Inhalt

VG München, Gerichtsbescheid v. 05.05.2022 – M 32 K 19.1802
Titel:

Schornsteinfegerrecht, Gebühren für Feuerstättenschau an Abgasanlage (hier i.H.v. 13, 75 Euro), Erfüllung des Gebührentatbestands nach Anlage 3 zu § 6 KÜO Nr. 2.3

Normenketten:
SchfHwG § 20 Abs. 1
SchfHwG § 20 Abs. 3
SchfHwG § 14 Abs. 1
KÜO § 6
Anlage 3 zu § 6 KÜO Nr. 2.3
Schlagworte:
Schornsteinfegerrecht, Gebühren für Feuerstättenschau an Abgasanlage (hier i.H.v. 13, 75 Euro), Erfüllung des Gebührentatbestands nach Anlage 3 zu § 6 KÜO Nr. 2.3
Fundstelle:
BeckRS 2022, 19349

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Gebührenrestforderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (BBS) in Höhe von 13,75 Euro für eine Feuerstättenschau an der Abgasanlage (Kamin) ihres Anwesens.
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Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 stellte der BBS der Klägerin einen Betrag von 67,10 Euro für verschiedene Kaminkehrerarbeiten anlässlich seiner Feuerstättenschau am 26. Juli 2018 in ihrem Anwesen in Rechnung. Darunter findet sich auch eine Gebührenposition nach Anlage 3 zu § 6 KÜO Nr. 2.3 in Höhe von 11,55 Euro zuzüglich 19,00% MwSt, also in Höhe von 13,75 Euro für eine „Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen/senkrechter Teil in Metern“, wobei als Länge des senkrechten Teils 11 Meter zu Grunde gelegt wurden.
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Die Klägerin beglich die Rechnung mit Ausnahme dieser Gebührenposition. Mit letzter Mahnung vom 13. Januar 2019 forderte der BBS die Klägerin zur Zahlung der Restforderung in Höhe von 13,75 Euro auf. Nachdem ein Zahlungseingang nicht erfolgte, wandte sich der BBS an das zuständige Landratsamt zum Zweck der Beitreibung der Restforderung. Im Laufe des Verfahrens vor dem Landratsamt trug der Ehemann der Klägerin - der sie auch im Gerichtsverfahren vertritt -, vor, dass der BBS die Gebühr mangels Ausführung der entsprechenden Tätigkeit nicht verlangen könne; das Landratsamt werde im Übrigen um Zuteilung eines anderen BBS gebeten. Der BBS verwahrte sich gegen die Behauptung des Ehemanns der Klägerin. Er habe sehr wohl die Feuerstättenschau am Kamin vorgenommen, und zwar anhand der einschlägigen Leitlinien des Schornsteinfegerhandwerks, die er vorlegte. Er habe über Dritte erfahren, dass der Ehemann der Klägerin wohl der Auffassung sei, dass es sich für eine ordnungsgemäße Feuerstättenschau gehört hätte, dass der BBS den Kamin mit dem Spiegel begutachtet oder auf das Dach steigt oder sonstige weitere Tätigkeiten entfaltet. Das sei hier aber nicht notwendig gewesen, da das Anwesen der Eheleute in offener Bauweise errichtet sei und man den senkrechten Teil der Abgasanlage vom Boden bis zum Dachstuhl einsehen könne. Des Weiteren werde das Anwesen von Schornsteinfeger S. betreut, welcher den Kamin kehre und dazu auf das Dach steige. Mängelmeldungen lägen nicht vor.
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Mit Bescheid vom 20. März 2019, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 22. März 2017, verpflichtete das Landratsamt die Klägerin zur Zahlung der rückständigen Schornsteinfegergebühr für die Feuerstättenschau in Höhe von 13,75 Euro und setzte für die Erstellung des Bescheids Kosten in Höhe von 53,68 Euro fest, die die Klägerin ebenfalls zu tragen habe.
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Gegen den Bescheid erhob der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2019, bei Gericht eingegangen am 16. April 2019, Klage zum Verwaltungsgericht München. Zur Begründung gab er an, dass er die Gebühr erst dann bezahlen werde, wenn der BBS die Arbeiten, für die er Geld verlange, durchgeführt habe.
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Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 beantragte das Landratsamt, die Klage abzuweisen. Es fasste den Gang des Verfahrens vor dem Landratsamt, das vom Bemühen um Verständnis geprägt war, zusammen.
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Das Gericht hörte die Parteien zum Erlass eines Gerichtsbescheides an.
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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die durch Bescheid geltend gemachte Schornsteinfegergebühr für eine Feuerstättenschau des senkrechten Teils der Abgasanlage des Anwesens der Klägerin am 26. Juli 2018 in Höhe von 13,75 Euro ist § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 SchfHwG. Danach hat die zuständige Behörde - hier gemäß § 23 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZustVSchfw das Landratsamt - auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (BBS) durch (Leistungs-)Bescheid rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, festzustellen und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beizutreiben.
