Titel:
Verlust des Aufenthaltsrechts durch Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei
Normenketten:
AufenthG § 51 Abs. 1, Abs. 2
EWG-Türkei Art. 7, Art. 13
Leitsätze:
1. Unschädlich im Hinblick auf den Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind dabei alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers zur Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommt. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Ein Aufenthaltstitel erlischt nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund ist dabei indiziert, wenn gleichzeitig die Bindungen im Bundesgebiet wie ein Beschäftigungsverhältnis oder eine eigene Wohnung fortbestehen; die Beweislast trägt insoweit die Ausländerbehörde, wobei den Betroffenen jedoch eine Mitwirkungspflicht trifft und er die Umstände des Aufenthalts substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat (VGH München BeckRS 2021, 43058). (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Die Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG stellt jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 13 EWG-Türkei und Art. 41 EWGTRAssZusProt dar, wenn der Aufenthaltstitel des Betroffenen auch nach dem bei Inkrafttreten des EWG-Türkei geltenden deutschen Ausländerrechts erloschen wäre. Wegen der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund wäre ein Aufenthaltstitel auch nach der Vorgängerregelung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 und § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AuslG 1965 erloschen, sodass eine Verschlechterung der Rechtsposition bei Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht vorliegt (VGH München BeckRS 2018, 32944). (Rn. 30) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Für die Prognoseentscheidung iRv § 51 Abs. 2 AufenthG, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Fall seiner Wiedereinreise gesichert ist, ist auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht auf den der Wiedereinreise abzustellen. Zweifel gehen dabei zu Lasten des Ausländers. (Rn. 33) (red. LS Clemens Kurzidem)
5. Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat, richtet sich danach, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen andauert, desto eher kann von der Aufgabe des Lebensmittelpunkts in Deutschland ausgegangen werden; ab einem Auslandsaufenthalt von einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittepunkt noch im Bundesgebiet liegt (VGH München BeckRS 2018, 32944). (Rn. 37) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
türkische Staatsangehörige, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Niederlassungserlaubnis, Ausreise, Verlagerung des Lebensmittelpunkts, Heirat in der Türkei, minderjähriges Kind, Lebensunterhaltssicherung, nicht nur vorübergehende Ausreise, Beweislast, stand-still-Klausel, ARB 1/80, Assoziationsabkommen-Zusatzprotokoll
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 08.07.2022 – 10 ZB 22.1379
Fundstelle:
BeckRS 2022, 19884
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die nach Aktenlage am ... in ... geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Der Klägerin wurden mehrfach befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt, bevor sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhielt.
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Am 24. September 2004 beantragte die Klägerin die Einbürgerung beim Landratsamt, nahm den Antrag allerdings im April 2014 zurück.
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Am 12. Juni 2018 wurde die Klägerin zum 1. März 2018 abgemeldet. Im Rahmen der Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise nach Deutschland wegen Verlusts des Reisepasses wurde mitgeteilt, dass die letzte Einreise in die Türkei nachweislich am 23. April 2018 stattgefunden habe. Der Visumantrag sei von der Auslandsvertretung in Ankara übermittelt worden. Das Landratsamt ... führte im Rahmen der Beteiligung aus, dass ein Erlöschen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG nicht vorliege, da die Beantragung des Visums gerade noch rechtzeitig erfolgt sei. Deshalb bestehe Einverständnis mit einer Wiedereinreise in die Bundesrepublik. Der Klägerin wurde daraufhin ein Visum, gültig vom 1. Dezember 2018 bis zum 28. Februar 2019, erteilt.
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Nach Aktenlage hat die Klägerin ein am 6. März 2009 geborenes Kind, das die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.
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Die Klägerin wurde zum 1. Oktober 2019 nach unbekannt abgemeldet.
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Per E-Mail vom 12. Mai 2020 teilte die Klägerin dem Landratsamt mit, dass sie wegen der Pandemie in der Türkei festsitze. Eigentlich hätte sie im März zurückkehren wollen. Sie sei im November 2019 aus familiären Gründen in die Türkei gereist, um ihrem Großvater bei der Versorgung und in der Pflege zu helfen. Sie müsse spätestens am 26. Mai wieder in Deutschland eingereist sein. Dies sei nach der jetzigen Lage unwahrscheinlich. Sie bat, ihr die Verlängerung der Wiedereinreise zu gestatten. Mit weiterer E-Mail vom 26. Mai 2020 gab sie an, dass ihr Sohn bei dem Vater wohnhaft sei und der Vater das Sorgerecht habe. Mit weiterer E-Mail vom 26. Mai 2020 gab sie an, dass die genaue Diagnose der Erkrankung ihres Großvaters noch nicht feststehe. Es bestehe der Verdacht auf eine Alzheimererkrankung.
