Inhalt

VGH München, Beschluss v. 01.08.2022 – 10 CS 22.1596
Titel:

Erfolgloser Eilantrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

Normenkette:
AufenthG § 16b
Leitsätze:
1. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung bzw. (Neu-) Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken besteht nur, wenn im Sinne von § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Grundsätzlich ist im Rahmen der Prognose hinsichtlich der Zweckerreichung in angemessener Zeit davon auszugehen, dass ein angemessener Zeitraum in der Regel dann nicht mehr gegeben ist, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewandten Zeitbedarfs nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums, mehrfacher Wechsel des Studiengangs, Studienabschluss in angemessener Zeit, anzustellende Prognose, Aufenthaltserlaubnis, Wechsel des Studiengangs, angemessene Zeit, Prognose
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 02.06.2022 – M 10 S 22.182
Fundstelle:
BeckRS 2022, 19880

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein 1993 geborener e. Staatsangehöriger, seinen in erster Instanz erfolglosen Eilrechtsschutzantrag bezüglich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2021 weiter, mit dem sein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Vollzeitstudiums an der Technischen Universität M. (im Folgenden: TU M.) im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen bzw. im Bachelorstudiengang Geowissenschaften abgelehnt und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach E. angedroht worden ist.
2
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die beantragte Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
3
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner zuletzt bis zum 23. Oktober 2019 gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums an der TU M. für die Fachrichtung Elektro- und Informationstechnik verneint. Da der Antragsteller nicht mehr Elektro- und Informationstechnik studieren wolle, sondern derzeit an der TU M. Geowissenschaften studiere und nach seinem Vortrag - soweit seine Klage gegen die Exmatrikulation aus diesem Studiengang erfolgreich sei - eigentlich weiter Bauingenieurwesen studieren möchte, sei sein Begehren infolge des geänderten Aufenthaltszwecks in der Sache auf die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erreichung des inzwischen angestrebten neuen Studienziels gerichtet. Ein Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck des Studiums Bauingenieurwesen gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehe ihm nicht zu, da er aufgrund der Exmatrikulation zu diesem Studium nicht mehr an einer Hochschule zugelassen sei. Selbst wenn man einen (rechtskräftigen) Erfolg seiner dagegen erhobenen Klage sowie seine anschließende erneute Immatrikulation im Studiengang Bauingenieurwesen unterstelle, sei nicht anzunehmen, dass der Antragsteller einen Abschluss noch innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren bzw. in - unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles - noch angemessener Zeit erreichen würde. Auch ein Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums Geowissenschaften sei nach § 16b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht gegeben, da bei Gesamtbetrachtung des bisherigen Studienverlaufs, der vergangenen Studienleistungen sowie der sonstigen individuellen Umstände nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller einen Abschluss in noch angemessener Zeit erreichen werde. § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG sei dabei nach Sinn und Zweck in Konstellationen wie der vorliegenden, bei der nach mehreren Wechseln der Studiengänge die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines anderen Studiums begehrt werde, entsprechend heranzuziehen. Bei der Bestimmung der (regelmäßig zulässigen) Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren seien auch studienvorbereitende Maßnahmen wie zum Beispiel ein Studienkolleg zu berücksichtigen und demgemäß im Fall des Antragstellers auf den Besuch des Studienkollegs in K. ab September 2012 abzustellen. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite führten ein Überbrückungssemester Mathematik und der Fachrichtungswechsel zum Studienfach Physik nicht dazu, dass der Zehnjahreszeitraum beim Antragsteller erst danach zu laufen beginne. Der Antragsteller habe seit 2015 mehrfach die Studiengänge gewechselt, ohne einen Abschluss zu erzielen. Ein stringenter, leistungsorientierter und ernsthafter Studienverlauf sei bisher nicht erkennbar. Im Studiengang Elektro- und Informationstechnik habe er lediglich 16 von 180 ECTS-Punkten in drei Semestern erzielt, im Studium der Physik seien es nur drei ECTS-Punkte in vier Semestern und im Fach Bauingenieurwesen 28 ECTS-Punkte in drei Semestern gewesen. Im Studiengang Geowissenschaften habe der Antragsteller in zwei Semestern bisher lediglich drei ECTS-Punkte erreichen können. Ausweislich eines Kontoauszugs der TU M. vom 11. Januar 2022 habe er im Studiengang Bauingenieurwesen aus dem Pflichtbereich (ohne Zusatzleistungen) lediglich sechs Prüfungen, teilweise im zweiten Versuch, bestanden, zwölf Prüfungen aber nicht bestanden. Auch vor dem Hintergrund der dabei erzielten Noten sei nicht zu erwarten, dass sich der Antragsteller viele Prüfungsergebnisse aus dem Studiengang Geowissenschaften für den eigentlich gewünschten Studiengang Bauingenieurwesen anrechnen lassen werde können. Krankheitsbedingte Verzögerungen im Studienverlauf sowie oronabedingte Verzögerungen habe die Antragsgegnerin bereits berücksichtigt. Zudem sei nicht dargelegt, inwieweit solche Umstände für die nicht bestandenen Prüfungen und die damit verbundenen Exmatrikulationen ursächlich gewesen sein sollten. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG sei weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst etwas ersichtlich. Weder der fehlende Berufsabschluss des Antragstellers noch die coronabedingte Lage in E. noch familiäre Bindungen zu einem in Deutschland lebenden Bruder könnten einen solchen Anspruch begründen.
4
Dagegen wird von Antragstellerseite im Wesentlichen geltend gemacht, eine Änderung der Fachrichtung und damit ein neuer Aufenthaltszweck seien nicht gegeben, da ein Wechsel zeitnah in fachverwandte Fächer erfolgt sei. Die Orientierungsphase des Antragstellers habe mit Beginn des Studiengangs Elektro- und Informationstechnik begonnen und mit der Exmatrikulation am 11. Mai 2017 geendet. Erst danach habe er im Wintersemester 2018/2019 mit dem Studium Bauingenieurwesen ein konkretes Vollzeitstudium begonnen, was ihm letztlich nicht als Nachteil gewertet werden dürfe. Die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG sei nicht nur möglich, sondern von der Antragsgegnerin zu erteilen. Denn im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgericht im Rechtsstreit um die Exmatrikulation könne der Antragsteller das Studium Bauingenieurwesen fortsetzen und in angemessenem Zeitraum erfolgreich abschließen. Das Verwaltungsgericht habe die von ihm bisher erbrachten Leistungen nicht hinreichend gewürdigt; die negative Prognose sei daher verfehlt. Insbesondere sei die Annahme einer starren Grenze von zehn Jahren verfehlt. Die im Studiengang Geowissenschaften erbrachten Leistungen könne sich der Antragsteller im Falle der Fortsetzung des Studiums Bauingenieurwesen anrechnen lassen. In diesem Fall sei eine positive Prognose gerechtfertigt bzw. geboten. Vorgelegt würden Bescheinigungen der TU M. vom 13. Juli 2022 über zwei weitere erfolgreich abgelegte Prüfungsleistungen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsteller während des Studiums der Elektro- und Informationstechnik häufiger krankgeschrieben gewesen sei und vier Semester unter Coronabedingungen habe studieren müssen. Insoweit seien gemäß Art. 99 BayHSchG die letzten drei Semester nicht als Fachsemester zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei im Übrigen bereits faktischer Inländer und würde im Falle einer Aufenthaltsbeendigung in eine existenzielle Notlage geraten; eine Rückkehr nach E. sei angesichts der dortigen aktuellen Lage unzumutbar. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich im Übrigen aus § 19c oder § 25 Abs. 4 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 AufenthG.
