Inhalt

VG München, Beschluss v. 23.02.2022 – M 5 E 21.6351
Titel:

Konkurrentenstreitverfahren betreffend eine Professur W 3 für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts 

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
BV Art. 94 Abs. 2 S. 2, Art. 108, Art. 138
Leitsätze:
1. Die für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 108 iVm Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn nach der Absage des zunächst berufenen Kandidaten bis zur Auswahl der Beigeladenen über zwei Jahre vergangen sind, ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Universität das Besetzungsverfahren nicht abgebrochen hat. Denn ein Abbruch eines Besetzungsverfahrens steht im Ermessen des Dienstherrn. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, W 3 Professur an einer Universität, Anforderungsprofil, Lehrbefähigung, Gleichwertigkeit, Zweite Dienstprüfung, Religionslehrkräfte im Kirchendienst, W 3 Professur, Universität, Religionslehrkräfte, Kirchendienst, Bewerbungsverfahrensanspruch, Eignung, Befähigung, fachliche Leistung, Auswahlentscheidung, konkretes Amt, Ermessen, Zweite Staatsprüfung, Auswahlerwägungen, Berufungskommission, Professorenstelle, Hochschule, schriftliche Fixierung, Erstplatzierter, Abbruch, Religionslehrer, Auswahlverfahren, Absage
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 29.08.2022 – 3 CE 22.838
Fundstelle:
BeckRS 2022, 20155

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 56.720,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die X.-Universität schrieb am … Oktober 2017 die Stelle für eine Professur (W 3) für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (Lehrstuhl) aus.
2
Die Ausschreibung formulierte als Anforderungen, die X.-Universität wolle eine hervorragend ausgewiesene Persönlichkeit gewinnen, die ihre wissenschaftliche Qualifikation im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Katholischer Theologie sowie eine überdurchschnittliche Promotion oder eine vergleichbare besondere Befähigung in Katholischer Theologie durch international sichtbare, exzellente Leistungen in Forschung und Lehre nachgewiesen hat. Zusätzlich soll der Erwerb der Befähigung für das Lehramt im Fach Katholische Religionslehre und eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer Schule oder vergleichbaren pädagogischen Einrichtung nachgewiesen werden.
3
Weiter wird darauf hingewiesen, dass bei einer Einstellung im Beamtenverhältnis das 52. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Ernennung noch nicht vollendet sein dürfe. In dringenden Fällen könnten hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
4
Auf diese Ausschreibung gingen insgesamt elf Bewerbungen ein.
5
Der 1964 geborene Antragsteller ist seit 2009 Professor (W 3) für Katholische Theologie und Religionspädagogik am Institut für Philosophie und Theologie der Pädagogischen Hochschule Y. Von 2012 bis 2014 war er Direktor des Instituts für Philosophie und Theologie an dieser Hochschule, seit 2016 ist er dort Abteilungsleiter des Faches Katholische Theologie.
6
Die 1966 geborene Beigeladene ist seit Sommersemester 2012 Inhaberin des Lehrstuhls für Religionspädagogik an der Theologischen Fakultät der Z.-Universität. Sie ist dort Mitglied in mehreren Kommissionen und Arbeitskreisen, etwa des Promotions- und Habilitationsausschusses sowie gewähltes Mitglied der Studienkommission der Fakultät.
7
Die von der Universität eingesetzte Berufungskommission beschloss in ihrer ersten Sitzung am … Dezember 2017, Kurzgutachten über die Bewerber zu erstellen.
8
In der zweiten Sitzung am … Januar 2018 wurde nach eingehender Würdigung aller Aspekte entschieden, fünf Kandidatinnen und Kandidaten zu einer Probevorlesung am … Februar 2018 einzuladen. Darunter befand sich auch die Beigeladene. Bei ihr werde ein Ausnahmefall gesehen, von der Soll-Bestimmung des Ersten und Zweiten Staatsexamens abzuweichen. In der Bewertung des Kurzgutachtens für den Antragsteller ist festgehalten, dass er zwar langjährige Erfahrungen in der universitären Lehre nachweisen könne, international sichtbare, fremdsprachliche Publikationen lägen im Kontrast zu den anderen Kandidaten/-innen nicht vor. Dessen Eignung auf die ausgeschriebene Professur werde deshalb in Zweifel gezogen. Er wurde nicht zu einer Probevorlesung eingeladen.
