Titel:
Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges – "Polizei-Trick-Betrug"
Normenkette:
StGB § 22, § 23, § 25 Abs. 2, § 53, § 73, § 73c, § 263 Abs. 1, Abs. 5
Leitsatz:
Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, es reicht, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit mindestens zwei anderen zu verbinden. (Rn. 579) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Polizei-Trick-Betrug, falscher Polizeibeamter
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 12.07.2022 – 6 StR 251/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 19754
Tenor
I. Der Angeklagte … ist schuldig des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 5 sachlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem gewerbsmäßigen Bandenbetruges.
II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
III. Die Einziehung des Geldbetrages in Höhe von 44.000 € wird angeordnet.
IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Soweit das Verfahren nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt wurde, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last, es wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
I. PERSÖNLICHE VERHÄLTNISSE
1
Der am … geborene Angeklagte ist … Staatsangehöriger.
2
Der Angeklagte wuchs bei seinen verheirateten Eltern zusammen mit seiner Schwester, welche heute … Jahre alt ist und in … lebt, in einem Vorort von … auf. Der heute … Jahre alte Vater des Angeklagten ist …, seine heute … Jahre alte Mutter ist …. Der Vater des Angeklagten ist aufgrund erlittener Schlaganfälle pflegebedürftig. Auch die Mutter des Angeklagten erlitt vor einigen Jahren Schlaganfälle, wobei sich bei ihr die gesundheitlichen Auswirkungen nicht so stark zeigten wie beim Vater des Angeklagten. Beide Elternteile leben von …. Zu seinen Eltern und zu seiner Schwester unterhält der Angeklagte ein gutes Verhältnis.
3
Nach Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte altersgerecht in die Grundschule … eingeschult, bis er schließlich an die Hauptschule … wechselte. Diese konnte er nach der 9. Klasse nicht mit erfolgreichem Hauptschulabschluss abschließen.
4
Im Anschluss an die Schulzeit ging der Angeklagte diversen Gelegenheits- und Minijobs nach, wie beispielsweise einer Tätigkeit …. Nach Beendigung der Schulzeit zog der Angeklagte mit seiner Familie auch für … nach …, bis die Familie schließlich wieder nach … zurückkehrte.
5
Der Angeklagte begann bereits im Jugendalter in seiner Freizeit Fußball zu spielen. Mit Hilfe der damaligen Vereinsleitung wurde er im Alter von ca. … auf eine … geschickt, welche er jedoch wegen Nichtbestehens der Probezeit abbrach. Mit ca. … begann der Angeklagte bei einer … für ca. … zu arbeiten. Dann wechselte er in das von … wo er im Bereich des Services hauptberuflich tätig war. Anschließend war der Angeklagte wieder im Rahmen diverser kurzfristiger Beschäftigungen, u.a. bei der Firma …, bei der … sowie im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit für die Organisation und Vergabe von zu vermietenden Werbeflächen tätig.
6
Als der Angeklagte … alt war, lernte er seine … kennen, welche er sodann nach … alsbald heiratete. Er und seine Ehefrau bezogen eine gemeinsame Wohnung in … und eröffneten gemeinsam …, welche sie …, also bis der Angeklagte … war, gemeinsam betrieben.
7
Im Jahr … kam die … zur Welt.
8
Aus finanziellen Gründen musste der … geschlossen werden und der Angeklagte begann im … bei der … als … zu arbeiten, wo er bis ins … bis zu …, beschäftigt war.
9
Im … trennte sich der Angeklagte und seine, … Ehefrau voneinander.
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Da der Angeklagte die Ehe mit …. Weitere … hat der Angeklagte nicht.
11
Der Angeklagte lebte zunächst nach der Trennung wieder bei seinen Eltern in … und bezog seit … eine eigene von ihm allein bewohnte Wohnung unter der Anschrift ….
12
Nach seinem … erhielt der Angeklagte … und sodann … in Höhe von ca. … monatlich. Seit dem … bezog der Angeklagte zuletzt ….
13
Seit … trat der Angeklagte auch mit der Firma … hat, in Kontakt und entwickelte freiberuflich auftragsgemäß ein Vertriebskonzept für die Vermarktung … Firma, wobei es jedoch insoweit zu unregelmäßigen Einkünften des Angeklagten kam. Geldeingänge insoweit konnten auf dem Konto des Angeklagten jedenfalls nicht festgestellt werden.
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Der Angeklagte verfügt über Schulden in Höhe …, welche vornehmlich aufgrund von entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sowie aufgrund erfolgter Anschaffungen, insbesondere aus der Zeit der … gemeinsam mit der ehemaligen Ehefrau, resultieren.
15
Der Angeklagte kam seiner Unterhaltspflicht gegenüber … zuletzt nicht hinreichend nach, so dass Leistungen nach dem Uhterhaltsvorschussgesetz erbracht werden mussten.
16
Über Vermögen verfügt der Angeklagte nicht.
17
Abgesehen vom … blieb der Angeklagte bisher von größeren Unfällen und Krankheiten verschont.
18
Im Jugendalter konsumierte der Angeklagte gelegentlich zusammen mit weiteren Jugendlichen in unregelmäßigem Abständen für ca. … Jahre Marihuana.
19
Im Alter von … begann der Angeklagte beim Weggehen am Wochenende damit, gelegentlich Ecstasy in der Gruppe zu konsumieren, was ca. über einen Zeitraum von … hinweg sich erstreckte.
20
Sodann lebte der Angeklagte, bis er Ende … alt war, drogenfrei, da er in dieser Zeit vornehmlich seinem Hobby, dem Fußball nachging.
21
Als der Angeklagte … alt war, lernte er eine Gruppe um … (siehe unten Verurteilung durch das AG … vom …) kennen, wodurch er zum gelegentlichen Kokainkonsum gekommen ist.
22
Andere Drogen spielten indes bei ihm keine Rolle mehr.
23
Der Angeklagte konsumierte dabei Kokain hauptsächlich gemeinsam mit anderen beim „Feiern gehen“. Während der Inhaftierung aufgrund der Verurteilung vom … kam es zu keinem weiteren Konsum. Ca. … nach der Haftentlassung, also …, begann der Angeklagte wieder damit, gemeinsam mit Freunden gelegentlich Kokain beim Weggehen zu konsumieren, wobei ihm dabei größtenteils das Kokain ausgegeben wurde und er nur gelegentlich selbst Kokain für sich und die Gruppe bezog.
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Diesen Kokainkonsum hielt der Angeklagte bis zur verfahrensgegenständlichen Inhaftierung im Wesentlichen aufrecht, wobei es bei ihm in Spitzen lediglich zu einem zwei- bis dreifachen wöchentlichen Konsum, welcher nur gemeinsam mit Freunden zuletzt in den Monaten vor der Inhaftierung kam. Ein über den Tag verteilter Konsum fand zu keinem Zeitpunkt statt. Eine Drogentherapie unternahm der Angeklagte mangels angesehener Veranlassung nicht. Der Konsum des Angeklagten beschränkte sich auf Zeiten des gemeinsamen Weggehens im letzten Jahr vor der Inhaftierung ca. einmal monatlich und die Monate vor der Inhaftierung ca. zwei- bis dreimal monatlich. Der Angeklagte hatte dabei keine Probleme, den Konsum zu steuern, insbesondere wenn … im Rahmen des Umgangsrechts bei ihm an den Wochenenden in seiner Wohnung … war, konsumierte er keinerlei Drogen, was ihm keinerlei Schwierigkeiten bereitete. Auch wenn aufgrund nicht zur Verfügung stehender finanzieller Mittel kein Kokain-Konsum möglich war, gestaltete dies für den Angeklagten keinerlei Probleme. Zudem hatte der Angeklagte während der verfahrensgegenständlichen Inhaftierung in der JVA … weder in psychischer noch in körperlicher Hinsicht Probleme, ohne den Konsum von Kokain zurechtzukommen. Etwaige entzugskompensierende Medikamente wurden weder verlangt noch verabreicht.
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Der Angeklagte ist bislang in Deutschland strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Tatbezeichnung: Unterschlagung in TE mit Betrug
Datum der (letzten) Tat: …
Angewendete Vorschriften: STGB § 246 ABS. 1, § 263 ABS. 1, § 52
150 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe.
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat: …
Angewendete Vorschriften: STGB § 53, § 69, § 69 A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1
45. Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis ….
Datum der (letzten) Tat: …
Angewendete Vorschriften. STGB § 263 ABS. 1
80. Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
105. Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis …
Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom …
Einbezogen wurde die Entscheidung vom ….
Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen
Datum der (letzten) Tat: …
Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 53
90. Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe.
Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen in einem Fall tatmehrheitlich zusammentreffend mit falscher Verdächtigung und Urkundenfälschung
Datum der (letzten) Tat: …
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 44, § 164, § 267, § 52, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
170. Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom … Würzburg.
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: …
Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
4. Monat(e) Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahr(e).
Bewährungszeit verlängert bis …
Bewährungszeit verlängert bis …
Strafaussetzung widerrufen.
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis …
Strafrest erlassen mit Wirkung vom …
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Munition
Datum der (letzten) Tat: …
Angewendete Vorschriften: StGB § 52, WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1
5. Monat(e) Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahr(e).
Strafaussetzung widerrufen.
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis …
Bewährungshelfer bestellt.
Strafrest erlassen mit Wirkung vom …
Tatbezeichnung. Vorsätzliche Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat …
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1
100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zuhälterei, sachlich zusammentreffend mit 2 tateinheitlichen Versuchen des gewerbsmäßigen Menschenhandels und mit einem weiteren Versuch des gewerbsmäßigen Menschenhandels sowie mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer verbotenen Waffe
Datum der (letzten) Tat: …
Angewendete Vorschriften: StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1, § 232 Abs. 1 Satz 1, § 232 Abs. 1 Satz 2, § 232 Abs. 2, § 232 Abs. 3 Nr. 3, § 22, § 23, § 25 Abs. 2, § 27, § 52, § 53, WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1
3. Jahr(e) Freiheitsstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis …
Bewährungshelfer bestellt.
Strafrest erlassen mit Wirkung vom …
Tatbezeichnung: Vorsätzt Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: …
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1
40. Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe.
26
Der Verurteilung durch das Amtsgericht - Schöffengericht - … vom …, rechtskräftig aufgrund des Berufungsurteils des Landgerichts … vom … (rechtskräftig seit …), in welcher der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im … ernte der Angeklagte in … über den anderweitig. Verfolgten … die … geborene … kennen. Diese war, wie dem Angeklagten mitgeteilt worden war, zu diesem Zeitpunkt bereits seit einer Woche für einen Zuhälter als Prostituierte tätig, da sie insbesondere aufgrund von Mietrückständen in finanziellen Schwierigkeiten steckte, mit dieser vorübergehenden Tätigkeit ihre Schulden bezahlen wollte. Da jedoch der Zuhälter das ganze verdiente Geld für sich behielt, wandte sich … an …, mit welchem sie befreundet war. Dieser machte sie daraufhin mit dem Angeklagten bekannt.
Der Angeklagte erweckte gegenüber … den Eindruck, er kenne sich in diesem Gewerbe aus, und vermittelte … daraufhin an den anderweitig Verfolgten …, der ihre Probleme mit dem früheren Zuhälter lösen könnte Hierzu organisierte er ein Treffen zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im … im … an dem der Angeklagte selbst, … und die anderweitig Verfolgten … und … teilnahmen, und in dem vom anderweitig Verfolgten … die Bedingungen der Tätigkeit der … dargelegt und mit derselben ein „Vertrag“ geschlossen wurde Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass … nur aus finanzieller Not heraus bereit war, vorübergehend weiter als Prostituierte zu arbeiten.
In der Folgezeit war … als Prostituierte tätig, unter anderem in dem … in …. Hierüber und über ihre Einnahmen und Ausgaben musste sie Buch führen und 60 % ihrer Einnahmen an der anderweitig Verfolgten … abgeben. Weitere Einnahmen hatte … zu diesem Zeitpunkt nicht.
… hatte während ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Clubs außerhalb von … wie vom Angeklagten und den anderweitig Verfolgten … und … bewusst verursacht, keine Möglichkeit, selbst ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Der Angeklagte und die beiden anderweitig Verfolgten gaben gegenüber … an, sie würden sich mit dem übrigen Geld um die Begleichung ihrer Schulden kümmern. Zu diesem Zweck hatte … auch einen Schlüssel zur Wohnung der …, sollte dort aus dem Briefkasten die Rechnungen entnehmen und mit dem Angeklagten zusammen diese, ebenso wie die Mietschulden, begleichen.
Der Angeklagte und … hielten immer den Kontakt zu …, suchten diese in den Clubs auf, um die Abrechnungen und die Gelder abzuholen. Tatsächlich kümmerten sie sich jedoch nicht um die Begleichung der Schulden, so dass die Frau, wie der Angeklagte wusste, weiter der Prostitution nachging, um ihre Schulden begleichen zu können. Lediglich ein Betrag von 640,00 €, den … zusätzlich zu den 60 % Abgaben an den Angeklagten übergeben hatte, wurde auf Veranlassung desselben an den Vermieter zur Begleichung eines Teils der Mietschulden am … weitergeleitet.
Nach knapp 2 Monaten wollte … mit der Tätigkeit aufhören, da diese sie zu stark belastete. Es wurden jedoch lauter neue Bedingungen gestellt, sie wurde immer mehr kontrolliert Sie musste täglich einen der beiden „Handlanger“ des Zuhälters nämlich den Angeklagten oder …, anrufen und ihnen mitteilen, wieviel sie verdient hatte. Als sie kurze Zeit spater einen Nervenzusammenbruch bekam, da ihr diese Tätigkeit unerträglich geworden war, rief sie bei … an, welcher ihr versicherte, dass er sie aus dem Club in … abholen werde. Tatsächlich kam dann … mit dem Zuhälter … und einem allein schon aufgrund seiner körperlichen Größe einschüchternden Mann. Als … dem Zuhälter … erklärte, dass sie nicht mehr weiterarbeiten könne, erklärte ihr dieser, dass sie für ihn mindestens ein Jahr arbeiten müsse, drei Monate vor Beendigung die Kündigung auszusprechen habe, außerdem eine Ablöse zahlen müsse. Tatsächlich hatte die Frau gar nicht genügend Geld zurückbehalten dürfen, um überhaupt etwas zurücklegen zu können. Unter Tränen erklärte sie, dass es niemals so vereinbart gewesen wäre Daraufhin rief der Zuhälter … den hier Angeklagten an. Dieser bestätigte dann auf Frage durch den Zuhälter gegenüber der … im Rahmen des Telefongesprächs, dass diese sich erst nach einem Jahr von der Vereinbarung, für den anderweitig Verfolgten … als Prostituierte tätig zu sein, lösen könne.
… wurde von den Anwesenden bedroht, so dass sie entgegen ihrem Willen weiterhin als Prostituiere tätig sein musste.
Dem Angeklagten, der mit den anderweitig Verfolgten … und … gemeinschaftlich vorging, war hierbei stets bewusst, dass sich … nur aus ihrer finanziellen Not heraus mit der vorübergehenden Prostitution für den anderweitig Verfolgten … einverstanden erklärt hatte. Er verhinderte daher zusammen mit den anderweitig Verfolgten, dass die Frau . mit ihrem Verdienst ihre Schulden beglich. Der Angeklagte und die beiden anderweitig Verfolgten … und … gingen planmäßig arbeitsteilig in der Weise vor, dass gezielt die Zeugin durch die verschiedenen Ansprechpartner verunsichert bzw. desinformiert wurde, zugleich aber die drei Personen als Mehrheit ausreichend Druck auf diese ausüben konnten. Dem Angeklagten, der Kenntnis davon hatte, dass die Zeugin einen wesentlichen Teil ihrer Einnahmen an den anderweitig Verfolgten … abführte, da er häufig dieses Geld selbst abholte, kam es zudem darauf an, dass dem anderweitig Verfolgten … auch weiterhin diese Gelder zufließen.
…, welche dem anderweitig Verfolgten … im Rahmen der Abgabe von 60 % ihrer Einnahmen über einen Zeitraum von ca. 2 Monaten insgesamt einen Betrag von 6.000,00 € bis 8.000,00 € übergab, häufte während ihrer Tätigkeit weitere Schulden auf und litt psychisch erheblich unter der Behandlung durch die drei Täter und die dadurch erzwungene Tätigkeit als Prostituierte.
2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im … lernte der Angeklagte durch Vermittlung der anderweitig Verfolgten … und … die zum damaligen Zeitpunkt noch … und die damals … am Bahnhof in … kennen. … war in der Diskothek „…“ von einer drillen Person darauf angesprochen worden, ob sie Lust habe, sich mit Prostitution Geld zu verdienen. Dies erzählte sie zu Hause ihrem damaligen Freund … welcher, anstatt wie erwartet, empört zu reagieren, erklärte, dass er einen Bekannten habe, der sich in diesem Milieu auskenne. … vereinbarte sofort ein Treffen mit diesem Mann, mit dem der … bis dahin unbekannten Angeklagten. Aus Neugierde war … bereit, zu diesem Treffen zu gehen. Sie bat ihre Freundin … sie zu begleiten. Am vereinbarten Treffpunkt war dann nicht, wie erwartet, … anwesend, sondern der Angeklagten mit einer weiteren, dem Mädchen unbekannten Person. Man begab sich in das Café „…“ in der …. Hier versuchte der Angeklagte sodann, die beiden Mädchen, die auf seine Nachfrage konkret angegeben hatten, dass sie noch nicht … Jahre alt seien, zur Prostitution zu überreden.
Der Angeklagte erklärte den Mädchen den Ablauf. Er gab an, er hätte zwei seriöse Clubs, in denen sie in High Heels und Strapsen arbeiten würden. Er würde ihnen Kleidung und ein Appartement zur Verfügung stellen. Zudem würden sie etwa 200,00 € bis 300,00 € monatlich zur Verfügung haben. Sie könnten 3.000,00 bis 5.000,00 € in einem Wochenende verdienen, wenn sie das ganze Wochenende als Escort-Mädchen arbeiten würden. Sie würden für alles bezahlt, was mit ihnen gemacht würde, für jede einzelne Handlung. Die Einnahmen würden von ihm verwahrt werden. Ihnen würde ein Erlös von ca. 200,00 € bis 300,00 € im Monat zugestanden.
Da die beiden Mädchen erklärten, noch nicht … Jahre alt zu sein, allerdings in Kürze … Jahre als zu werden, erklärte der Angeklagte, dass sie in Clubs erst ab … Jahren arbeiten dürften. Es gebe aber die Möglichkeit, dass die Mädchen bis zu ihrem … Geburtstag in Privatwohnungen arbeiten könnten. Zu weiteren Informationszwecken begab sich der Angeklagte dann mit den Mädchen in ein Internet-Café, in welchem er ihnen im Internet Bilder von zwei derartigen „Clubs“ zeigte. Der Angeklagte, dem das Alter der beiden Mädchen bekannt war, versuchte, diese mit seinen Äußerungen dazu zu veranlassen, für ihn als Zuhälter der Prostitution nachzugehen, wobei er sich hieraus eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit versprach.
In der Folgezeit verschickte der Angeklagte noch zahlreiche SMS an beide Mädchen auf deren Handys, rief diese auch wiederholt an, erklärte, dass sie schon gebucht seien, nur noch zusagen mussten Unter anderem schickte er am … um 14:00 Uhr eine SMS auf da Handy der …, indem er u.a. erklärte: „Wenn ihr wollt, könnt ihr schon was verdienen. Es gibt ne Möglichkeit, zum Reinschnuppern. Konnt ihr heute Abend vorbeikommen.“ Die Mädchen wichen diesen Angeboten aus. Am … verschickte der Angeklagte erneut eine SMS auf das Handy der … mit dem Text: „Aber das ist nicht die Frage, sondern wollt ihr schon?? Ihr könnt über das Wochenende schon ein bisst Geld verdienen! Ihr müsst mir nur zusagen“. In einer weiteren SMS vom gleichen Tag um 13.16 Uhr schrieb der Angeklagte: „Für Freitagabend haben sich schon einige angemeldet, Samstagabend auch - nachts könnt ihr noch weggehen. Geht das klar? Müss denen Bescheid geben und planen …“. Um 13:26 Uhr schließlich an diesem Tag verschickte der Angeklagte eine weitere Mail mit dem Text: „Freitagabend kommt ihr beide ab 19.00 Uhr. Samstagabend beide ab 18.00 Uhr. Also beide Tage!!! Ihr zwei!!!“.
… und … kamen in der Folgezeit der Aufforderung des Angeklagten nicht nach. Sie hatten beide von vornherein nicht die Absicht, der Prostitution nachzugehen, wollten sich nur aus Neugierde informieren.
3. Der am … geborenen … schlug der Angeklagte zu einem näher nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt im … als die junge Frau … Jahre alt war, ebenfalls vor, für ihn der Prostitution nachzugehen. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass … erst … Jahre alt war. Da sie in Clubs erst ab … Jahren tätig werden konnte, gab der Angeklagte deshalb an, dass er versuchen werde, einen Ausweis zu bekommen von einer ähnlich aussehenden Frau, die bereits volljährig sei, um Volljährigkeit der … vorzutäuschen und ihr das Arbeiten in einem Club zu ermöglichen. Der Angeklagte schilderte der … die Voraussetzungen und Bedingungen der Prostitution und schlug ihr vor, sie sollte mit ihm Geschlechtsverkehr haben, damit er prüfen könne, ob sie als Prostituierte geeignet sei. Auch sprach er davon, dass die Einnahmen hälftig geteilt werden sollten zwischen ihm und ….
Der Angeklagte versuchte mit diesem Einwirken auf die junge Frau diese zu veranlassen, der Prostitution nachzugehen und ihm einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen zufließen zu lassen. Hierdurch wollte er sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen.
In der Folgezeit ging … auf die Aufforderungen des Angeklagten jedoch nicht ein.
4. Am … gegen 7.00 Uhr hatte der Angeklagte anlässlich der Wohnungsdurchsuchung in seiner Wohnung in der … wie er wusste, einen Schlagring im Besitz. Hierbei handelt es sich um eine verbotene Waffe.“
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Dem Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - … vom … (rechtskräftig seit …) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am … gegen 1.00 Uhr befand sich die Geschädigte … in der Diskothek …. Zu dieser Zeit arbeitete der Angeklagte dort als Servicekraft.
Weil sich die Geschädigte innerhalb der Diskothek übergab, wollte der Angeklagte die Zeugin … der Diskothek verweisen. Beim Verbringen aus der Diskothek packte der Angeklagte die Geschädigte … jedoch derart fest, dass diese - wie vom Angeklagten vorgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen - Schmerzen am rechten Ellenbogen sowie massive Hämatome an beiden Oberarmen erlitt.
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht“.
28
Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am … zunächst aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts … vom … (Geschäftszeichen …) in Untersuchungshaft in der JVA ….
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Dieser Untersuchungshaftbefehl wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … aufgehoben und am gleichen Tag ein neuer Untersuchungshaftbefehl erlassen (Gz.: …) Der Angeklagte befand sich bis zuletzt in der JVA … in Untersuchungshaft.
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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr … jedenfalls vor dem … lernte der Angeklagte über den Messenger-Dienst „F.“ den zum damaligen Zeitpunkt ca. …-jährigen und in … aufhältigen … (bei den deutschen Behörden auch geführt als … geb. am … fortan bezeichnet als …) kennen, welcher ihm eine sog. Freundschaftsanfrage über „F.“ machte, so dass der Kontakt zustande kam.
31
Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Angeklagte nach der Trennung von seiner Frau … und nach Beendigung des Betriebs eines gemeinschaftlich geführten Lokals, einer …, in … über erhebliche finanzielle Probleme und bezog nach einem … bis zum … lediglich … und danach … von monatlich ca. 1.400 € bis 1.800 €. Weitere regelmäßige und über Gelegenheitsjobs hinausgehende Einkünfte hatte der Angeklagte im Jahr … und … nicht. Er musste seiner damals … zudem auch Unterhalt leisten und für die monatliche Miete in Höhe von ca. 750 € aufkommen. Zuletzt konnte der Angeklagte den Unterhalt gar nicht mehr aufbringen, so dass Unterhaltsvorschussleistungen durch das Amt … erbracht wurden.
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… ist Mitglied einer … Großfamilie (sog. …), deren Mitglieder auch in Deutschland, vornehmlich in den Städten … und … ansässig sind. Auch … welcher perfekt die deutsche Sprache spricht, war lange Zeit selbst in Deutschland aufhältig, wurde jedoch vor Jahren durch die deutschen Behörden nach erfolgten Verurteilungen aus Deutschland ausgewiesen und ist in Deutschland derzeit unter anderem wegen des Verdachts eines Ehrenmordes an einem Mitglied eines verfeindeten Clans sowie aufgrund weiterer Straftaten zur Festnahme ausgeschrieben.
33
… betreibt zusammen mit weiteren, derzeit noch unbekannten weiteren Personen als einer der Köpfe dieser Gruppierung unter anderem ein sog. Callcenter von der … aus, wodurch vornehmlich mittels des sog „Polizei-Trick-Betruges“, bei dem es sich um eine Abwandlung des bereits seit längerer Zeit aufgetretenen sog. „Enkel-Trick-Betruges“ handelt, hauptsächlich im Lebensalter fortgeschrittene Personen, deren Telefonnummer die Täter aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen haben, durch Vorspiegelung einer falschen Polizei- oder sonstigen Amtsträgereigenschaft wie etwa auch eines Oberstaatsanwaltes, um wesentliche Teile ihres ersparten Vermögens, meist in fünfstelliger Höhe, gebracht werden.
34
Dieses bundesweit von den Polizeibehörden auch als Betrugsphänomen „Falscher Polizeibeamter“ bezeichnet wird, zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass eine unbekannte Vielzahl an Personen bewusst und gewollt und in arbeitsteiliger Weise auf der Grundlage einer konkreten Aufgabenzuweisung in einer Vielzahl an Fällen zusammenarbeiten und so, durch die Beteiligung mehrerer Personen, auch auf die Senioren oft der Anschein der Legalität bzw. Authentizität der auftretenden Personen als Polizeibeamte vermittelt bzw. verstärkt wird.
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Die deutschen Ermittlungsbehörden weisen dabei auf der Grundlage ihrer bundesweit erlangten Erkenntnisse, da der modus operandi dieser Tätergruppierung im Kern immer gleich abläuft, den handelnden Täter gewisse Tätigkeitsbezeichnungen zu, wobei die Tätigkeiten der handelnden Täter fließend sind und sich nicht immer quasi typisiert und kategorisiert abgrenzen lassen.
36
Diese Tätergruppierung um … geht dabei von der … aus wie folgt vor:
37
Mehrere Anrufer (nach der Begrifflichkeit der Polizei die sog. „Keiler“) nehmen oft zeitgleich in ausgewählten deutschen Städten von einem sog. Callcenter von der … aus über sog. gespoofte Rufnummern telefonisch Kontakt zu älteren Personen, welche sie aufgrund erlangter Erfahrungswerte, wie beispielsweise ältere Vornamen etc. für geeignete Opfer dieser Betrugsmasche halten, aus und geben sich dabei als vermeintliche Polizeibeamte, teilweise auch als andere Amtsträger wie Oberstaatsanwälte, aus, um so zunächst ein Vertrauensverhältnis zu den Opfern aufzubauen. Die Tätergruppierung bedient sich dabei - wie ausgeführt - eines technischen Verfahrens, das sog „Spoofing“, wodurch über eine technische Manipulation über das Internet die auf dem Telefondisplay des jeweiligen Opfers angezeigte Telefonnummer des Anrufers verändert wird und so die Identität des wahren Anrufers (aus der … mit einer 0090-Vorwahl) verschleiert wird, so dass beispielsweise die Rufnummer des Anrufers mit „110“ oder einer anderen fiktiven Anrufnummer zur Plausibilierung des Vorbringens, Polizeibeamter zu sein, verwendet wird.
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Die Gruppe um … zielt dabei bewusst auf vornehmlich ältere Personen, da diese zum einem in ihrer Wahrnehmungs- und Kritikfähigkeit häufig eingeschränkt sind und daher für sie ein „leichtes Opfer“ ihrer Betrugsmasche werden können. Zum anderen verfügt diese Bevölkerungsgruppe, da sie häufig ihr Erwerbsleben schon abgeschlossen haben, über tendenziell höheren Ersparnisse als jüngere Leute, wodurch die Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer höheren Tatbeute gesteigert wird.
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In der Folge der oft stundenlangen Anrufe suggerieren diese „Keiler“ ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen korrupte Bankmitarbeiter bzw. gegen ausländische Einbrecherbanden, wobei sie den Angerufenen im Kern jeweils vortäuschen, dass ihr Geld auf ihren Konten bzw. in ihren Schließfächern bei der Bank in Gefahr sei, da sie (die Senioren) in den Fokus eines vermeintlich korrupten Bankmitarbeiters bzw. der Einbrecherbande gekommen seien. Überdies wird wahrheitswidrig oftmals auch geschildert, dass die vermeintlichen Einbrecher mit Mitarbeitern ihrer Bank deliktisch zusammenwirken würden. Aus den Vorgenannten Gründen bestehe daher dringender Handlungsbedarf, da sämtliche Vermögenswerte der Angerufenen durch das Agieren dieser vorgeblichen Verbrecherbande in konkreter Gefahr sei und eine Mithilfe der Angerufenen bei den vermeintlichen polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen dringend erforderlich sei. Zur Verstärkung ihres falschen Vortrags reichen die beteiligten „Keiler“ die Gespräche auch häufig zu anderen „Keilern“ intern weiter, welche als eingebundene vermeintliche Kollegen des anrufenden Polizeibeamten bzw. als „übergeordneter Abteilungsleiter“ oder als „Oberstaatsanwalt“ ihr Vorbringen bestätigen und dabei konkludent vorgeben, genau vom dargelegten Sachverhalt informiert zu sein und diesen inhaltlich auch bestätigen, was die Angerufenen - worauf es den Tätern dabei bewusst ankommt - in ihrer Fehlvorstellung von den vorgetäuschten falschen Tatsachen bekräftigt bzw. aufkommende Zweifel bei ihnen in der Regel beseitigt.
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Zudem werden die Telefongespräche mit den Senioren auch oft über Stunden geführt bzw. die Telefonleitung auf Anweisung der Täter quasi als eine Art „Standleitung“ gehalten. Damit soll den Angerufenen zum einen vermeintlich das Gefühl vermittelt werden, sie stünden nunmehr ununterbrochen unter „polizeilichen Schutz“. Zum anderen soll damit nach der Intension der Täter verhindert werden, dass die Angerufenen nach oder zwischen Telefongesprächen Kontakt zu Angehörigen oder Bekannten aufzunehmen und so möglicherweise ins Grübeln oder Nachdenken kommen könnten. Zudem beabsichtigen die Täter durch dieses Halten der Telefonverbindung, dass sie im Falle eines Einschreitens der „echten Polizei“ frühzeitig davor auf diese Weise gewarnt werden. Die verängstigten und ebenfalls unter erheblichen emotionalen Druck stehenden Geschädigten werden so unter Vorspiegelung einer massiven Gefahrenlage dazu veranlasst über ihr Vermögen zu verfügen und wesentliche Teile ihres, ein Leben lang ersparten Vermögens den Tätern zu übergeben, wodurch ihnen, wie von den Tätern gewollt, ein erheblicher Schaden eintritt, welcher teilweise auch existenzgefährdend bei den geschädigten Senioren wird.
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Die angerufenen Personen werden sodann durch die „Keiler“ aufgefordert ihre Schließfächer und ihre Konten leer zu räumen und an die Mittäter des Anrufers, die sich als Abholer der Wertgegenstände teilweise auch als Polizisten ausgeben, zur sicheren Verwahrung vor der vermeintlichen Verbrecherbande oder korrupter Bankmitarbeiter zu übergeben. Teilweise bedient sich diese Tätergruppierung um … auch gutgläubiger Abholer, wie etwa gutgläubiger Pizzaboten, um für sie - ebenfalls unter Vortäuschens einer falschen Geschichte - die Tatbeute abzuholen und an weitere Mittäter in Deutschland zu übergeben (vgl. Fall vom … in …).
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Die Gruppe um … geht dabei bewusst auch so vor, dass im Rahmen einer Vielzahl an Anrufen an einzelnen Tagen bestimmte Städte in Deutschland durch sie quasi „angegriffen“ werden, da es den Tätern dabei darauf ankommt, ein polizeiliches Einschreiten bzw. ein Aufklären der Anrufe durch die Polizei zu verhindern bzw. zu erschweren im Bewusstsein, dass die polizeilich verfügbaren Beamten sich nicht allen erkannten betrügerischen Anrufen an diesem Tag widmen und diese aufzuklären können.
43
Falls dann seitens der angerufenen Personen Kooperationsbereitschaft mit den Vorgaben dei Täter besteht, informiert der sog. „Keiler“ ein weiteres Mitglied dieser Gruppierung, welchen nach der internen Aufgabenzuweisung die Aufgabe eines sog. Logistikers (nach der Terminologie der Polizei auf der Grundlage ihrer zu diesem Betrugsphänomen erlangten Erkenntnisse) vor Ort in Deutschland zukommt, welcher die weitere Abholung der Tatbeute beim Opfer organisiert, koordiniert und die Abholung und spätere Übergabe der Tatbeute überwacht. Insoweit hält der sog. „Logistiker“ wiederum Kontakt zum sog. Abholer, welcher sich bereits unmittelbar vor Ort bereit hält und auf das Signal zur Abholung wartet.
44
Diese gesamte Tätergruppierung, deren Kopf jedenfalls auch … ist, besteht mithin aus einer Vielzahl an größtenteils derzeit noch unbekannten Personen, welche durchgehend während des Tatablaufs in Kontakt zueinander stehen und die komplexen Tathandlungen sowie etwaig auftretende Komplikationen genau untereinander abstimmen und so der Informationsfluss innerhalb der Gruppe gewährleistet ist. Die Gruppierung bedient sich dabei hauptsächlich der „WhatsApp-(Video)-Gruppen-Telefonie“ wodurch gewährleistet ist, dass die jeweilige Information an jedes einzelne beteiligte Mitglied der Gruppierung beim jeweiligen Fall quasi in Echtzeit weitergeben wird, ohne dass es einer Informationskette über mehrere Teilnehmer hinweg bedürfte. Die beteiligten Täter sind dabei jeweils so von den Anführer dieser Gruppierung instruiert worden, den jeweiligen WhatsApp-Chat sofort wieder zu löschen, damit eine Nachverfolgung durch die (echten) Polizeibehörden und eine etwaige Beweissicherung dadurch wesentlich erschwert wird, für den Fall, dass ein Abholer oder Logistiker vor Ort einmal aufgegriffen werden sollte.
45
Die beteiligten Personen handeln, wie jedem von ihnen bewusst ist, in der Absicht sich durch die Beteiligung an dieser großangelegten Betrugsmasche eine vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.
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Den beteiligten Tätern ist aufgrund des Informationsflusses in dieser Gruppe auch jeweils bewusst, dass mehrere Personen daran beteiligt sind, welche sich - geleitet von den Anführern - verbunden haben, um arbeitsteilig daran mitzuwirken und ihren Tatbeitrag dazu zu leisten. Zudem ist den daran beteiligten Personen aufgrund des beschriebenen Informationsflusses jedenfalls - ohne ggf. einzelne Details des Falles zu kennen - bewusst, dass durch ihr gemeinsames Handeln vornehmlich ältere Personen in Deutschland durch das Vorspiegeln von unwahren Tatsachen um wesentliche Teile ihres Vermögens gebracht werden sollen.
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… trat und tritt dabei, wie im Falle des Angeklagten, vornehmlich über soziale Medien wie „F.“ oder „In.“ an junge Menschen, oft auch mit Migrationshintergrund, in Deutschland heran und versuchte sie so als Mitwirkende an dieser „Betrugsmaschine“ zu akquirieren und stellte den oft in finanziell angespannten Verhältnissen lebenden jungen Menschen oft eine für sie lukrative Entlohnung für ihre Unterstützung in Aussicht.
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Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen trat daher zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahreslauf … jedenfalls vor dem …, auch … an den Angeklagten heran und versuchte zunächst ein freundschaftliches Verhältnis zum Angeklagten aufzubauen, indem er ihn Bilder von sich übersandte und sich mit ihm auch über private Angelegenheiten wie die Trennung von der Ehefrau und seinen finanziellen Nöten austauschte. … brachte dabei auch zu Beginn der Konversation mit dem Angeklagten - jedenfalls konkludent - zum Ausdruck, dass er in der … ein Leben in Reichtum führe und es ihn an nichts fehle, da er gut Geld verdiene. Auch brachte … gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck, dass er Mitglied des sog. … sei, mit welchen „nicht zu spaßen“ sei, was den Angeklagten auch dazu veranlasste, nach ein paar Wochen des Kennenlernens sich im Internet über diese … Großfamilie zu informieren, wodurch er - wie von … beabsichtigt - auch darauf stieß, dass Mitglieder dieser Großfamilie in diverse Straftaten wie Drogen- und Waffenhandel sowie Schutzgelderpressungen verwickelt sein sollen.
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Nachdem der Angeklagte und … auf diese Weise zueinander ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatten, fragte … den Angeklagten, ob er nicht bei seinen Geschäften als Handelnder voi Ort in Deutschland gegen einen guten Verdienst in Höhe von jedenfalls 300 € bis 500 € pro Einzelfall, wahrscheinlich jedoch mehr, mithelfen würde Hierzu erklärte sich der Angeklagte angesichts seiner angespannten finanziellen Lage schließlich bereit, nämlich mit … und den anderen Personen um ihn bei einer Vielzahl vorgesehener, im Einzelnen noch nicht näher ins Auge gefasster Fälle von Betrugsstraftaten zusammenzuwirken.
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Dem Angeklagten war dabei die zuvor beschriebene Betrugsmasche der Gruppe um … jedenfalls im Kern bekannt, insbesondere dass vornehmlich ältere Personen durch das Vortäuschen von falschen Tatsachen durch die Anrufer getäuscht und ihnen eine Gefahrenlage vorgespielt werden soll und sie so um wesentliche Teile ihres Vermögens gebracht werden sollen.
51
Nach der internen Aufgabenzuweisung sollte der Angeklagte nach den Vorgaben … innerhalb der Struktur der Gruppierung die Rolle eines Logistikers vor Ort bzw. eines Abholers der Tatbeute bei den älteren Menschen ausüben, wozu es jedenfalls in den im Nachfolgenden bezeichneten Fällen durch den Angeklagten auch gekommen ist.
52
Die dem Angeklagten im Rahmen der internen Aufgabenzuweisung seitens … zugedachte und vom Angeklagten übernommene Funktion bestand daher darin, die Abholung der einzelnen Tatbeute durch die Koordination und Überwachung der zur Abholung beauftragten (gut- oder bösgläubigen) Personen zu organisieren und die Tatbeute sodann an die Hinterleute um … über bislang noch unbekannte Personen im Raum … unter Abzug der vorgesehenen Entlohnung von mindestens 300 € bis 500 € pro Fall weiterzuleiten.
53
Auch sollte der Angeklagte verdeckt teilweise die getäuschten älteren Personen, auf ihrem Weg zur Bank und zurück zu ihren Anwesen beobachten und das Umfeld auf ein mögliches bevorstehendes polizeiliches Einschreiten hin observieren, um die beteiligten Personen warnen zu-können.
54
Teilweise sollte der Angeklagte, je nach Fall (siehe unten), auch selbst die Abholung der Tatbeute und die anschließende Weiterleitung unter Abzug der vorgesehenen Entlohnung von mindestens 300 € bis 500 € pio Fall vornehmen. Der Angeklagte handelt in jedem Fall, um sich durch die Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen und um seine finanziellen Verhältnisse dadurch aufzubessern.
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In der Regel war daher mindestens der Angeklagte, wahrscheinlich jedoch noch weitere unbekannt gebliebene Personen zur weiteren Absicherung und Observation vor Ort.
56
Im Einzelnen handelt es sich jedenfalls um folgende Fälle, an denen der Angeklagte unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen beteiligt war:
a) Tat vom … in … zum Nachteil von …
57
Am … gegen 11.30 Uhr trat ein unbekannter Anrufer als „Keiler“ der oben beschriebenen Tätergruppierung mit … (geboren am …) über deren Festnetzanschluss in ihrem Wohnanwesen in der … telefonisch in Kontakt und gab sich dabei bewusst wahrheitswidrig, wie dies seine Aufgabe als „Keiler“ in der oben dargestellten Vorgehensweise der Tätergruppierung ist, als Polizeibeamter „Markus Schneider vom K4“ aus. Er führte wahrheitswidrig gegenüber Frau … aus, dass in der Nähe zu ihrem Haus zwei Einbrecher auf frischer Tat durch die Polizei festgenommen worden seien. Diese hätten einen Zettel mit Namen vermeintlicher Opfer bei sich gehabt, wobei auch der Name von Frau … darunter gewesen sei. Da einer der Täter noch flüchtig sei, gehe der Anrufer als vorgeblicher Polizeibeamter davon aus, dass die Vermögenswerte von Frau … in großer Gefahr seien.
58
Frau … durchschaute aufgrund erfolgter polizeilicher Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Betrugsphänomen jedoch sofort das Ansinnen des Anrufers und bat verdeckt sofort ihren Ehemann … über das Mobiltelefon die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums … zu verständigen, was dieser auch tat. Auf diese Weise konnten echte Polizeibeamte in das Wohnanwesen von Frau … herangeführt werden, welche die weiter erfolgten Anrufe quasi live mitverfolgen und weitere verdeckte, insbesondere Observationsmaßnahmen von Frau … auf dem späteren Weg zur Bank zur vermeintlichen Geldabholung und zurück, veranlassen konnten.
59
In den weiteren, zahlreich geführten Gesprächen mit Frau … versuchte der Anrufer weiterhin sie von seinen falschen Vorgaben zu überzeugen bzw. diese zu verstärken, was Frau … auf Anweisung der echten Polizei diesem auch weiterhin vorspielte.
60
Frau … wurde vom Anrufer daher aufgefordert und detailliert instruiert, nachdem sie über ihre Vermögensverhältnisse wie Bargeld und Schmuck und ihre Bankverbindung detailliert befragt wurde, das vorgegebene Bargeld in Höhe von 27.000 € und ihren Goldschmuck von ihrer Hausbank, der …, nach Hause zu holen und sodann an sie, die (vorgegebene) Polizei zur vorübergehenden Sicherung zu übergeben. Der unbekannte Anrufer wurde dabei von einem vorgegebenen Kollegen bei den Anrufen unterstützt, um die Glaubhaftigkeit der vorgegebenen Umstände bei Frau … zu verstärken bzw. zu belegen.
61
Frau … begab sich daher vorgabegemäß gegen 13.45 Uhr mit ihrem Fahrzeug zur genannten Bank, um die Wertgegenstände von dort abzuholen.
62
Zu dieser Zeit befanden sich auch der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte … (geb. am …) in unmittelbarer Nähe zum o.g. Bankgebäude, welche von den Anführern dieser Tätergruppierung gemäß der getroffenen Abrede dazu beauftragt wurden, Frau … bei ihrem Weg zur Bank zur Geldabholung und Verbringung nach Hause verdeckt zu überwachen, insbesondere ob sie den telefonischen Anweisungen Folge leistet und ob eine polizeiliche Überwachung erfolgt.
63
Frau … täuschte so gegen 14.15 Uhr die Abholung von Bargeld und Goldschmuck bei ihrer Bank vor und wurde dabei vom Angeklagten und … entsprechend der vorherigen Abrede intensiv beobachtet. Der Angeklagte deutete gegenüber … bei deren Eintreffen vor Ort auch mit einer Handgeste auf Frau … um … auf die zu observierende Person aufmerksam zu machen. Der Angeklagte wurde dabei zuvor von den aus der … heraus agierenden unbekannten Tätern über die Umstände des Einzelfalles und die Person und das Fahrzeug von Frau … wohl über WhatsApp-Telefonie, in Kenntnis gesetzt und leitete die Erkenntnisse aus ihrer Observation auch per Telefon in Echtzeit an die Hintermänner in der … weiter, welche das gesamte weitere Vorgehen durch ihre Vorgaben steuerten und koordinierten.
64
Sodann begaben sich der Angeklagte und … nach Verlassen der Örtlichkeit durch Frau … nach ein paar Minuten auch mit dem auf … zugelassenen Fahrzeug, Mercedes Benz E500, amtliches Kennzeichen …, in die W. straße von Frau …, wo sie beide durch jedenfalls zweifaches langsames Vorbeifahren am Anwesen von Fran … gegen 14.39 Uhr auch intensiv ihr Wohnumfeld beobachteten und ihre Erkenntnisse an die unbekannt gebliebenen Hintermänner weiterleiteten. Auf diese Weise sicherten der Angeklagte und … auch (vermeintlich) das Geschehen ab. Auch die zu beobachtende Wohnanschrift von Frau … wurde dabei dem Angeklagten von den Hintermännern zur Erfüllung seiner für ihn vorgesehenen Aufgabe zuvor auch mitgeteilt.
65
Eine durch echte Polizeibeamte erfolgte verdeckte Observation des Angeklagten und … vor dem Bankgebäude und bei der Wohnanschrift von Frau … wurde von diesen nicht bemerkt.
66
Nachdem Frau … wieder in ihrer Wohnung angekomen war, wurde sie alsbald wieder telefonisch von dem vermeintlichen Polizeibeamten Schneider kontaktiert und aufgefordert, das Bargeld und den Goldschmuck nun in einem Staubsauger zu verstauen und diesen zur späteren Abholung durch die vermeintliche Polizei vor ihrer Haustüre abzustellen. Frau … kam dieser Aufforderung auch nach außen hin nach und tat gegenüber dem Anrufer so, als ob sie tatsächlich das Bargeld und den Goldschmuck in dem Staubsauger deponiert und vor die Tür gestellt habe. Zuvor wurde Frau … vom Anrufer auch aufgefordert, ihm ein paar Nummern der ihr vorliegenden Geldscheine durchzugeben, um vermeintlich feststellen zu können, ob es sich um Falschgeld handele. Tatsächlich erfolgte diese Abfrage, um der Täterseite aus Vorsichtsgründen zu belegen, dass anhand der genannten Buchstaben- und Ziffernfolge der Geldscheinseriennummern, tatsächlich auch Geldscheine bei Frau … vorliegen. Dieser Aufforderung kam Frau … mit Hilfe der „echten“ Polizei auch nach.
67
Um ca. 15.15 Uhr wurde dieser Staubsauger mit der vermeintlichen Tatbeute so dann von dem insoweit gutgläubig hierzu beauftragte Pizzaboten … vor dem Anwesen von Frau … abgeholt, welcher den Staubsauger zu einer unbekannten Person in die … bringen sollte. Dazu kam es indes nicht mehr, da … nach erfolgter Observation durch einen polizeilichen Zugriff mit dem übernommenen Staubsauger vor dem Anwesen von Frau … festgenommen wurde.
68
… wurde entweder vom Angeklagten, welcher zusammen mit … vor Ort handelte und das Tatgeschehen absicherte, oder von den unbekannten weiteren Tätern beauftragt, diesen Staubsauger abzuholen und an eine andere Adresse, wo im Übrigen auch die bestellten Pizzen auszuliefern gewesen waren, abzuliefern.
69
Der Angeklagte sowie die weiteren handelnden unbekannt gebliebenen Täter beabsichtigten, den Staubsauger mit Bargeld in Höhe von vermeintlich 27.000 € und Goldschmuck in Empfang zu nehmen und beides nach Abzug einer Entlohnung für den Angeklagten von jedenfalls 300 € bis 500 € in die … weiterzuleiten, wozu es wegen der Festnahme des Pizzalieferanten jedoch nicht mehr kam.
70
Ein vom Angeklagten und den weiteren unbekannten Personen zwar beabsichtigter Vermögensschaden ist daher letztlich nicht eingetreten.
71
Frau … litt indes über ca. ein Monat lang unter erheblichen Schlafstörungen, da sie der Ansicht war, da sie und ihr Haus den Tätern ja bekannt sei und einer von ihnen vor ihrem Haus festgenommen worden ist, so dass diese Leute sich bei ihr rächen bzw. wieder kommen könnten.
b) Tat vom … zum Nachteil von …
72
Drei Tage später, am …, gegen 15.30 Uhr trat erneut eine unbekannte Person, welche sich als „Kriminalbeamter K.“ ausgab, mit … (geboren am …) über dessen Telefonfestnetzanschluss an seinem Wohnanwesen, … telefonisch in Kontakt, wobei auf dem Telefon von Herrn … die „gespoofte“ (Erläuterung siehe oben) Anrufernummer … angezeigt wurde.
