Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 20.05.2022 – AN 17 K 21.00931
Titel:

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für digitale Werbeanlage

Normenketten:
BayBO Art. 56 S. 1 Nr. 5, Art. 59 Abs. 1 Nr. 3
StVO § 33 Abs. 2
FStrG § 9 Abs. 3, Abs. 3a
Leitsätze:
1. Zu der Frage, ob eine Werbetafel die Wirkung von Zeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 33 Abs. 2 S. 1 StVO beeinträchtigen kann. (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 FStrG darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern es muss die erkennbare Möglichkeit der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufs bestehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. In innerörtlichen Lagen sind Werbeanlagen den Verkehrsteilnehmern vertraut und es ist zu erwarten, dass die Verkehrsteilnehmer solche „normalen“ optischen Eindrücke zu selektieren vermögen und ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem Straßenverkehr widmen. Etwas anderes gilt möglicherweise bei digitalen Werbetafeln. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
erfolglose Verpflichtungsklage, Baugenehmigung für einseitige digitale Fremdwerbeanlage auf Monofuß, Rechtschutzbedürfnis (bejaht), kein Vorrang der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung, Beeinträchtigung des reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufes (bejaht)
Fundstelle:
BeckRS 2022, 20401

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung einer einseitigen digitalen Werbeanlage auf Monofuß zur Fremdwerbung.
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Die Klägerin ist geschäftsmäßig in der Aufstellung und Vermietung von Außenwerbeanlagen tätig. Die Beklagte ist eine kreisfreie Stadt. Mit Bauantrag vom 12. Februar 2021, bei der Beklagten eingegangen am 16. Februar 2021, begehrte die Klägerin unter Vorlage der Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers des betreffenden Grundstückes die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer schräg zur Fahrbahn freistehenden (45 Grad-Winkel) einseitigen digitalen Plakatanschlagstafel auf Monofuß auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, N., … (Vorhabengrundstück). Die Maße der Plakattafel betragen ca. 4,079 m x 2,649 m x 0,35 m, wobei die Werbeanlage insgesamt eine Gesamthöhe von ca. 5,55 m ab Geländeoberkante erreicht. Der Monofuß allein hat eine Höhe von ca. 2,95 m. Den Bauunterlagen ist weiter zu entnehmen, dass es sich um eine programmierte Wechselwerbung, dargestellt auf einer LED-Bildfläche handelt. Die Standzeit der Werbung beträgt 10 Sekunden. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr wird die Anlage automatisch ausgeschaltet. Es werden weder Animationen noch bewegte Bilder oder Videosequenzen abgespielt. Die Werbung erfolgt rein statisch.
3
Das Vorhabengrundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, befindet sich im Ortskern von …, an der Kreuzung der von Nord nach Süd verlaufenden N., einer Bundesstraße (...), mit der von Osten kommenden L. und der von Westen kommenden N. Das Vorhabengrundstück bildet das Eckgrundstück zwischen der N. und der L. Die Werbetafel soll wenige Meter nördlich der Einmündung der L. in die N. errichtet werden, wobei die Außenkante der Werbeanlage an der westlichen Grundstücksgrenze abschließen soll. Sie ist nach Südwesten ausgerichtet. Die N. macht in diesem Bereich von Süden kommend einen Knick nach links. Am geplanten Standort der Werbeanlage wird das Vorhabengrundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, als Garten- und Parkfläche genutzt. Westlich des geplanten Standortes der Werbetafel, direkt an der N., befindet sich eine Bushaltestelle mit Haltebucht. Südlich des Kreuzungsbereichs, die N. betreffend, gibt es eine Fußgängerampel. Nördlich des Vorhabengrundstückes befindet sich auf derselben Straßenseite das … und die … KG, auf der anderen Straßenseite ein öffentlicher Parkplatz, südlich im Anschluss hieran ein Wohnhaus und ein zu Wohn- und gewerblichen Zwecken genutztes Haus (...), im Anschluss hieran, südlich der Kreuzung, findet sich gewerbliche Bebauung (., ein Modegeschäft, ein Frisör), die teilweise auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Auf der anderen Straßenseite der N., südlich der Kreuzung, findet sich Bebauung, die zu Wohn- und gewerblichen Zwecken (u.a. Matratzengeschäfte) genutzt wird. Im Verlauf der L. in Richtung Osten befindet sich überwiegend Wohnbebauung, ein Parkplatz, vereinzelt gewerbliche Objekte (...) sowie eine Arztpraxis.
