Inhalt

VG München, Beschluss v. 10.08.2022 – M 3 E Y 21.10058
Titel:

Antrag auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang, Psychologie zum Wintersemester 2021/22 an der LMU

Normenkette:
HZV
Schlagworte:
Antrag auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang, Psychologie zum Wintersemester 2021/22 an der LMU
Fundstelle:
BeckRS 2022, 20658

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragspartei beantragt beim Verwaltungsgericht München sinngemäß,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragspartei zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2021/22 an der ...-Universität zuzulassen.
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Zur Begründung wird die unzureichende Kapazitätsauslastung gerügt.
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Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 beantragt der Antragsgegner,
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die Anträge abzulehnen.
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Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der ...-Universität (im Folgenden: LMU) vom 15. Dezember 2021, den Auszug aus der Studierendenstatistik, die Stellenübersicht und die vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen zugeleitet. Auch die weiteren Stellungnahmen der LMU vom 14. April 2022 und vom 9. Juni 2022 und die mit diesen Stellungnahmen vorgelegten Unterlagen wurden der Antragspartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) überprüften Datensatz für das Studienjahr 2021/22 Bezug genommen.
II.
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1. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 22).
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a) Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Psychologie an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/22 zugelassen zu werden.
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b) Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Studienzulassung glaubhaft gemacht.
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Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2021/22 ist die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2022 (GVBl. S. 87) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 9. November 2021 (GVBl. S. 628).
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Gegen die Kapazitätsberechnung bestehen keine rechtlichen Einwände.
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aa) Für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität war zunächst von der personellen Ausstattung auszugehen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV), d.h. von den der Lehreinheit Psychologie zuzuordnenden Lehrpersonen (§ 43 Abs. 1 HZV) und deren Lehrdeputaten (§ 44 Abs. 1 HVZ).
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Die LMU hat der Lehreinheit Psychologie 43,55 Stellen zugeordnet und als Gesamtlehrdeputat 313,5 Deputatstunden (Vorjahr: 311,5) angesetzt.
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(1) Bei der Gruppe der Professoren sind durch eine Verringerung um eine Stelle gegenüber dem Vorjahr nunmehr 12 Stellen zugeordnet, so dass ein Lehrdeputat von 108 Deputatstunden anzusetzen ist.
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Nach der vorgelegten Stellenübersicht handelt es sich bei den unter der Überschrift „ARaL“ zusammengefassten 12,747 Stellen (Vorjahr: 10) sowohl um Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen, Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV, vom 14.2.2007, GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019, GVBl. S. 98) als auch um Stellen von Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis haben, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV eine Lehrverpflichtung von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden (LVS), während Lehrkräften für besondere Aufgaben eine Lehrverpflichtung in Höhe von mindestens 13 (bis höchstens 18) LVS obliegt (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die Angaben in der Kapazitätsberechnung entsprechend diesen normativen Vorgaben und halten die vorgegebenen Rahmen ein.
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Bei der Stellengruppe der akademischen Räte auf Zeit (13 Stellen) gab es eine Minderung um eine Stelle gegenüber dem Vorjahr (14), bei den wissenschaftlichen Angestellten (2,8 Stellen) haben sich keine Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
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Gegen die Verminderung der Stellen bei den Professoren und den akademischen Räten auf Zeit um jeweils eine Stelle bestehen keine Bedenken, da diese u.a. durch die Erhöhung der Stellen der Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit um eine Stelle (+ 7 Deputatstunden) sowie durch Erhöhung der „ARaL“-Stellen ausgeglichen worden ist und sich das Gesamtlehrdeputat gegenüber dem Vorjahr um 2 Deputatstunden erhöht hat. Auch bei den Lehrauftragsstunden (§ 45 Satz 1 HZV) gab es eine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr um 9 Stunden (27 gegenüber 19 im Vorjahr).
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(2) Gegen die Verminderung um 2 Stunden beim Studiendekan bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV keine Bedenken.
