Titel:
Eritreischer Staatsangehöriger, auch äthiopische Staatsangehörigkeit, Subsidiärer Schutzstatus zuerkannt, Vorfluchttatbestand, Eritrea, Militärdienst / National, Service, Entzug durch illegale Ausreise, Glaubhaftigkeit offengelassen, Kein Verfolgungsgrund
Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 3b
Schlagworte:
Eritreischer Staatsangehöriger, auch äthiopische Staatsangehörigkeit, Subsidiärer Schutzstatus zuerkannt, Vorfluchttatbestand, Eritrea, Militärdienst / National, Service, Entzug durch illegale Ausreise, Glaubhaftigkeit offengelassen, Kein Verfolgungsgrund
Fundstelle:
BeckRS 2022, 17873
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein am 5. Juli 1988 in der damals noch zu Äthiopien gehörenden Provinz Eritrea geborener, laut eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger vom Volke der Tigre reiste am 22. November 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. April 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
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Nach persönlicher Anhörung, durchgeführt am 8. September 2017, erkannte das Bundesamt mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Mai 2018 dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte jedoch im Übrigen den Asylantrag des Klägers ab.
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Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Mai 2018, eingegangen bei Gericht am 29. Mai 2018, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Mai 2018 zu verpflichten, für den Kläger das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG festzustellen,
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und die Klage mit Schriftsatz vom 13. Juni 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2022 begründet.
6
Die Beklagte hat die Behördenakten auf elektronischem Weg vorgelegt, ohne einen Antrag zu stellen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Für die Beklagte ist niemand erschienen.
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Neben dem Kläger halten sich laut Angaben des Klägers im Bundesgebiet derzeit noch dessen am 1. Januar 1988 geborene Ehefrau, welche die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und welche der Kläger am 10. Oktober 2013 im Sudan religiös geheiratet hat (bislang keine staatliche Anerkennung) sowie die gemeinsamen, am 15. November 2020 sowie am 8. März 2022 im Bundesgebiet geborenen Töchter auf.
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Der Ehefrau des Klägers wurde laut Angaben des Klägers in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Seiner 2020 geborenen Tochter wurde seitens des Bundesamtes - abgeleitet von ihrem Vater, dem Kläger - subsidiärer Schutz zuerkannt. Über den Asylantrag der 2022 geborenen Tochter wurde bislang noch nicht entschieden.
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Zur Begründung seines Asylantrages hat der Kläger vor dem Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren in Bezug auf Eritrea im Wesentlichen angegeben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen Desertieren vom Militärdienst und illegaler Ausreise die Todes-, zumindest aber eine langjährige Haftstrafe.
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Nachdem bereits seine beiden älteren Brüder zwangsweise zur Armee eingezogen und während des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea 1997 und 1999 getötet worden seien, seien im Jahr 2006, als der Kläger achtzehn Jahre alt gewesen sei, Militärangehörige in der Schule des Klägers erschienen, um den Kläger und dessen Mitschüler zum Militärdienst abzuholen. Die Schüler seien direkt aus dem Unterricht in Militärfahrzeuge verfrachtet worden. Der Kläger selbst habe sich dem durch einen Sprung aus dem Fenster des Klassenzimmers entziehen können.
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Anschließend sei er mehrere Jahre lang untergetaucht, habe zunächst von 2006 bis 2009 Zuflucht bei einem Bauern gefunden, in dessen Gemüseplantage er während dieser Zeit gearbeitet habe.
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Als die Armee 2009 wieder verstärkt Massenrekrutierungen junger Männer vorgenommen habe, sei er zunächst zu einem Viehzüchter geflohen und habe sich dort ein Jahr lang versteckt. Als die Rekrutierungsmaßnahmen wieder nachgelassen hätten, habe er sich bei seinen Eltern oder befreundeten Familien versteckt.
