Inhalt

VG München, Beschluss v. 23.02.2022 – M 5 E 21.6498
Titel:

Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung einer Amtstierärztin

Normenketten:
VwGO § 44a, § 123 Abs. 1
BayVwVfG Art. 35 S. 1
BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Bei der Anordnung gegenüber einer Beamtin, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt iSv Art. 35 S. 1 BayVwVfG, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung. Die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO. (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Anordnung einer allgemeinärztlichen Untersuchung einer Amtstierärzin, bei der nicht die Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit im Vordergrund steht, sondern vielmehr ihre Einsatzmöglichkeit in einem Schlachthof, steht § 44a VwGO der Zulässigkeit des Eilantrags der Amtstierärzin nicht entgegen. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Weisung zur Durchführung einer allgemeinärztlichen Untersuchung ist angesichts der weit gefassten Einsatzbereiche von Amtstierärzten erforderlich, wenn eine Amtstierärztin ärztliche Atteste vorlegt, wonach ihr aufgrund gesundheitlicher Gründe ein Einsatz in einem Schlachthof bis auf weiteres nicht möglich ist. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. In einem  Verfahren nach § 123 VwGO, in dem es lediglich um die Rechtmäßigkeit der Weisung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung geht, ist nicht zu klären, ob den Amtstierärzten durch ihren Dienstherren weitergehende Aufgaben in einem Schlachthof übertragen werden dürfen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
5. Soll der durch eine Anordnung einer allgemeinärztlichen Untersuchung zulässig gesetzte Rahmen durch weitere fachmedizinische Untersuchungen, die aus amtsärztlicher Sicht nach der angeordneten Untersuchung erforderlich sind, überschritten werden, bedarf es einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsanordnung durch den Dienstherren. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Amtsärztliche Untersuchung, Amtstierärztin, Gesundheitliche Einschränkungen, Aufklärung, Fachärztliche Untersuchung, unbestimmt
Fundstelle:
BeckRS 2022, 20158

Tenor

I. Die Antragstellerin wird vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß der Weisung des Personal- und Organisationsreferats der Antragsgegnerin vom … November 2021 freigestellt, soweit diese über die Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung hinausgeht.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin steht als Amtstierärztin (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten der Antragsgegnerin. Sie wendet sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung.
2
Im August 2021 informierte die Antragsgegnerin die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte darüber, dass diese aufgrund eines coronabedingten Personalengpasses ab September 2021 für Dienste am Schlachthof M. … verpflichtend eingeteilt würden. Die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sollten für die zeitlich begrenzte Dauer des Engpasses den Personalmangel an amtlichen Fachassistenten kompensieren und deren Tätigkeit ausüben. Dies umfasse insbesondere Fleischhygienekontrollen im Bereich der Schweine- und Rinderschlachtung.
3
Mit E-Mail vom ... August 2021 informierte die Antragsgegnerin über den organisatorischen Ablauf und wies darauf hin, dass das Vorliegen von gesundheitlichen Einschränkungen gegebenenfalls durch einen Amtsarzt / eine Amtsärztin beurteilt werden müsse.
4
Unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom … Juli 2021 teilte die Antragstellerin mit, dass sie die Tätigkeit im Schlachthof aus gesundheitlichen Gründen bis auf weiteres nicht ausführen könne.
5
Mit Schreiben vom … Oktober 2021 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie das Referat für Gesundheit und Umwelt beauftragt habe, die Antragstellerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung einzuladen. Das Schreiben enthält den Betreff „Klärung der Dienstfähigkeit nach Art. 65 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das vorgelegte Attest Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründe und zur Klärung eine amtsärztliche Untersuchung notwendig sei. Da medizinische Hintergründe nicht näher bekannt seien, werde zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, bei der die Krankengeschichte erfragt werde, in der Regel eine körperliche Untersuchung stattfinde und ggfs. weitere technische Untersuchungen veranlasst würden. Soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich, werde zusätzlich eine Begutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt. Weitere mögliche Untersuchungsschritte sowie die konkreten medizinischen Fragen, die amtsärztlich geklärt werden sollen, werden benannt.
