Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 10.08.2022 – 2 UF 88/22
Titel:

Grundrentenzuschlag im Versorgungsausgleich

Normenketten:
VersAusglG § 18 Abs. 2, Abs. 3, § 19 Abs. 2 Nr. 3
SGB VI § 97a
Leitsätze:
1. Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterliegen im Versorgungsausgleich als gesondert auszuweisende Anrechte einer eigenen Beurteilung und Tenorierung. (Rn. 8)
2. Eine fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG liegt nicht vor, wenn die Nichtteilhabe an dem zu übertragenden Anrechtsteil aus dem Grundrentenzuschlag nicht mit ausreichender Sicherheit zum Entscheidungszeitpunkt prognostiziert werden kann, sondern eine solche Annahme rein spekulativ wäre. (Rn. 9 – 10)
3. Geringwertige Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag können aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes ausgeglichen werden, soweit keine wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit des zu übertragenden Anrechtes vorliegt. (Rn. 9)
4. Aufgrund des automatisierten Datenabgleichs im Rahmen des Einkommensanrechnungsvorganges gem. § 97a Abs. 2, 6 SGB VI fehlt es an einem dem § 18 Abs. 2 VersAusglG zugrundeliegenden erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. (Rn. 20)
Schlagworte:
Versorgungausgleich, Grundrentenzuschlag, Rentenversicherung, langjährige Versicherung, Ausgleichsreife, geringwertiges Anrecht
Vorinstanz:
AG Obernburg, Endbeschluss vom 12.04.2022 – 3 F 577/20 VA
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1769
LSK 2022, 20446
BeckRS 2022, 20446

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 12.04.2022 in Ziffer 1. im zweiten Absatz abgeändert und ergänzt wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungsnummer: …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,6287 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 30.11.2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungsnummer …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,3180 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 30.11.2020, übertragen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 12.04.2022 in Ziffer 3 auf 4.927,50 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 1.971,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht - Familiengericht - Obernburg a. Main hat mit Endbeschluss vom 12.04.2022 den Versorgungsausgleich hinsichtlich der am xx.07.2021 geschiedenen Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich war aus dem Verbund abgetrennt worden. Dabei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,9467 Entgeltpunkten übertragen. Vom Anrecht der Antragsgegnerin aus privater Altersvorsorge sind dem Antragsteller im Wege interner Teilung 4.272,40 Euro als Kapital übertragen worden. Vom Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden der Antragsgegnerin 5,3686 Entgeltpunkte übertragen. Der Ausgleich eines Anrechtes des Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung unterblieb wegen Geringfügigkeit. Der Kapitalwert dieses Anrechtes beträgt 6.172 Euro. Das Anrecht wurde insgesamt ausschließlich in der Ehezeit erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
2
Gegen die ihr am 14.04.2022 zugestellte Entscheidung hat die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern mit am 25.04.2022 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 22.04.2022 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in der mit Schreiben vom 10.03.2022 erteilten Auskunft für die Antragsgegnerin ein Ausgleichswert von 3,6287 Entgeltpunkten sowie ein Ausgleichswert von 0,3180 Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mitgeteilt worden sei. Das Familiengericht habe die mitgeteilten Entgeltpunkte offensichtlich addiert, was nicht erfolgen dürfe. Bei den Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handele es sich um Entgeltpunkte besonderer Art, die mit den übrigen Entgeltpunkten nicht vergleichbar seien (§§ 120 f. Abs. 2 Ziffer SGB VI). Diese seien daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs gesondert auszuweisen und zu teilen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Beschwerdeschreiben Bezug genommen.
3
Die übrigen Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert.
II.
4
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie tenoriert.
5
Nach der von den Beteiligten nicht beanstandeten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 10.03.2022 hat die Antragsgegnerin ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 7,2574 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 3,6287 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.369,42 Euro sowie ein weiteres Anrecht durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten mit einem Ehezeitanteil von 0,6360 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 0,3180 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 2.398,51 Euro erworben.
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1. Das Anrecht mit dem zutreffend vorgeschlagenen Ausgleichswert von 3,6287 Entgeltpunkten ist intern zu teilen gem. § 10 VersAusglG durch Übertragung auf das vorhandene Konto des Antragstellers (ebenfalls) bei der Beschwerdeführerin.
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2. Auch das weitere Anrecht der Antragsgegnerin in Höhe des ehezeitanteiligen Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist intern zu teilen.
8
a. Dieser Ausgleich erfolgt, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat, gesondert. Es handelt sich bei dem sogenannten Grundrentenzuschlag nicht um ein nach § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechenbares, sondern um ein bei der internen Teilung gesondert auszuweisendes Anrecht vergleichbar den Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost), wie sich aus § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ergibt (vgl. Bachmannn in Hauck / Noftz, SGB VI, Stand Juni 2021, § 120f SGB VI Rn 3a; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 11 UF 283/22 -, Rn. 10, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Mai 2022 - 2 UF 66/22 -, Rn. 12, juris).