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Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 9. Juli 2020 habe sich die Klägerin vom 31. Juli 2017 bis zum 25. November 2017, vom 8. Januar 2018 bis 15. Januar 2018, vom 6. Februar 2018 bis 27. Februar 2018, vom 13. April 2018 bis 15. April 2018, vom 23. April 2018 bis 9. Dezember 2018, vom 27. Dezember 2018 bis 21. Februar 2019, vom 30. Mai 2019 bis zum 21. November 2019 sowie vom 26. November 2019 bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermerks in der Türkei aufgehalten.
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Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 teilte der Beklagte mit, dass aufgrund der Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Türkei die Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG am 30. Mai 2019 kraft Gesetzes erloschen sei. Die Niederlassungserlaubnis sei auch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes erloschen. Sollte die Klägerin erneut einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben, so bleibe es unbenommen, bei der Deutschen Auslandsvertretung ein Visumverfahren anzustreben. Nach einer überschlägigen Prüfung bestehe die Möglichkeit, dass eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vorliege.
9
Der Beklagte erteilte am 1. April 2021 gegenüber der Deutschen Botschaft in Ankara eine Vorabzustimmung. Die Klägerin habe eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben, die sie noch inne habe, sofern eine Einreise bis zum 30. Mai 2021 erfolge. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte mit E-Mail vom 26. Mai 2021 mit, die Klägerin habe das Visum bereits im April 2021 beantragt. Sie habe alles Erforderliche getan. Eine Einreise bis zum 30. Mai 2021 sei fast nicht mehr möglich. Da dies aber nicht die Klägerin zu vertreten habe, sei die Frist obsolet.
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Nach einer Telefonnotiz des Beklagten vom 27. Mai 2021 habe die Klägerin im Visumverfahren erst auf Nachfrage mitgeteilt, mittlerweile verheiratet zu sein. Unter Berücksichtigung der Eheschließung bestehe nunmehr die Möglichkeit, dass auch eine Rechtsstellung nach dem ARB erloschen sei.
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Am 27. Oktober 2021 verweigerte die Ausländerbehörde die Zustimmung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 Klage erhoben und beantragt,
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festzustellen, dass die Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sowie eines supranationalen Daueraufenthaltsrechts aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 sei und die Verfügungen des Beklagten im Bescheid vom 16. Oktober 2020 aufzuheben.
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Die Klägerin habe nicht vorgehabt, bei einer ihrer Ausreisen langfristig in der Türkei zu leben. Sie sei zuletzt am 26. November 2019 in die Türkei geflogen, weil ihr Großvater ihre Unterstützung benötigt habe. Sie habe ursprünglich schon im März 2020 wieder nach Deutschland zurückkehren wollen. Aufgrund der Pandemie sei dies nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe in Deutschland ein minderjähriges deutsches Kind, dessen Sorgerecht zwar beim Vater liege, mit dem sie aber regelmäßig Umgang pflege und nunmehr gezwungen sei, den Umgang über das Smartphone und Messengerdienste aufrecht zu halten. Die Klägerin falle in den Schutzbereich des Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80. Aufgrund der Stand-Still-Regelung des Art. 13 ARB 1/80 hinsichtlich der Frage, ob die Niederlassungserlaubnis der Klägerin erloschen sei, sei die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 heranzuziehen und nicht § 51 AufenthG. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin sei somit nicht bereits allein deshalb erloschen, weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt nicht innerhalb der in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorgesehenen Frist von sechs Monaten in die Bundesrepublik Deutschland wieder eingereist sei und auch keine von der Ausländerbehörde längere Frist bestimmt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht führe dazu aus, dass das Ausländergesetz 1965 keinen Verlusttatbestand einer Aufenthaltserlaubnis enthalte, der alleine an den Ablauf einer zeitlich bestimmten Frist für die Wiedereinreise anknüpfe. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 erlösche eine Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen habe. Die besonderen Umstände des Falles zeigten, dass trotz der teilweisen Abwesenheit der Klägerin in den Jahren 2018 und 2019 die Ausreisen nur aus vorübergehendem Grund erfolgt seien. Die Klägerin sei immer innerhalb der in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Frist von sechs Monaten eingereist bzw. habe sich im Jahre 2018 vor Ablauf der sechs Monate im Oktober 2018 bei der Ausländerbehörde gemeldet und mitgeteilt, dass ihre Einreise wegen des Verlustes des Reisepasses nicht möglich sei. Alle ihre längerfristigen Ausreisen seien erfolgt, weil sie ihren Großvater kurzfristig habe unterstützen müssen. Dabei sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen, dass die Klägerin dies über Jahre so fortsetzen werde. Es wäre der Klägerin nie in den Sinn gekommen, für immer in die Türkei zurückzureisen. Die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehene Vermutungsregelung habe die Klägerin somit widerlegt. Auch bei Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG sei die ursprünglich unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen, erst recht aber im Falle der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 nicht. Zu dem Ergebnis, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nicht erloschen sei, sondern als Niederlassungserlaubnis fortbestehe, komme man auch über § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Lebensunterhalt sei gesichert gewesen, weil die Klägerin vor ihrer Abreise beschäftigt gewesen sei und mit dem Gehalt ihren Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise habe sichern können. Auch das supranationale Aufenthaltsrecht aus § 4 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei nicht erloschen. Im Falle der Klägerin müsse berücksichtigt werden, dass für den Zeitraum vom 23. April 2018 bis 9. Dezember 2019 als berechtigter Grund der Verlust des Reisepasses vorgelegen habe. Der Integrationszusammenhang sei nie unterbrochen gewesen. Es sei auf Art. 16 Abs. 3 und 4 der Unionsbürgerrichtlinie abzustellen. Die Klägerin sei bis zum hier entscheidenden Zeitraum bis März 2020 zu keinem Zeitpunkt zwölf aufeinanderfolgende Monate im Ausland verblieben. Der Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass die Klägerin erst in der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei einen entsprechenden Visumantrag stellen müsse, um wieder einreisen zu können. Richtig sei, dass die Klägerin im August 2019 geheiratet habe. Die Eheleute hätten die Ehe in Deutschland fortführen wollen. Der Bezugsrahmen hinsichtlich des Schicksals des assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts bei längerem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die RL 2003/109/EG. Für diese habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Gebiet der Europäischen Union während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreiche.
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Der Beklagte hat beantragt,
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Eine möglicherweise vorliegende Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 werde nicht in Abrede gestellt. Der Einlassung, dem Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stehe Art. 13 ARB 1/80 entgegen, sei nicht zu folgen. Der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 stehe entgegen, dass die nachträgliche Verschärfung der Voraussetzungen des Erlöschenstatbestandes ohne Auswirkungen auf den Arbeitsmarktzugang der Klägerin bleibe. Denn die Klägerin habe auch ohne die Niederlassungserlaubnis aufgrund ihres mutmaßlichen assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80, das in einer mindestens auf fünf Jahre befristeten deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG dokumentiert werde, einen auch zeitlich unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Festzuhalten bleibe, dass der Anwendbarkeit von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht entgegenstehe. Sollte das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 aufgrund der nunmehr seit 30. Mai 2019 andauernden Abwesenheit mit der nur kurzen Unterbrechung von fünf Tagen zwischenzeitlich erloschen sein, so finde bereits Art. 13 ARB 1/80 keine Anwendung und es sei allein auf die nationale Bestimmung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG abzustellen. Unabhängig davon sei die Niederlassungserlaubnis der Klägerin auch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Nach Würdigung der objektiven Gesamtumstände stehe fest, dass die Klägerin das Bundesgebiet verlassen habe, um in der Türkei langfristig ihren Großvater zu pflegen und dort zu leben. Soweit die Klägerin auf ihr deutsches Kind verweise, bleibe festzuhalten, dass der Umgang seit dem Jahre 2017 hauptsächlich mittels Messengerdiensten erfolgt sei und es nur zu wenigen kurzen persönlichen Treffen aufgrund der Abwesenheit der Klägerin gekommen sein könne. Eine mutmaßlich vorhandene Rechtsposition der Klägerin nach Art. 7 ARB 1/80 dürfte längstens am 30. Mai 2021 erloschen sein, zumal sich die Klägerin nach Kenntnis der Ausländerbehörde trotz mehrfachen behördlichen Hinweisen nicht an die deutsche Auslandsvertretung mit einem Antrag gewandt habe. Auf die Gründe des Auslandsaufenthalts komme es dann nicht mehr an. Eine Wiedereinreise ohne entsprechendes Visum und damit ein Absehen von den rechtlichen Einreisebestimmungen sei nicht vorgesehen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Klägerin ist weder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis noch eines supranationalen Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80.
