Inhalt

OLG München, Beschluss v. 21.06.2022 – 7 U 1706/21
Titel:

Schutzgesetzcharakters der Übereinstimmungsbescheinigung

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 2
RL 2007/46/EG Art.. 18, Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art.46
Leitsatz:
Das Inverkehrbringen eines mehrfach von der zuständigen, durch den Abgasskandal sensibilisierten Behörde geprüften und freigegebenen Motortyps erfolgtnicht fahrlässig und damit schuldlos, selbst wenn Abschalteinrichtungen ex post als unzulässig zu bewerten sein sollten. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Typgenehmigungsverfahrens-RL, Übereinstimmungsbescheinigung, Schutzgesetz, Erwerber, Inverkehrbringen, Kraftfahrzeug, Abschalteinrichtungen, Verschulden, Hersteller, Prüfung, Behörde
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 12.03.2021 – 8 O 12969/20
Fundstelle:
BeckRS 2022, 20404

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.03.2021, Az. 8 O 12969/20, wird einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.900,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 09.05.2022 die Parteien unter Angabe der Gründe hierfür darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und dem Kläger nach antragsgemäßer Verlängerung der Stellungnahmefrist Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis 17.06.2022 gegeben. Der Kläger hat zum Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 16.06.2022 (Bl. 261/265 d.A.) Stellung genommen.
2
Auf den Hinweis des Senats vom 09.05.2022, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
3
Die Stellungnahme des Klägers zum Hinweisbeschluss des Senats vom 09.05.2022 gibt keine Veranlassung von der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen. Insoweit kann nämlich dahinstehen, ob entgegen der Rechtsauffassung des BGH (vgl. Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rdnr. 11 aE) - wie der Generalanwalt R. in seinem Schlussantrag in der Rechtssache C-100/21 vom 02.06.2022 meinte (dort Rdnrn 42 - 50) - Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 der RL 2007/46/EG das Interesse eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen (hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2007 teilt auch der Generalanwalt R. die Auffassung des BGH, dass diese Norm nicht unmittelbar die Interessen eines individuellen Kraftfahrzeugkäufers schützt). Denn selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB nicht schon mangels eines Schutzgesetzcharakters der Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 der RL 2007/46/EG ausscheiden sollte, so wäre nach § 823 Abs. 2 BGB immer noch ein Verschulden der Beklagten erforderlich. Das Inverkehrbringen eines - wie im Hinweisbeschluss dargelegt - mehrfach von der zuständigen, durch den Abgasskandal sensibilisierten Behörde geprüften und freigegebenen Motortyps erfolgt jedoch nicht fahrlässig und damit schuldlos, selbst wenn Abschalteinrichtungen ex post als unzulässig zu bewerten sein sollten.
4
Eine Aussetzung des Verfahrens ist daher mangels Entscheidungserheblichkeit der vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen auch nach dem Schlussantrag des Generalanwalts R. vom 02.06.2022 nicht veranlasst. Auch ändert die in dem Schlussantrag geäußerte Rechtsansicht - wie oben dargelegt - nichts an der Erfolglosigkeit der Berufung.
B.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.