Titel:
einseitige Erledigungserklärung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, kein Ausnahmefall unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Ehrenschutzes
Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 2
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung, so prüft das Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Beklagten an einer Sachentscheidung vorliegt. Gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, besteht in aller Regel kein Bedürfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage.
Schlagworte:
einseitige Erledigungserklärung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, kein Ausnahmefall unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Ehrenschutzes
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 30.06.2022 – 4 ZB 22.1030
Fundstelle:
BeckRS 2022, 16913
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf Nr. 2 des Klageantrags im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. Juli 2020 für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens trägt die Beklagte die Kosten. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitigen Teils der Klage ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einem Verfahren vor dem Landgericht …
2
Der Kläger ist Gesellschafter und Prokurist der … GmbH & Co. KG. Diese nimmt die Beklagte vor dem Landgericht … auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch (...). Dabei macht die … GmbH & Co. KG Ansprüche wegen entgangenen Mietgewinns aus einem Mietvertrag mit Frau … geltend und begehrt außerdem Freistellung von den Schadensersatzansprüchen, die Frau … gegen sie geltend macht.
3
In der Klageerwiderung der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht … vom 27. April 2020 führte deren Prozessbevollmächtigter auf Seite 9 unter der Überschrift „Mietausfallschaden vom 15.12.2016 – 31.12.2019 in Höhe von 914.000,00 €“ aus: „Nach dem Kenntnisstand der Beklagten ist Frau … die Lebensgefährtin von Herrn …“
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Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis 14. Juli 2020 aufgefordert, die unwahre Behauptung zu widerrufen sowie ab sofort zu unterlassen und den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 864,66 Euro brutto bis spätestens 21. Juli 2020 freizustellen. Eine Äußerung von Seiten der Beklagten hierzu erfolgte nicht.
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Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2020 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
- 1.
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Falles der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, dem ersten Oberbürgermeister …, es zu unterlassen, sich in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Herr … ist der Lebensgefährte von Frau …“;
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung „Herr … ist der Lebensgefährte von Frau …“ zu widerrufen in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht …, Az.: …;
- 3.
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Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 864,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Äußerung verletze den Kläger in seiner Ehre und seinem Persönlichkeitsrecht. Er habe zwei Kinder und sei verheiratet. Die Behauptung solle ferner dazu dienen, den Kläger als Gesellschafter der … GmbH & Co. KG in dem streitigen Verfahren vor dem Landgericht … als Zeugen herabzuwürdigen und seinen Ruf zu schädigen. Ziel dieser falschen Tatsachenbehauptung sei außerdem, Zweifel des Gerichts an einem notariell beglaubigten Mietverhältnis zu wecken. Dabei werde der Zweck verfolgt, den Anspruch von ca. 2.000.000,00 Euro der Höhe nach abzuwehren. Der Kläger spiele im Wirtschaftsleben als Gastronom und zweiter Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbands sowie als politisch aktive Person (Kreisgeschäftsführer der … CSU, Vorstand der Mittelstandsunion, Stadtratskandidat bei der Wahl 2020) im politischen und öffentlichen Leben eine aktive Rolle. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die streitgegenständliche Äußerung von der Beklagten bzw. deren gesetzlichen Vertreter im Verfahren vor dem Landgericht …, Herrn Oberbürgermeister …, im Rahmen seiner Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben vorgetragen worden sei und keine rein private Aussage darstelle. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Widerruf sowie auf Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Der vom Kläger geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch habe seine Rechtsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wonach diese unwahre Tatsachenbehauptung zu widerrufen und auch jedwede wesensgleiche Rechtsverletzung ab sofort zu unterlassen sei. Bei den beanstandeten Äußerungen handele es sich um unrichtige Tatsachenbehauptungen. Ob der Kläger der Lebensgefährte von Frau … ist, sei eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Unwahre Tatsachen in Bezug auf Dritte zu behaupten, insbesondere vor Gericht, sei rechtswidrig. Äußerungen von unwahren Tatsachen müssten nicht hingenommen werden. Es sei zunächst Sache des Äußernden, seine Behauptung in nachprüfbarer Form zu substantiieren. Komme er seiner aus § 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) folgenden prozessualen Erklärungspflicht nicht nach, könne nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit des streitigen Vorwurfs ausgegangen werden. Die Beklagte habe es trotz Aufforderung durch den Kläger abgelehnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Wiederholungsgefahr bestehe ferner anlässlich des öffentlichen Interesses und des damit verbundenen Rechtfertigungsdrucks. Die Medien hätten das Recht, Akteneinsicht zu nehmen. Es sei außerdem davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch Fragen zu diesem Verteidigungseinwand erfolgten und insoweit diese Behauptung gegenüber weiteren Dritten wiederholt werde. Dem Kläger sei nicht zuzumuten, zunächst die Wiederholung der umstrittenen Äußerungen abzuwarten und erst dann dagegen vorzugehen. Die bereits einmalige Verletzungshandlung indiziere eine widerlegliche Vermutung, insbesondere wenn eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde. Dieser für das Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz gelte immer auch dann, wenn die Verletzungshandlung dadurch geprägt sei, dass starke wirtschaftliche Interessen verfolgt würden. Eine solche Situation liege hier vor. Die Beklagte lasse sich im vorliegenden Fall von eigenwirtschaftlichen Interessen leiten. Erschwerend komme hinzu, dass die streitgegenständliche Äußerung nicht zurückgenommen oder relativiert worden sei. Sie stehe nach wie vor im Raum. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte an dieser Äußerung inhaltlich festhalte. Die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen und zwar in Höhe von 864,66 Euro.
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Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. September 2020 ließ die Beklagte beantragen,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts werde gerügt. Vorliegend gehe es nicht um eine dienstliche Äußerung der Bediensteten der Beklagten, sondern um Verteidigungsvorbringen der Beklagten in einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage wegen angeblicher Amtspflichtverletzung. Behauptete Ansprüche wegen nicht öffentlicher schriftsätzlicher Erklärungen seien vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Außerdem bestehe für das Klagebegehren kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten die Parteien und auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt werde. Ob das Vorbringen wahr und erheblich sei, solle allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenz des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnte. Diese Grundsätze gälten auch für Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Der Schriftsatz vom 27. April 2020 diene im Kontext des dortigen Verfahrens ausschließlich der Wahrung der Rechte der Beklagten. Nichts davon gehe über die Interessenwahrung innerhalb des dortigen Prozesses hinaus. Gegenteilige Darstellungsversuche in der Klagebegründung seien unzutreffend. Hinzu komme, dass der Kläger an dem am Landgericht … geführten Verfahren nicht beteiligt sei. Um eine Beeinträchtigung der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden und ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, hätten Dritte etwaige Rechtsbeeinträchtigungen grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Vortrag Dritte betreffe, die an dem Zivilprozess zwar formal nicht beteiligt seien, deren Verhalten aber aus Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffs von Bedeutung sein könne. Dass ein solcher Bezug zum Ausgangsstreit bestehe, sei unstreitig. Denn der Kläger lasse selbst vortragen, dass es Intention der Behauptung sei, Zweifel des Gerichts an einem notariell beglaubigten Mietverhältnis zu wecken und dabei das Ziel verfolgt werde, die Klageforderung von ca. 2 Millionen Euro der Höhe nach abzuwehren. Letztlich habe der beanstandete Sachvortrag auf einem Informationsversehen beruht. Es habe eine Verwechslung vorgelegen. Frau … sei nicht die Lebensgefährtin des Klägers (gewesen), sondern die Lebensgefährtin von Herrn …, dem Vater des Klägers. Dieser Umstand sei dem Kläger bekannt. Der Kläger, dessen Vater oder dessen Prozessbevollmächtigter hätten die Verwechslung unschwer aufklären können. Bei dieser Sachlage sei die Rechtsverfolgung des Klägers nur schwer nachvollziehbar. Jedenfalls habe die Beklagte ihren Sachvortrag mit Schriftsatz vom 7. August 2020 korrigiert und erklärt, dass die gegenständliche Behauptung nicht weiter aufrechterhalten werde. Dadurch sei die Sache erledigt.
