Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 18.07.2022 – AN 3 S 22.00309, AN 3 S 22.00347
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Erschließungsbeitragsbescheid

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5
BayKAG Art. 5a Abs. 1, Abs. 7 S. 2, Abs. 7 S. 3, Abs. 8
BauGB § 127
Leitsätze:
1. Eine selbstständige öffentliche Verkehrsanlage ist „zum Anbau bestimmt“ (vgl. Art. 5a Abs. 2 BayKAG iVm § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), wenn und soweit sie die anliegenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in sonstiger nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht. Dabei unterliegt eine durch den Außenbereich führende Straße einem Funktionswandel, soweit an ihr verstärkt angebaut wird, mithin - zumindest für eine Straßenseite - bauplanungsrechtlich eine Innenbereichslage gemäß § 34 BauGB zu bejahen ist. (Rn. 66 – 68) (redaktioneller Leitsatz)
2. Abweichend von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise kann aus Rechtsgründen ein einheitlich erscheinender Straßenzug in zwei jeweils selbständig zu betrachtende Erschließungsanlagen zerfallen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine schon endgültig hergestellte Anbaustraße nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. Dabei kann eine Abweichung vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise im Hinblick auf die Regelung des Art. 5a Abs. 7 S. 2 und S. 3 BayKAG geboten sein. (Rn. 76 – 80) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unter dem „Beginn der technischen Herstellung“ (vgl. Art. 5a Abs. 7 S. 2 BayKAG) kann nicht jede Straßenbaumaßnahme verstanden werden. Es scheiden solche Maßnahmen aus, die sich als „reines“ Provisorium darstellen. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz)
4. Erschlossen im Sinne von Art. 5a Abs. 9 BayKAG iVm § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erschließungsbeitrag, Maßgeblichkeit des Buchgrundstückes, zum Anbau bestimmt (hier offen gelassen), Erschließungsanlage, Anbaustraße, anlagenbezogene Erforderlichkeit planersetzender Beschluss
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 20.10.2022 – 6 CS 22.1804
Fundstelle:
BeckRS 2022, 20475

Tenor

1. Die Verwaltungsstreitsachen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird vor der Verbindung im Verfahren AN 3 S 22.00309 auf 9.507,11 EUR und im Verfahren AN 3 S 22.00347 auf 17.876,45 EUR sowie nach der Verbindung auf 27.383,56 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 25. November 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2021, mit welchem er für die Straßenbaumaßnahme „… Straße zwischen ...weg und der westlichen Gebäudekante des Anwesens … “ zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 109.534,22 EUR herangezogen wurde.
2
Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke FlNrn. … (…) sowie … der Gemarkung … (nachfolgend wird auf die Angabe der Gemarkung verzichtet; alle erwähnten Flurnummern beziehen sich auf die Gemarkung …). Beide Flurstücke sind gemäß Abdruck vom 17. November 2021 Teil des Blattes … des Grundbuches von … beim Amtsgericht … unter der laufenden Nummer (BVNr.) ...; als Eigentümer aufgeführt ist zu diesem Zeitpunkt der Antragsteller, zugunsten seiner Tochter ist eine Auflassungsvormerkung für eine Teilfläche von 1.850 qm (entspricht dem Flurstück FlNr. …) eingetragen.
3
Das Flurstück FlNr. … ist mit einem Wohnhaus bebaut, das Flurstück FlNr. … ist unbebaut. Beide Flurstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan stellt in diesem Bereich für die Gebiete nördlich der ... Straße eine gemischte Baufläche sowie für die Grundstücke südlich der ... Straße Flächen für Landwirtschaft dar. Beide Flurstücke grenzen nach Süden hin an die ... Straße. Das Eckgrundstück FlNr. … grenzt im Westen zudem an den ...weg.
4
Mit Bescheid vom 17. November 2021, zugestellt am 19. November 2021, zog die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anwendung der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages vom …, zuletzt geändert durch Satzung vom … (EBS) zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der „… Straße zwischen ...weg und der westlichen Gebäudekante des Anwesens …“ betreffend die in seinem Eigentum befindlichen Flurstücke FlNrn. … sowie … in Höhe von 109.534,22 EUR heran.
5
Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Berechnungsgrundlagen ergebe sich, gemindert um den 10%-Anteil der Antragsgegnerin, ein umlagefähiger Erschließungsaufwand in Höhe von 109.534,22 EUR (für Fahrbahn, Gehweg, Bordsteine, Rinnen, Straßenentwässerung und Beleuchtung). Die Gesamtansatzfläche betrage 2.461,33 qm, so dass der Beitragssatz pro Quadratmeter mit 44,5020456 EUR zu beziffern sei.
6
Als beitragspflichtige Gesamtgrundstücksfläche wurden 2.840 qm (986 qm für FlNr. … sowie 1.854 qm für FlNr. …) zugrunde gelegt. Diese wurde reduziert auf 2/3 wegen Mehrfacherschließung (§ 7 Abs. 12 EBS) sowie vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 (§ 7 Abs. 2 EBS, für zwei tatsächlich vorhandene Vollgeschosse), so dass sich ein Beitragsmaßstab von 2.461,33 qm ergebe.
7
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2021 erteilte die Antragsgegnerin der Tochter des Antragstellers einen Bauvorbescheid für das Vorhaben „Teilung und Bebauung des Grundstücks FlNr. … Eckgrundstück ...weg/ ... Straße“ und führte insoweit aus, dass Grundstücksteilungen von den Bauordnungsbehörden nicht mehr zu prüfen und genehmigen seien, keine Einwände bezüglich der verkehrlichen Erschließung bestünden, der Gebietscharakter einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen und die beantragte Wohnnutzung (Bebauung mit einem Haus bis zu zwei Wohneinheiten je Grundstück, zweigeschossig und Dachgeschoss) planungsrechtlich zulässig seien.
8
Mit Schreiben vom 2. November 2021 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller, dass der Servicebetrieb … (...) die Straßenbaumaßnahme „… Straße zwischen ...weg und der westlichen Gebäudekante des Anwesens …“ in Kürze abrechnen werde.
9
Ausweislich des Abrechnungsgebietsplanes Nr. … vom 3. September 2021 umfasst das Abrechnungsgebiet als beitragspflichtige, mehrfach erschlossene Flurstücke die streitgegenständlichen FlNrn. … sowie … Als beitragsfähige Teilanlagen sind die rund 62,5 m lange Fahrbahn, der nördliche Gehweg sowie der Kanal (Mischwasser) und zwei Straßenleuchten (auf der Südseite) dargestellt; der südliche Gehweg nebst Straßenbegleitgrün wurde als nicht beitragsfähiger Bereich ohne Kostenansatz markiert. An die dargestellte Erschließungsanlage grenzen südlich die Außenbereichsflächen FlNrn. …, … sowie … an, nördlich das Weggrundstück FlNr. … (...weg) und die Antragstellergrundstücke FlNrn. … sowie …, östlich das Straßengrundstück FlNr. … (... Straße) sowie im weiteren westlichen Verlauf landwirtschaftliche Flächen.
10
Gemäß Niederschrift über die Festlegung des Abrechnungsgebietes vom 3. September 2021 sei die ... Straße zwischen der S. Straße/…gasse und Hausnummer … bereits erstmalig hergestellt, mithin die dortige Baumaßnahme nach Straßenausbaubeitragsrecht zu beurteilen. Der hier inmitten stehende Teil der ... Straße zwischen ...weg und Hausnummer … sei hingegen noch nicht erstmalig hergestellt und die Baumaßnahme nach Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilen. Es handele sich um eine eigene Erschließungsanlage, welche aus rechtlichen Gründen auf Höhe der westlichen Gebäudekante des Anwesens … zu begrenzen sei und bis zur Einmündung des …weges Erschließungsfunktion aufweise. Als Bauzeit benannte die Antragsgegnerin den Zeitraum vom 1. Januar 1962 bis zum 2. Oktober 2020. Die Straßenbeleuchtung stamme von 1962. Die Herstellung der Straßenentwässerung sei vom 1. Juni 2015 bis zum 18. März 2016 und der Straßenbau vom 8. Juni 2020 bis zum 2. Oktober 2020 erfolgt. Die Schlussrechnung (für Fahrbahn, Gehweg, Bordsteine und Rinnen) sei am 12. Februar 2021 eingegangen. Hinsichtlich des Grunderwerbes handele es sich um Altbestand. Die Widmung als Gemeindeverbindungsstraße sei am 1. September 1958 erfolgt.
11
Gemäß den in der Behördenakte enthaltenen Abrechnungsunterlagen erfolgte die Abrechnung des Kanals (maßgebender Zeitpunkt 11. März 2016) sowie der Beleuchtung (maßgebender Zeitpunkt 1962) nach Einheitssätzen. Gemäß internem Vermerk der Antragsgegnerin vom 16. November 2018 seien hinsichtlich der Bauzeiten vor der Eingemeindung im Jahre 1972 keine Daten vorhanden. Gemäß Aktennotiz vom 27. Juli 2018 sei zwar der Beleuchtungstyp, nicht jedoch das genaue Jahr des Einbaus zu ermitteln. In solchen Fällen könne eine Schätzung vorgenommen werden. Aufgrund vorhandener Unterlagen der Gemeinde über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die …siedlung zur dortigen Straßenbeleuchtung sei davon auszugehen, dass die inmitten stehenden Beleuchtungsmasten ebenfalls im Jahre 1962 eingebaut worden seien, um die Verbindung über den ...weg zur …siedlung zu beleuchten.
