Titel:
Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts
Normenketten:
VwGO § 166 Abs. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 3
Leitsatz:
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts knüpft im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 121 Abs. 3 ZPO an die Niederlassung des betroffenen Rechtsanwalts im konkreten Gerichtsbezirk an (VGH München BeckRS 2017, 114803). Sie erfolgt daher zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. (Rn. 4) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Rechtsmittel von Prozessgegner eingelegt;, Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts, ortsansässiger Rechtsanwalt, Beiordnung, Gerichtsbezirk
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 07.10.2021 – B 3 K 20.30674
Fundstelle:
BeckRS 2022, 19905
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren - unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... - Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.
Gründe
1
Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im tenorierten Umfang begründet.
2
Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Kläger ist zudem nach den vorgelegten Unterlagen, insbesondere nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bedürftig anzusehen.
4
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Denn eine Beiordnung knüpft grundsätzlich gemäß § 121 Abs. 3 ZPO - in den Grenzen der Ausnahme des § 121 Abs. 4 ZPO - an die Niederlassung des betroffenen Rechtsanwalts in dem konkreten Gerichtsbezirk an (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 10 C 17.1076 - juris Rn. 13; B.v. 5.3.2010 - 19 C 10.236 - juris Rn. 12). In der vorliegenden Konstellation fallen die Niederlassung der Rechtsanwaltskanzlei des beizuordnenden Rechtsanwalts und der konkrete Gerichtsbezirk auseinander. Besondere Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.