6
Mit E-Mail vom … Oktober 2021 legte die Antragstellerin ein aktualisiertes Attest vom … Oktober 2021 vor. Aus diesem geht hervor, dass bei der Antragstellerin aufgrund ihrer Vorerkrankungen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für einen schweren COVID-19-Verlauf (Risikogruppe 2) bestehe und deshalb für die Zeit des Fortbestehens der Pandemie aufgrund des in Schlachtbetrieben vorliegenden erhöhten Infektionsrisikos dort kein Einsatz erfolgen solle.
7
Das Referat für Gesundheit und Umwelt teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom … Oktober 2021 den … November 2021 (8:00 Uhr) als Untersuchungstermin mit.
8
Gegen die Untersuchungsanordnung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom ... November 2021 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin seien nicht gerechtfertigt. Zum einen habe die Antragstellerin zwischenzeitlich ein weiteres Attest vorgelegt, welches das Attest vom … Juli 2021 konkretisiere. Zum anderen stelle die Tätigkeit im Schlachthof keine amtsangemessene Tätigkeit dar.
9
Mit Schreiben vom ... November 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie an der Untersuchungsanordnung vom … Oktober 2021 festhalte. Es sei weiterhin zweifelhaft, ob die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen in der Lage sei, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Nach der aktuellen Tätigkeitsbeschreibung für die Amtstierärzte und Amtstierärztinnen würde zu deren Aufgaben u.a. die Überwachung der amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen im Bereich der Schlachtung sowie die Schlachttieruntersuchung/Lebendbeschau der Rinder- bzw. Schweineschlachtung gehören. Laut der vorgelegten Atteste könne die Antragstellerin die geforderten Tätigkeiten im Schlachthof nicht ausführen, sodass die von der Antragstellerin vorgetragenen Leistungseinschränkungen Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen würden. Die Tätigkeit im Schlachthof sei auch amtsangemessen.
10
Am 10. November 2021 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 16. November 2021 (Az. M 5 E 21.5858) verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines (noch durchzuführenden) Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freizustellen.
11
Mit Schreiben vom … November 2021 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine „Dienstliche Weisung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung der weiteren Verwendungsmöglichkeit“. Ein Untersuchungstermin werde gesondert mitgeteilt. Die von der Beamtin vorgelegten Atteste begründeten Zweifel, ob sie gesundheitlich in der Lage sei, einen Teilbereich ihrer Tätigkeit - namentlich insbesondere die Arbeit am Schlachthof - auszuüben. Darüber hinaus stehe auch in Frage, ob und ggfs. inwieweit sich die dem Attest zugrundeliegenden gesundheitlichen Einschränkungen auf weitere Teilbereiche ihrer Tätigkeit auswirkten. Da medizinische Hintergründe nicht näher bekannt seien, werde zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, bei der die Krankengeschichte erfragt werde, in der Regel eine körperliche Untersuchung stattfinde und ggfs. weitere technische Untersuchungen veranlasst würden. Soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich, werde zusätzlich eine Begutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt. Auch dies werde hiermit angeordnet. Bei der Untersuchung solle der Gesundheitszustand überprüft werden. Dabei solle auch festgestellt werden, ob und welche Leistungseinschränkungen vorliegen und wie sich diese ggfs. auf die weitere Einsetzbarkeit auswirken würden. Weiter solle geklärt werden, ob und ggfs. welche ärztlichen Behandlungen, Therapiemaßnahmen oder Maßnahmen der Dienstherrin möglicherweise zur Wiederherstellung der Gesundheit führen könnten. Im Anschluss werden die konkreten medizinischen Fragen, die amtsärztlich geklärt werden sollen, benannt. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom … Dezember 2021 Widerspruch erhoben, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.