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Der Klageerwiderung war ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem Aktenzeichen … an das Landgericht … vom 7. August 2020 beigefügt, der eine Korrektur des Sachvortrags auf Seite 9 Mitte der Klageerwiderung vom 27. April 2020 enthält. Die Behauptung, dass Frau … die Lebensgefährtin von Herrn … sei, werde nicht weiter aufrechterhalten. Der Vortrag habe auf einem Informationsversehen beruht. Es habe eine Verwechslung vorgelegen.
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Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 replizierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen beträfen einen völlig anderen Sachverhalt. Es sei richtig, dass sowohl Frau … als auch der Kläger keine Beteiligten des zivilrechtlichen Verfahrens seien. Sie seien unbeteiligte Dritte, welche sich im ursprünglichen Verfahren selbst nicht zur Wehr setzen könnten. Darum sei – anders als in den von der Beklagten zitierten Fällen – zuvor außergerichtlich hinreichend Gelegenheit gegeben worden, den Falschvortrag zu korrigieren. Die Beklagte habe aufgrund der gesetzten Frist von zwei Wochen hinreichend Zeit gehabt, ihren angeblichen Irrtum zu korrigieren. Dies sei nicht geschehen, sondern stattdessen erst nach Einreichung der Unterlassungsklage vom 24. Juli 2020 der Widerruf erklärt und schutzbehauptend mitgeteilt worden, es handle sich um einen Irrtum. Zugleich werde der Vorwurf gegenüber dem Kläger erhoben, er hätte die angebliche Verwechslung unschwer aufklären können. Genau dies sei vergeblich versucht worden. Unerklärlich sei also, warum dieser angeblich irrtümliche Vortrag auf entsprechend anwaltliche Aufforderungen erst nach der hier erhobenen Klage richtiggestellt worden sei. Bereits das zeige, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage bestehe, zumal die Unterlassungserklärung nach wie vor verweigert werde. Erschwerend komme hinzu, dass die Beklagte selbst lediglich behaupte, der Schriftsatz vom 24. April 2020 habe der Wahrung der Rechte der Beklagten gedient. Sie behaupte gerade nicht, dass die dort in der Klageerwiderung aufgestellte und hier streitgegenständliche Falschbehauptung diesen Interessen gedient habe. Das belege weiter der Umstand, dass diese Behauptung im Rechtsstreit nicht aufrechterhalten werde. Damit sei das Interesse des Äußernden bzw. der Beklagten daran, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, nach eigener Einlassung nicht betroffen und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis in der vorliegenden Fallgestaltung gegeben. Die Beklagte sei selbst der Auffassung, dass die streitgegenständliche Behauptung für den Kläger für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffs nicht von Bedeutung sei. Entscheidend sei entgegen ihrer Auffassung nicht, ob der Kläger selbst in einer Beziehung zum Ausgangsstreit stehe, sondern allein, dass die angegriffene Äußerung im Rahmen der Rechtswahrnehmung von Bedeutung sei. Letzteres sei vorliegend nach eigener Auffassung der Beklagten gerade nicht gegeben. Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte sei jedenfalls dann zulässig, wenn die Äußerungen auf der Hand liegend falsch seien. Bei Tatsachenbehauptungen, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren aufgestellt worden seien, könnten Widerruf und Unterlassung gefordert werden, wenn eine Partei leichtfertig Behauptungen aufstelle, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liege, oder wenn sie gar bewusst unwahre Behauptungen vortrage. Denn missbräuchliche Einlassungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Verteidigung stünden oder offenbar unhaltbar seien, seien nicht gemäß § 193 des Strafgesetzbuches (StGB) gerechtfertigt. Hinzu komme, dass im Zivilprozess den Parteien zwar rechtliches Gehör zu gewähren sei und sie, was sie zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung für erforderlich hielten, vortragen können müssten. Allerdings gelte auch das nur, soweit dem nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstünden. Die Parteien müssten insoweit ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände der Wahrheit gemäß abgeben, § 138 Abs. 1 ZPO. Wenn die Beklagte hier derartige Behauptungen leichtfertig aufstelle, jedenfalls aber nachdem sie mittels Anwaltsschreiben unter ausreichender Fristsetzung aufgefordert worden sei, den Falschvortrag zu korrigieren, die daraufhin gebotene Korrektur unterlasse, dann trage sie spätestens damit wissentlich falsch vor und ein Rechtsschutzbedürfnis sei spätestens mit Fristablauf gegeben. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Behauptung als unzulässige Schmähung darstelle, weil dem Kläger als verheiratete Person hier ein außereheliches Verhältnis unterstellt werde. Die angegriffene Äußerung verletze damit den Kläger erheblich in seiner Ehre sowie in seinem Persönlichkeitsrecht. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger verheiratet sei und gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei Kinder habe. Er werde damit als Ehebrecher dargestellt. Dies diene zugleich dazu, den öffentlichen Ruf des Klägers, welcher als Politiker, Vorsitzender im Hotel- und Gaststättenverband sowie Gastronom im lokalen Wirtschaftsleben der Stadt … eine nicht unbedeutende Rolle spiele, nachhaltig zu schädigen. Schließlich habe das Ausgangsverfahren das öffentliche Interesse bis über die Stadtgrenzen hinaus erweckt. In verschiedenen regionalen und überregionalen Zeitungen sei über den zugrundeliegenden Sachverhalt berichtet worden.
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Im Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 wurde weiter der Rechtsstreit von Klägerseite hinsichtlich des Klageantrags zu 2 für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 6. November 2020 stimmte die Beklagte der Erledigungserklärung zu.
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Auf den Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 2. November 2020 antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17. November 2020, dass eine Annahme dahingehend, dass Behördenmitarbeiter wegen des für sie geltenden Sachlichkeitsgebotes eine etwaige Verletzungshandlung nur einmal begehen würden, gerade nicht bestehe. Denn dann dürfte es wegen des Sachlichkeitsgebots gar nicht erst zu einer solchen Verletzungshandlung kommen. Die von der Beklagtenseite abgegebene Erklärung vor dem Landgericht … werde als außergerichtliches Anerkenntnis verstanden. Insoweit werde der Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
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Hierauf entgegnete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. November 2020, dass die Beklagte die Klageforderung nicht anerkannt habe, auch nicht konkludent. Die Klage sei mangels Wiederholungsgefahr unbegründet. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis für das Klagebegehren. Die Klage sei kostenpflichtig abzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiter aus, sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, dass der Anspruch in Ziffer 1 der Klage nicht anerkannt worden sei, werde um einen gerichtlichen Hinweis gebeten. Insoweit werde dann zu entscheiden sein, ob von dem der klagenden Partei zustehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht werde, Kostenfeststellungsklage zu erheben. Schließlich stehe zu erwarten, dass sich die Beklagtenseite einer Erledigterklärung anschließen werde und somit eine gerichtliche Billigkeitsentscheidung erwirken werde. Auf diesem Weg erreiche der Kläger aber das Ziel der Erstattung seiner Kosten nicht mit derselben Zuverlässigkeit, wie mit der Kostenfeststellungsklage.
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Mit Schriftsatz vom 28. März 2021 äußerte er sich schließlich dahingehend, dass unter Berücksichtigung der richterlichen Hinweise nach seinem Verständnis zwar keine Kostenfeststellungsklage, aber eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht komme. Denn im Rahmen von § 43 Abs. 1 VwGO begründe sowohl die Rehabilitierung ein berechtigtes Interesse als auch der Umstand, dass die Erledigung erst nach schon erhobener Klage eingetreten sei und die Feststellung der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses diene. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sei gegeben. Unter einem solchen Rechtsverhältnis seien die sich aus einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen (natürlichen und juristischen) Personen zu verstehen, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun müsse, könne, dürfe oder nicht zu tun brauche. Im vorliegenden Fall gehe es um die Feststellung, ob die Beklagte zur Abgabe der Unterlassungserklärung nach dem Aufstellen der unwahren Tatsachenbehauptungen verpflichtet gewesen sei.