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(3) Keine Bedenken bestehen auch im Hinblick auf den Ansatz von 0 SWS für die Stelle 80218581 sowie den Ansatz von insgesamt 8 Deputatstunden für die noch ohne Stellennummer aufgeführten „ARaL“-Stellen.
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(a) Für die tatsächliche Lehrverpflichtung der Stelle 80218581 der wissenschaftlichen Angestellten ist die jeweilige Ausgestaltung des Dienstverhältnisses maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Nr. 8.a LUFV).
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Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners ist die Stelleninhaberin dieser mit einem Anteil von 0,3 angesetzten Stelle mit einer Reihe von Dienstaufgaben im Bereich der Forschung und Therapie sowie den damit verbundenen Verwaltungsaufgaben, die wissenschaftliches Hintergrundwissen voraussetzen, betraut. Bei dieser Sachlage ist es nachvollziehbar, dass die Stelleninhaberin nicht zur Lehre verpflichtet wird und das Lehrdeputat zu Recht mit 0 angesetzt worden ist.
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Aufgrund der plausiblen Darlegungen hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, den Dienstvertrag über die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses vorlegen zu lassen, zumal der zeitliche Umfang von 0,3 hinter dem der früheren, mit 0,5 angesetzten reinen Verwaltungsstelle zurückbleibt und sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Dienstverhältnisses noch andere Aufgaben in Bezug auf Lehrverpflichtungen bestehen könnten, aufdrängen. Im Übrigen können Angaben einer Universität im Hinblick auf deren Wahrheitspflicht ohne entsprechende Darlegung oder sonstige Anhaltspunkte für diesbezüglich fehlerhafte Angaben als zutreffend unterstellt werden (BayVGH, B.v. 8.1.2018 - 7 CE 17.10225 - juris Rn 9).
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(b) Auch der Ansatz von 8 Deputatstunden für die drei „ARaL“-Stellen ist nicht zu beanstanden. Bei diesen Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis, zu deren wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen zählen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen - BayHSchPG), sind nicht alle wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen verpflichtet. Andernfalls wäre die Einschränkung „soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden“ bei der Festlegung ihres Lehrdeputats (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV) überflüssig (BayVGH, B.v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10002 - juris Rn. 10). Die LMU hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Stellen in erster Linie der Vorbereitung des neuen Masterstudiengangs (Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie) dienen, aber im Umfang von 8 Deputatstunden Lehre im Zertifikatsprogramm „Zusatzqualifizierung Psychologie“ wahrnehmen und damit im sonstigen zulassungsbeschränkten Lehrangebot keine Kapazitätsverluste zu befürchten waren. Minderungen des Lehrangebots bedürfen keiner besonderen Begründung seitens der LMU, wenn sie durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots der Lehreinheit vollständig ausgeglichen werden, da sie dann die Ausbildungskapazität der betroffenen Lehreinheit im Ergebnis unverändert lassen (BayVGH, B.v. 16.5.2011 - 7 CE 11.10116 u.a. - juris Rn. 8 m.w.N.).
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cc) Insgesamt ergibt sich damit nach der Formel I. 1. der Anlage 8 zu § 40 HZV ein Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie von 340,5 Deputatstunden (Vorjahr: 330,5).
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dd) Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner eine sogenannte horizontale Substitution, also eine Kapazitätsverlagerung zwischen einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen zugunsten des Bachelorstudiums Psychologie hätte vornehmen müssen oder eine solche bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsunterlagen zugrunde zu legen wäre, sind weder dargetan noch ersichtlich. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Studiengang Psychologie Bachelor (Nebenfach) überbucht ist, wie im Übrigen auch der streitgegenständliche Studiengang. Auch der Masterstudiengang Klinische Psychologie ist voll belegt. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch vorgetragen, dass im Zertifikatsprogramm „Zusatzqualifizierung Psychologie“ mit knapp 70 Studierenden kalkuliert worden sei, sich hierfür jedoch ca. 100 Studierende immatrikuliert hätten und auch insoweit Lehrkapazität gebunden wird. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand nicht.