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Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,
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der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freizustellen.
14
Der Antrag sei zulässig und begründet. Ein Anordnungsgrund bestehe, da der Untersuchungstermin unmittelbar bevorstehe. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Der Untersuchungsauftrag verstoße hinsichtlich Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung gegen die Vorgaben der Rechtsprechung. Die Weisung sei nicht hinreichend begründet. Zudem sei es dem Amtsarzt völlig freigestellt, welche Untersuchungen er an der Antragstellerin durchführe und komme einem Freibrief gleich. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin die in dem ärztlichen Attest vom … Juli 2021 getroffenen Feststellungen durch das hausärztliche Attest vom … Oktober 2021 konkretisiert habe. Die Antragstellerin habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein „aktualisiertes Attest nach § 5 Dienstanweisung Corona“ bezüglich des Einsatzes in Schlachtbetrieben handle. Konkrete Gründe für Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin seien bisher nicht benannt worden. Wieso nicht nur die Inhalte des Attestes, sondern der komplette Gesundheitsstatus überprüft werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin befürchte, dass die Antragsgegnerin ihr ursprüngliches Ziel, die Dienstfähigkeit der Antragstellerin zu überprüfen, über ein Hintertürchen weiterverfolge. Ein anderweitiger Einsatz der Antragstellerin sei vorliegend möglich und werde auch durchgeführt. Die Antragsgegnerin habe keine vorrangigen Präventionsmaßnahmen durchgeführt. Die Tätigkeit im Schlachthof in der Funktion der amtlichen Fachassistenten stelle keine amtsangemessene Beschäftigung der Amtstierärzte dar. Die Antragsgegnerin komme zudem ihrer gegenüber der Antragstellerin bestehenden Fürsorgepflicht nicht nach. Die Antragsgegnerin habe keine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. In den Schlachtbetrieben bestehe eine erhöhte Infektionsgefahr. Aufgrund des Einsatzes in den Schlachtbetrieben hätten mehrere Amtstierärzte und Amtstierärztinnen gesundheitliche Schäden erlitten. Die Antragstellerin erledige ihre amtstierärztlichen Aufgaben vollumfänglich und sogar darüber hinaus. Dies habe ihr der unmittelbare Vorgesetzte mehrfach bestätigt.
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Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022 hat die Antragsgegnerin beantragt,
16
den Antrag abzulehnen.
17
Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da ein Untersuchungstermin noch nicht festgelegt sei. Auch ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, da die Untersuchungsanordnung rechtmäßig sei. Laut der vorgelegten Atteste könne die Antragstellerin die Tätigkeiten im Schlachthof nicht ausführen. Diese Tätigkeiten seien Teil der amtstierärztlichen Tätigkeit und stellten die Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Antragstellerin nicht in Frage. Die Atteste würden erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin begründen. Anlass sowie Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchungen seien in der Anordnung benannt. Es müsse berücksichtigt werden, dass die medizinischen Hintergründe der Atteste der Antragsgegnerin nicht bekannt seien. Die Frage, ob ein anderweitiger Einsatz der Antragstellerin möglich sei, solle im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung geklärt werden. Die Antragsgegnerin habe ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Präventionsmaßnahmen seien zu Recht nicht vorrangig durchgeführt worden. Es sei der Antragsgegnerin nicht verwehrt, die vorgelegten Atteste amtsärztlich zu hinterfragen, auch wenn die Antragstellerin das privatärztliche Attest vom … Juli 2021 durch Vorlage eines weiteren Attestes konkretisiert habe. Die Antragsgegnerin sei ihrer Fürsorgepflicht hinreichend nachgekommen, indem sie eine Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz der Amtstierärzt/innen am Schlachthof hinsichtlich der Gefährdung durch das Corona-Virus vorgenommen habe und entsprechende Schutzmaßnahmen eingeführt habe. Die pauschale Behauptung, dass mehrere Amtstierärzt/innen aufgrund des Einsatzes in den Schlachtbetrieben gesundheitliche Schäden erlitten haben sollen, werde zurückgewiesen. Die Anordnung einer allgemeinmedizinischen Untersuchung sowie die Möglichkeit der Anordnung weiterer Begutachtungen auf fachärztlichem Bereich sei rechtmäßig und entspreche der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
19
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Weisung vom … November 2021, die die aktuelle Verpflichtung der Antragstellerin zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung darstellt. Diese knüpft an die nahezu gleichlautende Weisung vom … Oktober 2021 an, die allerdings auf der Grundlage von Art. 65 ff. des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ergangen und aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2021 aufgehoben worden ist (vgl. hierzu VG München, B.v. 16.11.2021 - M 5 E 21.5858 - juris).