12
Gemäß den Erläuterungen zur Grundstücksveranlagung vom 3. September 2021 sei das Flurstück FlNr. … seit dem 23. März 2021 nach Zerlegung als ein Grundstück unter BVNr. ... im Grundbuch mit den FlNrn. … und … eingetragen. Es bilde eine grundbuchrechtliche Einheit, welche neben der streitgegenständlichen Erschließungsanlage des Weiteren auch vom ...weg sowie dem schon erstmalig hergestellten Teil der ... Straße erschlossen werde. Es sei eine zweigeschossige Bebauung vorhanden. Ein Bauvorbescheid habe auf der unbebauten Fläche maximal zwei Vollgeschosse erlaubt.
13
Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbildaufnahmen befand sich vor den inmitten stehenden Straßenbaumaßnahmen in dem hier relevanten Bereich ein Gehweg lediglich auf der Südseite. Nunmehr sind beidseitig Gehwege vorhanden; der südliche mündet mittig der FlNr. … in Straßenbegleitgrün, der nördliche endet auf Höhe der Einmündung in den ...weg. Beleuchtungsmaste befinden sich nach wie vor nur auf der südlichen Seite.
14
Die bereits zuvor vorhandenen Bushaltestellen befinden sich nunmehr auf der Südseite kurz vor Beginn des Straßenbegleitgrüns sowie auf der Nordseite hierzu leicht nach Westen versetzt auf Höhe der FlNr. … Laut Erläuterungsbericht der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2020 sollen die Bushaltestellen höhenmäßig angepasst sowie mit einem Blindenleitsystem ausgestattet und die südliche Bushaltestelle in Richtung Osten versetzt werden. Der Bereich zwischen Hausnummer … und der S. Straße im Osten sei in einem baulichen desolaten Zustand und müsse erneuert werden.
15
In der Beschlussvorlage zur Sitzung des Verkehrsausschusses der Antragsgegnerin am 17. Oktober 2019 wurde ausgeführt, dass die ... Straße in dem Bereich zwischen ...weg und … endgültig hergestellt werden solle. Dafür seien an der Nordseite ein Gehweg sowie die Fahrbahn entsprechend anzulegen. Die vorhandene Bushaltestelle in diesem Straßenabschnitt solle behindertengerecht ausgebaut werden. Die für die Neuanlage des Gehweges erforderliche Anliegerinformation sei in der Zeit vom 13. Mai 2019 bis zum 17. Juni 2019 erfolgt. Der Eigentümer des Flurstückes FlNr. … sei voraussichtlich alleiniger Beitragszahler und lehne das Vorhaben ab; aus seiner Sicht seien das Grundstück kein Bauland und der Gehweg keine Erschließung. Das Flurstück sei bereits mit einem Haus bebaut. Für die Fläche westlich des Anwesens ... und südlich des …weges ... bis ... sei im Jahre 2014 ein Vorbescheid erlassen worden, wonach eine Wohnbebauung zulässig sei. Die Grundstücke nördlich der ... Straße befänden sich ab der Einmündung in den ...weg Richtung Osten im Innenbereich. Die Südseite liege im Außenbereich, so dass die ... Straße hier keine Erschließungsfunktion habe. Der umlagefähige Teil der Herstellungskosten könne nur auf die Nordseite umgelegt werden. Der südliche Gehweg sei dabei nicht abrechenbar. Der Gehweg an der Nordseite ende westlich der Hausnummer …; eine Weiterführung sei aufgrund des schmalen Querschnittes nicht möglich, so dass Fußgänger dann den Gehweg auf der Südseite nutzen müssten. Gemäß dem der Beschlussvorlage beigefügten Straßenplan Nr. … sind im Norden ein im Bereich der dortigen Bushaltestelle (mit Blindenleitsystem) maximal 2,40 m breiter Gehweg sowie im Süden ein im Bereich der dortigen Bushaltestelle (mit Blindenleitsystem) maximal 2,15 m breiter Gehweg vorgesehen. Die Gehwegflächen beginnen auf Höhe der westlichen Gebäudeflucht des Anwesens ... und enden im Süden etwa mittig der FlNr. … sowie im Norden im Bereich der Einmündung in den ...weg. Die rund 62,5 m lange, asphaltierte Straßenfläche beginnt ebenfalls auf Höhe der westlichen Gebäudeflucht des Anwesens ... und endet im Bereich der Einmündung in den ...weg. Die Bushaltestelle im Süden soll nach Osten verschoben werden.
16
Der sodann beschlossene Beschlussvorschlag lautete: „Der Verkehrsausschuss beschließt die Anlage eines Gehweges und den behindertengerechten Ausbau der Bushaltestelle in der ... Straße gemäß Straßenplan Nr. … vom 01.08.2018 mit letzter Änderung vom 20.08.2019. Der geplante Ausbau entspricht den Abwägungen der Belange gemäß § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB und den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 - 7.“
17
Ausweislich der Zusammenfassung zur Anliegerinformation vom 5. Juli 2019 sei für die inmitten stehende Baumaßnahme in der Zeit vom 13. Mai 2019 bis zum 17. Juni 2019 eine Anliegerinformation durchgeführt worden. Dem voraussichtlich Beitragspflichtigen (dem Antragsteller) sei mit der Anliegerinformation auch ein Projektplan übersandt worden, welcher den geplanten Ausbau mit Fahrbahn und Gehwegen darstelle. Sein Bevollmächtigter habe vorgetragen, dass es sich bei dem Grundstück des Beitragspflichtigen nicht um Bauland handele und zudem unklar sei, warum das Grundstück erschlossen sein sollte, wenn es um einen Weg gehe, der in östlicher Richtung ohne einen weitführenden Anschluss enden solle. Dies stelle keine Erschließung dar. Die Abrechnungsmethode sei nicht nachvollziehbar.
18
Gemäß Aktennotiz vom 27. Juli 2018 seien die Straßengrundstücke bereits bei der Eingemeindung von … zum Stadtgebiet … im Jahre 1972 so zugeschnitten gewesen wie aktuell. Die ... Straße sei schon damals im Eigentum der Gemeinde gewesen. Es handele sich um sogenannte alte Wegflächen, die seit „unfürdenklichen“ Zeiten im öffentlichen Eigentum und somit nie Bestandteil des allgemeinen Liegenschaftsvermögens gewesen seien.
19
Gemäß interner Prüfung der Beitragsfähigkeit vom 5. Dezember 2017 seien innerhalb der im Projektplan eingezeichneten Anlagenbegrenzung sämtliche Teileinrichtungen einschließlich Entwässerungseinrichtungen nebst früherer Kanalherstellung und der früheren Herstellung der Beleuchtungsanlage beitragsfähig. Der Erschließungsaufwand für die Beleuchtungseinrichtung werde nach Einheitssätzen ermittelt. Die höchstbeitragsfähigen Breiten würden nicht überschritten. Bauarbeiten, die über die Anlagenbegrenzung hinausgehen, seien als Anpassungsbauarbeiten beitragsfähig, soweit sie aus technischen Gründen zum Anschluss an den Bestand unbedingt erforderlich sind. Nicht beitragsfähig seien die Beseitigung des bisherigen provisorischen Ausbaus der Straßenoberfläche, die Mehrkosten im Bereich von Gehwegüberfahrten, die von Dritten übernommenen Kosten sowie die Kosten für die erstmalige Herstellung des südlichen Gehweges.
20
Ausweislich eines internen Gutachtens vom 19. Mai 2017 betreffend „Ausbau/Erneuerung der ... Straße zwischen S. Straße und ...weg“ seien das Baujahr der Fahrbahn sowie der Gehwege unbekannt und die inmitten stehenden Straßenbaumaßnahmen durchzuführen, da … (…) einen neuen Abwasserkanal verlege. Ferner entspreche der Aufbau der Verkehrsflächen nicht dem aktuellen Regelwerk. Tragschichten seien nur in unzureichenden Stärken und Gehwege nur teilweise vorhanden sowie ältere Aufgrabungen noch nicht wiederhergestellt.
21
Gemäß planungsrechtlicher Auskunft des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2017 sowie vom 25. März 2021 handele es sich bei dem Bereich nördlich der streitgegenständlichen Erschließungsanlage um Innenbereich.
22
Gemäß interner Auskunft vom 15. März 2021 gelte die Gemeindeverbindungsstraße mit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 als gewidmet.
23
Ausweislich der Eintragungsverfügung für das Bestandsverzeichnis der Gemeinde … im Landkreis … vom 21. Februar 1962 ist die ... Straße ab der Abzweigung von der Kreisstraße … zwischen den Hausnummern ... und ... bis zur Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße …-… zwischen den FlNrn. … und … als Gemeindestraße aufgeführt.
