Titel:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
Normenketten:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 45 Abs. 2 S. 1
VwGO § 146 Abs. 1, § 147
Leitsatz:
Eine Abgabe von Kontrollschüssen kann unter Umständen als leichtfertig iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG angesehen werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Ablehnung der Erteilung eines Jagdscheins, Offene Erfolgsaussichten, Probeschüsse nach vermuteter Verstellung des Zielfernrohrs im Freien, Interessenabwägung., waffenrechtliche Erlaubnisse, Widerruf, Kontrollschüsse, Schussabgabe, Zielfernrohr, Streuung, im Freien, Hauswand, leichtfertig, Interessenabwägung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 07.02.2022 – Au 8 S 22.1
Fundstelle:
BeckRS 2022, 19906
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7625,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt zum einen vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und hierzu ergangener Nebenentscheidungen. Er beantragt zudem vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich seiner Klage gegen die Versagung der Neuerteilung seines Jagdscheins sowie gegen die Einziehung seines Jagdscheins.
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Mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 lehnte das Landratsamt den Antrag des Antragstellers auf Neuerteilung seines Jagdscheines ab und zog ihn ein (Ziffer 1). Ferner widerrief das Landratsamt die waffenrechtlichen Erlaubnisse seiner Waffenbesitzkarte sowie seines Europäischen Feuerwaffenpasses (Ziffer 2) und gab dem Antragsteller auf, die Urkunden dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids zurückzugeben (Ziffer 3). Das Landratsamt verpflichtete den Antragsteller zudem, die in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen und Munition innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides einem empfangsbereiten Berechtigten zu übergeben oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und den Nachweis darüber dem Landratsamt zu erbringen (Ziffer 4). Für die Ziffern 1 bis 4 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 5). Ferner enthielt der Bescheid Zwangsgeldandrohungen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 (Ziffer 6) bzw. Ziffer 4 (Ziffer 7) sowie eine Gebührenfestsetzung (Ziffer 8). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 13. August 2020 habe der Antragsteller im Revier eine Waffe eingeschossen. Die Schüsse seien in Richtung zum Industriegebiet einer Gemeinde abgegeben worden. Zwei Geschosse seien jedoch nicht auf den aufgestellten Zielvorrichtungen gelandet, sondern hätten die Wand einer in der Nähe und in Schussrichtung stehenden Werkshalle durchschlagen. Der Antragsteller habe durch das Einschießen seiner Waffe an dieser Stelle eine akute Gefährdung von Personen und dadurch für hohe Rechtsgüter in Kauf genommen, was seine jagd- und waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründe. Er habe erklärt, dass er am besagten Tag geschossen habe. Ob die Einschusslöcher an der Werkshalle von ihm stammen würden, sei aus Sicht des Antragstellers jedoch nicht klar. Dennoch habe er den Schaden seiner Jagdhaftpflichtversicherung gemeldet, welche sich nach Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte für die Regulierung des Schadens entschieden habe. Das Landratsamt sehe es als erwiesen an, dass die in die Hallenwand eingeschlagenen Geschosse vom Antragsteller stammen würden. Aufgrund des Vorfalls vom 13. August 2020 müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller erneut seine Schusswaffen im Revier benutzen werde, ohne dabei die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren habe einen hohen Stellenwert und solle gerade durch die Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften und einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesen Gegenständen durch die Erlaubnisinhaber erreicht werden. Das private Interesse des Antragstellers, den Jagdschein, die Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zu behalten sowie die Schusswaffen und Munition weiterhin besitzen zu dürfen, habe hinter dem öffentlichen Interesse, dem verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen und Munition sowie der Verhinderung von Schäden an Individualrechtsgütern, zurückzustehen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Februar 2022 die hiergegen erhobenen Eilanträge abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürften sich die Ziffern 1 bis 4 des verfahrensgegenständlichen Bescheids voraussichtlich trotz der bestehenden, im Hauptsacheverfahren noch näher zu klärenden Unklarheiten über den tatsächlichen Geschehensablauf als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen. Unstreitig habe der Antragsteller am 13. August 2020 von einem Jägerstand im Revier aus seine Waffe eingeschossen in Richtung des Industriegebiets, wo die Gewerbehalle der Firma, circa 450 Meter vom Jägerstand entfernt, belegen sei. Er habe bei seinen Kontrollschüssen ein aufgestelltes