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1. Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einer Beamtin, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. OVG RhPf, B.v. 29.10.2020 - 2 B 11161/20 - DVBl 2021, 891, juris Rn. 6).
21
Der Zulässigkeit des Eilantrags steht vorliegend nicht § 44a VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1); dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen (Satz 2).
22
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5/18 - BVerwGE 165, 65, juris Rn. 19 ff.), wonach § 44a Satz 1 VwGO bei Eilanträgen gegen Anordnungen amtsärztlicher Untersuchungen eingreift, ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Denn die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung wird schon nicht auf die Art. 65 ff. BayBG gestützt. Im Vordergrund steht hier auch nicht die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin. Vielmehr steht vor allem die Einsatzmöglichkeit der Antragstellerin im Schlachthof in Frage. Dies ergibt sich aus dem Anordnungsschreiben vom … November 2021. Danach soll insbesondere festgestellt werden, ob und welche Leistungseinschränkungen bei der Antragstellerin vorliegen.
23
Darüber hinaus stellt die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zwar eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO dar. In der hier maßgeblichen Fallkonstellation existiert jedoch keine spätere Sachentscheidung, gegen die die Antragstellerin gerichtlich vorgehen und in deren Rahmen sie sich auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung berufen könnte. Denn sollte der Amtsarzt bzw. die Amtsärztin - entgegen der Einschätzung des Hausarztes - von der Einsatzfähigkeit der Antragstellerin im Schlachthof ausgehen, wäre diese von Gesetzes wegen zur Verrichtung ihres Dienstes verpflichtet. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich daher maßgeblich von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, sodass der Antrag hier zulässig ist (vgl. OVG RhPf, B.v. 29.10.2020 - 2 B 11161/20 - DVBl 2021, 891, juris Rn. 7). Ansonsten wäre keine Gewährung von effektivem Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz/GG) möglich, insbesondere mit Blick auf die disziplinarrechtlichen Folgen einer Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung (vgl. OVG RhPf, B.v. 29.10.2020, a.a.O., juris Rn. 12 f.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, B.v. 16.11.2021 - M 5 E 21.5858 - juris Rn. 18 ff.).
24
2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt, die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
25
3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
26
Da die grundlegende Anordnung streitbefangen ist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2013 - 3 CE 11.2345 - juris Rn. 18 - zur Weisung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen), muss die Antragstellerin jederzeit mit der kurzfristigen Anberaumung eines Termins für eine Untersuchung rechnen. Das erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Weisung vom … November 2021. Damit ist es für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, dass das Gericht alsbald über die Rechtmäßigkeit der Weisung gegenüber der Antragstellerin entscheidet, einer Pflicht zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen.
27
4. Die Antragstellerin hat jedoch nur hinsichtlich der als möglich angekündigten weiteren Begutachtungen auf anderen medizinischen Fachgebieten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, nicht hinsichtlich der angeordneten allgemeinen amtsärztlichen Untersuchung.
28
Grundlage für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten, die noch nicht im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand angeordnet wird, kann die in § 35 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) verankerte Folgepflicht des Beamten sein (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 - ZBR 1981, 220, juris Rn. 25). Die Verpflichtung des Beamten, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken, kann aus der besonderen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht gerechtfertigt sein (VG Wiesbaden, B.v. 30.9.2020 - 3 L 1061/20.WI - IÖD 2020, 257, juris Rn. 22).
