Titel:
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Anordnung auf verkehrsaufsichtliches Einschreiten mangels behördlicher Vorbefassung
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
StVO § 45
Leitsatz:
Die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung, mit dem von der Behörde ein Handeln in Form eines verkehrsaufsichtlichen Einschreitens (hier das Verbot von Baustellenverkehr in einem bestimmten Streckenabschnitt für ein geplantes Bauvorhaben) verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz, (kein) Anspruch auf Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Verkehrszeichen, Sperrung von Baustellenverkehr für geplantes Bauvorhaben, einstweilige Anordnung, Rechtsschutzbedürfnis, straßenverkehrsaufsichtliches Einschreiten, geplantes Bauvorhaben, Verbot von Baustellenverkehr, Verkehrszeichen, vorangegangenes Verwaltungsverfahren
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 22.07.2022 – 11 CE 22.1052
Fundstelle:
BeckRS 2022, 18961
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, während der Bauphase des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen den Baustellenverkehr in einem Streckenabschnitt des nördlichen Teils der M.-straße, … … zu verbieten, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor Beginn der Bauarbeiten ein „Sicherheitsaudit“ durchzuführen.
2
Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens M.-str. …, … Das östlich vom Grundstück des Antragstellers gelegene Nachbargrundstück M.-str. … steht im Eigentum der Beigeladenen. Beide Grundstücke sind durch den nördlichen Teil der M.-straße erschlossen. Bei diesem Abschnitt der M.-straße zwischen M.-straße und F.-Weg handelt es sich nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine ca. 3 m breite, asphaltierte Fahrbahn, die durch Zeichen 260 Straßenverkehrsordnung (StVO) mit dem Zusatzzeichen 1020-30 StVO “Anlieger frei” zum Zeichen 260 StVO allgemein für Kraftfahrzeuge gesperrt ist. Die einzelnen Grundstückzufahrten in diesem Bereich, mithin auch die des Antragstellers und der Beigeladenen, sind durch asphaltierte Abzweigungen angebunden; diese dienen nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin Fußgängern, Radfahrern und dem motorisierten Verkehr im Falle von Gegenverkehr als Ausweichmöglichkeit. Östlich der Grundstückszufahrt zu dem Anwesen der Beigeladenen geht die Fahrbahn in einen durch Zeichen 240 StVO ausgeschilderten gemeinsamen Geh- und Radweg sowie weiter östlich in einen Grünanlagenweg über. Südlich hieran schließt sich der … Kanal an, der insoweit den nördlichen und südlichen Teil der M.-straße trennt; siehe Kartenausschnitt aus GoogleMaps:
3
Das Baureferat der Antragsgegnerin hat im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10. Dezember Dezember 2021 im Sinne des Art. 7 Abs. 4 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) angekündigt, diesen Bereich der nördlichen M.-straße von einem Eigentümerweg in einen „beschränktöffentlichen Weg, Fußverkehr + Radverkehr, Zufahrt zu den angrenzenden Grundstücken gestattet“ umzustufen (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2022, Anlage 3).
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Der Beigeladenen ist nach Erteilung eines Bauvorbescheids vom 6. August 2020 antragsgemäß unter dem 27. Oktober 2021 eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück M.-str. … durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Antragsgegnerin erteilt worden. Der Baugenehmigungsbescheid ist in Nr. I 1. und 2. mit naturschutzrechtlichen Bedingungen versehen; unter Nr. I 3. ist geregelt, dass die Bauarbeiten erst begonnen werden dürfen, wenn ein gesonderter Baustellenabwicklungsplan vorgelegt und von der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin geprüft und freigegeben worden ist. Der Antragsteller hat gegen den Vorbescheid und die Baugenehmigung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 29 K 20.4275; M 29 K 21.6232) erhoben.