73
Der unbekannte „Keiler“ teilte Herrn … dabei im Rahmen einer Vielzahl und über mehrere Stunden hinweg erfolgten Anrufe der Wahrheit zu wider mit, dass die vermeintliche Polizei nach einem Überfall auf eine ältere Dame in seiner Nachbarschaft zwei bewaffnete Personen aus Rumänien habe festnehmen können. Diese hätten einen Zettel bei sich geführt, auf welchem zu entnehmen gewesen sei, dass der für die Familie … welche … in … wohne, zuständige korrupte Bankmitarbeiter mit diesen Rumänen kooperiere und wohl am Abend unberechtigt Geld von ihrem Konto nach Rumänien überweisen würde. Daher solle er, …, gleich zur Bank gehen und sein Geld abheben. Danach solle er es unter seine Mülltonne vor seinem Haus legen, damit es die „Polizei“ dort dann zur vorübergehenden Sicherung abholen könne. Der unbekannte Anrufer wurde dabei auch von einer weiteren Person, welche sich als „Kriminalbeamter Meier“ ausgegeben habe, insoweit unterstützt, als dieser die vorherigen Ausführungen des Kriminalbeamten K, inhaltlich bestätigte und. somit gegenüber Herrn … bekräftigte.
74
Dieses geschickte Vorgehen und im Übrigen sehr eloquente und über einen längeren Zeitraum erfolgte Einwirken auf … welcher sich und seine Familie auch in Gefahr sah und stark verängstigt war, veranlasste diesen auch dazu, die Vorgaben der Täter zu glauben und sein Geld von der Bank zu holen und diesen an die vermeintliche Polizei „zur Sicherheit“ zu übergeben.
75
… wurde so von den beiden unbekannten Anrufern angewiesen, nachdem seine Bankverbindung und sein Kontostand von den Anrufern erfragt wurde, nach … Hauptstelle seiner Bank, der …, zu fahren und dort von seinem Konto 21.000 € abzuheben, was dieser auch gegen 16.30 Uhr tat und das Geld auftragsgemäß später unter seine Mülltonne vor seinem Haus ablegte. Bis zur Abholung wurde … von den Anrufern nahezu ständig am Telefon gehalten, damit dieser so von den Täter überwacht werden konnte. … wurde dabei vorgegeben, dass dieses Vorgehen nur zu seinem Schutz vor den bewaffneten Einbrechern sein würde, so dass … aus Verängstigung dem Ansinnen auch nachkam.
76
Gegen 18.00 Uhr wurde sodann das dort von ihm abgelegte Bargeld, wie ihm von den Anrufern auch angekündigt wurde, vom Angeklagten, welcher sich zu seiner Unterstützung mit … mit welchem er auch bereits bei der Tat am … unterwegs war und sich mit ihm in dessen Fahrzeug, Mercedes Benz E500, dort zur Wohnanschrift von Herrn … hinbegab und das Fahrzeug wenige hundert Meter vom Anwesen des Herrn … abstellte, abgeholt während … im Fahrzeug sitzen blieb und nach der Rückkehr des Angeklagten mit der Tatbeute sogleich losfuhr.
77
Der Angeklagte wurde auch hier von den um … stehenden Hintermännern angewiesen, jedenfalls die Tatbeute bei … abzuholen und wohl auch - wie zuvor im Fall von Frau … - das Umfeld zu überwachen und mit den Hinterleuten in Echtzeit in Kontakt zu stehen und die Erkenntnis weiterzuleiten. Hierzu trat der Angeklagte erneut, wohl hauptsächlich via WhatsApp-Telefonie, jedoch auch über Mobilfunk um konkret 17.39 Uhr, kurze Zeit vor der Abholung der Tatbeute durch ihn, mit … über dessen Rufnummer … in Kontakt.
78
Der Angeklagte erhielt für sein Tätigwerden eine Entlohnung von mindestens 300 € bis 500 €, wahrscheinlich indes mehr, welche er von der Tatbeute - wie mit den unbekannten weiteren Tätern vereinbart - für sich zurück behielt und nur den verbleibenden Rest davon an seine Komplizen auf unbekannte Weise weiterleitete.
79
Angesichts dieser Umstände sowie der Erkenntnisse aus der vorherigen Tat und den von … erlangten Informationen war dem Angeklagten - wie auch in den übrigen Fällen - dabei bewusst, dass er als Teil einer Gruppierung gegen Entlohnung im Rahmen arbeitsteiligen Vorgehens auf der Grundlage eines konkreten Tatplanes handelt, welche durch das Vortäuschen von falschen Tatsachen hauptsächlich ältere Menschen betrügt und diese so um hohe, meist fünfstellige Bargeldsummen, wie hier, gebracht werden.
80
… ist daher, wie vom Angeklagten und den weiteren unbekannt gebliebenen Tätern beabsichtigt, ein finanzieller Schaden in Höhe von 21.000 € entstanden. … schämt sich auch gegenüber Familienangehörigen und Bekannten im besonderen Maße dafür, Opfer dieser an sich bekannten Betrugsmasche geworden zu sein. Dies und der für ihn erhebliche finanzielle Verlust stellt für ihn eine große psychische Belastung dar, unter welcher er immer noch leidet.
c) Tat vom … zum Nachteil von ….
81
Auch am … ab ca. 08.30 Uhr trat ein unbekannter „Keiler“ mit … (geboren am … bzw. am …) über deren Festnetzanschluss in deren Wohnanwesen in der …, telefonisch in Kontakt, wobei sich der unbekannte Anrufer als „Markus Schmitt vom Raubdezernat“ ausgab, wobei auch hier eine sog. „gespoofte“ Rufnummer (…) vom Anrufer zur Plausibilierung seiner Vorgaben verwendet wurde.
82
Dieser schilderte den Eheleuten am Telefon der Wahrheit zuwider, dass es in der Nähe zu ihrer Wohnanschrift zu einer Festnahme von Tätern gekommen sei, welche mit Unterstützung eines korrupten Bankmitarbeiters namens „Herr L1.“ mittels eines nachgemachten Schlüssels Bargeld aus dem Schließfach der Eheleute bei der … genommen und gegen Falschgeld ausgetauscht hätten. Um den Vermögenserhalt von … zu sichern, gab der Anrufer als angeblicher Polizeibeamter an, dieses Falschgeld wiederum gegen echtes Geld austauschen zu wollen. Hierzu wurde Herr … aufgefordert und gedrängt, umgehend zur Bank zu gehen und dort dieses vermeintliche Falschgeld abzuholen, damit es - der Wahrheit zu wider - gegen echtes Geld sodann wieder ausgetauscht werden könne. Der Anrufer hat auch im Gespräch vorgegeben, dass er sich, nachdem die Eheleute zunächst geäußert hätten, dass sie ihr Geld nicht hergeben würden, mit der „Staatspolizei“ verbinden würde. Es hat sich dann auch tatsächlich ein anderer Mann am Telefon gemeldet, welcher vorgab, von dem Geschehen genau Bescheid zu wissen und welcher die Vorgaben des ersten Anrufers bestätigt hat. Den Eheleuten wurde dabei auch vom erstem Anrufer zur Verstärkung seiner Vorgaben in Aussicht gestellt, dass wenn sie „der Polizei“ nicht mithelfen würden, sie „selber schuld“ seien und sich dann „ein Staatsanwalt einschalten“ würde, was auf die Eheleute … auch eine drohende bzw. einschüchternde Wirkung, wie vom Anrufer beabsichtigt, zeigte.
83
Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben begab sich sodann auch … - wie im vom Anrufer in sehr eloquenter Weise und plausibel vorgegeben wurde - in der Zeit von ca. 09.15 Uhr bis 09.45 Uhr zu Fuß zu seiner Bank, um dort das sich im Schließfach befindliche Bargeld, vermeintlich Falschgeld, in Höhe von 58.000 € sowie Goldmünzen im Wert von ca. 3.000 € zu holen und es gemäß der Vorgabe sodann an die Anrufer als vermeintliche Polizeibeamte zu übergeben. Die Goldmünzen sollten dabei zu dem Zweck übergeben werden, um diese einem weiteren möglichen Zugriff durch den korrupten Bankmitärbeiter bzw. seiner Komplizen zu entziehen.
84
Auch in diesem Fall wurden … vom Anrufer aufgegeben zu ihrer vermeintlichen Sicherheit ständig das Festnetztelefon bzw. später, nachdem sie den Anrufer auch ihre Mobilfunknummer mitgeteilt hatten, auch dieses eingeschalten und unter gehaltener Verbindung zum Anrufer bei sich zu belassen, um sie auf diese Weise auch überwachen zu können.
85
Nachdem … mit dem Bargeld und den Goldmünzen von der Bank zurückgekehrt war, wurden sie erneut von dem unbekannten Anrufer telefonisch kontaktiert und aufgefordert, das Geld an „zwei Männer von der Polizei“, welche in der … unweit des Anwesens der Eheleute, sich befinden würden, zu übergeben.
86
Gegen 12 Uhr begab sich schließlich … mit den 58.000 € Bargeld und den Goldmünzen im Wert von ca. 3.000 € im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des unbekannten Anrufers zu der genannten Adresse, wo sich auch eine Kirche sowie eine Fahrradunterführung in Richtung des … befindet. Dort wurde er von einem unbekannten Mann zu sich gewunken und aufgefordert das Geld an ihn zu übergeben, was … zunächst ablehnte und darauf bestand, den Dienstausweis des vermeintlichen Polizisten zu sehen. Dieser gab jedoch vor, von der „zivilen Kriminalpolizei“ zu sein und, da alles geheim sei, er seinen Ausweis nicht herzeigen müsse. Um das Vertrauen von … zu erlangen, gab der unbekannte Mann sein Smartphone an … weiter. Ein weiterer männlicher Gesprächspartner am Telefon bestätigte daraufhin …, dass es sich tatsächlich um einen „geheimen Kriminalpolizisten“ handelt.
87
Schließlich übergab … gegen 12 Uhr im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Täter, vermeintlich zur Sicherung bzw. zum Umtausch seines Bargeldes dieses und die Goldmünzen an den unbekannten vermeintlichen Kriminalbeamten, welcher in Richtung der Fahrradunterführung damit verschwand.
88
Der Angeklagte befand sich auch in diesem Fall im Rahmen der getroffenen Abrede jedenfalls bei der vollzogenen Geldübergabe vor Ort und überwachte bzw. sicherte und koordinierte die Abholung mit einer weiteren unbekannt gebliebenen Person des Abholers und stand auch hier, wohl über WhatsApp-Telefonie jedenfalls ab 11.46 Uhr in der den Übergabeort versorgenden Funkzelle mit den unbekannt gebliebenen Hintermännern und Tatkomplizen in Kontakt und leitete die wahrgenommenen Erkenntnisse in Echtzeit an diese weiter.
89
Dabei benutzte der Angeklagte das von ihm auch sonst privat genutzte Fahrzeug, Renault Kadjar, amtliches Kennzeichen …, mit welchem er sich auch vor Ort im Bereich des Geldübergabeortes, jedenfalls um 11.15 Uhr, um 11.32 Uhr und um 11.47 Uhr, befand.
90
Der Angeklagte war zudem der Begleiter bzw. Fahrer des unbekannten Abholers, nachdem auch der unbekannte Anrufer am Telefon gegenüber den Eheleuten … zuvor von „zwei Männern“ sprach, welche das Bargeld in Empfang nehmen würden.
91
Auch insoweit erhielt der Angeklagte für seine Unterstützung bei der Tatbegehung eine Entlohnung in Höhe von jedenfalls 300 € bis 500 €, welche er auftragsgemäß vor der Weiterleitung der Tatbeute für sich einbehielt.
92
Den Eheleuten … ist dadurch, wie vom Angeklagten und den weiteren unbekannt gebliebenen Tätern beabsichtigt, ein finanzieller Schaden in Höhe von ca. 61.000 € entstanden.
93
Die Bargeldsumme von 58.000 € stellte dabei für die Eheleute … den wesentlichen Teil ihres Barvermögens dar, welchen sie sich die Jahre über ihr Erwerbsleben hinweg ansparten, um im Alter auf etwaig auftretende Situationen flexibel reagieren zu können. Tatsächlich hätten die Eheleute diesen Betrag auch für einen wegen der fortschreitenden altersbedingten Gebrechlichkeit von … erforderlich gewordenen behindertengerechten Umbau ihres Hauses bedurft, wozu es wegen des Verlustes dieses Geldes nunmehr nicht mehr kam, was der Angeklagte und die weiteren Tatkomplizen jedenfalls auch billigend in Kauf nahmen.
d) Tat vom … zum Nachteil von …
94
Am … ab ca. 10 Uhr trat erneut ein unbekannter „Keiler“ dei oben genannten Tätergruppierung um … an … (geboren am …) über deren Festnetzanschluss in ihrem Wohnanwesen in der … heran und spiegelte dieser bewusst der Wahrheit zu wider vor, dass sie eine Kriminalbeamtin namens „Katharina Ebers der Kriminalpolizei beim K4“ sei. Diese gab gegenüber Frau E. bewusst wahrheitswidrig vor, dass es in ihrer Nähe gegen 7 Uhr morgens zu einem Raubüberfall gekommen sei, wobei die Polizei zwei der Täter habe festnehmen können. Bei der Festnahme sei ein Notizzettel mit ihrer Adresse und ihrem Namen bei den Tätern aufgefunden worden. Der weitere noch nicht festgenommene Täter sei gefährlich, so dass … angewiesen wurde, dass sie und ihr Mann keinesfalls ihr Haus verlassen dürften. Die Anruferin gab auch vor, dass Frau … - ohne Auflegen zu müssen - jetzt gleich die „110“ wählen könne, um zu überprüfen, dass sie tatsächlich von der Polizei sei. Ihr sei dann, nachdem sie dies gemacht habe, von einem Mann am Telefon gesagt worden, dass Frau E. „tatsächlich bereits 14 Jahre beim K4 arbeiten“ würde.
95
Im Rahmen weiterer an diesem Vormittag geführter Anrufe meldete sich dann ein Kriminalbeamter namens „Steinbeck“, ebenfalls vom K4, bei ihr und erzählte ihr - auch insoweit bewusst wahrheitswidrig - dass die „Polizei“ Ermittlungen gegen einen Bankmitarbeiter der Volksbank namens „Christian Lange“ führen würden. Dieser Bankmitarbeiter würde Leute betrügen, indem er Falschgeld an Bankkunden ausgeben würde. … und ihr Ehemann wurden daraufhin um Unterstützung der „Polizei“ bei ihren Ermittlungen gebeten, um den Täter festnehmen zu können. Hierzu wurden sie vom Anrufer namens „Steinbeck“ aufgefordert, von ihrem Sparbuch bei der … 23.000 € abzuheben und dieses zur vorübergehenden Sicherung an die „Polizei“ zu übergeben.
96
Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Vorgaben der Anrufer begaben sich sodann … zwischen 11 und 12 Uhr zu der genannten Hausbank und hoben dort einen Bargeldbetrag von 23.000 € (ausschließlich in 200€-Scheinen und mit einer Banderole versehen) ab und begaben sich sodann damit nach Hause.
97
Während des Vormittags, aber auch auf dem späteren Hin- und Rückweg zur Bank wurden sie dabei aufgefordert ihren Festnetzanschluss bzw. später ihr Mobiltelefon bei gehaltener Verbindung zu ihrem Schutz zu den Anrufer aufrecht zu erhalten, damit die Anrufer mithören könnten, was geschieht, was diese im Vertrauen darauf auch taten. Tatsächlich erfolgte auch diese Maßnahme, um die … bei der Geldabhebung und späteren Geldübergabe auch überwachen zu können und . die Tatabwicklung auf diese Weise durch die unbekannten Täter absichern zu können.
98
Als sie wieder zuhause ankamen, forderte sie der vermeintliche Polizeibeamte namens „Steinbeck“ nunmehr auf, von drei der geholten Geldscheine, ihm die Seriennummern - vermeintlich zur Prüfung, ob es sich um Falschgeld handele - durchzugeben. Tatsächlich erfolgte auch hier die Abfrage der Geldscheinnummern zum Zweck der Plausibilisierung für die Täter, dass tatsächlich Geld geholt wurde.
99
Die Eheleute wurden schließlich vom unbekannten Anrufer aufgefordert, das Bargeld in Höhe von 23.000 € hinter einem Blumenkübel vor der Haustüre abzulegen, wo es dann durch „Polizeibeamte“ abgeholt werden würde, was Frau … auch so machte. Gegen 13 Uhr wurde das Bargeld sodann von einem unbekannten Mann dort abgeholt.
100
Der Angeklagte befand sich auch in diesem Fall mit seinem Fahrzeug Renault Kadjar jedenfalls auch gegen 13.31 Uhr im Bereich des Wohnanwesens der … vor Ort und sicherte bzw. koordinierte auch hier die Abholung des Bargeldes durch einen weiteren bislang unbekannt gebliebenen Abholer, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch den Angeklagten zur Abholung des Bargeldes gefahren bzw. begleitet wurde.
101
Der Angeklagte nahm schließlich jedenfalls das von Frau … abgeholte Bargeld. in Höhe von 23.000 € in Empfang und leitete dies, wie mit … vereinbart und wie dies seine Aufgabe auf der Grundlage der getroffenen Abrede war, an ihn und seine Komplizen weiter.
102
Zur Abholung des Bargeldes beim Angeklagten wurde hierzu seitens … der … Staatsangehörige … (geb. am …) beauftragt, welcher die Tatbeute zur Weiterleitung an eine weitere unbekannte Person in … vom Angeklagten am … gegen 0.30 Uhr an seiner damaligen Wohnanschrift … übernahm und von dort schließlich in die … ansferieren sollte. Wie mit … und den weiteren unbekannten Personen vereinbart, behielt der Angeklagte von der Tatbeute auch in diesem Fall einen Teil davon für sich (und weitere beteiligte Personen) als vereinbarte Entlohnung zurück und leitete von den 23.000 € nur 21.000 € an … über … weiter. Wie der Angeklagte wusste, wurde … von … beauftragt, um bei ihm die (Rest-)Tatbeute zur Weiterleitung an ihn abzuholen.
103
Zur Weiterleitung des restlichen Teils der Tatbeute an … kam es indes nicht mehr, da … mit der (Rest-)Tatbeute in Höhe von 21.000 € (ausschließlich in 200€ Scheinen) am … gegen 07.10 Uhr schlafend am Rastplatz … entlang der … in seinem Fahrzeug Subaru, amtliches Kennzeichen … von der Polizei kontrolliert, vorläufig festgenommen und das Bargeld bei ihm sichergestellt werden konnte.
104
Frau … hat mithin den größten Teil der Tatbeute wiedererlangt bzw. wurde ihr dies seitens der Polizei bzgl. eines verbleibenden Restbetrages in Aussicht gestellt, so dass ihr letztlich ein Schaden in Höhe von 2.000 € verblieben ist.
105
Aufgrund des Taterlebens litt Frau … über mehrere Wochen hinweg unter Schlafstörungen, wobei eine ärztliche oder medikamentöse Behandlung nicht erforderlich wurde. Zudem schämt sich auch Frau … massiv davor, öffentlich gegenüber Freunden und Bekannten zu reden, dass auch sie Opfer dieser in der Öffentlichkeit bereits bekannten Betrugsmasche geworden zu sein.
e) Tat vom … zum Nachteil von …
106
Auch am … zwischen 09.30 Uhr und 10.00 Uhr trat ein unbekannter Anrufer der oben dargelegten Tätergruppierung (sog. „Keiler) mit … (geboren am …) über dessen Festnetzanschluss an seiner Wohnanschrift in der … mit diesem mittels einer „gespooften“ Rufnummer … telefonisch in Kontakt und gab sich dabei ihm gegenüber als „Oberkommissar Bernd Fuchs vom Raubdezernat“ aus. Der unbekannte Anrufer gab dabei auf der Grundlage der mit … und den weiteren Komplizen getroffenen Abrede bewusst wahrheitswidrig gegenüber Herrn … vor, dass in der Nähe von Herrn … kürzlich eingebrochen worden sei und zwei der Täter verhaftet worden seien und einer von ihnen jedoch noch flüchtig sei. Dieser habe auch in seiner Bank jemanden eingeschleust, welcher dort in der Bank Falschgeld verteilen würde. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben wurde Herr … auch vom Anrufer suggeriert, dass „die ganze Sache über den Staatsanwalt“ laufen würde. Auch sei er während eines Anrufs vermeintlich mit einer Polizeistreife telefonisch verbunden worden, welche ihm zugesichert hätten, dass diese „Falschgeldgeschichte“ derzeit auch eine gängige Masche von Betrügern sein soll und auch im Übrigen die Legende des Anrufers bestätigten, so dass Herr … jedenfalls zu diesem Zeitpunkt den Vorgaben der Anrufer Glauben geschenkt hat.
107
Er wurde sodann vom Anrufer, welcher sich als Herr F1. ausgab, aufgefordert, von seinem Konto sogleich 24.000 € abzuheben und dies zur vorübergehenden Sicherung des Geldes an „die Polizei“ zu übergeben.
108
Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben begab sich daraufhin Herr … gegen 10.00 Uhr zu Fuß in die Bankfiliale der … in der …. Ihm wurde aus den oben genannten Gründen seitens der Anrufer auch vorgeben, die ganze Zeit, auch während seines Fußmarsches zur Bank, sein bei sich geführtes Mobiltelefon bei gehaltenem Gespräch eingeschaltet zu lassen, was dieser zu seinem vermeintlichen Schutze auch tat. In der Bankfiliale wurde seitens der dortigen Bankmitarbeiter Herrn … nach Vorsprache seines Anliegens, 24.000 € abheben zu wollen, mitgeteilt, dass er so schnell und ohne Ankündigung am Schalter keine 24.000 € erhalten könne. Nachdem sein Tageslimit manuell von den Bankmitarbeitern erhöht wurde, ist es im schließlich gelungen im Rahmen mehrerer Abhebevorgänge schließlich einen Betrag in Höhe von 18.000 € aus dem Geldautomaten von seinem Konto abzuheben.
109
Herr … begab sich damit sodann zurück zu seiner Wohnung, wo er sogleich von „Herrn F1.“ kontaktiert wurde und aufgefordert wurde, dass Bargeld vor seinem Haus abzulegen, damit dieses von dort von der Polizei abgeholt werden und gesichert Werden könne. Zuvor wurden auch hier aus den oben genannten Gründen bei Herrn … die Seriennummern einzelner abgehobener Geldscheine vermeintlich zur Prüfung, ob es sich um Falschgeld handele, abgefragt.
110
Im Vertrauen auf die Richtigkeit der oben genannten Vorgaben legte schließlich Herr … die Bargeldsumme in Höhe von 18.000 € vor seinem Haus im Bereich eines dort abgestellten Rollers, wie ihm vom Anrufer vorgegeben wurde, ab. Dort wurde das Geld schließlich am frühen Nachmittag von dem Jugendlichen … (geboren am …) im Auftrag von … gegen eine in Aussicht gestellte Entlohnung abgeholt und über den Angeklagten an … und die weiteren mit ihm zusammenwirkenden unbekannten Personen in der … weitergeleitet.
111
Hierzu wurde schließlich vereinbaruhgsgemäß die erlangte Tatbeute in Höhe von 18.000 € durch den Abholer … im Bereich der …, wo sich der Abholer … damals aufhielt, an den Angeklagten gegen 17.30 Uhr zur Weiterleitung an … und seine Tatkomplizen nach Abzug seiner Entlohnung, auch hier in Höhe von jedenfalls 300 € bis 500 €, übergeben. Der Angeklagte befand sich - wie auch die Fälle zuvor - zur Geldabholung mit seinem Fahrzeug Renault Kadjar jedenfalls in der Zeit von 17.29 Uhr bis 17.46 Uhr im Bereich der …, wo die Geldabholung - wie ausgeführt - stattfand.
112
Nach Abzug der auf der Grundlage der getroffenen Abrede vereinbarten Entlohnung des Angeklagten für sein Tätigwerden vor Ort in Höhe von jedenfalls . 300 € bis 500 €, leitete der Angeklagte diese auf nicht weiter ermittelbare Weise an … weiter.
113
Nachdem indes die Tätergruppierung um … aufgrund der Angaben von Herrn … am 16.02.2021 in Kenntnis war, dass er auf seinem Konto neben den übergebenen 18.000 € noch weitere ca. 20.000 € hatte, wandte sich am Folgetag, am 17.02.2021 zur etwa gleichen Uhrzeit erneut der vermeintliche Polizeibeamte „Fuchs“ an Herrn …, welcher aufgefordert wurde, sich erneut zur Bank zu begeben und das restliche Geld von der Bank abzuholen, da auch dies Falschgeld sei.
114
Da ihm das nunmehrige Vorbringen der Täter und auch nach der erfolgten Geldübergabe tags zuvor nunmehr Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben aufkamen, legte er sein Mobiltelefon mit „Herrn F1.“ in der Leitung in sein Schlafzimmer und rief verdeckt über seinen Festnetzanschluss die „echte Polizei“ an, welche sodann verdeckt sich zu Herrn J. in die Wohnung begab und das weitere Geschehen mit überwachte und koordinierte.
115
Herr … wurde daraufhin im Rahmen einer Vielzahl an geführten Gesprächen an diesem Vormittag vom Anrufer „Fuchs“ schließlich aufgefordert, sich wie am Tag zuvor, wieder nach den Vorgaben der Anrufer zu seiner Bank begeben und dort 20.000 € abzuheben, was Herr … zum Schein gegenüber den Täter und in Rücksprache mit der „echten Polizei“ auch macht. So wurde ihm durch Koordination der „echten Polizei“, wie er wusste, auf der … aber kein echtes Geld ausgehändigt worden, sondern dies wurde nur zum Schein gegenüber den Tätern so vorgegeben.
116
In Absprache mit der „echten Polizei“ legte er das zum Schein erhaltene Bargeld in Höhe von 20.000 € erneut gem. den Vorgaben des vermeintlichen Polizeibeamten „Fuchs“ vor seinem Haus ab und begab sich sodann wieder zurück zu seiner Wohnung. Kurze Zeit später konnte schließlich der Abholer … auf frischer Tat bei der Abholung vor dem Anwesen des Herrn … vorläufig festgenommen werden.
117
Eine Beteiligung des Angeklagten an den Tathandlungen am Folgetag … konnte nicht nachgewiesen werden.
118
Herrn … ist damit letztlich „nur“ ein Vermögensschaden in Höhe von 18.000 € eingetreten, der ihm in seiner Lebensführung nicht beeinträchtigt.
f) Tat vom … zum Nachteil von …
119
Schließlich wurde am … ab ca. 08.30 Uhr auch … (geboren am …) von einem „Keiler“ der eingangs dargestellten Tätergruppierung um … über deren Festnetzanschluss an deren Wohnanschrift im … telefonisch mittels einer „gespooften“ Rufnummer … kontaktiert.
120
Der unbekannte Anrufer gab sich als „Herr H1. von der Kriminalpolizei“ ihr gegenüber bewusst wahrheitswidrig aus. Der Anrufer teilte ihr bewusst wahrheitswidrig auch mit, dass nach den „polizeilichen“ Erkenntnisse am Morgen dieses Tages eine Frau beim „Gassigehen“ mit ihrem Hund im … von drei Männern überfallen worden sei und zwei der drei Männern festgenommen worden seien. Eine Person sei noch flüchtig. Bei den festgenommenen Personen sei ein Zettel mit drei Namen aufgefunden worden, wobei unter anderem der Name …“ sich darauf befunden habe. Der Anrufer forderte sodann Frau … auf, ihm ihren Mann … ans Telefon zu holen, was Frau … mit den Worten verneinte, dass dieser im Jahr zuvor verstorben ist. Die Kenntnis des Namens ihres verstorbenen Mannes durch den Anrufer bekräftigte Frau … im Glauben und in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Anrufers.
121
Der Anrufer führte ihr gegenüber sodann weiter aus, dass es sich bei den Tätern um eine Bande aus Rumänien handele, hinter welcher sie - die vermeintliche Polizei - bereits seit längerem her seien und einen Zugriff auf diese machen wollten. Der Anrufer erklärte ihr gegenüber, dass auch ihre Konten gefährdet seien, da der Kopf der Band „Christian Lange“ ein Mitarbeiter der Stadtsparkasse sei. Dieser wisse wohl, dass sich auf ihrem Konto ca, 11.000 € befinden würden. Es sei auch bereits zu unrechtmäßigen Abhebeversuchen durch diesen „Christian Lange“ von der Stadtsparkasse gekommen und er habe auch schon versucht, Geld von ihrem Konto abzuheben. Frau … wurde darauf vom Anrufer aufgefordert, mit der „Polizei“ bei ihren Ermittlungen zur Verhaftung dieses „Christian Lange“ zu kooperieren und auch ihr Geld abzuheben und an sie, die „Polizei“, zur Sicherheit einstweilen zu übergeben. Der unbekannte Anrufer wusste bzw. vermutete auch, dass Frau … ein Schließfach bei der Bank unterhielt und forderte sie auf, auch diese Gegenstände aus dem Schließfach, wobei es sich hier ausschließlich um Gold- und Silbermünzen handelte, nach Hause zu holen und an sie zur Sicherheit zu übergeben, um es vor dem Zugriff des „Christian Lange“ zu schützen.
122
Wie auch in den vorausgegangenen Fällen wurde Frau … vom Anrufer aufgefordert, ihr Festnetztelefon und später auch ihr Mobiltelefon, auch während des Hin- und Rückweges zur Bank, durchgängig eingeschalten zu lassen und die Verbindung zum Anrufer aufrecht zu erhalten, damit dieser alle Geschehnisse zu ihrem vermeintlichen Schutz mit verfolgen könne, was Frau … auch machte.
123
Nachdem Frau … gemäß den Vorgaben des unbekannten Anrufers, dessen Angaben sie Glauben schenkte, sich zunächst gegen 10 Uhr zu ihrer Hausbank, der …, begab, um dort das Geld von ihrem Konto abzuheben bzw. ihr Schließfach zu räumen, dort jedoch aufgrund der geänderten Öffnungszeiten keinen Einlass fand, begab sie sich schließlich zunächst wieder nach Hause zurück und teilte dies dem Anrufer so auch mit.
124
Gegen Mittag meldete sich jedoch sodann ein anderer Polizeibeamter namens „Steininger“ und teilte ihr mit, dass er nun zunächst bzgl. des weiteren Vorgehens Rücksprache mit „der Staatsanwaltschaft“ halten müsse Kurze Zeit später gegen 13.00 Uhr teilte ihr dieser Anrufer dann mit, dass sie auch ein weiteres Konto haben wurde, was ebenfalls zutreffend war. Der Anrufer namens „Steininger“ forderte sie daher nunmehr auf 22.000 € von diesem Konto abzuheben.
125
Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der beiden Anrufer begab sich daher Frau … kurz vor 14 Uhr erneut zu ihrer Hausbank, um entsprechend der Vorgaben des Anrufers einen Betrag von 22.000 € von ihrem Konto zur Weiterleitung an die Anrufer als vermeintliche Polizei zur Sicherung ihres Vermögens abzuheben.
126
Aufgrund von polizeilichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die bezeichnete von den Tätern verwendete „gespoofte“ Rufnummer (…), welche bereits bei anderen vergleichbaren Fällen von den Tätern verwendet wurde, wurde die Polizei bereits am Vormittag auf die Vorgänge und Telefonate der Täter mit Frau … aufmerksam und leitete im Hinblick auf diesen „heißen Fall“ verdeckte Maßnahmen zur Überwachung und Koordination eines möglichen Zugriffs des Geldabholers ein.
127
Vor diesem Hintergrund wurden auch die Mitarbeiter der Hausbank von Frau … von der Polizei vorgewarnt, so dass sie sich in Kenntnis der laufenden Umstände von dort nur bereit erklärten, ihr einen Bargeldbetrag in Höhe von 5.000 € auszuhändigen. Zudem holte Frau … entsprechend der Vorgaben der Anrufer den Inhalt ihres Schließfaches mit zu sich nach Hause, um auch dieses neben dem Bargeld an die vermeintlichen Polizeibeamten zu übergeben. Bei dem Inhalt des Schließfaches handelte es sich um diverse Gold- und Silbermünzen im Wert von jedenfalls ca. 3.000 €.
128
Nachdem Frau … mit dem Bargeld und dem Inhalt ihres Schließfachs wieder zu Hause angekommen war, wurde sie alsbald vom Polizeibeamten „Steininger“ auch wieder kontaktiert und aufgefordert, die Gegenstände in einen Rucksack zu legen und vor ihrer Haustüre abzulegen, da dieser in den nächsten 15 Minuten dort von der „Polizei“ zur Sicherung abgeholt werden würde.
129
Gegen 15.15 Uhr begab sich sodann der Angeklagte auf der Grundlage der mit … und seinen weiteren Komplizen getroffenen Abrede und entsprechend seinen Vorgaben zum Anwesen von Frau …, um dort die Tatbeute in Empfang zu nehmen und diese, nach Abzug seiner Entlohnung in Höhe von jedenfalls 300 € bis 500 €, an … entsprechend seiner Vorgaben weiterzuleiten.
130
Der Angeklagte begab sich - wie auch in den letzten zuvor bezeichneten Fällen - mit seinem Fahrzeug Renault Kadjar zum Geldabholort nach ….
131
Nach erfolgter verdeckter Observation konnte der Angeklagte schließlich gegen 15.15 Uhr vor dem Anwesen von Frau … mit der Tatbeute durch Spezialkräfte der Polizei vorläufig festgenommen und die Tatbeute gesichert und an Frau … zurückgegeben werden.
132
Frau … ist damit kein bleibender finanzieller Schaden entstanden. Sie litt die ersten Tage aufgrund des Taterlebens unter Schlafstörungen.
133
Noch am … nach der erfolgten Festnahme des Angeklagten, welche über das Telefon des Angeklagten von … und seinen Komplizen in Echtzeit mitverfolgt werden konnte, wandte sich gegen 18.45 Uhr … über WhatsApp-Chat an die ehemalige Ehefrau des Angeklagten …, um ihr anzubieten, den Angeklagten im Rahmen seiner Inhaftierung als „guter Freund“ zu unterstützen und ihn einen Anwalt an seine Seite zu stellen.
134
Ausweislich des mit … geführten Chat vom … war … anhand der beim Angeklagten während der Festnahme bestandenen Telefonleitung und seiner Kenntnisse zum Wohnort von … auch der konkrete Festnahmeort des Angeklagten … bekannt.
135
Der Zweck dieser vermeintlich rein altruistischen Hilfeleistung durch … war nicht lediglich die Unterstützung des Angeklagten, sondern … beabsichtigte durch die Bestellung eines Rechtsanwalts auch über die Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren und dem Aussageverhalten des Angeklagten, insbesondere betreffend seine Person, informiert zu werden.
136
Im Chat schreibt daher um 18.59 Uhr … an … dass … der Anwalt sei, den er … für ihn (Angeklagten) beauftragt habe.
137
Der Angeklagte wurde noch am … ab ca. 16.49 Uhr als Beschuldigter durch die Kriminalpolizei … vernommen.
138
Der Haftbefehl wurde dem Angeklagten am … ab ca. 11 Uhr eröffnet und Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger beigeordnet.
139
Am … um 15.07 Uhr schreibt … an die ehemalige Ehefrau des Angeklagten im Chat, dass gegen den Angeklagten H2. erlassen worden sei und er in Untersuchungshaft müsse.
140
Am … um 09.49 Uhr schreibt … an …, dass der Angeklagte voll gegen ihn (…) ausgesagt habe und „Paragraph 31 gemacht“ habe und „alles und mehr zugegeben“ habe „als sonst“ (09.51 Uhr). Der Angeklagte habe „auch Sachen zugeben die Bullen nicht kennen“ (09.52 Uhr) und er sei „so richtig wütend auf ihn“ gewesen. Er sei der Meinung „die können mir eh nichts bin hier eh in der … und werde ehe schon national und international mit einen weltweiten Haftbefehl gesucht aber warum und wozu gegen mich aussagen“.
1. Einlassung des Angeklagten
a) Einlassung in der Hauptverhandlung
141
Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
142
Am 6. Verhandlungstag hat sich der Angeklagte über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er im Jahr … von … über F. im Rahmen einer Freundschaftsanfrage kontaktiert worden sei. Er habe ihm … seine Telefonnummer schließlich mitgeteilt, … hätte sich bei ihm dann telefonisch gemeldet.
143
Im Rahmen der ersten Kontakte habe … versucht, eine freundschaftliche Beziehung zu ihm aufzubauen, insbesondere habe er … Bilder von sich, auch über „I.“ an ihn gesandt. Auf den Bildern war auch der Wohlstand des … zu erkennen und er habe ihm (dem Angeklagten) zu erkennen gegeben, dass er mit seinen Geschäften gut Geld verdienen würde. Auch habe … ihm gegenüber früh davon gesprochen, dass er zum „…“ gehören würde, was ihm, dem Angeklagten, zum damaligen Zeitpunkt jedoch nichts gesagt habe.
144
… habe ihm auch zu verstehen gegeben, dass er, der Angeklagte, auch mit ihm gut Geld verdienen könne.
145
… sei jedoch nach seinen Angaben nicht mehr in Deutschland, da er in die … abgeschoben worden sei. Miri habe gegenüber Personen, welche sich in Deutschland aufhalten, Forderungen aus Grundstücksgeschäften, bei denen auch Schwarzgeldzahlungen eine Rolle gespielt hätten. Auch habe … Forderungen gegenüber Personen in Deutschland aufgrund von Autoverkäufen, wo ebenfalls Schwarzgeld involviert gewesen sei. Nähere Angaben habe … ihm gegenüber insoweit nicht gemacht. … habe erklärt, da er selbst nicht in Deutschland sei, brauche er jemand, der dieses Schwarzgeld in Deutschland für ihn einziehe und an ihn schließlich weiterleite.
146
Zunächst sei er, der Angeklagte, auf dieses Ansinnen nicht aufgesprungen. … sei jedoch hart geblieben und habe ihn schließlich überredet, dass er - der Angeklagte - diese Geldabholungen für ihn … vornehme.
147
Nach ca. 3 Wochen, nachdem … im Gespräch davon gesprochen habe, Mitglied des sogenannten „…“ zu sein habe der Angeklagte sodann im Internet auf der Seite „Wikipedia“ nachgesehen und dabei in Erfahrung bringen können, dass es sich um eine Familiengemeinschaft offenbar handele, welche in diverse kriminellen Geschäfte verstrickt sei. Er, der Angeklagte, habe dabei jedoch nichts lesen können, da dies im Artikel auch nicht aufgeführt gewesen sei, dass der …“ etwas mit „Seniorenbetrug“ bzw. Betrug durch „falsche Polizeibeamte“ machen würde. Er sei aufgrund der Angaben im Artikel nur davon ausgegangen, dass diese Familiengemeinschaft im Bereich des Waffen- und Drogenhandels und anderen Delikten tätig sein würde.
148
Gleichwohl und in Kenntnis dessen habe er sich jedoch auf eine Zusammenarbeit mit … eingelassen.
149
Im Hinblick auf die Tat vom … bei der er festgenommen wurde, hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er schon davon ausgegangen sei, dass es nicht so „harmlos“ sei, wie ihm … zuvor berichtet habe. Er habe sich schon gedacht, dass etwas anderes hinter der Sache stecken könnte, ohne dies jedoch konkret gewusst zu haben.
150
Diese Tat vom … könne in objektiver Hinsicht eingeräumt werden. Er sei von … bzw. von dessen Cousin, dessen Namen er nicht kenne, angeleitet worden, dort vor Ort bei der genannten Anschrift Bargeld in Höhe von 5.000,00 € sowie Goldmünzen für … abzuholen. Darüber sei er zuvor von … informiert worden. … habe ihm mitgeteilt, dass die Wertsachen in einer Tasche verstaut seien und er die Tasche für ihn einfach mitnehmen solle.
151
… habe ihm bezüglich dieser Tat tatsächlich die von ihm in der Beschuldigtenvernehmung vom … geschilderte Geschichte von „A. und der Oma“ geschildert, wobei er (der Angeklagte) diese Geschichte ihm jedoch nicht geglaubt habe.
152
Er habe jedoch keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den Taten des … um „Seniorenbetrug“ handeln würde.
153
Er sei für sich davon ausgegangen, dass die Geldabholungen irgendetwas mit Drogengeschäften oder „Kommissionsgeschäften“ zu tun hätten. Ihm sei schon klar gewesen, dass es sich um illegale Geschäfte des … handele, in denen er nun auch mitbeteiligt sei. Dies sei auch der Grund gewesen, dass er sich auch in der gegebenen Form konspirativ verhalten habe
154
Zu den weiteren vorgeworfenen Taten machte der Angeklagte keine Angaben.
155
Rückfragen wurden nicht zugelassen.
156
Die Verteidigererklärung wurde vom Angeklagten auf ausdrückliche Rückfrage des Gerichts als zutreffend bestätigt.
b) Einlassung im Ermittlungsverfahren
157
Wie der Zeuge KHK … in der Hauptverhandlung als Zeuge ausführte, wurde der Angeklagte unmittelbar nach seiner Festnahme am … gegen 16.50 Uhr durch ihn als Beschuldigter vernommen.
158
Der Zeuge … gab hierzu an, dass sich der Angeklagte bereits zu Beginn der Vernehmung dahingehend eingelassen habe, dass sein Auftrag gewesen sei, Geld von einer „Oma von jemanden, deren Enkelkind Schulden hat“ abzuholen.
159
Er, der Angeklagte, sei seiner Einlassung zufolge vor ca. einem halben Jahr im Rahmen einer F.-Anfrage von einem „…“ kontaktiert worden, welcher in der … lebe und dem „…“ angehören würde. Dieser halte sich seinen Angaben zufolge in … auf und habe ihn immer mal wieder geschrieben und ihn Bilder von sich von dort geschickt. Die Kommunikation sei eigentlich immer von seiner (…) Seite ausgegangen, er habe ihn auch immer über eine … Telefonnummer angerufen und sei von ihm aufgefordert worden, die Konversation auch immer wieder zu löschen. Er habe auch die Anweisung von ihm erhalten, ihn als F.-Freund zu löschen.
160
Dieser „…“ habe mitbekommen, dass er (Angeklagter) knapp bei Kasse gewesen sei. Auch habe er ihm von seinen familiären Verhältnissen, insbesondere von der Trennung seiner Frau berichtet und auch, dass er ein Kind mit ihr gemeinsam habe und es Probleme deshalb mit ihr geben würde. Dieser … habe ihm berichtet, dass er (…) früher in Deutschland gelebt habe, dorthin aber nicht zurückkommen könne, da er von dort abgeschoben worden sei. Er habe ihn, den Angeklagten, gefragt, ob er ihn nicht seine Gelder, die noch in Deutschland seien, besorgen könne mit den Worten „Du brauchst doch nicht viel machen, nur das Geld abholen und dafür bekommst Du auch eine Entschädigung“, was vom Angeklagten seinen Angaben zufolge zunächst abgelehnt worden sei, so der Zeuge … in der Hauptverhandlung.
161
Zu dem vom Angeklagten benutzten Fahrzeug Renault Kadjar habe der Angeklagte ihm (Zeugen …) gegenüber angegeben, dass es sich dabei um ein Leasing-Fahrzeug, welches seiner Mutter gehören würde, handeln würde. Halterin des Fahrzeugs sei die Cousine des Angeklagten. Er habe einfach die Schlüssel aus der Tasche seiner Mutter genommen und sei damit am … losgefahren.
162
Es sei das erste Mal gewesen, dass er für diesem … einen Gefallen getan habe. Er sei also am Tag der Verhaftung gegen 11.30 Uhr von … angerufen worden und gefragt worden, ob er nicht das Geld, das ihm ein „A.“ schulden würde, „von der Oma von dessen Freundin abholen“ würde. Es sollten 5.000,00 € und ein paar Goldtaler sein. Als Belohnung hätte der Angeklagte seinen Angaben ihm (…) gegenüber davon 300,00 € behalten dürfen. Das restliche Geld hätte er per Western Union an „Haisem“ versenden sollen, wobei er noch nicht genau gewusst habe wohin, dies wäre ihm noch näher mitgeteilt worden. Auch mit den Goldtalern hätten sie noch eine Vereinbarung getroffen.
163
Er sei bereits einen Tag zuvor (…) von „…“ kontaktiert worden und darum gebeten worden, für ihn an diesem Tag schon eine Fahrt zu machen. Am Vortag habe er jedoch keine Zeit gehabt, da er als Türsteher eingesetzt gewesen sei. Auch am Vernehmungstag (…) habe er vormittags noch beim … als Türsteher gearbeitet und sei dann gegen 12.30 Uhr gleich mit dem Fahrzeug Richtung … losgefahren. … habe ihm zu Beginn per WhatsApp die Postleitzahl geschickt und ihn gefragt, wie weit entfernt dies von ihm sei, was er mit erinnerlich … Kilometer beantwortet habe.
164
Weiter führte der Zeuge … aus, dass dieser … dem Angeklagten - seinen Angaben zufolge - erst als er kurz von … gewesen sei, erst den konkreten Straßennamen und die Hausnummer per WhatsApp mitgeteilt habe und ihn immer wieder eindringlich dazu aufgefordert habe, dass er auf jeden Fall warten solle, bis er - … - ihm sage, dass er zur Oma gehen solle. Hintergrund dafür sei gewesen, dass die Oma keine Angst bekommen solle. „…“ habe ihn auch aufgefordert, alle Anrufe und WhatsApp-Nachrichten zu löschen, was er - der Angeklagte - seinen Angaben zufolge auch gemacht habe, so der Zeuge ….
165
Der Angeklagte habe sich zu dieser Handlung seinen Angaben ihm gegenüber … letztlich auch deshalb zur Tat hinreißen lassen, da er Angst vor diesem … gehabt habe und auch vor ein paar Wochen einer von ihnen an seiner Tür geklingelt habe und gesagt hätte, er käme von … und wolle bei ihm übernachten. Er - der Angeklagte - habe ihn jedoch weggeschickt.
166
Kurz bevor er - der Angeklagte - seiner Einlassung zufolge an der konkreten Adresse in … eingetroffen sei, habe ihn ein Cousin des … angerufen, welcher von der ganzen Sache genau Bescheid gewusst habe und welcher ihm mitteilen würde, wann konkret er zu der Wohnung der Oma hingehen dürfe und das Geld dort abholen könne. Er sei von diesem Cousin auch aufgefordert worden, nicht mit dem Auto vor der Tür, sondern weiter davon entfernt zu parken und zu Fuß dorthin zu laufen Auch solle er zunächst am Haus vorbeilaufen und sich erst umsehen. Dies habe der Angeklagte sodann auch bei seinem Eintreffen vor Ort so gemacht. Zudem sei es seiner Einlassung zufolge auch so gewesen, dass er ständig in telefonischem Kontakt mit diesem Cousin des … gestanden habe, welcher ihn auch gefragt habe, ob sich Nachbarn oder Personen auf der Straße befinden würden, was der Angeklagte verneint habe.
167
Der Angeklagte berichtete in seiner Vernehmung, so der Zeuge KHK … weiter, auch davon, dass er während der gehaltenen Telefonverbindung mit diesem Cousin gehört bzw. wahrgenommen habe, wie dieser offenbar mit der Oma parallel gesprochen habe, indem er gesagt habe „Legen Sie es vor die Tür. Sie müssen den Kollegen nicht sehen“. Sodann habe dieser Cousin ihn aufgefordert „Kollege geh zur Tür, da liegt eine Tasche. Nimm die mit!“
168
Der Angeklagte bestätigte sodann auch ihm (Cousin) gegenüber im Gespräch noch, die Tasche übernommen zu haben. Der Cousin habe ihn aufgefordert, wenn die Polizei komme, das Handy auszumachen. Tatsächlich sei dann auch die Polizei gekommen und habe ihn vor Ort vor dem Haus auch festgenommen.