29
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr schon im Zeitpunkt der Weisung sämtliche Gründe anzugeben, die zur Untersuchungsanordnung geführt haben. Genügt die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann dieser Mangel nicht nachträglich im Behörden - oder Gerichtsverfahren „geheilt“ werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 21). Dies gilt nicht nur mit Blick auf die Darlegung der für die Zweifel an der Dienstfähigkeit maßgeblichen Umstände, sondern auch für die Offenlegung der einschlägigen Rechtsgrundlage. Die Behörde darf weder nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012, a.a.O., juris Rn. 20), noch darf sie den Beamten darüber im Unklaren lassen, „wozu“ die Untersuchung durchgeführt werden soll.
30
Die Untersuchungsanordnung muss ferner Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347, juris Rn. 22; U.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - NVwZ 2014, 892, juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 3 CE 17.1753 - Rn. 26; VG Wiesbaden, B.v. 30.9.2020 - 3 L 1061/20.WI - IÖD 2020, 257, juris Rn. 29).
31
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung, mit der die Dienstfähigkeit als solche untersucht wird, sondern auch für eine amtsärztliche Untersuchung, mit der mögliche gesundheitsbedingte Einschränkungen der dienstlichen Verwendungsfähigkeit zu klären sind. Denn in beiden Konstellationen ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten betroffen (OVG RhPf, B.v. 29.10.2020 - 2 B 11161/20 - DVBl 2021, 891, juris Rn. 22).
32
5. Nach diesen Grundsätzen ist die Weisung zur Durchführung einer allgemeinärztlichen Untersuchung rechtlich nicht zu beanstanden.
33
Die Antragstellerin hat sehr allgemein gefasste ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Aus diesen geht hervor, dass aufgrund gesundheitlicher Gründe ein Einsatz der Antragstellerin am Schlachthof bis auf weiteres nicht möglich sei. Mit Attest vom … Oktober 2021 sind die gesundheitlichen Gründe dahingehend näher konkretisiert worden, dass aufgrund der Vorerkrankungen der Antragstellerin ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für einen schweren Covid-19-Verlauf (Risikogruppe 2) bestehe. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr diese (fach-)ärztlichen Bescheinigungen zum Anlass nimmt, die darin benannte Einschränkung der dienstlichen Verwendungsfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung näher aufzuklären (BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - NVwZ 2014, 892, juris Rn. 11). Denn nach der Arbeitsplatzbeschreibung einer/s Amtstierärztin/Amtstierarztes vom 1. Mai 2019 gehört die Überwachung im Bereich Schlachtung am Schlachthof zu deren/dessen Aufgaben (S. 5 f.); das ist ebenso in der Stellenbeschreibung vom 15. Dezember 2021 (S. 16) enthalten. Die Regelung in § 5 der Dienstanweisung des Personal- und Organisationsreferenten zum Schutz der städtischen Beschäftigten vor Infektionen durch den neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 (COVID-19) schließt das Recht auf Überprüfung von ärztlichen Attesten nicht aus. Dort ist geregelt, dass bei Beschäftigten mit erhöhtem Gesundheitsrisiko in Rücksprache mit den behandelnden Ärzten die erforderlichen Maßnahmen abgestimmt werden sollen. Ob ein solches ärztliches Attest amtsärztlich überprüft werden soll, ist davon unabhängig zu beurteilen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit der amtsärztlichen Überprüfung von Attesten im Rahmen des Einsatzes am Schlachthof mit E-Mail vom … August 2021 angekündigt.