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Mit am 13. Dezember 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom selben Tag lässt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, in dem Bereich des nördlichen Teils der M.-straße zwischen M.-straße und F.-Weg, somit auf Höhe der M.-straße … bis …, … München, den Baustellenverkehr in der Bauphase des Bauvorhabens und auf dem Grundstück M.-straße … (Fl.Nr. …/14) und 31 (Fl.Nr. …/30) zu verbieten.
Hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten vor Freigabe der Bautätigkeit bzgl. des Bauvorhabens ein Sicherheitsaudit zu den zu erwartenden Gefährdungen während der Bauphase durchzuführen.
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Zur Begründung ließ der Antragsteller vortragen, dass es - verursacht durch das Aufeinandertreffen von Fußgängern, Fahrradfahrern sowie Kraftfahrzeugen - immer wieder zu Gefährdungen der Verkehrssicherheit in der nördlichen … straße komme, insbesondere zu Beinahe-Kollisionen, auch unter Beteiligung von Kindern. Auch seine Enkelkinder, die ihn besuchten, seien daher gefährdet. Der Leiter des Sachgebiets Verkehr der Polizeiinspektion … (…) sei ebenso der Auffassung, dass eine Verkehrsgefährdung bestehe. Gleiches gehe aus dem Gutachten des Architekten … P. … vom 1. Dezember 2021 (Anlage 1 des Antragsschriftsatzes vom 13. Dezember 2021) hervor. Die aktuelle Gefährdungssituation werde sich durch die unmittelbar bevorstehende Bautätigkeit der Beigeladenen, mit der alsbald zu rechnen sei, erheblich verschärfen, denn die Andienung der Baustelle werde zwangsläufig über die M.-straße erfolgen. Bereits in der Baustellenvorbereitungszeit würden zahlreiche Baustellenfahrzeuge mit beachtlicher Größe die Straße nutzen (u.a. Entfernung von Humus, Aufstellung eines Krans und von Wohncontainern, Abriss der vorhanden Häuser). Während der Bauphase sei mit schwersten Verkehrsunfällen zu rechnen. Nach einem weiteren Gutachten von Prof. K. vom 1. Dezember 2021 (Anlage 4 des Antragsschriftsatzes vom 13. Dezember 2021) komme es bei einer zu erwartenden Bauzeit von 26 Wochen zu einer täglichen Verkehrsbelastung von Schwerlastfahrzeugen von vier bis sechs Fuhren pro Tag. Darüber hinaus stelle das rücksichtlose Parken von Kraftfahrzeugen eine erhebliche Beeinträchtigung und Gefahr für die Anwohner dar. Andere Maßnahmen, wie eine Verbreiterung der Fahrbahn schieden aus, allenfalls käme eine Umleitung des Baustellenverkehrs durch den Bau einer Behelfsbrücke in Verlängerung der S.-straße in Betracht. Der Antragsteller sei Straßenanlieger und als solcher antragsbefugt. Er sei in Art. 14 Abs. 1 GG sowie in Art. 2 Abs. 2 GG betroffen und verletzt. Da der Baubeginn unmittelbar bevorstehe, sei Dringlichkeit gegeben und der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.