Ziel mit zwei (Fehl-)Schüssen verfehlt. Nach eigenen Angaben habe es sich um die Abgabe von Kontrollschüssen auf selbst platzierte Ziele gehandelt, nachdem dem Antragsteller zwei Tage vor dem 13. August 2020 seine Waffe von seinem Dreibeinhocker abgerutscht sowie auf die auf dem Boden liegende Jacke geglitten sei. Mit den Schüssen habe der Antragsteller nach eigenem Vorbringen sicherstellen wollen, dass das Zielfernrohr der Waffe nicht versehentlich verstellt worden sei. Schussabgaben im Freien/Revier, in (Ziel-)Richtung eines Industriegebiets, zur Tageszeit, zumal bei schlechten Witterungsbedingungen (starker Regen), erwiesen sich in einem hohen Maße unvorsichtig sowie eindeutige Sicherheitsregeln missachtend. Mit einer derartigen Abgabe von Kontrollschüssen habe der Antragsteller jedenfalls leichtfertig in Kauf genommen, dass bei einem unter Umständen versehentlich verstellten Zielfernrohr die anvisierten Ziele gerade nicht getroffen werden. Der sich aus der fehlenden (bzw. naturgemäß nicht möglichen) hinreichend sicheren Kenntnis um das unter Umständen atypische „Schussverhalten“, v.a. im Ausmaß der Abweichungen in der Zielgenauigkeit bzw. der Streuung, ergebende größere (potenzielle) Gefährdungsbereich bei einer Schussabgabe im Freien/Revier, zumal in (Ziel-)Richtung zu einem Gebiet, in dem sich Menschen aufzuhalten pflegen bzw. der Antragsteller mit dem Aufenthalt von Menschen habe rechnen müssen, böte - im Gegensatz zu einem „gefahrlosen“ Einschießen auf einem Schießstand - damit keine Gewähr für eine hinreichend „kontrollierte“ Schussabgabe. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ob eines 1,2 Meter hohen Walls, eines dahinterliegenden Erdhügels und dem natürlich gewachsenen Boden (Wiese) als vermeintlich hinreichenden Kugelfang für die platzierten Ziele ergebe sich nichts Gegenteiliges. Hinzu komme, dass hier nach Aktenlage bei den Schussabgaben keine seitliche Abschirmung des Zielbereichs existiert habe. Jegliche Gefährdungen, zumal bei einer wie hier beabsichtigten Überprüfung des Zielfernrohrs, seien nach summarischer Prüfung im Hinblick auf etwaige Abpraller oder Fehlschüsse - insbesondere auch bei starkem Regen - nicht ausgeschlossen (vgl. auch VG München, U.v. 25.11.2015 - M 7 K 14.5555 - juris Rn. 26 m.w.N.). Aber auch wenn man aufgrund einer möglichen Beweisaufnahme davon ausgehe, dass die Rechtslage noch offen sei, falle im Übrigen auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Der Antragsteller habe keine qualifizierten und damit durchgreifenden Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Inwieweit die waffenrechtlichen Erlaubnisse für ihn etwa (beruflich) existenziell notwendig seien, habe der Antragsteller dagegen weder vorgetragen noch hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 25).
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Hiergegen richtet sich die am 24. Februar 2022 eingelegte Beschwerde. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 14. März 2022 beantragt,
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unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2021 hinsichtlich der Nummern 1 und 4 wiederherzustellen.
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Er macht mit weiteren Schriftsätzen vom 10. April 2022, 12. April 2022 und 26. April 2022 geltend, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Tatsachen aus. Der Boden sei wegen des Regens der Tage zuvor sehr nass gewesen, weswegen man den Einschlag der Kugel auf dem Boden gut habe sehen können. Der Antragsteller habe die Asservate an sich genommen, da er Wiederlader sei und diese für diese Zwecke gebrauchen könne und nicht weil er sie seiner Person zugeordnet habe und sie habe entsorgen wollen. Die Meldung an die Versicherung sei eine Obliegenheit, die kein Schuldeingeständnis beinhalte. Er habe gegenüber der Versicherung bestritten, dass die Geschosse von ihm stammten. Es könne nicht von leichtfertigem Verhalten ausgegangen werden. Der Antragsteller habe Probeschüsse gemacht, um die Zielgenauigkeit zu bestätigen. Er habe nicht ausschließen können, dass sich das Zielfernrohr verstellt habe, als ihm das Gewehr an seiner Jacke entlang vom Dreifußhocker auf seine Jacke gerutscht sei. Er sei von einer Verstellung im Zielbereich auf 100 m von wenigen Zentimetern ausgegangen. Er habe die näherstehende Zielscheibe getroffen, die entferntere habe er mit zwei Schüssen leicht verfehlt. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin hätten den Kugelschlag in unmittelbarere Nähe des Ziels gesehen. Es sei ballistisch unmöglich, dass das Geschoss abgelenkt worden, um den Wall herum geflogen und in die Halle einschlagen sei. Es werde bestritten, dass die Einschusslöcher vom Antragsteller stammten. Der Antragsteller habe sämtliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen und auf einen ausreichenden Kugelfang geachtet. Das Gericht habe nicht unterstellen dürfen, dass die Geschosse vom Antragsteller stammten. Daher sei das Ermittlungsverfahren eingestellt worden.