169
Der Angeklagte blieb im Rahmen der Vernehmung dabei, so der Zeuge KHK … dass dies das erste Mal gewesen sei, wo er für diesen „…“ tätig gewesen sei. Der Angeklagte habe in seiner Hosentasche auch eine schwarze Brille ohne Sehstärken bei seiner Festnahme bei sich geführt. Hierzu habe der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er diese auf Anweisung von „…“ besorgt habe und diese hätte aufsetzen sollen, was er auch gemacht habe.
170
Weiter führte der Zeuge KHK … aus, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, dass er immer von türkischen Rufnummern mit türkischer Vorwahl von diesem … und dessen Cousin angerufen worden sei.
2. Überzeugung der Kammer
a) Feststellungen zur Sache
171
Die Kammer ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweis zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die unter Ziffer II. dargestellten Taten und Tathandlungen vorgenommen hat.
172
Hierbei war zunächst von den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren auszugehen. Der Angeklagte hat jedenfalls in objektiver Hinsicht seine Tatbeteiligung bei der Tat vom …, bei welcher er auch vor dem Anwesen der Geschädigten … mit der Tatbeute festgenommen wurde, eingeräumt. So räumte der Angeklagte in beiden Einlassungen ein, von … dazu beauftragt worden zu sein und zuvor gewusst zu haben, dass sich in der zu übernehmenden Tasche 5.000 € und Goldmünzen befinden würden.
173
Bzgl. seiner subjektiven Haltung zur Tat hat sich der Angeklagte abweichend in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am … und in der Hauptverhandlung am … eingelassen. So führte er in der Beschuldigtenvernehmung, wie der Zeuge … in der Hauptverhandlung berichtete, aus, dass er von … beauftragt worden sei, Geld in Deutschland für ihn abzuholen, welches ihm (…) ein „A.“ noch schulden würde. Seine Aufgabe sei gewesen, dieses Geld bei der Oma der Freundin dieses „A.“, welche in … lebe, abzuholen.
174
Demgegenüber ließ sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung über eine von ihm ausdrücklich autorisierte Verteidigererklärung, wobei insoweit keine Rückfragen zugelassen wurden, dahin gehend ein, dass … ihm erzählt habe, dass es bei den Forderungen, die er habe, um Geldforderungen aus Grundstücks- und Autogeschäften, bei welchen Schwarzgeldzahlungen eine Rolle gespielt hätten, ohne dies näher zu begründen oder auszuführen. Bei der Abholung am …, bei der es sich um die erste Abholung für … gehandelt habe, sei der Angeklagte für sich nunmehr, wie er in der Hauptverhandlung erstmals berichtete, davon ausgegangen, dass die Geschichte mit „A. und der Oma“ nicht stimme und die Geldabholung irgendetwas mit den Geschäften des …, welche er im Bereich von Drogengeschäften oder „Kommissionsgeschäften“ vermute, zu tun habe, ohne auch dies näher auszuführen und zu begründen. Er habe aus einer Internetrecherche erfahren, dass der …“ „nur etwas“ mit Drogen- und Waffengeschäften zu tun habe, nicht jedoch mit Betrugsstraftaten zum Nachteil von Senioren, so dass er für sich zu dieser Einschätzung, es handele sich um Drogengeschäfte, gekommen sei. Gleichwohl habe er sich darauf eingelassen. Er stellt klar, er habe nicht gewusst, dass die Geldabholung mit einem Betrug zum Nachteil einer Seniorin durch … und seine Leute in Verbindung stehen würde.
175
Zu den weiteren vorgeworfenen Taten machte der Angeklagte keine Angaben, wobei in der autorisierten Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung nicht die Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung wiederholt wurde, dass es die erste Geldabholung für … gewesen sei.
176
Diese inhaltlich vor allem im Hinblick auf die subjektive Motivation des Angeklagten abweichenden Einlassungen erachtet die Kammer für unschlüssig und unplausibel, so dass sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung als bloße Schutzbehauptung durch die Kammer gewürdigt wurden. Insbesondere erachtet es die Kammer angesichts der Gesamtumstände und der Erkenntnisse aus den unten dargestellten einzelnen Taten nicht plausibel und glaubhaft, wenn der Angeklagte darauf beharrt, nichts von einem Betrug bzw. einer Betrugsmasche zum Nachteil von Senioren, bei welcher diese um hohe Geldsummen gebracht werden sollen, gewusst haben will.
177
Auch erscheint aufgrund der unten dargestellten Überzeugungsbildung der Kammer zu den einzelnen Taten die Einlassung des Angeklagten, dass es sich bei der Tat vom … bei welcher er auf frischer Tat mit der Tatbeute festgenommen wurde, um die erste Geldabholung durch ihn gehandelt haben soll, als widerlegt und damit als unglaubhaft, wie auch die nicht stringenten Angaben zu seiner subjektiven Motivation im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und in der Hauptverhandlung indiziell belegen Zu den einzelnen unter Ziffer II. dargestellten Taten beruht die Überzeugungsbildung der Kammer im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
178
Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, insbesondere zur Struktur, der Vorgehensweise der Tätergruppierung und der gewonnenen Erkenntnisse zu … beruhen im Wesentlichen auf den schlüssigen und plausiblen Angaben der einvernommenen Polizeibeamten KHM …, KHM …, KHK …, KOK’in … sowie dem polizeilichen Sachbearbeiter KHK … welche dieses Betrugsphänomen in ihrer täglichen Praxis bereits seit längerer Zeit intensiv bearbeiten. Insbesondere die Polizeibeamten KHM … und KHM …, welche als Mitarbeiter des Kriminalfachdezernats … die die in einer Vielzahl aufgetretenen Betrugsfälle „Falscher Polizeibeamter“ um den Tatverdächtigen … bearbeitet, haben ihre Ermittlungsergebnisse zu dieser Gruppierung und insbesondere zu … als einen von deren Anführer aufgrund gewonnener Ermittlungsergebnisse aus einer Vielzahl weiterer Verfahren in der unter Ziffer II., 1. dargestellten Weise in der Hauptverhandlung dargestellt.
179
Der Angeklagte hat zu dieser Tat keine Angaben gemacht. Im Ermittlungsverfahren hat er abgestritten, dass es neben dem … zu einer weiteren Tatbeteiligung durch seine Person gekommen sei.
180
Die Überzeugungsbildung der Kammer beruht insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugin … sowie der einvernommenen Observationsbeamten KK … und KOK …. Zudem wurden die Zeugenangaben des im Ermittlungsverfahren einvernommenen Pizzalieferanten … in die Hauptverhandlung eingeführt sowie der polizeiliche Sachbearbeiter für diesen Fall, KHK …, einvernommen.
181
So führte die Zeugin … in der Hauptverhandlung insbesondere aus, dass sie am Vormittag des … von einem unbekannten Anrufer an ihrem Festnetzanschluss zu Hause angerufen worden sei Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin auch, dass sich der Anrufer als Markus Schneider vom Kommissariat 4 ausgegeben habe. Dieser habe ihr im Rahmen mehrerer geführter Anrufe mitgeteilt, dass es in der Nähe zu ihrem Haus zu einem Einbruch gekommen sei, wobei die Einbrecher auch teilweise festgenommen hätten werden können. Diese hätten einen Zettel mit sich geführt, auf dem auch ihr Name draufgestanden sei Der Anrufer habe dann bei ihr nachgefragt, ob sie Wertsachen zu Hause oder auf der Bank habe und ob sie auch alleine zu Hause sei, was sie alles betätigt habe. Tatsächlich sei jedoch ihr Mann, bei dem es sich um einen pensionierten Polizeibeamten handele, zugegen gewesen Sie hätten sofort kapiert, was los sei und ihr Mann hätte verdeckt die echte Polizei verständigt, welche dann später auch eingetroffen und sie bei den weiteren Anrufen begleitet habe.
182
Der Anrufer habe ihr gegenüber suggeriert, dass aufgrund der noch flüchtigen Täter ihre Vermögenswerte in großer Gefahr seien und habe sie im Rahmen mehrerer Anrufe in sehr eloquenter und auf sie Druck aufbauenden Weise aufgefordert, ihr abgefragtes Bargeld in Höhe von 27.000,00 € aus dem Schließfach ihrer Bank sowie ihren dort befindlichen Goldschmuck zu holen und es den Anrufern quasi zum Schutz vor dem noch flüchtigen Täter zur Sicherheit zu übergeben.
183
Auch sei das Gespräch einmal an einen Kollegen des Polizeibeamten weitergereicht worden, welcher von den ganzen Vorgängen informiert gewesen sei und die Angaben seines Kollegen bestätigt habe. Sie habe dann dem Anrufer mitgeteilt, dass es derzeit keinen Sinn machen würde, zur Bank zu gehen, da diese erst wieder um 14.00 Uhr aufmachen würde. Der Anrufer habe darauf bestanden, dass sie bis dahin die ganze Zeit quasi die Telefonleitung offen halte, so dass sie sie schützen könnten.
184
Sie sei vom Anrufer auch aufgefordert worden, eine Tasche mit zwei kleinen Büchlein mitzunehmen und diese sodann in das Schließfach zu legen, damit alles nicht so auffalle. Beim Eintreffen in der Bank sei ihr nichts aufgefallen, wobei sie schon gewusst habe, dass die echte Polizei an der Sache dran sei. Sie habe dann von der Bank ein Kuvert bekommen und vermeintlich das Geld und den Goldschmuck aus ihrem Schließfach geholt und sei sodann nach Hause gefahren.
185
Als sie zu Hause eingetroffen sei, sei sie wieder kontaktiert worden und habe mitgeteilt, dass sie alles wie ihr aufgetragen worden sei, von der Bank geholt habe. Der vermeintliche Polizeibeamte habe ihr gegenüber dann noch mitgeteilt, dass er noch Rücksprache mit „dem Staatsanwalt“ halte und er Rücksprache wegen der Abholung halten müsse. Sie solle auch weiterhin die Telefonleitung offen halten. Schließlich sei sie aufgefordert worden, das Geld und den Schmuck in einen Staubsauger zu legen und diesen vor ihrer Haustüre zur Abholung durch die Polizei bereitzustellen, was sie auch gemacht habe. Sie habe dann auch später gemerkt, dass gegen 15.00 Uhr ein Auto vorgefahren sei und ein Pizzabote den Staubsauger aufgenommen und mitgenommen habe. Sodann sei es auch gleich zur Festnahme durch die echte Polizei gekommen. Das Gespräch bzw. die Leitung mit dem vermeintlichen Polizeibeamten sei zu diesem Zeitpunkt noch bestanden gewesen.
186
Nach der Festnahme des Pizzaboten habe sie über die Telefonleitung vom Anrufer eine Art „türkische Freudenmusik mit ganz komischem Geleier“ wahrgenommen, quasi als ob der Anrufer sie damit „verarschen“ wolle, woraufhin sie dann aufgelegt habe. Hinsichtlich der Anrufer könne sie sagen, dass diese Hochdeutsch und ohne erkennbaren Akzent gesprochen hätten. Einer habe gegebenenfalls etwas mit … Akzent gesprochen. Von den Hintergrundgeräuschen würde sie sagen, dass sie auch andere Stimmen und Geräusche wahrnehmen habe können, quasi in einer Art eines Call-Centers.
187
Der Zeuge KHK … führte in der Hauptverhandlung aus, dass er den vorläufig festgenommenen Pizzaboten, den Zeugen … als Zeugen einvernommen habe. Dieser habe ihm gegenüber dabei angegeben, dass er am Montag, den … in der Filiale … am … als Zusteller bzw. Pizzalieferant gearbeitet habe. Er habe einen Anruf eines Mannes entgegengenommen, wobei auf dem Display die Nummer … angezeigt worden sei, welche auch auf dem Kassenzettel vermerkt worden sei.
188
Der sich bei der Akte befindliche Kassenbon (Bl. 180 der FA 1-4) wurde in Augenschein genommen.
189
Der Anrufer habe zunächst für eine Hochzeitsfeier 12 Pizzen an die Lieferadresse … (Wohhadresse von Frau …) beordert. Die Person habe sich als „Roman“ ausgegeben. Während des Telefonats habe der Zeuge …, seinen Angaben ihm (Zeugen KHK …) gegenüber, Stimmen im Hintergrund des Anrufers wahrnehmen können. Um 15.09 Uhr habe er schließlich einen Anruf von der Rufnummer … erhalten, wobei er der Meinung gewesen sei, dass es sich anhand der Stimme des Mannes um den gleichen Anrufer gehandelt habe. Als er schließlich zur Zustellung der Pizzas mit diesen am Zustellort … angekommen gewesen sei, habe er vom Anrufer bzw Besteller der Pizzas weitere Instruktionen im Rahmen eines laufenden Telefonats erhalten. Ihm … sei mitgeteilt worden, dass sich die Hochzeitsgäste nunmehr auf einer Baustelle befinden würden und auch einen Staubsauger dort bräuchten, den er bitte am Anwesen … aufnehmen solle, welchen die „Schwiegermutter“ gleich rausstellen würde. Tatsächlich habe dann eine ältere Dame einen Staubsauger vor die Türe gestellt. Er sei vom Anrufer gebeten worden, die Pizzas und den Staubsauger zur Anschrift … zu verbringen. Er habe schließlich den Staubsauger, so der Zeuge KHK … über die Angaben des von ihm einvernommenen Zeugen … aufgenommen und diesen in seinem Fahrzeug verstaut. Kurze Zeit später sei er sodann von der Polizei festgenommen worden.
190
Der Vernehmungsbeamte und Sachbearbeiter KHK … ergänzte zu den Angaben des Zeugen …, dass dessen Ausführungen aus seiner Sicht glaubhaft erschienen, insbesondere konnte seine Vorgesetzte bestätigen, dass es sich bei ihm um einen zuverlässigen Mitarbeiter handele und auch die von ihm getätigten Angaben bezüglich der erfolgten Telefonate hätten anhand einer Einsichtnahme in die Anruferliste seines Mobiltelefons bestätigt werden können. Hieraus ergebe sich insbesondere, dass der Zeuge … am … um 15.07 Uhr für die Dauer von 45 Sekunden und um 15.09. Uhr für die Dauer von 7 Minuten 39 Sekunden von der vermeintlichen Täternummer … angerufen worden sei.
191
Weiter bestätigte und ergänzte der polizeiliche Sachbearbeiter KHK … die Angaben der einvernommenen Geschädigten …, wie unter Ziffer II. dargestellt wurde.
192
Der Zeuge … führte weiter aus, dass nachdem sie vom Ehemann der Geschädigten … über den Anruf und den bevorstehenden Betrugsversuch verständigt worden seien. Er. (Zeuge …) selbst habe sich in das Anwesen von Frau … begeben und habe dort die weiteren Anrufe mitverfolgt. Er könne die Angaben von Frau … daher insoweit uneingeschränkt bestätigen.
193
Er habe mitbekommen, wie der Anrufer in bekannter sehr eloquenter Weise auf die vornehmlich Senioren einwirke und diese dazu überrede, Geld zu holen und dieses schließlich an die Tätergruppierung zu übergeben. Aufgrund der erlangten Erkenntnisse seien auch verdeckte Observationskräfte der Polizei herangeführt worden, welche insbesondere die Hausbank der Geschädigten beobachtet hätten.
194
So führte insbesondere der einvernommene Observationsbeamte KOK … in der Hauptverhandlung als Zeuge aus, dass er im Rahmen eines Observationsteams am … zur verdeckten Observierung der Geschädigten … sowie etwaiger, möglicher sich vor Ort aufhaltender Täter im Bereich der … eingesetzt gewesen sei.
195
Gegen 13.45 Uhr sei ihm ein Mercedes Benz E 500 mit dem amtlichen Kennzeichen … aufgefallen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen sei dieses Fahrzeug auf …, geb. am … zugelassen. Das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt mit zwei männlichen Personen besetzt gewesen und sei schließlich im Bereich der dort befindlichen … in Fahrtrichtung … auf Höhe der dort befindlichen Bäckerei … abgestellt worden. Die beiden männlichen Personen seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hätten die Bäckerei betreten. Kurz darauf hätten die Personen die Bäckerei wieder verlassen und hätten sich im Bereich vor der Bäckerei mit direkter Sicht zur … in einer Entfernung von grob 10 bis 15 Meter dazu aufgehalten.
196
Die teilweise vom Observationsbeamten … gefertigten Observationsbilder Bl. 170 bis 176 (FA 1-4) wurden in Augenschein genommen und mit dem Zeugen erörtert.
197
Der Zeuge … erläuterte, dass sich auf dem in Augenschein genommenen Bild 1 die unbekannte männliche Person 1, welche zur festen Überzeugung der Kammer den Angeklagten anhand seines Körperbaus, seiner Kopfform sowie der Nase und der Augenpartien, vor der Bank zeigt, zu sehen sei. Der Zeuge … führte weiter aus, dass diese unbekannte männliche Person immer wieder dabei beobachtet habe werden können, wie sie unentwegt telefoniert und immer wieder Nachrichten auf ihrem Handy geschrieben habe. Auch habe diese unbekannte männliche Person auffallend oft in Richtung der … immer wieder geblickt, quasi als ob sie dort jemanden oder etwas beobachten würde.
198
Auch habe er (Zeuge …) den Eindruck erlangt, dass von dieser Person Bilder mit dem Mobiltelefon angefertigt worden seien. Zumindest hielt diese Person einmal ihr Mobiltelefon in Richtung der …, als ob sie ein Foto machen würde. Gegen 14.00 Uhr sei schließlich die Geschädigte Frau … mit ihrem Fahrzeug Ford Fusion eingetroffen und habe auf dem Parkplatz vor dem Bankgebäude geparkt und dieses schließlich auch betreten.
199
Beide unbekannten männlichen Personen hätten sich weiterhin vor der Bäckerei … in unmittelbarer Sichtweise zur Bank aufgehalten und hätten weiterhin das Bankgebäude beobachtet Dies sei auf den eingeführten Lichtbildern Bl. 171/172 zu sehen.
200
Für die Kammer ergibt sich aus den eingeführten Lichtbildern weiter ohne jeden Zweifel, dass es sich bei der einen Person, welche darauf keinen Mund-Nasen-Schutz trägt, zweifelsfrei um den Angeklagten … handelt. Auffallend ist auch hier, dass sich auf sämtlichen eingeführten Lichtbildern der Angeklagte mit dem Mobiltelefon in der Hand bzw. am Ohr befindet. Neben dem Angeklagten befindet sich die weitere unbekannte männliche Person, bei der es sich nach den Angaben des Zeugen KOK … um den anderweitig Verfolgten … handeln soll. Bzgl der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die eingeführten Lichtbilder verwiesen.
201
Weiter führte der Zeuge KOK … aus, dass auch auffallend gewesen sei, dass zu dem Zeitpunkt, als Frau … mit ihrem Pkw auf dem Parkplatz angekommen sei, die unbekannte männliche Person 1 (Angeklagter) währenddessen telefoniert und gegenüber der anderen männlichen Person auf das Fahrzeug von Frau … mit einer Handgeste gedeutet habe: Beide hätten weiterhin intensiv Frau … sowie das Bankgebäude beobachtet.
202
Um 14.12 Uhr sei die unbekannte männliche Person 2 … zum Fahrzeug Mercedes Benz E 500 gegangen und habe dieses quasi um die Ecke herum abgestellt.
203
Gegen 14.19 Uhr habe schließlich die Geschädigte … wieder die Bankfiliale verlassen, sich zu ihrem Pkw begeben und habe sich über die … auf die … Richtung Wohnanschrift mit ihrem Fahrzeug entfernt, wo sie, wie sich aus den weiteren Wahrnehmungen der eingesetzten Ermittlungsbeamten ergeben habe, kurze Zeit später eingetroffen sei.
204
Nach der Abfahrt von Frau … habe sich schließlich auch die unbekannte männliche Person 1 (Angeklagter) von dem Vorplatz der Bäckerei entfernt und sei in den um die Ecke geparkten Mercedes eingestiegen und beide Männer hätten sich ebenfalls über die … auf die … in Richtung der Wohnanschrift der Geschädigten entfernt.
205
Um 14.39 Uhr habe er, der Zeuge KOK …, sowie die weiteren eingesetzten Observationsbeamten schließlich feststellen können, dass der zuvor beschriebene Mercedes mit den beiden Personen dann die W. straße der Geschädigten … bis zum Wendeplatz hochgefahren sei, dort gewendet habe und schließlich wieder heruntergekommen sei und beide Männer dabei auffällig intensiv beim Vorbeifahren das Anwesen der Geschädigten … beobachtet hätten.
206
Auf Frage des Staatsanwalts führte der Zeuge KOK … aus, dass er anhand der Körpersprache und des erlangten Eindrucks der beiden unbekannten männlichen Personen den Eindruck erlangt habe, dass es sich bei der unbekannten männlichen Person 1 (dem Angeklagten) um die übergeordnete Person, welcher der anderen Person Anweisungen, etwa in Form des Zuwinkens beim Eintreffen der Geschädigten, gegeben habe.
207
Der Zeuge KOK … stellte klar, dass es sich bei der unbekannten männlichen Person 1 zu seiner festen Überzeugung um den Angeklagten … handele, wie sich für die Kammer aufgrund der eingeführten Lichtbilder ebenso - wie ausgeführt - zweifelsfrei ergab, da er diesen (Angeklagten) aufgrund vorausgegangener Ermittlungen bereits persönlich kannte. Zwar sei ihm der Name … nicht sofort eingefallen, diesen Namen habe er jedoch später auf der Dienststelle herausbekommen Die Identifikation der weiteren unbekannten männlichen Person … sei anhand der erlangten Erkenntnisse bezüglich der Zulassung des Fahrzeugs erfolgt. Das bezüglich des Halters … vorliegende Lichtbild habe die weitere unbekannte männliche Person gezeigt, so dass aus seiner Sicht keinerlei Zweifel daran bestehen würden, dass es sich bei der weiteren Person um … gehandelt habe.
208
Der Zeuge KOK … stellte auf Frage der Verteidigung klar, dass es aus seiner Sicht keinerlei Zweifel daran gebe, dass es sich bei beiden zuvor identifizierten Personen bei der späteren Vorbeifahrt, an der Wohnanschrift der Geschädigten um den Angeklagten sowie um … gehandelt habe, da er diese selbst in einer verdeckten Entfernung von a. 3 Meter im vorbeifahrenden Fahrzeug sitzend eindeutig habe feststellen können, wobei … der Fahrer und der Angeklagte der Beifahrer gewesen sei, als diese intensiv das Anwesen der Geschädigten beobachtet hätten.
209
Auch der weitere einvernommene Observationsbeamte KK … bestätigte insoweit die Angaben des Zeugen KOK … wonach er selbst um kurz vor 14.00 Uhr am … im Rahmen der verdeckt geführten Observationsmaßnahme vor dem Bankgebäude der … habe den Angeklagten in unmittelbarer Nähe vor der Bank im Bereich der Bäckerei … zusammen mit einer weiteren Person, …, feststellen können.
210
Der Angeklagte habe während der ganzen Zeit der Observation ständig das Mobiltelefon in der Hand bzw. am Ohr gehabt und habe offenbar auch Nachrichten damit geschrieben. Bei dem observierten Wohngebiet der Geschädigten … habe es sich um ein gewöhnliches Wohngebiet mit Einfamilienhäusern und Reihenhäusern gehandelt.
211
Auch der Zeuge KK … bestätigte, dass es sich bei der einen Person um den Angeklagten … welcher ihm bereits aufgrund anderer Erkenntnisse persönlich bekannt war, gehandelt habe.
212
Er habe beide Personen vor der Bäckerei wahrgenommen, welche ein auffällig wartendes und beobachtendes Verhalten gezeigt hätten, wobei der Angeklagte - wie ausgeführt - ständig am Telefon gewesen sei.
213
Auch habe er (Zeuge …) feststellen können, wie der Angeklagte beim Eintreffen der Geschädigten vor der Bank auf ihr Fahrzeug gegenüber dem anderen …) gedeutet habe. Ein Umsetzen des Fahrzeugs habe er aufgrund seiner Observationsposition persönlich nicht wahrnehmen können. Dafür habe er wieder wahrnehmen können, wie die Geschädigte unmittelbar nach Entfernen von der Bank - wie er dies über Funk mit den Kollegen mitbekommen habe - wieder bei ihr zu Hause mit dem Fahrzeug eingetroffen sei.
214
Auch der Zeuge KK … bestätigte, dass er gegen 14.39 Uhr den Mercedes mit den beiden Personen im Bereich der Straße vor dem Anwesen der Geschädigten wieder habe feststellen können. Das Fahrzeug sei hoch zum Wendehammer im Bereich des … gefahren, habe dort gewendet und sei dann zurück Richtung Anwesen der Geschädigten gefahren. Auch er habe keinerlei Zweifel, dass es sich bei den Personen im Fahrzeug um den Angeklagten sowie um … gehandelt habe.
215
Der Zeuge … wurde zur Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung geladen Der Zeuge … hat sodann von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach erfolgter Belehrung gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht.
216
Der in der Hauptverhandlung zu diesem Tatvorgang erholten Telekommunikationsdaten einvernommene Analyst … (KPI-Z …) führte als sachverständiger Zeuge in der Hauptverhandlung aus, dass bezüglich dieser Tat am … um 14.08:58 Uhr mit einer Dauer von 33 Sekunden ein erfolgtes Telefongespräch zwischen dem Angeklagten mit der ihm zuordenbaren Rufnummer … als Anrufer und … als Angerufener unter der diesem zugeordneten Rufnummer … habe festgestellt werden können. Jedenfalls … habe sich dabei nachweisbar im Bereich einer Funkzelle, welche unter der Anschrift … lokalisiert sei und welche sowohl den Wohnort der Geschädigten … als auch die unweit davon entfernte Filiale der … in der … abdecke, befunden.
217
Der polizeiliche Sachbearbeiter KHK … stellte zum Verständnis klar, dass es anhand der zu diesem Fall erlangten Funkzellendaten sowie zu der zum folgenden Fall am … in … erlangten Funkzellendaten zu sogenannten Kreuztreffen gekommen sei, da auch im Rahmen der Tat vom … sowohl das Mobiltelefon des Angeklagten als auch das Mobiltelefon des anderweitig Verfolgten … in der den Tatort versorgenden Funkzelle im tatzeitrelevanten Zeitpunkt habe anhand der Funkzellendaten dort festgestellt werden können. Auch hier habe eine Konversation der beiden zum tatzeitrelevanten Zeitpunkt bestätigt werden können. Schließlich sei es zu einem späteren Zeitpunkt der Ermittlungen auch zu einem festgestellten Abgleichtreffer der Mobilfunknummer des Angeklagten … am … im Bereich einer Tat in … zum Nachteil der … gekommen. Auch hier konnte zum tatzeitrelevanten Zeitpunkt die Mobilfunknummer in der den Geldübergabeort versorgenden Funkzelle in … - wie im Einzelnen noch ausgeführt wird - festgestellt werden.
218
Angesichts der eingeführten Erkenntnisse aus der erfolgten Observation sowie der Auswertung der Telekommunikationsdaten ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sowie der anderweitig Verfolgte … vor Ort die Geschädigte observierten und ihre Erkenntnisse daraus in Echtzeit per Telefon an die Hintermänner weiterleiten.
219
Auch insoweit hat sich der Angeklagte nicht zur Tat eingelassen.
220
Die Überzeugungsbildung der Kammer beruht auch hier insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Geschädigten … sowie der in der Hauptverhandlung einvernommenen Erstzugriffsbeamten KHK … und KK … sowie des - auch insoweit - polizeilichen Sachbearbeiters KHK …. Die Erkenntnisse aus der Analyse der vorliegenden Telekommunikationsverbindungsdaten wurden ebenfalls über den sachverständigen Zeugen … in die Hauptverhandlung eingeführt.
221
Der in der Hauptverhandlung einvernommene Geschädigte … führte insbesondere aus, dass er am … gegen 15.30 Uhr von einem Mitarbeiter der Polizei, welcher sich auf Vorhalt als Kriminalbeamter K, ausgegeben habe, angerufen worden sei. Dieser vermeintliche Polizist habe ihm gegenüber angegeben, dass es nach einem Überfall in der Nähe seiner Wohnanschrift, bei dem zwei bewaffnete Täter hätten festgenommen werden können, zum Auffinden eines Zettels bei diesen Tätern gekommen sei. Auf diesem Zettel hätte u.a. gestanden, dass ein korrupter Bankmitarbeiter, insbesondere auch Gelder der … nach Rumänien als Komplize dieser Täter überweisen würde. Er, der Geschädigte, sei daher aufgefordert worden, sofort zur Bank zu gehen und sein Geld dort abzuheben. Er sei an diesem Nachmittag häufiger von diesem vermeintlichen Polizisten angerufen worden und er sei auch zu einem weiteren Polizeibeamten weitergereicht worden, welcher die Geschichte des ersten Polizisten bestätigt habe. Die Anrufer hätten ohne Akzent in hochdeutscher Sprache gesprochen und seien sehr redsam gewesen. Um ein Plündern des Bankkontos zu verhindern, sei er aufgefordert worden, sofort sein Geld von der Bank zu holen und dieses der Polizei zur Sicherheit zu geben. Ihm sei dabei auch mitgeteilt worden, dass er von der Polizei beschützt werde und diese auch das Geld bei ihm entgegennehmen könne.
222
Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge … auch, dass es sich bei der Anrufernummer um die im Display aufgezeigte Nummer … gehandelt habe. Er sei von dem Anrufer während bestehender Verbindung auch aufgefordert worden, quasi zum Beleg, dass es sich dabei um die Polizei handle, die Rufnummer „110“ zu wählen, um mit einem weiteren Kollegen verbunden zu werden, was dieser dann auch gemacht habe. Alles habe für ihn einen sehr authentischen und echten Eindruck vermittelt.
223
Er habe sich und seine Familie auch in konkreter Gefahr gesehen und sei so aufgeregt gewesen, dass er an sich nicht in der Lage gewesen wäre, mit dem Fahrzeug zur Bank zu fahren. Gleichwohl habe er dieses Ansinnen des Anrufers vollzogen und sei nach … in Richtung Stadtmitte gefahren und habe schließlich 21.000 € von seinem Konto abgehoben. Nach ca. 45 Minuten sei er wieder zurück nach Hause gekommen. Insgesamt hätte es in der Zeit zwischen dem ersten Anruf und der Geldübergabe um ca. 18.00 Uhr 5 bis 10 Anrufe des vermeintlichen Kriminalbeamten K, gegeben. Er, der Zeuge … sei von diesem auch aufgefordert worden, permanent Telefonverbindung zu ihm zu halten, damit er sofort überprüfen und einschreiten könne, falls etwas mit ihm passiere. Er habe sehr große Angst gehabt und sei quasi in einer Art „Tunnel“ gewesen, so dass er den Vorgaben des Anrufers Glauben geschenkt habe.
224
Von dieser Betrugsmasche habe er jedoch gewusst und sei später sehr verwundert darüber gewesen, dass auch er Opfer dieser Betrugsmasche geworden sei.
225
Schließlich sei er, nachdem er von der Bank zurückgekehrt sei, vom Anrufer aufgefordert worden, das Bargeld im Bereich seiner vor dem Haus befindlichen Mülltonne, was der Anrufer bereits im Gespräch gewusst habe, zu legen, da dieses dort von anderen Polizeibeamten zur Sicherstellung abgeholt werde.
226
Um ca. 18.00 Uhr sei schließlich eine männliche Person vor seinem Haus erschienen und habe das Geld im Bereich der Mülltonne an sich genommen und sei damit zu einem in Sichtweite seines Wohnhauses abgestellten und dort wartenden silberbraunen Mercedes Benz gegangen, wo diese Person auf der Beifahrerseite eingestiegen sei und das Fahrzeug sich sofort danach in Bewegung gesetzt habe.
227
Die Person des Abholers; welche er lediglich von hinten gesehen habe, würde er als sportlich schlank, ungefähr seine Größe (1,77 Meter) beschreiben. Zudem habe die Person dunkle Haare, welche seitlich hochrasiert gewesen seien, gehabt. Auch habe er für sich subjektiv das Gefühl gehabt, dass diese Person rechts leicht hinken würde bzw. leichte „O-Beine“ gehabt habe. Er sei sich jedenfalls sicher, dass diese Person seitlich und hinten hochrasierte Haare gehabt habe. Das Kennzeichen des Mercedes habe er jedoch nicht ablesen können.
228
Er habe im Nachgang noch recherchiert und feststellen können, dass die Farbbezeichnung des Mercedes nach dem Hersteller Mercedes Benz gelautet habe „Gold Sunny Dean Metallic-Lack“. Zudem habe er in Erfahrung bringen können, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Mercedes Benz E-Klasse des Typs W 212 handle Dies wisse er deshalb so genau, da er ein Fahrzeug des gleichen Typs fahre und sich bei der Einordnung des Fahrzeugs daher sehr sicher sei. Er meine, sei sich insoweit jedoch nicht ganz sicher, dass es sich um einen 4-Türer gehandelt habe. Möglicherweise sei es jedoch auch ein Coupé gewesen.
229
Dem Zeugen … wurde schließlich seitens der Kammer ein Lichtbild eines Mercedes Benz Typ W 212 vorgehalten (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom …). Der Zeuge … erklärte dazu, dass es sich dabei augenscheinlich um dasselbe Fahrzeug gehandelt habe, jedoch mit der anderen beschriebenen Farblackierung, in welches der Abholer auf der Beifahrerseite eingestiegen sei.
230
Aus der Inaugenscheinnahme dieses Lichtbilds sowie der im Rahmen der Observation vom … erstellten und in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder (Bl. 170 bis 176 Fallakte 1 bis 4) ergibt sich für die Kammer, dass es sich augenscheinlich bei dem vom Zeugen … beschriebenen Fahrzeug im Hinblick auf den beschriebenen Typ sowie im Hinblick auf die beschriebene Farbgebung um das auf den anderweitig verfolgten … zugelassene und das bereits am … durch diesen und den Angeklagten verwendete Fahrzeug gehandelt hat.
231
Zudem ergibt sich aus den eingeführten Lichtbildern der Observation vom …, dass der Angeklagte dort dieselbe vom Zeugen … für den Abholer beschriebene Frisur, nämlich auf der Seite und hinten hochrasierte dunkle Haare hatte. Die Observation erfolgte erst 3 Tage vorher, so dass sich im Hinblick auf die Frisur keine gravierenden Veränderungen ergeben haben dürften.
232
Wenngleich - wie sich aus den eingeführten Observationsbildern ergibt - der Zeuge … das beschriebene Fahrzeug offenbar in der Variante eine Coupés fuhr, so stellt dies aus Sicht der Kammer kein Ausschlusskriterium dar, da sich der Zeuge … bezüglich der Einordnung, ob es sich um einen Viertürer oder ein Coupé-Fahrzeug handelte, nicht sicher war und letztlich auch ein Coupé-Fahrzeug nicht sicher ausschließen konnte.
233
Der Zeuge KHK … führte als Zeuge in der Hauptverhandlung aus, dass er als Beamter des Kriminaldauerdienstes der KPI … am … gegen 18.55 Uhr von der Einsatzzentrale informiert worden sei, dass gegen 18.00 Uhr ein Polizeitrickbetrug im Bereich … erfolgt sei, woraufhin er mit dem dortigen Geschädigten … zunächst telefonisch Kontakt aufgenommen habe.
234
Die Angaben des Zeugen … ihm gegenüber, welche sich mit den Angaben des Zeugen … in der Hauptverhandlung im Wesentlichen decken, wurden durch den Zeugen KHK … bestätigt und teilweise ergänzt, wie dies unter Ziffer II. dargestellt ist.
235
Der Zeuge … führte insbesondere aus, dass der Zeuge … die Person des Abholers ihm gegenüber dabei mit einer Größe von ca. 1,60 bis 1,70 Meter und einem Gewicht von 80 bis 85 Kilo beschrieben habe. Die Person habe schwarze, an der Seite kurz rasierte Haare und leichte „O-Beine“ gehabt und sei mit einer schwarzen Lederjacke mit grauer Kapuze bekleidet gewesen.
236
Dies wird jedenfalls zur Überzeugung der Kammer indiziell im Hinblick auf die Täterschaft des Angeklagten auch dadurch bestätigt, dass dieser am …, wie sich aus den eingeführten Lichtbildern der Observation ergibt, einen grauen/anthraziten Kapuzenpulli trug.
237
Zudem habe der Zeuge … ihm gegenüber, dem Zeugen KHK … angegeben, dass die beiden Anrufer am Telefon hochdeutsch ohne erkennbaren Akzent gesprochen hätten. Das Fahrzeug des Abholers habe der Zeuge … ihm gegenüber als Mercedes Benz, E-Klasse, Baureihe 212, Farbe silberbraun beschrieben. Ein Kennzeichen habe er nicht ablesen können Ferner habe der Geschädigte ihm gegenüber noch angegeben, dass es ziemlich genau 16.30 Uhr gewesen sei, als dieser den Schalterraum der … betreten habe. Weitere Ermittlungsansätze hätten sich für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben.
238
Die vom Erstzugriffsbeamten KK … vom Anwesen der Familie … sowie vom Ablageort des Geldes im Bereich der Mülltonne vor dem Anwesen gefertigten Lichtbilder sowie das angefertigte Satellitenbild des Anwesens, in welches auch die vom Zeugen … beschriebene Position des abgestellten Abholfahrzeugs eingezeichnet ist, wurden in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. Bl. 267 bis 276 FA 1-4).
239
Der Zeuge KHK … führte ergänzend hierzu aus, dass durchgeführte Spurensicherungen im Bereich der Mülltonne ergebnislos geblieben seien und hierbei keinerlei Täter-DNA festgestellt habe werden können. Eine Analyse der erhaltenen Verkehrsdaten für diesen Fall habe ergeben, dass sich auch das Mobiltelefon des Angeklagten (…) sowie des anderweitig Verfolgten … im tatzeitrelevanten Zeitpunkt in der den Abholort versorgenden Funkzelle im Bereich der Wohnanschrift des Zeugen … beide befunden hätten und zueinander auch in Kontakt getreten seien.
240
Diese Ausführungen wurden vom einvernommenen Analysten der KPI-Z…, dem sachverständigen Zeugen …, in der Hauptverhandlung detailliert erörtert.
241
So führte der Zeuge … unter Bezugnahme auf Anlage 4 zum Protokoll vom … (vgl. Bl. 511 ff) aus, dass am … in der Zeit von 17.39 Uhr bis 17.53 Uhr sowohl die Mobilfunknummer des Angeklagten als auch des anderweitig Verfolgten … in der den Wohnsitz des Geschädigten … versorgenden Funkzelle, welche unter der Anschrift … lokalisiert sei, habe registriert werden können. Zudem seien beide Nutzer, obwohl sie sich in der gleichen Funkzelle zu diesem Zeitpunkt befunden hätten, um 17.53:14 Uhr zueinander für die Dauer von 8 Sekunden in Kontakt getreten, wobei der Anruf anhand der analysierten Telekommunikationsdaten vom Angeklagten … ausging. Zudem habe er anhand seiner Analyse feststellen können, dass es seitens des Angeklagten bzw dessen Mobilfunkanschlusses aus, als dieser sich - wie ausgeführt - in der genannten Funkzelle befunden habe, um 17.39.59 Uhr und um 17.39:48 Uhr zu zwei Anrufversuchen zu de… Rufnummer … gekommen sei.
242
Der Zeuge KHK … führte insoweit aus, dass es sich bei dieser zuletzt genannten türkischen Rufnummer um eine aufgrund erlangter polizeilicher Erkenntnisse dem anderweitig Verfolgten … zuordenbare Rufnummer handelt.
243
Dafür spricht zur Überzeugung der Kammer auch, wie sich aus dem eingeführten Chat-Verkehr des … mit der ehemaligen Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin … ab dem … ergibt (vgl. Bl. 80 ff Beweismittelordner 1), dass … Nutzer dieser … Rufnummer ist. Hierzu führte die Zeugin … aus, dass sich diese Person als ein „guter Freund“ ihres Ex-Mannes, des Angeklagten … ausgegeben habe. Das vom Nutzer dieses Anschlusses gewählte WhatsApp-Profilbild wurde zudem in Augenschein genommen. Dieses zeigt u.a. ein Lichtbild, auf dem u.a. … zu erkennen ist.
244
Der Umstand, dass diese Rufnummer durch … tatsächlich genutzt wird, ergibt sich auch aus den in der Hauptverhandlung getätigten Ausführungen des Zeugen KHK …. Dieser führte aus, dass das bezüglich der Tat vom … im Bereich … beim Beteiligten … am … sichergestellte Mobiltelefon durch ihn ausgewertet worden sei. Daraus habe sich ergeben, dass der vom Zeugen … als „Mari“ bezeichnete Auftraggeber ihn unter der Rufnummer … kontaktiert habe und ihm dabei auch Lichtbilder von sich übersandt habe.
245
Diese Lichtbilder wurden in Augenschein genommen (vgl. Bl. 189 bis 192 Fallakte 5a). Daraus ergibt sich zum einen, dass auf den Lichtbildern die gleiche Person, wie sie im Rahmen des WhatsApp-Profilbilds des Chat-Partners der Zeugin … abgebildet ist, auf den an … übersandten Lichtbildern abgebildet ist. Auch insoweit ist die gleiche Person zu erkennen, welche die Person des … zur Überzeugung der Kammer zeigt. Bzgl. der Einzelheiten wird auf die eingeführten Lichtbilder verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.
246
Diese Erkenntnisse wurden auch durch die Ausführungen der in der Hauptverhandlung einvernommenen Polizeibeamtin KOKin … bestätigt, welche darlegte, dass auch im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens gegen die (dortigen) Beschuldigten … und … ein Mobiltelefon sichergestellt habe werden können, wo diese Rufnummer … sowie eine weitere Rufnummer … diesem … zugeordnet habe werden können. Auch insoweit sei seitens des Chat-Partners der beiden genannten Beschuldigten L2. übersandt worden, welche den Nutzer dieser Rufnummer mit zeigen würden.
247
Aus der Inaugenscheinnahme dieser Lichtbilder (Bl. 186/187 Fallakte 5a) ergab sich für die Kammer, dass auch insoweit zweifelsfrei die gleiche Person … abgebildet ist, was ebenfalls indiziell stark belegt, dass er Nutzer dieser Rufnummer ist.
248
Diese Erkenntnisse in der Summe führen zur Überzeugung der Kammer dazu, dass keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Nutzer dieser beiden zuvor bezeichneten Rufnummern, der polizeilich bereits umfassend bekannte … ist, mit welchem der Angeklagte jedenfalls auch im Rahmen der vorliegenden Tat vom … um 17.39 Uhr zweifach versuchte, Kontakt aufzunehmen, da möglicherweise eine Verbindungsaufnahme über WhatsApp mangels ausreichender Internetverbindung nicht zustande kam.
249
Zudem war auch noch ergänzend zu sehen, dass, wie sich aus den Angaben des Zeugen KHK … ebenfalls ergab, der Angeklagte auch zu einem späteren Zeitpunkt noch, nämlich am … um 16.33 Uhr unter der ihm zuordenbaren Rufnummer mit der Endung 494 versuchte, diese Rufnummer … zu kontaktieren, was erneut eindrucksvoll belegt, dass der Angeklagte über einen sehr langen Zeitraum hinweg mit dem Nutzer dieser Rufnummer in Kontakt stand.
250
Aus den eingeführten Lichtbildern, welche auf dem Mobiltelefon des anderweitig Verfolgten … (vgl. Fall vom … in …) aufgefunden werden konnten (vgl. Bl. 189 bis 192 Fallakte 5a), ist zur Überzeugung der Kammer, wie auch die ermittelten Polizeibeamten KOKin … und KHK … sowie KHK … bestätigten, die Person des … mit weiteren männlichen Personen abgebildet. Auf den auf Bl. 190 in Augenschein genommenen Lichtbildern ist dieser … auf einem Stuhl sitzend abgebildet, wie er in der rechten Hand eine Pistole vor sich hält.
251
Weitet führte der Zeuge KHK … aus, dass sich auf dem am … sichergestellten Mobiltelefon des … auch ein Video, welches diesen … zeige, habe feststellen lassen, wie dieser in einer Luxus-Limousine der Marke Mercedes Benz offenbar durch eine … Innenstadt fährt und auf diese Weise seinen Luxus zur Schau trägt.
252
Wie bereits dargestellt, hat der Zeuge … in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht und keine Angaben zum Tatgeschehen gemacht.
253
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der oben aufgeführten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sowie der anderweitig Verfolgte … auch im Rahmen der Tatbegehung bezüglich der Tat vom … in der unter Ziffer II. dargelegten Funktion als Abholer der Tatbeute auf Weisung - im Rahmen der getroffenen Abrede mit … und weiteren Personen - bewusst zusammenwirkten.
254
Dafür spricht zunächst, dass sowohl der Angeklagte als auch … in der den Wohnsitz des Geschädigten … versorgenden Funkzelle tatzeitbezogen offenbar unmittelbar vor der erfolgten Geldübergabe, registriert werden konnten.
255
Auffällig ist hierbei für die Kammer, dass beide miteinander um 17.53 Uhrfür die Dauer von 8 Sekunden miteinander kommuniziert haben, was indiziell dafür spricht, dass sie sich beide in einer gewissen räumlichen Distanz zueinander befunden haben. Dies spricht wiederum dafür, dass der Angeklagte abgesetzt vom Fahrzeug das Anwesen des Geschädigten … zuvor bereits observierte und dem in der Nähe befindlichen …, welcher sich in der gleichen Funkzelle aufhielt, offenbar im Rahmen des kurzen Gespräches kurz Mitteilung machte, dass die Geldübergabe stattfand bzw. kurz davor stand, stattzufinden.
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Für eine Täterschaft des Angeklagten sprach zudem, dass wie vom Zeugen … beschrieben, bei der Geldabholung beobachtet werden konnte, wie der Abholer in das Fahrzeug Mercedes Benz E-Klasse, Typ W 212, welches 3 Tage zuvor im Rahmen der Tatbegehung in … durch die Observationsbeamten … und … festgestellt werden konnten, eingestiegen ist. In diesem Fahrzeug konnten 3 Tage zuvor der Halter dieses Fahrzeugs, der anderweitig Verfolgte … sowie der Angeklagte dabei beobachtet werden, wie sie die dortige Geschädigte … intensiv beim Betreten und Verlassen des Bankgebäudes observierten.
257
Auch die vom Zeugen … erstellte Beschreibung des Abholers spricht für eine Täterschaft des Angeklagten, da diese den Abholer insbesondere in der Form beschrieb, dass dieser eine seitlich hochrasierte Frisur mit dunklen Haaren hatte, welche 3 Tage zuvor auch der Angeklagte ausweislich der in Augenschein genommenen erstellten Observationsfotos hatte. Auch die übrige Beschreibung der Körperlänge und der Statur würde indiziell für den Angeklagten sprechen, ohne dass sich die Kammer insoweit festlegen musste, ob beim Angeklagten auch „leichte O-Beine“ festgestellt werden konnten, wofür durchaus gewisse Anhaltspunkte vorlagen.
258
Ferner war auch zu sehen, dass auch im Rahmen dieser Tatbegehung vom … wie auch bei der Tat vom …, eine Verbindung zu … festgestellt werden konnte, welche jedenfalls im Hinblick auf die Tat vom … auch der Angeklagte selbst nicht in Abrede stellte.
259
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich im Fahrzeug Mercedes Benz der anderweitig Verfolgte … auf den dieses Fahrzeug zugelassen ist, auf der Fahrerseite befand. Dies deshalb, da sich das Fahrzeug unmittelbar nach dem Einsteigen des Angeklagten auf der Beifahrerseite - wie vom Zeugen … beschrieben - in Bewegung setzte, so dass kein Grund und auch keine Zeit verblieb, dass der Angeklagte über den Beifahrersitz auf den Fahrersitz hätte überwechseln können und müssen. Zudem wurde auch der Zeuge … in der Tatort versorgenden Funkzelle zu diesem Zeitpunkt lokalisiert.