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Mit Schreiben vom 8. April 2021 bat das Gericht die Klägerseite nach Erteilung eines richterlichen Hinweises um Mitteilung, ob die Umstellung des Klageantrags in Ziffer 1 auf eine Feststellungsklage beabsichtigt bleibe oder das Verfahren auch insofern für erledigt erklärt werde.
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Mit Beschluss vom 30. März 2021 wurde der Antrag unter Ziffer 3 der Klageschrift vom 24. Juli 2020 vom Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen B 9 K 21.374 fortgeführt und der Rechtsstreit insofern an das Landgericht … verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 19. April 2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit auch in Ziffer 1 für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
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Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten führte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 aus, dass am Klageabweisungsantrag festgehalten werde. Das Klagebegehren sei von Beginn an unbegründet gewesen. Es habe kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden.
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Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 wies das Gericht darauf hin, dass im Fall einer einseitigen Erledigterklärung an Stelle des durch die ursprüngliche Klage bestimmten Streitgegenstands der Streit über die Feststellung, dass sich das Hauptsacheverfahren erledigt hat, treten würde. Der Beklagtenseite wurde eine Frist bis zum 15. Juni 2021 eingeräumt, dem Gericht mitzuteilen, ob sie sich der Erledigterklärung der Klägerseite anschließe oder dieser widerspreche.
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Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021 mit, dass die Beklagte der Erledigterklärung der Klagepartei widerspreche und Klageabweisung beantrage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung der Klägerseite die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens vorzunehmen, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen könne. Ein solches schutzwürdiges Interesse werde insbesondere für die Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs gesehen. Vorliegend sei die Hauptsacheerledigung festzustellen und es liege daneben ein berechtigtes Interesse der Beklagten für die Prüfung vor, ob die ursprüngliche Klage begründet gewesen sei. Denn ebenso wie die Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs ein berechtigtes Interesse begründe, sei dieses auch für den umgekehrten Fall, die Abwehr eines Amtshaftungsanspruchs, zu bejahen. Die Beklagte sei vorliegend mit Amtshaftungsansprüchen aus dem gegenständlichen Sachverhalt konfrontiert, die die Beklagte beabsichtige abzuwehren. Konkret handele es sich um den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Ziffer 3 der Klageschrift vom 24. Juli 2020. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, das Interesse an der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs anders zu bewerten als das Interesse für die Abwehr eines solchen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zivilgerichte an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Handlung, die Grundlage der Amtshaftung sein sollten, im Rahmen der Rechtskraftwirkung gebunden seien.
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Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, vorliegend sei das erledigende Ereignis von der Beklagtenseite selbst gesetzt worden. Dies habe zur Folge, dass die zulässige Klage unzulässig geworden sei, weil ihr durch das erledigende Ereignis nunmehr sowohl in Bezug auf den Widerrufsantrag als auch auf den Unterlassungsanspruch das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. Diesem Umstand habe die Klägerseite dann durch die Erklärung der Erledigung in der Hauptsache Rechnung getragen. Strittig sei, ob im Falle einer einseitigen Erledigung neben der Feststellung der Erledigung des Streitgegenstands überhaupt noch zu prüfen sei, ob die ursprüngliche Klage Erfolg gehabt hätte. Nach dem Bundesverwaltungsgericht finde eine Überprüfung von Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage im Falle einer einseitigen Erledigung grundsätzlich nicht statt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht Ausnahmen von diesem Grundsatz zulasse, sei ein solcher Fall hier nicht einschlägig. Weder könne sich die Beklagte vorliegend auf ein Rehabilitierungsinteresse noch auf ein Interesse an der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses oder aber auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Die insoweit von der Beklagten nun angeführte Begründung, auch die Abwehr eines Amtshaftungsanspruchs würde ein solches besonderes schutzwürdiges Interesse begründen, gehe fehl, wie bereits die Entscheidung des VG Augsburg vom 1. August 2017 (Au 1 K 17.458) aufzeige. Dort heiße es: „Eine hinreichend konkretisierte Wiederholungsgefahr begründet für den Beklagten nur dann ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm begehrten Entscheidung, wenn durch die Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Kläger weitere rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden können. Daran fehlt es jedoch hier.