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Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2022 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trug sie zum Sachverhalt vor, dass sich der Antragsteller seit 5. Feb ruar 2021 mit mehreren Anfragen im Zusammenhang mit dem nördlichen Abschnitt der M.-straße mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten und Antragsbegehren an die Antragsgegnerin gewandt habe; auf die schriftsätzlichen Ausführungen (S. 3 bis 5 und der Anlage 3 der Antragserwiderung vom 7. Januar 2022) wird Bezug genommen. Auf Nachfrage bei der zuständigen Polizeiinspektion … habe diese am 4. Januar 2022 mitgeteilt, dass der verfahrensgegenständliche Abschnitt der M.-straße unauffällig sei, so sei es zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 4. Januar 2022 lediglich zu einem Umfall mit Fahrerflucht zwischen einem Pkw und einem Radfahrer bei der Ausfahrt aus der M.-straße in die M.-straße gekommen, bei der der Radfahrer in die falsche Richtung gefahren sei (Bl. 101-104 d. Behördenakten (BA)). Anlässlich einer Verkehrszählung am 19. Oktober 2021 seien für diesen Teilabschnitt östlich der M.-straße lediglich 30 KfZ pro Tag erfasst worden. In rechtlicher Hinsicht sei der Antrag sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag unzulässig, dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog bezüglich des begehrten Durchfahrverbots für Baustellenverkehr. Soweit er Gefährdungen für andere Verkehrsteilnehmer geltend mache, sei er nicht in eigenen Rechten betroffen. Zudem könne er auch keine Verletzung seines Anliegergebrauchs bzw. von Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. Der Anliegergebrauch vermittle lediglich die angemessene Zugänglichkeit zu einem Grundstück, diese werde durch einen möglicherweise zu erwartenden Baustellenverkehr weder unmöglich noch übermäßig erschwert. Darüber hinaus könne der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch aus einer möglichen Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG dartun. Auch insoweit seien keine konkreten Tatsachen vorgebracht worden, dass derzeit infolge des zu erwartenden Baustellenverkehr das zumutbare Maß überschritten wäre. Zudem werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch keine Umstände dargelegt worden seien, wonach das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde vorliegend auf Null reduziert wäre. Dies ergäbe sich im Übrigen auch daraus, dass unter Umständen mehrere im Ermessen der Antragsgegnerin liegende Maßnahmen in Betracht kämen, wie z.B. die Errichtungen von Zusatz- und Warnschildern, eine Geschwindigkeitsreduzierung für motorisieren Verkehr, ein zeitlich beschränktes Durchfahrverbot für LKWs, eine temporäre Verbreiterung der M.-straße zu Schaffung von Ausweichstellen u.a. Im Übrigen sei auch kein Anordnungsgrund plausibel dargelegt worden. Eine besondere Dringlichkeit sei nicht gegeben. Es sei bereits unklar, wann mit den Bauarbeiten begonnen würde. Der Zeitpunkt sei schon wegen der gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung eingereichten Klagen und der damit verbundenen Risiken für die Beigeladene ungewiss. Im Übrigen habe diese zunächst umfangreiche Bedingungen aus der Baugenehmigung zu erfüllen, bevor mit den Bauarbeiten begonnen werden dürfe. Mithin handle es sich im Wesentlichen um vorbeugenden, vorläufigen Rechtsschutz, für den es dem Antragsteller jedoch erst recht an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehle.
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Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz vom .. Februar 2022 erneut vorbringen, dass die Antragsgegnerin jegliche verkehrsregelnde Maßnahme nach § 45 StVO in der Vergangenheit abgelehnt habe, damit sei es dem Antragsteller nicht zuzumuten gewesen, vor Stellung des streitgegenständlichen Antrags bei Gericht nochmals einen Antrag gegenüber der Behörde zu stellen; es hätte sich hierbei um reine Förmelei gehandelt. Im Übrigen bestünde sehr wohl eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, derzeit gebe es nicht einmal eine Geschwindigkeitsbeschränkung, so dass die Baustellenfahrzeuge sogar 50 km/h fahren dürften. Eine Dringlichkeit sei schon deshalb gegeben, da die Klage gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung habe, im Übrigen könne nicht darauf vertraut werden, dass die Bauherrin abwarte, bis alle Bedingungen aus der Baugenehmigung erfüllt seien. Die Vorbereitungsarbeiten (wie z.B. Kranaufbau, Anlieferung von Containern) könnten jederzeit beginnen.
10
Nachdem den Beteiligten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, wurde die Bauherrin des Bauvorhabens auf dem Grundstück M.-straße … mit Beschluss vom 21. Februar 2022 zum Verfahren beigeladen, § 65 Abs. 1 VwGO.