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Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich einer Werbeanlagensatzung (WAS) der Beklagten vom 17. Dezember 2012. Die Satzung regelt nach ihrem § 1 Abs. 1 das Verbot der Errichtung von genehmigungspflichtigen, verfahrensfreien und genehmigungsfrei gestellten ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen). Die WAS gilt in zwei Zonen (Zone 1 - mittlerer Ring - und Zone 2 - die Einfallstraßen), § 1 Abs. 3 WAS. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der ihr beigefügten Karte (§ 1 Abs. 4 WAS). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 WAS sind Fremdwerbeanlagen sowie Großflächenwerbetafeln mit einer Ansichtsfläche von 9 m2 in festgesetzten Mischgebieten (§ 6 BauNVO), die überwiegend durch Wohnen geprägt sind oder in Gebieten, die nach der vorhandenen Bebauung solchen Gebieten entsprechen, unzulässig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 WAS sind Werbeanlagen in Form von bewegten oder wechselnden Bildern, Laufschriften, Blink- oder Wechsellichtanlagen und Strahlern, die gegen den Nachthimmel strahlen, verboten. § 2 Abs. 1 Nr. 12 WAS verbietet Werbeanlagen mit grellen Neon-, fluoreszierenden oder reflektierenden Farben, § 2 Abs. 1 Nr. 14 WAS Werbeanlagen sowie Lichtquellen von Beleuchtungseinrichtungen, die eine Blendwirkung auf Verkehrsteilnehmer und Passanten haben. In der Zone I (gemeint ist wohl 1) sind außerdem Werbeanlagen mit einer Anlagenhöhe von mehr als 1 m oder einer Auskragung von mehr als 0,50 m verboten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WAS).
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Nach Beteiligung der Unteren Denkmalschutzbehörde der Beklagten, die das Vorhaben ablehnte, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2021 zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages an und verwies darauf, dass das dem Baugrundstück direkt gegenüberliegende Gebäude als Einzeldenkmal in der Denkmalliste der Beklagten als „Ehem. Holzgärtnerhaus, massives Walmdachhaus, 1751“ eingetragen sei, dessen Außenwirkung durch die LED-Technik beeinträchtigt werde, Art. 6 Abs. 1 DSchG. Weiter stehe der Genehmigung § 2 Abs. 1 Nr. 7 WAS entgegen. Es handele sich hier um ein faktisches Mischgebiet, in welchem die Wohnnutzung überwiege. Die Ansichtsfläche der Werbeanlage betrage 10,27 m2.
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Das ebenso beteiligte Staatliche Bauamt … teilte nachfolgend u.a. mit, dass die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ausbauabsichten und die der Straßenbaugestaltung nach § 9 Abs. 3 FStrG zu beachten seien. Durch die großflächige beleuchtete Werbeanlage würde sich die Gefahr einer erhöhten Ablenkung gerade in diesem signalisierten Einmündungsbereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen. Zudem werde empfohlen, die zuständige Straßenverkehrsbehörde im Hinblick auf § 33 StVO zu hören. Das ebenfalls beteiligte Ordnungsamt der Beklagten schloss sich den Ausführungen des Staatlichen Bauamtes an und versagte die Zustimmung. Auch das Amt für Verkehrsplanung der Beklagten lehnte das Vorhaben aus Gründen der Verkehrssicherheit ab. Das Umweltamt der Beklagten formulierte Auflagen zur Bescheidserteilung.
