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VG Augsburg, Beschluss v. 10.05.2022 – Au 1 S 22.1022
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung

Normenkette:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4
Leitsatz:
Hat sich ein Ausländer wiederholt in seinem Heimatstaat aufgehalten, ist grundsätzlich nicht erkennbar, dass ihn eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar oder unverhältnismäßig treffen würde. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis, Eilverfahren, fehlende Erfolgsaussichten, überwiegende Interessen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 03.08.2022 – 10 CS 22.1362
Fundstelle:
BeckRS 2022, 19868

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
2
Er reiste im Juli 2015 in die Bundesrepublik ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Oktober 2015 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er erhielt daraufhin am 8. Januar 2016 eine Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 8. November 2021 gültig war. Nachdem sich der Antragsteller in den Jahren 2016 bis 2018 mehrfach im Irak aufgehalten hatte, widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Mai 2020 die dem Antragsteller zuerkannte Flüchtlingseigenschaft. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt, weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die hiergegen gerichtete Klage (Au 5 K 20.30718) blieb erfolglos. Mit Formblattantrag vom 13. September 2021 beantragte der Antragsteller die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. März 2022 ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorlägen.
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Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 31. März 2022 Klage erheben (Au 1 K 22.849), über welche noch nicht entschieden ist. Vorliegend begehrt er mit seinem Antrag vom 25. März 2022 einstweiligen Rechtsschutz. Eine Begründung wurde nicht vorgelegt.
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Der Antragsteller beantragt,
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Die Aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
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Die Antragsgegnerin
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hat keinen Antrag gestellt.
8
Sie hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert, im Hauptsacheverfahren aber die Abweisung der Klage beantragt.
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Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren Au 1 K 22.849) sowie der beigezogenen Behördenakte.
II.
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Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist einerseits die kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) sofort vollziehbare Ablehnung des am 13. September 2021 gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers (Ziffer 1 des Bescheids vom 25.03.2022). Der Antrag richtet sich weiter gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 25. März 2022, die als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen ebenso sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).
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2. Der Antrag ist unbegründet, da überwiegende Interessen des Antragstellers nach Auffassung der Kammer nicht gegeben sind.
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Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden könne.
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Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie der Abschiebungsandrohung. Die diesbezüglich in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein. Überwiegende Interessen des Antragstellers, die gleichwohl eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
15
a) Die auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, da dem Antragsteller ein solcher Anspruch nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 25. März 2022 detailliert dargelegt, warum weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beim Antragsteller in Betracht kommt. Dem ist der Antragsteller weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren entgegengetreten. Letztlich ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte.
17
Der Antragsteller ist, ausgehend von den Behördenakten, derzeit nicht in Besitz eines irakischen Nationalpasses und hat einen solchen auch noch nicht beantragt. Damit steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits entgegen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt ist. Für die Annahme eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts ist nichts erkennbar.
18
Daneben sind die tatbestandlichen Voraussetzungen sämtlicher in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt. Auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 25. März 2022 kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
19
b) Auch die im Bescheid vom 25. März 2022 verfügte Abschiebungsandrohung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig.
20
Der Antragsteller ist nach Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach §§ 50 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung wurde nach § 59 Abs. 1 AufenthG schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht. Die dem Antragsteller gesetzte Frist erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden.
21
c) Überwiegende Interessen des Antragstellers, die trotz fehlender Erfolgsaussichten eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind nennenswerte Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass er sich in den letzten Jahren mehrfach in seinem Heimatstaat, dem Irak, aufgehalten hat. Es ist somit nicht erkennbar, warum ihn eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar oder unverhältnismäßig treffen würde.
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3. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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4. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter 8.1 und 1.5) orientiert.