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Mit Schriftsatz vom .. März 2022 trug der Antragsteller unter Vorlage von Bildmaterial vor, dass es bereits zu Baumfällarbeiten gekommen sei. Dies zeige, dass eine akute und erhebliche Gefahr bestehe. Die Antragsgegnerin erwiderte hierzu schriftsätzlich am 18. März 2022, dass die Beigeladene darauf hingewiesen worden sei, dass für die Nutzung von öffentlichem Verkehrsgrund eine verkehrsaufsichtliche Erlaubnis mit entsprechender Absicherung erforderlich sei.
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Mit Schriftsatz vom 29. März 2022 beantragte die Beigeladene, den Antrag abzulehnen.
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Insofern sei der Antrag in seinem Haupt- als auch Hilfsantrag bereits unzulässig. Es fehle bereits an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Es sei nicht absehbar, wie sich die Durchführung der Bauarbeiten darstellte, so dass schon deshalb keine Verletzung einer drittschützenden Rechtsposition behauptet werden könne, jedenfalls aber keine Ermessensreduzierung auf Null bestehe. Der Antragsgegnerin stehe mit § 45 StVO ein weites Auswahl- und Handlungsermessen zu, es lägen eine Vielzahl möglicher alternativer Vorgehensweisen vor. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden; mit dem Beginn der Bauarbeiten in Form der Abriss- und Erdarbeiten sei, wie bereits auf die gerichtliche Anfrage mitgeteilt, jedenfalls nicht vor Juni 2022 zu rechnen, zumal die im Baugenehmigungsbescheid gesetzten Bedingungen noch nicht erfüllt seien; insbesondere sei der Antragsgegnerin noch kein gesonderter Baustellenabwicklungsplan vorgelegt worden. Die Baumfällarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen seien nicht Gegenstand des Baugenehmigungsbescheids vom 27. Oktober 2021, sie fielen nicht unter die Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin und hätten damit genehmigungsfrei erfolgen können.
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Dem Vorschlag des Gerichts vom 31. März 2022 für eine außergerichtliche Einigung wurde von Seiten des Antragstellers widersprochen. Mit Schriftsatz vom .. April 2022 ließ er weiter ausführen, dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, eine Behördenentscheidung abzuwarten, da die Antragsgegnerin dies fortlaufend abgelehnt hätte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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A. Der Antragsteller begehrt mit seinem Hauptsowie Hilfsantrag den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Eine solche einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Form einer Regelungsanordnung kann ergehen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ein Anordnungsanspruch, d.h. der in der Hauptsache verfolgte materiellen Anspruch, sowie ein Anordnungsgrund, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, ergibt, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).
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I. Der Antrag ist in seinem Hauptantrag bereits unzulässig.
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1. Der Hauptantrag mag zwar dem Grunde nach statthaft sein, da er auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung (verkehrsbezogenes Ge- bzw. Verbot), die mittels Errichtung von Verkehrszeichen umgesetzt und bekannt gemacht wird, und mithin auf den Erlass einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gerichtet ist, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
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2. Auch dürfte dem Antragsteller nicht schon wegen der bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Zwar ist der verfahrensgegenständliche (nördliche) Abschnitt der M.-straße nach Zeichen 260 StVO allgemein für Kraftfahrzeuge gesperrt, allerdings ist durch das Zusatzzeichen 1020-30 StVO der Verkehr für “Anlieger frei”. Damit dürfte aber auch der durch ein genehmigtes Bauvorhaben eines Anliegers ausgelöste Baustellenzugangsverkehr - jedenfalls in adäquatem Umfang - grundsätzlich von der (Zufahrts-)Berechtigung des Zusatzzeichens mitumfasst sein. Dies ergibt sich daraus, dass die letztlich der Verkehrsberuhigung dienenden und damit vor allem den Durchgangsverkehr ausschließenden Zeichen 260 StVO i.V.m. Zusatzzeichen 1020-30 StVO “Anlieger frei” (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO) nicht nur die Einfahrt für die Anlieger selbst, d.h. denjenigen Personen, die zum Betreten oder Benutzen eines im Sperrgebiet liegenden Grundstückes berechtigt sind, sondern auch Verkehr durch Dritte ermöglichen soll, die mit den Anliegern Beziehungen irgendwelcher Art knüpfen oder unterhalten wollen (VG Bremen, B.v. 7.4.2011 - 5 V 2085/10 - juris Rn. 32 m.w.N.). Damit dürfte „Baustellenverkehr“ für ein Anliegergrundstück in angemessenem Umfang, d.h. soweit es z.B. nicht zu einer genehmigungspflichtigen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsfläche nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 StVO kommt, von der bestehenden Verkehrsregelung in diesem Bereich erfasst sein.
