Inhalt

VG München, Urteil v. 03.02.2022 – M 22 K 17.48388
Titel:

Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und Militärdienst)

Normenkette:
AsylG § 3 Abs. 1
Leitsatz:
Es ist - auch unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates - nicht davon auszugehen, dass einem Syrer bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und allein wegen seiner Ausreise, seines Asylantrags sowie des damit verbundenen Aufenthalts im Ausland oder - zumindest, soweit keine (persönlichen) Umstände hinzutreten - im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst eine politische Verfolgung droht. (Rn. 40 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Aufstockerklage, Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verneint), Ausreise mit 10 Jahren, gesteigerter Vortrag, politische (Vor-)Verfolgung nicht glaubhaft, Asyl, Syrien, Ausreise, Militärdienst
Fundstelle:
BeckRS 2022, 19334

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.
2
Der am … … … in … (Syrien) geborene und durch syrischen Reisepass ausgewiesene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reiste er am … … … über den Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am … … … förmlich auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag.
3
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am … … … gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Syrien wegen des „heftigen Bürgerkriegs“ verlassen. In Syrien gebe es keine Sicherheit mehr. Das syrische Regime habe auf die Bevölkerung geschossen. Dem Kläger sei nichts passiert, aber andere seien durch die Schüsse getötet worden.
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Ferner könne man in Syrien Geld zahlen, damit andere Menschen grundlos verhaftet und ins Gefängnis geworfen werden. Sein Vater sei am … … … durch drei Männer verhaftet worden. Die drei Männer seien von der Polizei oder vom Geheimdienst gewesen und hießen …, … … und … Als der Kläger versucht habe, seinem Vater zu helfen, habe er einen Schlag in den Rückenbereich bekommen. … … habe dem Kläger gesagt, die Männer würden Geld für die Festnahme des Vaters bekommen. Der Vater des Klägers sei aus dem Gefängnis nicht zurückgekommen. Die Familie wisse nicht, was mit ihm passiert sei. Der Onkel des Klägers, der beim syrischen Militär sei, habe der Familie nicht helfen können.
5
Mit Bescheid vom … … …, dem Kläger zugestellt per Postzustellungsurkunde am … … …, erkannte das Bundesamt den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten an (Tenor Nr. 1) und lehnte dessen Asylantrag im Übrigen ab (Tenor Nr. 2).
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Am … … … ließ der Kläger durch seinen damaligen Vormund beim Verwaltungsgericht München Klage erheben. Er beantragt,
unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts vom … … … die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
7
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom … … … im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei vorverfolgt ausgereist. Der Onkel und der Vater des Klägers hätten sich an Demonstrationen des sog. Arabischen Frühlings beteiligt. Der Onkel sei unter dem Vorwurf, einen Assad-Anhänger angeschossen zu haben, verhaftet und gefoltert worden. Als er freigelassen worden sei, sei er ausgereist und in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden. Eines Tages hätten Polizisten den Vater des Klägers festgenommen. Als der Kläger seinen Vater zu schützen versucht habe, sei er ebenfalls festgenommen und mit Kabeln auf den Rücken geschlagen worden, wovon er bis heute Narben habe. (Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attests vom … … … habe der Kläger im mittleren Drittel des Rückens vier ca. 7-8cm lange Narben herrührend anamnestisch von Schlägen mit einem Kabel. Dies sei anhand der Verletzungsmuster plausibel.“). Ihm und seinem verschwundenen Vater sei oppositionelle Gesinnung unterstellt worden.
8
Die Beklagte legte die Akte des Verfahrens am … … 2017 vor. Sie beantragt unter Bezugnahme auf die Bescheidsgründe,
die Klage abzuweisen.
9
Ferner erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom … … …, dass der Sachvortrag des Klägers im Klageverfahren widersprüchlich und gesteigert sei. Dass der Kläger im Alter von … oder … inhaftiert und geschlagen worden sei, sei wenig plausibel. Aber selbst bei Wahrunterstellung der neuen Einlassung seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Eine gezielte, individuelle Vorverfolgung liege nicht vor; es fehle zudem an einem konventionsrechtlichen Anknüpfungsmerkmal.