24
Ausweislich der Eintragungsverfügung für das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Stadt … vom 29. Januar 1992 ist die ... Straße von der … H. straße bis 2,5 m westlich der Gebäudeflucht des Anwesens Hausnummer … als 384 m lange Ortsstraße und im Folgenden als Gemeindeverbindungsstraße nach … aufgeführt.
25
Gegen den streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheid vom 17. November 2021 ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. November 2021 Widerspruch einlegen. Zur Begründung des Widerspruchs wurde mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 im Wesentlichen vorgetragen, dass die Grundstücke des Antragstellers nicht erschließungsbeitragspflichtig seien. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB lägen nicht vor. So fehle bereits eine Bekanntmachung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Es bestehe weder ein Bebauungsplan noch läge Innenbereich gemäß § 34 BauGB vor. Es handele sich vielmehr um Brachland außerhalb der vorhandenen Bebauung und deshalb um Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Der Einwand, es habe einen Vorbescheid gegeben, sei nicht nachvollziehbar; dem Antragsteller sei ein Vorbescheid für das betroffene Grundstück nicht bekannt. Ein solcher wäre zudem auch nicht mehr gültig. Die fehlende Bebaubarkeit sei von dem Bauamt der Antragsgegnerin bestätigt worden; ein Bauantrag sei nicht verbeschieden bzw. abgelehnt worden.
26
Vorsorglich gerügt werde, dass die angegebenen Kosten der Anlage nur einseitig auf das Grundstück des Antragstellers umgelegt würden. Es seien die Grundsätze der einseitigen Erschließung zu berücksichtigen. Die einzelnen Positionen seien indes nicht nachgewiesen.
27
Mit Schreiben vom 11. November 2022 nahm die Antragsgegnerin zu dem Vorbringen Stellung und regte die Rücknahme des Widerspruchs an. Sie führte unter anderem aus, dass erst kürzlich der Tochter des Antragstellers auf einen erneuten Antrag hin ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden sei; als Nachbar habe der Antragsteller eine Ausfertigung hiervon erhalten. Der Vorbescheid vom 18. März 2014 sei an Herrn ... ergangen und umfasse mehrere Grundstücke, darunter auch das des Antragstellers. Insofern habe dieser den zu beurteilenden Rahmenplan mitunterzeichnet. Von dem im Rahmenplan vorgesehenen Wohnhäusern seien inzwischen drei vorhanden. Zwar sollten Gemeinden gemäß § 133 Abs. 1 Satz 3 BauGB bekanntgeben, wenn unbeplante Grundstücke im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Beitragspflicht unterliegen. Die Beitragspflicht entstehe jedoch unabhängig von der Bekanntmachung, welche keine rechtsbegründende Wirkung habe. Es sei ferner keine bestimmte Form vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 sei der Antragsteller indes informiert worden.
28
Die mit Schreiben vom 8. Februar 2022 beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Februar 2022 ab.
29
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2021 beantragen.
30
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2021 rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Der der Tochter des Antragstellers erteilte Bauvorbescheid ändere nichts an dem Einwand, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB hier nicht vorlägen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liege kein Innenbereich vor. Die Antragsgegnerin habe eingeräumt, dass die Südseite der vorliegend abgerechneten ... Straße im Außenbereich liege und somit nicht erschlossen sei. Deshalb sei die Straße nur eine einseitig anbaubare Anlage. Entsprechend habe die Antragsgegnerin den Aufwand betreffend die Südseite ab dem südlichen Randstein nicht in die umgelegten Kosten aufgenommen. Dass nach Ansicht der Antragsgegnerin hingegen die Kosten der Teilanlagen, die zur hinreichenden Erschließung der Nordseite unerlässlich seien, umlagefähig seien, sei nicht richtig. Der realisierte Gehweg sei überbreit. Die Antragsgegnerin stütze sich auf die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen und nehme eine Breite von 2,50 m an, damit sich zwei Fußgänger begegnen könnten, da neben der zum Gehen benötigten Breite auch ein Begegnungsabstand sowie die Abstände zur Fahrbahn und Hauswand einzuhalten seien. Hierbei sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass sich in dem Bereich zwei sich gegenüberliegende Bushaltestellen befänden und daher öfter eine kurzzeitige Blockierung des Verkehrsflusses entstehen könne.
31
Die Annahme der Antragsgegnerin, dass das Grundstück des Antragstellers von der ... Straße aus erschlossen werde, übersehe, dass das Grundstück des Antragstellers nicht über einen überbreiten Gehweg erschlossen werden könne, zumal dort sämtliche Erschließungsvoraussetzungen (Kanalisation, Strom etc.) fehlen würden. Dieser Gehweg sei nicht nötig. Die Bushaltestellen würden ausschließlich den Linienbussen der … dienen. Die Kosten hierfür könnten nicht umgelegt werden; dies gelte auch für die Fundamente usw. Die Situation spreche eindeutig gegen eine Erschließbarkeit nach dem Baugesetzbuch.
32
Zu rügen sei, dass sämtliche angegebenen Kosten der Anlage nur einseitig auf das Grundstück des Antragstellers umgelegt worden seien. Es seien jedoch die Grundsätze der einseitigen Erschließung zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die einzelnen Positionen nicht nachgewiesen.
33
Eine Erschließungsbeitragspflicht bestehe indes nicht. An deren Durchsetzung habe die Öffentlichkeit kein Interesse, das Interesse des Antragstellers sei hier insbesondere im Hinblick auf die immense Summe höher anzusiedeln. Im Übrigen differenziere der angefochtene Bescheid nicht zwischen den einzelnen Grundstücken, sondern nenne lediglich die Flurstücknummern.
34
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2021, Az.: …, anzuordnen.
35
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
36
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die abgerechnete ... Straße Erschließungsfunktion habe, auch wenn sie und ihre Anliegergrundstücke nicht von einem Bebauungsplan überplant seien. Im Flächennutzungsplan der Stadt … seien die Grundstücke nördlich der ... Straße sowie östlich der …weges als gemischte Bauflächen dargestellt. Die Antragsgegnerin habe wiederholt die nördlichen Grundstücke als Innenbereich eingestuft, sowohl allgemein im Rahmen der Straßenbaumaßnahme als auch im Rahmen von Vorbescheiden der Bauordnungsbehörde für die unbebauten Flächen. So sei bereits am 18. März 2014 ein Vorbescheid für die Bebauung betreffend die Flurstücke FlNrn. …, … und … erlassen worden. Die dortigen Wohnhäuser seien inzwischen realisiert. Der damalige Rahmenplan umfasse auch die jetzt beitragspflichtigen Grundflächen des Antragstellers. Deren Bebaubarkeit habe die Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2021 festgestellt.
37
Im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Aufwandsverteilung gelte der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts. Unter einem Grundstück in diesem Sinne sei ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht sei, so dass ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken bestehen könne. Nicht die Flurstücknummer definiere das Grundstück, sondern die laufende Nummer auf dem Grundbuchblatt. Hier sei auf Blatt … der Gemarkung … nur eine laufende Nummer, mithin ein Grundstück gebucht gewesen. Darunter seien die Flurstücknummern … (986 qm) und … (1854 qm) eingetragen. Nach Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. 134 Abs. 1 BauGB sei derjenige zur Bezahlung des Erschließungsbeitrags verpflichtet, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides grundbuchamtlicher Eigentümer sei. Nachdem der Antragsteller am Tag der Zustellung des inmitten stehenden Bescheides Eigentümer des Grundstückbestandes auf dem Grundbuchblatt ... gewesen sei, sei er erschließungsbeitragspflichtig.
38
Die Erschließungsanlage diene der Erschließung der Nordseite. Der Mischwasserkanal in der ... Straße ermögliche die abwassertechnische Erschließung einer künftigen Bebauung. Ein Gehweg entlang des Grundstückes des Antragstellers habe gefehlt, sei aber erforderlich, damit auch Fußgänger eine künftige Bebauung sicher erreichen könnten.
39
Der Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin habe am 17. Oktober 2019 einstimmig den Straßenplan beschlossen und festgestellt, dass der Ausbau den Anforderungen gemäß § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspreche. Damit seien die planungsrechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB erfüllt.
40
Im Flächennutzungsplan seien die Grundstücke der Südseite als Flächen für Landwirtschaft dargestellt, so dass sie Außenbereich gemäß § 35 BauGB und damit nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB seien. Sie seien nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen gewesen, so dass nur die nördlich angrenzenden Grundstücke erschließungsbeitragspflichtig seien. Des Weiteren habe dies zur Folge, dass der abgerechnete Aufwand zu kürzen gewesen sei. Die Straße sei eine einseitig anbaubare Erschließungsanlage. Laut Rechtsprechung dürfe die Gemeinde den Aufwand auf die Anlieger der anbaubaren Seite insgesamt umlegen, soweit sie sich bei der Anlegung der Straße auf das beschränkt habe, was schlechthin unentbehrlich sei. Vorliegend überschreite der Gehweg, der an der nicht anbaubaren Straßenseite im Süden verlaufe, das Maß des zur Erschließung der gegenüberliegenden Grundstücke Unerlässlichen. Der Aufwand der Südseite ab dem südlichen Randstein sei nicht in die umgelegten Kosten aufgenommen worden. Zur hinreichenden Erschließung der Nordseite unerlässlich seien hingegen die Fahrbahn mit je einer Fahrspur in jede Richtung, die Straßenentwässerung, die Straßenbeleuchtung sowie der nördliche Gehweg ohne den durch die Bushaltestelle verursachten Mehraufwand gegenüber dem Aufwand einer Regelbefestigung für Gehwege.
