Titel:
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren (Ausweisung nach Brasilien)
Normenketten:
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es bei der der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (Anschluss an BVerwG BeckRS 2019, 44262). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Abwägungsentscheidung über eine Ausweisung sind die Art und die Schwere der begangenen Straftaten, das Verhalten des Ausländers nach der Tatbegehung sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat zu berücksichtigen und ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen herzustellen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung, (keine) Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens für Gefahrenprognose, Verhältnismäßigkeit, Vater-Kind-Bindung, Gefahrenprognose, Abwägung, Straftaten
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 10.05.2022 – M 4 K 21.4251
Fundstelle:
BeckRS 2022, 19890
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Kläger, ein 1992 geborener brasilianischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Ausweisungsbescheid der Beklagten weiter.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder der geltende gemachte Verfahrensmangel im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (1.) noch die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.).
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1. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von §124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zum Bestehen einer Wiederholungsgefahr im Sinne des §53 Abs. 1 AufenthG. Ein solcher Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor.
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Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO) steht im Ermessen des Tatsachengerichts. Die Tatsacheninstanzen können auch einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen oder mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 11 m.w.N.). Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers, bei der hinsichtlich der gebotenen Gefahrenprognose nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers abzustellen ist, und auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen sind, bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2019 - 10 ZB 19.1208 - juris Rn. 7 m.w.N.). Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2019 - 1 B 74.19 - juris Rn. 5; U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2020 - 10 ZB 19.2235 - juris Rn. 8).
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Hiervon ausgehend, war bzw. ist weder mit dem Beweisantrag selbst noch mit dem Zulassungsvorbringen schlüssig dargetan, dass von einem derartigen Sonderfall auszugehen wäre, der die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätte. Der Kläger trägt vielmehr selbst vor, dass seine Straftaten auf seinen Suchtmittelkonsum zurückgingen und dass er seine Sucht erfolgreich therapiere. Etwa eine psychische Erkrankung, bei der es sich aus Sicht des Gerichts hätte aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zeigt der Kläger nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
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2. Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Rechtliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts greift das Zulassungsvorbringen lediglich mit dem Argument an, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt habe. Dies ist indes - wie dargelegt - nicht zu beanstanden. Es trifft auch nicht zu, dass das Erstgericht lediglich festgestellt habe, der Kläger sei ein unbelehrbarer Straftäter. Vielmehr hat es das Bestehen einer Wiederholungsgefahr anhand der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, der seit seiner Jugend zahlreiche Straftaten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - München vom 16. Februar 2021 wegen vier Fällen des Diebstahls, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, nach einer Verständigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt wurde, ausführlich begründet. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
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b) Auch die Rügen des Klägers im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht gemäß §53 Abs. 1 bis 3, §54 und §55 AufenthG vorgenommene Interessenabwägung begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Bei der Abwägungsentscheidung und Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und die Tatsache, ob der Ausländer sich rechts-treu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind (BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 24 f.; BayVGH, U.v. 21.5.2019 - 10 B 19.55 - juris Rn. 37). Ergänzend hierzu sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien heranzuziehen (Boultif/Üner-Kriterien, vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 - 46410/99 - NVwZ 2007, 1279; U.v. 2.8.2001 - 54273/00 - InfAuslR 2001, 476). Bei der Abwägung zu berücksichtigen sind danach die Art und die Schwere der begangenen Straftaten, wobei die vom Gesetzgeber vorgenommene typisierende Gewichtung zu beachten ist, das Verhalten des Ausländers nach der Tatbegehung sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat. Die abwägungserheblichen Interessen sind zutreffend zu ermitteln und zu gewichten. Es ist ein Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen herzustellen, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
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Ausgehend hiervon werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts vom Zulassungsvorbringen weder hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte noch hinsichtlich der Gesamtabwägung ernstlich in Zweifel gezogen. Insbesondere begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kontakte des Klägers zu seinen acht bzw. zehn Jahre alten Kindern führten nicht zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses des Klägers, auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 m.w.N.). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind - wie hier - nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 13 f. m.w.N.). Eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - jedenfalls bei besonders schweren Straftaten und langfristig ungünstiger Prognose - ist nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Das zwischen dem Ausländer und seinem minderjährigen Kind bestehende Familienleben bzw. das Kindeswohl hat nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse (BVerwG, B.v. 10.2.2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 4; B.v. 21.7.2015 - 1 B 26.15 - juris Rn. 5).