34
Die Untersuchungsweisung wird ergänzend erläutert durch die „Informationen zur ärztlichen Untersuchung“, die als Anlage beigegeben sind. Gegenstand der Untersuchungsanordnung ist eine allgemeinmedizinische Untersuchung, die dazu dienen soll, genauere Erkenntnisse über ein möglicherweise bestehendes Krankheitsbild der Antragstellerin zu erlangen. Insofern gehört das Erfragen der Krankheitsgeschichte zum ärztlichen Standardvorgehen, um den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten zu erforschen. Die angeordnete, in der Regel stattfindende körperliche Untersuchung sowie gegebenenfalls weitere technische Untersuchungen wie Röntgen und Blutentnahme sind zulässig, soweit sie in diesem Rahmen zur allgemeinen Anamnese notwendig sind und sich noch nicht auf ein spezielles medizinisches Fachgebiet beziehen (OVG NW, B.v. 19.4.2016 - 1 B 307/16 - juris Rn. 23; B.v. 28.1.2016 - 6 B 1297/15 - juris Rn. 29; VG München, B.v. 26.7.2016 - M 5 E 16.3253 - juris Rn. 24; B.v. 11.8.2017 - M 5 E 17.2578 - juris Rn. 38 f.).
35
Im konkreten Fall war von der Antragsgegnerin auch nicht zu verlangen, die Beamtin vor Erlass der streitgegenständlichen Weisung vom … November 2021 zur Konkretisierung des den Attesten zugrundeliegenden Krankheitsbildes - nochmals - aufzufordern. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits am … Oktober 2021 eine Anordnung zur Klärung der Dienstfähigkeit (allerdings gestützt auf Art. 65 ff. des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBeamtG, vgl. hierzu VG München, B.v. 16.11.2021 - M 5 E 21.5858 - juris) erlassen, in der ausdrücklich angegeben ist, dass die medizinischen Hintergründe der in den Attesten umschriebenen eingeschränkten Einsatzfähigkeit nicht näher bekannt seien. Die Antragstellerin hatte durch diese Formulierung hinreichend Veranlassung, die medizinischen Umstände der vorgetragenen Einsatzeinschränkung näher zu erläutern. Das ist nicht erfolgt. Insbesondere ist auch das vorgelegte ärztliche Attest vom … Oktober 2021 in dieser Hinsicht nicht ausreichend. Jedenfalls kann sich die Antragstellerin gegen eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung nicht mit der Argumentation zu Wehr setzen, dass die Untersuchung zu unbestimmt sei. Denn die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Atteste sind sehr vage gefasst. Die Antragstellerin hätte jederzeit ein fachärztliches Attest zur Konkretisierung der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen vorlegen können. Dies ist jedoch nicht geschehen.
36
Angesichts der in den oben genannten Arbeitsplatzbeschreibungen festgelegten weit gefassten Einsatzbereiche von Amtstierärztinnen/Amtstierärzten ist es auch erforderlich, mögliche gesundheitsbedingte Einschränkungen der Einsatzmöglichkeit der Antragstellerin alsbald zu klären. Wenn die Antragstellerin anführt, ihr unmittelbarer Vorgesetzter habe keine Zweifel an der Fähigkeit der Beamtin, den ihr übertragenen Aufgaben nachzukommen, weshalb eine amtsärztliche Untersuchung nicht erforderlich sei, geht das an der Sache vorbei. Denn die Antragstellerin beharrt ausdrücklich darauf, aus gesundheitlichen Gründen im Bereich des Schlachthofs nicht eingesetzt zu werden. Das stellt eine Einschränkung der für Amtstierärztinnen/Amtstierärzte grundsätzlich vorgesehenen Aufgaben dar. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Einsatz der Amtstierärztinnen/Amtstierärzte im Schlachthof erweitert werden und diesen temporär Aufgaben der amtlichen Fachassistenten übertragen werden sollen (vgl. hierzu VG München, B.v. 26.1.2022 - M 5 E 21.6337). Dabei ist im vorliegenden Verfahren, in dem es lediglich um die Rechtmäßigkeit der Weisung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung geht, nicht zu klären, ob den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten weitergehende Aufgaben im Schlachthof übertragen werden dürfen (vgl. hierzu VG München, B.v. 26.1.2022, a.a.O.). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Art und den Umfang der Leistungseinschränkung sowie die weitere Verwendungsmöglichkeit der Antragstellerin überprüft. Von einer Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin durch die Hintertür kann nicht die Rede sein.