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ee) Auch der Umfang der von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Dienstleistungen (§ 46 Abs. 1 HZV) in Höhe von 25,3698 Deputatstunden ist nicht zu beanstanden.
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Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs sind die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 2 HZV). Auch ist nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs maßgebliche Studienanfängerzahl in den nicht zugeordneten Studiengängen nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. BayVGH, B. v. 25.7.2005 - 7 CE 05.10069 - juris, BayVGH, B.v. 5.6.2015 - 7 CE 15.10009 - juris).
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Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den jeweiligen zulassungsbeschränkten Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für zulassungsbeschränkte Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen (OVG NW, B.v. 25.7.2014 - 13 C 13/14 u.a. - juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10036 - juris Rn. 12 f.).
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Wie aus der Stellungnahme der LMU vom 9. Juni 2022 und den übermittelten Berechnungsunterlagen ersichtlich, erbringt die Lehreinheit Psychologie Dienstleistungen in 8 Studiengänge.
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Dabei sind die Exportanteile CAq dieser 8 Studiengänge gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Der Dienstleistungsexport hat sich aufgrund geänderter Studienanfängerzahlen in einigen dieser Studiengänge gegenüber dem Vorjahr verringert, in anderen Studiengängen dagegen erhöht. Die Erhöhung des Dienstleistungsexports beruht also allein auf einem höheren Aq/2-Wert, also einer erhöhten Studienanfängerzahl im Masterstudiengang neuro-cognitive Psychology (im Folgenden: NCP MA), Medieninformatik, Betriebswirtschaftslehre, Sprachtherapie und Lehramts Psychologie, worauf der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss hat.
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Insgesamt ist der sich gegenüber dem Studienjahr 2020/21 von 22,0406 auf 25,3698 Deputatstunden erhöhte Dienstleistungsexport daher anzuerkennen.
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Was den Export in die Masterstudiengänge Psychologie (Learning Sciences; im Folgenden: LS MA) und NCP MA anbelangt, hat die erkennende Kammer die (organisatorische) Entscheidung der LMU, einzelne Studiengänge wegen ihres interdisziplinären Lehrangebots nicht der Lehreinheit Psychologie, sondern anderen Lehreinheiten zuzuordnen, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 18.10.2016 - 7 CE 16.10268 - juris Rn. 10), der sich das Gericht anschließt, bereits im Studienjahr 2020/21 gerade auch im Hinblick auf den Studiengang NCP MA gebilligt (VG München, B.v. 29.7.2021 - M 3 E Y 20.10042 - Rn. 40ff.).
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Eine Kürzung des angesetzten Dienstleistungsexports im Hinblick darauf, dass die Lehreinheit Psychologie Lehrveranstaltungen erbringt, die sowohl von Studierenden der Lehreinheit Psychologie wie auch von Studierenden der vom Dienstleistungsexport betroffenen Studiengänge besucht werden, ist nicht veranlasst. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 16.12.2019 - 7 CE 19.10012 - BeckRS 2019, 34608, Rn. 17), wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn Lehrveranstaltungen, die von mehreren Studiengängen gemeinsam besucht werden, durch die Curricularanteile immer in SWS pro Student berücksichtigt werden. Somit erfolgt für die gleiche Veranstaltung in unterschiedlichen Studiengängen immer die gleiche Berücksichtigung in SWS pro Student.
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Hiervon ausgehend ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot pro Semester von 315,1302 Deputatsstunden (313,5 Stunden + 27 Stunden = 340,5 Stunden; 340,5 Stunden - 25,3698 Stunden = 315,1302 Stunden) und pro Jahr von 630,2604 Stunden.
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ff) Den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hat die LMU zutreffend mit 1,3944 angesetzt.
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(1) Der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs entspricht sowohl nach der Prüfungs- und Studienordnung vom 12. September 2018 (im Folgenden: PStO 2018) als auch nach der Prüfungs- und Studienordnung vom 7. Januar 2021 (im Folgenden: PStO 2020) den normativen Vorgaben von Anlage 11 zu § 57 HZV.