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Der Antragsgegner - Landesanwaltschaft B. - verteidigt den angegriffenen Beschluss.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten im erstinstanzlichen Klage- und Eilverfahren sowie im Beschwerdeverfahren und die vorliegende Behördenakte Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg (§§ 146 Abs. 1, 147 VwGO).
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1. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 6. Dezember 2021 ist bei der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offen zu bewerten. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente kann eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden. Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang führt die vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
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Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung offen, da der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt ist.
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Sofern der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend sein sollte, hat das Gericht eine derartige Abgabe von Kontrollschüssen zu Recht als leichtfertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG angesehen. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts wird insoweit verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen ausgeführt:
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Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass er sich nicht sicher war, ob das Zielfernrohr dadurch verstellt worden ist, dass die Waffe zuvor von seinem Dreibeinhocker auf die Jacke des Antragstellers geglitten sei. Das Gericht ging daher zu Recht davon aus, dass der Antragsteller damit habe rechnen müssen, dass bei einer derartigen Abgabe von Kontrollschüssen bei einem unter Umständen versehentlich verstellten Zielfernrohr die anvisierten Ziele gerade nicht getroffen werden. Das Ausmaß der Abweichungen in der Zielgenauigkeit bzw. der Streuung konnte nicht abgeschätzt werden. Aufgrund der sich damit ergebenden größeren (potenziellen) Gefährdung bei einer Schussabgabe im Freien/ Revier, hätte es nahegelegen, den umgekehrten Weg - wie den vom Antragsteller gewählten - zu nehmen, nämlich zunächst im Schützenheim auf einem Schießstand die Zielgenauigkeit der Waffe zu testen und gegebenenfalls danach noch Probeschüsse im Revier abzugeben. Denn er musste bei seinen Probeschüssen im Revier in (Ziel-)Richtung zu einem Gebiet, in dem sich Menschen aufzuhalten pflegen, damit rechnen, dass diese gefährdet werden könnten. Selbst wenn der Wall und der hinter dem Wall befindliche Hügel einen ausreichenden Kugelfang bieten sollten, wäre bei der Unklarheit, ob das Zielfernrohr verstellt ist, auch darauf zu achten gewesen, dass eine seitliche Abschirmung des Zielbereichs gegeben ist.
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Der Antragsteller selbst bestreitet jedoch die näheren Umstände der Schussabgabe, nämlich dass Starkregen geherrscht habe und dass die Asservate ihm zuzuordnen waren. Die Meldung an die Versicherung sei kein Schuldeingeständnis. Der Antragsteller habe auf einen ausreichenden Kugelfang geachtet. Er habe dies mit seiner Lebensgefährtin geprüft. Die Geschosse in der Hallenwand stammten nicht von ihm. Er sei von einer Verstellung im Zielbereich auf 100 m von wenigen Zentimetern ausgegangen. Deshalb habe die Lebensgefährtin eine Zielscheibe in 100 Schritt Entfernung platziert und eine in 150 Schritten Entfernung zum Hochsitz. Wie sich später am Schießstand herausgestellt habe, sei das Zielfernrohr optimal eingestellt gewesen. Die Probeschüsse seien jagdlich erlaubt, da die Einrichtung am Hochsitz nur bedingt mit den Gegebenheiten auf dem Schießstand vergleichbar sei.
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Im Hauptsacheverfahren wird daher zu klären sein, ob es ballistisch möglich ist, dass die Geschosse in die Hallenwand eingeschlagen sind und ob diese vom Kläger stammen.
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Kann nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964; B.v. 18.6.2020 - 24 CS 20.1010 - alle juris).
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Das Verwaltungsgericht ist auf Seite 20 ff. des Beschlusses zu Recht davon ausgegangen, dass eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts wird insoweit verwiesen.
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Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine qualifizierten und durchgreifenden Gründe vorgetragen, weshalb sein privates Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung die öffentlichen Interessen an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen überwiegen sollten. Er hat nicht dargetan, weshalb die waffenrechtlichen Erlaubnisse für ihn etwa (beruflich) existenziell notwendig sein sollten.
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2. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nummern 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).