9
In der dritten Sitzung am ... Februar 2018 beschloss die Kommission, für die vier Kandidaten/-innen, die Vorträge gehalten und mit denen Gespräche geführt worden seien, vergleichende Gutachten einzuholen. Ein Bewerber habe seine Bewerbung zurückgezogen und keine Probevorlesung gehalten.
10
In der vierten Sitzung am ... Mai 2018 wurde beschlossen, einen Kandidaten auf Platz 1 der Berufungsliste zu setzen, die Beigeladene auf Platz 2.
11
Der Studiendekan billigte die Berufungsliste am … Mai 2018, der Studierendenvertreter am … Mai 2018. Die Frauenbeauftragte bedauerte mit Schreiben vom … Mai 2018 außerordentlich, dass mit der Reihung der Beigeladenen auf Platz 2 der Liste die Chance vertan worden sei, eine erfahrene, in Forschung und Lehre außerordentlich kompetente und international anerkannte Spitzenwissenschaftlerin und eine starke und engagierte Frau zu berufen und damit den Frauenanteil um eine zweite Professorin anzuheben. Gerade in der Theologie der Universität sei die strukturelle Unterrepräsentanz von Frauen frappierend zutage getreten.
12
Auf der Grundlage eines entsprechenden Abschlussberichts der Berufungskommission vom … Mai 2018 billigte der Senat der Universität am … Juni 2018 den Berufungsvorschlag der Kommission.
13
Das Präsidium bestätigte am … Juli 2018 diesen Berufungsvorschlag, nachdem der Präsident mit Blick auf die besondere Dringlichkeit bereits in Eilkompetenz an Stelle des Präsidiums und mit Sofortvollzug zugestimmt habe.
14
Nachdem der Erzbischof gegen die Berufung des Erstplatzierten keine Einwände erhoben hatte, erteilte der Präsident dem auf Nr. 1 der Berufungsliste gesetzten Bewerber am ... August 2018 den Ruf auf die ausgeschriebene Professur.
15
Mit Schreiben vom … Oktober 2018 teilte dieser Bewerber mit, dass er den Ruf nicht annehmen werde.
16
Mit Schreiben vom … November 2018 wurde die Katholisch-Theologische Fakultät um Mitteilung gebeten, ob ein Ruf an die auf Listenplatz 2 gesetzte Beigeladene ergehen könne bzw. wie weiter verfahren werden solle.
17
Mit Schreiben vom ... Februar 2021 teilte der Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät mit, dass der Fakultätsrat am 26. Januar 2021 beschlossen habe, den Ruf an die Beigeladene zu erteilen. Das gelte auch mit Blick auf eine zu erwartenden Konkurrentenklage sowie der Überschreitung der Altersgrenze durch die Beigeladene. Andererseits könnte durch deren Berufung das Ende der langen Vakanz des Lehrstuhls in Sicht kommen.
18
Mit Schreiben vom … Juni 2021 ließ das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Fall der Berufung der Beigeladenen auf die ausgeschriebene Professur eine Ausnahme von der Altersgrenze des 52. Lebensjahres zu. In diesem Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass der Erzbischof gegen die Berufung der Beigeladenen mit Schreiben vom … Juni 2021 keine Erinnerung erhoben habe.
19
Mit Schreiben vom … Juni 2021 erteilte der Präsident der Universität der Beigeladenen den Ruf auf die W 3-Professur für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts an der Universität. Es wurde mitgeteilt, dass das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Ausnahme von der Altersgrenze des 52. Lebensjahres zulasse.
20
Mit Schreiben vom ... Dezember 2021 teilte die Universität dem Antragsteller mit, dass abschließende Schritte für die Ernennung der Beigeladenen als Zweitplatzierte auf die Stelle der W 3-Professur für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts eingeleitet worden seien.