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I. Die Niederlassungserlaubnis der Klägerin ist mit ihrer Ausreise aus dem Bundesge biet im Mai 2019 kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen.
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1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Auslän der aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist.
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Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf eine etwaige Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte umfassen, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den oben genannten begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ist indiziert, wenn dabei gleichzeitig die Bindungen im Bundesgebiet wie ein Beschäftigungsverhältnis oder eine eigene Wohnung nicht fortbestehen. Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund dar. Die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Die Beweislast trägt insoweit zwar die Ausländerbehörde, den Ausländer trifft jedoch dabei eine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, weshalb er die Umstände des Auslandsaufenthalts substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat (vgl. dazu insgesamt BayVGH, B.v. 17.12.2021 - 19 ZB 21.2450 - ju ris Rn. 24 f. m.w.N.).
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2. Gemessen an diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer das Bundesgebiet bereits im Mai 2019 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen und ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert.
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Dabei kommt es auf die Frage, ob die Pflege ihres möglicherweise an Alzheimer erkrankten Großvaters einen vorübergehenden Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG darstellen könnte, nicht entscheidungserheblich an.
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Denn die Klägerin hat zunächst verschwiegen, bereits im August 2019 in der Türkei geheiratet zu haben. Die Ausreisen im Mai 2019 und im November 2019 erfolgten daher zur Überzeugung des Gerichts nicht primär - wie von der Klägerin behauptet - zur vorübergehenden Pflege ihres erkrankten Großvaters, sondern zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann. Nach den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht habe die Klägerin ihre Scheidung aus dem Jahre 2014 für eine neue Heirat in der Türkei anerkennen lassen. Dies sei in der Türkei bereits im Jahre 2018 erfolgt. Die Ausreise im Mai 2019 erfolgte vor diesem Hintergrund erkennbar bereits im Hinblick auf die zeitlich unmittelbar bevorstehende Hochzeit.
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Dabei handelt es sich nicht um einen seiner Natur nach vorübergehenden Grund. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin beabsichtigt hätte, die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zu leben, sind weder nachgewiesen noch ersichtlich.
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Daher kommt es auf die pandemiebedingten Reisebeschränkungen und den Antrag der Klägerin, ihr aus diesem Grund einen längeren Aufenthalt in der Türkei zu gestattet, nicht entscheidungserheblich an. Denn die Ausreisen erfolgten nicht aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund, sondern zur Überzeugung des Gerichts zur dauerhaften Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Türkei.
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Anhaltspunkte, die bei dieser Sachlage gegen eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde sprechen könnten, sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich: Weder hat der Ehemann zeitnah zur Ausreise der Klägerin in die Türkei ein Visum zum Ehegattennachzug beantragt, noch sah die Klägerin nach eigenem Vortrag (Protokoll vom 30.3.2022 S. 3) dessen Voraussetzungen als erfüllt an - sie wollte insbesondere den Lebensunterhalt erst sichern. Noch ließ die Klägerin berufliche Bindungen in Deutschland zurück, die ihre zeitnahe Rückkehr erwarten ließen.
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3. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus den assoziationsrechtlichen Stillhal teklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation - ZP.
30
Die Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG verstößt nicht wegen des gleichzeitigen Verlusts des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts (vgl. dazu nachfolgend) gegen Unionsrecht bzw. Assoziationsrecht, insbesondere nicht gegen die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP. Die Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG stellt jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP dar, wenn der Aufenthaltstitel des Betroffenen auch nach dem bei Inkrafttreten des ARB 1/80 geltenden deutschen Ausländerrecht erloschen wäre. Vorliegend wäre wegen der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde auch aufgrund der Vorgängerregelungen der § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 das Erlöschen eingetreten, sodass eine Verschlechterung der Rechtsposition durch die Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht vorliegt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 15 ff. zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
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4. Die Klägerin kann sich nicht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen.