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Der Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schreiben vom 11. März 2021 und verwies im Wesentlichen darauf, dass das Verwaltungsgericht Ansbach in den Verfahren AN 9 K 16.01404 und AN 17 K 19.00390 bereits Zweifel an der Wirksamkeit der WAS geäußert habe. Auch das Einzeldenkmal N. stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Werbeanlage entfalte ihre Wirkung nur aus südlicher Richtung kommend. In dem Bereich, in dem die Werbeanlage wahrgenommen werde, könne das Denkmal als solches gar nicht wahrgenommen werden.
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Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 19. März 2021 an der beabsichtigten Ablehnung des Antrages fest und führte u.a. aus, dass die Werbeanlage und das Denkmal sehr wohl gemeinsam wahrgenommen würden. Auch handele es sich hier um einen denkmalfachlich empfindlichen Standort (Nähe zum Ensemble Altstadt, in bedeutenden Blickachsen oder in unmittelbarer Denkmalnähe). Zu § 2 Abs. 1 Nr. 7 WAS wurde angemerkt, dass nicht ausgeschlossen sei, dass Teile des Gebietes mehr gewerblich, andere Teile durch Wohnnutzung geprägt seien. Weiter liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 WAS und Art. 14 Abs. 2 BayBO vor.
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Die beteiligte Polizeiinspektion … führte im Schreiben vom 23. März 2021 aus, dass sich von Januar 2017 bis März 2021 an der Kreuzung N.N.L. insgesamt sieben Verkehrsunfälle ereigneten. Es handele sich bei der Kreuzung weder um einen Unfallgefahren- noch Unfallschwerpunkt. Hinsichtlich der vorhandenen Bushalthaltestelle, Kindergarten und Einmündungen könne aber aufgrund der Ablenkung der motorisierten Verkehrsteilnehmer durch die großdimensionierte Werbetafel in nördlicher Fahrtrichtung, z. B. beim Abbiegen, durchaus ein Gefahrenpotential entstehen.
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Mit Bescheid vom 12. April 2021, dem Klägerbevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 22. April 2021, lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und führte im Wesentlichen aus, dass sich die Werbetafel nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, bei der es sich, wie näher ausgeführt wurde, um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Im allgemeinen Wohngebiet könne eine Werbeanlage nur ausnahmsweise zugelassen werden und nur dann, wenn es sich um einen sonstigen „nicht störenden“ Gewerbebetrieb handele, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Auch verstoße das Vorhaben gegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 WAS. Die geplante Anlage befinde sich in Zone 1. Erlaubt seien hier Anlagen bis zu 1 m Höhe. Die beantragte Werbeanlage erreiche jedoch eine Höhe von 2,649 m. Zudem verstoße die Anlage gegen das Verunstaltungsverbot, Art. 8 Satz 2 BayBO. Die 10 m2 hohe Werbetafel beinträchtige hier aufgrund ihrer Großflächigkeit und auch in ihrer Eigenschaft als Wechselwerbeanlage das ruhige und gepflegte Gesamtbild im fraglichen Bereich. Die an der Werbetafel in kurzen zeitlichen Abständen wechselnden Informationen mit ihrer meist intensiven Farbgebung würden auffällig in Erscheinung treten und sich dem Betrachter nahezu aufdrängen. Bei den vorhandenen, wenigen Werbeanlagen, die auch größenmäßig nicht mit der geplanten Anlage vergleichbar seien, handele es sich im Wesentlichen um Werbung an der Stätte der Leistung. Auch würde die Werbeanlage durch die LED-Technik die Außenwirkung des Denkmals beeinträchtigen. Ein die N. entlangkommender Betrachter nehme die Werbeanlage sehr wohl gemeinsam mit dem Denkmal war. Ebenso sei der geplante Standort denkmalfachlich empfindlich. Weiter sei ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO gegeben. Die frontal auf den Verkehr gerichtete Werbetafel würde direkt auf die Verkehrsteilnehmer wirken. Die N. sei