41
Der realisierte Gehweg sei keineswegs überbreit. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) gingen von 2,50 m aus, damit sich zwei Fußgänger begegnen könnten, weil neben der zum Gehen benötigten Breite auch ein Begegnungsabstand und die Abstände zu Fahrbahn und Hauswand einzuhalten seien. Die Haltestellen würden nur von einer Buslinie bedient werden. Laut Fahrplan könnten die Busse spätabends und an Sonn- und Feiertagen zeitgleich eintreffen, jedoch sei aufgrund geringen Fahrgastaufkommens ein gleichzeitiges Anhalten wohl selten der Fall. Eine kurzzeitige Blockierung des Verkehrsflusses sei zudem eine normale Verkehrssituation, mit der man im Straßenverkehr zurechtkommen müsse. Ein seltenes Wartenmüssen wegen eines an der Haltestelle stehenden Linienbusses verhindere nicht eine Erreichbarkeit des Anliegergrundstückes. Das Grundstück des Antragstellers sei ein von der ... Straße erschlossenes Grundstück, nachdem die abgerechnete Anlage die nach der Bayerischen Bauordnung nötigen verkehrlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfülle. Das Grundstück liege mit seiner ganzen Südseite an der befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche an, so dass die Möglichkeit bestehe, auf der Fahrbahn bis zur Höhe des Grundstückes heranzufahren und es von dort aus zu Fuß über den Gehweg zu erreichen. Damit seien durch die hier abgerechnete Erschließungsanlage die straßenmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung und ein Erschließungsvorteil gegeben.
42
Es werde zugesichert, dass bis zur Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werde.
43
Der Bevollmächtigte des Antragstellers replizierte mit Schriftsatz vom 22. März 2022. Soweit im Schriftsatz der Antragsgegnerin auf das Grundbuchrecht Bezug genommen werde, so sei der dort zivilrechtlich als Erdoberfläche bezeichnete Teil kein Grundstück im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne, denn auch nebeneinanderliegende Grundstücke könnten unterschiedlich behandelt werden und müssten dies auch, z.B. bei einer unterschiedlichen planungsrechtlichen Behandlung als Außen- und Innenbereich. Hinsichtlich der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit könne nicht auf den Vorbescheid vom 18. März 2014 Bezug genommen werden, da dieser wegen seiner zeitlichen Begrenzung - drei Jahre - längst außer Kraft getreten sei. Die Antragsgegnerin bestätige, dass die Grundstücke der Südseite als Flächen für Landwirtschaft im Außenbereich lägen und somit nicht erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB seien. Es sei jedoch nicht richtig, dass die Antragsgegnerin in einem derartigen Fall den gesamten Aufwand auf die Anlieger der Anbaubahnseite umlegen dürfe. Nach der Rechtsprechung seien vielmehr der Halbteilungsgrundsatz, der Gleichheitsgrundsatz und die Vergünstigungsregelung zu beachten. Bei Beachtung dieser Grundsätze sei es unzulässig, einen Gehweg in der vorliegenden Breite mit Bushaltestelle einzig und allein auf den Eigentümer von zwei Grundstücken umzulegen. Die Antragsgegnerin habe die Regelbefestigung für Gehwege abgerechnet, obwohl es sich nicht um einen Regelgehweg handele, sondern um den Gehweg auf einer Straßenseite, der nicht der Erschließung des gesamten Gebietes diene. Schon nach den vorgelegten Plänen sei ersichtlich, dass der realisierte Gehweg im Gegensatz zur Bebauung überbreit sei. Er könne nicht mit gewöhnlichen Gehwegen verglichen werden. Die Antragsgegnerin ziehe auch keinen Vergleichsfall heran. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen könne in einem derartigen Fall nicht einschlägig sein, denn die Verhältnisse seien eben in Natur anders als in den Richtlinien. Die vom Antragsteller gerügte Behinderung durch die Omnibusse und deren Haltestellen werde von der Antragsgegnerin verharmlost. Der Antragsteller müsse letztlich für einen ständigen Verkehrsunfallpunkt Geld zahlen, was nicht im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts sein könne.
44
Auf Anfrage des Gerichts teilt die Antragsgegnerin mit, dass für die ... Straße im Bereich zwischen der S. Straße/…gasse und Haus Nr. … keine Erschließungsbeitragsabrechnung vorliege. Die insoweit erstmalige Herstellung sei im Jahre 2017 überprüft worden. Aus der Stellungnahme der Gemeinde … vom 26. Februar 1958 zu einem Bauantrag betreffend das Anwesen FlNr. … (damals Haus Nr. …, heute Haus Nr. ...) gehe hervor, dass die Gemeinde die ... Straße als öffentliche Straße angesehen habe. Sie sei als Gemeindestraße bezeichnet worden. Mit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes gelte der östliche Ortsstraßenteil der ... Straße als gewidmet. Er habe bereits damals Erschließungsfunktion gehabt. Aus dem Katasterauszug zu dem genannten Bauantrag sei ersichtlich, dass bereits im Jahre 1958 die Bebauung an der Südseite mit Haus Nr. … sowie an der Nordseite mit Haus Nr. … geendet habe. An diesem dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Bauwerk habe die Erschließungsfunktion der ... Straße im Westen geendet, was durch die Widmungsgrenze, welche dort die Grenze zwischen Gemeindeverbindungsstraße nach Westen und Ortsstraße nach Osten festgelegt habe, belegt sei. Der bauliche Zustand der Gemeindestraße sei in der Stellungnahme der Gemeinde … vom 26. Februar 1958 als geteert beschrieben worden. Anlässlich der Anliegerbescheinigung für das Anwesen FlNr. … sei nach einer Ortsbesichtigung am 28. Januar 1993 die ... Straße bestehend aus einer Fahrbahn und einem Gehweg auf der Südseite, mit Beleuchtung und Entwässerung beschrieben worden. In einem Vermerk vom 1. Februar 1993 sei wiedergegeben, dass die ... Straße seit mehr als 30 Jahren in der derzeitigen Art befestigt sei. Die Aussage könne demnach auch den Ausbau in der Zeit vor dem 30. Juni 1961 beschreiben. Seit 1993 sei in dem Bereich zwischen dem ...weg bis zur …gasse kein Umbau erfolgt. Der Zustand sei durch die in der Abrechnungsakte enthaltenen Lichtbildaufnahmen vom 23. März 2017 sowie die Beschreibung in dem Vermerk vom 29. November 2017 belegt. Letzterer bezeichne den aus dem Jahre 1971 stammenden Kanal und belege dies mit dem Dokument „Direkter Objektplan für die Baumaßnahme: Kanalbau …siedlung“ samt Bestandsplan Kanal. Hierbei sei es um den Kanal in der …siedlung gegangen. Denn in dem Dokument heiße es hervorgehoben „Der bestehende öffentliche Abwasserkanal DN 200 aus dem Jahre 1971 beginnt mit der …siedlung und verläuft weiter über Privatgrund zur H. Straße“. Der Kanal in der ... Straße sei jedoch ein Kanal mit DN 300 gewesen (hierzu wird auf den Lageplan vom 29. November 2017 verwiesen). … habe mit E-Mail vom 15. Juni 2022 mitgeteilt, dass zu dessen Baujahr keine weiteren Daten vorhanden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Kanal vor der Eingemeindung gebaut worden sei. Wäre dieser nach der Eingemeindung hergestellt worden, müsste es bei … Kanalherstellungsakten geben. Dies entspreche einer Aussage zu dem Anschlusskanal ab der …gasse bis zur E.-Straße, der laut dem zur Vorlage gebrachten direkten Objektplan der … vom 1. Dezember 2009 „etwa aus dem Jahr 1960“ stamme. Es sei davon auszugehen, dass der gesamte DN 300-Kanal der ... Straße, beginnend bei der E.-Straße, aus dieser Zeit und damit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzbuches stamme. Die Gemeinde … sei eine ländliche Gemeinde, von der keine ortsrechtlichen Vorschriften für diesen Bereich vorliegen würden; weder Baulinienpläne, die ein Bauprogramm erkennen lassen würden, noch Richtlinien über den Ausbau von Straßen. Daher sei nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen über die Merkmale zu entscheiden, die eine Straße habe aufweisen müssen, um als endgültig hergestellte Erschließungsanlage angesehen werden zu können. Der 1993 sowie 2017 dokumentierte Zustand habe bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzbuches bestanden und sei als ausreichend erachtet worden. Dafür spreche auch, dass die Gemeinde … im Hinblick auf das Bauvorhaben Haus Nr. … im Jahre 1958 keine Straßensicherung verlangt habe. Es existiere kein Straßensicherungskataster für die ... Straße. Somit sei die Gemeinde … von einer fertig ausgebauten Straße ausgegangen. Die Antragsgegnerin sei für den Bereich mit Erschließungsfunktion bis Haus Nr. … daher mangels auffindbarem anderslautendem Bauprogramm von einer endgültig hergestellten historischen Erschließungsanlage ausgegangen. Hilfsweise greife jedenfalls die Herstellungsfiktion nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 und 3 KAG. Die Antragsgegnerin verweist des Weiteren auf einen Auszug aus dem BayernAtlas, auf welchem die Ausdehnung des alten Ortskerns von … weit vor dem Jahre 1961 dargestellt sei. Es sei erkennbar, dass die ... Straße bereits zu dieser Zeit Erschließungsfunktion aufgewiesen habe.