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Danach erlöschen die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht.
33
Maßgeblich für die Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Fall seiner Wiedereinreise gesichert ist (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), ist auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht auf den der Wiedereinreise abzustellen; Zweifel gehen dabei zu Lasten des Ausländers. Den Gesetzeszweck, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, sieht der Gesetzgeber in der spezifischen Situation von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis, die sich mindestens 15 Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, als gewährleistet an, wenn ihr Lebensunterhalt zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Aufenthaltstitel andernfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG erlöschen würde, prognostisch als gesichert angesehen werden kann. Unter welchen Voraussetzungen der Lebensunterhalt in diesem Sinn als gesichert angesehen werden kann, bestimmt sich nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, auf die § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Bezug nimmt. Danach ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Erforderlich ist insoweit eine aufgrund belegbarer Umstände anzustellende Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer bzw. zumindest auf absehbare Zeit für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland gesichert ist. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht (vgl. dazu insgesamt BayVGH - B.v. 17.12.2021 - 19 ZB 21.2450 - juris Rn. 37 f. m.w.N.).
34
Die materielle Beweislast für die Sicherung des Lebensunterhalts liegt bei der Klägerin. Nur sie ist in der Lage, Unterlagen beizubringen, die Auskunft über ihre finanzielle Situation geben (vgl. VG München, Gb.v. 7.9.2020 - M 24 K 19.5196 - juris Rn. 47).
35
Hinreichend substantiierte Nachweise über eine (ungekündigte oder nur urlaubsweise ausgesetzte) Beschäftigung bzw. eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitpunkt der Ausreise hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht vorgelegt. Von der Sicherung des Lebensunterhalts kann daher nicht ausgegangen werden.
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II. Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht der Klägerin nach Art. 7 ARB 1/80 ist ebenfalls erloschen.
37
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Rechte nur in zwei Fällen verlieren, und zwar, wenn entweder die Anwesenheit des türkischen Migranten im Aufnahmemitgliedstaat wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 49). Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat, richtet sich danach, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen andauert, desto eher kann von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Deutschland ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 24 m.w.N.).
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Nach den vorliegenden objektiven Gegebenheiten hat die Klägerin mit ihrer Hochzeit in der Türkei ein „neues Leben“ begonnen. Ausreichende Indizien dafür, dass mit dieser Lebensplanung von vornherein keine endgültige Abkehr vom Bundesgebiet verbunden sein sollte, sind auch bei Berücksichtigung des im Bundesgebiet lebenden Kindes der Klägerin nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 25; vgl. dazu auch oben).
39
III. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der RL 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.
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Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Gebiet der Europäischen Union während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreicht, um zu verhindern, dass der Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet (vgl. EuGH, U.v. 20.1.2022 - C-432/20 - juris).
41
Aber die Erlangung der Rechtsstellung vollzieht sich nicht automatisch. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie hat der betroffene Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag einzureichen, dem Unterlagen beizufügen sind, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen der Art. 4 und 5 der Richtlinie erfüllt (vgl. EuGH, U.v. 20.1.2022 - C-432/20 - juris Rn. 24). Dass dies hier der Fall wäre, ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
42
Eine entsprechende Anwendung auf das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht folgt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012 (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 6/11 - juris) nicht, weil es nicht um die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG geht. Aus der genannten Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass die RL 2003/109/EG insgesamt für das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht maßgebend sein soll.
43
Letztlich kommt es auf diese Frage aber nicht entscheidungserheblich an. Denn die Klägerin hat sich innerhalb eines Jahres auch nicht mehr kurzfristig in Deutschland aufgehalten. Auch nach Entfall der pandemiebedingten Reisebeschränkungen reiste sie aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland ein. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich nicht hinreichend um eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bemüht, insbesondere hat sie im Visumverfahren unzutreffende Angaben gemacht. Bei ihrem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums vom 19. April 2021 hat sie als Familienstand ledig angegeben. Unabhängig davon, ob die falsche Angabe bewusst oder versehentlich erfolgt ist, fällt die zeitliche Verzögerung ausschließlich in die Sphäre der anwaltlich vertretenen Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, dass sie insoweit einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen und somit eine rechtzeitige Einreise ermöglicht hätte.
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IV. Aus den oben genannten Gründen hat auch die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten keinen Erfolg.
45
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war mangels Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.