Titel:
Einzelfallentscheidung über den Versorgungsausgleich im abgetrennten Verfahren
Normenkette:
VersAusglG § 18 Abs. 2, Abs. 3
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Geringfügigkeit, Kapitalwert
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2022 – 2 UF 88/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 20447
Tenor
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung N. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,3686 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung N., bezogen auf den 30.11.2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,9467 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung N., bezogen auf den ….
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der V. B. Lebensversicherung a.G. (V…) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in … in der Fassung vom 01.09.2009, bezogen auf den 30.11.2020, übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.942,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die am ....2010 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts … a. M. vom 23.07.2021 geschieden.
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Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Verbund abgetrennt.
3
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: ....2010
Ende der Ehezeit: ....2020
Ausgleichspflichtige Anrechte
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In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Gesetzliche Rentenversicherung
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1. Bei der Deutschen Rentenversicherung N. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,7372 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,3686 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 40.492,59 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
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2. Bei der H. P. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.172,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.024,00 Euro zu bestimmen.
Gesetzliche Rentenversicherung
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3. Bei der Deutschen Rentenversicherung N. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,8934 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,9467 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 29.767,93 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
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4. Bei der V. B. Lebensversicherung a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.809,08 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.272,40 Euro zu bestimmen.
Die Deutsche Rentenversicherung N., Kapitalwert:
Ausgleichswert: 5,3686 Entgeltpunkte
Ausgleichswert (Kapital): 3.024,00 Euro
Die Deutsche Rentenversicherung N., Kapitalwert:
Ausgleichswert: 3,9467 Entgeltpunkte
Die V. B. Lebensversicherung a.G.
Ausgleichswert (Kapital): 4.272,40 Euro
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Das Anrecht des Antragstellers bei der H. P. mit einem Kapitalwert von 3.024,00 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.822,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
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Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung N. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,3686 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
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Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der H. P. (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 3.024,00 Euro unterbleibt der Ausgleich.
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Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung N. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,9467 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
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Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der V. B. Lebensversicherung a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.272,40 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
15
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG.