Titel:
Widerruf von Waffenbesitzkarten
Normenkette:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Für die Feststellung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist, wobei der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden soll; dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften kann die Prognose rechtfertigen, dass Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahrt werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit lässt den Schluss einer fehlenden waffenrechtlichen Eignung zu. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf der Waffenbesitzkarte, Unzuverlässigkeit, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, Waffenrechtliche Eignung bei Alkoholabhängigkeit., Waffenbesitzkarte, Widerruf, Eignung, Prognose, Aufbewahrungsvorschriften, Verstoß, abstrakte Gefährdung, Alkoholabhängigkeit
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, Urteil vom 14.12.2021 – B 1 K 20.700
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 27.04.2021 – B 1 K 20.700
Fundstelle:
BeckRS 2022, 19910
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 27.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich u.a. gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.
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Mit Vermerk vom 4. Dezember 2019 meldete die Polizeiinspektion P. dem zuständigen Landratsamt folgenden Vorfall: Am 2. Dezember 2019 habe die Lebensgefährtin des Klägers die Polizei wegen häuslicher Gewalt gerufen. Beim Eintreffen um 19:57 Uhr habe man den Kläger schlafend auf dem Sofa liegend aufgefunden. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 1,45 mg/Liter ergeben. Vor den Polizeibeamten habe der Kläger zugegeben, ein Alkoholproblem und bereits einen Entzug gemacht zu haben. Er habe sich während des Polizeieinsatzes beratungsresistent gezeigt. Die Polizeibeamten hätten ihn in seinen aggressiven Stimmungsphasen nicht beruhigen können.
3
Der Kläger wurde wegen Fremdgefährdung in das Bezirkskrankenhaus eingeliefert.
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Die Polizeibeamten stellten die Schusswaffen des Klägers sicher, wobei drei in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffen nicht gefunden werden konnten.
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Hinsichtlich der Sicherstellung der Waffen wurde der Vermerk am 9. Dezember 2019 dahingehend ergänzt, dass eines der Jagdgewehre (Winchester) zugriffsbereit auf dem Sofa neben der Haustür in einer Waffentasche gelegen habe. Es habe sich ein volles Magazin in der Waffe befunden. Sie sei nicht durchgeladen gewesen. Eine P 99 sei auf dem Sofa in einem Waffenkoffer vorgefunden worden. Das dazugehörige Magazin sei befüllt im privaten Fahrzeug gelegen. Es hätten sich neben der Freundin noch zwei Kinder (7 und 10 Jahre alt) im Haus befunden, die jederzeit Zugriff auf die Waffen hätten erlangen können. Eine der drei Langwaffen habe der Kläger nach glaubhaftem Sachvortrag verkauft. Zu dem Verbleib der anderen beiden fehlenden Waffen habe der Kläger keine Angaben machen können.
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Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung (wegen eines Verstoßes gegen § 53 WaffG) gab der Kläger an, dass er eine Waffe wohl bei einem Umzug verloren habe. Eine andere Waffe habe seinem Onkel gehört. Die Waffe befinde sich nun bei seiner Exfrau im Waffenschrank.
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Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 wies das Landratsamt den Kläger auf die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen hin. Zudem forderte es ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem zu der Frage beizubringen, ob er alkoholabhängig sei. Ein solches Gutachten legte der Kläger nicht vor.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juli 2020 widerrief das Landratsamt unter anderem die Waffenbesitzkarten des Antragstellers und untersagte ihm den Besitz und den Erwerb für erlaubnisfreie Waffen. Es zog den Jagdschein des Klägers ein und erklärte ihn für ungültig.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger beim zuständigen Verwaltungsgericht am 7. August 2020 Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. September 2020 ablehnte (B 1 S 20.699). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 zurück (24 CS 20.2088).
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Mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2021 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, da er in schwerwiegender Weise gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen habe. Außerdem besitze der Kläger aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit nicht die erforderliche persönliche Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Auch wenn der Kläger im Klageverfahren noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen würde, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Für die Frage der Rechtmäßigkeit u.a. des Widerrufs der Waffenbesitzkarten müsse auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses, also auf den 6. Juli 2020, abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger seine Eignungszweifel nicht widerlegt. Auch die Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz Nr. 2 WaffG sei aufgrund der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtmäßig. Die Behörde habe insoweit ihr Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt.
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Der Kläger beantragte mündliche Verhandlung, die am 14. Dezember 2021 stattfand. Mit Urteil vom selben Tag, das im Wesentlichen auf den am 27. April 2021 ergangenen Gerichtsbescheid verweist, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Hinsichtlich der Alkoholproblematik des Klägers wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, gegen die Argumentation, dass es sich bei dem Geschehen am 2. Dezember 2019 um einen einmaligen Vorfall gehandelt haben soll und der Kläger ein „trockener Alkoholiker“ sei, spreche auch, dass der Beklagte mit Schreiben vom 21. Juli 2021 weitere polizeiliche Meldungen vorgelegt habe. Die Polizei habe den Kläger am 21. Dezember 2020 schlafend im Straßengraben aufgefunden. Ein Atemalkoholtest habe 0,81 mg/l ergeben. Es sei eine Unterbringung im Bezirkskrankenhaus angeordnet worden. In der Sachverhaltsschilderung führe die Polizei weiter aus, dass am 16. Dezember 2020 ein Alkoholtest beim Kläger einen Wert von 1,34 mg/l ergeben habe. Ein weiterer Polizeieinsatz in Zusammenhang mit Alkoholkonsum habe am 7. März 2021 stattgefunden.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Ihm könne aufgrund eines Augenblickversagens nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Die am 2. Dezember 2019 aufgefundenen Waffen, insbesondere das Jagdgewehr und auch die Pistole, hätten nicht zugriffsbereit auf dem Sofa gelegen. Sie hätten sich unter der Jagdkleidung des Klägers befunden und seien für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Waffen seien nicht bzw. unterladen gewesen. Auch wenn der Kläger geschlafen habe, hätte er die Annäherung einer dritten Person bemerkt und einen etwaigen Zugriff verhindern können. Es habe sich um ein einmaliges Augenblickversagen gehandelt. Er habe an diesem Tag erfahren, dass ein guter Freund unerwartet verstorben sei. Früher sei er alkoholabhängig gewesen. Am 2. Dezember 2019 sei er „trockener Alkoholiker“ gewesen. Mitte Januar 2020 habe zur emotionalen Festigung eine dauerhafte psychologische Therapie begonnen. Zu Präventionszwecken werde er zudem durch einen Suchtberater der Diakonie betreut. Er befinde sich in Obhut der NA (Narcotics Anonymous). Hier könne er seine persönlichen Erfahrungen mit anderen Betroffenen austauschen. Seit dem Frühjahr 2021 unterziehe er sich freiwillig einer Langzeittherapie in einer Klinik. Er nehme seit April 2021 an einem Abstinenzkontrollprogramm teil, in dem er regelmäßig auf den Konsum von Alkoholika untersucht werde. Eine vermeintlich akute Alkoholabhängigkeit sei daher zweifelhaft. Dieser Umstand müsse in der zweiten Instanz gutachterlich geklärt werden.
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Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind und dadurch Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu zweifeln. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 15 m.w.N.).
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Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig ist, so dass aufgrund dessen die Behörde zu Recht unter anderem die Waffenbesitzkarten des Klägers nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen hat. Bereits aufgrund des unstreitig festgestellten Sachverhalts - Auffinden eines Jagdgewehrs der Marke Winchester (verpackt in einer Waffentasche) und einer Pistole (verpackt in einer Schachtel einer PTB Waffe) auf dem Sofa - habe sich der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erwiesen, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Kläger Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren vom 30. Oktober 2020 im vorliegenden Fall (24 CS 20.2208 - juris) festgestellt, dass dem Kläger aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit die persönliche Eignung fehle (§ 6 Abs. 1 Satz Nr. 2 WaffG). Durch eine Alkoholabhängigkeit begründete Eignungszweifel könnten nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden.
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Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass es sich um ein einmaliges Augenblickversagen gehandelt habe, die Waffen nicht bzw. unterladen gewesen wären, sich die Kinder schlafend in ihren Zimmern befunden hätten, und dass er - auch wenn er geschlafen habe - jederzeit die Annäherung einer dritten Person bemerkt und einen etwaigen Zugriff hätte verhindern können. Diese Einwände führen nicht zur einer Zulassung der Berufung. Denn es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 21 ZB 14.2690 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12). Maßgeblich ist hier nicht, ob die anwesenden Kinder (möglicherweise) geschlafen haben, sondern vielmehr, dass der Kläger nicht alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt und nicht alle erforderlichen Vorkehrungen gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG getroffen hat, um zu verhindern, dass die Waffen abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung des Klägers - nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage es zu dieser Überzeugung gelangt ist (GB S. 7 ff.). Diese Erwägungen sind zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, er hätte - auch wenn er auf dem Sofa geschlafen habe - jederzeit den Zugriff Dritter auf die Waffen bemerkt, ist angesichts der Alkoholisierung, die am fraglichen Abend beim Kläger festgestellt wurde, in keiner Weise nachvollziehbar. Auch der Vortrag, er habe sich aufgrund der Nachricht bzgl. des Todesfalls eines Freundes in einer Ausnahmesituation befunden und generell sei er waffenrechtlich zuverlässig, greift nicht. Dieser Situation mit erheblichem Alkoholkonsum zu begegnen und zugleich ein Jagdgewehr und eine Pistole auf dem Sofa liegen zu lassen, spricht gegen den Kläger und nicht für ihn. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften die Prognose rechtfertigen, dass der Kläger Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird (BayVGH, B.v. 14.10.2020 - 24 ZB 20.1648 - juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat der Kläger grundlegende Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßnahmen verletzt, obwohl ihm eine sichere Aufbewahrung möglich gewesen wäre. Die Anwesenheit von Kindern im Haushalt unterstreicht die erheblich gefährliche Situation, worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat (GB S. 9).
20
Auch der gesamte Vortrag des Klägers zu seiner Alkoholproblematik und den inzwischen eingeleiteten Maßnahmen wie etwa der Teilnahme an einem Abstinenzkontrollprogramm seit April 2021, ist nicht geeignet, die Ausführungen und Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden waffenrechtlichen Eignung des Klägers aufgrund seiner Alkoholproblematik in Frage zu stellen. Der Kläger hat kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten, das zur Ausräumung der durch die Alkoholabhängigkeit begründeten Eignungszweifel notwendig ist (s.o.), beigebracht. Des Weiteren ist der Kläger sogar nach Erlass des Bescheids vom 6. Juli 2020 bei weiteren Polizeieinsätzen erheblich alkoholisiert angetroffen worden, was gegen ihn spricht. Auch der Einwand des Klägers, seine „vermeintlich akute Alkoholabhängigkeit“ müsse in der zweiten Instanz unbedingt gutachterlich abgeklärt werden, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (GB S. 7), dass für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Bescheidserlasses (6. Juli 2020), maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 5.1.2018 - 21 CS 17.1521 - juris Rn. 13 m.w.N.).
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Die Antragsbegründung äußert sich weder zur Problematik des nicht vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens noch zu den weiteren Polizeieinsätzen, die dem Vorbringen, der Kläger habe sein Alkoholproblem im Griff, widersprechen.
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Im Übrigen greift der Kläger mit seinem Vortrag die Beweiswürdigung des Gerichts an. Hiermit vermag er aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen, da das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei ist (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 108 Rn. 4). Soweit eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, nicht. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (OVG LSA, B.v. 3.1.2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (BayVGH, B.v. 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 - juris Rn. 39; B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 28). Derartige Mängel zeigt die Begründung des Zulassungsantrags jedoch nicht auf.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).