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Was die Berechnung des Curricularwerts betrifft, war der Betreuungswert für Bachelorarbeiten bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfung und wurde im Hinblick auf die Erläuterungen des Antragsgegners nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2016 - 7 CE 16.10268 - juris Rn. 12; VG München, B.v. 16.8.2016 - M 3 E 15.5577). Da keine wesentlich neuen Aspekte ersichtlich sind, hält das Gericht an der bisherigen Einschätzung fest. Gleiches gilt in Bezug auf das Angebot von Lehrveranstaltungen mit Gruppengrößen von 15 oder 30 Teilnehmern. Diesbezüglich bestehen in großen Teilen Überschneidungen mit dem Lehrangebot des Studienjahrs 2015/16, das Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 18.10.2016 - 7 CE 16.10268 - juris Rn. 12) war und dort unbeanstandet blieb. Im Hinblick auf Änderungen ist zu berücksichtigen, dass das Nebenfach Psychopathologie in den Studiengang integriert wurde. Der neue Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie (PStO 2018: 2,9341; PStO 2020: 2,9289) ist gegenüber dem Curriularanteil des Bachelorstudiengangs HF 165 (3,0727) verringert wie auch der Curricularwert insgesamt geringer geworden ist (PStO 2018: 3,4668; PStO 2020: 3,3520 gegenüber 3,4234 des Bachelorstudiengangs HF 165). Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, dass der Ausbildungsaufwand erhöht worden wäre, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbildung auch in größeren Gruppen möglich wäre.
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Im Übrigen stellt Gruppengröße im Rahmen der Kapazitätsberechnung keinen exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messenden Wert, sondern eine abstrakte Größe dar (BayVGH, B.v. 2.12.2021 - 7 CE 21.10042 - juris Rn. 9). Gruppengrößen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden (vgl. BayVGH a.a.O.; B.v. 1.12.2020 - 7 CE 19.10126 - juris Rn. 15). Auch verlangt das Kapazitätsrecht regelmäßig keine Anpassung der Gruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs. Denn die Kapazitätsberechnung basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode. Zudem besitzt die Hochschule einen Gestaltungsspielraum, wie sie verbindliche Curricularnormwerte ausfüllt. Dieser Spielraum wird überschritten, wenn etwa Curricularnormwerte manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt würden oder sonst willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt würde (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 2.12.2021 - 7 CE 21.10042 - juris Rn. 9). Hierfür ist aber weder etwas dargetan noch ersichtlich.
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Soweit gegen den Curricularwert und die Summe der jeweiligen Eigenlehranteile eingewandt wird, bei Summierung der Curriculareigenanteile ergebe sich ein Wert von 8,6471, welcher - gerade im Vergleich zum Curricularnormwert bei der Humanmedizin - zu hoch sei, bei Hinzurechnung der Eigenanteile der Studiengänge Learning Sciences MA und NCP MA sogar von 10,4424, so ergibt sich daraus kein Rechtsfehler. Was die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge anbelangt, ergibt sich aus der Summierung aller in der Tabelle 3.a in Spalte „CAp“ aufgeführten Curriculareigenanteile kein Wert, der für einen Vergleich etwa mit Curricularnormwerten anderer Studiengänge geeignet wäre; summiert würden dabei auch Curriculareigenanteile von Studiengängen, die parallel angeboten werden. Gleiches gilt, soweit hierzu auch noch die Curricularanteile der importierenden Studiengänge hinzugerechnet werden.
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(2) Die für die weiteren der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge zugrunde gelegten Curricularwerte waren bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfung (vgl. insbesondere BayVGH, B.v. 18.10.2016 - 7 CE 16.10268 - juris Rn. 11 ff. zum Wintersemester 2015/16). Nachdem seitdem weder die einschlägigen Prüfungs- und Studienordnungen hinsichtlich der zu belegenden Lehrveranstaltungen noch die von der LMU angesetzten Curricularanteile in wesentlicher Hinsicht geändert wurden, besteht kein Anlass für eine nähere Überprüfung.
