Titel:
Freiwillige Ausreise in das Herkunftsland nach Überstellung
Normenketten:
VwGO § 42
AsylG § 29 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsatz:
Reist ein Asylantragsteller anschließend an die Überstellung in den nach der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat in sein Herkunftsland aus, so fehlt der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts noch anhängigen Klage das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anfechtungsklage gegen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG, Keine Erledigung durch Überstellung, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Freiwillige Ausreise in das Herkunftsland nach Überstellung, Dublin III-VO, Unzulässigkeitsentscheidung, unzulässiger Asylantrag, Anfechtungsklage, Überstellung, Erledigung, freiwillige Ausreise in Herkunftsland, Rechtsschutzbedürfnis
Fundstelle:
BeckRS 2022, 18242
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
Die Kläger, ein Ehepaar, sind weißrussische Staatsangehörige vom Volk der Roma und katholische Christen. Sie reisten nach eigenen Angaben am 19. November 2017 bzw. 18. oder 19. November 2017 gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. November 2017 äußerten die Kläger Asylgesuche, wovon die Beklagte infolge schriftlicher behördlicher Mitteilung am selben Tag Kenntnis erlangte. Ebenfalls am 22. November 2017 stellten die Kläger förmliche Asylanträge.
2
Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass die Kläger bereits während eines früheren Aufenthalts in Deutschland am 28. Oktober 2015 Asylanträge gestellt hatten, welche das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach inhaltlicher Prüfung mit Bescheiden jeweils vom 19. Januar 2017 als unbegründet abgelehnt hatte. Daraufhin waren die Kläger nach eigenen Angaben im April oder Mai 2017 zunächst nach Weißrussland zurückgekehrt. Dort hatte sich der Kläger zu 1) am 17. August 2017 und die Klägerin zu 2) am 22. August 2017 einen weißrussischen Reisepass ausstellen lassen.
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Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 11. Dezember 2017 schilderte der Kläger zu 1) seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Aus den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Schreiben des Universitätsklinikums … ergibt sich folgendes Krankheitsbild: Aufgrund einer koronaren Dreigefäßerkrankung wurde der Kläger zu 1) zunächst im Zeitraum vom 17. September 2015 bis zum 29. September 2015 stationär in der herzchirurgischen Klinik behandelt und dabei einer Bypass-Operation unterzogen. In der Zeit vom 31. Dezember 2016 bis 7. Januar 2017 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung, im Zuge derer eine weitere Operation zur Rekanalisation der rechten Herzkranzarterie mit anschließender Implantation von zwei Stents durchgeführt wurde.
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Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 11. Dezember 2017 gab die Klägerin zu 2) an, sie habe Probleme mit der Schilddrüse, befinde sich gegenwärtig jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Zur gesundheitlichen Verfassung der Klägerin zu 2) liegen des Weiteren zwei Arztbriefe aus dem Jahr 2016 vor, aus welchen sich ergibt, dass die Klägerin zu 2) am 8. Juni 2016 aufgrund eines Großzehenabszesses am rechten Fuß operiert wurde. Aufgrund fortbestehender Entzündungen des Zehs wurde für den 6. Dezember 2016 ein weiterer Operationstermin vorgesehen, an den sich weitere ärztliche Behandlungen anschließen sollten.
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Eine von der Beklagten am 13. Dezember 2017 eingeholte VIS-Auskunft ergab, dass den Klägern litauische Kurzaufenthaltsvisa für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeitsdauer vom 20. Oktober 2017 bis zum 19. Januar 2018 erteilt worden waren. Eine außerdem durchgeführte EURODAC-Auswertung blieb ergebnislos.
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Ebenfalls am 13. Dezember 2017 richtete die Beklagte auf die Vorschrift des Art. 12 Abs. 2, 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an die litauische Dublin-Einheit. Noch am selben Tag bestätigten die litauischen Behörden den Erhalt dieser Anfragen. Eine inhaltliche Beantwortung der Aufnahmegesuche ist indessen nicht erfolgt.
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Mit Bescheid vom 14. Februar 2018, welcher dem Kläger zu 1) am 19. Februar 2018 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Litauen an (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheids wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter anderem auf eine Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgestellt, weil Litauen aufgrund des dem Kläger zu 1) erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.
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Mit Bescheid vom 15. Februar 2018, welcher der Klägerin zu 2) am 20. Februar 2018 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Litauen an (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheids wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter anderem auf eine Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgestellt, weil Litauen aufgrund des der Klägerin zu 2) erteiltem Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.