260
Auch ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass auch das Anwesen des Geschädigten … vor der Geldabholung bereits von weiteren. Personen, möglicherweise auch erneut vom Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten … wie dies bereits drei Tage zuvor der Fall war, observiert wurde. Dies ergibt sich daraus, dass dem Anrufer, wie der Zeuge … bestätigte, beim Anruf bereits bekannt war, dass sich offen stehend vor dem Anwesen Mülltonnen befinden, welche sich als ein Ablageort des Geldes eignen würden. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte und … miteinander kurzzeitig (8 Sekunden) in Verbindung traten, obwohl sie sich in derselben Funkzelle zu diesem Zeitpunkt befanden und dabei offenbar einen unterschiedlichen Standort einnahmen, sich dabei aber gleichwohl austauschten, was indiziell auch für eine Observation des Anwesens des Geschädigten sprechen könnte. Darauf kommt es jedenfalls nicht entscheidend an, da der Angeklagte jedenfalls als Geldabholer zur Überzeugung der Kammer - wie ausgeführt - identifiziert werden konnte.
261
Im Ergebnis einer Gesamtwürdigung der zuvor ausgeführten Indizien ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat wie unter Ziffer II. detailliert beschrieben gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten … und … sowie weiteren noch unbekannt gebliebenen Personen auf der Grundlage einer zuvor getroffenen gemeinsamen Abrede begangen hat.
262
Der Angeklagte hat sich auch zu dieser Tat nicht zur Sache eingelassen.
263
Die Überzeugungsbildung der Kammer beruht im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen … in der Hauptverhandlung, welche ergänzt durch seine Angaben sowie durch die Angaben seiner Frau im Ermittlungsverfahren wurden, welche über den Vernehmungsbeamten KHM … in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Zudem beruht die Überzeugungsbildung der Kammer auf den Angaben der Erstzugriffsbeamten PHM … sowie KHM … sowie der von dem polizeilichen Sachbearbeiter KOK … in die Hauptverhandlung eingeführten Erkenntnisse aus den Ermittlungen sowie ergänzend hierzu den Angaben des Polizeibeamten KHK …, welcher hierzu in der Hauptverhandlung zudem gehört wurde. Bezüglich der auch zu diesem Fall erlangten Telekommunikationsdaten wurden im Hinblick auf deren Auswertung und die daraus gewonnenen Feststellungen der Analyst, der sachverständige Zeuge … (KPI-Z …) in der Hauptverhandlung einvernommen.
264
Der Zeuge … führte in der Hauptverhandlung als Zeuge aus, dass er am … zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr morgens vorgeblich von der Kriminalpolizei angerufen worden sei und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass falsches Geld im Umlauf sei. Er habe dem Anrufer, welcher sich als Polizeibeamter ausgegeben habe, wobei er sich an den konkreten Namen nicht mehr erinnern könne, mitgeteilt, dass er Geld auf der Bank habe. Er sei sodann sofort zur Bank gefahren und habe das gesamte Geld aus dem Schließfach, dies seien 58.000,00 € und 3 Goldmünzen im Wert von ca. 3.000,00 € gewesen, nach Haus geholt.
265
Er habe sich gedacht, dass sein ganzes Geld Wegen des umhergehenden Falschgelds „in Gefahr sei“, so dass er die komplette Summe geholt habe und dies dem Anrufer auch später so mitgeteilt habe. Er sei sehr oft von dieser Person sowie mindestens einer oder zwei weiteren Personen an diesem Vormittag angerufen worden, welche ihm immer die gleichen Sachen erzählt hätten. Seine Frau habe zu Beginn der Anrufe noch geschlafen, habe diese jedoch dann später auch mitverfolgt.
266
Er sei dann aufgefordert worden, das geholte Geld und die Goldmünzen um ca. 09.30 Uhr zu übergeben. Auf Vorhalt der Angaben im Ermittlungsverfahren sowie der Erkenntnisse der ermittelnden Polizeibeamten, wonach die Übergabe des Geldes wohl nicht um 09.30 Uhr, sondern gegen 11.30 Uhr gewesen sein soll, blieb der Zeuge … dabei, dass er aus seiner Erinnerung heraus der Ansicht sei, dass die Geldübergabe gleich danach, also um ca. 09.30 Uhr erfolgt sei. Er müsse jedoch klarstellen, dass er bereits vor dem … einen Unfall erlitten habe, wodurch es bei ihm zu Gedächtnisproblemen immer wieder komme, so dass er letztlich nicht ausschließen könne, dass die Geldübergabe tatsächlich erst später, nämlich um 11.30 Uhr, gewesen sei.
267
Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge auch, dass sie beide am Festnetztelefon sowie an ihrem Mobiltelefon angerufen worden seien. Es seien sehr viele Anrufe gewesen. Sie seien auch aufgefordert worden, die Telefonleitung aufrecht zu erhalten, was sie auch gemacht hätten.
268
Er sei schließlich entsprechend der Aufforderung mit seinem Fahrzeug nach … zur Bank gefahren und habe dort das gesamte Geld in Höhe von 58.000,00 € Bargeld und 3 Goldmünzen im Wert von ca. 3.000,00 € zu ihnen nach Hause geholt. Er sei dabei sehr nervös gewesen und habe, da er den Angaben des Anrufers geglaubt habe, Angst gehabt. Ihm sei aufgegeben worden, im anschließenden Telefonat, dass er das Geld im Bereich der … unweit seines Wohnsitzes, an der dort befindlichen Kirche übergeben solle. Ohne dies zuvor mit seiner Frau nochmal erneut abgestimmt zu haben, sei er dann von sich aus losgegangen und habe dort das Geld an einen Mann übergeben. Dieser habe es erinnerlich ohne große Worte übernommen und sei durch die Unterführung Richtung Radweg … weggelaufen. Offenbar habe er sich verlaufen bzw. sei in die falsche Richtung gegangen, da er nochmal auf seine Richtung hin zurückgelaufen sei, schließlich jedoch dann wieder Richtung … sich am … entlang entfernt habe.
269
Auf Vorhalt, dass er nach den Angaben im Ermittlungsverfahren dabei diesem Mann nach dessen Zurückgehen gefragt haben soll (vgl. Bl. 397 FA 1-4) was er denn am … mache, woraufhin dieser Mann ihm gesagt habe, dass er mit dem Auto abgeholt werden würde, führte der Zeuge … aus, dass er hieran keine Erinnerung mehr habe.
270
Auch auf Vorhalt, dass er nach dem Ausweis des Mannes gefragt habe sowie dass er am Telefon des Mannes mit jemandem Rücksprache genommen habe, konnte sich der Zeuge …, welcher bezüglich der Schilderung des Tatgeschehens sich teilweise unsicher in seiner Gedächtnisleistung wohl aufgrund des stattgefundenen Unfalles zeigte, nicht mehr erinnern.
271
Zur Beschreibung dieses Mannes, dem er das Geld übergeben habe, führte der Zeuge … aus, dass er diesen Mann als „Südländer“, möglicherweise türkischstämmig, beschreiben würde. Er meine, dass er einen gewissen ausländischen Akzent wahrnehmen habe können. Er habe aber letztlich nicht viel mit ihm gesprochen, da dieser gleich mit dem Geld weggelaufen sei. Er würde den Mann auf ca. 30 Jahre alt beschreiben und von der Größe her ca. 1,80 Meter, gegebenenfalls, auch etwas kleiner, die Haare seien braun bzw. hellbraun gewesen.
272
Der Zeuge … führte in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und in emotional bewegter Weise weiter aus, dass er und seine Frau nach dieser Tat, wo sie „60.000,00 €“ verloren hätten, „fix und fertig“ gewesen wären und auch über mindestens eine Woche hinweg nicht hätten nachts ohne Probleme schlafen können. Dieses Geld sei ihr wesentlich erspartes Vermögen gewesen, was sie aus einer Versicherung, welche sie ein Leben läng zuvor bespart hätten, vor ein paar Jahren ausbezahlt bekommen hätten und welches sie für die Sicherung ihres Alters vorgesehen hätten. Tatsächlich sei jetzt seit ein paar Monaten seine Frau auch gehbehindert und in ihrer Mobilität stark eingeschränkt, so dass Umbaumaßnahmen im Haus nun erforderlich seien. Angesichts des Verlusts dieses Betrages könnten diese Umbaumaßnahmen jedenfalls derzeit nicht und nicht in der vorgesehenen Form durchgeführt werden. Sie seien jetzt darauf angewiesen, erstmal wieder zu sparen, was der Zeuge … sichtlich emotional berührt in der Hauptverhandlung belegte.
273
Ergänzend zu den Angaben des Geschädigten … welcher in der Hauptverhandlung - wie ausgeführt - teilweise Probleme hatte, sich an das Tatgeschehen hinreichend zu erinnern, führte der Erstzugriffsbeamte und Vernehmungsbeamte KHM … welcher die Eheleute … noch am … vernahm, als Zeuge in der Hauptverhandlung aus, dass er sowie sein Kollege … als Beamten des KDD … der KPI … gegen … am … nach …, d.h. in die … beordert worden seien, da es dort zu einem sogenannten Polizeitrickbetrug bei den, Eheleuten … gekommen sein soll, welche kurz zuvor einen Notruf abgesetzt hätten.
274
Er und sein Kollege hätten sich bei Eintreffen die Vorgänge von den Eheleuten … schildern lassen und hätten hierzu auch eine Zeugenvernehmung, welche ca. um 13.45 Uhr schriftlich niedergelegt worden sei, aufgenommen. Die Vernehmung sei in Anwesenheit beider Eheleute erfolgt, welche ihm übereinstimmende Angaben gemacht hätten.
275
Demnach sei zunächst … gegen 08.25 Uhr, als sich Frau … noch im Bett befunden habe, angerufen worden. Der Anrufer habe sich als Polizeibeamter ausgegeben und habe mitgeteilt, dass es Probleme mit ihrem Schließfach gebe, da mit dem Geld etwas nicht in Ordnung sei bzw. sich Falschgeld in ihrem Schließfach befinden würde. Her … sei seinen Angaben zufolge von dem Anrufer aufgefordert worden, zur Bank zu gehen, das Geld aus dem Tresor zu nehmen und ein kleines Büchlein oder irgendetwas anderes rein zu legen, damit die Täter denken würden, er hätte wieder Geld bei sich. Auch habe der Anrufer gewollt, dass sie das Festnetztelefon bzw. ihr Mobiltelefon immer anlassen sollten. Er habe sich später immer wieder gemeldet und gefragt, ob Herr … schon zur Bank gegangen sei und das. Geld aus dem Schließfach geholt habe. Bei dem vorgeblichen Täter auf der Bank, welcher das Falschgeld in das Schließfach der … gelegt bzw. dieses gegen Falschgeld ausgetauscht habe, soll es sich um einen Herrn „Lange“ gehandelt haben. Nachdem Herr … das Geld aus dem Schließfach geholt habe, habe sich der Anrufer wieder gemeldet und ihnen mitgeteilt, dass es definitiv Falschgeld sei, welches von ihnen (der vermeintlichen Polizei) gegen echtes Geld umgetauscht werden würde. Der Anrufer habe vorgegeben, dass sie das Falschgeld ihm übergeben und er im Gegenzug dazu ihnen echtes Geld aushändigten würde. Die Eheleute seien dabei nach den Angaben des Zeugen KHM … völlig verängstigt und in Angst um ihr Geld gewesen, so dass sie den Anweisungen des Anrufers, welcher sich als Polizeibeamter ausgegeben habe, Folge geleistet hätten.
276
Als Frau … einmal kurz erklärt habe, dass sie das Geld nicht übergebe, habe der Anrufer sofort reagiert und gesagt: „Wir sind für Sie daß Bleiben sie ruhig!“ und „Wenn Sie sich nicht helfen lassen, sind sie selbst schuld! Er wird den Staatsanwalt einschalten!“. Sie seien während des Vormittags ständig von diesem Anrufer sowie von mindestens einem weiteren Anrufer angerufen worden, welcher von den Vorgängen in Kenntnis war. Die Anrufer hätten sie „massiv unter Druck gesetzt“ und immer wieder damit gedroht, wenn sie nicht kooperieren würden, sie die Staatsanwaltschaft einschalten bzw. den Fall an diese weitergeben würden.
277
Sie hätten immer wieder darauf bestanden, dass sie die richtige Polizei seien und sie nur helfen wollten und wenn sie sich nicht helfen lassen würden, würden sie sogar eingesperrt werden.
278
Schließlich sei … aufgefordert worden, vor zur Kirche im Bereich der … zu gehen und dort das Fälschgeld „zum Tausch zu übergeben“. Der Anrufer am Telefon habe mitgeteilt, „Es kommen 2 Mann, die stehen an den …“, was unmittelbar im Bereich der dortigen Kirche … liege. … habe das gesamte Geld, welches sich im Schließfach befunden habe, es seien 58.000,00 € Bargeld und mehrere Goldmünzen im Wert von ca. 3.000,00 € gewesen, mitgenommen und sei damit zur vorgegebenen Übergabestelle gegangen.
279
Dort seien nicht - wie angekündigt - zwei Männer, sondern ein Mann im Bereich der Unterführung … gestanden, der ihm, Herrn … zugewunken habe und zu ihm hergelaufen sei. Herr … habe auf Frage diesem Mann gegenüber bejaht, dass er das Geld dabeihabe, habe jedoch darauf bestanden, den Dienstausweis des vermeintlichen zivilen Kriminalpolizisten zu sehen. Dieser habe ihm gegenüber sofort verständlich gemacht, dass er bei der zivilen Kriminalpolizei sei, alles geheim sei und er daher seinen Ausweis nicht zeigen müsse. Daraufhin habe dieser Mann auch sein Telefon genommen und dieses an Herrn … weitergereicht. Der Mann an der anderen Leitung des Telefons habe dann zu Herrn … gesagt, dass es zutreffend sei, dass dieser Mann sich nicht ausweisen müsse, da er von der geheimen Kriminalpolizei sei, was schließlich Herrn … genügt habe und er daraufhin das Geld und die Goldmünzen an diesen Mann übergeben habe. Der Mann sei dann durch die Unterführung Richtung … gelaufen. Herr … habe sich dann gefragt, wo er denn hinwill, wo denn sein Auto stehe, da dort doch der Radweg sei und sei dem Täter zunächst hinterhergelaufen. Als dieser bereits einige Meter weg gewesen sei, sei er schließlich wieder Richtung Herrn … zurückgelaufen, woraufhin Herrn … zu ihm dann gesagt habe, was er denn am … mache, woraufhin der Mann zu Herrn … gesagt habe, dass er mit dem Auto abgeholt werden würde. Daraufhin habe Herr … erklärt, dass dort doch ein Radweg sei, wo man nicht mit Autos fahren könne und er daher dort doch auch nicht abgeholt werden könne. Daraufhin habe der Mann erklärt, dass er jetzt wieder die Straße hochlaufe und dort dann abgeholt werde.
280
Weiter führte der Zeuge KHM … aus, dass beide Eheleute ihm gegenüber angegeben hätten, dass die beiden Anrufer hochdeutsch gesprochen hätten und sie einen Akzent nicht hätten feststellen können. Beide hätten ihm gegenüber zudem ausgeführt, dass sie in der Zeit von ca. 08.30 Uhr bis ca. 11.30 Uhr bestimmt 10 Anrufe von diesen Personen erhalten hätten. Es sei schließlich von ihnen (KHM … und PHM …) auch das Haustelefon sowie das Mobiltelefon I in Augenschein genommen worden. Die Anrufliste sei von ihnen fotografisch gesichert worden, wobei insoweit zu beachten sei, dass die ausgewiesenen Anrufzeiten noch der Sommerzeit entsprochen hätten.
281
Diese Lichtbilder (Bl. 386-389 FA 1-4) wurden von der Kammer mit dem Polizeibeamten KHM … sowie mit dem später einvernommenen Zeugen PHM … in Augenschein genommen. Daraus ergibt sich, dass auf dem Mobiltelefon der Eheleute Anrufe von der Rufnummer … in der (bereinigten Winterzeit) ab 09.03 Uhr bis 12.39 Uhr festgestellt werden können, wobei die Anrufe teilweise eine Dauer von bis zu 39 Minuten aufwiesen. Zudem wurde der vom Geschädigten … angefertigte Notizzettel (Bl. 386 FA 1-4) in Augenschein genommen. Daraus ergibt sich, dass dieser handschriftlich den Namen des Anrufers „Markus Schmitt vom Raubdezernat“ vermerkt habe, was der Zeuge KHM … insoweit erläuterte, dass dies wohl der ausgegebene Name des Anrufers nach den Angaben des Zeugen … gewesen sei. An den Namen des zweiten Anrufers hätten sich die Eheleute … nicht mehr erinnern können.
282
Der Zeuge KHM … führte weiter aus, dass sich beide Eheleute im Rahmen ihrer Einvernahme einig gewesen seien, dass Herrn … an diesem Vormittag gegen 09.15 Uhr das Haus zur Abholung des Geldes verlassen habe und sodann gegen 09.45 Uhr wieder zurückgekommen sei. Die Geldübergabe im Bereich der Kirche sei erst später, grob ca. 12.00 Uhr, gewesen. Diese übereinstimmenden Angaben der Eheleute wurden auch vom weiteren anwesenden Vernehmungsbeamten PHM … in dessen Zeugeneinvernahme so bestätigt.
283
Der Zeuge KHM … bestätigte überdies, dass eine Inaugenscheinnahme des … Festnetztelefons ergeben habe, dass dort um 08.20 Uhr ein Anruf mit der Rufnummer … erstmals festzustellen gewesen sei. Des Weiteren sei am Festnetztelefon um 09.01 Uhr ein Anruf mit der Rufnummer … festzustellen gewesen. Auf dem Mobiltelefon der Eheleute hätten sich insgesamt 6 Anrufe im genannten Zeitraum feststellen lassen.
284
Der Zeuge KHM … stellte weiter klar, dass der Zeuge … die Person des Abholers ihm gegenüber als ca. 1,80 Meter groß, schwarze Haare, normale Statur und schwarz gekleidet beschrieben habe. Vom Typ her habe er diesen als Ausländer in Richtung „Türkei“ oder „Osteuropa“ beschrieben, wobei der Mann hochdeutsch und ohne Akzent gesprochen habe. Das Gesicht sei sonnengebräunt gewesen.
285
Der Zeuge KHM … erstellte auf Vorhalt auch klar, dass auch Frau …, während ihr Mann zur Geldübergabe im Bereich der Kirche unterwegs gewesen sei und noch nicht zurückgekehrt gewesen sei, da dies einige Zeit in Anspruch nehmen würde, noch weitere Anrufe erhalten habe.
286
Da der Zeuge … in der Hauptverhandlung sich zu erinnern glaubte, dass er bei der Geldübergabe selbst kein Mobiltelefon bei sich getragen habe, erscheint es plausibel, dass bei dem letzten auf dem Mobiltelefon festgestellten Anruf um 12.39 Uhr (Dauer 1:34 Minuten) es sich um den von der Zeugin … beschriebenen Anruf gehandelt hat, der zu der Zeit stattfand, als ihr Ehemann noch bei der Geldübergabe im Bereich der Kirche gewesen sei bzw. von dort noch nicht zurückgekehrt gewesen sei.
287
Aus dem eingerührten Ermittlungsbericht des Zeugen KOK … Vergibt sich, dass beim Geschädigten … Bereich der Hände und des Ohres, an dem er das Mobiltelefon bzw. Smartphone des Mannes berührte, welchen er das Geld übergab, DNA-Abriebe genommen worden seien. Insoweit hätten die Ermittlungen jedoch keine Ergebnisse geliefert, da zu wenig DNA gesichert habe werden können, so dass keine weiteren Ermittlungsansätze insoweit gegeben waren.
288
Der Zeuge KHM … ergänzte auf Frage des Gerichts, dass er am … mit dem Geschädigten … eine Wahllichtbildvorlage, auf der auch der Angeklagte abgebildet war, durchgeführt habe Hierbei konnte der Zeuge keine der Personen mit hinreichender Sicherheit als die Person des Geldabholers wiedererkennen.
289
Auch eine in der Hauptverhandlung durchgeführte und mit einem aktuellen Bild des Angeklagten versehene erneute Wahllichtbildvorlage führte nicht zur hinreichend sicheren Identifizierung des Angeklagten als Person des Abholers.
290
Der Analyst, der sachverständige Zeuge … führte zu diesem Fall in der Hauptverhandlung aus, dass sowohl das dem Angeklagten zuordenbare Mobiltelefon mit der Rufnummer … sowie die dem Fahrzeug des Angeklagten R1. K1. zuordenbare IMEI-Nummer, in unmittelbarer Nähe tatzeitbezogen zum Wohnort bzw. Geldübergabeort der Eheleute … hätten in den erholten Funkzellendaten festgestellt werden können.
291
So habe eine von ihm durchgeführte Analyse der Telekommunikationsdaten ergeben, dass das Mobiltelefon des Angeklagten mit der genannten Nummer am … ab jedenfalls 11:36:11 Uhr ausgehend von der Funkzelle, welche an der Örtlichkeit … lokalisiert ist, eine Internetdaten-Verbindung mit einer Dauer von über zwei Stunden (02:21:40) aufgebaut habe. Die Funkzelle versorge sowohl den Wohnort der Eheleute … als auch den Geldübergabeort im Bereich der … Bezüglich der festgestellten Internetdaten-Verbindung des Mobiltelefons des Angeklagten zu dieser Zeit sei zur Erläuterung zu sehen, dass damit aus technischer Sicht lediglich feststehe, dass sich der Nutzer dieser Rufnummer zum Zeitpunkt 11.36 Uhr, als diese Internetdaten-Verbindung aufgebaut worden sei, jedenfalls in der beschriebenen Funkzelle aufhielt Ein Schluss, dass der Nutzer während der ganzen Zeitdauer der Internetdaten-Verbindung von über 2 Stunden sich in der Funkzelle aufhielt, kann daraus technisch nicht gefolgert werden.
292
Weiter habe seine Analyse ergeben, dass das Fahrzeug, welches dem Angeklagten zugeordnet werde, Renault Kadjar, mit der IMEI-Nummer … am … um 11:15:44 Uhr mit einer Zeitdauer von 4:45 Minuten, um 11:32:16 Uhr mit einer Zeitdauer von 49 Sekunden und um 11:47:06 Uhr mit einer Zeitdauer von 06:21 Minuten im Bereich einer Funkzelle, welche an der Örtlichkeit … lokalisiert sei, festgestellt haben werde können. Auch diese Funkzelle versorge unter anderem den beschriebenen Geldübergabeort.
293
Wie sich aus den eingeführten Kartenausschnitten des Gutachtens bzw. des Analyseberichts des Sachverständigen … vom … (Bl. 428 des Sonderhefts Verkehrsdaten/Funkzellenauswertung, dort unter Reiter Fach 4) ergibt, befinden sich die beiden bezeichneten Funkmasten in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Geschädigten … bzw. zum Geldübergabeort … im Bereich des … wie auch der Zeuge … bestätigte, so dass zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen ist, dass sich sowohl der Angeklagte als auch das von ihm benutzte Fahrzeug Renault Kadjar zu den genannten Zeitpunkten in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Geschädigten bzw. zum unweit davon entfernten Geldübergabeort befunden haben.
294
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere der oben ausgeführten Beweiserkenntnisse ergibt sich für die Kammer daher, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug Renault Kadjar sich unmittelbar vor bzw. während der vom Geschädigten … an den unbekannten Abholer durchgeführten Geldübergabe in unmittelbarer Nähe dazu befand.
295
Zwar konnte der Angeklagte - was die Kammer nicht verkannte, nicht sicher als Abholer identifiziert werden. Aufgrund der dargestellten Erkenntnisse aus der Auswertung der Telekommunikationsdaten geht die Kammer - wie auch in den Fällen in … und … davon aus, dass der Angeklagte als Begleiter des tatsächlichen Geldabholers bzw. als Fahrer des Geldabholers sowie zur Überwachung vor Ort agierte. So konnten sowohl sein Fahrzeug als auch sein Mobiltelefon in unmittelbarer Nähe zum Wohn- und Geldübergabeort der Geschädigten tatzeitbezogen festgestellt werden. Auch die von den Geschädigten … beschriebene Vorgehensweise des Anrufers bzw. der Tätergruppierung entspricht im Wesentlichen dem Vorgehen wie auch in den übrigen Fällen, wo der Angeklagte auch persönlich im Rahmen der Observation vor Ort festgestellt werden konnte (vgl. Fall in …), so dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung für die Kammer keinerlei vernünftige Zweifel verblieben, an der beschriebenen Täterschaft des Angeklagten zu zweifeln.
296
Auch der Umstand, dass der Anrufer - wie die Eheleute … berichteten - zunächst von der Abholung des Geldes durch 2 Personen sprach, wobei es jedoch dann letztlich nur eine Person war, spricht dafür, dass auch eine weitere Person, nämlich der Angeklagte, zur Absicherung und Überwachung vor Ort war.
297
Ferner ist zu sehen, dass dem Angeklagten nachgewiesen werden konnte, dass jedenfalls ab 11.36 Uhr für die Dauer von 2 Stunden 21 Minuten und damit während der gesamten Zeitdauer der Abwicklung der Tat bzw. der Geldübergabe auf seinem Mobiltelefon eine Internet-Datenverbindung nachgewiesen werden konnte, welche plausibel mit der Aufrechterhaltung bzw. dem Aufbau einer WhatsApp-Telefonie erklärbar ist, wie dies beispielsweise, worauf später noch eingegangen wird, vom einvernommenen Zeugend … als beschriebenes Vorgehen der Täter zur internen Kommunikation beschrieben wurde.
298
In der Gesamtschau dieser Umstand sowie auch der Erkenntnisse aus den übrigen Fällen verblieben daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte auch an dieser Tat wie unter Ziffer II. beschrieben, beteiligt war.
299
Auch insoweit hat sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen.
300
Die Überzeugung der Kammer beruht auch bezüglich dieser Tat insbesondere auch den glaubhaften Angaben der Geschädigten … in der Hauptverhandlung sowie der Bankmitarbeiterin der … sowie des Zeugen …. Dieser Zeuge hat zur Überzeugung der Kammer am … zur Nachtzeit beim Angeklagten an dessen Wohnsitz am … einen Geldbetrag in Höhe von 21.000,00 € zur Weiterleitung an unbekannte Personen abgeholt, welcher aufgrund der eingeführten Feststellungen eines daktyloskopischen Gutachtens sowie der Stuckelung des beim Zeugen … aufgefundenen Bargelds eindeutig der Tat zum Nachteil der Geschädigten … am … zugeordnet werden können. Auch die DNA einer Bankmitarbeiterin aus der Bankfiliale der … konnte an dem beim Zeugen … am … gegen 7 Uhr sichergestellten Bargeld, wie sich aus einem eingeführten DNA-Gutachten der Sachverständigen … ergab, festgestellt werden. Die bezüglich dieses Falles zuständige polizeiliche Sachbearbeiterin KKin … erörterte den Verlauf der Ermittlungen.
301
So führt die Geschädigte … zunächst in der Hauptverhandlung als Zeugin aus, dass sie am … in der Zeit vom 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr erstmals von einer Polizistin angerufen worden sei und gefragt worden sei, ob sie bei polizeilichen Ermittlungen mithelfen könne. Es sei nach den Angaben dieser vermeintlichen Polizistin kurz zuvor um 07.00 Uhr zu einem Raubüberfall in … in ihrer Nähe, gekommen, wobei die Polizei zwei der Täter habe festnehmen können und einer der Täter entflohen sei. Bei der Festnahme habe die Polizei einen Notizzettel mit ihrer Adresse und ihrem Namen aufgefunden. Da der flüchtige Täter gefährlich sei, solle sie sich vorsichtig verhalten und die Polizei bei ihren Ermittlungen unterstützen.
302
Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin … dass sich die Anruferin, als vermeintliche Polizeibeamtin mit dem Namen „Katharina Ebers vom K 4“ ausgegeben habe.
303
Weiter habe die vermeintliche Polizistin ihr gegenüber ausgeführt, dass der Kollege von ihr gerade dabei sei, die zwei Festgenommenen zu vernehmen und sie würde sich später bei ihr (der Geschädigten …) melden und mit ihr den weiteren Verlauf abstimmen.
304
Die Anruferin habe dann später, nachdem Frau … kurz mal nachgefragt habe, ob dies alles stimme, angeboten, dass sie gerne zur Bestätigung in ihrem Telefon die „110“ einwählen könne, um festzustellen, dass auch tatsächlich die Polizei dran sei. Dies habe sie dann auch gemächt, d.h. sie habe während bestehender Verbindung die Ziffern „110“ eingetippt, wonach dann ein männlicher Anrufer in die Leitung getreten sei und ihr gegenüber bestätigt habe, dass Frau E. schon seit 14 Jahren bei der Polizei arbeite und sie ihr voll vertrauen könne.
305
Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin … auch, dass sie sich zu erinnern glaube, dass dieser Mann, der vermeintliche Kollege von Frau E., sich als Herr „Steinbeck“ ausgegeben habe. Dieser Anrufer habe sie auch nochmal eindringlich darauf hingewiesen, dass sie ja zu Hause bleiben solle und nicht aus dem Haus gehen solle, da einer der Täter noch flüchtig sei. Sie solle auch mit niemandem Kontakt aufnehmen, da dies alles für sie sehr gefährlich sei.
306
Im Rahmen weiterer Telefonate sei sie schließlich auch gefragt worden, ob sie Geld zu Hause habe bzw. Geld auf der Bank haben würde. Sie habe dem Anrufer „Steinbeck“ mitgeteilt, dass sie 23.000 € auf der Bank haben würde. „Herr S1.“ habe ihr erklärt, dass Sie Ermittlungen gegen einen Bankmitarbeiter der Volksbank, welcher (auf Vorhalt) „Christian Lange“ heißen würde, führen würden. Dieser würde Bankkunden betrügen und Falschgeld auszahlen bzw. ausgeben. Sie sei daher vom Anrufer aufgefordert worden, ihr Geld von der Bank zu holen, um dieses dem Zugriff dieses Bankmitarbeiters zu entziehen Zwar sei ihr Mann zu Beginn der Telefongespräche etwas skeptischer als sie gewesen, sie seien jedoch dann beide aufgrund des ausgeübten Druck’s und der erzeugten „Angstsituation“, in welche sie versetzt worden seien, quasi in einer Art „Tunnel“ gewesen, so dass sie den Angaben der vermeintlichen Polizeibeamten umfassend geglaubt hätten und den Anweisungen deshalb auch Folge geleistet hätten.
307
Schließlich seien sie und ihr Mann, wie ihnen vorgegeben worden sei, zu ihrer Bank gefahren und hätten dort 23.000 € Bargeld abgehoben und nach Hause geholt, wobei sie bei der Bank vorgegeben hätten, dieses Geld für einen Autokauf zu benötigen. Als sie wieder nach Hause gekommen seien, seien sie gleich wieder angerufen worden und gefragt worden, ob sie das Geld geholt hätten, was sie, die Zeugin … am Telefon bejaht habe. Es sei etwa 12.00 Uhr gewesen, als sie beide von der Bank zurückgekommen seien. Der Anrufer habe darauf bestanden, dass sie auch während der Fahrt zur Bank ihr Mobiltelefon bei gehaltener Verbindung zu ihm eingeschalten ließen, da das Handy aber letztlich nicht geladen gewesen sei, was sie dem Anrufer auch gesagt habe, sei sie in der Bank ohne Telefonverbindung zu ihm gewesen.
308
Sie seien schließlich aufgefordert worden, das geholte Geld in ein Kuvert zu legen und vor ihrer Haustüre abzulegen, da es dort dann von der vermeintlichen Polizei abgeholt werden würde.
309
Um ca. 13.00 Uhr hätten sie daher das Bargeld in Höhe von 23.000 € im Kuvert, wie ihnen vorgegeben worden sei, vor ihrer Haustüre abgelegt, wo das Geld dann alsbald von einem Mann, welchen sie nur von hinten gesehen habe, abgeholt worden sei. Eine nähere Beschreibung dieses Mannes sei ihr daher nicht möglich.
310
Ca eine halbe Stunde, nachdem das Geld abgeholt worden sei, sei sie sodann noch einmal von „Herrn S1.“ angerufen worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass es eine Verfolgungsjagd der Polizei mit dem flüchtigen Täter gegeben habe, bei der einer der verfolgenden Polizisten angeschossen worden sei, so dass das an sie übergebene Geld erst am Abend zurückgebracht werden könne, wozu es aber dann nicht gekommen sei.
311
Insoweit bestätigte auch die einvernommene Polizeibeamtin KKin … welche die Geschädigte am Tattag, nachdem die Geschädigte ca. 1 bis 2 Stunden nach dem letzten Anruf von „Herrn S1.“ Anzeige bei der „echten Polizei“ erstattet habe, die Angaben der Geschädigten. Die Zeugin KK … führte aus, dass eine Nachbarnbefragung durch sie ergeben habe, dass dort auch die Person des Abholers teilweise wahrgenommen worden sei Dabei habe es sich um eine junge männliche Person gehandelt, welche von den Nachbarn als Anfang/Mitte 20 mit grauer Mütze beschrieben worden sei. Nähere Angaben zur Person des Abholers seien nicht möglich gewesen.
312
Die einvernommene Bankmitarbeiterin … die Zeugin …, führte in der Hauptverhandlung aus, dass sie die Bankmitarbeiterin gewesen sei, welche der Geschädigten … am … auf ihr Verlangen hin in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr einen Bargeldbetrag in Höhe von 23.000 € ausgehändigt habe. Da es zunächst zu technischen Schwierigkeiten gekommen sei, habe sich die Auszahlung etwas verzögert. Auffälligkeiten im Verhalten von Frau … seien ihr nicht aufgefallen. Der Bargeldbetrag sei an Frau … ausschließlich in 200-Euro-Scheinen, welche in einem Kuvert der … an sie übergeben worden seien, ausgehändigt worden.
313
Der in der Hauptverhandlung einvernommene Polizeibeamte PHM … (VPI …) führte aus, dass er gemeinsam mit der Kollegin … am … gegen 07.10 Uhr nach einem erfolgten Hinweis durch Kollegen aus „…“ die Mitteilung bekommen hätten, dass möglicherweise ein „falscher Polizist“ sich in einem Fahrzeug im Bereich der Rastanlage … im Bereich aufhalten würde, so dass sie zur Abklärung dieses Hinweises sich dorthin begeben hätten Vor Ort hätten sie tatsächlich im Fahrzeug der Marke Subaru, amtliches Kennzeichen …, welches auf dem Rastplatz abgestellt gewesen sei, eine Person schlafend auf der Rücksitzbank feststellen können Bei dieser Person habe es sich um … geb. am … gehandelt. Das Fahrzeug sei sodann nach gefährlichen/verbotenen Gegenständen durch sie durchsucht worden. Dabei habe sich Herr … sehr nervös gezeigt und habe durch ständige Zwischenfragen versucht, den Fortgang der Durchsuchung zu stören bzw. zu hemmen. Schließlich hätten sie im Bereich der umklappbaren Lehne der Rücksitzbank einen Umschlag mit Bargeld, welches ausschließlich aus 200-Euro-Scheinen bestanden habe, auffinden können. Dieses habe sich in einem normalen weißen Briefumschlag befunden, auf welcher der Name einer Bank in der Nähe … aufgeführt gewesen sei.
314
Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge … dass es sich dabei um die … gehandelt habe.
… habe dabei gleich auf seine Frage hin angeben können, dass sich im Umschlag ca. 20.000 € befinden würden, was dieser offenbar gewusst habe. … habe ihm gegenüber ausgeführt, dass er … das Geld von einer Tante in Österreich bekommen habe und dieses für eine Moschee gedacht, gewesen sei. Er habe dann … weiter befragt, weshalb dann eine deutsche Bank auf dem Umschlag und nicht eine österreichische Bank verzeichnet sei. Darauf habe … ihm gegenüber entgegnet, dass das Geld von der Tante sei, der Umschlag jedoch nicht. Aufgrund der erlangten Erkenntnisse sei … daher vorläufig festgenommen und zur weiteren Vernehmung auf die Dienststelle verbracht worden.
315
Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge … auch, dass das Bargeld, welches ausschließlich aus 200-Euro-Scheinen bestanden habe, mit einer Banderole teilweise umwickelt gewesen sei.
316
Ergänzend hierzu führte die Zeugin KKin … in der Hauptverhandlung aus, dass es sich bei dem beim Zeugen … aufgefundenen Bargeld um einen Bargeldbetrag in Höhe von 21.000 € gehandelt habe, welcher wie dargelegt ausschließlich aus 200-Euro-Scheinen bestanden habe. Sie habe daraufhin mit der … Rücksprache genommen und bezüglich der Banderole weitere Ermittlungen getätigt. Ausgangspunkt davon sei gewesen, dass für sie auffällig gewesen sei, dass die Banderole mittels eines Klebestreifens am Geld angeklebt gewesen sei. Ihr sei von einer Mitarbeiterin der … insoweit telefonisch mitgeteilt worden, dass dieses Festkleben der Banderole von ihnen deshalb vorgenommen werde, da sie zur Bündelung des Geldes noch „alle“ Banderolen verwenden wüden, welche für die neueren Geldscheine etwas zu groß seien, so dass die Banderole mittels eines Tesa-Streifens fixiert werde.
317
Zudem führte die polizeiliche Sachbearbeiterin KKin … hierzu aus, dass das sichergestellte Bargeld daktyloskopisch und spurentechnisch behandelt worden sei.
318
Insoweit ergibt sich aus dem weiter eingeführten Spurensicherungsbericht der Spuren sichernden Beamtin KTA …, dass auf den sichergestellten 200-Euro-Scheinen diverse daktyloskopische Spuren festgestellt werden konnten.
319
Die von der Zeugin … erstellten Lichtbilder, auf welchen auch die aufgefundenen daktyloskopischen Spuren optisch dargestellt sind, wurden durch die Kammer in Augenschein genommen (Bl. 101-114 FA 5 a). Hieraus ergibt sich zunächst, dass es sich bei dem verwendeten Kuvert um ein Kuvert der … mit aufgedruckter Adresse und Anschrift handelte und sich auf den 200-Euro-Scheinen zudem an den markierten Stellen Fingerabdrücke befunden haben.
320
Die Zeugin KK … führte weiter aus, dass diese gesicherten Fingerabdrücke dem Landeskriminalamt von … zur Auswertung übersandt worden seien.
321
Hierzu führte die in der Hauptverhandlung einvernommene Sachverständige des … Landeskriminalamtes … aus, dass auf dem Briefkuvert, in welchem sich die Geldscheine befunden haben, drei Fingerabdrücke hätten festgestellt werden können, welche dem Daumen der linken Hand, dem Daumen der rechten Hand sowie dem Mittelfinger der linken Hand des Angeklagten … zugeordnet werden könnten. Zudem hätten sich auf drei der untersuchten 200-Euro-Scheine Fingerabdrücke des Angeklagten … im Rahmen ihrer durchgeführten Begutachtung unter Abgleich der ihr vom Angeklagten … vorliegenden Vergleichsfingerabdrücke feststellen lassen, welche jeweils dem Daumen der rechten Hand des Angeklagten zugeordnet hätten werden können.
322
Dies erscheint aus Sicht der Kammer insoweit plausibel, als sich daraus erklären ließe, dass das gebündelte Bargeld vom Angeklagten mit dem rechten Daumen durchgezählt worden sein könnte.
323
Weiter führte die polizeiliche Sachbearbeiterin KKin … aus, dass auch die auf den Geldscheinen gesicherte DNA kriminaltechnisch untersucht worden sei Dabei habe sich ergeben, dass die auf den Geldscheinen gesicherte DNA zwar nicht dem Angeklagten, jedoch einer Mitarbeiterin der … (Frau …), welche, wie die geführten Ermittlungen ergeben hätten, als Kassiererin in der Hauptkasse tätig ist, zugeordnet werden könnten. Damit ergebe sich aus ihrer Sicht ohne jeden Zweifel, wofür auch die beschriebene Stückelung der Geldscheine aus der Tat zum Nachteil der Geschädigten … vom … spreche, dass die beim Zeugen … sichergestellte Bargeldsumme dieser Tat zugeordnet werden könne, zumal auch das Kuvert, in dem sich die Geldscheine befunden hätten, der … zugeordnet werden könne.
324
Die in der Hauptverhandlung einvernommene Sachverständige … führte insoweit die im Rahmen der DNA-Gutachten gewonnenen Erkenntnisse aus, wonach die DNA der Bankmitarbeiterin … von welcher eine Vergleichsprobe vorlag, mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit (4 × 1021) zugeordnet werden könne, so dass aus ihrer Sachverständigensicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass diese DNA-Spur von dieser Vergleichsperson auch resultiere. Auf Frage des Gerichts stellte die Sachverständige klar, dass insoweit die 16 standardisiert untersuchten Genom-Systeme von ihr abgeglichen und in ihre gutachterlichen Untersuchungen mit einbezogen worden seien.
325
Der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge … machte von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch.
326
Der in der Hauptverhandlung einvernommene polizeiliche Vernehmungsbeamte des Zeugen … KHK … führte aus, dass er den Zeugen … unmmittelbar nach seiner Festnahme am … gegen 11.00 Uhr vernommen habe.
327
Dabei habe der Zeuge … ihm gegenüber zunächst ausgeführt, dass ei als Flüchtling im Jahr … nach Deutschland gekommen sei Nunmehr seit drei Jahren Pharmazie für … studieren würde. Er erhalte grundsätzlich BAföG, würde sich jedoch derzeit in einem Urlaubssemester befinden. Das Fahrzeug, in welchem er an diesem Tag aufgegriffen worden sei, würde ihm gehören, welches der Vater seiner Freundin für ihn gekauft habe.
328
Der Zeuge KHK … führte weiter aus, dass der Zeuge .. in der Vernehmung gewusst habe, dass es sich bei dem bei ihm aufgefundenen Bargeld um 21.000 EUR gehandelt habe. Zur Erläuterung dazu habe er ihm gegenüber ausgeführt, dass er einen Freund namens … habe, welcher ebenfalls mit ihm Pharmazie studiere. Dieser habe ihm vor ca. 5 Monaten gefragt, ob er Geld für jemanden mit abholen würde, da dieser selbst kein Auto habe. Beim Geldabholen habe er nichts zu tun. Dies sei auch legal.
329
Weiter habe der Zeuge … ihm gegenüber ausgeführt, dass er so ca. 3 Monate vor der Vernehmung am … ein erstes Mal von einer Person namens „Mari“ welcher ihn unter der Rufnummer (auf Vorhalt …) angerufen habe und mit ihm seitdem gelegentlich telefonisch per WhatsApp-Telefonie telefoniert habe, kontaktiert worden sei. Dieser habe ihn gefragt ob er bestimmte Fahrten für ihn („Mari“) durchführen könne. Die erste Fahrt für diesen „Mari“ habe er nach … gemacht. Er sei von diesem „Mari“ dorthin geschickt worden, habe eine Adresse per WhatsApp von ihm geschickt bekommen und sich sodann zu der geschickten Adresse hinbegeben, wo er von einem alten Mann 7.900 EUR Bargeld entgegengenommen habe. Ein Gespräch mit diesem älteren Mann habe er nicht geführt. Während der Abholung sei er per Telefon fortlaufend von dem „Mari“ instruiert worden. Von dem erlangten Bargeld habe er (…), sich 200 EUR zurückbehalten dürfen und den Rest, als er wieder zurück in … gewesen sei, an einen angeblichen Sohn des „Mari“ weitergegeben.
330
Der Zeuge KHK … führt hierzu klarstellend aus, dass die polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass es in … tatsächlich in diesem Zeitraum zu einem sog. Polizeftrickbetrug zum Nachteil eines Mannes mit einer Schadenshöhe von 7.900 EUR gegeben habe, so dass die Angaben des Zeugen … insoweit glaubhaft und plausibel erscheinen seien.
331
Seit dieser Fahrt nacht … habe der „Mari“ ihn … immer mal wieder angefragt, so der Zeuge … über die Angaben des Zeugen …, ob er (…) für ihn fahren würde.
332
Ca 3 Wochen später sei … schließlich von „Mari“ nach … geschickt worden Noch auf der Anfahrt sei er von „Mari“ kontaktiert worden und ihm sei mitgeteilt worden, dass sich die Sache erledigt habe und er umdrehen könne Für diese Fahrt habe er keinerlei Entlohnung von „Mari“ erhalten.
333
Zuletzt sei er vor ca. 2 Wochen vor der Vernehmung am … von „Mari“ angerufen worden und gebeten worden nach … zu fahren, um dort Geld für ihn abzuholen. Er sei dann aufgefordert worden, zunächst noch einen Tag vor Ort zu warten. Auch am nächsten Tag habe „Mari“ ihm ständig vertröstet und schließlich aufgefordert über sein Handy ein Taxi zu rufen, wobei es nach den Vorgaben von „Mari“ wichtig gewesen sei, dass ein ausländischer Taxifahrer zu ihm komme. Schließlich sei ein Taxifahrer bei ihm (…) nach erfolgter Bestellung erschienen. Dieser Taxifahrer habe ihn aber nicht, wie von „Mari“ verlangt, seine private Handynummer gegeben, sondern nur eine Visitenkarte der Taxi-Zentrale. Während der ganzen Zeitdauer habe er mit „Mari“ per WhatsApp-Telefonie in Verbindung gestanden. Schließlich habe er „Mari“ die Nummer der Taxi-Zentrale durchgegeben. Dann sei er mit dem Taxi nach … gefahren und sei dort ausgestiegen. Nachdem er wie von „Mari“ gefordert, dort gewartet habe, habe er sich schließlich ein weiteres Taxi bestellt, da „Mari“ ihm zuvor mitgeteilt habe, dass sich auch diese Sache wieder erledigt habe und er nach Hause fahren könne, was … geärgert habe. Bezüglich des konkreten bei ihm (…) aufgefundenen Bargeldes in Höhe von 21.000 EUR, habe der Zeuge … ihm gegenüber (KHK …) ausgeführt, dass er am Tag zuvor, am … gegen 17:00 Uhr erneut einen Anruf von diesem „Mari“ per WhatsApp erhalten habe und dieser ihn gefragt habe, ob er nach … fahren könne, um dort Geld für ihn abzuholen. Er sei schließlich von … los und direkt Richtung … gefahren, wobei ihm dieser „Mari“ zunächst eine Adresse direkt in … geschickt habe. Als er dort angekommen sei, habe sich dort lediglich ein Fluss befunden. Dann habe „Mari“ ihm mitgeteilt, dass dies nicht die genaue Anschrift sei und er nach … fahren solle, was er dann auch gemacht habe. Er sei schließlich am … gegen 00:30 Uhr in … an dem Anwesen angekommen. Zudem habe ihm während der Anfahrt nach … der „Mari“ auch die Nummer eines gewissen „…“ gegeben. Dieser „…“ habe ihn schließlich, als er bereits in … gewesen sei, per WhatsApp kontaktiert und gefragt, wie lange er noch brauche bis er bei ihm sei Daraufhin habe … entgegnet, dass er bereits da sei und „…“ habe geantwortet, dass er gleich runter komme. Nach ca. 5 Minuten sei dann nach den Angaben des … ihm (Zeugen …) gegenüber dieser sich als … ausgegebene Person aus dem Mehrfamilienhaus im … gekommen und habe ihm das Geld, welches bei ihm sichergestellt worden sei, zunächst gezeigt und dann gegeben. Dieses Geld habe sich nach den Angaben des … bereits in dem weißen Kuvert befunden. Die Person namens … habe es ihm vor den Augen vorgezählt Bei dem Geld habe es sich um Bargeld in Höhe von 21.000 EUR gehandelt, wobei die Stückelung nach den Angaben des … lediglich aus 200 EUR-Scheinen bestanden habe. Das Geld sei auch nach den Angaben des … ihm gegenüber mit einer Banderole versehen gewesen.
334
Der Zeuge KHK … führte zudem aus, dass für ihn im Nachhinein auffällig gewesen sei, dass der Zeuge … ausgeführt habe, dass dieser vermeintliche … ihn bei der Abfahrt noch gefragt habe, ob er direkt nach … fahren würde, was … schließlich verneint habe. Dies sei deshalb auffällig gewesen, so der Zeuge KHK … da aus den polizeilichen Ermittlungen, insbesondere im Rahmen dieses sog. Betrugsphänomens „Falscher Polizeibeamter“ bekannt sei, dass die Gelder sehr häufig über … ins Ausland transferiert würden. Auffällig sei daher gewesen, dass diese Person, welche aus dem Anwesen … gekommen sei, gewusst habe, dass Fahrten offenbar auch nach … gegangen seien.