45
Ausweislich des benannten internen Vermerks der Antragsgegnerin vom 29. November 2017 sei bei einer am 23. März 2017 durchgeführten Ortsbegehung der ... Straße ab der S. Straße in westlicher Richtung eine circa 6 m breite Fahrbahn festgestellt worden. Zwischen S. Straße und ...weg sei ein südlicher Gehweg mit Schwarzdeckenbefestigung vorhanden, welcher am westlichen Ende in eine unbefestigte Fläche auslaufe und zu den südlich anliegenden Grundstücken einen ordnungsgemäßen Abschluss mit Betonleistensteinen aufweise. Zur Fahrbahn hin sei er mit einem Hochbord ausgestattet, im Anschluss hieran befinde sich eine einzeilige Rinne. Nördlich der Fahrbahn sei kein Gehweg vorhanden und die Fahrbahn ende an den Grundstückseinfassungen. Sie weise ab der westlichen Gebäudekante des Anwesens ... keinen ordnungsgemäßen Fahrbahnabschluss auf und diffundiere in die anliegende Grundstücksfläche. Lediglich auf Höhe der Bushaltestelle seien teilweise Betonleistensteine unstrukturiert im Bereich der Fahrbahn vorhanden. Laut Gutachtenanforderung … vom 19. Mai 2017 bestehe die Fahrbahn aus folgendem Aufbau: 20 cm Sand, 7-14 cm Schottertragschicht, 5-15 cm Asphalttragschicht und 3-5 cm Asphaltbeton. Die Gehwege würden eine Befestigung von 10 cm gebrochenem Material, 8 cm Asphalttragschicht sowie 3 cm Asphaltdeckschicht aufweisen. Im gesamten Bereich sei laut E-Mail … vom 27. Juni 2017 eine nicht lediglich provisorische Beleuchtungseinrichtung vorhanden, welche bei der Eingemeindung von … im Jahre 1972 übernommen worden sei. Die Leuchten seien im Jahre 2013 ausgetauscht worden. Im Bereich zwischen dem Anwesen Haus Nr. … sowie dem ...weg sei bis 2015 noch kein Kanal vorhanden gewesen. Hier sei erst 2015/2016 der Lückenschluss des Kanalnetzes erfolgt. Die Straßenflächen seien in diesem Bereich nicht an das Kanalnetz angeschlossen. Der Kanal weiter östlich bis zur S. Straße stamme aus dem Jahr 1971. Der erste westliche Regeneinlass sei auf der Höhe der östlichen Grenze des Grundstückes FlNr. … vorhanden, im weiteren östlichen Verlauf seien durchgängig Regeneinlässe bis zur S. Straße vorhanden. Zwischen dem Anwesen Haus Nr. … sowie dem ...weg existiere derzeit noch kein Regeneinlass. Die gesamte Fläche entwässere laut E-Mail … vom 29. September 2017 über das Bankett in den benachbarten Acker. Ein Straßensicherungskataster existiere nicht. Die Aufzeichnungen in der Straßenakte würden erst im Jahre 1976 beginnen. Laut Vermerk des …amtes (...) vom 1. Februar 1993, welcher im Rahmen der Anliegerbescheinigung für das Anwesen FlNr. … (heute FlNrn. … und …) erstellt wurde, sei die ... Straße im Jahre 1993 seit mehr als 30 Jahren in der damaligen Art befestigt gewesen. Hieran habe sich bis heute nichts geändert. Ausweislich der Bauakte für das Anwesen Haus Nr. … (damals Haus Nr. ...), Anlage zum Bauplan vom 26. Februar 1958, seien eine geteerte Gemeindestraße vorhanden, Baulinien nicht festgesetzt und das Baugebiet innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen, des Weiteren seien keine Straßensicherungen zu leisten. Der Katasterauszug zu diesem Bauantrag zeige, dass das Areal bereits zuvor bebaut gewesen sei. Erschließungsbeiträge könnten daher laut …-Vermerk nicht mehr gefordert werden. An der Ausdehnung auf der Nord- und Südseite habe sich bis heute nichts verändert. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die ... Straße zwischen der westlichen Gebäudekante des Anwesens ... und …gasse/S. Straße bereits insgesamt erstmalig hergestellt sei. Baumaßnahmen seien damit nach dem Straßenausbaubeitragsrecht zu beurteilen. Die ... Straße zwischen ...weg und der westlichen Gebäudekante des Anwesens ... sei noch nicht insgesamt erstmalig hergestellt, so dass Baumaßnahmen nach dem Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilen seien. Im weiteren westlichen Verlauf ab dem ...weg sei die ... Straße nicht zum Anbau bestimmt.
46
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
47
Streitgegenstand vorliegenden Antrages ist die aufgrund Gesetzes gegebene sofortige Vollziehbarkeit des inmitten stehenden Erschließungsbeitragsbescheides der Antragsgegnerin vom 17. November 2021.
48
1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. November 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2021 anzuordnen, ist zulässig.
49
Der Antrag ist statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben; Erschließungsbeiträge fallen unter diese Bestimmung (BVerwG, U.v. 12.1.1983 - 8 C 78 u. 79/81 - NVwZ 1983, 472).
50
Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt.
51
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
52
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
53
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Ein noch offener Verfahrensausgang reicht im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabebescheiden im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage indes nicht aus (Matloch/Wiens, 69. UPD Dezember 2021 - Rn. 1150). Ernstliche Zweifel müssen im einstweiligen Rechtschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung trotz möglicherweise nicht völlig von der Hand zu weisenden Bedenken nicht zu erwarten ist. Andernfalls hat es bei der vom Gesetz grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsbescheide zu verbleiben (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 6 CS 18.1567 - juris Rn. 8 m.w.N.).
54
Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab bestehen im vorliegenden Fall bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine solch ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides der Antragsgegnerin. Im Hinblick auf die Frage, ob eine zum Anbau bestimmte Straße gemäß Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vorliegt, ist ein noch offener Verfahrensausgang anzunehmen (siehe hierzu Ziffer II. 2. b) cc)). Verbleibende Unsicherheiten bei der Beurteilung dieser Frage können (und müssen) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend gelöst werden. Eine vorliegend - mangels eindeutiger Beurteilung anhand der vorliegenden Luftbild- und Lichtbildaufnahmen - erforderliche Beweisaufnahme durch Augenschein scheidet im summarischen Verfahren aus; dies bedeutet zugleich, dass die abschließende Klärung insoweit erst in einem etwaigen Hauptsacheverfahren erfolgen kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2000 - 6 ZS 99.2339 - juris Rn. 4; B.v. 26.11.2018 a.a.O Rn. 14).
55
Auch im Übrigen bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin.
56
a) Als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist Art. 5a KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Antragsgegnerin vom …, zuletzt geändert durch Satzung vom … In einem Eilverfahren, in dem - wie bereits ausgeführt - nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zutage treten (ständige Rechtsprechung des BayVGH, z.B. B.v. 4.6.1997, 6 ZS 97.1305 - juris; B.v. 15.2.1999, 6 ZS 99.84 - juris; B.v. 6.7.1999 - 23 ZS 99.1852 - juris).
57
Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin.
58
b) Des Weiteren sind auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erkennbar.
59
aa) Der Antragsteller wurde als im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides grundbuchamtlicher Eigentümer gemäß Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB zurecht als Beitragspflichtiger herangezogen. Unerheblich ist insoweit, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits ein dingliches Anwartschaftsrecht (z.B. Auflassungsvormerkung) besteht. Entscheidender Zeitpunkt bleibt auch dann der Zeitpunkt der Bescheidsbekanntgabe, wenn wegen der Einlegung eines Widerspruchs das Verwaltungsverfahren erst durch Erlass eines Widerspruchsbescheids abgeschlossen wird (Matloch/Wiens in: Matloch/Wiens, 69. UPD Dezember 2021 - Rn. 1200).
60
bb) Grundsätzlich ist das Buchgrundstück im formellen Sinne Gegenstand der Beitragspflicht, mithin ist auf den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts abzustellen.