“ Auch vorliegend fehle es hieran. Denn es werde aufgrund des an das Landgericht … verwiesenen Rechtsstreits eine Entscheidung ergehen. Die Begründung der Beklagten wäre, wenn überhaupt, nur dann richtig, wenn es dieses Verfahren noch nicht geben würde. Denn nur dann könnte eine weitere rechtliche Auseinandersetzung durch die vorbereitende Abwehr des Amtshaftungsanspruchs vermieden werden. Es bestehe zudem nicht die Gefahr, dass es zu unbilligen Ergebnissen komme, zumal die Beklagtenseite ja die Möglichkeit gehabt hätte, statt das erledigende Ereignis herbeizuführen, die Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheiden zu lassen. Das habe sie gerade nicht getan. Insoweit greife die Ausnahmerechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend gerade nicht und es gebe auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür, diese Rechtsprechung hier anzuwenden. Auch nach der von Beklagtenseite in Bezug genommenen Entscheidung komme eine Bindung der Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen der Fachgerichtsbarkeit nur in den Grenzen ihrer Rechtskraftwirkung in Betracht, also zwischen den gleichen Beteiligten und im sachlichen Rahmen desselben Streitgegenstands. Es liege aber nicht derselbe Streitgegenstand vor, denn es gelte ein zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff. Nach herrschender Meinung setze sich der Streitgegenstand aus dem zu einem Antrag gefassten Klagebegehren und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt, dem Klagegrund zusammen. Insoweit seien die Klageanträge 1 bis 3 unterschiedliche Streitgegenstände. Selbst wenn das Gericht all dies anders sehen wollte, treffe die Auffassung der Beklagtenseite gerade nicht zu, dass die ursprüngliche Klage unbegründet gewesen wäre. Insoweit werde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 verwiesen. Es widerspreche schlicht jeglichem Rechtsgefühl billig und gerecht Denkender, wenn die Kosten eines Verfahrens zu Lasten desjenigen gehen sollten, der – weil in Bezug auf ihn falsche Behauptungen in einem Zivilverfahren aufgestellt würden – zunächst vorgerichtlich den Äußernden aufgefordert habe, diese Behauptungen richtig zu stellen, dann mit diesen Begehren nicht durchdringe, sondern erst nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, weil selbst anwaltliche Schreiben nicht geholfen hätten. Schließlich sei es weder zulässig, im Zivilprozess unwahre Behauptungen aufzustellen, noch gerechtfertigt, Behauptungen aufrecht zu erhalten, deren Unhaltbarkeit ohne Weiteres auf der Hand liege.
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Mit Kammerbeschluss vom 3. März 2022 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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I. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrechtsweg ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt (vgl. BGH, U.v. 5.2.1993 – V ZR 62/91 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Kläger verlangte ursprünglich von der Beklagten zu unterlassen, sich in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß dahingehend zu äußern, dass dieser der Lebensgefährte von Frau … sei sowie die entsprechende Behauptung im gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht …, Az.: …, zu widerrufen. Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist – ungeachtet der Anspruchsgrundlage für das Widerrufs- und Unterlassungsbegehren und des Inhalts der angegriffenen Äußerungen – rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden und daher der Beklagten zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen (BayVGH, B.v. 13.10.2009 – 4 C 09.2145 – juris Rn. 9 u. B.v. 11.3.2013 – 4 C 13.400 – juris Rn. 3 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflg. 2014, § 40 Rn. 83). Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in einem Verfahren vor dem Landgericht … einen Schriftsatz mit der Äußerung übersandt, gegen die sich der Kläger nun wendet. Jedenfalls wegen der in diesem zivilrechtlichen Verfahren gegen die Beklagte geltend gemachten Amtshaftungsansprüche steht die Prozessführung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hier in Zusammenhang mit deren hoheitlichen Tätigwerden.