335
Der Zeuge … habe ihm gegenüber angegeben, dass er diesen „…“ mit ca. 1,80 m groß, schlank, schwarze Haare und einen schwarzen 3-Tage-Bart beschrieben habe. Beim Geldzählen sei … auch aufgefallen, dass diese Person ein auffälliges Tattoo an seiner Hand aufgewiesen habe, welches einen Halbmond und einen Stern, ähnlich der türkischen Staatsfahne zeige.
336
Ergänzend führte der Zeuge KHK … aus, dass nachdem der Angeklagte … in den Tatverdacht auch dieser Tat gekommen sei, im Rahmen erfolgter polizeilicher erkennungsdienstlicher Maßnahmen festgestellt habe werden können, dass auch der Angeklagte … im Bereich dei linken Hand zwischen Daumen und Zeigefinger, wie vom Zeugen … beschrieben, eine derartige Tätowierung mit Halbmond und Stern sowie dem Buchstaben Z (für seine Vornamen …) aufweise Wie sich auch für die Kammer im Rahmen einer Inaugenscheinnahme der linken Hand des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergab, weist der Angeklagte genau diese Tatowierung, wie sie auch auf Blatt 217 der Fallakte 5 a abgebildet ist, auf, so dass es sich zur Überzeugung der Kammer, zumal unter dieser Anschrift (…), wie auch der polizeiliche Sachbearbeiter KHK … und KHK … bestätigten, der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hatte, bei der Person des Geldübergebers um den Angeklagten … handelte.
337
Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Zeuge KHK … ergänzte, dass eine mit dem Zeugen … durchgeführte Wahllichtbildvorlage ergeben habe, dass dieser den Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen dieser Wahllichtbildvorlage als die Person, von welcher er das Geld erhalten habe, wieder erkannt habe.
338
Abschließend stellte der Zeuge KHK … klar, dass dem Zeugen … im Rahmen seiner Zeugenvernehmung und späteren Beschuldigtenvernehmung sehr viel daran gelegen sei, klarzustellen, dass ihm zum Zeitpunkt dieser Geldabholungen für diesen „Mari“ nicht bewusst gewesen sei, dass das Geld aus kriminellen Handlungen stammen würde, was für ihn, den Zeugen KHK … aufgrund der Gesamtumstände und des Intellekts des Zeugen … sehr fragwürdig erschienen sei.
339
Weiter führte der in der Hauptverhandlung einvernommene Zeuge KHK … KPI-Z … in der Hauptverhandlung aus, dass er das Mobiltelefon, das bei Zeugen … am … sichergestelit werden konnte, ausgewertet habe. Dabei könne zunächst bestätigt werden, dass die vom Zeugen … beschriebene Person des „Mari“ tatsächlich in seinem Mobiltelefon als Kontakt abgespeichert habe festgestellt werden können. Die zuordenbare Telefonnummer zu diesem Kontakt sei… gewesen.
340
Auf dem Mobiltelefon des … hätten sich auch Lichtbilder befunden, welche dem Zeugen … von diesem „Mari“ übersandt worden seien. Auf diesen Fotos, welche von der Kammer auch in Augenschein genommen wurden (vgl. Bl. 189/190 Fallakte 5 a) ergibt sich, wie auch der Zeuge KHK … bestätigte, dass auf alten Lichtbildern der anderweitig verfolgte … neben weiteren männlichen Personen abgebildet ist. Auf einem der an … übersandten Lichtbilder befinde sich dieser … auch mit einer Pistole in der rechten Hand haltend auf einem Stuhl sitzend.
341
Zudem habe, so der Zeuge … weiter, auf dem Mobiltelefon des … auch ein Video, welches ihm von diesem „Mari“ übersandt worden sei, aufgefunden werden können, welches … in einem Luxusfahrzeug der Marke Mercedes Benz sitzend zeigt, wie dieser offenbar durch eine südländisch bzw türkisch anmutende Stadt fährt und so seinen Reichtum offenbar bewusst zur Schau trage.
342
Zudem ergänzte der Zeuge …, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Ermittlungen erfahren habe, dass dieser Auftraggeber namens „Mari“ alias … zuletzt in Deutschland seinen Aufenthalt im Bereich … gehabt habe, wo auch weitere Mitglieder des sogenannten „…“ sich heute noch aufhalten würden. … sei als einer der führenden Köpfe dieses Clans anzusehen und halte sich nach seiner Ausweisung in Deutschland wohl derzeit in der … auf.
343
Bezüglich einer weiteren bekannt gewordenen Tat in … sei auch bekannt geworden, wie auch von … eingeräumt worden sei, dass er das Geld aus dieser Tat nach … gebracht und dort an eine männliche Person übergeben habe. Diese Erkenntnis bestätige auch die übrigen polizeilichen Erkenntnisse, wonach ein Großteil der Gelder aus diesen „Polizei-Trick-Betrügereien“ über … schließlich von Deutschland ins Ausland transferiert bzw. gebracht würde. Auch in dem Fall von … in dem der Zeuge … aufgetreten sei, sollte das Geld in Richtung … gebracht werden.
344
Weiter führte der Zeuge KHK … aus, dass Ausgangspunkt für die Kontrolle des Zeugen … am … gewesen sei, dass dieser bereits aufgrund erlangter Umstände in den Verdacht gekommen sei, mit derartigen Betrugsfällen in Verbindung zu stehen, so dass sein Mobiltelefon mit Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen versehen worden sei. Zudem habe auch das vom Zeugen … verwendete Fahrzeug bei zurückliegenden Taten festgestellt werden können. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass dieses Fahrzeug auf den Vater der Freundin zugelassen sei, so dass sich der Tatverdacht im Hinblick auf den Zeugen … weiter verfestigt habe. Aufgrund weiterer verdeckter Maßnahmen habe man schließlich feststellen können, dass diese verdächtige Person sich am … im Bereich dei Rastanlage … aufhalten würde, so dass die Kontrolle angeordnet und durch die Kollegen … und … durchgeführt worden sei, wo schließlich dann der Zeuge … mit dem Bargeld habe aufgefunden werden können.
345
Der Zeuge … gab zudem an, dass er den Zeugen … später am … erneut nachvernommen habe.
346
Hier habe der Zeuge … ihm gegenüber zunächst bestätigt, dass er über seinen Bekannten namens … an die Person des „Mari“ gekommen sei. Sein Bekannter … habe diesen „Mari“ im Rahmen einer Reise in die … am Flughafen kennengelernt. Dabei sei dieser „Mari“ von einem Cousin begleitet worden, sei sehr gut gekleidet gewesen und habe zudem ein teures Auto nach den Angaben des Zeugen … gehabt. Sein Bekannter … und dieser „Mari“ hätten miteinander ihre Telefonnummern ausgetauscht, so dass der Kontakt schließlich über … zu ihm … zustande gekommen sei.
347
Der Zeuge … stellte weiter klar, dass … ihm gegenüber angegeben habe, dass er seitens des „Mari“ für Fahrten eine Entlohnung pro Fahrt in Höhe von ca. 300 EUR sowie extra die angefallenen Benzinkosten bekommen habe bzw. dies in Aussicht gestellt worden sei.
348
Wie bereits in seiner vorausgehenden Vernehmung, welche durch KHK … durchgeführt worden sei, sollte die erste Fahrt nach … führen, was vom Zeugen … auch in dieser Vernehmung ihm (…) gegenüber ohne erkennbare Widersprüche inhaltlich so bestätigt worden sei. Zudem, so der Zeuge … habe der Zeuge … auch Angaben zu einer Geldabholung im Bereich von … erstmals im Rahmen dieser Vernehmung gemacht, nachdem sich insoweit Anhaltspunkte auf seinem Mobiltelefon in diese Richtung ergeben hätten. Auch in diesem Fall in … habe - wie ausgeführt - das vom Zeugen .. übernommene Bargeld an einen Bekannten des „Mari“ nach … gebracht werden sollen. Die Entlohnung des … (mit Benzinkosten) sei in diesem Fall nach den Angaben des … 600 EUR gewesen.
349
Weiter führte der Zeuge … aus, dass der Zeuge … ihm zu der Tat in … welche am … stattgefunden habe, angegeben habe, dass er über den „Mari“, da er ihn wieder habe vor Ort lange warten lassen, sehr verärgert gewesen sei. Der Zeuge … habe angegeben, dass er bei den Fahrten von diesem „Mari“ permanent manipuliert worden sei und dieser eine sehr bestimmte Art gehabt habe, jemanden etwas zu erklären und auch Anweisungen zu geben. Wie sich dies für ihn (Zeuge …) im Rahmen dei Vernehmung gezeigt habe, habe … vor diesem „Mari“ großen Respekt gehabt und sei auch anfangs nicht mehr bereit gewesen, weiter für ihn („Mari“) tätig zu sein, zumal ihm auch Unkosten, welche nicht erstattet worden seien, angefallen seien.
350
Zudem führte der Zeuge … aus, dass der Zeuge … auch im Rahmen dieser Vernehmung ohne erkennbare Widersprüche zur vorausgegangenen Vernehmung ihm gegenüber bestätigt habe, dass er auch bezüglich dei Geldabholung im Bereich …, am … von diesem „Mari“ beauftragt worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass ein „Kumpel“ des „Mari“ diesem noch Geld schulden würde und er … dieses bei diesem Kumpel, des „Mari“ abholen solle. Zunächst habe „Mari“ ihm eine Adresse in … geschickt, welche ihn zu einem Fluss geführt habe, welche offenbar jedoch falsch gewesen sei. Daraufhin habe er „Mari“ kontaktiert, welcher ihm dann eine neue Adresse, bei der es sich um ein Mehrfamilienhaus gehandelt habe, geschickt. Offenbar habe dieser „Mari“ in der Zwischenzeit einen Mann angerufen, der aus diesem Haus bereits gekommen und zu ihm herkommen sei und sich mit dem Namen „…“ vorgestellt habe. Diese Person habe ihm schließlich ein Geldbündel, welches mit einer Banderole versehen gewesen sei, ausgehändigt. Auf der Banderole sei der Betrag von 20.000 EUR gestanden. Diese Person habe vor seinen Augen das Geld ihm vorgezählt.
351
Auf Vorhalt der polizeilichen Zeugenvernehmung vom … bestätigte der Zeuge S2. auch, dass Akil ihm gegenüber dabei angegeben habe, dass die Übergabe des Geldes zur Nachtzeit, nämlich etwa um 0:30 Uhr (…) stattgefunden habe. Der Auftrag des „Mari“ sei gewesen, auch dieses in … übernommene Geld am nächsten Tag zu einer Person nach … zu bringen, wozu es jedoch wegen der polizeilichen Festnahme am … nicht mehr gekommen sei.
352
Der Zeuge KHK … führte in der Hauptverhandlung aus, dass nachdem über KHK … von der KPI … über Ermittlungen in Frankreich die IMEI-Nummer des vom Angeklagten benutzten Fahrzeugs der Marke Renault Kadjar ermittelt habe werden können und somit diese Erkenntnis in die Funkzellen- bzw. die Telekommunikationsdatenanalyse mit habe einbezogen werden können, dadurch festgestellt worden sei, dass dieses dem Angeklagten zuordenbare Fahrzeug mit dieser konkreten IMEI-Nummer unter anderem auch am Tatort in … am … in der tatortversorgenden Funkzelle habe festgestellt werden können.
353
Die Zeugin KKin … führte weiter aus, dass im Nachgang zur Tat in … auch - wie dies in solchen Fällen üblich sei - die Funkzellendaten sowie die Verkehrsdaten zum Telefonanschluss der Eheleute … erhoben worden seien.
354
Hierzu ergänzte der in der Hauptverhandlung einvernommene Zeuge KHK … welcher der Datenanalyst der Polizeidirektion … ist, dass eine Analyse der ihm seitens der Polizeibeamtin KKin … aufgrund der im Rahmen anderer Fälle erlangtet Telekommunikationsdaten sowie bezüglich der zum vorliegenden Fall vom … in … erlangten Telekommunikations- bzw. Funkzellendaten ergeben habe, dass hier das Fahrzeug, welches nach den Ermittlungen und der IMEI-Nummer dem Angeklagten … zuzuordnen sei (Renault Kadjar), am … um 13:32:11 Uhr im Bereich … in der den Wohnort der Geschädigter … versorgenden Funkzelle habe festgestellt werden können.
355
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der oben aufgeführten erhobenen Beweise ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Angeklagte auch bezüglich dieser Tat vom … zum Nachteil der Geschädigten … in der unter Ziffer II. bezeichneten Art und Weise beteiligt war.
356
Aus der eingeführten Auswertung der vorliegenden Telekommunikationsdaten konnte zweifelsfrei belegt werden, dass auch bei dieser Tat jedenfalls das dem Angeklagten … zuordenbare Fahrzeug Renault Kadjar in unmittelbarer Tatortnähe und tatzeitbezogen festgestellt werden konnte, was indiziell stark für seine Anwesenheit im Bereich des Tatorts, wie sich dies teilweise auch bei den zurückliegenden und folgenden Fällen ergab, sprach.
357
Dies belegt zur Überzeugung der Kammer indiziell, dass der Angeklagte - wie etwa auch im Fall in … am … als Überwacher und/oder Begleiter des Abholers spricht.
358
Zudem war zu würdigen, dass ohne jeden Zweifel der Kammer aufgrund der vorliegenden Beweiskette sicher nachvollzogen werden konnte, dass das durch den Angeklagten am … gegen 00.30 Uhr an den Zeugen … übergebene Bargeld aus der Tat vom … zum Nachteil der Geschädigten … resultiert.
359
Dies wird eindeutig durch die auf den Geldscheinen festgestellte DNA der Bankmitarbeiterin … belegt. Zudem befand sich das Geld in einem Umschlag, welches den Namen der Hausbank der Geschädigten … trägt. Schließlich war in den Blick zu nehmen, dass auch die Stückelung, nämlich ausschließlich 200 EUR-Scheine, mit den Angaben der Geschädigten … und den polizeilich erlangten Erkenntnissen aus dieser Tat übereinstimmt, so dass im Ergebnis keinerlei Zweifel daran bestanden, dass das vom Angeklagten übergebene Bargeld aus dieser Tat resultiert, was auch indiziell stark für die Täterschaft bzw. seine Beteiligung in der unter Ziffer II. dargestellten Form des Angeklagten sprach.
360
Dafür, dass es sich bei der Person, welche das Geld an den Zeugen … übergab, auch um den Angeklagten handelte, spricht zunächst, dass diese Person vom Zeugen … im Rahmen einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage mit hoher Wahrscheinlichkeit als der Angeklagte wiedererkannt werden konnte. Ferner spricht auch die auffällige Tätowierung des Angeklagten, welche aus Sicht der Kammer ein Alleinstellungsmerkmal darstellt, stark indiziell dafür, dass es sich bei der Person des Geldübergebers um den Angeklagten handelte. Schließlich war auch noch zu würdigen, dass es sich am Ort der Geldübergabe um den damaligen Wohnort des Angeklagten … handelte, so dass in der Summe keinerlei Zweifel bestanden, dass es sich bei dieser Person des Geldübergebers um den Angeklagten handelte.
361
Bemerkenswert war hier für die Kammer zu sehen und zu würdigen, auch im Hinblick auf die übrigen Fälle, dass auch bezüglich dieser Tat damit eine Verbindung des Angeklagten zum Anführer bzw. einem der Anführer dieser Tätergruppierung, … belegt werden kann. Der Angeklagte war offenbar von diesen in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Person, welche bei ihm das Geld abholt, kommen wird. Der Angeklagte hatte dabei auch Kenntnis internen Abläufe dieser Tätergruppierung, was er durch seine Nachfrage bei … belegte, ob auch bei diesem Mal das Geld nach … gebracht werden solle. Dies belegt eindrucksvoll, dass der Angeklagte in die Tatbegehung bzw. Tatabwicklung detailliert involviert bzw. in Kenntnis der Umstände der regelmäßigen Tatabwicklung war.
362
Auch war hier zu sehen, dass von der ursprünglichen Tatbeute in Höhe von 23.000 € lediglich 21.000 € durch den Angeklagten weitergeleitet werden sollten und damit mit der verbleibenden Differenz (2.000 €) die Entlohnungen der beteiligten Helfer, wie … und dem Angeklagten sowie weiterer Personen, beglichen werden sollte, so dass die Kammei wie unter Ziffer II. dargestellt davon ausging, dass der Angeklagte jedenfalls, wie auch dem Zeugen … durch … für sich in Aussicht gestellt wurde, eine Entlohnung von ca. 300 bis 500 € für seine Beteiligung an der jeweiligen Tat, aufgrund seiner einem einfachen Geldabholer wie … oder … übergeordneten Rolle, jedoch wahrscheinlich mehr erhielt.
363
Der Angeklagte hat sich auch bezüglich dieses Falles nicht zur Sache eingelassen.
364
Die Überzeugung der Kammer beruht insoweit auf den Angaben des Zeugen … in der Hauptverhandlung sowie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, welche über den Vernehmungsbeamten PHM … in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Ferner wurde der Zeuge … welcher von … beauftragt wurde, die Tatbeute, des Geschädigten im Bereich eines vor dem Hausanwesen abgestellten Rollers abzuholen, in die Hauptverhandlung eingeführt. Zudem wurde der polizeiliche Sachbearbeiter bezüglich dieses Falles, KHM … sowie der Analyst des für diese Betrugsmasche spezialisierten Kriminalfachdezernats … der Zeuge KHM … bezüglich der Auswertung und Analyse der erhobenen Telekommunikationsdaten einvernommen.
365
Der … geborene Zeuge F2. … führte in der Hauptverhandlung aus, dass er zunächst am … und sodann einen Tag später am … von einem vermeintlichen Oberkommissar Bernd Fuchs vom K4 Raubdezernat der Kriminalpolizei in … angerufen worden sei.
366
Am … sei seiner Erinnerung nach, der erste Anruf zwischen 09:00 und 09:30 Uhr gewesen. Dieser Polizeibeamte namens „Fuchs“ habe ihm gegenüber angegeben, dass in seiner Nähe eingebrochen worden sei und zwei der Täter verhaftet hätten werden können Einer der Täter sei jedoch noch flüchtig. Der vermeintliche Polizeioberkommissar habe ihm auch eine Stimme am Telefon vorgespielt und ihn gefragt, ob et diese kenne, was von ihm, dem Zeugen … verneint worden sei Zudem habe der Anrufer ihm gegenüber ausgeführt, dass er auch wegen einen in seiner Bank eingeschleusten Bankmitarbeiter wegen „Falschgeld“ ermitteln würde, welcher an Bankkunden Falschgeld ausgeben würde. Um dies zu verhindern und um mit der Polizei zusammenzuarbeiten, solle er, der Zeuge …, dort von seinem Konto 24.000 EUR abholen. Er habe den Anrufer zuvor mitgeteilt, dass er auf der … Bank sein Geld habe. Er glaube auch, dass er die Höhe seines Kontostandes gesagt habe, er glaube, dass er 50.000 EUR gesagt habe. Er sei vom Anrufer darauf hingewiesen worden, gleich mit dem Fahrzeug zur Bank zu fahren, was er zunächst verneint habe, da die Parkmöglichkeiten bei seiner Bank sehr schlecht seien. Er, der Zeuge … habe gesagt, dass er sich zu Fuß zur Bank hinbegebe und das Geld holen würde.
367
Auch habe er dem Anrufer zuvor seine Mobilfunknummer auf Anforderung gegeben. Während des ganzen Fußweges zu seiner Bank in der … sei die Verbindung mit seinem Mobiltelefon zum Anrufer aufrecht gewesen. In der Bank habe er jedoch nur 18.000 EUR im Rahmen mehrerer Abhebevorgänge, nachdem am Schalter sein Tageslimit erhöht worden sei, abheben können, obwohl er eigentlich mehr habe abheben wollen. Als er 18.000 EUR erhalten habe, habe er irgendwann kein Geld vom Automaten mehr bekommen. Dann sei er wieder nach Hause gegangen und habe das Geld zuhause gezählt. Er sei dann wieder von diesem „Herrn F1.“ angerufen worden und aufgefordert worden, dieses Geld im Bereich eines vor seinem Hauseingang abgestellten Rollers zu legen. Es würde ein Polizeibeamter vorbeikommen und das Geld dort vorübergehend in Verwahrung nehmen.
368
Der Zeuge … ergänzte zudem auf Frage, dass im Rahmen der geführten Gespräche auch einmal der Chef des Herrn F1. in der Leitung gewesen sei, welcher die Angaben des Herrn F1. quasi bestätigt habe.
369
Auf Frage des Gerichts, ob er zu Beginn an die Angaben des Anrufers geglaubt habe, führte der Zeuge … aus dass ihm von vornherein bewusst gewesen sei, dass es ein „verkehrter Polizist“ gewesen sei. Er habe nur mitgespielt, um ihn zu erwischen. Trotz mehrerer Rückfragen und Vorhalte seiner polizeilichen Angaben vom …, wonach er ausgeführt habe, keine Sekunde daran gezweifelt zu haben, was Herr F1. ihm gegenüber gesagt habe, da dies ja auch über einen Staatsanwalt gehe, blieb der Zeuge … in der Hauptverhandlung dabei, dass ihm von vornherein bewusst gewesen sei, dass es ein „verkehrter Polizist“ gewesen sei.
370
Er habe den Anweisungen des Anrufers gefolgt und habe die 18.000 EUR vor seiner Haustüre an der besagten Stelle abgelegt. Er habe nicht mitbekommen, wie das Geld dort abgeholt worden sei. Er sei dann noch angerufen worden und ihm sei mitgeteilt worden, dass es doch nur 18.000 EUR seien und nicht 24.000 EUR Daraufhin habe er entgegnet, dass er nur 18.000 EUR bei der Bank erhalten habe. Herr F1. habe daraufhin erklärt, dass er morgen nochmal bei ihm anrufen werde.
371
Tatsächlich sei er am … in etwa wieder um die gleiche Zeit mehrfach von diesem „Herrn F1.“ angerufen worden. Er würde schätzen, dass dies ca. 16 Mal am Vormittag der Fall gewesen sei. Ihm sei das dann „komisch“ vorgekommen und er habe dann heimlich bei der Polizei (110) angerufen und gefragt, ob sie dort den Oberkommissar Fuchs dort kennen würden. Daraufhin sei dann die echte Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe die weiteren Anrufe am Vormittag mitverfolgt.
372
Herr F1. habe schließlich im Rahmen der Telefonate wieder verlangt, dass er an einer anderen Filiale seiner Bank 21.000 EUR abheben solle. Er habe bei den Anrufen weiterhin mitgespielt und so getan, als ob er seinen Aufforderungen nachkommen würde. Ohne dies nachvollziehen zu können, habe Herr F1. ihn dann nur noch aufgefordert 20.000 EUR vom Konto abzuheben. Auch bei dem Fußweg zu seiner Bank an diesem Tag sei das Mobiltelefon eingeschalten gewesen. Die echte Polizei sei vor Ort und instruiert gewesen. Auch habe die echte Polizei mit seiner Bank Rücksprache gehalten. Im Bereich der Bank habe er kein echtes Geld, sondern „Falschgeld“ von der Bank zur Weitergabe an die Täter erhalten. Nach Erhalt dieses vermeintlichen Geldes sei er dann zurück in Richtung … gegangen.
373
Der Anrufer, Herr F1., habe gesagt, dass er zum … gehen solle, dann habe er ihn … aufgefordert zu einem vietnamesischen Lokal zu gehen und schließlich in die …. Er sei dann immer weiter gegangen und schließlich sei er müde gewesen und sei wieder zu sich nach Hause gegangen. Er sei dann wieder angerufen und aufgefordert worden, zum … zu gehen, was er abgelehnt habe, da er gesagt habe, müde zu sein.
374
Schließlich habe Herr F1. ihn wieder aufgefordert, das vermeintliche Geld im Bereich des Rollers voi seinem Hauseingang abzulegen, da es dort wieder von der vermeintlichen Polizei abgeholt weide. Da er auf dem R2.weg von der Bank dieses Scheingeld tatsächlich verloren habe, habe er improvisiert und in die Tüte etwas anderes hineingelegt, damit die Täter meinen, es sei Geld in der Tüte.
375
Er habe von der echten Polizei später mitbekommen, dass drei Jugendliche im Bereich seines Hauseinganges bei der Abholung dieses vermeintlichen Geldes festgenommen worden seien.
376
Der Zeuge … führte aus, dass er im Ergebnis damit letztlich 18.000 EUR echtes Geld von seinem Vermögen verloren habe. Er habe insgesamt zuvor ein Vermögen von knapp 50.000 EUR auf der Bank gehabt, so dass ihm der Verlust dieses Geldes freilich schmerze. In seiner Lebensführung beeinträchtige ihn dies jedoch nicht, da er sehr sparsam lebe und mit seinem Geld zu Recht komme.
377
Der polizeiliche Vernehmungsbeamte PHM … führte als Zeuge in der Hauptverhandlung aus, dass er den Zeugen … noch am … zu den Anrufen an diesem Tag sowie am Vortag als Zeuge vernommen habe.
378
Herr … habe ihm gegenüber dabei angegeben, dass die ersten Anrufe am … gegen 09:20 bis 10:00 Uhr auf seinem Festnetztelefon erfolgt seien. Es habe sich eine männliche Person vom Raubdezernat namens Herr F1. als vermeintlicher Polizeibeamter ihm gegenüber ausgegeben und ihm mitgeteilt, dass er wegen Falschgeldes ermitteln würde. Der Zeuge … habe gegenüber diesem Herrn F1. auf Frage angegeben, dass er ca. 40.000 EUR auf den … habe. Der Anrufer habe ihn aufgefordert 24.000 EUR abzuheben und dieses nach Hause zu holen.
379
Auf ausdrückliche Frage des Gerichts bestätigte der Zeuge … dass der Geschädigte … ganz offensichtlich an die Vorgaben des Anrufers geglaubt habe, da er auch im Rahmen der Vernehmung dies klargestellt habe, indem er ausgeführt habe, keine Sekunde daran gezweifelt zu haben, weil Herr F1. gesagt habe, dass dies über einen Staatsanwalt laufe.
380
Die Angaben des Herrn F1. hätten füi ihn (…) sehr authentisch gewirkt und er hätte diesen - auch aufgrund des erlangten Eindrucks aus Sicht des Zeugen … Glauben geschenkt.
381
Zudem habe Herr … ihm gegenüber … davon berichtet, dass dieser Herr F1. ihn mit einer Streife telefonisch verbunden habe und Polizeibeamten dieser Streife ihm zugesichert hätten, dass diese „Falschgeldgeschichte“ aktuell eine gängige Masche von Betrügern sein solle.
382
Herr F1. habe ihn aufgefordert, ständig sein Handy eingeschalten zu lassen und bei sich zu tragen. Herr F1. habe dadurch, nach den Angaben des Zeugen … sicherstellen wollen, dass er sicher zur Bank gehe und wieder nach Hause komme. Außerdem sei er auch aufgefordert worden, das Telefonat auf dem Festnetzanschluss weiterlaufen zu lassen.
383
Gegen 10:00 bis 10:15 Uhr habe er seine Wohnung verlassen und sei zu Fuß in die … zu seiner …-Filiale gegangen. Dabei habe er weisungsgemäß immer sein Handy im eingeschalteten Zustand mit aufgebauter Verbindung zu Herrn F1. bei sich getragen.
384
Am Schalter habe er ausgeführt, dass er 24.000 EUR für einen Autokauf benötige. Es sei dann zunächst sein Tageslimit am Schalter hochgestellt worden und er sei aufgefordert worden, diesen Betrag am Geldautomaten abzuheben. Letztlich habe er aus dem Geldautomaten jedoch nur 18.000 EUR erlangen können. Was der Grund hierfür gewesen sei, habe … nicht benennen können.
385
Dann sei … seinen Angaben zufolge, so der Zeuge … wieder zu sich zurück in die … gegangen. Zuhause habe er dann das Geld gezählt und sei von Herrn F1. auch aufgefordert worden, wahllos 4 Scheine aus dem Stoß zu nehmen und die einzelnen Seriennummern aufzuschreiben und ihm durchzugeben. Herr F1. habe diese Geldscheinnummern überprüft und ihm gesagt, dass es nun eilig wäre und er die ganzen Geldscheine in eine Tüte legen solle und diese vor der Haustüre seines Hauses, in dem er seine Wohnung habe, zur Abholung ablegen solle. Er sei von Herrn F1. auch aufgefordert worden, sofort wieder wegzugehen, weil es sehr gefährlich für ihn sonst werden könne. Er habe daraufhin, wie ihm mitgeteilt worden sei, die Tüte mit dem Geld auf die Fußablage eines dort vor dem Haus befindlichen Rolleis gelegt und sei schnell wieder in seine Wohnung zurückgegangen. Herr F1. sei während dei ganzen Zeit mit ihm über Handy in Verbindung gestanden.
386
Schließlich habe Herr F1. zu ihm gesagt, dass er alles prima gemacht habe und habe dann aufgelegt.
387
Weiter führte der Zeuge PHM … aus, dass der Geschädigte … bezüglich des … ihm gegenüber angegeben habe, auch in den Morgenstunden dieses Tages erneut von diesem Herrn F1. am Festnetztelefon kontaktiert worden zu sein. Dieser Herr F1. habe ihn aufgefordert, das restliche Geld von der Bank zu holen, da auch dies alles Falschgeld sei und von der Polizei übernommen werden müsse. Außerdem habe er nach Angaben des Herrn … auch Ausführungen dazu gemacht, dass ein Mitarbeiter der Bank an der Falschgeldausgabe mit beteiligt sei und Herr … sei seinen Angaben zufolge wieder aufgefordert worden sämtliches Falschgeld zu sich nach Hause zu holen.
388
Der Zeuge … führte weiter aus, dass der Zeuge … ihm gegenüber dabei angegeben habe, dass ihm nun, am Vormittag des …, die ganze Sache erstmals komisch vorgekommen sei, da die Polizei schon wieder von ihm Geld haben wolle. Er habe dann sein Mobiltelefon mit der „stehenden Leitung zu Herrn F1. ins Schlafzimmer gelegt“ und habe über das Festnetz die richtige Polizei verständigt, so dass er und seine Kollegen in die Wohnung des Herrn … gekommen seien und die weiteren Anrufe und das weitere Vorgehen mitbekommen hätten.
389
Der Zeuge … führte hierzu aus, dass auch die Bank von ihnen vorinformiert worden und aufgefordert worden sei, kein echtes Geld an Herrn … auszugeben, wovon auch Herr … im Hinblick auf die Geldabholung vom … in Kenntnis gesetzt worden sei.
390
Der Zeuge … sei daraufhin, wie er auch selbst mitbekommen habe, gegen 10:00 Uhr erneut in Richtung … diesmal im Bereich der … losgegangen. Herr … habe nach den Aufforderungen des Herrn F3. T. nunmehr 20.000 EUR abheben sollen. Er habe dann vermeintlich diese 20.000 EUR, wobei er gewusst habe, dass kein echtes Geld in dem Kuvert gewesen sei, erhalten und sei damit wieder Richtung … zurückgegangen. Auf dem Weg sei er vom Anrufer Fuchs zu verschiedenen Örtlichkeiten in … gelotst worden. Schließlich habe Herr … jedoch für sich entschieden, erstmal wieder nach Hause zu gehen. Auf dem Weg dorthin habe er das Kuvert mit dem vermeintlichen Geld irgendwo auf der Wegstrecke verloren. Herr … habe dann nur schnell eine Tüte gepackt, um den Anschein bei den Tätern zu erwecken, dass sich darin echtes Geld befinde. Diese Tüte mit dem vermeintlichen Geld habe ei dann, wie am Vortag, entsprechend den Aufforderungen des Herrn F1. wieder im Bereich des Rollers abgelegt.
391
Dann sei es zum polizeilichen Zugriff gekommen und der Zeuge … sei zusammen mit weiteren Jugendlichen dort vor Ort bei der Abholung des vermeintlichen Bargeldes vorläufig festgenommen worden.
392
Herr … stellte als Zeuge in der Hauptverhandlung nochmal klar, dass sich der Geschädigte gegen Ende dieser Vernehmung auch (auf Vorhalt) dahingehend eingelassen habe, dass er bis zur zweiten Geldforderung wirklich geglaubt habe, dass er mit der echten Polizei in Verbindung sei. Sein Geld hätte er seinen Angaben zufolge „diesen Betrügern“ niemals überlassen.
393
Auch das Gericht würdigt die Aussage des Zeugen … dessen Angaben umfassend glaubhaft erschienen und keinerlei Belastungseifer oder Tendenzen unwahre Angaben zu machen, festgestellt werden konnten, dahingehend, dass er jedenfalls am … davon ausging, dass die Angaben des Anrufers der Wahrheit entsprechen.
394
Aus Sicht der Kammer hat sich der heute … jährige Zeuge … bezüglich der damaligen Vorkommnisse für sich eine „eigene Geschichte“ zurechtgelegt, wobei er Gegebenheiten vom … und … für sich dabei vermengte. So führte er in der Hauptverhandlung für sich überzeugend aus, bereits zu Beginn der Anrufe gewusst zu haben, dass es keine „echten Polizeibeamten“ seien. Dies hat er zur festen Überzeugung des Gerichts, wie der Zeuge … ohne jeden Zweifel und glaubhaft in der Hauptverhandlung bestätigte, zum damaligen Zeitpunkt in seiner Vernehmung am … in der Form nicht bestätigt, sondern vielmehr ausgeführt, dass er zunächst bei dem ersten Anruf am … davon ausgegangen sei, dass sich aufgrund der gesamten Umstände er davon ausgegangen sei, dass es sich um echte Polizeibeamte handele. Dies erscheint aus Sicht der Kammer auch plausibel und naheliegend, da am … die „echte Polizei“ durch den Geschädigten noch nicht eingeschaltet wurde, sondern erst am … als bei ihm Zweifel aufkamen Hätte der Zeuge … tatsächlich am … bereits - wie von ihm in der Hauptverhandlung beharrlich behauptet - Zweifel an der Echtheit der erfolgten Anrufe gehabt, so hätte er bei lebensnaher Betrachtung nicht „sehenden Auges“ ohne die echte Polizei informiert und mit eingebunden zu haben und Sicherungsmaßnahmen getroffen zu haben, die Bargeldsumme in Höhe von 18.000 EUR nicht übergeben.
395
Die Kammer geht insoweit jedoch nicht von einer bewussten Falschaussage des Zeugen … in der Hauptverhandlung aus. Dieser wurde vielmehr, auch im Rahmen der Medienerstattung, von einer Vielzahl von Personen befragt, so dass er für sich, unbeabsichtigt, einen derart verklärten Blick auf die Angelegenheit entwickelte, welcher ihn nicht als Opfer einer Betrugsstraftat erscheinen ließ, sondern als Helfer und Unterstützer der echten Polizei bei der Ergreifung der wahren Täter. Wie noch auszuführen sein wird, geht die Kammer daher insoweit von einem vollendeten Betrug und nicht lediglich einem Betrugsversuch beim Geschädigten … aus.
396
Der polizeiliche Sachbearbeiter KHM … führte in der Hauptverhandlung aus, dass sie am Morgen dem … vom Geschädigten … darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass er von vermeintlichen Polizeibeamten in der bekannten Betrugsmasche des „falschen Polizeibeamten“ angerufen worden sei. Es seien sodann, wie dies in solchen Fällen üblich sei, echte Polizeibeamte verdeckt an die Geschädigten herangeführt worden, welche das weitere Geschehen dann am … mit verfolgt hätten. So sei es dann schließlich auch zum koordinierten Zugriff bei der Geldabholung am … gekommen.
397
Dabei sei es dann gegen 11:00 Uhr zur vorläufigen Festnahme des jugendlichen Geldabholers … mit seinen beiden Begleitern … und … gekommen.
398
Eine Auswertung der für den … und den … für den Tatort … erholten Funkzellendaten habe ergeben, dass die Rufnummer des Geldabholers … sowohl am … um 13:26 Uhr und am … um 10:26 Uhr in der Funkzelle, welche den Tatort … abdecke, festgestellt worden sei.
399
In der Beschuldigtenvernehmung des jugendlichen Geldabholers … geboren am … sei dann auch von diesem erklärt worden, dass das von ihm am … abgeholte Bargeld im Bereich der … an einen ca. 35 Jahre alten Mann mit schwarzer Haarfarbe und sportlicher Statur übergeben worden sei.
400
Daraufhin sie die Funkzellendaten der Funkzelle, welche die … in … als Geldübergabeort abdecke, erholt worden Dabei habe sich zunächst ergeben, dass - wie vom Zeugen … ausgeführt - sich dieser tatsächlich mit der ihm zuordenbaren Rufnummer am … dort von 17:08 Uhr bis 17:44 Uhr aufgehalten habe.
401
Der jugendliche Geldabholer … habe in seiner Vernehmung auch angegeben, von einer Person namens „H.“ zur Geldabholung am … und am … beauftragt worden zu sein.
402
Eine Auswertung des beim Zeugen … sichergestellten Mobiltelefons habe ergeben, dass diese Person tatsächlich unter dem Namen „H.“ bzw. „H.2“ im Mobiltelefon des … gespeichert gewesen sei. Bei den abgespeicherten Nummern habe es sich (nach Vorhalt) um die Rufnummer … und … gehandelt.
403
Auffällig sei im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons gewesen, dass die Chats bezüglich dieser Rufnummern vollständig vom Zeugen … gelöscht worden seien, jedoch polizeilicher Seite diese Chats teilweise wieder hergestellt hätten werden können. Aufgrund der Rekonstruktion des Inhalts sei es jedoch dazu gekommen, dass die einzelnen Wörter der Nachricht quasi als „scrambled“ vertauscht worden seien.
404
Auffallend sei auch gewesen, dass bezüglich des WhatsApp-Profilbildes der genannten Rufnummer mit der Endung 3033 der polizeilich bekannte … auf einem Stuhl sitzend mit einer Pistole in der Hand abgebildet sei, was offensichtlich bei dem jugendlichen Zeugen … großen Respekt vor dieser Person erzeugt habe. Auffallend sei auch gewesen, dass die Person, welche unter H. mit der Endung „3033“ abgespeichert gewesen sei, im Chat mit der Bezeichnung „…“ aufgeführt gewesen sei.
405
Der bezüglich der Wörter vertauschte Chat-Inhalt, welcher auf dem Mobiltelefon des Zeugen … rekonstruiert werden konnte, wurde mit dem Zeugen … in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom …).
406
Daraus ergibt sich, dass der Zeuge … vom Nutzer der Rufnummer namens „H.“ (Endung 3033), welcher unter … im Chat ausgewiesen ist, aufgefordert worden ist, am … um 16:33 Uhr, schnell eine Adresse „mitzuteilen“ und gefragt wurde „wo sollen meine Kollegen kommen“, woraufhin der Zeuge … wie er später als Zeuge in der Hauptverhandlung auch bestätigte und erläuterte, um 16:36 Uhr folgend zurückgeschrieben habe, dass er jetzt in der … unter der Postleitzahl … sei und zudem mitgeteilt habe, dass er dort auf die Geldabholung warte.
407
Um 17:20 Uhr schreibt der Nutzer des Anschlusses … mit der Endung „3033“ im eingeführten Chat mit dem Zeugen … „der Kollege ist jetzt da“.
408
Der Zeuge KHM … führte dazu aus, dass - wie vom Zeugen … angegeben - zu diesem Zeitpunkt im Bereich der … die Geldübergabe an den unbekannten Abholer damit belegbarer Weise damit erfolgt sei.
409
Der Zeuge … führte daraufhin aus, dass die Auswertung der Funkzelle, welche die … versorge, auch ergeben habe, dass die dem Angeklagten … zuordenbare Mobilfunknummer … dort ebenfalls im Zeitraum der Geldabholung wie auch das dem Angeklagten zuordenbare Fahrzeug Renault Kadjar dort zum etwa gleichen Zeitpunkt habe festgestellt werden können, woraus sich die Anwesenheit des Angeklagten bei der Geldübergabe für ihn ergebe.
410
Konkretisierend hierzu führte der einvernommene Analyst des Kriminalfachdezernats … der sachverständige Zeuge KHM …, in der Hauptverhandlung aus, dass eine Auswertung der Verbindungsdaten der Funkzelle, welche die … als Ort der Geldübergabe in … versorge, ergeben habe, dass dort das Mobiltelefon des Angeklagten … am … um 17:29:39 Uhr mit einer Dauer von 21 Sekunden festgestellt worden sei. Dabei habe es sich um einen Anrufversuch der Rufnummer … gehandelt. Anschlussinhaberin dieser Rufnummer sei die Mutter des Angeklagten … welche dabei ganz offensichtlich versucht habe, ihren Sohn zu erreichen, welcher das Gespräch jedoch zu diesem Zeitpunkt - aus welchen Gründen auch immer - nicht entgegengenommen habe.
411
Ferner sei aus der Auswertung der bezeichneten Funkzelldaten nach dem Zeugen … zu folgern, dass sich auch das dem Angeklagten anhand der IMEI-Nummer zuordenbare Fahrzeug, Renault Kadjar, habe festgestellt werden können. Insoweit könne er bestätigen, dass dieses Fahrzeug am … von 17:40.41 Uhr bis 17:46:15 Uhr im Bereich der Funkzelle … und damit mit einer Zeitdauer von 5 Minuten und 34 Sekunden jedenfalls am Ort der Geldubergabe erfasst worden sei.
412
Der Zeuge KHM … führte ergänzend aus, dass eine mit dem Zeugen … durchgeführte Wahllichtbildvorlage, auf welcher jeweils der gesamte Körper bzw die Statur der abgebildeten Personen zu sehen gewesen sei, durchgeführt worden sei. Die vom Zeugen … durchgeführte Wahllichtbildvorlage wurde in Augenschein genommen (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom …). Der Zeuge … führte hierzu aus, dass im Rahmen dieser Wahllichtbildvorlage, welche am … mit dem Zeugen … durchgeführt worden sei, von diesem der Angeklagte nicht wiedererkannt habe werden können.
413
Allerdings würden seiner (Zeuge …) Einschätzung nach die vom Zeugen … im Rahmen seiner Vernehmung vom … bezüglich der Person, an welche er das Bargeld übergeben habe, abgegebene Personenbeschreibung gut auf den Angeklagten zutreffen. Dabei habe er die Person des Geldübernehmers mit ca. 35 Jahren beschrieben, schwarze, nach oben spitz gegelte Haare, und sportliche Figur.
414
Der Zeuge PHM … führte hierzu ergänzend aus; dass der Zeuge … ihm gegenüber angegeben habe, dass bezüglich des Anrufers Herr F1. auf seinem Display die Anrufnummer … angezeigt worden sei.
415
Der Zeuge … wurde in der Hauptverhandlung einvernommen.
416
Der Zeuge … gab zunächst vor, sich an die Vorgänge am … und… nicht mehr hinreichend erinnern zu können, da er diese Geschehnisse bereits „verdrängt“ habe. Nachdem er eindringlich vom Vorsitzenden bezüglich seiner Wahrheitspflicht ermahnt wurde, war der Zeuge … schließlich doch bereit, Angaben zu machen.
417
Der Zeuger … führte in der Hauptverhandlung schließlich aus, dass er auf seinem Mobiltelefon, von einem Mann, welcher sich als „H.“ ausgegeben habe, angerufen worden sei. Er wisse nicht wie diese Person auf ihn aufmerksam geworden sei und seine Telefonnummer erhalten habe. Er könne sich dies nur so erklären, dass diese Person über seinen I.-Account, wo seine Mobilfunknummer veröffentlicht sei, aufmerksam geworden sei. Er (…) sei … Abstammung was diese Person möglicherweise auch im Rahmen des I.-Accounts anhand des Namen erkannt habe und so auf ihn gezielt zugetreten sei.
418
Diese Person „H.“ habe ihm bereits zu Beginn der Gespräche bzw. der Chats erklärt, dass er der „Chef einer größeren Bande“ sei. Dieser „H.“ sei auch „autoritär rübergekommen“, d.h. wie er gesprochen und auf ihn gewirkt habe, da habe man sofort gemerkt, dass er tatsächlich Chef einer größeren Bande sei. „H.“ habe ihn zunächst lediglich angeschrieben und ihn nach allgemeinen Dingen gefragt, wie was er so mache. Er habe ihm (…) Fotos über WhatsApp von sich geschickt. Es habe auf ihn, den Zeugen …, so gewirkt, als ob „H.“ darstellen wollte, dass sie schon länger befreundet wären. Er habe gefragt, was er an diesem Tag so mache, wie es einem gehe etc. „H.“ habe ihn auch erzählt, dass er im Ausland in der… lebe. Er, der Zeuge… sei auch über diesen „H.“ an einen Zeitungsartikel gekommen, woraus sich ergeben habe, dass dieser „H.“ auf der Flucht sei und international gesucht werde. Dieser „H.“ habe ihm schon bei den ersten Anrufen gesagt, dass er, wenn er mit ihm zusammenarbeite, „sie beide viel Geld verdienen“ könnten. Seine Aufgabe sei lediglich Geld von Leuten abzuholen und an „Kumpels“ von „H.“ weiterzuleiten.
419
Bis zu seiner Festnahme am … sei er insgesamt drei Mal für diesen „H.“ tätig gewesen.
420
Auf Frage des Gerichs, wo er den Zeitungsartikel denn herbekommen habe, führte der Zeuge … aus, dass der Zeitungsartikel im seitens des „H.“ geschickt worden sei, wo auch ein Bild von ihm („H.“) abgebildet gewesen sei. Es sei eine Sache gewesen, die ihn, den Zeugen … stärk verängstigt habe mit wem er sich da eingelassen habe. Auf dem Zeitungsartikel sei auch der Name „…“ aufgeführt gewesen, so dass er, der Zeuge …, nach zweimaliger Nachfrage des Gerichts bestätigte, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Person dieses „H.“ um den, in dem übersandten Zeitungsartikel genannten … gehandelt habe.
421
Die erste Aufgabe, welche er von diesem „H.“ erhalten habe, sei am … gewesen. Er habe im Bereich der … Geld für ihn abholen sollen, was er auch gemacht habe. Es seien bei diesem Mal 11.000 € gewesen. „H.“ sei dabei die ganze Zeit, das heißt vor, während und kurz nach der Geldabholung, mit ihm am Telefon gewesen Die Konversation habe jedesmal über WhatsApp-Telefonie mit „H.“ stattgefunden. Er … habe das Geld nehmen und sofort wieder abhauen sollen Ihm sei gesagt worden, dass es gefährlich sei Er habe gewusst, dass die Sache nicht legal gewesen sei. Er sei damals sein naiv gewesen. Ihm seien seitens „H.“ für diese Hilfe am … 600 bis 700 € versprochen worden. Tatsächlich erhalten habe er dafür später jedoch nur ca. 200 EUR. Hintergrund sei wohl gewesen, weshalb er weniger Geld als versprochen erhalten habe, da beim nächsten Mal Geld gefehlt habe und „H.“ ihm gegenüber sehr misstrauisch und aggressiv geworden sei.
422
Dieses nächste Mal sei am … gewesen. In der Zwischenzeit vom … bis zum … habe ihn „H.“ sehr oft angerufen und gefragt, was er mache und ob er für ihn was erledigen könne, was er jeweils verneint habe. Erst am … habe er sich wieder überreden lassen für ihn Geld abzuholen. Dieses Mal und am Folgetag am … sei er bei der gleichen Person bzw. an der gleichen Anschrift in … gewesen, um Geld für „H.“ abzuholen.
423
Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge …, dass dies im Bereich der … gewesen sei.
424
Die Anweisungen auch bei diesem Mal habe er von „H.“, welcher der Chef von allen gewesen sei, direkt erhalten. Die Anweisungen seien über einen WhatsApp-Video-Gruppenanruf erfolgt. Bei diesem Gruppenanruf sei „H.“ mit Kamera sowie eine weitere Person südländischen Aussehens mit Kamera und eine weitere Person ohne Kamera sowie er selbst beteiligt gewesen.
425
„H.“ sei der Chef gewesen. Die anderen beiden seien jedoch „voll im Bilde“ gewesen und hätten auch alles gewusst.
426
Er selber … habe am wenigsten von allen gewusst, da man ihm offenbar nicht alles gesagt habe. Auch gegenüber den beiden anderen sei „H.“ sehr autoritär im Videoanruf aufgetreten. Er habe das Gefühl gehabt, dass diese Personen sich jedoch bereits zuvor, gegebenenfalls bereits seit längerer Zeit, gekannt hätten, da sie sehr vertraut miteinander umgegangen seien und gesprochen hätten.