10
Mit Beschluss vom … … … wurde die Streitsache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
11
Mit Beschluss vom … … … bewilligte das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung dessen Bevollmächtigten.
12
Mit Schriftsatz vom … … … ergänzte die Bevollmächtigte des Klägers die Klagebegründung unter Bezugnahme auf die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom März 2017 dahingehend, dass diesem aufgrund seiner Ausreise aus Syrien oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Wegen seiner Entziehung vom Militärdienst werde ihn das syrische Regime verfolgen.
13
In der mündlichen Verhandlung vom … … … wurde der Kläger informatorisch gehört. Wegen der Einzelheiten seiner Einlassung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Behörden- und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

15
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf §102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden ist.
16
Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
17
Der angefochtene Bescheid vom … … … erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. §77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2Asylgesetz -AsylG) dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 Abs. 4 und 1AsylG zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG), der das Gericht folgt.
Lediglich ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
19
1. Nach §3 Abs. 1AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn sich dieser aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (zu Sonderkonstellationen, bei denen ungeachtet einer etwaigen Verfolgungsgefahr eine Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist bzw. kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, vgl. §3 Abs. 2 bis 4AsylG).
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1.1. Als Verfolgung im Sinne des §3 Abs. 1AsylG gelten gemäß §3a Abs. 1 Nr. 1 und 2AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
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Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kann gemäß §3c AsylG u.a. vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sowie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. dazu §3d AsylG).
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1.2. Zwischen den Verfolgungsgründen (vgl. die Aufzählung in §3 Abs. 1Nr. 1AsylG sowie die näheren Erläuterungen in §3b Abs. 1AsylG) und den Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG) bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dafür reicht grundsätzlich ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 16). Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des §3a Abs. 3AsylG nicht (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13).
23
Gemäß §28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des §3 Abs. 1AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Betreffende sein Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Im Gegensatz zu Vorfluchtgründen, die lediglich glaubhaft zu machen sind, bedürfen Nachfluchtgründe, die auf Ereignissen innerhalb des Gastlandes beruhen, des vollen Nachweises, wobei insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Insofern ist den Versuchen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechtsschutzes im Bereich der Sachverhaltsermittlung zu begegnen (BVerwG, U.v. 21.10.1986 - 9 C 28.85; U.v. 8.11.1983 - 9 C 93.83 - alle juris).
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Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Bei einer politischen Verfolgung ist für die Bejahung der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund bereits ausreichend, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist, ist dabei irrelevant (BVerfG, B.v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 18.8.2021 - A 3 S 271/19 - juris Rn. 22).
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1.3. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des §3 Abs. 1AsylG (vgl. dazu Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU) besteht, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Bei der Verfolgungsprognose ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK auf eine tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. EGMR (GK), U.v. 28.2.2008 - Saadi/Italien, Nr. 37201/06 - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 18 ff.; U.v. 5.7.2019 - 1 C 37/18 - juris Rn. 13).
26
Demnach bedingt der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Annahme eines reellen Verfolgungsrisikos sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Gemeint ist damit keine quantifizierende, sondern eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und deren Bedeutung. Entscheidend ist, ob bei einer Bewertung des aus den gegebenen Umständen ableitbaren Verfolgungsrisikos bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und ihm wegen dieses Risikos eine Rückkehr nicht zumutbar erscheint (stRspr, vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17; zu §3 AsylG vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2019 - 1 C 11/18 - juris Rn. 25 sowie BayVGH, U.v. 23.6.2021 - 21 B 19.33586 - juris Rn. 34).
27
1.4. Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist (ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht), ist es Aufgabe des erkennenden Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß §108 Abs. 1 Satz 1VwGO eine Überzeugung zu bilden. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals (soweit es nach den Umständen des Falles hierauf ankommt) als auch von der Richtigkeit der Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich relevanter Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (stRspr, BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180; U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 20).