9
b. Dem Versorgungsausgleich steht insoweit fehlende Ausgleichsreife des Anrechts i.S.v. § 19 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG, weil der Ausgleich für den Antragsteller unwirtschaftlich wäre, nicht entgegen. Fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit läge vor, wenn der Antragsteller aus der Übertragung von Grundrentenentgeltpunkten aufgrund der Einkommensanrechnung gem. § 97a SGB VI keine Versorgung erhalten könnte.
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Dies lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Norpoth/Sasse in: Erman BGB, Kommentar, § 19 Fehlende Ausgleichsreife, Rn. 2; BT-Drs. 16/10144 S. 62) hier nicht beurteilen. Weder steht fest, dass der Antragsteller bereits jetzt über Anwartschaften verfügt, die im Rahmen der Einkommensanrechnung eine Rentenleistung aus dem Grundrentenzuschlag zwingend in Wegfall kommen lassen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 7 UF 183/21 -, juris), noch lässt sich dies derzeit mit der erforderlichen Sicherheit für die Zukunft prognostizieren (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 UF 4/22 -, juris).
11
Nach den vorliegenden Auskünften hat der Antragsteller bis 30.11.2020 insgesamt 14,4288 Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung erworben. Infolge des Versorgungsausgleichs verliert er insgesamt 1,7399 Entgeltpunkte (er muss 5,3686 Entgeltpunkte an die Antragsgegnerin abgeben, und erhält von ihr 3,6287 Entgeltpunkte), so dass ihm 12,6889 Entgeltpunkte verbleiben. Bei einem aktuellen Rentenwert von derzeit 36,02 € ergibt sich daraus ein Rentenanspruch in Höhe von 457,05 €, der den in § 97a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI geregelten Betrag für Alleinstehende zur 60%-Anrechnung (36,56 x 36,02 aktueller Rentenwert = 1316,89 Euro aufgerundet) weit unterschreitet .
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Es kann auch nicht vorhergesehen werden, ob der Antragsteller in den verbleibenden rd. 33 Erwerbsjahren (nach derzeit geltender Regelaltersgrenze) diesen Betrag erreichen wird. Dies erscheint zwar durchaus möglich, ist aber, da die weitere Entwicklung schon aufgrund des Lebensalters von derzeit 34 Jahren nicht abzusehen ist, rein spekulativ. Soweit in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt, B. v. 25.05.2022, 7 UF 4/22 - juris) eine Hochrechnung bis zum voraussichtlichen Renteneintritt über einen Zeitraum von immerhin 16 Jahren für ausreichend erachtet wird, um die Voraussichtlichkeit des Nichterhalts von Rentenzahlungen aus dem übertragenen Anrecht festzustellen, weil dies trotz einer Rentenlücke zum Zeitpunkt der Entscheidung von 423,66 Euro (bei Rentenwert 34,19 Euro) bei einem deutlich über dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten liegenden Arbeitsentgelt „sehr wahrscheinlich“ sei, kann dahingestellt bleiben, ob dem zu folgen ist. Die erforderliche Voraussehbarkeit für die fehlende Teilhabe an dem zu übertragenden Anrecht kann hier nicht durch einfache Hochrechnung der durchschnittlichen bisher jährlich erworbenen Anwartschaften mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Dazu sind die noch zu erzielenden Anwartschaften auch bei einem Jahresentgelt von zuletzt etwa 47.000 Euro zu umfangreich und die zu betrachtende Zeitspanne bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter zu groß. Hierfür mag bei unveränderten Umständen zwar eine naheliegende Wahrscheinlichkeit sprechen. Dies erfüllt aber nicht die an die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit zu stellenden Anforderungen. § 19 Abs. 1, 2 VersAusglG regelt die Anrechte, die wegen fehlender Ausgleichsreife nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. Dies bedarf der begründeten Feststellung, dass die hierfür geregelten Voraussetzungen vorliegen. Eine insoweit erforderliche Prognose muss zuverlässige Grundlagen haben. Daher steht etwa schon allein die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für Beamte der Unwirtschaftlichkeit des Erwerbs gesetzlicher Rentenanrechte bei Unterschreitung der Mindestwartezeit von 60 Monaten auch nach Durchführung des Ausgleichs entgegen (OLG Dresden FamRZ 2013, 41), solange nicht festgestellt werden kann, dass der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz nicht zur Verfügung stehen wird oder diese Möglichkeit der Beitragsentrichtung wegen des bereits begonnenen Vollrentenbezuges (§ 7 Abs. 2 SGB VI) nicht mehr besteht. Die weitere Einkommensentwicklung beim Antragsteller kann daher vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, um von einer Aufzehrung der möglichen Rente aus dem Anrecht aus dem zu übertragenden Grundrentenzuschlag ausgehen zu können. Dies gilt auch, falls Renteneinkommen aus dem betrieblichen Anrecht und dem übertragenen privaten Anrechtsteil der Anrechnung nach § 97a SGB VI unterliegen sollten.