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2012 hätten seine Eltern von der Gemeindeverwaltung einen Brief erhalten, in dem nach dem Aufenthaltsort des Klägers gefragt worden sei. Nachdem er sich zunächst an wechselnden Orten versteckt gehalten habe, habe er sich schließlich im Jahr 2013 zur Ausreise entschlossen.
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Auf dem Weg in Richtung sudanesische Grenze sei er jedoch in eine Kontrolle der Armee geraten, mangels Ausweispapiere verhaftet, zu einem Militärcamp gebracht und dort drei Wochen lang inhaftiert und zeitweise geschlagen worden. Anschließend sei er nach Sawa zum Militärtraining gebracht worden.
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Nach drei Tagen sei es ihm jedoch in der Nacht gelungen, aus dem Militärlager zu entkommen, zu Fuß in sein Heimatdorf zurück zu gelangen und anschließend unentdeckt Eritrea in Richtung Sudan zu verlassen.
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Sein Vater sei wegen seiner Flucht Ende 2013 verhaftet und ca. sechs Monate inhaftiert worden.
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Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit habe er am 8. September 2021 persönlich beim eritreischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main einen eritreischen Reisepass beantragt. Als Nachweis für die Antragstellung hat der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung auf seinem Smartphone ein Foto gezeigt, auf dem eine Gebührenrechnung des eritreischen Konsulats in Frankfurt am Main für die Ausstellung eines Reisepasses zu sehen ist.
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Das Bundesamt hat dem Kläger zwar - ohne dies näher in den Gründen auszuführen - den subsidiären Schutz zuerkannt, die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft jedoch mit der Begründung verneint, der vom Kläger geltend gemachte Vorfluchttatbestand sei nicht glaubhaft. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids (siehe S. 3 Abs. 4 bis S. 4 Abs. 2 des Bescheids) wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2022 über die Verwaltungsstreitsache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 7. Mai 2018 ist - in dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
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Der Kläger hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG).
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von in seiner Person selbst begründeter Umstände.
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In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kläger neben der eritreischen auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, da dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts weder in Äthiopien eine Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG droht (sogleich unter Ziffer a.), noch in Bezug auf Eritrea die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 3 ff AsylG gegeben sind (sogleich unter Ziffer b.)
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a.(1) Zunächst ist nach Auffassung des Gerichts durchaus die Annahme begründet, dass der Kläger neben der eritreischen auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt.
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Der Kläger wurde laut eigenen Angaben am 5. Juli 1988 - noch vor der Unabhängigkeit Eritreas am 24. Mai 1993 - in der damals noch zu Äthiopien gehörenden Provinz Eritrea geboren. Nach dem damals geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 waren nach internationalem und äthiopischen Recht alle Personen äthiopischer, eritreischer oder gemischt-äthiopisch-eritreischer Herkunft, die in Eritrea, Äthiopien und Drittländern lebten und die vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 geboren worden sind, äthiopische Staatsbürger (vgl. Günter Schröder, Gutachten vom 22.3.2011).
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Diese Staatsangehörigkeit hat der Kläger auch nicht auf Grund der Entstehung des neuen, selbstständigen Staates Eritrea bzw. wegen der behaupteten eritreischen Abstammung verloren. Dies gilt unabhängig davon, ob er nach der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich: „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea“). Denn nach dem bis Dezember 2003 gültigen äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsbürgerschaft nur, wenn er diese auf eigenen Antrag hin wechselte und eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb (vgl. G. Schröder, Gutachten vom 22.3.2011; AA, Auskunft an das VG München v. 21.7.2003; VG Arnsberg, U.v. 24.10.2014 - 12 K 1874/13A - juris).
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Auch ein sonstiger Verlusttatbestand, wie etwa die Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum, wurden seitens des Klägers nicht vorgebracht.