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Besonderes Gewicht ist den Berichten des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) beizumessen, der gemäß Art. 35 Nr. 1 GFK und Art. 2 Nr. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 die Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention überwacht (vgl. dazu EuGH, U.v. 30.5.2013 - Halaf, C-528/11 - juris Rn. 44). Im Übrigen sind das persönliche Vorbringen des Rechtsuchenden und dessen Würdigung, namentlich wenn eine relevante Vorverfolgung behauptet wird, von zentraler Bedeutung. Für den Fall, dass keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, kann ggf. allein dessen Tatsachenvortrag zum Erfolg der Klage führen, sofern sich das Gericht von der Richtigkeit der entsprechenden Einlassungen überzeugen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 - 9 C 27/85 - juris Rn. 15 f. m.w.N.).
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In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass für die Verfolgungsprognose beim Flüchtlingsschutz ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt, d.h. es ist irrelevant, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt nicht (mehr) durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern durch die Beweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Nach dieser Vorschrift wird für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür begründet, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut von Verfolgung bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 21 f.; U.v. 18.2.2021 - 1 C 4/20 - juris Rn. 15).
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2. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze besteht für den Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus den in §3 Abs. 1AsylG genannten Verfolgungsgründen.
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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lagen beim Kläger weder im Zeitpunkt seiner Ausreise im … … vor (2.1) noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat (2.2).
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2.1. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger aus Syrien vorverfolgt ausgereist ist.
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2.1.1. Soweit der Kläger die kriegsbedingten Zustände als Grund für seine Ausreise aus Syrien im Jahr … und seines Verbleibs im Ausland genannt hat, wurde dieser Umstand bereits im Rahmen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach §4 AsylG berücksichtigt. In seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt erklärte der Kläger, dass ihm persönlich in …, wo er sich vor der Ausreise aufgehalten habe, „nichts passiert“ sei.
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2.1.2. Eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung kann auch nicht auf Grund des vorgetragenen Vorfalls im Jahr … („möglicherweise am … …“) angenommen werden:
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Zum einen hat das Gericht durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens. Die Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt, im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung enthalten eine Vielzahl an Widersprüchen und Ungereimtheiten. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger zunächst an, sein Vater sei am … … … von drei Männern - namens …, … … und … - festgenommen und verhaftet worden. Sie hätten dafür von jemandem Geld bekommen. Als der Kläger versucht habe seinem Vater zu helfen, sei der Kläger in den Rückenbereich geschlagen. Ein Onkel des Klägers, der beim syrischen Militär gewesen sei, habe dem Vater nicht helfen können. Im Klageverfahren wurde erstmalig vorgetragen, dass ein Onkel und der Vater des Klägers an Demonstrationen des Arabischen Frühlings teilgenommen hätten. Dem Onkel sei vorgeworfen worden, er hätte einen Assad-Anhänger angeschossen. Im Jahr … sei der Onkel verhaftet und ein halbes Jahr im Gefängnis gefoltert worden. Danach sei der Vater des Klägers der Tat bezichtigt und verhaftet worden. Als der Kläger mit einem Plastikrohr seinen Vater habe schützen wollen, sei er ebenfalls festgenommen und zwei Tage mit Kabeln auf den Rücken geschlagen und nach dem Verbleib des Onkels befragt worden. Aus Angst vor weiteren Verhaftung