hochbelastet. Es gebe eine Fußgängerbedarfsampel, eine Bushaltestelle und eine Kurve in der beginnenden Steigung. Die N. verlaufe im Bereich der Kreuzung in beiden Richtungen dreispurig. Aus beiden Richtungen könne man sowohl in die L. als auch in die N. abbiegen. Die vorhandene Bushaltestelle und die Linkskurve mache die Kreuzungssituation unübersichtlich. Auch bestehe die Möglichkeit, dass Fahrgäste vor und nach dem Aussteigen an der Bushaltestelle auf Höhe des Anwesens N. die Fahrbahn wechseln. Die Werbeanlage würde sowohl Kraftfahrer als auch querende Fußgänger ablenken, eine Gefahr, die sich insbesondere bei Dunkelheit noch erhöhen würde. Ebenso liege das Tor der Kindertagesstätte zur N., deren Verkehrsbelastung mit 16.000 bis 17.000 Fahrzeugen hoch sei. Vor allem ältere Kinder, die alleine den Hort verlassen, könnten sich unvorsichtig verhalten. Auch finde Bring- und Abholverkehr durch die Eltern statt.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. Mai 2021, hier eingegangen am selben Tag, Klage erhoben. Zur Begründung wurde auf den Schriftsatz im Vorverfahren verwiesen und mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 im Wesentlichen zusätzlich ausgeführt, dass es sich hier sehr wohl um ein Mischgebiet handele. Im vorhandenen Mischgebiet füge sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Ziff. 4 BauNVO in die nähere Umgebung ein. Was Art. 14 BayBO angehe, sei das Werbevorhaben für Verkehrsteilnehmer, die von Norden kommen, nicht wahrnehmbar. Die Ausführungen zur Verkehrsgefährdung können sich daher allenfalls auf von Süden kommende Verkehrsteilnehmer beziehen. Die Werbeanlage verdecke oder überdecke nicht die Wirkung von Verkehrs- oder Lichtzeichen. Die Haltelinie der Lichtzeichenanlage befinde sich ca. 30 m südlich des Aufstellungsortes. Der von Süden kommende Verkehrsteilnehmer habe den Kreuzungsbereich und damit den Lichtzeichengeber über eine Strecke von ca. 100 m frei im Blick, ohne dass das Werbevorhaben mit seiner Wirkung schon wahrnehmbar wäre. Auch sei die N. breit und übersichtlich ausgebaut. Ebenso sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine derartige moderne Werbeanlage nicht unweigerlich zu einer verkehrsgefährdenden Wirkung führe. Was die denkmalrechtliche Beeinträchtigung angehe, sei es unzutreffend, dass der Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug an der Ampel anhalte, sowohl Werbetafel als auch Denkmal im Blick habe. Dann müsste dieser Betrachter quasi einen Weitwinkelblick haben.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. April 2021 zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen, digitalen Werbeanlage auf Monofuß auf der Liegenschaft …, N., gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
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Die Beklagte hielt an der Einordnung des geplanten Standortes als allgemeines Wohngebiet fest, trug ergänzend in denkmalrechtlicher Hinsicht vor und führte zur Verkehrssicherheit aus, dass die Beeinträchtigung des Kreuzungsbereichs im Hinblick auf die Verkehrssicherheit tatsächlich noch höher als im Bescheid dargestellt sei. Neben den bereits dargestellten Erwägungen würden Fahrradwege eine weitere Belastung begründen. Durch die zwei Fahrradwege auf der N., welche jeweils mit einem Fahrradschutzstreifen versehen seien, sowie die beiden Fahrradwege auf der N. und der L. würden zusätzliche Gefahrensituationen entstehen, welche die uneingeschränkte Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer erfordern würden. Die Linkskurve verstärke die Gefahr noch. Darüber hinaus befinde sich an der Mündung der L. in die N. das Verkehrsschild „Gefahrstelle“ (Zeichen 101 siehe StVO Anlage 1), welche auf die Gefährlichkeit des Kreuzungsbereichs hinweise. Die Werbeanlage beeinträchtige zudem die Wirkung der Lichtzeichenanlage im Hinblick auf den nach Norden fließenden Verkehr. Sie