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II. Hinsichtlich Nr. 2 des Klageantrags im Schriftsatz vom 24. Juli 2020 hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2020 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigterklärung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2020 zugestimmt. Insofern ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
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Zwar hat der Kläger den Rechtsstreit auch hinsichtlich Nr. 1 des Klageantrags vom 24. Juli 2020 mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. April 2021 für erledigt erklärt. Dieser Erledigterklärung hat die Beklagte jedoch mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2021 ausdrücklich widersprochen. Im Gegensatz zur übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO) ist die einseitige Erledigungserklärung unter Widerspruch des Beklagten gesetzlich nicht geregelt. Sie ist aber von der Rechtsprechung als eigenes Prozessrechtsinstitut anerkannt und führt zu einer Änderung des Streitgegenstands. An die Stelle des durch die ursprüngliche Klage bestimmten Streitgegenstands tritt der Streit über die Feststellung, dass sich das Hauptsacheverfahren erledigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1969 – VIII C 37, 38.67 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 12.3.1996 – 1 S 2856/95 – juris Rn. 13). Der ursprüngliche Antrag des Klägers in Nr. 1 aus dem Schriftsatz vom 24. Juli 2020 ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen. Hierfür sprechen auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 22. Juli 2021, in dem ausdrücklich auf die sog. Erledigungsfeststellungsklage Bezug genommen wird.
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Die Klage ist insofern zulässig, jedoch nicht begründet.
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1. Der Wechsel vom ursprünglichen Anfechtungsbegehren im Zeitpunkt der Klageerhebung zur Erledigungsfeststellung stellt eine Klageänderung eigener Art (sui generis) dar, die nicht den Einschränkungen nach § 91 VwGO unterworfen und damit stets zulässig ist (stRspr; u.a. BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 2 C 16.00 – juris Rn. 12; U.v. 22.1.1998 – 2 C 4.97 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 25.4.1989 – 9 C 61.88 – juris Rn. 10). Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Umstellung des Klageantrags für den Kläger die einzige Möglichkeit darstellt, unter Freistellung der ihn bei einer Klagerücknahme treffenden Kostenlast (§ 155 Abs. 2 VwGO), den Prozess gleichwohl zu beenden (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 3 CE 18.2248 – juris Rn. 6 m.w.N.).
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2. Die Klage ist nicht begründet, da zwar ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, die ursprüngliche Klage allerdings unzulässig war.
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a) Das Klagebegehren unter Nr. 1 des Antrags im Schriftsatz vom 24. Juli 2020 hat sich tatsächlich erledigt. Erledigung ist immer dann anzunehmen, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dazu führt, dass dem Klagebegehren die Grundlage entzogen wird, insbesondere – aus welchen Gründen auch immer – die gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2003 – 3 CE 03.2098 – juris Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall, da durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz an das Landgericht … vom 7. August 2020 das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage bzw. jedenfalls die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 – 8 B 33.96 – juris), geforderte Wiederholungsgefahr entfallen ist. Unter Letzterer versteht man eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 31 unter Verweis auf Berger in Jauernig, BGB-Kommentar, 15. Aufl. 2014, § 1004 Rn. 11).
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Grundsätzlich besteht im Fall vorangegangener rechtswidriger Beeinträchtigung eine Vermutung für derartige weitere Beeinträchtigungen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 5 C 15.803 – juris Rn. 13; B.v. 30.6.2014 – 5 ZB 14.118 – juris Rn. 10 m.w.N.). Hier hat die Beklagte auf die Aufforderung des Klägers, eine Unterlassungserklärung abzugeben, zwar zunächst nicht reagiert. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, auf die der Klägerbevollmächtigte verweist, kann die Weigerung, eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, tatsächlich dafür sprechen, dass eine Wiederholung der in Rede stehenden Äußerung möglich ist (OVG NRW, B.v. 26.1.2004 – 12 B 2197/03 – juris Rn. 13 m.w.N.). Allerdings hat die Beklagte ihren Sachvortrag auf Seite 9 Mitte der Klageerwiderung vom 27. April 2020 mit Schriftsatz an das Landgericht … vom 7. August 2020 korrigiert und zudem ausgeführt, die Behauptung, dass Frau … die Lebensgefährtin des Klägers sei, werde nicht weiter aufrechterhalten. Der Vortrag habe auf einem Informationsversehen beruht. Es habe eine Verwechslung vorgelegen. Angesichts dessen sind weitere diesbezügliche Beeinträchtigungen von Seiten der Beklagten nicht zu besorgen. Hierfür spricht ferner, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. November 2020 noch einmal ausdrücklich darauf Bezug nahm, dass die Klage mangels Wiederholungsgefahr unbegründet sei.