sei der Kläger ausgereist. Der gesteigerte Vortrag im Klageverfahren - insbesondere hinsichtlich der Verhaftung und Folterung des damals … jährigen Klägers aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung - ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus sind die Angaben dazu, wann der Vater und der Onkel verhaftet worden seien, widersprüchlich. Zunächst soll der Onkel im Jahr … gefoltert worden sein und erst danach (aber eigentlich früher, schon im Jahr …) der Vater. Schließlich ist es für das Gericht nicht plausibel, wieso der Kläger nach dem Verbleib des Onkels befragt wurde, wenn man den letzteren schon davor habe gehen lassen. Wiederum andere Angaben machte der Kläger informatorisch befragt in der mündlichen Verhandlung. Der Onkel, der noch in Syrien wohne, betreibe einen Kiosk. Zu dessen gegenüber dem Bundesamt behaupteten Zugehörigkeit zum syrischen Militär wurde nun nichts vorgetragen. Des Weiteren seien beim Vorfall vom … … … nur zwei (nicht drei) Zivilpolizisten vor Ort gewesen; eine dritte Person namens … sei telefonisch kontaktiert worden. Der Kläger habe seinen Vater nicht mittels eines Plastikrohrs schützen, sondern dessen gefesselten Hände mittels einer Schere befreien wollen. Anschließend sei nicht nur der Vater, sondern auch der Kläger verhaftet und gefoltert worden. Ihnen sei Waffenhandeln (nicht Schießen auf Regimeanhänger) vorgeworfen worden. Der Kläger sei nach fünf Tagen (nicht schon nach zwei) freigelassen worden. Der Onkel habe sich vier Monate im Jahr … oder … (davor hieß es: ein halbes Jahr im Jahr …) in Haft befunden. Die Verhaftung von Onkel und Vater sei nicht auf eine Teilnahme an Demonstrationen zurückzuführen. Vielmehr habe die Person namens … die Verhaftung veranlasst, weil er die Familie des Klägers hasse und Geld vom Staat habe erhalten wollen. Bei den aufgezeigten Widersprüchen handelt es sich um zentrale Elemente des Verfolgungsvorbringens des Klägers, bei denen eine einigermaßen widerspruchsfreie Darstellung erwartet werden kann.
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Zum anderen - und unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben - wären die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch bei Wahrunterstellung des gesteigerten Vortrags nicht erfüllt. Beim Vorfall im Jahr … handelte es sich um ein einmaliges Ereignis, das die Schwelle zur Verfolgung im Sinne von §3 Abs. 1 sowie §3a Abs. 1 Nr. 1 und 2AsylG nicht erreichen dürfte. Aber auch unabhängig davon ist für das Gericht keine Anknüpfung an ein konventionsrechtliches Merkmal gemäß §3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §3b Abs. 1 Nr. 5AsylG ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, seine Familie habe sich in Syrien nicht politisch engagiert. Vom widersprüchlichen Vorbringen des Klägers konnte das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass man der Familie oppositionelle Gesinnung unterstellt hätte.
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Schließlich besteht zwischen dem vorgetragenen Vorfall im Jahr … und der Ausreise des Klägers im Jahr … kein zeitlicher Zusammenhang. Der Kläger ist nicht unmittelbarer nach der Verhaftung und Freilassung geflohen, vielmehr habe er seinen eigenen Angaben zufolge weiterhin ca. drei Jahre die Schule besucht und als Gemüsehändler gearbeitet. Gegen eine Vorverfolgung spricht auch der Umstand, dass der Kläger legal, vom Flughafen in … ausgereist ist.
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Insoweit sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne von §3 c Nr. 2 und 3AsylG ergibt.
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2.2. Nach der in Auswertung der Erkenntnislage gewonnenen Überzeugung des Gerichts bestehen zudem auch keine Nachfluchtgründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers führen.
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Es ist - auch unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.2.1.) - nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und allein wegen seiner Ausreise, seines Asylantrags sowie des damit verbundenen Aufenthalts im Ausland eine politische Verfolgung droht (2.2.2.). Gleiches gilt - zumindest, soweit keine (persönlichen) Umstände hinzutreten - im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst (2.2.3.).
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2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das syrische Regime oppositionelle Bestrebungen seit jeher (von kurzen Tauwetterphasen abgesehen) massiv unterdrückt. Zum „Charakter des syrischen Staates“ führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 23.6.2021 - 21 B 19.33586 - juris Rn. 36; U.v. 14.12.2021 - 21 B 19.32688) Folgendes aus:
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„2.1. Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich unter erheblichen Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht - Essay“ vom 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet im Ganzen betrachtet zielgerichtet und ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 95 - im Folgenden UNHCR International Protection Considerations 2021; siehe auch Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 8 - im Folgenden: UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen 2017). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Mittlerweile sollen bislang über 17.000 Menschen in syrischen Gefängnissen durch Folter oder aufgrund unmenschlicher Haftbedingungen gestorben sein. Das syrische Regime macht in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung in syrischen Haftanstalten, sondern benennt zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und ähnliches (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4.12.2020, S. 19).“
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2.2.2. Diese Umstände allein rechtfertigen allerdings nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen den Kläger bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen werden. Das erkennende Gericht schließt sich in diesem Zusammenhang den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 (21 B 16.30338; 21 B 16.30364; 21 B 16.30371 - alle juris) an, der nach Auswertung der maßgeblichen und auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu diesem Ergebnis kommt (so auch BayVGH, U.v. 9.5.2019 - 20 B 19.30643 - juris Rn. 35 ff.; U.v. 10.9.2019 - 20 B 19.32549 - juris Rn. 21 ff. m.w.N.; U.v. 14.12.2021 - 21 B 19.32688) und auch im Übrigen mit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt (ebenso mit teilweise abweichender Begründung: OVG RhPf, U.v. 12.4.2018 - 1 A 10988.16; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 - 3 KO 155.18; HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A; OVG Saarl, U.v. 14.11.2018 - 1 A 609.17; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2019 - OVG 3 B 27.17; VGH BW, U.v. 27.3.2019 - A 4 S 335.19; OVG Hamburg, U.v. 29.5.2019 - 1 Bf 284/17.A; SächsOVG, U.v. 21.8.2019 - 5 A 50/17.A; OVG SH, U.v. 3.1.2020 - 5 LB 34.19; OVG NW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A; OVG Bremen, U.v. 24.3.2021 - 2 LB 123.18; NdsOVG, U.v. 22.4.2021 - 2 LB 147.18; BayVGH, U.v. 14.12.2021 - 21 B19.32688 - alle juris).
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Auch die neueren Erkenntnisse über die Lage in Syrien, wonach einem Rückkehrer, der nicht explizit als politischer Oppositioneller aufgefallen bzw. nicht in einer Fahndungsliste (sog. wanted list) angeführt ist, regelmäßig keine Repressionen drohen (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien (EZKS), Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11.3.2019; Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests, SYR106356.E, 9.9.2019, S. 3; United States Department of State, Syria 2020 Human Rights Report, S. 45; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4.12.2020, S. 24 ff.; EASO, Syria Situation of returnees from abroad, Country of origin information report, Juni 2021, S. 11 ff.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Country of origin information, 30.6.2021, S. 100 ff.; Amnesty International, „You are going to your death“ - Violations against syrian refugees returning to Syria, September 2021, S. 15 ff.), geben aktuell keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Gericht ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Klägers nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Familie des Klägers politisch verfolgt worden ist; zumal die Großmutter des Klägers väterlicherseits keine Gespräche über Politik und Religion zu Hause erlaubt habe und ihre Söhne nicht an den „Freitags“-Demonstrationen habe teilnehmen lassen.
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2.2.3. Der nun … Kläger ist bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht wegen einer Entziehung vom Militärdienst in der syrischen Armee (durch Verbleib im Ausland) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer politischen Verfolgung bedroht. Dies gilt auch hinsichtlich der Abstammung des Klägers aus einem überwiegend regierungsfeindlichen Gebiet (…).
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Bezüglich des Militärdienstes in der Arabischen Republik Syrien ergibt sich aus der Gesamtschau der herangezogenen Erkenntnismittel, die das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, aktuell im Wesentlichen Folgendes:
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Nach dem syrischen Gesetz besteht für Männer ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren eine allgemeine Wehrpflicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4.12.2020, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11.6.2019, S. 10). Männer, die das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren erreicht haben, müssen sich zur Musterung beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, wo sie ihr Militärbuch erhalten, in das neben anderem das Ergebnis der medizinischen Tauglichkeitsprüfung und eine etwaige Befreiung vom Militärdienst eingetragen werden. Wer sich nicht bei der Rekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der Militärdienstentzieher gesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 23 f.; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen, SYR104921.E, 13.8.2014, S. 5). Reagieren militärdienstpflichtige Männer auf einen Einberufungsbescheid nicht, kann es geschehen, dass sie von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4.12.2020, S. 14).