21
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,
22
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die W 3 - Professur für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts an der Katholisch-Theologischen Fakultät der X.-Universität mit der Ausgewählten, Frau Professorin Dr. x, zu besetzen und diese zu ernennen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
23
Es bestehe ein Anordnungsgrund wie auch ein Anordnungsanspruch. Die Beigeladene könne keine Lehramtsbefähigung nachweisen. Eine Lehrbefähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen werde durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben. Das Verwaltungsgericht München habe im Beschluss vom 15. Juni 2015 (M 5 E 14.3893) klargestellt, dass die Zweite kirchliche Dienstprüfung keine Lehramtsbefähigung im Sinn des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes vermittle. Der Beigeladenen fehle es auch an einer im Zuge der Lehramtsbefähigung vermittelten qualifizierten Unterrichtserfahrung. Sie habe lediglich in geringem Stundenumfang nebenberuflich vor und nach der Zweiten kirchlichen Dienstprüfung unterrichtet. Es sei auch kein Ausnahmefall von der „soll“-Vorschrift der Lehramtsbefähigung und Unterrichtserfahrung in rechtlich zutreffender Weise begründet. Denn es werde die theoretische Unterrichtsforschung anstelle fehlender Unterrichtspraxis veranschlagt. Das vermenge in unzulässiger Weise Lehre und Praxis.
24
Die X.-Universität hat für den Antragsgegner beantragt,
25
den Antrag abzulehnen.
26
Die erforderliche Schulerfahrung und Qualifikation habe die Beigeladene durch die Zweite Dienstprüfung und ihre Unterrichtstätigkeit im Fach Katholische Religionslehre gezeigt. Zudem sei das gesetzliche Erfordernis der Befähigung für ein Lehramt im jeweiligen Fach und eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer Schule für Fachdidaktiker und Fachdidaktikerinnen im Bereich der Lehrerbildung lediglich als „soll“-Vorschrift ausgestaltet. Der Berufungsausschuss habe hiervon eine Ausnahme zugelassen und begründet.
27
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 wurde die ausgewählte Kandidatin zum Verfahren beigeladen. Diese hat weder einen Antrag gestellt noch sich sonst zum Verfahren geäußert.
28
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
29
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
30
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
31
2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung der Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangenem Bewerber lässt sich nur vor der Ernennung der ausgewählten Konkurrentin mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95; auf die Ruferteilung an die Beigeladene kommt es nicht an vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2016 - 2 C 30/15 - NVwZ-RR 2017, 736). Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Ernennung der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.
32
3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
33
Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller grundsätzlich nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist.
34
Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 Verfassung für den Freistaat Bayern (BV) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 36.04 - juris).
35
Die Ermittlung des - gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (BayVGH, B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 6).
36
Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Kandidaten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).
37
Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris).
38
Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95).
39
Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze (z.B. BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; BVerfG, B.v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102) gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise (BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris Rn. 18; B.v. 11.8.2010 - 7 CE 10.1160 - juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris).
40
Die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll, oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 - juris; B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 10.2.2016 - 6 B 33/16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris Rn. 24; vgl. zum Dokumentationserfordernis bei der Besetzung von Professorenstellen BayVGH, B.v. 1.2.2017 - 7 CE 16.1989 - juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 27.4.2017 - 6 A 277/16 - NVwZ-RR 2017, 794, juris Rn. 4; B.v. 10.2.2016 - 6 B 33/16 - NVwZ 2016, 868, juris Rn. 7; OVG SH, B.v. 22.8.2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 9; OVG LSA, B.v. 1.7.2014 - 1 M 58/14 - NJOZ 2014, 1509, juris Rn. 6; VG München, B.v. 13.11.2017 - M 5 E 17.4125 - juris Rn. 21; VG Berlin, B.v. 11.4.2014 - VG 7 L 100.14 - BeckRS 2014, 50116; VG Frankfurt (Oder), U.v. 24.8.2012 - 3 K 241/09 - juris Rn. 66 ff.).
41
4. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung entspricht diesen Grundsätzen.