61
Hiernach ist unter einem Grundstück ein katastermäßig abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke eingetragen ist. Dass unter einer Nummer geführte Buchgrundstück kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen (Matloch/Wiens in: Matloch/Wiens, 69. UPD Dezember 2021 - Rn. 800, u.a. unter Verweis auf BayVGH, B.v. 5.2.2013 - 6 CS 12.2360 - juris Rn. 8).
62
Gemessen an diesen rechtlichen Kriterien handelt es sich vorliegend bei den streitgegenständlichen Flurstücken FlNrn. … sowie …, die gemäß Abdruck vom 17. November 2021 Teil des Blattes … des Grundbuches von … beim Amtsgericht … unter der laufenden Nummer (BVNr.) ... sind, um ein Buchgrundstück, welches Gegenstand der inmitten stehenden Beitragspflicht ist.
63
Ausnahmen vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Buchgrundstückes sind hier jedenfalls nicht offensichtlich ersichtlich.
64
Insbesondere bleibt im Rahmen des inmitten stehenden Eilverfahrens die Frage offen, ob die beiden Flurstücke gegebenenfalls unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Bereichen zuzuordnen sind. Denkbar wäre etwa, dass die inmitten stehenden Flurstücke einerseits dem Innenbereich (betreffend FlNr. …) sowie andererseits dem Außenbereich (FlNr. …) zuzuordnen sind. Wie bereits ausgeführt, scheidet die insoweit erforderliche Beweisaufnahme durch Augenschein im summarischen Verfahren aus. Offenbleiben kann daher auch die Frage, ob dieser Umstand bereits das Merkmal „Grundstück“ oder erst das Merkmal „Erschlossensein“ betreffen würde.
65
cc) Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Eilverfahren ohne Inaugenscheinnahme anhand der Aktenlage nicht zu klären und insoweit offen zu lassen, ob die inmitten stehende Anlage eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße gemäß Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB darstellt. Insoweit bestehen seitens der Kammer zwar durchaus Bedenken, indes keine für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderlichen ernstlichen Zweifel.
66
Eine selbstständige öffentliche Verkehrsanlage ist „zum Anbau bestimmt“, wenn und soweit sie die anliegenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in sonstiger nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2017 - 6 B 17.189 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294/298; U.v. 3.3.2004 - 9 C 6.03 - NVwZ 2004, 1118/1119).
67
Unstrittig scheint vorliegend, dass der inmitten stehenden Abschnitt der ... Straße jedenfalls in der Vergangenheit eine durch den Außenbereich führende Straße dargestellt hat.
68
Eine (zunächst) durch den Außenbereich führende Straße unterliegt einem Funktionswandel, soweit an ihr verstärkt angebaut wird, mithin - zumindest für eine Straßenseite - bauplanungsrechtlich Innenbereichslage gemäß § 34 BauGB zu bejahen ist. Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 10. April 2001, 6 B 96.2239, juris Rn. 17f. (unter Verweis auf sein Urteil vom 9. September 1992) Folgendes aus:
„Straßen im Außenbereich sind - trotz der ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Vorhaben - nicht zum Anbau bestimmt (BVerwGE 52, 364/366 ff.). Denn bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sind Grundstücke im unbeplanten Innenbereich und innerhalb beplanter Baugebiete grundsätzlich bebaubar, während es Grundstücke im Außenbereich ebenso grundsätzlich nicht sind. Eine Straße ist selbst dann zum Anbau bestimmt, wenn dieser nur von einer Seite her zulässig ist, zum Beispiel weil die an die andere Straßenseite angrenzenden Grundstücke im Außenbereich liegen, deshalb nicht bebaubar und - unabhängig von einer nach Maßgabe des § 35 BBauG/BauGB erfolgten Bebauung - nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl. 1991 RdNrn. 321 ff.).
In nicht beplanten Gebieten erhält eine Straße die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, daß vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile des erkennenden Senats vom 26.7.1971 Nr. 322 VI 69, vom 11.4.1974 Nr. 221 VI 70, vom 8.8.1974 Nr. 333 VI 70, vom 6.2.1980 Nr. 270 VI 78, vom 19.12.1988 Nrn. 6 B 87.838, 6 B 87.3412 und 6 B 88.3093). Sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr gehäuft eine Bebauung einsetzt, d.h. - zumindest für eine Straßenseite - bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/ BauGB zu bejahen ist.“
69
Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. u.a. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7/07 Rn. 11). Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (BayVGH, U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17).
70
Zur Anbaufunktion führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Februar 2021, 6 CS 20.3153, juris Rn. 11f. zudem Folgendes aus:
„Ein Straßenzug verliert seine Bestimmung zum Anbau und damit zugleich seine Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage dort, wo er beidseitig endgültig in den Außenbereich oder einen durch planerische Festsetzungen der Bebauung entzogenen Bereich übergeht. Das Anlagenende wird - bei verallgemeinernder Betrachtung aus dem Blickwinkel der Straße - regelmäßig nicht durch die letzte Gebäudewand im Innenbereich markiert, sondern durch das Ende der üblichen (wohn-)akzessorischen Nutzung bei durchschnittlich großen Grundstücken, also typischerweise durch die Grenze des (letzten) Anliegergrundstücks zum Außenbereich. Endet der Bebauungszusammenhang auf der einen Straßenseite früher als auf der anderen, endet die Anbaustraße erst mit dem letzten bebauten Grundstück (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 28). Die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich bereitet häufig Schwierigkeiten. Maßgeblich ist, wie weit sich das Grundstück noch in einem Bebauungszusammenhang befindet, der einem Ortsteil angehört (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das hängt allein von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts steht dabei weniger der Grundsatz im Vordergrund, dass der Bebauungszusammenhang in der Regel am letzten Baukörper der Ortslage endet. Entscheidend ist vielmehr, dass die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, regelmäßig noch ganz oder teilweise zum Innenbereich gehört (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 25 f.). Daraus folgt für den Fall eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks am Ortsrand: Das Erschlossensein endet nicht unmittelbar an der in Richtung Außenbereich zeigenden Hauswand; es umfasst vielmehr auch den angrenzenden Hausgarten mit seiner ortsüblichen Ausdehnung, und zwar sowohl in der Breite, als auch in der Tiefe, und erstreckt sich demnach bei einem Baugrundstück mit „normaler“ Größe auf die gesamte Grundstücksfläche. Die Grenzziehung kann im Einzelfall aufwändige Ermittlungen erfordern und bewegt sich naturgemäß innerhalb einer gewissen Bandbreite (Schmitz, a.a.O., § 13 Rn. 32). Um zu beurteilen, ob ein Grundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, bedarf es einer „echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts“ durch den Tatrichter (BVerwG, U.v. 16.9.2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 12). Eine derartige Bewertung des konkreten Einzelfalls ist in einem auf summarische Prüfung angelegten Eilverfahren grundsätzlich nur nach Aktenlage möglich.“
71
Gemessen an diesen rechtlichen Grundsätzen bestehen vorliegend Bedenken, jedoch keine ernstlichen Zweifel, ob unter Berücksichtigung eines angemessenen Hausgartens zu dem Anwesen auf dem Flurstück FlNr. … das westlich angrenzende, rund 60 m x 30 m große Areal auf dem Flurstück FlNr. … noch dem Innenbereich zuzuordnen und die hier verlaufende Straße zum Anbau bestimmt ist. Dies könnte sich unter anderem auch unter Berücksichtigung der Größe der übrigen, in der Umgebung dieses unbebauten Areals vorhandenen Grundstücke, die zumeist um ein Vielfaches kleiner sind, ergeben. Das unbebaute Areal könnte aufgrund seiner Größe nicht mehr durch die auf den anderen Grundstücken vorhandene tatsächliche Bebauung geprägt sein, so dass es einer von der Umgebung unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. In solchen Fällen muss ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB verneint werden. Auch die dem Gericht vorliegenden Luftbildaufnahmen sowie die in den Behördenakten vorhandenen Lichtbilder helfen insoweit nicht weiter, da diese je nach Blickrichtung nicht eindeutig einen (fehlenden) Bebauungszusammenhang erkennen lassen. Von den landwirtschaftlichen Flächen im Westen herkommend, stellt es sich so dar, als sei das rund 60 m x 30 m große Areal noch Teil des Bebauungszusammenhanges, von Osten herkommend wirkt es, als ob der Bebauungszusammenhang bereits hinter dem Anwesen ... endet und die landwirtschaftliche Außenbereichsnutzung schon an dieser Stelle beginnt. Für die Annahme einer Baulücke bzw. die Lage noch innerhalb eines Bebauungszusammenhanges könnte wiederum sprechen, dass das Eckflurstück FlNr. … im Westen und Süden durch den ...weg bzw. die ... Straße begrenzt wird. Zwar kann eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Auch spricht eine „Regelvermutung“ für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich; gleichwohl sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten zu beachten (BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 1 ZB 12.468 - juris Rn. 5 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist insoweit vor allem auch die relativ geringe Ausbaubreite und untergeordnete Verkehrsbedeutung insbesondere des …weges, dem jedenfalls von Osten kommend kaum eine Zäsurwirkung im Hinblick auf die im Anschluss weiter westlich folgenden landwirtschaftlichen Flächen und damit auch keine trennende Wirkung zwischen Außen- und Innenbereich zukommen kann (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.5.1998 - 2 B 95.2021 - juris Rn. 17).