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3. Dem Antragsteller fehlt es vorliegend aber deshalb an dem erforderlichen Rechts schutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin mit dem begehrten Anliegen - nämlich des konkreten Antrags auf verkehrsrechtliches Einschreiten in Form eines „Verbots des Baustellenverkehrs“ - noch nicht befasst war. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hängt die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Verpflichtungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln in Form eines verkehrsaufsichtlichen Einschreitens verlangt wird, grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Dies stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden - es sei denn, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht eine abweichende Regelung trifft (st.Rspr. BVerwG, B.v. 22.11.2021 - 6 VR 4/21 - juris). Ein derartiger konkreter Antrag auf Sperrung des Baustellenverkehrs während der Bauphase wurde gegenüber der Antragsgegnerin indes nicht gestellt. Insoweit genügen hierfür auch nicht die vorherigen an die Antragsgegnerin gerichteten Anträge, die die Verkehrssituation in dem betreffenden Abschnitt der M.-straße - wenn auch ggf. schon unter dem Eindruck des laufenden Baugenehmigungsverfahrens - betreffen, um eine behördlich Vorbefassung mit dem konkreten verfahrensgegenständlichen Begehren bejahen zu können. Auch der Antrag gegenüber der Antragsgegnerin vom … Juni 2021 für eine zeitliche Zufahrtsbeschränkung des motorisierten Anliegerverkehrs zu den Anwesen M.-straße …, hilfsweise eine komplette Sperrung der Zufahrt für den motorisierten Anliegerverkehr mit Ausnahme des Lieferverkehrs zu bestimmen Zeiten, der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. September 2021 abgelehnt wurde, erfüllt dies nicht. Denn in dem Antwortschreiben wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass das geplante Bauvorhaben - zumal auch zeitlich vor Erlass des Baugenehmigungsbescheids - nicht Prüfungsgegenstand war. Dass sich die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller vorträgt, im Vorfeld jeder auf § 45 StVO gestützten verkehrsrechtlichen Anordnung von vornherein verweigert haben soll, und damit eine Antragstellung bei der Behörde vor Beanspruchung gerichtlichen Eilrechtsschutzes bloße Förmelei gewesen sei, vermag die Kammer daher nicht zu erkennen. Dies auch deshalb, da die Antragsgegnerin schriftsätzlich nicht in Abrede stellt bzw. sich einer Prüfung verweigert, dass u.U. während der Bauphase entsprechender verkehrsrechtlicher Handlungsbedarf bestehen könnte. Auch die Bereitschaft für einen (außergerichtlichen) Ortstermin unter Beiziehung aller Beteiligten (einschließlich Vertreter weiterer Abteilungen der Antragsgegnerin sowie der zuständigen Polizeiinspektion) spricht gegen die vom Antragsteller unterstellte Verweigerungshaltung auf Seiten der Antragsgegnerin. Ebenso ist aufgrund des jedenfalls nicht unmittelbar bevorstehenden Baubeginns (siehe unten unter 4 b)) auch nicht zu befürchten, dass durch Zeitablauf dem Antragsteller schwere, nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machende Nachteile entstehen, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise unmittelbar einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht zu stellen.
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4. Darüber hinaus fehlt es dem Antragsteller aber auch an einer Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog.