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Nach Beendigung des obligatorischen Militärdienstes bleibt ein syrischer Mann gemäß Art. 15 Gesetzesdekret Nr. 30 aus dem Jahr 2007 Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen werden zur Überzeugung des Gerichts seitens der syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen beachtet. Dafür sprechen zahlreiche Berichte, denen zu entnehmen ist, dass im Allgemeinen für die Rekrutierung nach wie vor das nach dem Gesetz bestimmte Alter von 18 Jahren bzw. 42 Jahren maßgebend ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4.12.2020, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 18.12.2020, S. 43).
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Zwar soll einzelnen Berichten zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst (42 Jahre) erhöht werden, wenn die betreffende Person bestimmte Qualifikationen habe, was etwa für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung gelte. Daraus kann aber zugleich abgeleitet werden, dass jenseits dieses Qualifikationsprofils kein Anhalt für eine Missachtung der für den Reservedienst geltenden Altersgrenze besteht. Das wird durch die aktuellen Feststellungen des Dänischen Einwanderungsdienstes (DIS) bestätigt. Danach bekundeten alle von der Behörde befragten Quellen, die Kenntnis zum Alter der Einberufung hatten, sie hätten keine Informationen erhalten, die darauf hindeuteten, dass die Syrisch-Arabische Armee (SAA) Männer rekrutiert habe, die jünger als 18 Jahre alt gewesen seien. Die meisten der Quellen hatten darüber hinaus keine Informationen erhalten, dass die SAA Männer eingezogen hat, die älter als 42 Jahre waren (vgl. The Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 18). Das stimmt mit den vom European Asylum Support Office (EASO) gewonnenen Erkenntnissen überein. Im Februar 2021 von EASO befragte Quellen gaben an, ihnen sei nicht bekannt, dass aktuell Männer im Alter unter 18 Jahren oder über 42 Jahren in die SAA rekrutiert worden seien (EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 19).
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Ferner ist zu bemerken, dass in Syrien - selbst nach den Gesetzesänderungen vom Jahr 2014 - der einzige Sohn einer Familie (was vorliegend auf den Kläger zutrifft) vom Militärdienst weiterhin freigestellt werden kann, was im Militärbuch vermerkt wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee; 28.3.2015, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017; The Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 20; vgl. zuletzt auch EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 28).
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Auch räumt das syrische Militärdienstgesetz militärdienstpflichtigen syrischen Männern sowie registrierten Palästinensern aus Syrien die Möglichkeit ein, gegen Zahlung einer Gebühr (7.000 bis 10.000 US-Dollar) von der Militärdienstpflicht befreit zu werden. Seit der Gesetzesänderung im November 2020 gilt dies (gegen Zahlung einer entsprechend der Dauer des Auslandsaufenthalts gestaffelten Gebühr) ebenfalls für Syrer, die bis zu vier Jahren ununterbrochen im Ausland gelebt haben (vgl. EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 30). Diese Befreiungsmöglichkeit wird im Allgemeinen tatsächlich umgesetzt (vgl. The Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 27).
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Zugleich ist allerdings auch zu bedenken, dass es Militärdienstpflichtigen nicht oder nicht uneingeschränkt erlaubt ist, Syrien zu verlassen. So verbot das Verteidigungsministerium am 20. Oktober 2014 allen Männern die Ausreise, die zwischen dem Jahr 1985 und dem Jahr 1991 geboren sind. Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 Jahren müssen vor Ausreise aus Syrien eine Genehmigung der Generaldirektion für Rekrutierung oder einer ihr nachgeordneten Rekrutierungsbehörde einholen (Art. 48 Gesetzesdekret Nr. 30 aus dem Jahr 2007 i.d.F. des Gesetzes Nr. 3 vom Januar 2017). Eine Person, der eine Reisegenehmigung erteilt wird, muss eine Sicherheit in Höhe von 50.000 syrischen Pfund (derzeit etwa 17,60 Euro) hinterlegen und eine verantwortliche Person (beim Militär tätig oder verbeamtet) benennen, welche die Rückkehr des Ausreisewilligen garantiert. Ob eine Ausreisegenehmigung erteilt wird, hängt erheblich von den individuellen Umständen ab, wobei Männer, die ihren Militärdienst bereits geleistet haben, eine solche Genehmigung einfacher erhalten (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017 S. 13 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 24).