42
a) Die Auswahlerwägungen sind in den Sitzungsprotokollen der Berufungskommission ausführlich dargestellt.
43
b) Auch inhaltlich ist gegen die Auswahlerwägungen rechtlich nichts zu erinnern. Sie entsprechen dem Leistungsprinzip unter Berücksichtigung der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle. Nachdem der zunächst auf der Berufungsliste Erstplatzierte den Ruf nicht angenommen hat, hält es sich im Rahmen des Leistungsprinzips, sodann die Beigeladene als Zweitplatzierte auszuwählen. Auch wenn nach der Absage des zunächst berufenen Kandidaten bis zur Auswahl der Beigeladenen über zwei Jahre vergangen sind, ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Universität das Besetzungsverfahren nicht abgebrochen hat. Denn ein Abbruch eines Besetzungsverfahrens steht im Ermessen des Dienstherrn (BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112, juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 12.7.2011 - 1 BvR 1616/11 - RiA 2012, 29, juris Rn. 24).
44
c) Soweit die Antragstellerpartei der Auffassung ist, dass die Beigeladene nicht das in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Hochschulpersonalgesetz/BayHSchPG) festgelegte gesetzliche Anforderungsprofil der Lehrbefähigung für ein Lehramt im jeweiligen Fach und eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit erfülle, kann dem nicht gefolgt werden.
45
In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG ist festgelegt, dass im Bereich der Lehrerbildung von Fachdidaktikern und Fachdidaktikerinnen zusätzlich der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt im jeweiligen Fach und eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer Schule oder einer vergleichbaren pädagogischen Einrichtung nachgewiesen werden soll. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beigeladene die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG geforderten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt.
46
Die Beigeladene hat die Zweite Dienstprüfung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst am … Juli 1999 in der Diözese R* … abgelegt. Das steht einer Lehrbefähigung nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen für das Fach Katholische Religionslehre gleich.
47
Formal hat die Gleichwertigkeit der Zweiten Dienstprüfung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst mit der Lehrbefähigung nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen) bestätigt. Dort ist ausdrücklich angegeben, dass die Beigeladene durch Bestehen der Zweiten Dienstprüfung und Erteilung der Missio Canonica zur Erteilung von Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Real- und berufsbildenden Schulen staatlich ausgebildeten Lehrkräften bei der Erteilung von Religionsunterricht gleichgestellt ist.
48
Auch mit Blick auf die Ausgestaltung von Ausbildung und Prüfung der Religionslehrkräfte im Kirchendienst der Katholischen Kirche wird die attestierte Gleichwertigkeit verdeutlicht: So erfolgt die Ausbildung für staatliche wie kirchliche Lehrkräfte am Religionspädagogischen Seminar der Diözese R* … (www.bistum-r* …de/bistum/ einrichtungen-a-z/religionspaedagogisches-seminar). Die Ausbildung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vor der Zweiten Dienstprüfung setzt ein abgeschlossenes Studium voraus und dauert zwei Jahre, in der eine praxisnahe Vertiefung erfolgen soll (Nr. I Ausbildungsordnung, 4. Ziel der Ausbildung, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Religionslehrer im Kirchendienst in der Diözese R* …, Amtsblatt für die Diözese R* … 1982, S. 170). Die Ausbildung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen umfasst ein Universitätsstudium, an das sich die Erste Staatsprüfung anschließt (§ 22 Abs. 1 Lehramtsprüfungsordnung I/LPO I), danach erfolgt ein zweijähriger Vorbereitungsdienst nach den Zulassungs- und Ausbildungsordnungen für die jeweiligen Lehrämter und die Zweite Staatsprüfung (§§ 15, 16 Lehramtsprüfungsordnung II /LPO II, siehe insgesamt auch Art. 4, 5 BayLBG).