13
c. Von dem Ausgleich ist auch nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen.
14
Das Anrecht ist geringwertig i.S.v § 18 Abs. 3 VersAusglG, da der korrespondierende Kapitalwert für den Ausgleichswert von 0,3180 Entgeltpunkten lediglich 2.398,51 € beträgt und damit unter der Geringfügigkeitsschwelle des § 18 Abs. 3 VersAusglG, die im Jahr des Ehezeitendes 2020 3.822,00 € betragen hat, liegt.
15
Da es sich um ein gesondertes Anrecht eigener Art handelt, vergleichbar mit Entgeltpunkten (Ost), ist § 18 Abs. 2 VersAusglG für die Geringfügigkeitsprüfung anwendbar (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 11 UF 283/22 -, Rn. 8, juris).
16
Der Gesetzgeber hat dem Familiengericht im Hinblick auf den Nichtausgleich geringfügiger Anwartschaften in § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ermessen eingeräumt, wobei wegen des regelmäßigen Nichtausgleichs besondere Gründe für einen Ausgleich sprechen müssen. Dieses Ermessen hat das Amtsgericht vorliegend nicht ausgeübt, denn es hat - aus seiner Sicht zurecht - keinerlei Ausführungen zum Anrecht der Antragsgegnerin bezüglich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung vorgenommen. Das Beschwerdegericht ist zu einer eigenen Ermessensentscheidung befugt (vgl. BGH, 12.10.2016, XII ZB 372/16, juris Rn 8) und übt sein Ermessen dahingehend aus, dass das geringfügige Anrecht der Antragsgegnerin intern zu teilen ist.
17
Sinn und Zweck der Bagatellregelung ist es, dem Versorgungsträger einen durch die Teilung des Anrechts entstehenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen und Splitterversorgungen zu vermeiden. Bei der Ermessensentscheidung sind die Belange des Versorgungsträgers und das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der dem Halbteilungsgrundsatz innewohnenden gleichmäßigen Teilhabe gegeneinander abzuwägen, wobei auch einzubeziehen ist, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und dass eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 -, Rn. 40, juris).
18
Ein in der Rechtsprechung anerkannter Grund für einen Ausgleich trotz Geringwertigkeit des Anrechts besteht daher dann, wenn der Ausgleich nur einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert, weil der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss (vgl. BGH, 30.11.2011, XII ZB 344/10, juris Rn. 42 zum Ausgleich von Entgeltpunkten (Ost)).
19
So verhält es sich hier, da die beiderseitigen Anrechte der Beteiligten in der allgemeinen Rentenversicherung nach der erstinstanzlichen Entscheidung ohnehin ausgeglichen werden.
20
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gem. § 97a Abs. 1 SGB VI auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet wird, was auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine ansonsten nicht anzustellende Einkommensfeststellung erfordert. Der hierdurch veranlasste Verwaltungsaufwand erscheint aber unter Berücksichtigung von § 97a Abs. 2, 6 SGB VI, wonach die jährliche Einkommensanrechnung zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen ist und als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert abzurufenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen sind, als gering. Ein erheblicher Verwaltungsaufwand wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
21
Es entspricht daher vor dem Hintergrund des Halbteilungsgrundsatzes der Billigkeit, das geringfügige Anrecht der Antragsgegnerin bezüglich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in den Versorgungsausgleich miteinzubeziehen und zugunsten des Antragstellers intern zu teilen.
22
Ausgehend vom aktuellen Rentenwert ist die monatliche Rente von 11,45 Euro hieraus (0,3180 x 36,02 Euro) auch nicht wirtschaftlich bedeutungslos.
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Der angefochtene Beschluss war deshalb in Ziffer 2. abzuändern.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG, 20 FamGKG. Auch nach der Abtrennung der Folgesache handelt es sich um eine Verbundentscheidung.
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Der Verfahrenswert für die erste Instanz war gem. § 55 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 FamGKG in Abänderung des Beschlusses vom 12.04.2022 auf 4.927,50 Euro festzusetzen. Dem liegt zu Grunde, dass wegen des erforderlichen gesonderten Ausgleichs der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin erstinstanzlich insgesamt fünf Anrechte auszugleichen waren (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 10 WF 65/22 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Mai 2022 - 2 UF 66/22 -, juris).
26
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG, ausgehend von dem vom Amtsgericht festgestellten, in drei Monaten erzielten Gesamteinkommen der beteiligten geschiedenen Ehegatten in Höhe von 9.855,00 Euro und - wie vorstehend ausgeführt - zwei in der Beschwerde zu überprüfenden Anrechten.
27
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zugelassen, da das OLG Nürnberg in der Einkommensprüfung gem. § 97a SGB VI einen erheblichen Verwaltungsaufwand sieht, der die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigt und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.