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Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger am 22. Februar 2018 Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und ersuchten das Gericht um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe. Zur Begründung ließen sie durch ihre Prozessbevollmächtigte ausführen, es seien im Hinblick auf den Kläger zu 1) die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfüllt, da dieser an einer schweren Herzerkrankung leide und deshalb auf die Einnahme einer Vielzahl von Medikamenten angewiesen sei. Es erscheine zweifelhaft, ob diese Medikamente auch in Litauen erhältlich seien. Überhaupt sei es vor diesem Hintergrund fraglich, ob der Kläger zu 1) flug- bzw. reisefähig sei. Des Weiteren wurde ein hausärztliches Attest vom 20. Februar 2018 vorgelegt, welches aufgrund der Krankheitsgeschichte des Klägers zu 1) von einem regelmäßigen ärztlichen Kontroll- und Therapiebedarf ausgeht. Laut hausärztlicher Zusammenstellung vom 5. Februar 2018 erfolgt die Medikation des Klägers zu 1) unter anderem mit Tabletten der Wirkstoffe Acetylsalicylsäure, Atorvastatin, Metoprolol, Amlodipin und Ramipril Hydrochlorothiazid sowie einer Glyceroltrinitrat-Lösung. Überdies brachte der Kläger zu 1) einen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 23. November 2018 bei, aus welchem sich ein Grad der Behinderung von 50 ergibt. Auch weise das litauische Asylverfahren systemische Mängel auf, weshalb den Klägern dort eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe.
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Mit Beschlüssen jeweils vom 6. Februar 2020 wurden die Anträge der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, abgelehnt (AN 18 S 18.50207 und AN 18 S 18.50209).
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Mit Bescheiden jeweils vom 6. April 2020 teilte die Beklagte mit, die Vollziehung der Abschiebungsanordnungen gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO gegenüber der Klägerseite im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise zeitweise auszusetzen. Mit Bescheiden vom 27. August 2020 übermittelte sie den Widerruf dieser Aussetzungen.
12
Mit Schreiben jeweils vom 17. November 2020 teilte die Beklagte mit, dass die Kläger am 17. November 2020 im Rahmen des Dublinverfahrens nach Litauen überstellt wurden.
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Auf gerichtliche Betreibensaufforderungen vom 24. November 2020 hin übermittelte die Klägerbevollmächtigte eine aktuelle Anschrift der Kläger in Weißrussland und teilte mit Schreiben vom 28. März 2022 mit, die Kläger seien freiwillig von Litauen nach Weißrussland ausgereist.
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Der Kläger zu 1) beantragt durch seine Bevollmächtigte nun weiterhin
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2018, Az. …, zugestellt am 19. Februar 2018, wird aufgehoben.
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2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Klägerin zu 2) beantragt durch ihre Bevollmächtigte nun weiterhin
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2018, Az. …, zugestellt am 20. Februar 2018, wird aufgehoben.
19
2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
20
Die Beklagte beantragte jeweils,
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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihre Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, es bestünden in Litauen keine systemischen Mängel, welche die zwischen den EU-Mitgliedstaaten geltende Sicherheitsvermutung widerlegen würden. Die Aufnahmeeinrichtungen des Landes entsprächen internationalen Standards und der Zugang zum Asylverfahren sei ebenso gewährleistet wie die materielle, juristische und medizinische Versorgung der Asylsuchenden. Es seien keine gewichtigen Erkrankungen bekannt, die in Litauen nicht behandelt werden könnten, die vom Kläger zu 1) benötigten Medikamente seien auch in Litauen erhältlich. Als Asylbewerber hätten die Kläger in Litauen ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte in diesen Verfahren (AN 18 K 18.50208 und AN 18 K 18.50210) und in den jeweiligen Eilverfahren (AN 18 S 18.50207 und AN 18 S 18.50209) sowie auf die in elektronischer Form vorgelegten Behördenakten in den Asylverfahren … sowie … und … verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. März 2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte die Verwaltungsstreitsache gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Nichterscheinens der Beteiligten, die unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß und fristgerecht geladen worden waren, verhandeln und entscheiden.
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Die Klagen bleiben ohne Erfolg, da sie bereits unzulässig sind. Den als Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen formulierten Anträgen fehlt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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Die Kläger begehren die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide vom 14. Februar 2018 und 15. Februar 2018 sowie die Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungsverbote festzustellen.
