Titel:
Erfolglose Beschwerde gegen die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Antragsteller verpflichtete, einen als Unterkunft benutzten Platz zu räumen, jedoch nicht die anlassgebenden Tatsachen unter die herangezogene Eingriffsermächtigung subsumiert.
Normenketten:
BayVwVfG Art. 40
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
Leitsatz:
Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Fehlt es wie hier an einer hinreichenden Subsumtion der anlassgebenden Tatsachen unter die herangezogene Eingriffsermächtigung, wird auch der Maßstab für die Ausübung des Ermessens offensichtlich verfehlt. Es ist dann schon nicht hinreichend erkennbar, welche zweckentsprechenden Gesichtspunkte in die Ermessenserwägungen eingestellt und mit welchem Gewicht sie gegeneinander abgewogen worden sind. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sicherheitsrecht, Räumungsanordnung, Ermessensausübung, erfolglose Beschwerde, fehlerhafte Ermessensausübung, keine Subsumtion unter Eingriffsermächtigung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 30.03.2022 – AN 15 S 22.00830, AN 15 K 22.00831
Fundstelle:
BeckRS 2022, 19869
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die in erster Instanz erfolgte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen ihren Bescheid vom 28. Februar 2022.
2
Mit ihrem auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützten Bescheid vom 28. Februar 2022 verpflichtete die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Antragsteller, den von ihm zur Unterkunft benutzten, im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Platz zu räumen und geräumt an die Antragsgegnerin herauszugeben, den vorhandenen Abfall zu beseitigen sowie die errichteten baulichen Zelt- und Zaunanlagen abzubrechen und zu beseitigen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung und Beseitigung wurde unmittelbarer Zwang bzw. die Ersatzvornahme angedroht.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. März 2022 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her bzw. ordnete sie an. Zwar könne die Räumungsanordnung zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt werden, doch leide der Bescheid in mehrfacher Hinsicht an Ermessensfehlern.
4
Mit der Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen, und macht geltend, der Bescheid weise keine Ermessensfehler auf.
5
Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Die zur Begründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt bzw. angeordnet.
6
Die Antragsgegnerin stützt ihren Bescheid auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, wonach die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall nur treffen können, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Es ist hier aber schon nicht erkennbar, welche Gefahr für welches Rechtsgut die Antragsgegnerin abwehren will. Eingangs wird angegeben, dass „die Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betrachtet wird“, in der Folge jedoch dargelegt, dass nunmehr nicht zu befürchten sei, dass dem Antragsteller (nach der Räumung des Platzes) Obdachlosigkeit drohe. Schließlich wird die „Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ nur mit der „widerrechtlichen Nutzung des öffentlichen Platzes“ durch den Antragsteller begründet. Dies verfehlt jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, weil weder eines der dort aufgeführten Rechtsgüter benannt wird, das die Antragsgegnerin mit ihrer Maßnahme schützen will, noch dargelegt wird, welche konkrete Gefahr dem jeweiligen Schutzgut droht bzw. welche Störung bereits eingetreten ist. Zwar werden verstreut im Bescheid bzw. in den vorgelegten Aktenstücken diverse Missstände benannt, die vom Antragsteller durch seinen Aufenthalt auf dem fraglichen Grundstück bzw. von dort vorhandenen Gegenständen ausgehen, doch wäre es geboten gewesen, diese den in der Gesetzesvorschrift genannten Schutzgütern zuzuordnen und die für sie bestehende Gefahr bzw. die bereits eingetretene Störung darzulegen.
7
Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Fehlt es wie hier aber bereits an einer hinreichenden Subsumtion der anlassgebenden Tatsachen unter die herangezogene Eingriffsermächtigung, wird auch der Maßstab für die durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gebotene Ausübung des Ermessens offensichtlich verfehlt. Es ist dann schon nicht hinreichend erkennbar, welche zweckentsprechenden Gesichtspunkte in die Ermessenserwägungen eingestellt und mit welchem Gewicht sie gegeneinander abgewogen worden sind. Bezeichnend ist insoweit, dass die Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens wie auch des Auswahlermessens eine Ermessensreduzierung „auf Null“ geltend gemacht hat, ohne dies aber näher zu begründen.
8
Bereits deswegen liegt keine rechtmäßige Ermessensausübung im Sinn des Art. 40 BayVwVfG vor; auf alle weiteren vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkte kommt es folglich nicht an.
9
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).