49
Die Zweite Dienstprüfung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst in der Diözese R* … besteht nach Nr. II Prüfungsordnung Nr. 3 Durchführung der Prüfung der oben zitierten Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Diözese aus einem praktischen Teil, einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Der praktische Teil besteht aus einem Unterrichtsbesuch und aus einer praktischen Vorführung im Bereich Gemeindearbeit (Nr. II 4.1 der vorgenannten Prüfungsordnung). Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen besteht nach § 17 der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) aus einer schriftlichen Hausarbeit, einem Kolloquium (ab 1.9.2003), einer mündlichen Prüfung sowie drei Prüfungslehrproben.
50
Das zeigt, dass die Zweite Dienstprüfung vom Grundsatz auf einer mit staatlichen Lehrkräften vergleichbaren Ausbildung aufbaut und von der Struktur mit der Zweiten Staatsprüfung vergleichbar ist. Soweit sich der Umfang der Zweiten Dienstprüfung von dem der Zweiten Staatsprüfung unterscheidet, ist dies auf die spezifischen Unterschiede der Tätigkeiten bezogen.
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Die Gleichwertigkeit der Zweiten Dienstprüfung mit der Zweiten Staatsprüfung wird auch dadurch unterstrichen, dass nach Art. 7 § 7 Satz 1 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924 (BayRS IV S. 190) die Kirche nur solche Personen als hauptberufliche Lehrkräfte verwendet, soweit sie den Religionsunterricht durch Priester, Diakone, Katecheten oder Lehrer im kirchlichen Dienst versehen lässt, die entweder die nach den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung zum Priester durchlaufen und die dabei vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt haben oder deren Ausbildung der staatlicher Lehrkräfte entspricht.
52
Die Ausbildung und deren Abschluss mit der Zweiten Dienstprüfung für Religionslehrkräfte im Kirchendienst dient ersichtlich dem Ziel, dass die Ausbildung der Lehrer im Kirchendienst derjenigen staatlicher Lehrkräfte entspricht.
53
Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Zweite Dienstprüfung der Beigeladenen durch Sonderregelung des Bischöflichen Ordinariats extern und nicht im Rahmen der Seminarausbildung abgelegt wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch diese Form irgendwelche Abstriche an Umfang und Anforderungen an die Prüfung erfolgt sind. Vielmehr muss gesehen werden, dass die Beigeladene bei Ablegung der Zweiten Dienstprüfung bereits nach dem Studium der Theologie in diesem Fach promoviert hatte und als wissenschaftliche Mitarbeiterin/Assistentin an einem Lehrstuhl für Praktische Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts seit mehreren Jahren tätig war. Der Beigeladenen wurde im Anschluss an die Zweite Dienstprüfung auch die Missio Canonica zur Erteilung von Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Real- und berufsbildenden Schulen erteilt.
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Soweit die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts München in seinem Beschluss vom 15. Juni 2015 (M 3 E 14.3893 - juris Rn. 109) davon ausgeht, dass für eine Lehramtsbefähigung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG ausschließlich auf die gesetzliche Regelung in Art. 7 Abs. 1 BayLBG abgestellt werden könne, wird die oben dargestellte Ausbildung und Prüfung der Religionslehrer im kirchlichen Dienst verkannt. In der zitierten Entscheidung wird hierauf auch nicht eingegangen, insbesondere auch nicht auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. Oktober 2014, in dem ausdrücklich bestätigt wird, dass die Beigeladene durch Bestehen der Zweiten Dienstprüfung und Erteilung der Missio Canonica zur Erteilung von Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Real- und berufsbildenden Schulen staatlich ausgebildeten Lehrkräften bei der Erteilung von Religionsunterricht gleichgestellt sei.
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Auch die erforderliche mindestens dreijährige Tätigkeit an einer Schule liegt vor. Nach den vorgelegten Bewerbungsunterlagen (S. 37) hat die Beigeladene von 1995 bis 2003 an verschiedenen Schularten (Realschule und Fachschule für Altenpflege) Religionsunterricht erteilt, davon mehr als drei Jahre nach der Zweiten Dienstprüfung. In Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG ist im Übrigen keine hauptamtliche Tätigkeit gefordert. Die von Antragstellerseite im Schriftsatz vom 16. Februar 2022 geforderte „qualifizierte“ Unterrichtserfahrung ist weder in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG noch im Ausschreibungstext genannt.