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a) Vorliegend bestehen schon Bedenken dahingehend, ob ein Anordnungsanspruch, d.h. der zu regelnde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts, plausibel dargelegt wurde. Als Rechtsgrundlage für den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch käme allenfalls § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO in Betracht. Nach diesen Vorschriften können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Auch wenn § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO für sich genommen nicht drittschützend ist, ist dennoch anerkannt, dass der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen haben kann, nämlich wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 20.11.2015 - 11 CE 15.2402 - juris Rn. 15).
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aa) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob mit der für die Zulässigkeit des Antrags genügenden Darlegungstiefe nach der sog. Möglichkeitstheorie bereits durch Bezugnahme auf das Gutachten des Architekturbüros P. vom 1. Dezember 2021 sowie des „Kurzgutachtens“ von Prof. K. jeweils vom 1. Dezember 2021 hinreichende Tatsachen für eine Verletzung der Individualinteressen des Antragstellers plausibel geltend gemacht werden konnten, zu denen im Hinblick auf den Schutzzweck des § 45 Abs. 1 StVO neben der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, zählen.
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bb) Es bestehen nämlich bereits bzgl. des begehrten (generellen) „Verbots von Baustellenverkehr“ im Hinblick auf den straßenverkehrsrechtlichen Ausschließlichkeitsgrundsatz (vgl. § 39 Abs. 9 StVO) schon Zweifel an der Darlegung eines Anordnungsanspruchs. Denn ein Verkehrszeichen, das allgemein Baustellenverkehr ausschließt, ist von der StVO nicht vorgesehen. Zur Verkehrsregelung dürfen aber nur die in der StVO vorgesehenen oder bildlich dargestellten sowie die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen Zeichen und Einrichtungen verwendet werden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 20.11.2019 - OVG 1 B 16.17 - juris Rn. 22 zur Anordnung einer Tempo-10-Zone). Zwar gelten für sog. Zusatzzeichen im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 1 StVO entsprechende Ausnahmen. Diese sind im amtlichen Katalog für Verkehrszeichen (VzKat) dargestellt, hiervon sind keine Abweichungen zulässig. Gleichwohl können mit Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle weitere Zusatzzeichen festgelegt werden (VwV-StVO III.16.a S. 3 Hs. 2 zu §§ 39 bis 43 StVO; vgl. hierzu allgemein Metz, Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO, NZV 2018, 60). Auch Zusatzzeichen unterliegen dem Bestimmtheitsgebot und müssen folglich eindeutig, widerspruchsfrei, inhaltlich klar und verständlich sein. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, fehlt es hier im Hinblick eine Zusatzbeschilderung „Verbot von Baustellenfahrzeugen“, schon an einer hinreichenden Substantiierung eines etwaigen individuellen Anordnungsanspruchs.
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cc) Eine Auslegung des Antrags nach §§ 122, 88 VwGO durch das Gericht etwa im Sinne eines Antrags auf Sperrung des Streckenabschnitts für Kraftfahrzeugverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch Verkehrszeichen (vgl. Zeichen 253 StVO) während der gesamten Bauphase, verbietet sich aufgrund der sehr viel weitergehenden Regelungswirkung dieser Beschilderung. Dennoch weist das Gericht darauf hin, dass auch bei einer solchen Auslegung fraglich wäre, ob einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 9 Satz 1 StVO und anderseits eine Ermessensreduzierung auf Null hinreichend substantiiert dargetan wurde.