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Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es in Syrien keine Möglichkeit gibt, anstelle des Militärdienstes einen (zivilen) Ersatzdienst zu leisten. Ebenso wenig kann der Militärdienst legal verweigert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4.12.2020, S. 14). Jeder Militärdienstpflichtige, der in Friedenszeiten der Einberufung nicht innerhalb eines Monats gefolgt und geflüchtet ist, bevor er sich seiner Einheit angeschlossen hat, kann nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sechs Monaten bestraft werden (Art. 98 Abs. 1 Gesetzesdekret Nr. 61 vom 27.2.1950, im Jahr 1973 geänderte Fassung - Gesetzesdekret Nr. 61). Einem Militärdienstpflichtigen, der in Kriegszeiten der Einberufung nicht gefolgt ist, droht nach Art. 99 des Gesetzesdekrets Nr. 61 je nachdem, ob und wann er freiwillig zurückgekehrt ist oder verhaftet wurde, eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 23; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017, S. 8 f.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Entziehung vom Militärdienst für sich genommen in der Regel nicht zu einem Militärstrafprozess führt. Vielmehr werden Militärdienstentzieher, unter Umständen nach einer Arrestierung, die das Untertauchen verhindern soll, im Allgemeinen unverzüglich eingezogen und - gegebenenfalls nach einer nur kurzen Ausbildung - militärisch verwendet. Das entspricht der weitgehend übereinstimmenden Erkenntnislage (vgl. UNHCR, International Protection Considerations 2021, S. 123 f.; The Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 31; vgl. zum Ganzen auch NdsOVG, U.v. 22.4.2021 -2 LB 408/20 - juris Rn. 53 sowie EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 33).
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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der syrische Staat auf die zu seinen Gunsten veränderte militärische Lage bezogen auf die Militärdienstpflicht syrischer Männer mit verschiedenen einer Normalisierung dienenden Maßnahmen reagierte (eine Reihe von Demobilisierungsmaßnahmen und Amnestieerlassen, vgl. dazu Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, 17.10.2019, S. 45; The Danish Immigration Service, Syria: Military Service, May 2020, S. 35; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7.5.2020, S. 12), die die Prognose rechtfertigen, dass syrischen Männern, die sich durch Flucht ins Ausland ihrer Verpflichtung zum Militärdienst entzogen haben, versöhnlich gegenübergetreten wird.
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Es liegen nach wie vor keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die syrischen staatlichen Stellen die Amnestie-Erlasse regelhaft nicht beachten (The Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 46 ff.; UNHCR, International Protection Considerations 2021, S. 129). Dafür spricht auch der Umstand, dass die geänderte Haltung der syrischen Regierung durch einen „Rückkehrplan“ für Flüchtlinge bestimmt ist, den die Russische Föderation als einflussreicher Verbündeter des syrischen Staates im Juli 2018 angekündigt hat. So rief die syrische Regierung Anfang Juli 2018 erstmals offiziell zur Flüchtlingsrückkehr auf und forderte dafür die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen. Ein Minister mit Zuständigkeit „Flüchtlingsrückkehr“ wurde benannt und eine Rückkehrkommission ernannt. Präsident Bashar al-Assad bekundete in einer Rede vor Mitgliedern der syrischen Lokalräte im Februar 2019 erneut, dass Flüchtlinge zurückkehren sollten. Schließlich fand im November 2020 in Damaskus eine von der syrischen Regierung organisierte Konferenz zur Rückkehr syrischer Flüchtlinge statt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4.12.2020, S. 26).