427
Im Rahmen dieser WhatsApp-Gruppenanrufe, welche permanent bei den Aufträgen von „H.“ gelaufen seien, sei ihm schließlich mitgeteilt worden, dass er sich zu einer konkreten Anschrift in der … begeben solle und dort im Bereich eines Rollers Geld übernehmen solle und dieses später an eine Person übergeben solle. An diesem Tag … habe dann, nach Ansicht des „H.s“ Geld gefehlt. Es seien lediglich 18.000 € gewesen. Es sollten aber nach den Angaben vom „H.“ 24.000 € gewesen sei Auch die anderen beiden Personen seien der Ansicht gewesen dass es 24.000 € sein sollten. „H.“ sei sehr verärgert ihm gegenüber gewesen. Er … habe auch den Eindruck gehabt, dass dieser („H.“) seitdem weniger Vertrauen in ihn gehabt habe.
428
Die Geldübergabe dieses Geldes (18.000 €) sei dann später an diesem Tag … nach Mitteilung des „H.“ im Bereich des … bei der … erfolgt.
429
Dem Zeugen … wurde hierzu der wiederhergestellte Chatverlauf auf seinem Mobiltelefon vorgehalten, welcher diesen bestätigte und erläuterte (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom …) Bl. 584/558.
430
Hierzu führte der Zeuge … aus, dass er dem „H.“ dabei im Chat mitgeteilt habe, dass er sich zu diesem Zeitpunkt, als er von ihm angefragt worden sei, gerade im Bereich der … befunden habe, nachdem „H.“ ihn konkret gefragt habe, wohin „seine Kollegen“ kommen sollten. Hierzu habe er ihn („H.“) schließlich die Adresse … mit der Postleitzahl … mitgeteilt. Um 17:20 Uhr habe schließlich „H.“ ihm gegenüber mitgeteilt, dass „der Kollege“ jetzt da sei. Im Gespräch habe „H.“ ihm vorgegeben, dass es sich bei diesem „Kollegen“ um einen Kumpel von ihm handeln würde.
431
Am … habe er daher nachdem er von „H.“ so unter Druck gesetzt worden sei, zur Sicherheit bzw. zur Absicherung auch seine beiden Cousins zur Geldabholung mitgenommen, welche neben ihm auch mit festgenommen worden seien.
432
Er gehe davon aus, dass „H.“ neben ihn auch noch weitere Personen vor Ort gehabt habe, welche ihn bei der Geldabholung mit überwacht hätten. Dies habe sich für ihn zum einen aus den WhatsApp-Video-Gruppenanrufen ergeben. Zum anderen habe „H.“ in den Gesprächen jeweils genau gewusst, wo er … sich zu dem Zeitpunkt befinde, ohne dass er dies ihm konkret in der Weise zuvor mitgeteilt hätte.
433
Er habe schließlich wie von „H.“ gewollt am … ein Foto von dem abgeholten Geld gemacht und dieses über WhatsApp an „H.“ geschickt. Es könne auch sein, dass er ihn dieses Geld über Videoanruf gezeigt habe, nämlich wie er dieses Geld in der Hand habe und dieses zähle.
434
Auf Frage teilt der Zeuge … zudem mit, wonach in seinem Mobiltelefon mindestens zwei Rufnummern, welche dem „H.“ zugewiesen sind bzw. unter diesem Namen abgespeichert sind, festgestellt werden konnten, dass dieser „H.“ ihn mindestens unter zwei verschiedenen … Rufnummern immer kontaktiert habe. „H.“ habe ihn auch immer wieder gesagt, dass er die Anruf- bzw. Chatverläufe über WhatsApp sofort wieder löschen solle, was er jeweils auch auf seine Anforderung hin gemacht habe.
435
Die Geldübergabe selbst im Bereich des … bzw. der … am … sei nach den Angaben des Zeugen … nachdem ihm hierzu der rekonstruierte Chatverlauf vorgehalten wurde - um kurz nach 17:20 Uhr erfolgt. Die Geldübergabe selber habe sehr schnell stattgefunden, also weniger als eine Minute. Mit der Person des Geldabholers habe er nichts gesprochen. Alles sei sehr schnell gegangen. Die Person habe erinnerlich schwarze Haare gehabt und einen 3-Tage-Bart. Er, der Zeuge … würde er sagen, es sei ein Südländer, möglicherweise Araber oder Türke gewesen, im Gesicht ein bisschen brauner gebrannt. Mehr könne er zu dieser Person nicht sagen.
436
Auf Frage stellte der Zeuge … dar, dass alle drei von ihm für „H.“ erledigten Fälle bzw. Geldabholungen jeweils in der Form von WhatsApp-Videogruppenanrufen abgestimmt worden seien, wobei nicht alle Personen mit Video zugeschalten gewesen seien Teilweise sei auch das Bild schlecht gewesen. Er habe auch im Rahmen dieser Gruppenanrufe mitbekommen unter welcher Anschrift sich der Geschädigte befinde.
437
So habe er auch den heute, vor ihm vernommenen Zeugen … vor dem Sitzungssaal wiedererkannt.
438
Auf Frage stellte der Zeuge … auch klar, nachdem ihm auszugsweise aus dem gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht … vom … (dort Seite 11 und 12, Az. …) vorgehalten wurde, dass, nachdem ein Geldbetrag von 6.000 € bei der Geldabholung vom … gefehlt habe, es zutreffend sei, dass „H.“ sehr aufgebracht gewesen sei und ihm auch gedroht habe und ihm dabei das Bild von sich mit einer gezogenen Pistole gesendet, habe. Dies sei zutreffend, er habe vor „H.“ und seinen weiteren Leuten sehr viel Angst gehabt.
439
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung, insbesondere der oben aufgeführten erhobenen Beweise, konnte sich die Kammer die Überzeugung bilden, dass der Angeklagte jedenfalls unter der in Ziffer II. dargestellten Art und Weise auch bei der Tat vom … zum Nachteil des Geschädigten … beteiligt war.
440
Insoweit war vornehmlich in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon, während eines gescheiterten Anrufversuchs seiner Mutter, in der Funkzelle, welche auch den Geldübergabeort in der … versorgt, um 17:29 Uhr registriert werden konnte. Wie sich aus dem eingeführten und vom Zeugen … bestätigten Chat ergibt, fand die Geldübergabe in den Minuten nach 17:20 Uhr in diesem Bereich statt. Nachdem auch das vom Angeklagten, wie auch in den übrigen zuvor bezeichneten Fällen verwendete Fahrzeug Renault Kadjar, zu diesem Zeitpunkt (17:40 bis 17:46 Uhr) in dieser Funkzelle registriert werden konnte, ergeben sich für die Kammer keinerlei vernünftige Zweifel, dass der Angeklagte auch bei dieser Tat jedenfalls als Abholer der Tatbeute beim Zeugen … auftrat und dieses sodann an den anderweitig Verfolgten … entsprechend der getroffenen Abrede weiterleitete.
441
Wenngleich nach den Ausführungen des Zeugen … sehr viel dafür sprach, dass der Angeklagte auch bereits im Rahmen der Koordinierung bzw. Abwicklung der Tat im Rahmen der erfolgten WhatsApp-Video-Gruppenanrufe beteiligt war und vor Ort auch die Koordination mit übernahm, konnte insoweit letztlich ein Tatnachweis nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit insoweit sicher geführt werden. Auch eine Tatbeteiligung am Folgetag (…) konnte dem Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
442
Aufgrund der gegebenen Indizienlage ist die Kammer indes davon überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls im Rahmen der Geldabholung in der … beim Zeugen … tätig war und die Tatbeute vor diesem, ohne große Worte zu wechseln, übernahm. Der Umstand, dass der Angeklagte dabei vom Zeugen … auf einer Wahllichtbildvorlage ein paar Wochen später nicht wiedererkannt werden konnte, führt dabei zur Überzeugung der Kammer zu keiner anderen Einschätzung. Zum einen hat sich das Erscheinungsbild aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Zeit möglicherweise verändert. Im Übrigen zeigte der Zeuge … auch in der Hauptverhandlung noch große Furcht vor … und seinen Leuten, so dass es letztlich auch plausibel erscheint, dass der Zeuge … die Person des Geldabholers, bei dem es sich um den Angeklagten „als Kumpel des …“ handelte, auch deshalb nicht erkennen wollte, um sich keinen Repressionen vor dem noch auf freiem Fuß befindlichen … sowie weiterer Personen in dessen Lager in Deutschland aussetzen zu müssen, zumal … in den Gesprächen - wie vom Zeugen … auch angegeben - von der Person des Geldabholers von seinem „Kumpel“ sprach.
443
Anhand der Personenbeschreibung kommt der Angeklagte jedenfalls als Abholer dieses Geldes in Betracht. Auch die Feststellungen aus den Auswertungen der Funkzellendaten - wie dargestellt - belegen dies, so dass im Ergebnis, insbesondere auch unter Berücksichtigung der verrichteten Tätigkeiten des Angeklagten in den übrigen Fällen, zur festen Überzeugung der Kammer keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten auch bei diesem Fall verblieben.
444
Im Übrigen sprach für eine Täterschaft des Angeklagten auch, dass eine Auswertung seines Mobiltelefons bzw. seiner rückwirkenden Verbindungsdaten ergeben hat, wie der Zeuge … in der Hauptverhandlung ausführte, dass auch der Angeklagte mit der Rufnummer des … mit welcher auch der Zeuge … am … und … ausweislich des eingeführten Chats in Verbindung getreten ist, nämlich am … Kontakt aufnahm. Diese belegt, dass auch der Angeklagte damit offenbar bereits vor dem Tatgeschehen am … mit … in Kontakt stand, was auch indiziell für seine Täterschaft am … sprach.
445
Bemerkenswert war für die Kammer in diesem Zusammenhang auch die detaillierten Ausführungen des Zeugen … wie die Tätergruppierung um … bezüglich der Koordination und des Vorgehens, jedenfalls dieser Tat, miteinander in Verbindung tritt und die Kommunikation auf diese Weise abstimmt. Wie vom Zeugen … beschrieben, ist davon auszugehen, dass diese Tätergruppierung vornehmlich über WhatsApp-(Video-)Gruppenanrufe miteinander in Verbindung tritt, um so den Informationsfluss zu optimieren und quasi in Echtzeit an jeden einzelnen Beteiligten die Informationen weitergegeben werden können.
(7) Tat vom … Festnahme des Angeklagten
446
Ausgehend von den Angaben des Angeklagten zu diesem Tatgeschehen beruht die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich - des unter Ziffer II. dargestellten Sachverhalts insbesondere auf den Angaben der Geschädigten … in der Hauptverhandlung sowie der einvernommenen Polizeibeamten KHK … KHK …, KHM … sowie KK … und des polizeilichen Sachbearbeiters KHK ….
447
Der Angeklagte hat sich zusammengefasst, wie oben im Detail dargestellt, zu diesem Tatgeschehen dahingehend eingelassen, dass er im Rahmen dieser Tat „zum ersten Mal“ für … beauftragt worden sei, Geld von einer Person für ihn abzuholen, welche noch Schulden bei … habe. Ihm sei seitens … mitgeteilt worden, dass diese Schulden aus Immobilien- bzw. Autogeschäften im Rahmen getroffener Schwarzgeldabreden seien. Dies habe er jedoch genauso wenig wie die Geschichte von „A. und seiner Oma“ geglaubt, sondern sei vielmehr auch aufgrund seiner durchgeführten Recherche bezüglich des … im Internet davon ausgegangen, dass es sich um Gelder aus Drogengeschäften bzw. „Kommissionsgeschäften“ gehandelt habe. Von einer Betrugsmasche durch … und seiner Leute zum Nachteil von Senioren habe er aber nichts gewusst.
448
Wie noch auszuführen sein wird, erachtet die Kammer diese Einlassung des Angeklagten, gerade im Hinblick auf seine subjektive Motivation, als unglaubwürdig, unplausibel und damit im Ergebnis als Schutzbehauptung, Die Geschädigte … führte in der Hauptverhandlung als Zeugin aus, dass sie am … gegen 08.30 Uhr von der … Nummer … auf ihrem Festnetz, welche sie entsprechend ihrer Gewohnheiten als ehemalige Bankmitarbeiterin, sofort mitgeschrieben habe, angerufen worden sei. Der Anrufer habe sich als Kriminalpolizist mit dem Namen Hofmann bei ihr vorgestellt. Er habe ihr mitgeteilt, dass heute morgens im … eine Frau beim „Gassigehen mit ihrem Hund“ von drei Männern überfallen worden sei und zwei von ihnen gefasst worden seien. Einer der Männer sei noch flüchtig. Bei den gefassten Personen sei ein Zettel aufgefunden worden mit dem Namen ihres verstorbenen Mannes … mit dazugehöriger Adresse. Sie sei vom Anrufer aufgefordert worden, ihren Mann ans Telefon zu holen, was sie abgelehnt habe, da dieser bereits im Jahr zuvor verstorben sei. Die Einbeziehung ihres vorherigen Mannes in das Erzählen des Anrufers habe sie erschüttert und dazu geführt, dass sie den Angaben des Anrufers, da dieser insbesondere auch den Namen ihres Ehemannes gekannt habe, viel mehr geglaubt habe. Der Anrufer namens Hofmann führte zudem aus, dass es sich bei der Bande, welche die Frau beim „Gassigehen“ überfallen habe, um eine Bande aus Rumänien handeln würde, welche auch mit einem Mitarbeiter der Stadtsparkasse namens „Christian Lange“, welcher auch der Kopf dieser Bande sei, zusammenarbeiten würde. Diesen Christian Lange hätten sie (die vermeintliche Polizei) vor zu stellen, wozu sie ihre Kooperation und ihre Mithilfe bräuchten. Es sei aufgrund polizeilicher Erkenntnisse erkannt, dass dieser Christian Lange heute vorhabe, ihr Bankschließfach zu leeren. Zudem wisse ei auch, dass sie 11.000,00 € auf ihrem Konto habe. Für sie sei es erstaunlich gewesen, da beides zutreffend gewesen sei, nämlich dass sie ein Schließfach habe sowie ein Konto, auf dem sich ca. 11.000,00 € befinden würden. Sie sei daher von dem Anrufer im Rahmen mehrerer Telefonate an diesem Vormittag aufgefordert worden, mitzuwirken, ihr Geld vor dem Zugriff dieses Christian Lange in Sicherheit zu bringen, dieses daher von der Bank abzuholen und nach Hause zu sich zu bringen und es ihnen, der vermeintlichen Polizei; sodann zu übergeben.
449
Sie habe dem Anrufer auch auf Anforderung ihre Handy-Nummer gegeben. Er habe sie aufgefordert, während der ganzen Zeit „die Leitung offen“ zu halten, so dass er sie im Falle eines Zugriffs dieser Einbrecherbande unterstützen könne. Sie sei daher zunächst gegen 10.00 Uhr zu ihrer Bank nach … gefahren und habe versucht, ihr Schließfach zu räumen. Aufgrund geänderter Öffnungszeiten habe die Bank jedoch zu diesem Zeitpunkt noch geschlossen gehabt, so dass sie wieder nach Hause gefahren sei und dies letztlich auch dem Anrufer so mitgeteilt habe. Sie habe mitgeteilt, dass die Bank erst um 14.00 Uhr wieder öffnen würde. Der Anrufer habe dann mitgeteilt, dass er jetzt erst einmal dann mit seinem Vorgesetzten Rücksprache nehmen müsse. Es habe sich dann um die Mittagszeit ein Kollege namens „Steininger“ als vermeintlicher Vorgesetzter des Herrn … vorgestellt und auch gesagt, dass dieser erst mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache bezüglich des weiteren Vorgehens nehmen müsse.
450
Ca. um 13.00 Uhr habe sie dann dieser Herr S3. wieder angerufen und ihr gesägt, dass sie ein weiteres Konto habe, auf welchem sich 30.000 € befinden würden. Auch dies sei zutreffend gewesen, was sie, die Zeugin …, auch in ihrem Glauben an die Echtheit dieser Anrufe bestätigte habe. Der Anrufer „Steininger“ habe sie dann aufgefordert, nunmehr 22.000 € von diesem Konto abzuheben.
451
Sie habe sich daher gegen 13.45 Uhr erneut zu ihrer Bank begeben, um ihr Schließfach zu räumen sowie das Geld von ihrem Konto abzuheben Auch während dieser Fahrt sei ihr Mobiltelefon mit aufgebauter Verbindung eingeschalten gewesen, so dass die vermeintlichen Polizeibeamten zu ihrem Schutz hätten mithören und jedeizeit eingreifen können.
452
In der Bank habe sie darum gebeten, 22.000,00 € von ihrem Konto abzuheben, woraufhin ihr Frau …, die Bankmitarbeiterin, entgegnet habe, dass sie nur 2.000 € haben könne. Sie sei dann zu ihrem Bankberater, Herrn … , gegangen und habe um mehr Geld gebeten Dieser habe sich bereit erklärt, ihre weitere 3.000 € zu geben, so dass sie 2.000 € und 3.000 €, mithin 5.000 € dort an Bargeld erhalten habe. Auch habe sie den Inhalt ihres Schließfachs dann entnommen und in einen Rucksack gegeben. Im Schließfach hätten sich insbesondere Gold- und Silbermünzen befunden, welche in Münzkassetten verstaut gewesen seien.
453
Nachdem sie wieder zu Hause angekommen sei, habe sie sodann wieder der Polizeibeamte „Steininger“ angerufen und sie aufgefordert, die Münzen und das Bargeld in einen Rucksack zu legen und vor ihrer Haustüre abzustellen, da dort die nächste Viertelstunde ein Kollege der Polizei vorbeikommen würde und diese Gegenstände zur Sicherung verwahren würde. Sie sei aufgefordert worden, auch die Türe und die Fenster zu verriegeln. Sie habe die Person des Abholers vom Fenster aus gesehen, auch wie er dann nach Aufnahme des Rucksackes nach links in Richtung Autohaus … weggegangen sei. Dann seien mehrere „Kastenwägen“ und ein Streifenwagen der Polizei vorgefahren und hätten - wie sie später erfahren habe - den Abholer wohl festgenommen. Schließlich seien dann 8 Personen zu ihrer Haustür gekommen und hätten gesagt, dass sie von der „echten Polizei“ seien.
454
Die Zeugin … bestätigte auf Frage des Gerichs auch, dass sie insgesamt mit drei verschiedenen Anrufern, nämlich Herrn H1., Herrn S3. und einem Herrn S1., welcher auch einmal kurz das Gespräch übernommen habe, gesprochen habe. Alle drei Personen hätten offensichtlich den gleichen Informationsstand gehabt und hätten die Angaben des jeweiligen anderen bestätigt, was sie auch in der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bekräftigt habe.
455
Die Zeugin … bestätigte zudem, wie auch der Zeuge …, der Bankmitarbeiter der Geschädigten, welcher in der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen wurde, dass sich in den im Rucksack befindlichen und aus dem Schließfach zuvor von ihr entnommenen Münzkassetten eine Vielzahl an verschiedenen Gold- und Silbermünzen befunden hätten Insbesondere hätten sich bei den Münzen drei Goldmünzen, wobei es sich auch um Krügerrand-Münzen und eine sog. „Schweizer Frenerl-Münze“ gehandelt habe, befunden Der Bankbedienstete … schätzte den Marktwert dieser Gold- und Silbermünzen auf mindestens 32.000 €.
456
Die Kammer vermochte diese Ausführungen des Zeugen … nicht uneingeschränkt nachzuvollziehen. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass eine Vielzahl der Münzen „lediglich Silbermünzen“ waren, erscheint dieser geschätzte Betrag übersetzt. Es befanden sich unter den Münzen drei Goldmünzen, welche die Kammer unter Berücksichtigung des derzeitigen Marktwertes einer Unze Gold von ca. 1.600 € und einer Unze Silber von ca. 20 € unter Berücksichtigung der eingeführten Lichtbilder der fotografierten Münzen (vgl. Lichtbilder Bl. 18-32 des Beweismittelordners 2) rein anhand des Materialwertes vorsichtig auf mindestens 3.000 € bezifferte.
457
Die Lichtbilder des Wohnanwesens der Geschädigten … sowie des Wohngebiets, der Haustüre und des Umfeldes sowie die abfotografierte Anruferliste des Mobiltelefons der Geschädigten, woraus sich ergibt, dass sie ab 09.25 Uhr bis zuletzt um 15.47 Uhr mit der Rufnummer … in Verbindung stand, wurden in Augenschein genommen (vgl. Bl. 6 bis 23 Beweismittelordner 2).
458
Aus den eingeführten Lichtbildern ergibt sich, dass es sich bei dem Wohnanwesen der Geschädigten sowie den weiteren auf den Lichtbildern ersichtlichen Wohnanwesen um ein gepflegtes Wohngebiet handelt, welches vornehmlich mit gut erhaltenen Einfamilienhäusern bebaut ist, welche offenbar nicht älter als 25 Jahre sind.
459
Der Einsatzleiter, der polizeilichen Spezialkräfte, welche den Zugriff am … vornahmen und den Angeklagten vorläufig festnahmen, der Zeuge KKH …, führte in der Hauptverhandlung als Zeuge aus, dass über das Kommissariat … in … zuvor bekannt geworden sei, dass im Raum …, ein „heißer Fall“ im Hinblick auf die bekannte Betrugsmasche „falscher Polizeibeamter“ derzeit am Laufen sei und sie daher vom zuständigen Kommissariat beauftragt worden seien, als Spezialeinheit das Anwesen der Geschädigten … zu observieren und sodann gegebenenfalls den/die Täter festzunehmen Sie hätten daher ab 13.30 Uhr damit begonnen, das Anwesen der Geschädigten in … verdeckt zu observieren. Im Einsatz seien Spezialkräfte des „MEK“ und beim Zugriff des „SEK“ gewesen Sie hätten bei der Observation feststellen können, dass um 13.55 Uhr die Geschädigte ihr Anwesen verlassen habe und mit dem Fahrzeug offenbar Richtung … in … gefahren sei. Sie sei mit einem größeren Rucksack, welcher augenscheinlich gefüllt gewesen sei, von der Bank um 14:14 Uhr mit ihrem Fahrzeug wieder zurückgekommen Auch die Rückfahrt sei „polizeilich begleitet“ gewesen. Gegen 15.30 Uhr sei schließlich ein weißer Renault Kadjar mit dem amtlichen Kennzeichen … in den Wendehammer im Bereich des Anwesens der Geschädigten, … eingefahren und habe dort gewendet. Das Fahrzeug sei schließlich in der … geparkt worden. Die Observationskräfte hätten festgestellt, dass dieses Fahrzeug lediglich mit einer Person, dem späteren festgenommenen Angeklagten, besetzt gewesen sei. Die Person sei beschrieben worden als männliche Person, ca. 1,75 Meter groß, schwarz gekleidet mit schwarzen Brille und dunklen Nike-Turnschuhen. Die männliche Person habe schließlich das Fahrzeug verlassen und sei zum Anwesen der Geschädigten gegangen. Um 14.42 Uhr habe die Person schließlich ohne Rucksack das Anwesen betreten, wobei die Person dabei gerade auch am Telefonieren gewesen sei. Um 14.46 Uhr habe die Person das Anwesen mit Rucksack wieder verlassen. Die Festnahme sei sodann gegen 14.48 Uhr im Bereich unmittelbar vor dem Anwesen erfolgt. Bei dem Rucksack habe es sich offenbar, wie er anhand der Schilderungen über Funk der Kollegen erfahren habe, um den gleichen Rucksack, den die Geschädigte aus der Bank mitgenommen habe, gehandelt. Der Rucksack und das Mobiltelefon seien nach dem Zugriff vor Ort zurückgelassen wurden und wohl durch andere Kollegen der Polizei sichergestellt worden.
460
Der Polizeibeamte KHK … führte als Zeuge in der Hauptverhandlung aus, dass er und seine Kollegen von der Kriminalpolizei in … am Morgen des … telefonisch Mitteilung von der KPI … (wohl Irrtum des Zeugen: gemeint ist wohl KPI …) erhalten hätten, wonach eine dort geführte Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme bezüglich der Rufnummer… welche bereits seit längerer Zeit polizeilich im Hinblick auf aufgetretene Fälle „falscher Polizeibeamter“ aufgetreten sei, ergeben habe, dass es offensichtlich Hinweise gebe, dass derzeit im Bereich … bei der Geschädigten … ein solcher sog. „Call-Center-Betrug“ anstehe bzw derzeit am Laufen sei. Bei der Rufnummer handle es sich, wie die Polizei bereits in Erfahrung gebracht habe, um eine sog „gespoofte“ Rufnummer. Schließlich konnten aufgrund dieses Hinweises bezüglich dieses „heißen Falles“ polizeiliche Sondereinsatzkräfte angefordert und zur Observation und anschließenden Festnahme des Abholers herangeführt werden. Vor diesem Hintergrund sei es schließlich auch zur Observation und zur Festnahme des Angeklagten im Bereich vor dem Anwesen der Geschädigten … gekommen. Das vom Angeklagten während der Festnahme zum Telefonieren benutzte Mobiltelefon wurde sichergestellt und zur weiteren Sachbearbeitung an ihn bzw. an den Kollegen KHK … übergeben.
461
Der Zeuge KHK … gab weiter an, wie bereits ausgeführt, dass er sodann den Angeklagten nach dessen Festnahme als Beschuldigten vernommen habe. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen.
462
Die Zeugen KHM … und führten aus, dass sie als Beamte des Kriminaldauerdienstes zur Unterstützung der dort laufenden Observationsmaßnahmen aufgrund des eingetretenen „heißen Falles“ zur Unterstützung angefordert worden seien. Die polizeilichen Erkenntnisse hierzu seien von der Kriminalpolizei aus … gekommen, welche diese an die Kriminalpolizei … mitgeteilt hätten. Die Zeugen … und … hätten sich daher während des … im Bereich … aufgehalten und dort sich zur Verfügung gehalten. Nach der erfolgten Festnahme hätten sie dann den Rucksack sowie das Mobiltelefon auf der Straße unmittelbar vor dem Anwesen der Geschädigten liegen gesehen und dieses zunächst zur Sicherstellung an sich genommen. Die Gegenstände im Rucksack seien überprüft und fotografisch festgehalten worden.
463
Auf die bereits dargelegten und eingeführten Lichtbilder wird Bezug genommen.
464
Der Zeuge KHM … führt aus, dass auf dem Festnetztelefon der Geschädigten die Anrufnummer aus technischen Gründen nicht angezeigt habe werden können. Auf ihrem Mobiltelefon hätten jedoch eine Vielzahl an erfolgten Anrufen mit der Rufnummer … festgestellt werden können.
465
Der Zeuge KK … bestätigte diese Ausführungen seines Kollegen und ergänzte zudem, dass sie während ihrer Observation keinen Sichtkontakt zum Anwesen der Geschädigten gehabt hätten und der Zugriff durch Spezialkräfte vorgenommen worden sei. Sie beide seien eist nach der Festnahme hinzugeholt worden und hätten den Rucksack und das Handy, welcher beim Angeklagten festgestellt worden sei, aufgenommen. Sie seien dann mit dem Rucksack auch zum Bankberater, dem Zeugen … gegangen und hätten den Inhalt dort mit ihm und der Geschädigten gemeinsam verifiziert. Dabei hätten sie festgestellt, dass dabei nichts gefehlt habe. Der Bankmitarbeiter … habe den Wert der Münzen auf ca. 32.000 € bis 33.000 € Sammlerwert bzw. Marktwert geschätzt.
466
Der Zeuge … stellte noch klar, dass die Geschädigte … völlig entsetzt darüber gewesen sei, als sie sich als „echte Polizeibeamte“ ihr gegenüber ausgegeben hätten und sie damit erst für sich offensichtlich festgestellt habe, dass sie Opfer eines Betruges durch „falsche Polizeibeamte“ geworden sei. Sie sei vollkommen „perplex und verwirrt“ gewesen. Sie sei dann „ziemlich emotional geworden“ und ihr sei es nicht gut gegangen.
467
Der Zeuge KHK … führte in der Hauptverhandlung aus, dass er zusammen mit der Kollegin … das vor Ort sichergestellte Fahrzeug Renault Kadjar mit dem amtlichen Kennzeichen … welches in polizeiliche Verwahrung genommen worden sei, durchsucht habe. Dabei hätten sie im Bereich der Sonnenblende der Fahrerseite eine „Advo-Card“ welche auf den Namen „…“ ausgestellt gewesen sei, neben weiteren Gegenständen aufgefunden.
468
Die von der Durchsuchung des Fahrzeugs aufgenommenen Lichtbilder (Bl. 32-38 und 41-46 des Beweismittelordners 2) wurden in Augenschein genommen und mit dem Zeugen … erörtert.
469
Daraus ergibt sich u.a., dass es sich bei dem Fahrzeug Renault Kadjar um ein Fahrzeug mit Erstzulassung am … handelt. Das Fahrzeug wies am … bei der polizeilichen Durchsuchung einen Kilometerstand von 32.781 Kilometer auf.
470
Die Zeugin … bestätigte zudem, dass sie ihr Bargeld in Höhe von 5.000 € sowie die Gold- und Silbermünzen im vollen Umfang zurückerhalten habe, so dass ihr letztlich ein Schaden nicht verblieben sei.
471
Auf der Grundlage dieser erhobenen Beweise war die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon überzeugt, dass der Angeklagte wie unter Ziffer II. dargelegt, auch bei dieser Tat beteiligt war Der Angeklagte hat hier, nachdem seine vorläufige Festnahme unmittelbar vor dem Anwesen der Geschadigten mit der Tatbeute erfolgt ist, seine objektive Tatbeteiligung eingeräumt. Bezüglich seiner subjektiven Handlungsmotivation erachtet die Kammer seine Einlassung als Schutzbehauptung, worauf im Einzelnen noch eingegangen wird. Wie sich aus den Angaben des Angeklagten selbst ergibt, stand dieser auch bei dieser Tat sowie bereits am Vortag mit … telefonisch per WhatsApp in Kontakt.
472
Zudem führte der polizeiliche Sachbearbeiter KHK … in der Hauptverhandlung aus, dass eine Analyse der rückwirkenden Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten im Wesentlichen auch zu der Erkenntnis geführt habe, dass dieser im Zeitraum vom … 08.30 Uhr bis … 11.25 Uhr mehrfach versucht habe, mit der … Rufnummer … welche seitens der Polizei - wie bereits dargelegt wurde - eindeutig dem anderweitig Verfolgten … zugeordnet werde, in Kontakt zu treten.
473
Hierzu ist aus Sicht der Kammer ergänzend festzustellen, wie der Zeuge KHM … in der Hauptverhandlung ausführte, dass auch diese Rufnummer beim anderweitig Verfolgten … in dessen sichergestellten Mobiltelefon unter dem Kontakt „H.“ als eine der beiden Nummern abgespeichert gewesen sein, unter welcher auch … ihm gegenüber aufgetreten und ihm bezüglich der Tat vom … instruiert habe.
474
Aus den eingeführten Ermittlungen des Zeugen … ergibt sich, dass auch am … um 16.33 Uhr mehrere Kontaktversuche des Angeklagten mit der … Rufnummer …, welche auch dem anderweitig Verfolgen … aufgrund polizeilicher Erkenntnisse und auch der im hiesigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse ohne jeden Zweifel zugeordnet werden kann, festzustellen gewesen seien.
475
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte auch bei dieser Tat - wie von ihm in objektiver Hinsicht eingeräumt - mit … in Verbindung trat und für ihn Geld zur Weiterleitung an ihn abholte. Wie auch bei den Taten zuvor verwendete der Angeklagte auch hier das Fahrzeug Renault Kadjar, welches von den eingesetzten Spezialkräften auch unweit des Anwesens der Geschädigten … vorliegend festgestellt werden konnte. Auch der Umstand, dass der Angeklagte auch bei dieser Tat sein Fahrzeug zur Abholung des Bargeldes verwendete, spricht indiziell auch für die Täterschaft bezüglich der weiteren Taten in … und … wo ebenfalls dieses Fahrzeug tatzeitbezogen in der den Tatort versorgenden Funkzelle jeweils festgestellt werden konnte.
476
Zudem wurden die bezüglich der erfolgten Konversation am … durch die Geschädigte … mit den vermeintlichen polizeilichen Anrufern teilweise gesicherten und aufgezeichneten Gesprächsinhalt zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Aus den eingeführten Telefongesprächen ergibt sich für die Kammer insbesondere, mit welcher sprachlichen Eloquenz und mit welcher subtilen Weise die Anrufer dabei gegenüber der Geschädigten … vorgingen und diese bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben überzeugten und vermittelten. Die Art und Weise, wie dies sprachlich erfolgt ist, zeugt zur festen Überzeugung der Kammer von einer sehr routinierten und höchstprofessionellen Vorgehensweise dieser Tätergruppierung. Wenngleich dies durch die Inaugenscheinnahme der Gespräche nicht sicher belegbar ist, erscheint es für die Kammer am plausibelsten, dass die Täter (im Rahmen von nicht aufgezeichneten Telefonaten) durch geschickte Fragestellungen von der Geschädigten selbst herausbekamen, dass sie Konten bei der … mit den genannten Kontoständen hatte und dies nicht durch anderweitige Quellen in Erfahrung brachten. Dabei kommt es aber entscheidungserheblich nicht an.
477
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin … in der Hauptverhandlung sowie auf den eingeführten WhatsApp-Chat, welchen die Zeugin … mit … ab dem … unterhielt (vgl. Bl. 79 bis 95 Beweismittelordner 1). Zur Ergänzung wurde auch die polizeiliche Sachbearbeiterin KK … welche diesen Chat bei der Zeugin … fotografisch sicherte, angehört. Der Inhalt des eingeführten Chats ist auszugsweise unter Ziffer II. dargestellt.
478
Insbesondere ergibt sich aus dem eingeführten Chatverkehr für die Kammer auch, dass der Verteidiger RA … unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten, welche die Hintermänner des Angeklagten offenbar über die laufende Telefonverbindung während der Festnahme mitbekamen, beauftragt wurde RA … wollte in der Hauptverhandlung hierzu keine Erklärung abgeben.
479
Die Kammer ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher in der Hauptverhandlung eingeführten Beweise zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die unter Ziffer II näher dargelegten Taten im Einzelnen begangen hat.
480
Der Angeklagte hat sich lediglich zur Tat in … bei welcher er bei der Abholung der Tatbeute vor dem Anwesen der Geschädigten … festgenommen wurde, zur Sache eingelassen. Bezüglich der übrigen Taten machte der Angeklagte keine Angaben.
481
Die Angaben des Angeklagten, insbesondere zu seiner subjektiven Tatmotivation erscheinen aus Sicht der Kammer unplausibel, unschlüssig und nicht konstant, so dass sie zur Überzeugung der Kammer als reine Schutzbehauptung des Angeklagten zu würdigen war, um von seiner wahren Tatmotivation und von seiner wahren Kenntnislage bezüglich des tatsächlichen Tatgeschehens, insbesondere bezüglich der Kenntnis von der konkreten Betrugsmasche des … abzulenken.
482
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte sehr wohl in Kenntnis der Betrugsmasche des … und der weiteren unbekannten Täter war, nämlich dass durch … sowie die Personen um ihn herum ältere Personen getäuscht bzw. betrogen werden und ihnen dabei höhere Geldsummen, meist in 5stelliger Höhe, abgenommen werden.
483
Anders als die „einfachen Geldabholer“ wie der anderweitig Verfolgte … und … war der Angeklagte jedenfalls bei den verfahrensgegenständlichen 6 Tagen in der beschriebenen Weise involviert, möglicherweise auch noch in weiteren Taten, ohne dass dies Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Allein der Umstand, dass der Angeklagte bei jedenfalls diesen 6 Taten, auch in Ausübung der verschiedenen Funktionen und Tätigkeiten, in die Taten involviert war, spricht indiziell dafür, dass er auch tiefergehende Kenntnisse bezüglich des Tatvorgehens bzw. der Betrugsmasche des … hatte, da er auch verschiedene Aufgabenbereiche bei den einzelnen Tatbegehungen übernahm.
(aa) Einlassung des Angeklagten; Subjektive Tatmotivation des Angeklagten
484
Zunächst war in den Blick zu nehmen, dass die Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen, gerade im Hinblick auf seine subjektive Motivation bzw. Kenntnislage, nicht konstant waren, was ebenfalls indiziell dafür sprach, dass der Angeklagte hier unwahre Angaben machte, um von seiner wahren Kenntnislage abzulenken.
485
Der Angeklagte hat sich zunächst am Tag der Festnahme am … gegenüber dem einvernommenen Zeugen KHK … dahingehend eingelassen, dass er von … telefonisch erstmals am … beauftragt worden sei, für ihn Schulden in Deutschland einzutreiben. Diese Schulden würde ein „A.“ bei diesem „…“ haben. Die Aufgabe des Angeklagten sei es gewesen, diese Schulden des „A.“ von der Oma von dessen Freundin abzuholen.
486
Demgegenüber gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung über autorisierte Verteidigererklärung an, dass er die. Geschichte „vom A. und der Oma“ selbst nie geglaubt habe. Nunmehr räumte der Angeklagte auch ein, dass es sich bei diesem … um den polizeilich bekannten … gehandelt habe. Dieser habe ihm beauftragt, ihn bei der Eintreibung von Geldern in Deutschland zu unterstützen, welche aus Immobilien- bzw. Autogeschäften, im Rahmen derer Schwarzgeldabreden getroffen worden seien, resultieren würden. Aber auch insoweit gab der Angeklagte an, dass er diesen vermeintlichen Ausführungen des … ihm gegenüber keinen Glauben geschenkt habe, sondern er vielmehr für sich aufgrund durchgeführter Internet-Recherchen, insbesondere auf der Seite Wikipedia, davon ausgegangen sei, dass es sich um Drogengeschäfte bzw. „Kommissionsgeschäfte“ des … gehandelt habe, aus denen die von ihm abgeholten Geldforderungen resultieren würden.
487
Weitere. Rückfragen wurden seitens des Angeklagten zur Aufklärung dieses Widerspruchs bzw. der offen gebliebenen Fragen nicht zugelassen.
488
Es erscheint nicht plausibel, welche „Kommissionsgeschäfte“ der Angeklagte damit gemeint haben könnte. Soweit es sich dabei um Kommissionsgeschäfte aus Drogengeschäften gehandelt haben sollte, so werden hierbei in der Regel Forderungen aus zurückliegenden Drogenlieferungen mit aktuellen Zahlungen verrechnet. Bei Drogengeschäften ist es in der Regel indes üblich, dass auch Drogen ausgehändigt bzw. übergeben werden und nicht Geldübergaben isoliert stattfinden. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es durchaus möglich sein könnte, dass der Austausch der Leistungen bei Drogengeschäften, Übergabe des Drogengeldes und Übergabe der Drogen selbst, nicht miteinander bzw. zugleich durchgeführt werden Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer es im Drogenmilieu verbreitete Vorgehensweise, wie auch der Angeklagte aufgrund seiner eigenen behaupteten Drogenabhängigkeit möglicherweise wissen dürfte, dass in der Regel die gegenseitigen Leistungen jedenfalls in Teilen (Kommissionsgeschäfte) in einem Vorgang ausgetauscht werden.
489
Im Übrigen sprechen auch die Gesamtumstände, die auch der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer wahr nahm und für sich daraus Schlüsse zog, gegen die Abwicklung von Drogengeschäften bzw. „Kommissionsgeschäften“, was immer unter Letzteren auch nach der Einlassung des Angeklagten zu verstehen sein soll.
490
Jedenfalls im Hinblick auf die Geschädigten … und … hat der Angeklagte diese zur Überzeugung der Kammer auch nachweislich persönlich gesehen und damit auch das Alter der Personen zur Kenntnis genommen. Es handelt sich dabei um Personen, welche augenscheinlich, bereits im Lebensalter fortgeschritten erscheinen. Auch hat der Angeklagte wahrgenommen, dass das Geld jeweils in Wohnsiedlungen - wie ausgeführt ohne die Übergabe der Drogen selbst - abgeholt worden ist, was eine aus Sicht der Kammer absolut untypische Abwicklung eines Drogengeschäfts darstellt, wenngleich eine solche freilich grundsätzlich möglich ist. Wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Wohnsiedlungen sowie der Schilderungen der einvernommenen Geschädigten ergibt, handelt es sich dabei um gepflegte Wohnsiedlungen, welche in der Regel mit Einfamilienhäusern bebaut sind. Wenngleich dies nicht gänzlich auszuschließen ist, ist dies jedenfalls kein üblicher Ort, an dem Drogengeschäfte abgewickelt werden. Auch das Lebensalter der Geschädigten, welche der Angeklagte jedenfalls auch teilweise nachweisbar zur Kenntnis nahm, spricht gegen die Abwicklung eines Drogengeschäfts, wenngleich auch hier die Kammer nicht verkannte, dass es durchaus auch vorkommt, dass ältere Personen Drogengeschäfte abwickeln.
491
Auch erscheint es nicht plausibel aus Sicht der Kammei, wenn es sich dabei tatsächlich, wie vom Angeklagten G1. gemacht, um die Abwicklung von Geldforderungen aus Drogengeschäften gehandelt haben soll, dass in der Regel mehrere Personen eingebunden werden und in einer derart konspirativen Art und Weise vorgegangen wird, wie dies in der Regel bei Drogengeschäften nicht stattfindet. Der Angeklagte selbst berichtet, dass ihm zunächst nur der Ort … selbst durch … mitgeteilt worden sei und er erst während der Anfahrt die konkrete Anschrift, unter welcher er das Geld abholen habe sollen, mitgeteilt bekommen habe. Auch habe er erst auf konkrete Anweisung zur „Oma“ hingehen dürfen, damit diese keine Angst bekomme. Auch habe er sein Fahrzeug nicht in unmittelbarer Nähe davor abstellen sollen, sondern habe vielmehr zu Fuß dort hingehen sollen und zunächst auch einmal vorbeigehen sollen. All dies stellen unübliche Abwicklungspraktiken auf der Grundlage der allgemeinen gerichtlichen Erfahrung bezüglich der Abwicklung von Drogengeschäften dar, was auch dem Angeklagten aus seiner Sicht zur Überzeugung der Kammer bewusst gewesen sein musste, dass hier keine Drogengeschäfte, rein aufgrund der äußeren Umstände, abgewickelt werden.
492
Zudem erscheint es auch seltsam und unüblich, dass gutgläubige Familienangehörige in die Abwicklung von Drogengeschäften mit eingebunden werden, wie dies hier bei der „Oma“ (gemeint ist wohl die Geschädigte …) der Fall gewesen sein soll.
493
Ferner erscheint es für die Kammer, wie auch dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer bewusst war, eine unübliche Abwicklungspraxis, wenn Forderungen aus Drogenlieferungen teilweise durch Bargeld und teilweise in Goldmünzen und Silbermünzen, beglichen werden sollen. Der Angeklagte gab jedoch insoweit an, dass er gewusst habe, dass auch teilweise Goldmünzen mit übergeben werden sollten, so dass es auch aus seiner Sicht unplausibel erschien, dass hier tatsächlich Drogenforderungen auf diese Weise eingezogen werden sollten.
494
Insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus dem Fall in … wo der Angeklagte zusammen mit dem anderweitig Verfolgten … wie ausgeführt - insbesondere im Rahmen einer verdeckt geführten Observation auch vor dem Bankgebäude beim auffälligen Überwachen der Geschädigten … beobachtet werden könnte, insbesondere auch wie er gegenüber … auf die Geschädigte bei deren Eintreffen in auffälliger Weise mit einer Handgeste hingedeutet hat, belegt für die Kammer eindrucksvoll, dass dei Angeklagte sehr wohl gewusst habe, dass diese Personen von den Tätern um … zur Bank geschickt werden, um dort Geld abzuholen, welches ihnen bei naheliegender Betrachtung dann auch ausgehändigt wird.
495
Der Angeklagte erkannte hierbei damit nicht nur das Lebensalter, sondern auch den Umstand, dass die Geschädigte selbst erst zur Bank geschickt wurde, um dort Geld zu holen.
496
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass es Aufgabe des Angeklagten und seinem Begleiter war, die Geschädigte … dabei zu überwachen. Sollte es sich dabei tatsächlich um Drogengeschäfte - wie vom Angeklagten G1. gemacht - gehandelt haben, so wäre es - auch aus Sicht des Angeklagten - absolut untypisch, wenn der Abnehmer der Drogen auch beim Geldabhebevorgang derart intensiv überwacht wird, wie dies insbesondere beim Fall zum Nachteil der Geschädigten … nachweislich der Fall war.
497
Auch ergibt sich aus den Erkenntnissen in diesem Fall im Rahmen der Observation, dass der Angeklagte sehr wohl über die Person der Geschädigten … über deren Eintreffen sowie über ihre Person und ihr Fahrzeug zuvor von … bzw. den anderen Hintermännern instruiert war, da er gegenüber … auf die Geschädigte mit einer Handgeste für sie hindeutete, woraus sich ergibt, dass er bereits zuvor hinreichende Information davon hatte. Ferner hat der Angeklagte zusammen mit dem anderweitig Verfolgten … nach der Rückkehr der Geschädigten von der Bank zunächst deren Wohnanwesen in auffälliger Weise überwacht bzw. observiert, was auch eine untypische Vorgehensweise, wenngleich dies nicht pauschal und zwingend auszuschließen ist, für die Abwicklung eines Drogengeschäfts ist, was aus Sicht der Kammer auch dem Angeklagten bewusst war.
498
Vor diesem Hintergrund sprechen bereits diese objektiven Umstände gegen die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung geltend gemachte Kenntnislage bzw. subjektive Tatmotivation.
499
Hinzu tritt, dass auch das von … ihm gegenüber gezeigte Verhalten, welches im Rahmen der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung belegt werden konnte, dass der Angeklagte sehr viel tiefer in die „Maschinerie“ des … involviert und daran beteiligt wai Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass der Angeklagte verschiedene Tätigkeiten, nicht bloße Geldabholungstätigkeiten wie etwa die anderweitig Verfolgten … und … übernahm. So übernahm der Angeklagte beispielsweise in den Fällen in … und … eine Observations- und Überwachungstätigkeit der Geschädigten auf dem Weg zur Bank bzw. im Bereich ihres Wohnanwesens. Im Rahmen der Tat in … übernahm der Angeklagte begleitet vom anderweitig Verfolgten … zur Überzeugung der Kammer zudem die Funktion des Geldabholers. Bei der Tat in Schonungen war der Angeklagte F4. bzw. Begleiter des Geldabholers und hat bei naheliegender Betrachtung unter Berücksichtigung der übrigen Erkenntnisse zu den anderen Taten, insbesondere unter Berücksichtigung der Schilderungen des anderweitig Verfolgten … zum modus operandi der Abwicklung der einzelnen Taten, auch Überwachungstätigkeiten zur Überzeugung der Kammer durchgeführt. Bezüglich der Tat in … hat der Angeklagte jedenfalls neben der nachgewiesenen Anwesenheit vor Ort, auch die aus dieser Tat erlangte Tatbeute jedenfalls in Höhe von 21.000 € an den anderweitig Verfolgten … zur Weiterleitung an eine unbekannte Person in … übergeben und war damit nachweisbar tiefer in die Logistik dieser Tätergruppierung involviert.
500
Auch im Fall in … war der Angeklagte jedenfalls als Abholer der erlangten Tatbeute vom anderweitig Verfolgten … tätig, möglicherweise - wenngleich nicht sicher nachweisbar - auch bereits zuvor im Rahmen der Observation und Überwachung der Tatabwicklung an diesem Tag. Im Rahmen der Tat in … bei welcher der Angeklagte festgenommen wurde, hatte er jedenfalls die Funktion eines Geldabholers inne.
501
Daraus ergibt sich in der Summe, dass der Angeklagte verschiedene Funktionen für diese Tätergruppierung wahrnahm, was indiziell auch dafür sprach, dass dieser jedenfalls, was die rudimentären Vorgehensweisen und das Tathandeln als solches betrifft, hier insbesondere Senioren durch Vorgabe von falschen Tatsachen zu einem Irrtum zu veranlassen, wodurch diese große Teile ihres ersparten Vermögens im Vertrauen auf die Wahrheit der gegebenen Umstände an Tätergruppierung übergeben, in Kenntnis war.