befinde sich im Bereich der Sichtlinie ca. 25 m hinter dem Ausleger der Lichtzeichenanlage. Gerade beim Abbiegen des von Süden kommenden Verkehrsteilnehmers in die L., wo mit viel Fußgängerverkehr aufgrund der Bushaltestelle zu rechnen sei, würde die Ablenkung durch die Werbetafel zu konkreten Verkehrsgefährdungen führen. Zwar seien Verkehrsteilnehmer in einem innerörtlichen, zum Teil gewerblich geprägten Bereich an das Vorhandensein von Werbeanlagen in der Regel gewöhnt. Vorliegend bestehe jedoch eine besondere Verkehrssituation an einer stark befahrenen, mehrspurigen Kreuzung, die eine besondere Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordere.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten samt der vorgelegten Originalunterlagen zur WAS sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit Augenscheinseinnahme vom 20. Mai 2022 samt Lichtbildern Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Rechtschutzbedürfnis gegeben, da eine Baugenehmigung erforderlich ist. Es liegt kein Fall von Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1, 2 StVO vor, wonach bei Werbeanlagen keine Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedürfen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO ist es verboten, „Einrichtungen“, die u.a. die Wirkung von Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43 StVO) beeinträchtigen können, dort anzubringen oder zu verwenden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO verbietet Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und -einrichtungen. Ausnahmen können gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Stelle - hier der Regierung von Mittelfranken gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 b), c) der Verordnung über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) - für bestimmte Einzelfälle genehmigt werden.
18
§ 33 Abs. 2 Satz 1 StVO ist vorliegend nicht einschlägig. Was die auf der N. von Süden nach Norden passierenden Verkehrsteilnehmer angeht, kann die beantragte einseitige Werbetafel, die nach Südwesten ausgerichtet ist, die Wirkung der südlich des Kreuzungsbereichs N.L.N. gelegenen Fußgängerampel nicht im Sinne des § 33 Abs. 2 StVO beeinträchtigen. Dafür ist zwar nicht die Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung erforderlich, sondern es reicht aus, wenn die jeweiligen Einrichtungen die Wirkung von Verkehrszeichen beeinträchtigen und sich auf den Verkehr auswirken können. Dabei wiederum ist nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausreichend, sondern muss eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr bestehen. § 33 Abs. 2 StVO kann insofern als abstrakter Gefährdungstatbestand bezeichnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2020 - 15 ZB 20.144 - juris Rn. 8; Ritter in Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, 15. Ed. 5.4.2022, § 33 Rn. 17 ff.). Angesichts des von Süden bis ca. auf Höhe der geplanten Werbeanlage geradlinigen Straßenverlaufes und des Umstandes, dass die geplante Anlage mit ca. 30 m in einem deutlichen Abstand (vgl. auch: VG München, U.v. 26.4.2017 - M 9 K 16.1946 - juris Rn. 26) zur Lichtzeichenanlage errichtet werden soll, erscheint eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr fernliegend. Nichts anderes gilt hinsichtlich der angebrachten Fahrbahnmarkierungen (§ 39 Abs. 5 StVO) wie etwa der Pfeilmarkierung zum Linksabbiegen oder der durch Fahrstreifen abgegrenzten Radwege beidseitig der N. Was das Gefahrzeichen Nr. 17, Zeichen 136 der Anlage 1 zur StVO mit dem Zusatz „Kindergarten“ und die ebenfalls auf dieser Höhe angebrachten Hinweisschilder auf vorhandene Parkplätze im Bereich der Altstadt angeht, ist eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr ebenso nicht anzunehmen, denn diese befinden sich noch ein paar Meter weiter südlich der Fußgängerampel und damit noch weiter vom Standort des Vorhabens weg.