72
Indes ist bei Abgleich der historischen Karten über die Zeitreise im BayernAtlas, auf welche von der Antragsgegnerin selbst hingewiesen wurde, nicht erkennbar, dass sich die Bebauung im hier relevanten Bereich seit 1960 wesentlich verändert hat, so dass nach summarischer Prüfung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weshalb die Antragsgegnerin zwischenzeitlich - anders als offenbar in der Vergangenheit - nördlich der ... Straße im Bereich der Antragstellergrundstücke von einer Innenbereichslage ausgeht.
73
Um einen Gesamteindruck von den tatsächlichen Verhältnissen zu erhalten, ist vorliegend eine Beweisaufnahme durch die Einnahme eines Augenscheins angezeigt, die im Eilverfahren nicht geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2009 - 6 CS 09.1754 - juris Rn. 13), so dass die Frage des Vorliegens einer Anbaustraße hier offen bleiben muss.
74
Unbedenklich hingegen ist, dass bei Annahme einer Anbaufunktion die inmitten stehende Erschließungsanlage allenfalls einseitig anbaubar ist. Eine Straße ist auch dann zum Anbau bestimmt ist, wenn sie nur einseitig anbaubar ist. Die Anbaufunktion bleibt durchgängig erhalten. Eine Aufspaltung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage in zwei Erschließungsanlagen käme als Folge einer Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nur dann in Betracht, wenn der Ausbau der Straße auf dem einseitig anbaubaren Teilstück den Umfang übersteigen würde, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich oder schlechthin unentbehrlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.1992 - 8 C 31.90 - juris Rn. 14). Davon kann vorliegend jedoch im Hinblick auf die Gesamtausbaubreite und Ausstattung - auch bezüglich der antragstellerseits gerügten Gehwegbreite (siehe hierzu Ziffer II. 2. b) ff)) - indes ganz erkennbar keine Rede sein (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.2125 - juris Rn. 25).
75
Auch im Übrigen bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin:
76
dd) Wie weit eine einzelne Anbaustraße im beitragsrechtlichen Sinne reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach der sogenannten natürlichen Betrachtungsweise, mithin nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenlänge und -breite sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln. Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder die zeitliche Abfolge von Planungen und deren Ausführung sind hingegen unbeachtlich (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 6 B 09.2893 - juris Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris; U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris). Abzustellen ist letztlich darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die zu beurteilende Straße „als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt“ (BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 8 m.w.N.). Zugrundezulegen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, mithin nach Durchführung der Baumaßnahmen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.6.2006 - 6 BV 02.2499 - juris; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris; U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris).
77
Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise kann aus Rechtsgründen ein einheitlich erscheinender Straßenzug in zwei jeweils selbständig zu betrachtende Erschließungsanlagen zerfallen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine schon endgültig hergestellte Anbaustraße nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. Dann stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine - grundsätzlich gebotene - natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen und des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt. Diese Ausnahme betrifft allerdings nur solche Fälle, in denen eine endgültig hergestellte Anbaustraße nachträglich um eine zuvor nicht angelegte Teilstrecke verlängert wird; war der gesamte Straßenzug hingegen bereits angelegt und zur verkehrsmäßigen Erschließung der Anliegergrundstücke benutzbar, aber nur auf einer Teilstrecke fertiggestellt, scheidet eine rechtliche Verselbständigung aus (BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 6 ZB 18.1416 - juris Rn. 10 m.w.N.).
78
Als neue Erschließungsanlage ist eine Verlängerungsstrecke etwa dann anzusehen, wenn diese an eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzbuches am 30. Juni 1961 hergestellte sogenannte historische Straße gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG anschließt. Die historische Straße kann mit der Verlängerungsstrecke, die erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzesbuches als Anbaustraße erstmalig endgültig hergestellt wird und mithin dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfällt, aus Rechtsgründen keine einheitliche Anlage bilden (vgl. zu alledem Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis Rn. 701 m.w.N.).
79
Ob vorliegend der Bereich der ... Straße zwischen der S. Straße/…gasse und Hausnummer … nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht erstmals endgültig hergestellt war - wie wohl nicht im Hinblick auf das seitens der Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegte Bestehen einer ausreichenden Straßenbeleuchtung auf der gesamten Länge (vgl. insoweit bereits für das Jahr 1958 BayVGH, U.v. 9.10.1980 - 6 B 2245/79) - oder in der Zeit ab 30. Juni 1961 bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen sämtliche Voraussetzungen vorlagen (insoweit trägt die Antragsgegnerin die materielle Beweislast, BayVGH, B.v. 9.8.2016 - 6 CS 16.1032 - juris Rn. 11) und die inmitten stehende Verlängerungsstrecke bereits aus diesem Grund in Abweichung vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise als zusätzliche Erschließungsanlage zu werten ist, kann vorliegend jedoch letztlich dahingestellt bleiben.
80
Eine Abweichung vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise aus rechtlichen Gründen ist jedenfalls im Hinblick auf die am 1. April 2021 und damit bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in Kraft getretene Regelung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 und 3 KAG, wonach für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kein Beitrag mehr erhoben werden kann, wenn seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind, geboten. Der Bereich der ... Straße zwischen der S. Straße/…gasse und Hausnummer … galt gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz. 2 und 3 i.V.m. Abs. 8 KAG zum Zeitpunkt des Erlasses des inmitten stehenden Bescheides als erstmalig hergestellt; seit Beginn der Herstellung der ... Straße im östlichen Bereich sind ausweislich des von der Antragsgegnerin zur Vorlage gebrachten Archivmaterials ganz offensichtlich bereits mindestens 25 Jahre vergangen.
81
Für den hier streitgegenständlichen westlichen Teil der ... Straße greift die Regelung nach Art. 5a Abs. 7 Satz. 2 und 3 i.V.m. Abs. 8 KAG indes nicht. Nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG beginnt der Lauf der Frist von 25 Jahren mit dem Beginn der technischen Herstellung der Erschließungsanlage. Eine Erschließungsanlage in diesem Sinne liegt nicht vor, solange die Anlage keine Erschließungsfunktion aufweist. Das ist etwa der Fall, wenn die Anlage zunächst ohne Erschließungsfunktion als Gemeindeverbindungsstraße dient. Bedeutsam ist in diesem Falle der sogenannte Funktionswandel, vor dessen Eintritt die Frist mangels Vorhandensein einer „Erschließungsanlage“ im hier verwendeten Sinne nicht zu laufen beginnen kann (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis Rn. 1101a). Ob und wann im vorliegenden Fall der Funktionswandel in dem hier streitgegenständlichen Bereich der ... Straße eingetreten ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls die in diesem Bereich in der Vergangenheit erfolgten Arbeiten aller Voraussicht nach lediglich als Provisorien anzusehen sind. Es kann mithin etwa nicht allein auf die ausweislich der vorgelegten Archivunterlagen wohl im Jahre 1962 erfolgte Errichtung der Straßenbeleuchtung in diesem Bereich abgestellt werden. Denn unter dem „Beginn der technischen Herstellung“ kann nicht jede Straßenbaumaßnahme verstanden werden. Maßgeblich ist, dass diejenige technische Maßnahme, die dem Fristbeginn zugrunde gelegt werden soll, objektiv auf die erstmalige und endgültige Herstellung gerichtet ist und bei Fortführung der Baumaßnahmen zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage führen soll, also Teil der Herstellung ist. Damit scheiden solche Maßnahmen aus, die sich - wie vorliegend - als „reines“ Provisorium darstellen, die also gerade nicht der endgültigen Herstellung dienen (vgl. hierzu Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis Rn. 1101a).
82
Nach alledem ist der hier streitgegenständliche, westliche Teil der ... Straße als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachten.
83
ee) Sofern eine zum Anbau bestimmte Straße vorliegt, sind die inmitten stehende Flurstücke des Antragstellers durch die streitgegenständliche Anlage erschlossen im Sinne von Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB.
84
Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht ausnahmsweise weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann. Für die - bei Annahme des unbeplanten Innenbereiches - in einem faktischen Wohngebiet oder Mischgebiet gelegenen Flurstücke des Antragstellers genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen. Ein Herauffahrenkönnen ist nicht erforderlich, da der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil nicht verlangt, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Dabei ist es unerheblich, welche dieser zulässigen Nutzungsarten tatsächlich verwirklicht sind; denn für die Frage des Erschlossenseins ist eine normative Betrachtung geboten, die auf die abstrakte Bebaubarkeit abstellt (BayVGH, U.v. 6.6.2019 - 6 B 19.246 - juris Rn. 18f.)
85
Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (gegebenenfalls über einen dazwischenliegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann. Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der kompletten Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann. Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich. Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Flurstücke auch an andere Verkehrsanlagen, vorliegend den ...weg bzw. den östlichen Teil der ... Straße, grenzen und von dort ebenfalls Zufahrt nehmen können. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben (BayVGH, U.v. 27.7.2016 - 6 B 15.1833 - juris Rn. 20-23 sowie 28 m.w.N.).