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(3) Die Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben.
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Bei der Festsetzung der Anteilquoten verfügen die LMU und das Staatsministerium über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie sind dabei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung der Anteilquoten verpflichtet. Allerdings muss die Festsetzung der Anteilquoten anhand sachlicher Kriterien erfolgen (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 7 CE 16.10267 - juris Rn. 9 m.w.N.). Die von der LMU im Schreiben vom 12. April 2022 dargelegten Erwägungen bei der Festlegung der Anteilquoten (Gewährleistung eines bedarfsgerechten Übergangs vom Bachelorzum Masterstudium) sind nicht zu beanstanden. Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch, wenn die LMU und das Staatsministerium im Hinblick auf den Wunsch vieler Studierender bzw. auf die arbeitsmarktbedingte Notwendigkeit der Absolvierung eines Masterstudiengangs bei der Festsetzung der Anteilsquoten auf eine hinreichende Zahl von Studienplätzen im Masterstudiengang Wert gelegt haben (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2016 - 7 CE 16.10268 - juris Rn. 14; VG München, B.v. - M 3 E 16.10450 zu den Darlegungen des Antragsgegners vom 26.2.2016 mit Bezugnahme auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 und die Stellungnahme des Departments Psychologie „Warum ein Studium im Fach Psychologie erst mit dem Masterabschluss Employabilität ermöglicht“). Die von der LMU mit den festgelegten Anteilquoten erreichten Zulassungszahlen für Bachelor- und Masterstudierende entsprechen in etwa dem Verhältnis der Studienplätze für Bachelor- und Masterstudiengänge der vergangenen Studienjahre (Studienjahr 2021/22: Bachelor 135, Master gesamt 96; Studienjahr 2020/21: Bachelor 135, Master gesamt 99; Studienjahr 2019/20: Bachelor 130, Master gesamt 100; Studienjahr 2018/19: Bachelor 129, Master 85). Vor diesem Hintergrund sind keine Rechtsfehler bei der Festlegung der Anteilquoten ersichtlich.
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Solche ergeben sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf den in der vorgelegten Berechnung mit „Nachqualifikation“ angegebenen Anteil.
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Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nicht, dass der Antragsgegner sein Studienangebot etwa so gestalten müsste, dass studiengangübergreifend möglichst viele Bewerber zum Studium zugelassen werden können (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, Rn. 527). Weder aus der HZV noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Festsetzung der Anteilquoten. Diese dürfen lediglich nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgesetzt werden, sondern ausschließlich anhand sachlicher Kriterien. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, der es den Universitäten ermöglicht, die zur Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen durch Bildung von Anteilquoten bestimmten Studiengängen zu widmen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris).
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Vorliegend ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Anteilquoten gezielt kapazitätsvernichtend oder aufgrund sachfremder Erwägungen festgesetzt worden wären.
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Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass dieses als „Zusatzqualifizierung Psychologie“ bezeichnete Zertifikatsprogramm dazu dienen soll, Teilqualifikationen zu erwerben, die es den Studierenden ermöglichen soll, Kompetenzen, die für den ab dem Wintersemester 2022/2023 beginnenden Masterstudiengang „Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie“ erforderlich sind, zu erwerben (vgl. § 1 Zertifikatsordnung der Fakultät für Psychologie und Pädagogik der LMU für das Zertifikatsprogramm „Zusatzqualifizierung Psychologie“ vom 9. Februar 2022). Nach § 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Satzung über die Qualifikation, die Zulassung und die Fächerwahl zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie an der LMU vom 15. Februar 2022 ist hierfür ein Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß dem Psychotherapeutengesetz sowie der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten festgestellt wurde oder ein gleichwertiger Studienabschluss, dessen Lernergebnisse inhaltlich diesen Anforderungen entsprechen, erforderlich. Die entsprechenden Anforderungen können an der LMU im Bachelorstudium Psychologie erst auf Grundlage der PStO 2020 erworben werden. Für Studierende, die ihr Bachelorstudium auf der Grundlage älterer PStO absolvieren, ist es noch nicht möglich, diese Kompetenzen im Bachelorstudium zu erwerben. Um es auch diesen Studierenden die Möglichkeit zu geben, die für den neuen Masterstudiengang erforderlichen Voraussetzungen zu erwerben, ist dieses Zertifikatsprogramm geschaffen worden.