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Der BBS hat die Gebühr angemahnt und auch einen Beitreibungsantrag beim Landratsamt gestellt.
13
Die Gebührenforderung ist nach Grund und Höhe korrekt:
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1. Die Durchführung einer Feuerstättenschau ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 SchfHwG dem Grunde nach gebührenpflichtig.
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Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus § 6 Abs. 1 und 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in der maßgeblichen zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung (KÜO 2019) i.V.m. Anlage 3 zu § 6 KÜO Nr. 2.3. Nach diesem Gebührentatbestand sind für eine „Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen“ eine Gebühr in Höhe von 1,0 Arbeitswerte zu entrichten. Der Begriff des „Senkrechten Teils der Abgasanlage“ ist in Anlage 4 zu § 7 KÜO Nr. 22 definiert. Ausnahmsweise werden nach der „Anmerkung“ in der Gebührenposition Nr. 2.3. „bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden maximal 3 Meter berechnet“; diese Ausnahme liegt hier - unstreitig - nicht vor.
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Der Arbeitswert ist gemäß § 6 Abs. 2 KÜO auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt, hier also auf 1,25 Euro. Da die Höhe des senkrechten Teils der Abgasanlage - unbestritten - 11 Meter beträgt, ergibt sich hiermit eine Gebühr von 11 mal 1,25 Euro, also von 13,75 Euro, wie korrekt verlangt.
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2. Eine Feuerstättenschau im Sinne des genannten Gebührentatbestandes wurde entgegen der Auffassung der Klageseite vom BBS auch durchgeführt.
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Nach § 14 SchfHwG ist die Feuerstättenschau eine visuelle Kontrolle (Sichtprüfung, Inaugenscheinnahme) der gesamten Anlage zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes (Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 14 Rn. 6 ff.). Die Feuerstättenschau stellt eine zusätzliche Maßnahme zu den Arbeiten dar, die in der KÜO vorgeschrieben sind, und dient insbesondere der Feststellung, ob seit der letzten Feuerstättenschau an den Feuerungs- oder Abgasanlagen Änderungen vorgenommen, neue Anlagen angeschlossen oder stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb genommen wurden (Schira a.a.O., wo auch für die vorzunehmenden Tätigkeiten auf das Arbeitsblatt Nr. 401 Feuerstättenschau, April 2013, S. 13 ff. des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - verwiesen wird). Eine solche fachkundige Sichtkontrolle hat der BBS vorgenommen. Das bestreitet auch die Klageseite im Grunde nicht. Ihre allem Anschein nach erhobene Forderung, der BBs hätte zur Erlangung der Gebühr intensivere Überprüfungsmaßnahmen durchführen müssen, etwa eine Spiegelkontrolle des Kamins oder eine Dachbesteigung, findet im genannten Gebührentatbestand keine Stütze. Danach ist die Gebühr bereits durch die fachkundige Sichtkontrolle des senkrechten Teils verdient; weitere Anforderungen an den Umfang oder Qualität dieser Sichtkontrolle verlangt das Gesetz für die Beanspruchung der Gebühr nicht. Ebenso wenig wird das Entstehen der Gebühr durch den Einwand der Klageseite berührt, die Äußerung des BBS in der Anlage B5 der Klageerwiderung des Landratsamts (Bl. 26 d.A.) sei dahin zu verstehen, dass sich der BBS bei seiner Kontrolle vollständig auf die Bestätigung des Schornsteinfegers S. gestützt und damit eingeräumt habe, nicht selber die Feuerstättenschau durchgeführt zu haben. Dieser Inhalt kann der herangezogenen Äußerung des BBS in seiner E-Mail vom 5. Februar 2019 an das Landratsamt nicht entnommen werden. Der BBS erwähnt nur, dass die Kehrung des Kamins von Herrn S. vorgenommen wird. Eine Kehrung des Kamins ist aber, wie ausgeführt, nicht Gegenstand der Feuerstättenschau, ebenso nicht die Beseitigung etwaig anderer Mängel.
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3. Da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist, hat die Klägerin auch die darin festgesetzten und in ihrer Höhe nach nicht zu beanstandenden Bescheidskosten zu tragen.
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4. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.