502
Schließlich war zu sehen, dass aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, der Angeklagte offenbar ein sehr nahes Verhältnis zum anderweitig Verfolgten … jedenfalls ab Jahreslauf … unterhielt. Dies ergab sich zunächst daraus, dass der Angeklagte nicht nur in einer oder zwei, sondern nachweisbar mindestens in 6 Taten involviert war. Ferner ergibt sich aus den eingeführten Chats zwischen … und der Zeugin … wie diese in der Hauptverhandlung auch bestätigte, dass der Angeklagte sich zu Beginn der Chatkonversation als „gutes Freund“ ihres Ex-Mannes ihr gegenüber vorstellte. Gegenüber dem anderweitig Verfolgten … sprach der anderweitig Verfolgte … davon, dass ein „Kumpel“ vor Ort sei und das Geld bei ihm abhole. Auch gegenüber dem Geldabholer … gab … an, wie der Zeuge … in der Hauptverhandlung berichtete, dass „Mari“ ihm gegenüber (gegenüber … von einem „Kumpel“ sprach, bei welchem er das Geld in der Nähe von …) abholen sollte.
503
Aus der über den Zeugen KHK … eingeführten Zeugenvernehmung des Zeugen … vom … ergab sich, dass der Übergeber des Bargelds an … (der Angeklagte) diesen gefragt habe, ob er „nach … fahren würde“. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte offenbar davon in Kenntnis war, dass die Gelder in Richtung … laufen, was ebenfalls indiziell belegt, dass der Angeklagte tiefer in die Vorgehensweise bzw. die Logistik dieser Tätergruppierung involviert war. Daraus ergibt sich jedenfalls indiziell auch, dass ihm bei Gesamtbetrachtung der oben ausgeführten Umstände jedenfalls der modus operandi bzw. die generelle Vorgehensweise der Tätergruppierung um … bekannt war.
504
Auch der Umstand, dass durch … unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten, noch am … ein Rechtsanwalt zu dessen Unterstützung beauftragt wurde; belegt indiziell, dass der Angeklagte … ihm nahe stand und damit bei naheliegender Betrachtung auch mehr Kenntnisse vom Handeln und der Vorgehensweise der Tätergruppierung um … hatte, als dies beispielsweise bei den lediglich zur Abholungszwecken beauftragten einvernommenen Zeugen … und … dies der Fall war.
505
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Handeln des … den Angeklagten alsbald einen Verteidiger zu beauftragten, nicht rein altruistischen Zwecken diente. Die Kammer geht davon aus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch … für den Angeklagten auch zu dem Zweck erfolgte, damit … auf diese Weise Informationen aus dem Ermittlungsverfahren bzw. dem späteren gerichtlichen Verfahren und insbesondere zu dem Aussägeverhalten des Angeklagten gewinnen konnte. Dass dieses tatsächlich auch erfolgt ist, ergibt sich aus dem eingeführten Chat-Verkehr, wobei der anderweitig Verfolgte … gegenüber er Ex-Frau des Angeklagten im Chat ausführte, dass er (Angeklagter) „§ 31“ gemacht habe und „alles und mehr zugegeben habe, als sonst“, „auch Sachen zugegeben, die Bullen nicht kennen“ Daraus ergibt sich, dass tatsächlich an …- wie von ihm auch durch die Bestellung des Anwalts beabsichtigt - Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere das Aussageverfahren des Angeklagten, zugetragen wurde.
506
Dieses Interesse des … bzw. sein darauf gerichtetes Handeln erscheint aus Sicht der Kammer nur dann schlüssig, wenn der Angeklagte tatsächlich auch mehrere Informationen hatte, dass es auch für ihn von Interesse gewesen sein musste, welche Angaben der Angeklagte machte bzw. oder nicht machte Aus dem Umstand, dass seitens … ein Anwalt für den Angeklagten auch beauftragt wurde, ergibt sich damit auch indiziell, dass der Angeklagte mehrere bzw. „gefährlichere“ Informationen im Hinblick auf … und seine „Betrugsmaschinerie“ hatte, so dass die Bestellung eines Anwalts auch einen Sinn ergab.
507
Dies belegt für die Kammer auch indiziell, dass der Angeklagte nicht „bloßer Abholer“ war, sondern tiefergehende Informationen zu Tätigkeiten im Rahmen der Logistik und des Vorgehens dieser Tätergruppierung - wie unter Ziffer II. auch dargestellt - selbst wahrnahm.
508
Der Zeuge KHM … führte hierzu als einer der Sachbearbeiter der für dieses Betrugsphänomen zuständigen Kriminalfachdezernat … aus, dass es jedenfalls sehr selten bekannt werde, dass von den Hinterleuten für die Abholer oder anderweitig vor Ort beteiligte Personen Anwälte bestellt würden, wenngleich dies nicht auszuschließen sei und auch bereits einzelne Fälle insoweit aufgetreten seien. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer daher das Handeln des … für den Angeklagten auch als ein Indiz dafür, dass der Angeklagte ihm weitaus näher als einfache Abholer stand und auch weitergehende bzw. tiefergehende Informationen bezüglich seines und der Leute um ihn betrügerischen Vorgehens hatte.
509
All diese zuvor dargestellten Erwägungen führen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu der Überzeugung der Kammer dazu, dass die Einlassung des Angeklagten, wonach er für sich von Drogengeschäften bzw. „Kommissionsgeschäften“, was Letztere auch immer dargestellt haben sollen, ausgegangen sei, als Schutzbehauptung zu würdigen ist, um von seiner wahren Kenntnislage bzw. Tatmotivation abzulenken.
510
Wie sich aus den eingeführten Erkenntnissen im Rahmen einer Gesamtschau ergibt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sehr wohl jedenfalls in den modus operandi bzw. in das regelmäßige Vorgehen dieser Tätergruppieiung um … informiert war, insbesondere auch wusste, dass vornehmlich Senioren durch betrügerisches Handeln seitens der Anrufer um wesentliche Teile ihres Vermögens, in dei Regel um 5-stellige Summen, gebracht würden. Insbesondere die Höhe der erlangten Tatbeute war dem Angeklagten dabei zur Überzeugung der Kammer auch bewusst, da er - wie ausgeführt - im Rahmen der Geldabholungen auch unmittelbar involviert war, so dass er die Höhe des erlangten Geldes auch zur Kenntnis nahm.
511
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte für sich subjektiv wusste, wozu er sich gegenüber … und gegenüber den anderen unbekannt gebliebenen Bandenmitgliedern auch bereit erklärte, dass es sich hier um ein arbeitsteiliges und nach immer gleichen Zügen ablaufendes und damit bandenmäßiges Vorgehen der Beteiligten Personen handelt.
512
Allein schon bei lebensnaher Betrachtung ist zur Abwicklung dieses sehr komplexen und an verschiedenen Orten stattfindende Tatgeschehen sehr vielschichtig aufgebaut, so dass zur Abwicklung zwangsläufig mehrere Personen involviert sein müssen. Der Angeklagte wusste bereits nach seiner eigenen Schilderung, jedenfalls im Hinblick auf die Tat in … dass neben … auch dessen Cousin und er selbst an dieser Tat beteiligt werden. Bezüglich der Taten in … und … wusste der Angeklagte positiv, dass auch vor Ort weitere Personen, hier der anderweitig Verfolgte … und bezüglich der Tat in … der anderweitig Verfolgte … und bezüglich der Tat … der anderweitig Verfolgte … von dem er das Geld zur Überzeugung der Kammer entgegennahm, neben … und weiteren im Hintergrund agierenden Personen, welche möglicherweise namentlich nicht bekannt waren, beteiligt waren.
513
Hier ist insbesondere auch zu würdigen, dass der Zeuge … sehr eindrucksvoll schilderte, wie diese Tätergruppierung intern ihre Informationsflüsse abstimmte und Koordinationen ihres Handelns vornahm. Der Zeuge … führte hier insbesondere aus, dass sich diese Tätergruppierung jedenfalls im Rahmen der 3 Fälle, in denen er beteiligt war, sich des WhatsApp-Gruppen-Anrufes bediente, wobei teilweise auch Videotelefonie mit mehreren Personen insoweit stattfand und quasi auf diese Weise in Echtzeit zwischen den einzelnen beteiligten Personen Informationen ausgetauscht worden seien Der Angeklagte räumte ein, dass ei mit … über dessen Cousin über WhatsApp in Kontakt getreten war. Vor diesem Hintergrund ist es daher aufgrund des aufgezeigten Informationsflusses dieses Tätergruppierung aus Sicht der Kammer auch naheliegend, dass dem Angeklagten aufgrund der Vorgehensweise dieser Tätergruppierung, was auch der Zeuge KHM … im Grundsatz aufgrund allgemein erlangter Erkenntnisse zu dieser Tätergruppierung bestätigte, deren Handlungsweise und der Umstand, dass mehrere Personen an der Tatbegehung beteiligt sind, auch positiv bekannt waren. Dem Angeklagten war dabei insbesondere zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Vorgehens und des Auftretens des … gekannt, dass dieser einer der Köpfe dieser Tätergruppierung, mit welcher er jedenfalls im Rahmen der aufgeführten 6 Fälle zusammenarbeitete, war.
514
Die Zeugin KKin … stellte auf Vorhalt des Gerichts klar, dass die Ermittlungen ergeben haben dass bzgl. der von … bekannten und ihm zuordenbaren Rufnummern (siehe oben) dieser einen sog. Unternehmensaccount von WhatsApp unterhält, der es ihm auch ermöglicht eine Vielzahl weiterer Funktionen über diesen Messenger-Dienst zu nutzen, was auch indiziell belegt, dass sich diese Tätergruppierung, wie vom Zeugen … erläutert, hauptsächlich der WhatsApp-Gruppen-Telefonie bediente, um hier handeln in Echtzeit unter mehreren beteiligten Personen abzustimmen. Da der Informationsfluss dabei über eine Gruppe, an der mehrere Personen beteiligt sind, stattfindet, liegt es nahe, dass der Angeklagte auch auf diese Weise Informationen bzgl. des Vorgehens und der Handlungsweisen dieser Tätergruppierung mit Kenntnis erlangte.
(bb) Objektive Anhaltspunkte für seine Tatbeteiligung über den Fall vom … hinaus
515
Wie im Rahmen der oben aufgezeigten Fälle im Einzelnen dargestellt, konnte sowohl das Mobiltelefon des Angeklagten mit der Rufnummer … deren Anschlussinhaber der Angeklagte, wie der Zeuge KHK … in der Hauptverhandlung ausführte, ist sowie das von ihm benutzte Fahrzeug Renault Kadjar mit dem amtlichen Kennzeichen … tatzeibezogen in den Funkzellen der einzelnen Tatorte festgestellt werden, was jeweils - wie ausgeführt - als starkes Indiz für seine Täterschaft sprach.
516
Insoweit ist zur Überzeugung der Kammer zunächst davon auszugehen, dass der Angeklagte zu den einzelnen Tatzeitpunkten auch tatsächlich der Nutzer dieser Rufnummer bzw. dieses Fahrzeugs war.
517
Bezüglich der Rufnummer ergibt sich dies zunächst aus dem Umstand, dass diese Rufnummer für den Angeklagten ausweislich der eingeführten Ermittlungsergebnisse ausgegeben ist Ein Verlust bzw. ein Missbrauch durch andere dritte Personen wurde vom Angeklagten nicht geltend gemacht. Bezüglich der Tat vom … konnte um 17.29 Uhr auch ein Anrufversuch der Rufnummer … welche für die Mutter des Angeklagten … ausgegeben ist, festgestellt werden. Dies belegt aufgrund der personlichen Nähe indiziell, dass der Angeklagte auch Nutzer dieses Anschlusses zu diesem Zeitpunkt war. Ferner war zu sehen, dass ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 mit der SIM-Karte zu dieser Rufnummer im Rahmen der Festnahme am … beim Angeklagten auch sichergestellt werden könnte, was auch indiziell für ihn als Nutzer zu den vorausgegangenen Zeitpunkten sprach, da insbesondere auch - wie ausgeführt - kein Verlust oder Missbrauch vom Angeklagten behauptet wurde.
518
Ferner war zu sehen, dass bezüglich dieser Rufnummer auch am … eine Kontaktaufnahme zu der … zuordenbaren Rufnummer … sowie im Rahmen der Tatbegehung am … um 17.30 Uhr … auch eine Kontaktaufnahme des Angeklagten zu dieser Rufnummer festzustellen war. Unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten, dass dieser … jedenfalls auch bezüglich der Tat vom … mit … in Verbindung stand, belegt dies jedenfalls auch indiziell, dass er Nutzer dieser Rufnummer war. Ferner war zu sehen, dass auch - wie im Einzelnen ausgeführt - bezüglich der Taten in … und … eine Kontaktaufnahme zwischen dieser dem Angeklagten zuordenbaren Rufnummer und der dem anderweitig Verfolgten … zuordenbaren Rufnummer festgestellt werden konnte. Bezüglich der Tat in … konnte sowohl der Angeklagte als auch der anderweitig Verfolgte … im Rahmen der Observation vor dem Bankgebäude gemeinsam festgestellt werden, was auch indiziell dafür sprach, dass der Angeklagte N. dieser Rufnummer im gesamten Tatzeitraum war.
519
Dies wird auch bestätigt durch die Ausführungen der in der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugin KKin … wonach jedenfalls im Zeitraum vom …, wo Telekommunikationsdaten ihr vorlagen, wonach der Nutzer dieser Rufnummer in diesem Zeitraum im Bereich des …, dem damaligen gemeldeten Wohnsitz des Angeklagten, regelmäßig eingebucht war, was auch für eine Nutzung dieser Rufnummer durch den Angeklagten indiziell sprach.
520
Die Kammer ist auch davon überzeugt, soweit die dem vom Angeklagten verwendeten Fahrzeug Renault Kadjar zuordenbare IMEI-Nummer des Fahrzeugs in der jeweiligen Funkzelle in dem oben genannten Tatorten festgestellt werden konnte, dass insoweit der Angeklagte auch der tatsächliche Nutzer dieses Fahrzeugs am Tatort war Vorausgegangen war insoweit eine Ermittlungstätigkeit des einvernommenen Zeugen KHK … welcher über Ermittlungen bei der Herstellerfirma Renault in Frankreich über die Seriennummer des beim Angeklagten im Rahmen der Tat vom … festgestellten Fahrzeugs Renault Kadjar, die im Fahrzeug verbaute IMEI-Nummer von dort in Erfahrung brachte. Ein Abgleich der zu den einzelnen Tatorten erholten Telekommunikationsdaten ergab schließlich, wie die Zeugen KHK … und KKin … erläuterten, die oben aufgezeigten Kreuztreffer, wonach dieses vom Angeklagten genutzte Fahrzeug tätzeitbezogen in mehreren Tatorten anhand der Ermittelten IMEI-Nummer festgestellt habe werden können.
521
Die Kammer ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte N. dieses Fahrzeugs zu den oben genannten Zeitpunkten war. Dies ergibt sich für die Kammer aus folgenden Erwägungen:
522
Zunächst war zu sehen, dass im Fahrzeug im Rahmen der Festnahme am … eine Advo-Card, welche auf den anderweitig Verfolgen … ausgestellt war, aufgefunden werden konnte. Eine Beteiligung dieser Person konnte im Rahmen der Taten von … und … - wie ausgeführt - und damit ein Zusammenhang mit dem Angeklagten belegt werden.
523
Die Zeugin … führte in der Hauptverhandlung als Zeugin aus, dass es sich bei dem Tatfahrzeug Renault Kadjar um ein Fahrzeug handelte, welches mit Leasing-Vertrag vom … über ihre Firma … an die Leasing-Nehmerin … zu einer monatlichen Leasingrate von 212,91 € als Neufahrzeug für eine Leasingzeit von 60 Monaten und einer Gesamtkilometerlaufleistung während dieser Leasingzeit von 25.000 km überlassen worden sei. Der insoweite Leasingvertrag wurde in die Hauptverhandlung eingeführt (Bl. 62-66 Beweismittelordner 1).
524
Die Zeugin … führte in der Hauptverhandlung aus, dass sie eine gute Bekannte des Angeklagten bzw. dessen Familie sei und ihm bzw. seine Familie bereits lange Zeit kenne, seit sie ca. 9 Jahre alt sei. Hintergrund für den Abschluss dieses Leasingvertrages durch sie sei gewesen, dass der Angeklagte und seine Mutter sie gebeten hätten, auf ihren Namen diesen Leasing-Vertrag abzuschließen, da für sie aufgrund vorhandener Schufa-Einträge kein Leasing auf ihren eigenen Namen möglich gewesen sei. Der Angeklagte und seine Mutter hätten sich um den Vertrag gekümmert und seien nur zu ihr damit zum Unterschreiben gekommen. Die Leasingraten seien von ihrem Konto eingezogen worden, wobei nicht alle Raten, auch aufgrund eigener finanzieller Schwierigkeiten, eingezogen hätten werden können. Die Leasingraten seien dann in Höhe von etwa 200 € seitens des Angeklagten teilweise an sie bezahlt worden. Zusätzlich habe er ihr auch 50 € als Gegenleistung für ihre Bereitschaft den Vertrag auf ihren Namen abzuschließen ab Januar … bis Juni … bezahlt, wie sich dies auch aus den eingeführten Quittungsbelegen (Bl. 68-72 des Beweismittelordners 1) ergab. Das von ihr formell geleaste Fahrzeug sei jedoch ausschließlich von der Familie … insbesondere wohl auch vom Angeklagten, benutzt worden. Sie habe auch öfters den Angeklagten mit diesem Fahrzeug fahren gesehen. Sie habe sich daher erinnerlich im März … an den Angeklagten gewandt und gebeten, dass jemand anderes in den Leasingvertrag eintrete, da sie „aus der ganzen Geschichte raus“ gewollt habe. Der Angeklagte habe dann vorgeschlagen, … (auf Vorhalt des Gerichts) in den Vertrag aufzunehmen. Diese soll eine Freundin des Angeklagten sein. Ob es dazu gekommen sei, könne sie nicht mehr sagen.
525
Die Zeugin … führte in der Hauptverhandlung aus, dass sie den Angeklagten ca. im Februar/März … kennengelernt habe. Sie hätten eine freundschaftliche Beziehung zueinander gehabt. Er habe ihr auch geholfen, ihr altes Fahrzeug (BMW) zu verkaufen. Sie wisse, dass der Angeklagte einen weißen Renault Kadjar fahre. Mit diesem Fahrzeug sei er immer gekommen bzw. gefahren, wenn sie sich getroffen hätten. Eine Frau … kenne sie nicht. Sie gehe für sich davon aus, dass dieser Renault Kadjar dem Angeklagten gehören würde. Zu seinen finanziellen Verhältnissen könne sie keine Angaben machen.
526
Obwohl der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und war, wie der Zeuge KHK … in der Hauptverhandlung darlegte, ist davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug Renault Kadjar jedenfalls im Zeitraum … bis zu seiner Festnahme am… vom Angeklagten als wesentlicher Nutzer gefahren wurde. Dies ergibt sich auch aus den im Fahrzeug aufgefundenen Gegenständen. So wurde insbesondere im Fahrzeug ein „Security-Ausweis“, welcher auf den Angeklagten mit dessen Lichtbild ausgestellt ist, aufgefunden, was auch seine Nutzung des Fahrzeugs weiter belegt.
527
Die Zeugin KKin … führte in der Hauptverhandlung hierzu ergänzend aus, dass sie nach der Tat am … nach welcher auch der Angeklagte identifiziert habe werden können, sich die Wohnanschrift des Angeklagten … in der Folgezeit einmal persönlich angeschaut habe. Dabei habe sie vor diesem Anwesen auch das Fahrzeug weißer Renault Kadjar abgestellt feststellen können. Auch mindestens ein weiteres Mal danach hätten ihre Kollegen ihr davon berichtet, dass sie dieses Fahrzeug vor dem Anwesen auch weiter hätten feststellen können, ohne dass sie den konkreten Zeitpunkt dieser Feststellung noch benennen konnte.
528
In der Gesamtwürdigung dieser zuvor dargelegten Beweiserhebungen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte auch Hauptnutzer dieses in den Funkzellen der einzelnen Tatorten festgestellten Fahrzeugs war, was - wie ausgeführt - ebenfalls ein weiteres starkes Indiz für seine Täterschaft bezüglich der einzelnen Taten war.
529
Zudem war in den Blick zu nehmen, dass auch die durchgeführten Finanzermittlungen, welche über den Zeugen KHK … und über den Ermittlungsbericht der Zeugin … in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, indizien für eine Täterschaft des Angeklagten sprachen.
530
Aus den eingeführten Finanzermittlungen der Sachbearbeiterin für Buchführung des Polizeipräsidiums …, vom … ergibt sich, dass der Angeklagte jedenfalls zu den Tatzeitpunkten nur noch ein Konto bei der Sparkasse … welches seit dem … bestand mit der Kontonummer … unterhielt.
531
Jedenfalls im Hinblick auf den ausgewerteten Zeitraum ab … sei festzustellen gewesen, dass dieses Konto offensichtlich jedenfalls zunächst für die Gehaltseingänge sowie die Bestreitung der Kosten des Lebensunterhalts durch den Angeklagten verwendet worden sei. Für die Monate Januar bis August … sowie für Oktober… habe er dort Lohneinkünfte des Arbeitgebers … bezogen. Für den Zeitraum … bis … und vom … bis … habe er Leistungen der …, sowie dazwischen vom … bis … Leistungen von der … erbracht bekommen. Ab dem … seien Leistungen von der … auf diesem Konto eingegangen.
532
Erste Rucklastschriften mangels Deckung seien auf diesem Konto bereits ab April … festzustellen gewesen. Es sei auch zu Kontopfändungen gekommen, am … in Höhe von 1.196,81 € durch die Sparkasse …, am … in Höhe von 124,78 € durch das Hauptzollamt … und schließlich am …, in Höhe von 506,52 € durch die …
533
Ferner ergibt sich aus dem eingeführten Finanzermittlungsbericht, wie auch der Zeuge KHK … in der Hauptverhandlung belegte, dass es über das Geldtransferinstitut „Money Gram International Ltd.“ zu folgenden Geldtransaktionen durch den Angeklagten gekommen ist:
- Sendedatum …, Empfangsdatum …, 2.460,50 € (Gebühr 39,50 €) an den Empfänger … im Empfängerland …
- Sendedatum … Empfangsdatum … 2.460,50 € (Gebühr 39,50 €), Empfänger …, Empfängerland …
- Sendedatum unklar, Empfangsdatum … 2.460,50 € (Gebühr 39,50 €), Empfänger … Empfängerland …
- Sendedatum unklar, Empfangsdatum … Betrag 2.460,50 € (Gebühr 39,50 €), Empfänger … Empfängerland …
- Sendedatum unklar, Empfangsdatum …, Betrag 1.574,50 € (Gebühr 25,50 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
534
Daraus ergibt sich, dass jedenfalls im Zeitraum Oktober und November … in die … an 4 verschiedene Empfänger eine Gesamtsumme in Höhe von 11.600,00 € (incl. Gebühren)n durch den Angeklagten transferiert wurde.
535
Ausweislich des Finanzermittlungsberichts ergibt sich indes, dass in dieser Zeit der Angeklagte L3. … mit durchschnittlichen Geldeingängen zwischen 1.400,00 und 1.800,00 € erhielt.
536
Weiter haben die Finanzermitlungen ergeben, dass auch bezüglich des weiteren Geldtransferinstituts „Western Union Payment Services Ireland Ltd.“ Geldtransaktionen, teilweise auch an Familienangehörige des Angeklagten, festgestellt hätten weiden können. Dabei handelt es sich um folgende Transaktionen
- Sendedatum … 7.400,00 € (Gebühr 20,00 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum …, 100,00 € (Gebühr 9,80 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum … Betrag 50,00 € (Gebühr 4,90 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum … Betrag 50,00 € (Gebühr 4,90 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum … 350,00 € (Gebühr 20,00 €), Empfängers … Ort der Sendung…, Empfängerland …
- Sendedatum … 900,00 € (Gebühr 22,90 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum … Betrag 120,00 € (Gebühr 14,70 €) Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum … Betrag 120,00 € (Gebühr 14,70 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum … Betrag 1.000,00 € (Gebühr 27,90 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum … Betrag 250,00 € (Gebühr 12,90 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum … Betrag 275,00 € (Gebühr 12,90 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum … Betrag 200,00 € (Gebühr 4,40 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum … Betrag 100,00 € (Gebühr 6,90 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
- Sendedatum …, Betrag 250,00 € (Gebühr 12,90 €), Empfänger … Ort der Sendung … Empfängerland …
537
Daraus ergibt sich, dass im Tatzeitraum, im Oktober … jedenfalls auf diese Weise 5 Transaktionen im Wert von 200,00 € bis 1.000,00 € an verschiedene Empfänger in der …, durch den Angeklagten erfolgt sind. Im Dezember und Januar sind weitere in der Summe 350 € an Geldüberweisungen an verschiedene Empfänger in der durch den Angeklagten festzustellen gewesen.
538
Diesen teilweise sehr hohen Transaktionen in die … standen keinerlei legale Einkünfte des Angeklagten in diesem Zeitraum unter Berücksichtigung der übrigen Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung, so dass diese erfolgte Geldtransaktionen indiziell auch für eine Täterschaft des Angeklagten unter Beteiligung an der Tatbeute sprechen. Der Angeklagte hatte laufende Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen wie insbesondere seine monatliche Miete in Höhe von ca. 750 €, Leasingzahlungen in Höhe von ca. 200 € an die Zeugin … sowie Unterhaltspflichten im Hinblick auf … bei der Zeugin … lebt.
539
Im Ergebnis sprach daher auch der Umstand, dass der Angeklagte G2. in erheblicher Höhe vornahm, ohne selbst über ausreichend legale Einkünfte zu verfügen und zudem weitere erhebliche monatliche Zahlungspflicht zu haben, spricht dafür, dass er im Rahmen der oben aufgeführten Taten, welche in diesem Zeitraum der Geldtransaktionen teilweise auch liegen, beteiligt war und seine Entlohnung (300 € bis 500 € pro Einzelfall oder mehr) dafür erhielt.
540
Schließlich sprachen auch die konkreten Tatzeitpunkte indiziell für die Täterschaft des Angeklagten.
541
Wie der Angeklagte selbst und die Zeugin … in der Hauptverhandlung darlegten, befand sich an den Wochenenden … regelmäßig beim Angeklagten mit ihm in seiner Wohnung in … wo der Angeklagte auch, wie sich - im Rahmen der Durchsuchung auch bestätigt hat, eigens dafür ein Kinderzimmer eingerichtet hatte.
542
Die oben genannten Taten fanden indes allesamt an Wochentagen und nicht am Wochenende statt, wo der Angeklagte aufgrund der Beaufsichtigung … grundsätzlich auch verhindert gewesen wäre, an den Taten mitzuwirken.
543
Auch dieser Aspekt sprach letztlich indiziell in objektiver Sicht für die Taterschaft des Angeklagten.
544
Damit sprachen diese weiteren allgemeinen objektiven Erwägungen neben den bereits zu den einzelnen Taten aufgeführten Erwägungen im Einzelfall für die Taterschaft des Angeklagten in dem unter Ziffer II. dargestellten Umfang.
545
Die Kammer ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der einvernommenen Zeugen und der erhobenen Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte für seine Tatbeteiligung seitens der Tätergruppierung um … pro Einzelfall jedenfalls eine Entlohnung in Höhe von 300,00 bis 500,00 € erhalten hat.
546
Dies ergibt sich für die Kammer aus folgenden Erwägungen:
547
Der Zeuge … hat ausgeführt, dass ihm seitens … für seine erste Tatbeteiligung eine Entlohnung von ca. 600 € in Aussicht gestellt worden sei. Der Zeuge … ist hierbei lediglich als „einfacher Abholer“ aufgetreten. Aufgrund aufgetretener Unstimmigkeiten bezüglich eines fehlenden Geldbetrages habe er - seiner Einlassung zufolge - jedoch dann schließlich entgegen der vorherigen Ankündigung für diese Tat nur 200 € von … erhalten.
548
Der Zeuge … führte in seiner Zeugenvernehmung bzw. Beschuldigtenvernehmung, welche über die Vernehmungsbeamten … und … in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, aus, dass er als Abholer des Bargeldes bei verschiedenen Personen für jede einzelne Fahrt seitens des „Mari“ (alias … ) eine Entlohnung von 300 € zuzüglich Sprit bzw. Übernachtungskosten in Aussicht gestellt bekommen habe. Diese Entlohnung sei jedoch, obwohl er sich teilweise vor Ort befunden habe und habe lange Zeit auf seinen Einsatz warten müssen, nur geflossen, wenn auch tatsächlich eine Geldabholung bzw. Geldüberbringung durch ihn zustande gekommen sei.
549
Aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Beweise ergibt sich, dass der Angeklagte am … gegen 00.30 Uhr, wie zum Fall vom … dargestellt, eine Bargeldsumme, welche aus der Tat in Weinsberg vom … resultiert, in Höhe von 21.000 € in der Stückelung von 200-Euro-Scheinen an den anderweitig Verfolgten … übergab. Wie sich aus den oben dargestellten Erkenntnissen ergibt, wurden aus dieser Tat jedoch 23.000 € von der Geschädigten … durch die Tätergruppierung erlangt, so dass sich eine Differenz in Höhe von 2.000 € ergab. Diese Differenz wurde vom Angeklagten nicht über den Abholer … weitergeleitet.
550
Aus Sicht der Kammer ist insoweit davon auszugehen, dass diese Differenz zur Bestreitung der Entlohnung der an dieser Tat beteiligen Personen, insbesondere auch des Angeklagten, gedient hat. Da an diesem Tag in … neben dem Angeklagten, dem anderweitig Verfolgten … mindestens noch eine weitere unbekannt gebliebene Person beteiligt war, geht die Kammer unter Berücksichtigung der auch aus den Einvernahmen der Zeugen … und … gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass der Angeklagte als Entlohnung für jeden der oben aufgeführten Einzelfälle jedenfalls eine solche in Höhe von 300 € bis 500 € erlangte, wobei insbesondere in den Blick zu nehmen war, dass der Angeklagte - wie ausgeführt - kein „bloßer Abholer“ war, sondern in der Gruppierung eine übergeordnete Stelle einnahm, was vor allem dadurch deutlich wurde, dass der Angeklagte auch bei den oben genannten Taten verschiedene Tätigkeiten von Observation bis zu Geldtransfer und Geldübernahmehandlungen übernahm. Es erscheint für die Kammer durchaus möglich, aber nicht hinreichend belegbar, dass der Angeklagte auch eine über den aufgezeigten Rahmen (300 € bis 500 €) pro Einzelfall hinausgehende Entlohnung erhalten hat.
551
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass vor diesem Hintergrund der Entlohnung sowie vor dem Hintergrund der übrigen festgestellten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten dieser auch gewerbsmäßig bei den Taten handelte, da er sich durch seine Tatbeteiligung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen wollte.
552
Wie sich insbesondere aus den eingeführten Finanzermittlungen und den Ausführungen der Ex-Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin … ergab, blieb dieser teilweise auch Unterhaltsschulden in erheblichem Maße schuldig. Auch kam es im Vorfeld der Taten bereits zu Kontopfändungen. Auch ein Leasingvertrag auf den Namen des Angeklagten bezüglich des Tatfahrzeugs Renault Kadjar war, wie die Zeugin … in der Hauptverhandlung bestätigte, aufgrund von vorhandenen Schufa-Einträgen nicht möglich, so dass sie für ihn einspringen und den Vertrag auf ihren Namen abschließen musste. Dei Angeklagte hatte monatlich eine Mietzinszahlung von ca. 750,00 €, die Zahlung der Leasingrate von ca. 200 € an die Zeugin … neben weiteren Zahlungspflichten wie insbesondere seiner Unterhaltspflicht zu bestreiten, woraus seine finanziell angespannte Lage letztlich resultierte. Es erscheint aus Sicht der Kammer naheliegend, dass der Angeklagte sich durch die Beteiligung an den Taten, jedenfalls an den oben genannten Taten, eine vorübergehende Einnahmequelle, welche auch nicht über sein Konto läuft und damit dem Zugriff etwaiger Gläubiger ausgesetzt war, verschaffen wollte. Auch das Handeln der übrigen an der Tat beteiligten Personen war, wie auch dem Angeklagten bewusst war, darauf gerichtet, für ihre Tatbeteiligung eine finanzielle Entlohnung zu erhalten.
b) Feststellungen zur Person
553
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten basieren zunächst auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den Angaben seiner ehemaligen Ehefrau …
554
Die Angaben des sehr eloquenten Angeklagten zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber … und seinen monatlichen Einkünften, welche der Angeklagte auf bis zu 2.200 € bezifferte, erschienen der Kammer nicht schlüssig und damit nicht uneingeschränkt glaubhaft.
555
So sprach der Verteidiger in der autorisierten Verteidigererklärung noch davon, dass der Angeklagte gerade in der „Corona-Zeit“ alle Hände damit zu tun hatte, finanziell „seine Löcher zu stopfen“ und seinen monatlichen Zahlungspflichten nachzukommen. Der Angeklagte selbst gab demgegenüber an, dass er seiner Unterhaltspflicht gegenüber … immer nachgekommen sei und den Unterhalt bar an seine ehemalige Ehefrau übergeben habe, welche damit wohl nicht den Unterhalt … bestritten habe, sondern andere Dinge mit dem Geld gemacht habe. Demgegenüber gab die ehemalige Ehefrau des Angeklagten, … in der Hauptverhandlung an, den Unterhalt für … vom Angeklagten nicht im ausreichenden Maße und das letzte Jahr überhaupt nicht mehr erhalten zu haben, so dass Unterhaltsvorschussleistungen durch das zuständige Amt bewilligt werden mussten Dies widerspricht den Angaben des Angeklagten D. K2. erachtet insoweit die Angaben der Zeugin … glaubhaft, da diese - anders als der Angeklagte - detaillierte Angaben dazu machen konnte und damit plausiblere Angaben tätigen konnte, was indiziell für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprach. Auch das vom Verteidiger vorgebrachte Argument, dass der Angeklagte alle Hände damit zu tun hatte „Löcher zu stopfen“ spricht indiziell dafür, dass die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten in der „Corona-Zeit“ … und … jedenfalls eingeschränkt war.
556
Soweit der Angeklagte auch behauptet hat, von der Firma … für sein Tätigwerden finanzielle Verdienste eingefahren zu haben, so können diese Angaben durch die Auswertung seines Kontos durch die Zeugin … nicht belegt werden. Aus dem von der Zeugin … erstellten und in die Hauptverhandlungen eingeführten Finanzermittlungen ergibt sich, dass am Konto des Angeklagten keine Geldeinkünfte seitens der Firma … festgestellt werden konnten. Der letzte Eingang eines Gehalts (von einem anderen Arbeitgeber) konnte im Oktober … dem Konto des Angeklagten festgestellt werden. Danach kam es lediglich noch zu … und … durch die … bzw. der … in der monatlichen Größenordnung von ca. 800 € bis 1.400 €. Vor diesem Hintergrund ging die Kammer auch unter Einbeziehung etwaig gelegentlich erlangter Gelegenheitsjobs als Sicherheitsmitarbeiter von einem im Zeitraum … und … maximal monatlich erzielten Einkünften in Höhe von ca. 1.400 € zugunsten des Angeklagten aus, wobei die monatlichen Einkünfte ausweislich der Kontoauswertung sehr oft niedriger lagen.
557
Die Angabe des Angeklagten, dass er monatlich bis zu 2.200 € verdient habe, konnte durch keine der erhobenen Beweise bestätigt werden. Das greifbare Bestreben des Angeklagten, seine monatlichen finanziellen Einkünfte höher darzustellen, als diese offenbar waren, wird zur Überzeugung der Kammer dadurch getragen, dass der Angeklagte dadurch eine Erklärung darzulegen versuchte, wie die erfolgten hohen Geldüberweisungen in die … an diverse Empfänger im Zeitraum Oktober und November … in Höhe von ca. 11.600 €, wie sich aus der eingeführten Auswertung der vom Finanzinstitut „Money Gram“ mitgeteilten Informationen ergab, welche der Zeuge KHK … in der Hauptverhandlung darlegte, zustande gekommen sein könnten. Auch erfolgte die erhöhte Darstellung seines tatsächlich erzielten Einkommens für die Kammer zu dem Zweck, den von ihm in der Hauptverhandlung erstmals konkret behaupteten und aus Sicht der Kammer erhoht dargestellt Konsum von Kokain plausibilisiert und glaubhaft darstellen zu können.
558
Die Feststellungen zu seinem erstmals in der Hauptverhandlung näher behaupteten Drogenkonsum (Kokain) beruhen indes letztlich auf den nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten, welche gleichwohl aus Sicht der Kammer fraglich erscheinen. Letztlich konnten aber die Angaben des Angeklagten zu seinem Kokainkonsum nicht mit der erforderlichen Sicherheit entkräftet werden, so dass diese zugrunde zu legen waren.
559
In diesem Zusammenhang hat die Kammer insbesondere nicht verkannt, dass durch das eingeführte Haargutachten des … Landeskriminalamtes vom … (Bl. 365-367 d.A), in welchem nur sehr geringe Rückstände an Cocain (0,24 ng/mg Haare) aufgefunden werden konnten, letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Angaben des Angeklagten zu seinem behaupteten Kokainkonsum widerlegt werden können. Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger RA … erstmals im Schriftsatz vom … (Bl. 100) pauschal und ohne Angabe einer präferierten Droge oder gar der (vermeintlich) konsumierten Mengen vortragen lassen, dass er einem Hang unterliege, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. In der dann am … beim Angeklagten entnommenen, ca. 9 cm langen Haarprobe, konnten - wie dargestellt - nurmehr geringe Betäubungsmittelrückstände, welche für einen sehr rudimentären Konsum sprechen, aufgefunden werden. Da letztlich nicht auszuschließen ist, dass menschliches Kopfhaar bis zu 1,5 cm monatlich und im Einzelfall ggf. sogar noch schneller wächst, so dass der untersuchte Zeitraum der am … entnommenen ca. 9 cm langen Haarprobe damit vollständig in die Zeit der Untersuchungshaft des Angeklagten fällt, konnten keine zwingenden Rückschlüsse aus diesem Haargutachten, insbesondere eine Widerlegung der Angaben des Angeklagten, gefolgert werden.
560
Der Angeklagte gab in nicht zu widerlegender Weise in der Hauptverhandlung an, zuletzt ca. 2-3 Tage vor dem … mit Freunden gemeinsam „beim Feiern“ Kokain konsumiert zu haben, was die geringen aufgefundenen Betäubungsmittelrückstände noch belegen könnte.
561
Der Kammer ist im Rahmen der persönlichen Einlassung des Angeklagten zu seinem vorgebrachten Betäubungsmittelkonsum jedoch eine deutliche Tendenz im Einlassungsverhallen des Angeklagten dahingehend aufgefallen, seine behauptete konsumierte Menge an Kokain als gewichtig und gravierend darzustellen.
562
Andererseits war er auch für die Kammer greifbar bestrebt, zu belegen, weshalb der von ihm behauptete Kokain-Konsum keinem, insbesondere auch nicht seiner ehemaligen Ehefrau … während der Zeit des Zusammenlebens aufgefallen sei und sich der behauptete. Konsum auch sonst nicht auf seine Lebensführung in irgendeiner Weise ausgewirkt habe.
563
Teilweise kam es dabei auch zu Widersprüchen in den Angaben des Angeklagten. So ließ er am 6. Hauptverhandlungstag … über seinen Verteidiger im Rahmen der autorisierten Verteidigererklärung noch vortragen, dass er bei einer Feier ca. ein bis zwei Wochen vor der „letzten Tat“ noch Kokain konsumiert habe. Vor allem in der „Corona-Zeit“ sei es für ihn finanziell immer schlimmer geworden und er sei nur noch dabei gewesen finanziell „irgendwelche Löcher zu stopfen“, so dass auch sein Kokainkonsum - ohne konkrete konsumierte Mengen zu benennen - gestiegen (?) sei, so dass es in der Woche bis zu drei Mal vorgekommen sei, dass er Kokain in der Regel mit Freunden „beim Feiern“ konsumiert habe, welches ihm größtenteils von diesen ausgegeben worden sei. Im Rahmen der abgefragten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen am 7. Hauptverhandlungstag (…) hat sich der Angeklagte jedoch persönlich dann dahingehend eingelassen, dass er nicht ein bis zwei Wochen, sondern 3 Tage (am Sonntag vor dem …) vor der Tat am … noch „mit Freunden“ 2 Gramm Kokain gemeinsam konsumiert habe, was für die Kammer indiziell dafür spricht; dass der Angeklagte subjektiv bestrebt war, seinen Konsum gewichtiger und intensiver darzustellen, als dieser tatsächlich war. Hintergrund für die Kammer dafür ist, dass der Angeklagte, wie sich auch aus der Zielrichtung der Verteidigung in der Hauptverhandlung ergab, bestrebt war, die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB darzulegen, um wohl auch die Privilegien der §§ 67 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 1 StGB erlangen zu können.
564
Wie im Folgenden noch dargestellt wird, lagen die rechtlichen Voraussetzungen für - eine Unterbringung nach § 64 StGB indes zur Überzeugung der Kammer nicht vor, da selbst auf der Grundlage der vom Angeklagten selbst geschilderten und nach Ansicht der Kammer aus genannten Gründen vorsichtig zu würdigenden Angaben des Angeklagten und des unter Ziffer I. dargestellten Konsummusters, welches auf den
565
Angaben des Angeklagten beruht, bereits nicht von einem Hang im Sinne des § 64 StGB ausgegangen werden konnte.
566
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister betreffend den Angeklagten sowie die Vorverurteilungen durch das Amtsgericht - Schöffengericht - … vom … (Az. …) sowie des Amtsgerichts - Strafrichter - … vom … (Az …) wurden auszugsweise in die Hauptverhandlung eingeführt.
1. Strafbarkeit des Angeklagten
567
Der Angeklagte hat sich aufgrund des unter Ziffer II. dargestellten Sachverhalts des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 5 Fällen (Taten vom …, vom …, vom …, vom … und … vom … sowie im Hinblick auf die Tat vom … zum Nachteil der Geschädigten … des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, wobei die einzelnen Taten in Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander standen.
a) Tatbestand des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB
568
Die jeweiligen unbekannt gebliebenen Anrufer (sog. „Keiler“) der Tätergruppierung um … haben in den oben genannten Fällen durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen, insbesondere Polizeibeamter zu sein und in dieser Eigenschaft Ermittlungen zu tätigen, bei den jeweiligen Geschädigten eine positive Fehlvorstellung bewusst herbeigeführt, welche diese in den o.g. Fällen dazu veranlasst hat, Geld von ihrem Konto abzuheben bzw. von ihrem Schließfach (neben teilweise auch anderen Wertgegenständen wie Goldmünzen) zu holen und so getäuscht an die „Abholer“, wie teilweise auch nachweisbar an. den Angeklagten (Fall … und …) selbst zu übergeben.
569
Dadurch ist es dann bei den Geschädigten zu einem entsprechenden Vermögensschaden gekommen, welcher spiegelbildlich bei der Tätergruppierung zu einem unmittelbaren Vermögensvorteil geführt hat.
570
Sämtliche an der Tat beteiligte Personen handelten auch, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, mithin mit Bereicherungsabsicht.
571
Selbst wenn die Angerufenen bei kritischer Prüfung hätten erkennen können, dass sie getäuscht werden sollen, schlösse dies eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung bei ihnen nicht aus, vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 StR 616/12.
572
Nachdem im Fall vom … die Tat sowie das Betreten und Verlassen der Bank und damit die (vermeintliche) Geldabhebung durch die (echte) Polizei überwacht wurde und in Folge dessen auf Seiten der Geschädigten … die Betrugsmasche erkannt wurde und kein echtes Geld im Staubsauger deponiert und vom gutgläubigen Pizzaboten … abgeholt wurde, ist hier die Tat im Versuchsstadium geblieben Ein unmittelbares Ansetzen liegt unzweifelhaft vor.
573
Im Hinblick auf die Tat vom …, obwohl der Geschädigte … in der Hauptverhandlung angab, sofort - also auch bereits im Rahmen der ersten Anrufe am … und der Geldübergabe an diesem Tage (18.000 €) - erkannt zu haben, dass es sich um einen Betrugsversuch und damit um keine echten Polizeibeamten handelt, war gleichwohl von einem vollendeten Betrug aus Sicht der Kammer auszugehen.
574
Wie zuvor unter III. dargestellt, geht die Kammer entgegen der in der Hauptverhandlung durch den Geschädigten … getätigten (unbewusst unwahren) Angaben davon aus, dass dieser jedenfalls am …, wie von ihm auch im Ermittlungsverfahren angegeben, noch an die Vorgaben des unbekannten Anrufers glaubte und noch keine Zweifel insoweit hegte. Diese sind bei ihm zur Überzeugung der Kammer erst nach erneuten Anrufen und einer weiteren Geldforderung am Folgetag … aufgetreten, so dass er - wie auch die Zeugen … und … bestätigten - heimlich die (echte) Polizei einschaltete und diese die Vorgänge am … mitverfolgte.
575
Am … ist es damit jedenfalls zu einem vollendeten Betrug zum Nachteil des Geschädigten … gekommen.
b) Bandenmäßige und gewerbsmäßige Begehungsweise gem. § 263 Abs. 5 StGB
576
Die oben aufgeführten Fälle wurden vom Angeklagten … als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat, gewerbsmäßig begangen.
577
Das täterbezogene Merkmal der Gewerbsmäßigkeit liegt beim Angeklagten, wie ausgeführt vor, da er sich gerade angesichts seiner angespannten finanziellen Verhaltnisse dutch die Tat eine zumindest vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen wollte Wie dargelegt, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte jedenfalls 300 € bis 500 € für seine Tatbeteiligung an den oben genannten Fällen von den Hintermännern im Rahmen eines Abzuges der nur zum restlichen Teil weitergeleiteten Tatbeute einbehalten hat, wie dies insbesondere im Fall vom … in … deutlich wurde.
578
Der Begriff der Bande setzt nach der Definition der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die - sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen, wobei „ein gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordnetem Bandeninteresse“ nicht erforderlich ist, vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2001, Az. GSSt 1/00.
579
Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßigen organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, es reicht, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit mindestens zwei anderen zu verbinden, vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2005, Az. 3 StR 492/04. Bandenmitglied kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch derjenige sein, welcher von vornherein und stets nur als Gehilfe mitwirken will bzw., dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2002, Az. 4 StR 499/01.
580
Darauf kommt es vorliegend zur Überzeugung der Kammer indes nicht an, da - wie noch darzulegen sein wird - aus Sicht der Kammer von einer (mit-)täterschaftlichen Begehungsweise durch den Angeklagten … bei den o.g. Taten auszugehen ist.
581
Bzgl. einer erfolgten Bandenabrede ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass sich der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahreslauf … mit dem anderweitig Verfolgtem … und weiteren, den Angeklagten möglicherweise namentlich und persönlich nicht bekannten Personen zusammengeschlossen hat, um gemeinsam mit ihnen zukünftig Betrugsdelikte zum Nachteil von Senioren unter Vorläuschung von falschen Tatsachen zur Erlangung von deren Ersparnissen zu begehen, wobei die Taten im Einzelnen noch nicht konkret individualisiert und im Detail geplant waren. Dem Angeklagten kam dabei im Rahmen dei getroffenen Abrede mit dem anderweitig Verfolgten …, da sich die Anrufer (sog. „Keiler“) und Köpfe der Gruppierung nicht in Deutschland aufhalten (können) die Aufgabe zu, voi Ort in Deutschland die Koordination der Taten und insbesondere die Geldabholung der Tatbeute bei den Geschädigten bzw. die Geldweiterleitung an die Hinter leute in die … vorzunehmen.