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Hinsichtlich der die N. in Richtung Norden fahrenden und in die L. einbiegenden Verkehrsteilnehmer ist in Bezug auf das einige Meter südlich der geplanten Werbeanlage, direkt an der südwestlichen Ecke der das Vorhabengrundstück eingrenzenden Mauer befindliche Einbahnstraßenschild (Nr. 9, Zeichen 220 der Anlage 2 zur StVO) die L. betreffend und den direkt darüber angebrachten Pfeilwegweiser „…“ (Nr. 48, Zeichen 418 der Anlage 3 zur StVO) § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO ebenso nicht einschlägig. Zwar sind diese Schilder nur wenige Meter von der geplanten Werbetafel entfernt, dennoch besteht eine ernsthafte Gefahr der Beeinträchtigung nicht. Die N. verläuft in diesem Bereich geradlinig, so dass ein Übersehen der Beschilderung nicht anzunehmen ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern selbst ein Übersehen des Einbahnstraßenschildes Auswirkungen auf den Verkehr haben kann, denn das Passieren der L. in Richtung Osten ist ja gerade erlaubt. Was die Pfeilwegweiser angeht, ist ein Übersehen auch deshalb nicht anzunehmen, da ein Wegsuchender nach einer solchen Beschilderung gerade Ausschau hält und in dieser Hinsicht seine Aufmerksamkeit entfaltet. Nichts anderes gilt schließlich bezüglich des südlich der Einmündung der L. in die N. angebrachten Straßennamens (Nr. 54, Zeichen 437 der Anlage 3 zur StVO) und der ebenso angebrachten Pfeilwegweiser (Nr. 51 Zeichen 432 der Anlage 3 zur StVO - … und …*). Die Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung besteht auch nicht in Bezug auf den durch Leitlinien und auf Höhe der Einmündung der L. (und auch auf Höhe der Einmündung der N...) in rot kenntlich gemachten kreuzenden Radweges, da diese Verkehrszeichen bereits aufgrund der roten Fahrbahnmarkierung optisch deutlich hervortreten. Angesichts der aufgrund von Haltebucht und Wartehäuschen optisch deutlich wahrnehmbaren Bushaltestelle ist § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO auch in Bezug auf das Bushaltestellenschild (Nr. 14, Zeichen 224 der Anlage 2 zur StVO), das ein Parkverbot im Bereich von 15 m vor und hinter dem Zeichens anordnet, nicht anzunehmen. Die beim Ortstermin vorhandenen Warnschilder und Absperrungen in Bezug auf eine Baustelle sind nur temporär angebracht und daher für die Entscheidung unerheblich.
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In Bezug auf Verkehrsteilnehmer, die aus anderer Richtung als aus Süden kommen, kann eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO schon nicht vorliegen. Die nach Südwesten ausgerichtete Werbetafel ist für die von Norden kommenden Verkehrsteilnehmer nicht oder allenfalls am Rande wahrnehmbar. Für von Osten, aus der L. kommende Verkehrsteilnehmer gilt nichts anderes. Zwar kann man von Westen, von der N. aus, die Werbetafel sehen, jedoch ist eine Ausfahrt aus der N. in die N. bzw. die L. nicht erlaubt, da auch die N. eine Einbahnstraße ist. Was Fußgänger angeht, so sind diese deutlich langsamer als andere Verkehrsteilnehmer unterwegs, so dass eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr auch diesbezüglich nicht anzunehmen ist.
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Ebenso wenig ist § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO einschlägig, wonach Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig ist, weil es an der Verbindung der Werbeanlage mit einem Verkehrszeichen/einer Verkehrseinrichtung fehlt (vgl. Ritter in Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, 15. Ed. 5.4.2022, § 33 Rn. 21).
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Demnach bleibt es beim regulären Baugenehmigungsverfahren für die geplante Errichtung der Werbeanlage durch die Klägerin, weswegen diese nach erfolgter Verweigerung der Baugenehmigung durch den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf deren Erteilung hat.