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Ob insoweit schon die allgemein geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (d.h. vorliegend etwa §§ 1, 3, 6, 12 und 25 StVO) ausreichen, ein Verkehrsverhalten zu bewirken, dass konkrete Gefahren - selbst für schwächere Verkehrsteilnehmer - im Hinblick auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten, d.h. Sackgasse für motorisierten Verkehr bei nur 3 m breiter Fahrbahn und einem geringem (motorisiertem) Verkehrsaufkommen, auch noch während der Bauphase ausgeschlossen werden können, bedarf vorliegend keiner Bewertung. Denn jedenfalls fehlt es schon an einer plausiblen Geltendmachung eines möglichen Anspruchs im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null und mithin eines Rechtsanspruchs für ein Einschreiten der Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde in dem von dem Antragsteller beanspruchten Sinne. Auch könnte ein generelles Verbot von Baustellenfahrzeugen jeglicher Art - für die gesamte Bauphase - schon dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegergebrauch der Beigeladenen widersprechen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass dies das einzige Mittel wäre, um etwaigen Nutzungskonflikten oder auch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu begegnen. In Betracht kommen - worauf die Antragsgegnerin hinweist - vielgestaltige Maßnahmen, die einer verkehrsrechtlichen Überwachung bedürfen (vgl. etwa Zusatzbeschilderung wie z.B. „Baustellenausfahrt“ (1007-33), „Baustellenverkehr“ (1007-38) oder zusätzlicher Anordnungen „Radfahrer absteigen“ (1007-32), Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung, ein zeitlich beschränktes Durchfahrverbot für LKW, aus Klarstellungsgründen (vgl. § 12 Abs. 1 StVO) etwaige Anordnung von Haltverboten, die entsprechend auch für Baustellenfahrzeuge gelten). Im Übrigen wäre bei einer etwaigen erforderlichen Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsgrund eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 StVO) erforderlich, die ihrerseits eine Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde bedingt. Insoweit fehlte es nach alledem jedenfalls an einer hinreichenden Substantiierung im Hinblick auf die beanspruchte Ermessensreduzierung auf Null. Dies gilt umso mehr auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin sich einer Prüfung etwaiger verkehrsrechtlicher Maßnahmen nicht verschließt (vgl. hierzu auch S. 9 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2022), aber darauf abstellt, dass diese etwa erst nach Vorlage des Baustellenabwicklungsplans der Beigeladenen sowie Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Polizeibehörde erfolgen kann.
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b) Aus alledem folgt schließlich auch, dass ein Anordnungsgrund nicht hinreichend plausibel im Rahmen der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) geltend und erst recht nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO glaubhaft gemacht wurde. Ob im Hinblick auf den Antrag, der sich ausdrücklich auf die Bauphase bezieht, der Meinung der Antragsgegnerin folgend, die Maßstäbe für vorbeugenden Rechtsschutz (vgl. Art. 20 Abs. 2 GG) anzulegen sind, d.h. ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden (vorläufigen) Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist (BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 - juris Rn. 20), kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind keine Gründe vorgetragen worden, aus denen sich eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeben würde, § 123 Abs. 1 VwGO. Insoweit hat die Beigeladene erklärt, von der beklagten (aber freilich gemäß § 212a BauGB sofort vollziehbaren) Baugenehmigung nicht vor Juni 2022 Gebrauch zu machen. Dies erscheint schon deshalb glaubhaft, da die Baugenehmigung zunächst noch von der Erfüllung entsprechender Bedingungen abhängig ist, die von der Antragsgegnerin (Untere Naturschutzbehörde, Baureferat u.a.) zu überprüfen sind. Hiervon ist im Übrigen auch die Vorlage eines Baustellenabwicklungsplans erfasst, auf dessen Grundlage überhaupt erst die Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen kann. Schließlich ist im Hinblick auf die vorgenommen Baumfällarbeiten von Seiten der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen überzeugend dargetan worden, dass diese nicht unmittelbar mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen und damit keinen Beginn derselben markierten.
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II. Darüber hinaus ist auch der Hilfsantrag im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Auch insoweit hat der Antragsteller weder einen vorherigen, konkreten Antrag bei der Behörde gestellt, noch plausibel einen Anordnungsanspruch bzw. Anordnungsgrund behauptet, so dass auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.
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B. Der Antrag war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Nachdem die Beigeladene einen Antrag gestellt, sich durch Sachvortrag am Verfahren beteiligt und sich damit dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt werden, § 162 Abs. 3 VwGO.
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C. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich § 53 Abs. 2 Nrn. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.