keine Umstände, die die Feststellung eines Abschiebungshindernisses begründen könnten.
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Es ist offen, ob die Arztbriefe den Anforderungen an eine qualifizierte fachärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2 c Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entsprechen. Denn die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, sind dort nicht hinreichend aufgeführt. Das ist aber ein zwingendes Merkmal einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nach § 60a Abs. 2 c Satz 3 AufenthG.
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Aus den Arztbriefen folgt jedenfalls nicht, dass eine beim Ausländer vorliegende Erkrankung ohne Behandlung in Uganda den Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern bis hin zu einer lebensbedrohlichen Lage verschlimmern würde (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179, juris Rn. 34 m.w.N.).
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Rechtlich ausschlaggebend ist, ob eine Behandlungsmöglichkeit im Grundsatz besteht. Das ist für psychische Erkrankungen in Uganda grundsätzlich gegeben. In Uganda wird ein großer Teil der psychiatrischen Versorgung durch die beiden Referenzkliniken in K. gewährleistet. Im Universitätskrankenhaus M. (50 Betten) und im psychiatrischen Krankenhaus B. (550 Betten) werden Patienten ambulant und stationär versorgt. Des Weiteren gibt es 13 regionale Referenzkrankenhäuser mit einer Kapazität von 337 Betten für die psychiatrische Versorgung. Daneben gibt es eine Reihe ambulanter Behandlungseinrichtungen. Die Abgabe von Medikamenten ist seit 2001 im staatlichen Gesundheitssystem kostenfrei. Allerdings werden Medikamente häufig im Krankenhaus „unter der Hand“ an Patienten verkauft. In kirchlichen Einrichtungen sind Medikamente weiterhin kostenpflichtig. Patienten kaufen Medikamente auch privat in Apotheken (vgl. zum Ganzen: Rukat, Diagnostische Praxis und Verschreibungsmuster in psychiatrischen Kliniken in Uganda, Dissertation, Berlin 2015, S. 6 - 11, in Internet allgemein verfügbar unter: https. …d-nb.info/ 1075493366/34).
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Die Erkrankung des Klägers kann daher in Uganda grundsätzlich behandelt werden. Denn der Kläger stammt aus K. im Großraum K. Dort bestehen die beiden Referenzkliniken für psychische Erkrankungen. Der Ausländer hat auch angegeben, dass er in Uganda eine wirtschaftlich gesicherte Existenz hatte. Es ist ihm daher zuzumuten, eventuelle auftretende Kosten für psychiatrische Behandlung aufzubringen. Eine evtl. erforderliche psychiatrische Behandlung ist in Uganda vorhanden und auch für den Kläger verfügbar.
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5. Die Unbegründetheit der Klage drängt sich nach allgemeiner Rechtsansicht geradezu auf. Denn das geltend gemachte Verfolgungsschicksal ist unlogisch, widersprüchlich und auf Dokumente gestützt, denen die Authentizität abgesprochen werden muss. Der Vortrag des Klägers wirkt in der Gesamtwürdigung damit als frei erfunden und völlig unglaubhaft. Die Klage ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, wobei sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemeiner Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 78 AsylG Rn. 40 m.w.N.).
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6. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
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Zur weiteren Begründung wird auf den bereits zitierten Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG) sowie die Beschlüsse 28. September 2018 (M 5 S 18.33472) und vom 28. Dezember 2020 (M 5 S7 20.33224), soweit dort nicht auf Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen wird.
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7. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
46
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AslyG).