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Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass durch die Ausweisung des Klägers unverhältnismäßig in eine Vater-Kind-Bindung eingegriffen würde. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Ausweisung und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Umgangs des Klägers mit seinen beiden deutschen Kindern (von unterschiedlichen Müttern) das Kindeswohl konkret gefährden würde. Der Kläger räumt im Zulassungsantrag selbst ein, dass die Beziehung zu den Kindern (nicht nur) aufgrund der langen Trennung während seiner Inhaftierung erst noch aufgebaut und stabilisiert werden müsse. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Kinder hätten sich mittlerweile an ein Aufwachsen ohne ihren Vater gewöhnt und seien so einsichtsfähig, dass ihnen der nur vorübergehende Charakter der Trennung aufgrund der Ausweisung erklärt werden könne, tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Einzuräumen ist dem Kläger zwar, dass sich angesichts der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten gegenseitige Besuche in Brasilien oder Deutschland schwer oder gar nicht verwirklichen lassen werden. Seine Einschätzung, eine ausweisungsbedingte Trennung würde in die „psychische Gesundheit“ der Kinder eingreifen, ist allerdings unsubstantiiert und angesichts der vom Erstgericht herausgearbeiteten ohnehin bestehenden Belastungen der Vater-Kind-Beziehung nicht nachvollziehbar. Insbesondere verhält sich der Kläger auch nicht zu der zentralen Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger selbst plane nach Abschluss seiner Adaptionsbehandlung für ungefähr fünf Jahre nach Nordrhein-Westphalen zu ziehen, was die persönlichen Kontakte weiter erschweren werde. Vor diesem Hintergrund und bei bestehenden Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Kontakts mit modernen Kommunikationsmitteln, kann der Senat nicht erkennen, dass gerade die Aufenthaltsbeendigung zu einer Kindeswohlgefährdung und damit zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK führen würde.
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Der weitere Einwand des Klägers, bei seinen Straftaten habe es sich überwiegend um Eigentumsdelikte gehandelt, wobei die deutlich höheren Strafen am Ende nicht an einer höheren Schadensintensität, sondern daran lägen, dass er „den Absprung nicht geschafft habe“, greift ebenso wenig durch wie das Argument, auch ein Fehlverhalten durch Straftaten bedürfe einer verhältnismäßigen Reaktion, die alterstypische Fehlentwicklungen berücksichtigen müsse. Dass die vom Kläger bei seinen Straftaten verursachten Schadenssummen „relativ niedrig“ gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar. In den Strafurteilen sind hinsichtlich der einzelnen Taten Schadensbeträge im drei- bis fünfstelligen Bereich angeführt; im Übrigen sind die Schadenssummen vor allem durch die serienmäßige Begehung auch insgesamt sehr hoch. Hinzukommt, dass der Kläger auch Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Verurteilungen vom 8. Oktober 2009 und vom 21. September 2011) begangen hat. Unklar bleibt, was mit „alterstypischen Fehlentwicklungen“ gemeint ist. Jedenfalls bei der Begehung der zuletzt abgeurteilten Straftaten war der Kläger 28 Jahre alt. Soweit der Kläger die Entscheidung „Beljoudi“ (EGMR, U.v. 26.3.1992 - 12083/86 Beldjoudi/Frankreich - InfAuslR 1994, 86 = EuGRZ 1993, 556) anführt, kann er aus dem Umstand, dass in dem dortigen Fall die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit aufgrund der familiären Verhältnisse des dortigen Betroffenen anders ausfiel (der Betroffene war zuvor selbst französischer Staatsbürger gewesen), nichts für die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung in seinem eigenen Fall herleiten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §63 Abs. 2 Satz 1, §47 Abs. 1 und 3 und §52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).