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Auch ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach neuem Recht ist vorliegend nicht ersichtlich. Seit dem 23. Dezember 2003 regelt sich die Staatsangehörigkeit Äthiopiens nach der Proklamation Nr. 378/2003 über die äthiopische Staatsangehörigkeit vom 23. Ezember 2003 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien). In den Artikeln 19 ff, insbesondere dem Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 der Pro. Nr. 378/2003 sind zwar weitere Verlusttatbestände bezüglich der äthiopischen Staatsangehörigkeit aufgeführt, die jedoch keine Rückwirkung entfalten (vgl. VG Arnsberg, U.v. 24.10.2014 - 12 K 1874/13A. - juris).
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(2) Legt man in Folge dessen Äthiopien als (weiteres) Herkunftsland (neben Eritrea) zu Grunde, ergibt sich vorliegend schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da hinsichtlich des (dann zweiten) Herkunftslandes Äthiopien weder von Klägerseite Verfolgungstatbestände geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich sind.
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b.Doch auch wenn der Kläger durch die geltend gemachte Beantragung eines eritreischen Reisepasses beim eritreischen Konsulat in Frankfurt am Main im September 2021 seine bislang bestehende äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben und nur noch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen sollte, sind - in Bezug auf das dann im Rahmen der §§ 3 ff AsylG alleinig zu Grunde liegende Herkunftsland Eritrea - die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben.
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(1) Die - seitens des Bundesamtes verneinte - Flüchtlingseigenschaft i.S.d. §§ 3 ff AsylG und der - vorliegend zuerkannte - subsidiäre Schutz i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen nicht / nicht so sehr in Art und Intensität der (erlittenen bzw. drohenden) Behandlung oder der Frage, von wem die Bedrohung ausgeht (sog. Akteur), sondern vornehmlich hinsichtlich des dahinterstehenden Motiv des jeweiligen Akteurs.
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So ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität des Asylsuchenden, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt (sog. Verfolgungsgründe). Nähere Einzelheiten hierzu regelt § 3b AsylG.
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Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere dieser Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine Verfolgungshandlung „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 13). Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13 m.w.N.).
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(2) Vor diesem Hintergrund kann in tatsächlicher Hinsicht die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages dahinstehen, da jedenfalls in rechtlicher Hinsicht es an einem Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG fehlt.
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So verfolgt der eritreische Staat mit dem oft viele Jahre andauernden National Service, bestehend aus einer militärischen Grundausbildung mit anschließendem Militärdienst, gefolgt von einem mehrjährigen Arbeitsdienst, welcher sämtliche Einwohner eines bestimmten Alters, Männer wie Frauen gleichermaßen, trifft, ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel rein wirtschaftliche bzw. militärische Ziele und knüpft hierbei weder an die politische Überzeugung des Einzelnen noch an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe an (hierzu ausführlich: OVG NRW, B.v. 21.9.2020 - 19 A 1857/19.A - Juris.).
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Auch Maßnahmen gegen Personen, die versuchen, sich des Militär- bzw. Arbeitsdienstes zu entziehen, oder gegen deren Familienangehörige, sind nicht als Bekämpfung anderslautender politischer Überzeugungen zu sehen, sondern dienen vielmehr der Abschreckung und dem Erhalt der aus wirtschaftlichen / militärischen Motiven betriebenen Strukturen (Zimmer, Gutachten für VG Minden, 29.6.2020).
40
Besondere individuelle Umstände, in denen neben der grundsätzlichen wirtschaftlichen Zielrichtung seitens einzelner Vertreter des Regimes andere, einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG darstellende Motive eine Rolle spielen, sind dem Klägervortrag vorliegend nicht zu entnehmen.
41
3. Auch ein über seine Ehefrau oder seine beiden Töchter abgeleiteter Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 5 i.V.m. den Abs. 2 Satz bzw. Abs. 3 AsylG scheidet vorliegend aus, da der Ehefrau bislang in Deutschland nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und auch die 2020 geborene Tochter lediglich (und zudem nur abgleitet vom Kläger selbst) subsidiärer Schutz, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
42
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.