Zusammenfassend stellt sich die Situation daher wie folgt dar:
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Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Wehrdienstverweigerer im Falle eines Aufgriffs beachtlich wahrscheinlich eine Behandlung droht, die hinsichtlich des Schweregrades als Verfolgungshandlung im Sinne von §3a AsylG wie auch als ernsthafter Schaden im Sinne von §4 Abs. 1 Nr. 2AsylG einzustufen wäre. Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aber nicht für die Annahme aus - auch wenn es in diese Richtung weisende Indizien gibt - dass derartige Übergriffe regelhaft dadurch bedingt wären, dass dem Betreffenden wegen der Wehrdienstverweigerin eine illoyale Haltung gegenüber dem syrischen Staat unterstellt würde, diese also an Konventionsmerkmale anknüpfen würden und nicht lediglich Folge des von willkürlicher Gewalt systemisch geprägten Umgangs der syrischen Sicherheitskräfte mit Festgehaltenen wären (Misshandlungsrisiko von Personen, die sich auch welchen Gründen auch immer in öffentlichem Gewahrsam befinden) bzw. ihre Ursache nicht in sonstigen Umständen haben, aufgrund derer seitens des syrischen Regimes der Betreffende als regimefeindlich eingestuft wird. Das Gericht folgt insoweit im Ergebnis der den Beteiligten bekannten neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 12.4.2019 - 21 B 18.32459; U.v. 9.9.2019 - 20 B 19.32017; U.v. 21.9.2020 - 21 B 19.32725; U.v. 23.6.2021 - 21 B 19.33586; U.v. 14.12.2021 - 21 B19.32688; so auch im Ergebnis VGH BW, U.v. 4.5.2021 - A 4 S 468/21; SächsOVG, U.v. 22.9.2021 - 5 A 855/19.A; OVG MV, U.v. 26.5.2021 - 4 L 238.13; OVG LSA, U.v. 1.7.2021 -3 L 154.18 - alle juris).
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Ebenso wenig ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien allein deshalb verfolgt wird, weil er aus einem überwiegend regierungsfeindlichen Gebiet (…) stammt. Das Gericht geht im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Herkunft aus einer „Rebellenhochburg“ für sich genommen nicht ausreicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bewirken. Vielmehr bedarf es daneben einem Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände, wie etwa einer oppositionellen Tätigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2018 - 21 B 18.30853 - juris Rn. 49 ff.; B.v. 30.6.2020 - 20 B 19.31187 - juris Rn. 38 f.; VGH BW, U.v. 27.3.2019 - A 4 S 335.19; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2019 - OVG 3 B 27.17; OVG Bremen, U.v. 20.2.2019 - 2 LB 122.18; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; HessVGH, U.v. 25.9.2019 - 8 A 638/17.A; NdsOVG, U.v. 16.7.2020 - 2 LB 39.20; OVG NW, U.v. 13.3.2020 - 14 A 2778/17.A; OVG RhPf, B.v. 6.2.2018 - 1 A 10849/17.OVG; OVG Saarl, U.v. 25.7.2018 - 1 A 621.17; SächsOVG, U.v. 6.2.2019 - 5 A 1066/17.A; OVG SH, U.v. 3.1.2020 - 5 LB 34.19 - alle juris; Danish Refugee Council/The Danish Immigration Service, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 15 f.). Dem Kläger droht schließlich auch keine Sippenhaft, da eine politische Verfolgung von nahen Verwandten nicht glaubhaft gemacht wurde.
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Unter umfassender Würdigung dieser Erkenntnislage ist es zur Überzeugung des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger allein wegen Militärdienstverweigerung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne von §3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §3b Abs. 1 Nr. 5AsylG (eine - unterstellte - oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung) eine Verfolgung im Sinne von §3 Abs. 1 Nr. 1AsylG droht. Insbesondere fällt die Einziehung zum Wehrdienst als solche (hinsichtlich des Klägers als einzigen Sohnes in der Familie ist die Einziehung wenig wahrscheinlich), selbst wenn sie gegen den Willen des Betroffenen erfolgt, nicht hierunter. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.11.2020 - EZ; C-238/19 - juris Rn. 57) für eine Verknüpfung von Verfolgungshandlung im Sinne von §3a Abs. 2 Nr. 5AsylG und Verfolgungsgrund sprechende „starke Vermutung“ ist hiermit widerlegt bzw. für die Entscheidung des Falles ohne Belang.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Kläger vorliegen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1VwGO.
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4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf §167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.