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2. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
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Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nachdem es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt und auch keine Verfahrensfreiheit (Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 a - g, Abs. 2 Nr. 6 BayBO) oder Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) in Frage kommt, sind vom Prüfungsumfang grundsätzlich nur die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfasst. Allerdings gewährt Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO den Bauaufsichtsbehörden eine erweiterte Ablehnungsmöglichkeit, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
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Die geplante Werbeanlage der Klägerin widerspricht der Regelung des § 9 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 FStrG. Bei der N. handelt es sich im maßgeblichen Bereich um einen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teil der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße (§ 9 Abs. 3a i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG), der B2. Die in § 9 Abs. 3 FStrG genannten Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. § 9 Abs. 3a FStrG auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2009 - 14 ZB 08.3159 - juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 26.3.2007 - 3 UZ 3100/06 - juris), so dass es unerheblich ist, dass sich die Beklagte hierauf nicht explizit berufen hat.
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Der Regelung des § 9 Abs. 3 FStrG liegt nicht der polizeiliche Gefahrenbegriff zugrunde, der ein Eingreifen rechtfertigt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden eintritt. Eine konkrete Verkehrsgefährdung ist nicht erforderlich. Die Vorschrift geht vielmehr über das Ziel hinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Es kommt nicht allein darauf an, ob Gefahren oder Schäden für die Verkehrsteilnehmer eintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll sichergestellt werden. Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern es muss die erkennbare Möglichkeit der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufs durch die Werbeanlage bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590 - juris, m.w.N.).
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Nach Überzeugung des Gerichts besteht durch die geplante digitale Werbeanlage die erkennbare Möglichkeit der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufs. Ausweislich der gerichtlichen Inaugenscheinnahme handelt es sich bei der … im fraglichen Bereich um eine stark befahrene Straße. Auch die Beklagte hat insofern nachvollziehbar angeführt, dass die Verkehrsbelastung mit 16.000 bis 17.000 Fahrzeugen sehr hoch sei. Ebenso wird die Fußgängerampel ca. 30 m südlich des streitgegenständlichen Vorhabens von Fußgänger frequentiert. Bei der N. handelt es sich damit um eine stark frequentierte innerstädtische R. straße, die durch Wohn- und insbesondere gewerbliche Bebauung geprägt ist. In solchen innerörtlichen Lagen sind Werbeanlagen mittlerweile vielerorts üblich. Sie sind den Verkehrsteilnehmern vertraut und es ist zu erwarten, dass die Verkehrsteilnehmer solche „normalen“ optischen Eindrücke zu selektieren vermögen und ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem Straßenverkehr widmen (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 9 B 18.1655 - juris Rn. 34, 36, B.v. 9.2.2021 - 9 ZB 19.1582 - juris Rn. 20 mit Verweis auf B.v. 30.7.2012 - 9 ZB 11.2280 - juris Rn. 10). Ob dies in der Regel auch für digitale Werbeanlagen gilt (bejahend: OVG Saarl, U.v. 23.5.2016 - 2 A 5/16 - juris Rn. 22 ff. - „nicht per se verkehrsgefährdend“; ablehnend: OVG RhPf, B.v. 27.3.2020 - 10 A 1795/19 - juris Rn. 6 ff. - wonach es keinen Grundsatz gebe, dass Werbeanlagen mit Bildwechsel nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung führen) ist umstritten. Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass sich Verkehrsteilnehmer in solchen Lagen nicht nur an Werbeplakate, sondern in gewissen Umfang auch an digitale Werbeanlagen gewöhnt haben. Dennoch ist das Ablenkungspotential durch eine digitale Werbeanlage wie die streitgegenständliche höher als bei einer herkömmlichen. In einer Zusammenschau mit den örtlichen Gegebenheiten am Standort der geplanten Werbeanlage ist im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis die erkennbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung des reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufes zu bejahen.