5
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89) - hier: Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO auf Verlängerung bzw. Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums - überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels voraussichtlich rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
6
Dabei kann dahinstehen, ob man mit dem Verwaltungsgericht im Wechsel des Antragstellers vom Studiengang Elektro- und Informationstechnik an der TU M. zum Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen im Wintersemester 2018/2019 bzw. - nach erfolgter Exmatrikulation aus diesem Studiengang - zum Bachelorstudiengang Geowissenschaften eine Änderung des Aufenthaltszwecks im Sinne des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG annimmt (wofür allerdings überzeugende Gründe sprechen; vgl. z.B. Hänsle in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, Stand 15.4.2022, AufenthG § 16b Rn. 18 ff.; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 16b Rn. 35 jew. m.w.N.) oder nicht. Denn es gilt in jedem Fall, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung bzw. (Neu-) Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken nur besteht, wenn im Sinne von § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (zur analogen Heranziehung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG im Fall eines Zweckwechsels und der grundsätzlichen Sperrwirkung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG vgl. zuletzt ThürOVG, B.v. 11.1.2021 - 3 EO 279/19 - juris Rn. 38 ff.). Davon ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgegangen.
7
Der angemessene Zeitraum im Sinne des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie dem Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung sind unter anderem die üblichen Studien- und Aufenthaltszeiten und das bisherige Studienverhalten des Ausländers, vor allem bisher erbrachte Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 21.2.2022 - 10 B 21.1290 - juris Rn. 20; B.v. 16.4.2019 - 10 CS 19.445 - juris Rn. 6; B.v. 6.12.2018 - 10 CS 18.2271 - juris Rn. 10; B.v. 20.8.2018 - 10 CS 18.789 - juris Rn. 10 m.w.N. zur wortgleichen Vorgängerregelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F.). Spezifischen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ausländischer Studierender ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.1994 - 1 B 10.94 - juris Rn. 4; U.v. 18.8.1981 - I C 88.76 - juris Rn. 30). Gleiches gilt für krankheitsbedingte Verzögerungen des Abschlusses des Studiums (BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 10 CS 19.445 - juris Rn. 8; B.v. 6.12.2018 - 10 CS 18.2271 - juris Rn. 10 m.w.N.). Auch wenn den gesetzlichen Regeln eine starre zeitliche Obergrenze nicht zu entnehmen ist, geht die Vollzugspraxis der Ausländerbehörden davon aus, dass ein angemessener Zeitraum in der Regel dann nicht mehr gegeben ist, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewandten Zeitbedarfs nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann (Nr. 16.2.5 Sätze 2 bis 3 AVV-AufenthG; BayVGH, U.v. 21.2.2022 - 10 B 21.1290 - juris Rn. 20).
8
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller weder das Studium im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen noch im Bachelorstudiengang Geowissenschaften an der TU M. in einem angemessenen Zeitraum abschließen können werde, nicht zu beanstanden. Der Senat bezieht sich insoweit auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, macht sich diese zu eigen und sieht demgemäß nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, unabhängig davon, ob die Exmatrikulation des Antragstellers im Studiengang Bauingenieurwesen im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bestand hat oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Zeitraum der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren beim Antragsteller zutreffend bestimmt und auch Umstände bzw. Gesichtspunkte wie die „verlorene Zeit“ aufgrund einer gegebenenfalls zu Unrecht erfolgten Exmatrikulation sowie krankheitsbedingte und Corona bedingte Verzögerungen im bisherigen Studienverlauf angemessen berücksichtigt. Der Senat vermag einen stringenten, leistungsorientierten und vor allem erfolgversprechenden Studienverlauf beim Antragsteller angesichts seiner Entwicklung seit 2012 und vor allen Dingen seiner in den verschiedenen Studiengängen bisher erbrachten Studienleistungen ebenfalls nicht ansatzweise zu erkennen. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Leistungsnachweisen bzw. dem Kontoauszug der TU M. vom 13. Juli 2022 ergibt sich nichts Anderes. Die aus Sicht des Senates völlig unrealistische Annahme des Antragstellers über den weiteren (erfolgreichen) Studienverlauf in seiner im Beschwerdeverfahren vorgelegten persönlichen Stellungnahme vom 13. Juli 2022 vermag eine günstigere Prognose ebenso wenig zu rechtfertigen. Art. 99 BayHSchG trifft entgegen dem Beschwerdevorbringen schließlich auch keine Regelung bezüglich des angemessenen Zeitraums im Sinne von § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG.
9
Anhaltspunkte oder Umstände, die einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, § 25 Abs. 4 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründen könnten, sind von Antragstellerseite auch im Beschwerdeverfahren weder substantiiert dargelegt noch für den Senat sonst ersichtlich.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).