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Der bildungsplanerisch im Fach Psychologie - im Unterschied zu anderen Fachgebieten - für eine vergleichsweise stärkere Gewichtung des Masterstudiengangs sprechende Aspekt, dass die Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 PsychTHG ein erfolgreiches Bachelor- und Masterstudium voraussetzt, demzufolge ein vergleichsweise hoher Anteil der Absolventen des Bachelorstudiengangs ein Masterstudium nachfragen werden, rechtfertigt die Entscheidung der LMU zur Schaffung dieses Zertifikatsprogramms.
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Letztlich kommt dieses Programm auch den Bachelorstudierenden zugute, da die Ausbildungskapazität so aufgeteilt worden ist, dass möglichst vielen die Möglichkeit gegeben wird, durch Absolvierung des Programms die Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium zu erwerben. Selbst wenn dies nur für Studierende der höheren Fachsemester, die noch nicht auf der Grundlage der PStO 2020 studieren, gilt, weil für die auf Grundlage der PStO 2020 Studierenden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 7 bereits alle in der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Therapeuten geforderten Inhalte vermittelt werden, ist die Entscheidung der LMU aus den dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt, zumal wohl davon auszugehen ist, dass das Zertifikatsprogramm nur vorübergehend angeboten wird, solange es noch auf Grundlage der früheren PStO Studierenden gibt und sich insbesondere die Kapazitäten für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang gegenüber dem Vorjahr nicht verringert haben.
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Damit ergibt sich nach Anlage 8 zu § 40 HZV eine jährliche Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie von (630,2604: 1,3945) x 0,2825 = 127,6791 Studienplätzen.
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gg) Die von der LMU durchgeführte Schwundberechnung (§ 49 Abs. 3 Nr. 3, § 51 HZV) hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
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Keine Einwände gegen die Schwundberechnung ergeben sich daraus, dass die LMU die Schwundberechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie nach der PStO 2020 (Semester 1 bis 4) und für den Bachelorstudiengang Psychologie nach der PStO 2018 getrennt durchgeführt hat. Wie im Schriftsatz der LMU vom 14. April 2022 erläutert, ergibt sich für den Bachelorstudiengang Psychologie nach der PStO 2018 ein höherer Curricularwert und Curriculareigenanteil als für den Bachelorstudiengang Psychologie nach der PStO 2020. Die Vorgehensweise der LMU bei der Kapazitätsberechnung, die Semester 1 bis 4 und die Semester 5 und 6 jeweils wie eigene Studiengänge zu behandeln, ermöglicht es, die unterschiedlichen Curriculareigenanteile in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen. Die getrennte Schwundfaktorberechnung ist eine Konsequenz dieser Vorgehensweise.
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Demnach errechnen sich unter Berücksichtigung des Schwundes für den Bachelorstudiengang Psychologie 127,6791 : 0,9486 = 134,5974, gerundet 135 Studienplätze.
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Dies entspricht der in der Zulassungszahlsatzung vom 2. Juli 2021 festgesetzten Studienplatzzahl, die mit den laut Studierendenstatistik vom 10. Dezember 2021 immatrikulierten 140 Studierenden vollständig vergeben wurden. Selbst wenn man die 3 beurlaubten Studierenden, die sich bereits im Vorsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen, unberücksichtigt ließe, wäre die Ausbildungskapazität von 135 mit den dann verbleibenden 137 Studierenden immer noch ausgeschöpft.
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2. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei eine ergänzend beantragte innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich jedenfalls wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie im Wintersemester 2021/22, handelt.