37
Soweit die Antragstellerin meint, dass vorrangige Präventionsmaßnahmen nach Abschnitt 8 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert am 17. September 2021 (VV-BeamtR) nicht durchgeführt worden seien, kann sie damit nicht durchdringen. Denn eine Ruhestandsversetzung der Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit steht nicht im Raum.
38
Wenn die Antragstellerin vorträgt, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Fürsorgepflicht verstoße, da in den Schlachtbetrieben eine erhöhte Infektionsgefahr herrsche und hinsichtlich der Antragstellerin keine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden sei, ist dies für das vorliegende Verfahren, in dem es lediglich um die Rechtmäßigkeit der Weisung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung geht, nicht entscheidungsrelevant. Dies ist ggfs. bei der Frage des weiteren Einsatzes der Antragstellerin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragstellerin, dass aufgrund des Einsatzes in den Schlachtbetrieben mehrere Amtstierärzte und Amtstierärztinnen gesundheitliche Schäden erlitten hätten.
39
6. Nicht erfüllt sind die oben dargestellten Anforderungen insoweit, als der Antragstellerin in der Weisung daneben lediglich mitgeteilt wird, es würden zusätzlich Begutachtungen auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt, soweit dies aus ärztlicher Sicht erforderlich sei (in dieser Hinsicht ist auch der im Sachverhalt dargestellte Passus aus den „Informationen zur ärztlichen Untersuchung“ zu verstehen) und auch dies angeordnet werde.
40
Soll der durch eine Untersuchungsanordnung - zulässig - gesetzte Rahmen durch mit weitergehenden Grundrechtseingriffen verbundenen fachmedizinischen Untersuchungen überschritten werden, bedarf es einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsanordnung (BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 35; B.v. 8.12.2017 - 3 CE 17.1753 - Rn. 29 f. betreffend eine Beamtin der Antragsgegnerin). Dies stellt keine „bloße Förmelei“ dar, die lediglich Zeitverlust durch eine „zusätzliche Schleife“ produziert, sondern trägt den (grund-)rechtlichen Interessen des betroffenen Beamten Rechnung, der nur dadurch in die Lage versetzt wird, sich erneut für oder gegen die Durchführung der weiter angeordneten Untersuchung zu entscheiden (vgl. insgesamt hierzu VG München, B.v. 11.8.2017 - M 5 E 17.2578 - juris Rn. 40 f.).
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Die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5/18 - BVerwGE 165, 65, juris Rn. 55 ff.) ist dem Gericht bekannt. Der Auffassung, wonach neben einer allgemeinmedizinischen Untersuchung auch die Möglichkeit der Anordnung weiterer Begutachtungen auf anderen medizinischen Fachgebieten rechtmäßig sei, wird jedoch nicht gefolgt. Denn es ist äußert fraglich, ob dies mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist. Zumal das Bundesverwaltungsgericht die isolierte Anfechtbarkeit von Untersuchungsanordnungen verneint. Die Anordnung einer Zusatzbegutachtung obliegt allein dem Dienstherrn. Dieser hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu klären, ob eine (Zusatz-)Begutachtung tatsächlich erforderlich ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - NVwZ-RR 2021, 217, juris Rn. 35 f.). Durch die Zulassung der zeitgleichen Anordnung einer weiteren Begutachtung auf medizinischem Fachgebiet neben der allgemeinmedizinischen Untersuchung wird dies nicht gewährleistet; die zwingend vorzunehmende Einzelfallprüfung fällt unter den Tisch. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage zudem lediglich im Rahmen eines obiter dictum entschieden.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.