86
ff) Auch an der anlagenbezogenen Erforderlichkeit des inmitten stehenden westlichen Teiles der ... Straße (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Dass die streitgegenständlichen Flurstücke bereits anderweitig erschlossen sind, ändert hieran nichts. Ob die Herstellung der weiteren Anbaustraße subjektiv als eigener Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage ein Interesse besteht, ist beitragsrechtlich unbeachtlich (BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9). Denn es ist nicht isoliert auf ein einzelnes Grundstück abzustellen, sondern auf die Funktion für das insgesamt zu erschließende Gebiet (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.813 - juris Rn. 5). Das Merkmal „erforderlich“ ist mithin nicht im Sinne einer conditio sine qua non zu verstehen. Vielmehr darf eine Gemeinde die Anlegung einer Anbaustraße überhaupt bereits dann für erforderlich halten, wenn diese Lösung unter dem Blickwinkel der bestehenden Erschließungssituation der durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke als angemessen angesehen werden kann, mithin wenn für sie im Hinblick auf die Erschließungssituation der durch diese Anbaustraße erschlossenen Grundstücke sachlich einleuchtende Gründe sprechen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.813 - juris Rn. 4 m.w.N.). An der Erforderlichkeit einer Anbaustraße bestehen in aller Regel kein Zweifel (BayVGH, B.v. 28.2.2001 - 6 ZB 97.3671 - juris Rn. 9).
87
Der Gemeinde steht indes nicht nur im Hinblick auf die anlagenbezogene, sondern auch hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit ein weites Ermessen zu, welches erst dann überschritten ist, wenn die Gemeinde sich offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit hält und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind (vgl. u.a. BayVGH, U.v. 11.12.2015, 6 BV 14.584 - juris). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird „lediglich eine äußerste Grenze markiert“, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar ist“ (BVerwG, U.v. 14.12.1979 - IV C 28.76 - juris Rn. 14), wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Straße erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anbaustraße angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt.
88
Unter Anwendung dieser rechtlichen Kriterien bestehen in dem hier zu entscheidenden Fall nach summarischer Prüfung keine Bedenken im Hinblick auf die Erforderlichkeit der inmitten stehenden Erschließungsanlage als solchen sowie deren Ausstattung und Kosten.
89
Vorliegend sind keine Umstände erkennbar, welche Zweifel an der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Anbaustraße begründen könnten. Zwar sind die betroffenen Grundstücke nördlich der ... Straße bereits über den ...weg sowie den östlichen Teil der ... Straße erschlossen. Gleichwohl erscheint es durchaus sinnvoll, diese beiden Erschließungsanlagen durch die inmitten stehenden Erschließungsanlage zu verbinden und damit insbesondere die Erreichbarkeit des …weges von Südosten aus zu verbessern.
90
Auch mit der Rüge, der der Abrechnung zugrunde gelegte Aufwand überschreite den Rahmen des Erforderlichen, dringt die Antragstellerseite nicht durch. Insbesondere die für den hier inmitten stehenden Gehweg gewählte Ausbaubreite erscheint vorliegend nach summarischer Prüfung, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), eindeutig nicht überzogen, zumal die Antragsgegnerin den durch die Bushaltestelle verursachten Mehraufwand gegenüber dem Aufwand einer Regelbefestigung für Gehwege nicht in Ansatz gebracht hat.
91
Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dieser allgemeine Nutzen wird bei Verkehrsflächen in der Regel durch die in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB angeordnete Eigenbeteiligung der Gemeinde abgegolten (BVerwG, U.v. 25.4.1975 - IV C 37.73 - juris Rn. 10). Anhaltspunkte dafür, dass diese Abgeltung vorliegend nicht ausreichend ist, sind nach summarischer Prüfung nicht erkennbar.
92
gg) Dass insbesondere die angesetzten Beträge fehlerhaft zustande gekommen wären, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht mit seinem insoweit unsubstantiierten Vortrag in Frage gestellt. Er wendet lediglich ein, die einzelnen Positionen könnten nicht nachvollzogen werden. Um die Kalkulation einzelner Beitragssätze anzugreifen, muss ein Beitragspflichtiger jedoch substantiierte Einwendungen erheben. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, sondern lediglich die fehlende Nachvollziehbarkeit pauschal behauptet worden. Die Kammer ist daher nicht gehalten, quasi ins Blaue hinein ohne jegliche Anhaltspunkte einer fehlerhaften Aufstellung für jeden in die Kalkulation eingestellten Posten einzelne Kostenaufstellungen von der Antragsgegnerin anzufordern und zu überprüfen (vgl. etwa auch OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 233). Nach summarischer Prüfung der insoweit vorliegenden behördlichen Unterlagen sind indes keine Unstimmigkeiten ersichtlich.
93
hh) Bedenken, jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen zwar im Hinblick auf § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB.
94
Zu den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. März 2007, 6 ZB 05.2456, juris Rn. 6f. unter anderem Folgendes aus:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (BayVBl 2004, 276) die planersetzende Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung grundlegend geklärt. Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung sei das in § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot beziehe sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „herauskommt“. Die Auffassung, diese Vorschrift erfordere keinen der Gemeinde vorbehaltenen Abwägungsvorgang, stehe mit der Verweisung auf die Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), der eindeutig den Vorgang des Abwägens anspreche, nicht im Einklang. Dem folgend hat auch der beschließende Senat für die planersetzende Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. verlangt, dass eine Abwägung durch das zuständige Organ einer Gemeinde erfolgt (Urteil vom 1.6.2006 Az. 6 B 03.1426; vom 2.6.2006 Az. 6 B 04.1237, wonach auch im Aufstellungsverfahren ein ausreichender Abwägungsvorgang zu sehen ist, wenn ein Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und deshalb nicht in Kraft getreten ist).
Ein konkludentes Abwägen, welches der Kläger offenbar daraus ableitet, dass der Stadtplanungsausschuss der Beklagten in Kenntnis der fortschreitenden Erschließung des fraglichen Baugebiets sich zunächst nicht weiter damit befasst hat, würde nicht genügen, da ein Abwägen als Vorgang ein irgendwie geartetes positives Handeln voraussetzt und solches auch dokumentiert sein muss. Wegen der bebauungsplanersetzenden Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB kann auf einen positiven Planungsakt nicht verzichtet werden.“
95
Vorliegend ist bei einer Gesamtbetrachtung der in der Beschlussvorlage zur Sitzung des Verkehrsausschusses der Antragsgegnerin am 17. Oktober 2019 enthaltenen bloßen Absichtsbekundungen und Wiedergabe des Sachstandes sowie des der Beschlussvorlage beigefügten Straßenplanes Nr. …, welcher lediglich eine Grobplanung erkennen lässt, fraglich, ob dem in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ausreichend Rechnung getragen wurde. Von einem Abwägungsausfall kann hier nach summarischer Prüfung indes wohl nicht ausgegangen werden. Im Übrigen könnte die Antragsgegnerin eine den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genügende, bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung mit demselben - für sich betrachtet unbedenklichen - Ergebnis noch bis zur abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren mit heilender Wirkung nachholen (BayVGH, B.v. 16.6.2009 - 6 CS 08.3261 - juris Rn. 8).
96
ii) Nicht weiterhelfen kann dem Antragsteller seine Rüge, die Bekanntmachung gemäß Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 3 BauGB sei nicht erfolgt. Zum einen wurde ausweislich der Behördenakten durchaus eine Anliegerinformation durchgeführt. Letztlich kann dies jedoch auch dahingestellt bleiben, da ein Unterbleiben der Bekanntmachung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zum Erschließungsbeitrag hat (VG München, B.v. 17.7.2013 - M 2 S 13.1696 - juris Rn. 36 m.w.N.).
97
jj) Die Beitragserhebung ist aller Voraussicht nach auch nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen.
98
Die vierjährige Festsetzungsverjährung ist eindeutig noch nicht abgelaufen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der Schlussrechnung am 12. Februar 2021 (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO).
99
Der Erhebung des streitgegenständlichen Erschließungsbeitrages steht voraussichtlich auch nicht die Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb KAG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 KAG entgegen.
100
Des Weiteren führt die Regelung in Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG - wie bereits ausgeführt - aller Voraussicht nach nicht zum Antragserfolg.
101
Auch von einer Verwirkung kann hier ganz erkennbar nicht ausgegangen werden.
102
c) Dass vorliegend die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, wurde nicht in substantiierter Weise geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich um eine relativ hohe Beitragssumme handelt, ist insoweit nicht ausreichend.
103
Im Übrigen ist die Antragstellerin gemäß § 127 Abs. 1 BauGB, Art. 5a Abs. 1 KAG nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben und entstandene Erschließungsbeitragsansprüche voll auszuschöpfen (BayVGH, U.v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - juris Rn. 28).
104
Nachdem über das Erörterte hinaus keine weiteren, zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheides führenden Gründe zu erkennen sind, war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
105
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 1 Var. 2 des Streitwertkataloges.