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Die Anfechtungsklage ist gegen Unzulässigkeitsentscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 AsylG (Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide) und die daran anknüpfenden Folgeentscheidungen die alleinig statthafte Klageart (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - juris). Die Aufhebung der angefochtenen Regelung nach erfolgreicher Anfechtungsklage führt in der Folge zur weiteren inhaltlichen Prüfung der Asylanträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtschutzziel. Neben der Anfechtungsklage ist indes eine - jedenfalls hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7
27
AufenthG zulässig, da insoweit gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits eine Sachprüfung durch die Beklagte stattgefunden hat. Dieser Streitgegenstand kann daher durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage - jedenfalls hilfsweise - mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris, Rn. 20; VG Ansbach, U.v. 22.10.2020 - AN 17 K 20.50084).
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Vorliegend waren die Kläger allerdings laut Mitteilungen der Beklagten vom 17. November 2020 bereits an diesem Tag nach Litauen überstellt worden und gemäß Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 28. März 2022 im Anschluss freiwillig in ihr Herkunftsland Weißrussland ausgereist.
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Auf diesen Umstand hat die Klägerbevollmächtigte nicht prozessual reagiert, in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2022 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Vertreter für die Klage erschienen. Den Klägern fehlt daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die zuletzt gestellten Anträge, da diese überholt sind und die begehrte Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide die Rechtsposition der Kläger unter keinem denkbaren Blickwinkel verbessern könnte.
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Zwar haben die Kläger ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits - auch nicht hinsichtlich der Abschiebungsanordnungen jeweils in Ziffer 3) der Bescheide - durch die zwischenzeitlich erfolgte Überstellung nach Litauen verloren. Insbesondere haben sich die angefochtenen Bescheide dadurch weder insgesamt noch hinsichtlich der Abschiebungsanordnungen in den Ziffern 3) erledigt. Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG tritt dann ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist. Vorliegend stellen die Abschiebungsanordnungen allerdings weiterhin die Rechtsgrundlage für die vollzogene Abschiebung dar. Hierfür spricht schließlich auch die in Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO enthaltene Regelung, wonach der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die überstellte Person unverzüglich wieder aufnehmen muss, wenn diese irrtümlich überstellt wurde oder einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wird (ebenso OVG Münster, U.v. 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A; VG Düsseldorf, U.v. 27.06.2014 - 13 K 654/14.A; VG Ansbach, U.v. 19.12.2019 - AN 18 K 18.50471).
31
Allerdings fehlt es den Klägern nunmehr aufgrund ihrer anschließenden freiwilligen Ausreise in ihr Herkunftsland Weißrussland am Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Die Ausreise der Kläger in ihr Herkunftsland lässt bereits deren fortbestehendes Interesse am Ausgang des Verfahrens fraglich erscheinen. Da ein Asylantrag gemäß § 33 Abs. 3 AsylG als zurückgenommen gilt, sofern der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist, können die Kläger ein Asylverfahren weder im Zuständigkeitsbereich der Bundesrepublik Deutschland noch in Zuständigkeit der Republik Litauen von Weißrussland aus betreiben. Es handelt sich daher bei der Frage nach dem für die Asylanträge zuständigen Dublin-Staat um einen Streit von lediglich akademischer Natur, da das finale Rechtsschutzziel der Kläger, die inhaltliche Prüfung der Asylanträge durch die Beklagte, nicht mehr erreicht werden kann und die bloße Feststellung einer Zuständigkeit Deutschlands die Rechtsposition der Kläger nicht verbessern könnte. Die Kläger haben auch keine Antragsumstellung vorgenommen oder über ihre Anfechtungsklagen hinausgehende Ansprüche auf Wiederaufnahme durch Rücküberstellung in die Bundesrepublik bzw. Vollzugsfolgenbeseitigungsansprüche geltend gemacht. Ein solches Begehren hätte auch keine Aussicht auf Erfolg. Eine Rücküberstellung gemäß Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO kann bereits nicht gelingen, da sich die Kläger nicht mehr in Litauen befinden. Auch ein Anspruch auf Folgenbeseitigung durch Rückholung der Kläger besteht nicht, nachdem diese sich nicht aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs rechtswidrigerweise in Weißrussland befinden, sondern im Gegenteil Litauen freiwillig verlassen haben.
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Nach alledem waren die Klagen als unzulässig abzuweisen.
33
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.