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Die schräg in einem 45-Grad-Winkel zur N. nach Südwesten ausgerichtete einseitige Werbetafel würde sich in verstärktem Maße auf die auf der … in Richtung Norden bewegenden Verkehrsteilnehmer und insbesondere auch auf die in dieser Fahrtrichtung nach rechts in die L. einbiegenden Verkehrsteilnehmer auswirken. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei der Kreuzung N.N.L. nach den Angaben der Polizeiinspektion … vom 23. März 2021 bislang um keinen Unfallgefahren- noch Unfallschwerpunkt handelt. Nichtsdestotrotz befindet sich die Werbeanlage nach Überzeugung der Kammer an einer Stelle, die durch den Kreuzungsbereich einer stark befahrenen innerstädtischen Straße mit Radwegen beidseits, Bushaltestelle, Fußgängerampel, beginnender Linkskurve bei ansteigendem Straßenverlauf und naher Kindertagesstätte ein gegenüber dem regulären fließenden Verkehr erhöhtes Risikoprofil aufweist. Die nach Norden fahrenden Fahrzeugführer müssen nicht nur den übrigen Kfz-Verkehr und die Verkehrsführung im Blick behalten, sondern sowohl die Fußgängerampel, gegebenenfalls an der Ampel wartende Fahrzeuge, den Kreuzungsbereich und von der Bushaltestelle ausfahrende Busse im Blick haben. Für die nach rechts in die L. abbiegenden Verkehrsteilnehmer kommt hinzu, dass sie zudem auf die die L. kreuzenden Fußgänger und auch Fahrradfahrer achten müssen. Auch beim Abbiegen nach links in die N. ist auf den Gegenverkehr, insbesondere auch Radfahrer, und kreuzende Fußgänger zu achten. Insbesondere aufgrund der nahen Kindertagesstätte nördlich der geplanten Werbetafel und der Bushaltestelle in direktem Umfeld der Werbetafel ist auch mit einem vergleichsweise erhöhten Aufkommen an Fußgängern zu rechnen, die insbesondere auch die L. in diesem Bereich kreuzen, um über die Fußgängerampel in Richtung Innenstadt weiterzulaufen und umgekehrt. Bei den die Kindertagesstätte besuchenden Kindern handelt es sich zudem um eine Personengruppe, die sich nicht immer verkehrsgerecht verhält, womit eine erhöhte Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer gefordert wird. Dadurch dass die Werbetafel für die nach Norden fahrenden und insbesondere in die L. abbiegenden Verkehrsteilnehmer - wenn auch aufgrund des bis dahin geraden Straßenverlaufes nicht überraschend - im direkten Blickfeld liegt, ist sie in besonderer Weise geeignet, die Aufmerksamkeit dieser Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen. Risikoerhöhend tritt hinzu, dass es sich bei der Werbeanlage um eine digitale Werbeanlage mit programmierter Wechselwerbung, dargestellt auf einer LED-Bildfläche, handelt. Die Standzeit der Werbung beträgt 10 Sekunden. Zwar werden weder Animationen noch bewegte Bilder oder Videosequenzen abgespielt, dennoch erfolgt in einem Abstand von 10 Sekunden ein Bildwechsel, was eine deutlich höhere Ablenkungswirkung hat als eine herkömmliche, lediglich beklebte Werbetafel ohne Bildwechsel. Dies gilt in verstärktem Maße für die Abend- und Nachtzeit, da es sich um eine digitale und damit „leuchtende“ Werbeanlage handelt. Insbesondere in den Wintermonaten leuchtet die digitale Werbetafel, die nur in der Zeit von 22 bis 6 Uhr automatisch ausgeschaltet wird, deutlich wahrnehmbar über mehrere Stunden täglich.
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Damit ergibt sich in der Zusammenschau von Ablenkungsmöglichkeit und erhöhtem Risikoprofil durch die örtlichen Gegebenheiten am Standort der Werbeanlage die nicht nur theoretische, sondern erkennbare Möglichkeit der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufes.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.