582
Dem Angeklagten … war dabei, wie dargestellt, die Vorgehensweise dieser Gruppierung, deren Teil auch er war, bzw. deren Betrugsmasche zur Überzeugung der Kammer aus den genannten Gründen bekannt. Insbesondere wusste der Angeklagte auch, dass im Rahmen dieser „Betrugsmaschinerie“ zwangsläufig mehrere, ihn persönlich teilweise nicht bekannte Personen zusammenwirkten und zusammenwirken mussten, um diese Betrugsmasche überhaupt erst erfolgreich von der … heraus betreiben zu können
583
Der Angeklagte war nachweislich jedenfalls in den o.g. 6 Betrugsfällen mit beteiligt, wahrscheinlich aufgrund der festgestellten Vermögensverschiebungen in die … jedoch - ohne dass es hier entscheidend darauf ankäme - jedoch noch an weiteren gleichgelagerten Betrugsfällen.
584
Der Angeklagte wusste, dass alle daran beteiligten Personen dies zu dem Zweck machten, um sich daraus Einkünfte von nicht untergeordneter Höhe zu gerieren. Der Angeklagte wusste auch, wie sich aus der eingeführten Aussage des Zeugen … Ermittlungsverfahren ergibt, dass die Geldströme dieser Gruppierung vornehmlich über Personen in … auf unbekanntem Weg in die … verlaufen, was ebenfalls ein eingespieltes und auf eine Vielzahl von Fällen angelegtes Vorgehen belegt.
585
Auch war zu würdigen, dass die 6 verurteilten Fälle sich über einen Zeitraum von etwa 5 Monate erstreckten, was ebenfalls für ein bandenmäßiges Vorgehen indiziell sprach.
586
Schließlich war noch in den Blick zu nehmen, dass - wie auch für den Angeklagten erkennbar und diesem zur Überzeugung der Kammer auch bewusst war - diese Betrugsmasche nur erfolgreich sein kann, wenn hierbei mehrere Personen in eingespielter und routinierter Weise, wie dies auch der Fall war, arbeitsteilig zusammenwirken und sie ihr Handel aufeinander exakt abstimmen und koordinieren, was wie vorliegend vom Zeugen … beschrieben hauptsächlich über WhatsApp-Gruppen-Telefohie erfolgt ist.
587
Allein dieser Ansatz zielt bereits aus Sicht der Kammei darauf, dass dieser Aufwand und dieses routinierte und planmäßige Vorgehen nicht für einen Einzelfall geplant bzw vorgesehen war, sondern auf die Begehung einer Vielzahl an gleichgelagerten Fällen ausgerichtet ist und war. Auch dem Angeklagten war aufgrund der Schilderung und des ihm vorgezeigten Lebensstiles des … bewusst, dass man auf diese Weise sehr viel Geld verdienen kann, was im Rahmen einer einzelnen Tatbegehung nur schwerlich erreicht werden kann.
588
Insgesamt war daher aufgrund der Gesamtumstände von einer bandenmäßigen Begehungsweise, in welche auch der Angeklagte aufgrund einer jedenfalls konkludent getroffenen Abrede (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2002, Az. 4. StR 499/01) mit einbezogenen war, auszugehen.
c) (Mit-)Täterschaftliches Handel gem. § 25 Abs. 2 StGB
589
Der Angeklagte handelte bei den oben dargelegten Taten auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes im Rahmen arbeitsteiligen Vorgehens als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB und musste sich das Handeln der weiteren Täter damit zurechnen lassen.
590
Der Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer bei den einzelnen Taten auch jeweils mit Täterwillen, das heißt, er wollte mit seinen Tatbeiträgen nicht nur die Tat eines anderen fördern, sondern vielmehr hat sich sein jeweiliger eigener Tatbeitrag derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass der jeweilige Betrag des einen als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt, weshalb ihr Handeln nach den gesamten Umständen zur Überzeugung der Kammer bei den Taten, bei welchen der Angeklagte nachweislich mitgewirkt hat, jeweils als ein mittäterschaftliches im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zu qualifizieren war.
591
Es stellt nach Ansicht der Kammer einen typischen Fall des arbeitsteiligen Vorgehens einer Gruppierung dar, die aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes jeweils nach dem gleichen Muster Betrügereien begeht, wobei z.B. von einzelnen der Tatort abgesichert, das Geld entgegengenommen oder der Wagen gesteuert wurde, auch wenn von vornherein im Einzelnen nicht sicher klar war, um welchen konkreten Geldbetrag die Opfer genau gebracht werden sollten. Den beteiligten Tätern war zur Überzeugung der Kammer, insbesondere auch dem Angeklagten, bewusst, dass es sich dabei um wesentliche Teil des ein Leben lang ersparten Vermögens der geschädigten Senioren handelte, so dass es auch nahelag - wie dies bei den Fällen auch regelmäßig der Fall ist, dass fünfstellige Summen den Geschädigten abgenommen wurden.
592
Als Indiz für die Täterschaft war beim Angeklagten auch zu würdigen, dass dieser nicht nur untergeordnete Tatbeiträge leistete und „als Mann vor Ort“ auch einen nicht unerheblichen Teil der Tatherrschaft innehatte, wenngleich - was die Kammer nicht verkannte - die Anweisungen „von hinten“ aus der … von den Personen um … kamen. Dem Angeklagten kam dabei, insbesondere auch aufgrund des zu … nachweisbaren Nähe- und Vertrauensverhältnis, nicht nur die Rolle eines „einfachen Abholers“ wie den Zeugen … oder … zu.
593
Der Angeklagte war zwar zum einen auch Geldabholer vor Ort (z.B. im Fall … vom …). Er übernahm indes auch weitere fundiertere Handlungen im Rahmen des vereinbarten arbeitsteiligen Vorgehens. So nahm er beispielsweise im Fall … vom … auch die Observation des Bankgebäudes und des Wohnanwesens der Geschädigten wahr und im Fall … am … jedenfalls auch die Weiterleitung der Tatbeute (21.000 €) über … an die Hinterleute über … war. Auch dieser Umstand, nämlich dass der Angeklagte bereit und fähig war, mehrere Tätigkeiten im Rahmen dieses arbeitsteiligen Handelns innerhalb der Gruppierung zu übernehmen, spricht zunächst auch für seine Täterschaft. Zum anderen belegt dies auch indiziell, dass der Angeklagte tiefer in die „Betrugsmaschinerie“ eingebunden war und die Zusammenhänge und Abläufe gut kannte, so dass auch unter diesem Blickwinkel kein Zweifel der Kammer daran bestand, dass der Angeklagte die Betrugsmasche, nämlich dass ältere Menschen im Rahmen der Vorspiegelung falscher Tatsachen um wesentliche Teile ihres Vermögens gebracht werden sollten, erkannte und durch sein Handeln bewusst unterstützte.
594
Ferner spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte nicht bei nur einer Tat, sondern bei einer Vielzahl (jedenfalls der sechs verurteilten Fälle) mit beteiligt war für eine täterschaftliche Begehungsweise.
595
Der Angeklagte hatte auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Tat. So ist, wie auch die Zeugen … und … bestätigten, davon auszugehen, dass eine Entlohnung für den Tatbeitrag nur dann stattfand, wenn der Betrug auch tatsächlich zur Erlangung der Tatbeute führte Dies hatte zur Folge, dass der Angeklagte für den Fall, dass der Betrugsversuch etwa aufgrund polizeilichen Einschreitens scheiterte, er keinerlei Entlohnung für seine Tätigkeit erhielt Damit war von einem gewichtigen Tatinteresse des Angeklagten, gerade vor dem Hintergrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse auszugehen, welches indiziell auch für das tätschaftliche Handeln sprach.
596
Die Kammer hat indes im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob täterschaftliches Handeln vorliegt, nicht verkannt, dass der Angeklagte jedenfalls irh Verhältnis zu den Hinterleuten in der … nur einen untergeordneten Teil der Tatbeute in Höhe von jedenfalls 300 € bis 500 € pro geglückten Einzelfall erhielt. Gleichwohl stellte dies für den Angeklagten, gerade vor dem Hintergrund seiner angespannten finanziellen Lage, einen erheblichen eigenen Anreiz dar, an der Tat beteiligt zu sein und dass die Tat zur Erlangung der Tatbeute auch führte. Im Übrigen war die Abrede nicht auf die Begehung einzelner gleichgelagerter Betrugstaten, sondern auf eine Vielzahl an Fällen, welche jedenfalls auch deutschlandweit durchgeführt werden, angelegt, so dass die auf den ersten Blick im Hinblick auf das hohe Festnahmerisiko relativ geringe Entlohnung von 300 € bis 500 € relativiert wird. Tatsächlich hat der Angeklagte auch im Zeitraum Oktober/November … hohe Geldbeträge über 11.000 € in der Summe in die … transferiert.
597
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist die Kammer daher rechtlich zu der Überzeugung gelangt, dass von einem mittäterschaftlichen Handeln des Angeklagten bei den o.g. Taten auszugehen war.
d) Keine Amtsanmaßung nach § 132 StGB durch den Angeklagten
598
Andererseits konnte tateinheitlich der Tatbestand einer Amtsanmaßung bzw. eine Tatbeteiligung des Angeklagten hierzu nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
599
Wie ausgeführt ist die Kammer zwar davon überzeugt, dass der Angeklagte in die Betrugsmasche, nämlich dass vornehmlich Senioren aufgrund der Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht werden sollen und so über erhebliche Teile ihres Vermögens verfügen und ihnen dadurch ein Schaden eintritt, in Kenntnis war und dabei bewusst als Mittäter mitgewirkt hat. Jedoch konnte nicht sicher belegt werden, dass der Angeklagte auch sicher wusste, welche konkrete „Geschichte“ bzw. Legende die Keiler den Angerufenen vorgaben, da dies von Fall zu Fall leicht unterschiedlich ist. Auch konnte nicht sicher ausgeschlossen werden, ob der Angeklagte wusste, ob es sich um den sog. „Polizei-Trick-Betrug“ handelte oder ggf um den sog. „Enkel-Trick-Betrug“, bei welchem in der Regel in den Legenden keine Polizeibeamten auftreten, wenn gleichwohl auch hier ältere Menschen durch Täuschung über erhebliche Teile ihres Vermögens gebracht werden. Da dies letztlich nicht sicher belegt werden konnte, konnte dem Angeklagten auch ein Vorsatz bzgl. einer Amtsanmaßung nicht sicher nachgewiesen werden.
2. Schuldfähigkeit des Angeklagten
600
Es haben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den zuvor genannten Tatzeitpunkten erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB oder gar gänzlich aufgehoben im Sinne des § 20 StGB gewesen sein könnte.
601
Anhaltspunkte für eine geistige bzw. psychische Erkrankungen haben sich nicht ergeben. Auch der Angeklagte oder Personen aus seinem Umfeld haben keine Umstände dargelegt, wonach eine psychische Erkrankung beim Angeklagten vorliegen könnte.
602
Zudem gab der Angeklagte selbst an, zuletzt 2 bis 3 Tage vor der Tat vom … gemeinsam mit Freunden Kokain konsumiert zu haben. Bzgl. der anderen verurteilten Taten machte der Angeklagte keine Angaben. Damit haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine drogen- oder alkoholbedingte Intoxikation zu den einzelnen Tatzeitpunkten ergeben, welche tatzeitbezogen eine Auswirkung auf die Einsichtsund/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gehabt haben könnten.
603
Indes war von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten jeweils auszugehen.
604
Bzgl. aller oben aufgeführten Fälle wai zunächst jeweils von dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB auszugehen, welcher Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
2. Strafrahmenverschiebung
605
Das Gesetz sieht in § 263 Abs. 5 StGB für den gewerbsmäßigen Bandenbetrug auch einen minder schweren Fall mit einer Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
606
Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 11.03.2015, Az. 2 StR 423/14).
607
Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Dabei sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen.
608
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass für die Annahme eines minder schweren Falles nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich ist, vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az: 2 StR 343/14.
609
Die Kammer hat hierbei zur Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, für jeden einzelnen oben aufgeführten Fall eine Gesamtbetrachtung durchgeführt, in welche allgemeine bzw. fallübergreifende sowie fallbezogene Erwägungen einbezogen wurden.
610
Die Kammer ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass bei keinem Fall von einem minder schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen werden konnte und damit die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als geboten erschien Dabei hat die Kammer jeweils fallübergreifend insbesondere zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass letztlich Triebfeder des Handelns des Angeklagten seine eigene finanzielle Not war und er sich selbst durch die Tat nicht erheblich bereichert hat, da pro Tat (zugunsten des Angeklagten) jeweils nur von einer Entlohnung von 300 € bis 500 € ausgegangen werden konnte. Zudem war in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte sich im Verhältnis zu den Hintermännern in der …. als handelnde Person vor Ort einem erhöhten Festnahme- und Strafverfolgungsrisiko aussetzte, obwohl er im Verhältnis zu den Hintermännern nur einen geringeren Teil an der jeweiligen Tatbeute erlangte. Schließlich war zugunsten des Angeklagten jeweils zu würdigen, dass er nicht als Drahtzieher bzw. (Mit-) Initiator dieser Betrugsstraftaten angesehen werden konnte und in der bandeninternen Hierarchie damit nicht auf höherer Ebene einzuordnen war, wenngleich die Kammer nicht verkannte, dass er im Rahmen der Tatbegehungen nicht als „einfacher Geldabholer“ wie dies beispielsweise bei den Zeugen … und dem gutgläubigen Pizzaboten … der Fall war, einzustufen war, sondern in der Gesamtstruktur weitaus mehr eingebunden war, wie sich insbesondere auch in der Tat vom … in … zeigte, wo auch die Kenntnis des Angeklagten von den internen Abläufen der Gruppierung offenbar wurde. Zudem war zu seinen Gunsten zu sehen, dass auch die Einziehung eines Geldbetrages beim Angeklagten angeordnet wurde, was auf den Angeklagten auch eine weitere sanktionierende Wirkung hat, wenngleich - was die Kammer nicht verkannte - derzeit offen ist, ob dieser Geldbetrag beim Angeklagten tatsächlich auch eingezogen werden kann.
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Andererseits war fallübergreifend insbesondere zum Nachteil des Angeklagten im Rahmen der-für jeden Einzelfall angestellten Gesamtwürdigung zu sehen, dass dieser erheblich vorgeahndet ist und auch eine mehrjährige Gefängnisstrafe bereits verbüßte, wobei die Kammer hier nicht verkannte, dass diese Verurteilung und die daraus resultierende Haftentlassung bereits einige Jahre zurückliegt.
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Auch war die außerordentlich hohe Professionalität des Vorgehens dieser Bande, zu welcher zur Überzeugung der Kammer auch der Angeklagte gehörte und welche dem Angeklagten in den internen Grundabläufen zur Überzeugung der Kammer auch bekannt war, zu würdigen Hierbei hat die Kammer indes nicht verkannt, dass die bandenmäßige und gewerbsmäßige Begehungsweise bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist, so dass diese Umstände bei der Strafzumessung gem. § 46 Abs. 3 StGB nicht mehr herangezogen werden konnten
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Hier war besonderes in den Blick zu nehmen, dass es sich hier um eine Tätergruppierung handelt, welche von der … aus und damit länderübergreifend im Rahmen der Einbindung einer Vielzahl an beteiligten Personen (deutlich mehr als für die Begründung einer Bande erforderlich wäre) als „Keiler“, „Logistiker“ vor Ort und Abholer agiert und deren Mitglieder dabei in äußerst professioneller Weise vornehmlich im Rahmen von WhatsApp-Gruppen-Telefonie zusammenwirkten, so dass der von der … ausgehende Informationsfluss und die Anweisungen quasi in Echtzeit an eine Vielzahl an beteiligten Personen stattfindet. Die Begehungsweise dieser Tätergruppierung war und ist auf eine extreme Vielzahl an Taten sowie auf die Erlangung sehr hoher Beutesummen angelegt, wie auch der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer wusste. Seitens der Köpfe dieser Gruppierung, insbesondere … - wie auch der Angeklagte bestätigte - wurde dabei die Anweisung ausgegeben, die WhatsApp-Chat-Protokolle alsbald wieder zu löschen, um im. Falle eines Aufgriffs Rückschlüsse auf die Tätergruppierung, deren Vorgehensweise sowie die daran beteiligten Personen durch die Ermittlungsbehörden zu unterbinden. Auf diese Weise können die konkreten Verbindungen im Rahmen der in der Regel erholten Funkzellendaten bzw. rückwirkenden Verbindungsdaten von den Ermittlungsbehörden regelmäßig nicht mehr nachvollzogen werden, da allenfalls eine „Internetdatenverbindung“ auf den extrahierten Daten aufgeführt ist, was sich die Tätergruppierung neben des optimalen zeitgleichen Informationsflusses durch dieses Kommunikationsmittel bewusst zur Überzeugung der Kammer zu eigen macht. Über diese WhatsApp-Telefonverbindungen, welche oft, wie auch der Zeuge … darlegte, über Stunden hinweg aufrechterhalten werden, ist es den Initiatoren dieser Betrugsmasche ohne wesentliches Festnahmerisiko und des Verlusts der umfangreich eingerichteten Infrastruktur zur Begehung dieser auf eine extreme Vielzahl an Fällen angelegten Betrugsmasche möglich, das Geschehen vor Ort in Echtzeit viele tausend Kilometer entfernt in einem fremden Land zu verfolgen und unmittelbar Handlungsanweisungen zu geben und Handlungsweisen der beteiligten Personen zu koordinieren, was auch dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer bewusst war.
614
Ferner war in den Blick zu nehmen, dass sich diese Tätergruppierung um … bei der Auswahl ihrer Tatopfer bewusst auf Personen fortgeschrittenen Alters ausgerichtet hat, was zur festen Überzeugung der Kammer auch dem Angeklagten, welcher die internen Abläufe im Wesentlichen kannte und auch - wie ausgeführt - bei einigen Fällen vor Ort war, bewusst war und er sich gleichwohl an den Taten beteiligte. Hintergrund dafür ist, dass diese im Lebensalter fortgeschrittene Personengruppe regelmäßig in ihrer Wahrnehmungs- und/oder Kritikfähigkeit eingeschränkt ist und meistens eine höhere Vertrauensseligkeit aufweist und damit für die Tätergruppierung als bewusst wehrlosere Personen ausgewählt werden.
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Zudem war in diesem Zusammenhang zu würdigen, worauf des auch der Tätergruppierung um den Angeklagten und … ankam, dass diese Personen aufgrund des regelmäßigen Abschlusses ihres Erwerbslebens in der Regel größere, meist fünfstellige Summen an ersparten Vermögen aufweisen, was sie sich häufig ein Leben lang angespart haben, um im Alter auf Unwägbarkeiten vermeintlich gewappnet und unabhängig reagieren zu können. Auch dem Angeklagten, welcher jedenfalls in den oben genannten Fällen die Bargeldsumme bei den Geschädigten abholte bzw. in Empfang nahm oder weiterleitete und dabei auch ihr fortgeschrittenes Alter erkannte, wusste, dass es sich um erhebliche Geldsummen handelt, welche sich diese älteren Menschen bewusst bei lebensnaher Betrachtung für ihr Alter zu ihrer Absicherung zurückgelegt haben. Das Schicksal dieser Personen war dem Angeklagten und der anderen Täter indes in Anbetracht des eigenen erwarteten finanziellen Vorteils egal bzw. haben sie diesen bewusst um ihrer eigenen Bereicherungswillen hingenommen. Die Kammer hat auch hier nicht verkannt, dass das Eintreten eines Vermögensschadens und die Bereicherungsabsicht bereits Tatbestandsmerkmale sind. Jedoch war hier aufgrund der Höhe des erstrebten und in der Regel auch erreichten hohen Vermögensschadens auf Seiten der Geschädigten und aufgrund der aufgezeigten Umstände und der besonderen Bedeutung dieses zur Sicherung des Alters angesparten wesentlichen Vermögens für diese Personen von einem weiteren Unrecht der jeweiligen Taten auszugehen, welches durch den Tatbestand in der Weise noch nicht erfasst ist:
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Der Angeklagte nahm dabei jedenfalls zur Überzeugung der Kammer bewusst in Kauf, dass der Verlust dieses jeweiligen erheblichen Geldbetrages die älteren Menschen dabei psychisch, aber auch finanziell schwer treffen kann, was diese - wozu im Einzelfall konkret eingegangen wird - teilweise auch im Einzelfall tat.
617
Schließlich war noch zu würdigen, dass der Angeklagte, bei den Taten, bei denen er mit seinem Fahrzeug Renault Kadjar vor Ort war (Fälle vom …, vom …, vom … und vom …) auch sein Fahrzeug führte, obwohl er nicht - wie er wusste - im Besitz einer Fahrerlaubnis war, wodurch zum einen weiteres Unrecht zu Tage getreten ist und zum anderen auch die innere Haltung des Angeklagten, sich bewusst über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, deutlich geworden ist Die Kammer ist dabei auch davon überzeugt, dass ei sein Fahrzeug bei den genannten Taten auch selbst führte Dies deshalb, da ei zum einen am … auch tatsächlich durch die Observationskrafte, wie vom Zeugen … in der Hauptverhandlung ausgeführt, in diesem Fahrzeug zuvor festgestellt werden konnte Zum anderen hat der Angeklagte dieses Fahrzeug auch im Piivaten, wie die Zeugen … und … bestätigten, regelmäßig geführt, so dass in der Gesamtschau für das Gericht hier keinerlei vernünftige Zweifel verblieben
618
(1) Unter Einbeziehung insbesondere der zuvor dargestellten allgemeinen Strafzumessungskriterien hat die Kammer im Hinblick auf die Tat vom … (Geschädigte …) im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Beurteilung der Frage, ob von einem minder schweren Fall ausgegangen werden konnte, ferner gewürdigt, dass die Begehung dieser Tat im Wesentlichen polizeilich überwacht wurde und letztlich objektiv die Gefahr des Eintritts eines Vermögensschadens auf Seiten der Geschädigten … nicht bestand, so dass die Tat hier auch im Versuchsstadium verblieb.
619
Andererseits war zu würdigen, dass das Handeln der Täter hier auf einen Geldbetrag in Höhe von 27.000 € gerichtet war und dem Angeklagten dabei subjektiv jedenfalls bewusst war, dass es auch hier um einen erheblichen Geldbetrag handelte, welcher der Geschädigten abgenommen werden sollte.
620
Vor dem Hintergrund insbesondere dieser und der fallübergreifenden Strafzumessungserwägungen vermochte die Kammer hier einen minder schweren Fall gem. § 263 Abs. 5 StGB nicht zu erkennen.
621
Auch unter Berücksichtigung bzw. Verwertung der gegebenen fakultativen Strafrahmenverschiebung gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, da dieser Fall im Versuchsstadium verblieben ist, vermochte die Kammer einen minder schweren Fall nicht zu erkennen.
622
Insbesondere aufgrund des erstrebten Vermögensvorteils von 27.000 € ist von einem erheblichen Handlungsunrecht, in welches auch der Angeklagte - wie er Wusste - mit eingebunden war, auszugehen, wenngleich ein Erfolgsunrecht aufgrund polizeilicher Überwachung und Einweisung der Geschädigten durch die Polizei nicht eingetreten ist. Die Annahme eines minder schweren Falles war auch unter diesem Gesichtspunkt heraus zur Überzeugung der Kammer nicht geboten
623
Jedoch war der Regelstrafrahmen bzgl. dieses Falles gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Aufgrund des Umstandes, dass in dem zur Abholung abgestellten Staubsauger gar kein „echtes Geld“ deponiert wurde, sondern auf Anweisung durch die „echte“ Polizei Geldersatz, konnte objektiv gar kein Schaden eintreten. Die Kammer hat daher insoweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass die Strafe bzgl. dieses Falles aus dem gem. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu schöpfen war.
624
(2) Im Hinblick auf die Tat vom … (Geschädigter …) war überdies im Rahmen der Gesamtwürdigung insbesondere in den Blick zu nehmen, dass beim Geschädigten … ein erheblicher Vermögensschaden in Höhe von 21.000 € eingetreten und verblieben ist, was auf Seiten des Geschädigten einen erheblichen Vermögensverlust darstellt, da dies ca. die Hälfte seines (liquiden) Gesamtvermögens darstellt. Der Zeuge … legte dar, dass er auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch erheblich unter den psychischen Folgen der Tat leidet, da er sich sehr dafür schämt, selbst Opfer dieser in allen Medien bekannten und gewarnten Betrugsmasche geworden zu sein. Er könne deshalb im Bekannten- und Freundeskreis nicht darüber sprechen, da er sich sehr dafür schäme, was ihm psychisch stark belaste. Die Kammer hat auch hier nicht verkannt, dass der Eintritt einer gewissen psychischen Belastung in der Regel mit dem Eintritt eines täuschungsbedingten Vermögensschadens einhergeht. Gleichwohl geht die beim Zeugen … auch aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung festgestellte psychische Belastung durch die Tat über den Regelfall zur Überzeugung der Kammer hinaus, da ihm wegen seiner Scham eine Aufarbeitung der Tat jedenfalls bislang noch nicht greifbar gelungen ist. Der Angeklagte hat diesen Umstand zur Überzeugung der Kammer jedenfalls für möglich erachtet und diesen billigend in Kauf genommen.
625
Auch in diesem Fall erschien mithin ein Abweichen vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zur Überzeugung der Kammer nicht geboten. Weitere Strafrahmenverschiebung kamen hier nicht in Betracht.
626
(3) Im Rahmen der Gesamtwurdigung bzgl. des Falles vom … (Eheleute …) war überdies insbesondere zu sehen, dass in diesem Fall ein sehr hoher Schaden mit den Goldmünzen in Höhe von ca. 61.000 € eingetreten und auf Seiten der Geschädigten auch verblieben ist. Dies stellt auch die höchste Beutesumme der verurteilten Fälle dar. Ferner war hier in den Blick zu nehmen, dass die finanziellen Folgen für die Eheleute … in diesem Fall gravierend sind, was der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch hier für zumindest möglich erachtete und für sich billigend in Kauf nahm.
627
Die Bargeldsumme von 58.000 € stellte dabei für die Eheleute den wesentlichen Teil ihres Barvermögens dar, welchen sie sich die Jahre, über ihr Erwerbsleben hinweg, ansparten, um im Alter auf etwaig auftretende Situationen flexibel reagieren zu können. Tatsächlich hätten die Eheleute diesen Betrag auch für einen wegen der fortschreitenden altersbedingten Gebrechlichkeit von … erforderlich gewordenen behindertengerechten Umbau ihres Hauses aktuell auch bedurft, wozu es wegen des Verlustes dieses Geldes nunmehr nicht mehr kam. Der erforderlich gewordene alters- und behindertengerechte Umbau des Hauses kann daher nach den Ausführungen des Zeugen … in der Hauptverhandlung in der vorgesehenen Form nicht stattfinden.
628
Vor diesem Hintergrund vermochte die Kammer im Rahmen der angestellten Gesamtwürdigung auch hier ein gebotenes Abweichen vom Regelstrafrahmen nicht zu erkennen, zumal auch weitere Strafrahmenverschiebungen nicht gegeben waren.
629
(4) Unter Einbeziehung insbesondere der zuvor dargestellten allgemeinen Strafzumessungskriterien hat die Kammer im Hinblick auf die Tat vom … überdies insbesondere im Rahmen der Gesamtwürdigung in den Blick genommen, dass auch hier ein sehr hoher Vermögensschaden von zunächst 23.000 € eingetreten ist, wovon die Geschädigte aufgrund glücklicher Fügung und guter Polizeiarbeit einen Betrag in Höhe von 21.000 € wieder erlangten konnte bzw. unmittelbar davor steht, diesen Betrag wiederzuerlangen.
630
Aufgrund des Taterlebens litt auch Frau … über mehrere Wochen hinweg unter Schlafstörungen, wobei eine ärztliche oder medikamentöse Behandlung nicht erforderlich wurde. Zudem schämt sich auch Frau … massiv davor, öffentlich gegenüber Freunden und Bekannten zu reden, dass auch sie Opfer dieser in der Öffentlichkeit bereits bekannten Betrugsmasche wurde.
631
In der Gesamtschau aller Umstände erschien auch bzgl. dieses Falles ein Abweichen vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB nicht geboten, so dass die Strafe auch hier mangels weiterer Strafrahmenverschiebungen aus dem Regelstrafrahmen zu schöpfen.
632
(5) Im Hinblick auf die Tat vom … war im Rahmen der Gesamtabwägung zur Frage des Vorliegens eines insoweiten minder schweren Falles neben den bereits dargestellten fallübergreifenden Strafzumessungserwägungen insbesondere weiter zu sehen, dass auch hier ein erheblicher Vermögensschaden auf Seiten des hochbetagten Geschädigten … in Höhe von jedenfalls 18.000 € eingetreten und diesem auch verblieben ist.
633
Die Kammer hat hier nicht verkannt, dass der Verlust dieser Summe für den Geschädigten zu keiner spürbaren Einschränkung in der Lebensführung führte.
634
Gleichwohl konnte auch hier insbesondere angesichts des hohen Schadens zur Überzeugung der Kammer nicht von einem minder schweren Fall ausgegangen werden, so dass auch hier die Strafe mangels weiterer Strafrahmenverschiebungen aus dem Regelstrafrahmen zu schöpfen war.
635
(6) Auch bzgl. der Tat vom … zum Nachteil der Geschädigten …, bei welcher der Angeklagte vorläufig festgenommen wurde, war zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen und der besonderen Erwägungen zu diesem Fall die Annahme. eines minder schweren Falles nicht geboten.
636
Hier war insbesondere zu Gunsten des Angeklagten in den Blick zu nehmen, dass diese Tat jedenfalls teilweise polizeilich überwacht wurde, nachdem über eine überwachte Rufnummer Anhaltspunkte aufgetreten sind, dass es in … zu einem „heißen Fall“ kommt bzw. kommen wird. Wenngleich hier die Geschädigte die Täuschung durch die Anrufer und vermeintlichen Polizeibeamten nicht erkannte und es hier zu einem vollendeten Betrug kam, war gleichwohl zu sehen, dass der Eintritt eines endgültigen Vermögensschadens für die Geschädigte … aufgrund polizeilicher Überwachung gering war, was zugunsten des Angeklagten gewürdigt wurde Ferner war zugunsten des Angeklagten zu würdigen, dass der Angeklagte bzgl dieses Falles, bei welchem er auf frisches Tat vorläufig festgenommen wurde, jedenfalls im Hinblick auf die objektiven Tatumstände ein Geständnis ablegte.
637
Andererseits war hier insbesondere zu Lasten des Angeklagten in den Blick zu nehmen, dass auch hier die Tat auf eine nicht unerhebliche Tatbeute, nämlich auf eine solche von jedenfalls ca. 8.000 € gerichtet war.
638
Im Rahmen der angestellten Gesamtwürdigung war auch hier die Annahme eines minder schweren Falles nicht möglich, so dass die Strafe auch hier mangels anderweitiger Strafrahmenverschiebungen aus dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zu schöpfen war.
3. Strafzumessung im engeren Sinne; Einzelstrafen
639
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Strafrahmenfindung bereits angestrengten Erwägungen, hält die Kammer daher folgende Einzelfreiheitsstrafen für angemessen:
(1) Tat vom …:
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2 Jahre
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(2) Tat vom …:
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3 Jahre
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(3) Tat vom …:
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4 Jahre 6 Monate
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(4) Tat vom …:
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2 Jahre 6 Monate
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(5) Tat vom …:
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3 Jahre
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(6) Tat vom …:
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2 Jahre 6 Monate
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640
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kanzlei unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 4 Jahren 6 Monaten (Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Strafe 15 Jahre nicht überschreiten darf (§ 54 Abs. 2 StGB) nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8. Jahren gebildet.
641
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer insbesondere den engen situativen Zusammenhang der Taten gewüidigt. Auch hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Taten über einen Zeitraum von ca. 5 Monaten begangen wurden, wobei hier nicht verkannt wurde, dass die Hemmschwelle des Angeklagten im Laufe der gegebenen Tatserie gesunken ist.
VI. UNTERBRINGUNG IN EINER ENTZIEHUNGSANSTALT
642
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB liegen beim Angeklagten … zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
643
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zunehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie in Folge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Tat begehen wird, § 64 Satz 1 StGB.
644
Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichende konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgeht, § 64 Satz 2 StGB.
645
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Tat sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht, § 62 StGB.
646
Dies zugrunde gelegt ist die Kammer davon überzeugt, dass beim Angeklagten … die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB nicht vorliegen.
1. Kein Hang im Sinne des § 64 StGB
647
Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine auf eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss, vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2015, Az.: 1 StR 420/15 „Im Übermaß’ bedeutet, dass der Betroffene berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird, vgl. BGH, a. a. O Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2014, Az.: 4 StR 311/12; BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 1 StR 639/19.
648
Eine solche Gefährdung kommt indes nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität, vgl. BGH a.a.O. Einem solchen Umstand kann indes indizielle Wirkung für das Vorliegen eines Hanges zukommen, vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2018, Az. 1 StR 600/18. Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus, vgl. BGH, a.a.O.
649
Nicht erforderlich für das Bestehen eines Hanges ist, dass der Täter nicht zwangsläufig den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. Auch die Tatsache, dass ein Täter kurzfristig in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern oder sogar einzustellen, steht dem Vorliegen eines Hanges nicht entgegen, vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 1 StR 639/19.
650
Zudem stehen auch das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hanges nicht entgegen, vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2018, Az. 3 StR 166/18. Das Vorliegen eines Hanges setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewähnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht, vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt, vgl. BGH, a.a.O.
651
Das Vorliegen eines Hanges setzt auch keine Depravation im Sinne eines Persönlichkeitsverfalles voraus, doch kommt dem Vorliegen - wie umgekehrt dem Fehlen - eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung zu, vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2007, Az. 1 StR 332/07; BGH, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 2 StR 174/13.
652
Gemessen an diesem Maßstab konnte zui Überzeugung der Kammer das Vorliegen eines Hanges nicht festgestellt werden.
653
Hier war zunächst zu sehen, dass - weder von der Verteidigung in Frage gestellt noch sonst aus der Akte oder in der Hauptverhandlung ersichtlich - keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des §§ 20, 21 StGB zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten beeinträchtigt gewesen sein könnte. Der Angeklagte hat angeben, sich nie in psychiatrischer Behandlung noch in einer Therapie zur Behandlung einer (etwaigen) Drogenabhängigkeit befunden zu haben. Seinen letzten (behaupteten) Drogenkonsum (Kokain) habe er 2-3 Tage vor seiner Festnahme am 09.03.2021 mit Kollegen gehabt. Das vom Angeklagten, welcher einen geistig versierten und in jeder Hinsicht einen uneingeschränkt orientierten und sehr eloquenten Eindruck vermittelte, in der Hauptverhandlung vermittelte Bild der Kammer ergab zudem, dass keinerlei Anhaltspunkte - auch nicht in Ansätzen - vorliegen, welche es rechtfertigen würden, an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten, wie ausgeführt, zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund vermittelte der Angeklagte einen körperlich und geistig völlig fitten Gesundheitszustand, was jedenfalls indiziell gegen das Vorliegen eines Hanges sprach.
654
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung erstmals zu einem Drogenkonsum eingelassen. Hierbei hat der Angeklagte ausgeführt, dass er seit ca. einem Jahr nach seiner letzten Haftentlassung, also ca. seit …, im Prinzip dauerhaft „auf Kokain gewesen“ sei und andere Drogen bei ihm keine Rolle gespielt hätten. Zuletzt habe er bis zu 3 Mal wöchentlich Kokain konsumiert. Bis zu seiner Verhaftung im März … sei sein Konsum jedoch sehr variabel gewesen, das heißt, er habe nur konsumiert, wenn Kokain verfügbar gewesen sei. Es habe auch Phasen gegeben, in denen nichts konsumiert worden sei. Dies habe zu keinerlei psychischen oder körperlichen Problemen bei ihm geführt. Er habe lediglich beim Feiern bzw. Weggehen Kokain konsumiert. Zu einem über den Tag verteilten Konsum sei es nicht gekommen. Größtenteils - aber nicht ausschließlich - sei ihm das Kokain beim Feiern oder beim Weggehen von Freunden und Bekannten auch angeboten worden. Er habe seinen Konsum, soweit ein solcher stattgefunden habe, auch immer in Zeiten gelegt, in denen seine Tochter nicht bei ihm gewesen sei Diese sei hauptsächlich an den Wochenenden bei ihm gewesen. Eine Drogentherapie habe er, mangels Notwendigkeit, noch nie absolviert. Er sei mit seinem ganzen Herzen Fußballer und habe bei den … Kickers sogar in der vierten Fussballliga gespielt. Er habe bis zu einem Bandscheibenvorfall bei der Firma … im Jah… gearbeitet und sei dabei als Maschinenführer dort tätig gewesen. Dann sei er krankheitsbedingt längere Zeit ausgefallen, habe zunächst über 6 Wochen seinen Lohn noch bekommen und dann bis zum … von der … in Höhe von ca. 1.400 € bis 1.800 € erhalten. Seit dem … habe er … und habe … bezogen. Er sei-jedoch bereits seit Ende … während der Zeit, in der er … sei, freiberuflich für die Firma … im Bereich der Vermarktung tätig gewesen und habe für diese Firma ein Vertriebskonzept entwickelt und dies sodann ab … auch selbst umgesetzt. Er sei sehr viel für diese Firma zur Vermarktung ihrer Produkte deutschlandweit unterwegs gewesen. Als Hobby sei er bis zuletzt als Jugendtrainer bei seinem Fußballverein tätig gewesen, sowie im Rahmen von Gelegenheitsjobs auch - je nach Anfrage - als … bei Einzelhandelsunternehmen tätig gewesen. In der Untersuchungshaft habe er ohne Kokain keinerlei Probleme gehabt und habe sich vielmehr als Ersatz auf Süßigkeiten gestürzt, was für ihn kein Problem gewesen sei.
655
Die ehemalige Ehefrau (…) des Angeklagten, die Zeugin … gab in der Hauptverhandlung an, dass sie in der Zeit, in welcher sie mit dem Angeklagten zusammen gelebt (ca. vm … bis zur Trennung …) und auch mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung zusammen gelebt habe, nicht in Ansätzen habe feststellen können, dass der Angeklagte D. konsumiert hätte. Auch Alkohol habe er lediglich beim Weggehen in nicht erheblichen Mengen getrunken. Irgendwelche auf Drogeneinnahme sprechenden Verhaltensweise oder gar Drogen selbst habe sie beim Angeklagten während der Dauer ihrer Beziehung nie feststellen können. Der Angeklagte sei immer einer Arbeit nachgegangen und habe für den Familienunterhalt gesorgt. Auch hätten sie gemeinsam eine … aufgebaut und betrieben, in welcher der Angeklagte quasi in Vollzeit gearbeitet und für den Lebensunterhalt mit gesorgt habe. Bis zur Trennung sei er zuletzt noch bei der … tätig gewesen. Er sei zu jeder Zeit Fußballer und Sportler gewesen, und habe für seinen Verein als Spieler und Trainer alles geben. Auch seine Rolle als Vater habe er bis zu seiner Inhaftierung sehr gut erfüllt und sich - wie auch heute noch - sehr gut um … gekümmert. Im Grundsatz sei es nach der Trennung zwischen ihnen beiden so vereinbart gewesen, dass die gemeinsame … unter der Woche bei ihr lebe und der Angeklagte jedenfalls an den Wochenenden sich um die … im Rahmen des Umgangsrechts gekümmert habe. Er habe auch in seiner Wohnung in … eigens für die Besuche … an den Wochenenden bei sich ein Kinderzimmer dazu eingerichtet gehabt.
656
Dies konnte auch im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am … so festgestellt werden, wie der Durchsuchungsbeamte KOK … als Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigte. Der Zeuge … bestätigte zunächst, dass sich in der durchsuchten Wohnung des Angeklagten ein vollständig eingerichtetes Kinderzimmer befunden habe. Auf Frage stellte der Zeuge klar, dass in der Wohnung, welche sehr sauber und aufgeräumt gewesen sei, keinerlei Anhaltspunkte, welche für einen Drogenkonsum sprechen könnten, oder gar Drogen oder Drogenutensilien hätten aufgefunden werden können. Es sei lediglich ein Dopingmittel Testosteron und im Kühlschrank mehrere Energy-Drinks aufgefunden worden.
657
Eine in die Hauptverhandlung eingeführte Nachfrage bei der JVA … ergab (Bl. 122), dass der Angeklagte dort angeben habe, vor der Inhaftierung keinerlei Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Während der Zeit seiner Untersuchungshaft in der JVA habe er über keinerlei Beschwerden oder Entzugserscheinungen geklagt. Auch Medikamente zur Behandlung von etwaigen Nebenwirkungen seien ihm von dort nicht verabreicht worden. Eine Urinkontrolle anlässlich seiner Aufnahme habe ein negatives Ergebnis aufgewiesen:
658
In der Gesamtschau dieser Umstände kann die Kammer beim Angeklagten … keinen Hang im Sinne des § 64 StGB feststellen.
659
Der Angeklagte, welcher einen geistig und körperlich uneingeschränkt gesunden Eindruck auf die Kammer vermittelte, gab an, die letzte Zeit vor den vorgeworfenen Taten lediglich Kokain konsumiert und dies maximal 3 Mal wöchentlich gemeinsam mit Freunden beim Weggehen zuletzt gemacht zu haben, wobei ihm „größtenteils“ das Kokain von den Freunden ausgegeben worden sei. Zu den einzelnen Tatzeitpunkt haben sich keine Umstände ergeben bzw. wurde dies vom Angeklagten auch nicht geltend gemacht, dass er drogen- oder alkoholintoxikiert gewesen sei.
660
Eine körperliche oder psychische Abhängigkeit wurde vom Angeklagten nicht geltend gemacht, noch haben sich Umstände ergeben, welche auf eine solche schließen lassen könnten. Die Kammer hat, wie dargelegt, nicht verkannt, dass dies nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Hanges sind, sondern allenfalls - wie auch das Fehlen - indizielle Wirkung hat.
661
Ferner hat der Kokainkonsum des Angeklagten auf der Grundlage seiner eigenen Angaben sowie auf der Grundlage der Angaben seiner Ex-Ehefrau, der Zeugin … keinerlei negativen Einfluss auf seine Lebensführung bislang gehabt. Der Angeklagte ging bis zuletzt, trotz …, mehreren beruflichen Tätigkeiten nach. Auch … und seinem Hobby, dem Fußballsport, widmete er sich bis zuletzt ohne jedwede auf Drogenkonsum zurückführbare Einschränkungen. Seine Wohnung befindet sich in einem sehr ordentlichen Zustand. Damit kann auch weder eine soziale Gefährdung noch eine Depravation beim Angeklagten beim Angeklagten festgestellt werden, wobei die Kammer hier nicht verkannte, dass eine solche nicht zwingend für das Vorliegen eines Hanges ist. Dem Vorliegen sowie dem Fehlen kann lediglich - wie hier - eine indizielle Wirkung gegen das Vorliegen eines Hanges zukommen.
662
Der Angeklagte sah für sich auch bislang keinerlei Veranlassung sich in Therapie zu begeben oder von sich aus den Drogenkonsum einzuschränken, was ihm im Übrigen nach seiner verfahrensgegenständlichen Inhaftierung auch, wie er selbst ausführte und wie sich aus der Stellungnahme der JVA … ergibt, problemlos gelungen ist. Der Angeklagte war zu einem kontrollierten Kokainkonsum zu Zeiten (Wochenenden), an denen … bei ihm war bzw. an denen kein Kokain - auch aufgrund finanzieller Engpässe - verfügbar war, uneingeschränkt in der Lage vom Konsum abzusehen. Zu teilweise auch längeren Konsumpausen ist es daher ohne psychische oder physische Auswirkungen beim Angeklagten hervorzurufen gekommen. Zu einem über den Tag verteilten Konsum ist es bislang nicht gekommen. Der Angeklagte hat sich das Kokain „größtenteils“, wie er selbst ausführte, auch nicht selbst besorgt, sondern vielmehr wurde ihm dies durch Freunde und Bekannte beim Weggehen ausgegeben. Nur gelegentlich hat er selbst für sich und seine Freunde Kokain erworben. Eine aufgrund des unregelmäßigen Kokainkonsums nicht quantifizierbare Steigerung der Konsummenge bzw. einer Toleranzentwicklung wurde vom Angeklagten nicht artikuliert. Einen Wunsch oder gar einen Zwang Kokain auch während der Haft zu konsumieren hat des Angeklagte - wie von ihm selbst dargelegt - nicht verspürt Vielmehr war es ihm ohne Probleme möglich, statt Kokain auf Süßigkeiten in der JVA umzusteigen.
663
All diese Erwägungen sind für sich betrachtet, was die Kammer auch hier nicht verkannte, nicht Voraussetzungen für das Vorliegen eines Hanges Ihr Fehlen hat indes - wie ausgeführt - indizielle Bedeutung, welche gegen das Vorliegen eines Hanges beim Angeklagten sprach.
664
In der Gesamtschau sprechen daher oben dargelegte Erwägungen indiziell gegen das Vorliegen eines Hanges beim Angeklagten.
665
Voraussetzung für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist indes, dass ein Hang positiv vom Gericht bejaht werden kann, vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2022, Az. 1 StR 382/02.
666
Vorliegend sprechen die aufgeführten Erwägungen sogar mehrheitlich gegen das Vorliegen eines Hanges, so dass ein Hang jedenfalls nicht sicher festgestellt werden konnte.
667
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten war daher bereits aus diesem Grunde nicht möglich.
2. Kein symptomatischer Zusammenhang
668
Überdies wäre die Unterbringung auch deshalb nicht anzuordnen gewesen, da ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem (etwaigen) Hang und den Anlasstaten durch die Kammer nicht festgestellt werden konnte.
669
Die Taten wären damit auch nicht auf einen (unterstellten) Hang zurückzuführen. Zwischen dem Hang und der Anlasstat muss ein symptomatischer Zusammenhang bestehen. Die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern, vgl. BGH, Urteil vom 11.09.1990, Az.: 1 StR 293/90.
670
Es genügt, wenn der Hang mit dazu beigetragen hat, dass der Täter die Tat begangen hat, was typischer Weise bei Beschaffungskriminalität der Fall ist. Beschaffungskriminalität liegt vor, wenn die Tat unmittelbar oder mittelbar der Beschaffung von Drogen oder Alkohol für den Eigenkonsum dient, vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 3 StR 275/08 Anhaltspunkte dafür, dass aus den erlangten Teilen der Tatbeute durch den Angeklagten K3. bezogen wurde bzw. seine Tatbeteiligung dazu diente, um aus der Tatbeute Kokain erwerben zu können, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Dies deshalb, da der Angeklagte selbst darlegte, dass er das Kokain mit Freunden beim Weggehen bzw. „Feiern“ gemeinsam konsumierte und ihm dabei das Kokain „größtenteils“ ausgegeben worden sei und er nur gelegentlich selbst für die Gruppe Kokain selbst erwarb. Der gemeinsame Drogenkonsum habe in Spitzenzeiten zuletzt bis zu drei Mal wöchentlich stattgefunden. Es sei auch, wenn kein Kokain zur Verfügung gestanden habe, zu Konsumpausen gekommen, welche den Angeklagten vor keine Probleme gestellt hätten.
671
Aufgrund einer Gesamtabwägung der dargelegten Umstände ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die vorliegende Taten nicht auf die Befriedigung seiner Sucht zielte, sondern allein der Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs und der übrigen Zahlungspflichten des Angeklagten diente, vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2008, Az.: 5 StR 472/08.
672
Vorliegend ist zur Überzeugung der Kammer daher vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte … sich hat aufgrund seiner angeschlagenen finanziellen Lage zu den Taten hinreißen lassen und nicht, um daraus (auch) Mittel für seinen Drogenkonsum zu gerieren.
673
Vor diesem Hintergrund war die Unterbringung des Angeklagten überdies auch aus diesem Grund abzulehnen.
VII. EINZIEHUNG EINES GELDBETRAGES
674
Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 44.000 € war gem. §§ 73, 73c StGB anzuordnen.
675
Jedenfalls im Hinblick auf die erlangte Tatbeute aus den Fällen vom … (….000 €) und vom … (…: 23.000 €) hatte der Angeklagte unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Tatbeute, so dass die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von jedenfalls 44.000 € anzuordnen war.
676
Bzgl. der Tat vom … erschien die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit des Angeklagten problematisch, da der Zugriff unmittelbar nach der Abholung der Tatbeute durch den Angeklagten erfolgte.
677
Da die Tatbeute aus den genannten Fällen in natura nicht mehr vorhanden sind, war die Einziehung eines Geldbetrages in dieser Höhe anzuordnen
678
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, Abs. 4 StPO.