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d) Letztlich kann offenbleiben, ob die Beigeladene die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG genannten Voraussetzungen erfüllt. Denn dort ist formuliert, dass diese erfüllt werden sollen. Eine „soll“-Vorschrift fordert die Einhaltung der Voraussetzungen im Regelfall, lässt aber Ausnahmen in Einzelfällen zu.
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In Bezug auf die Beigeladene hat die Berufungskommission in ihrer zweiten Sitzung am … Januar 2018 ausdrücklich einen Ausnahmefall von der „Soll-Bestimmung des Ersten und Zweiten Staatsexamens abzuweichen“ angenommen. Ersichtlich erfolgt damit die Begründung des Absehens vom Erfordernis einer formalen Erfüllung des Erwerbs der Befähigung für das Lehramt in Katholischer Religionslehre nach den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. Diese Ausnahme wurde von allen Kommissionsmitgliedern einstimmig beschlossen und hält sich auch im nur eingeschränkt überprüfbaren rechtlichen Rahmen der Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) bei der Begründung einer Ausnahme im Einzelfall.
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Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Berufungskommission aufgrund der erbrachten Forschungsleistung in den beiden Bereichen Religionspädagogik und Religionsdidaktik, außerdem der internationalen Sichtbarkeit und der langjährigen universitären Lehrerfahrung, welche den ganzen Bereich der Religionspädagogik und Religionsdidaktik abdeckt und welche die didaktische Eignung und Befähigung der Beigeladenen klar belege, eine Ausnahme von der formalen Lehramtsbefähigung nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz annimmt. Nach dem Protokoll war die Berufungskommission einhellig dieser Auffassung, damit ist diese Ausnahme einstimmig beschlossen worden. Mit der Frage, ob die Ausnahme erforderlich ist, hat sich die Kommission nicht befasst. Das macht die Ausnahme aber nicht rechtswidrig.
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Durch diese Ausnahme wird auch nicht (Hochschul-)Lehre und Unterrichtspraxis in unzulässiger Weise vermengt. Wie dem von der Beigeladenen in ihren Bewerbungsunterlagen vorgelegten Verzeichnis der Lehrveranstaltungen entnommen werden kann, stehen praktische Elemente des Religionsunterrichts auch in Zentrum der dort angeführten Lehrveranstaltungen (z.B. Hauptvorlesung „Von Gott, Bibel, Religionen und so …“ - Religionsdidaktische Inhaltsbereiche; Hauptseminar: „Mag ja sein, dass Gott für Andere wichtig ist, ich komme ganz gut ohne ihn zurecht“ - Die Gottesfrage im Religionsunterricht kommunizieren). Abgerundet wird das mit Blick darauf, dass die Beigeladene mehrere Jahre an einer anderen Universität in Bayern den Lehrstuhl für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts an der dortigen Fakultät Katholische Theologie vertreten und geleitet hat und seit 2011 Inhaberin des Lehrstuhls für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts an den jeweiligen Theologischen Fakultäten von zwei verschiedenen Universitäten war, zuletzt der Z.-Universität.
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Soweit die 3. Kammer im bereits zitierten Beschluss vom 15. Juni 2015 (M 3 E 14.3893 - juris Rn. 113 ff.) keine hinreichende Begründung für die Annahme eines Ausnahmefalls von der formalen Lehrbefähigung gesehen hat, lag dieser Entscheidung ersichtlich ein anderer Sachverhalt hinsichtlich der dort formulierten Auswahlerwägungen zugrunde.
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5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten selbst, da sie weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren gefördert hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
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6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) - die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (die Jahresbezüge des Antragstellers im angestrebten Amt W 3, Stufe 3, zzgl. Jahressonderzahlung würden sich auf 113.440,- EUR belaufen; hiervon die Hälfte). Denn es handelt sich vorliegend nicht um die Verleihung eines anderen Amtes, sondern um die (Neu) Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit dem Antragsgegner (BayVGH, B.v. 20.5.2021 - 7 CE 20.2869 - NVwZ-RR 2021, 802, juris Rn. 32).