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b) Vorliegend ist neben dem Eintritt des erledigenden Ereignisses jedenfalls auch die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage zu prüfen, die hier jedoch zu verneinen ist.
36
aa) Bei (einseitiger) Erledigungserklärung des Klägers ist die Frage, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, regelmäßig nur dann vom Gericht zu prüfen, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die gegen ihn erhobene Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war (BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C 7/88 – juris Rn. 18). Ein hinreichendes Interesse an einer Klärung liegt insbesondere dann vor, wenn die Sachprüfung geeignet ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten für die Zukunft zu klären und zur Vermeidung weiterer Streitverfahren beizutragen oder der Behörde die „Früchte des Rechtsstreits“ zu erhalten (Wysk/Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 161 Rn. 46; BVerwG, U.v. 29.6.2001 – 6 CN 1/01 – juris Rn. 11). Hier verfügt die Beklagte über ein solches schutzwürdiges Interesse.
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Unter Nr. 3 des Klageantrags im Schriftsatz vom 24. Juli 2020 machte der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und damit Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Das Verfahren wurde insoweit an das Landgericht … verwiesen und ist dort noch anhängig. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen in Zusammenhang mit dem Widerruf und der streitgegenständlichen Unterlassung der Äußerung des Beklagtenbevollmächtigten im Schriftsatz vom 27. April 2020. Die vorliegend zu klärenden Rechtsbeziehungen könnten auch zur Klärung der Rechtsbeziehungen im Verfahren vor dem Landgericht … beitragen. Dabei ist für das Präjudizinteresse unerheblich, ob der Beteiligte, der sich auf das besonders schutzwürdige Interesse beruft, Kläger oder Beklagter im Amtshaftungsprozess ist, da die „Früchte des Rechtsstreits“ bei der Geltendmachung und Abwehr von Amtshaftungsansprüchen gleichermaßen eine Rolle spielen können. Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 22. Juli 2021 unter Verweis auf die Entscheidung des VG Augsburg vom 1. August 2017 (Au 1 K 17.458) darzulegen versucht, dass aufgrund des an das Landgericht verwiesenen Rechtsstreits eine Entscheidung über ggfs. bestehende Amtshaftungsansprüche ergehen wird und somit weitere rechtliche Auseinandersetzungen durch eine Entscheidung in der vorliegenden Sache nicht vermieden werden könnten, ist anzumerken, dass sich die zitierte Passage auf die hier nicht einschlägige Fallgruppe der hinreichend konkretisierten Wiederholungsgefahr bezieht. Im Übrigen hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 28. März 2021 zur Begründung seines berechtigten Interesses im Rahmen einer möglichen (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ebenfalls auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses berufen.
38
bb) Die ursprüngliche Klage hinsichtlich Nr. 1 des Klageantrags im Schriftsatz vom 24. Juli 2020 war mangels Rechtsschutzbedürfnisses schon nicht zulässig. Auf die Begründetheit der ursprünglichen Klage kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.
39
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. U.v. 14.6.1977 – VI ZR 111/75 – VersR 1977, 836, 838; U.v. 10.6.1986 – VI ZR 154/85 – NJW 1986, 2502, 2503; U.v. 13.10.1987 – VI ZR 83/87 – VersR 1988, 379, 380; U.v. 17.12.1991 – VI ZR 169/91 – VersR 1992, 443 f.; U.v. 18.10. 1994 – VI ZR 74/94 – VersR 1995, 176, 177; U.v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03 – VersR 2005, 277 f. jeweils m.w.N.), der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – auch vor dem Hintergrund des Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatzes – angeschlossen hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.1996 – 7 CE 95.3311 – BeckRS 1996, 15564), besteht gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Bedürfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen. Da sich ein nicht prozessbeteiligter Dritter jedoch im jeweiligen Verfahren nicht zur Wehr setzen kann, kann seine Ehrschutzklage ausnahmsweise als zulässig anzusehen sein insbesondere dann, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähung darstellen (vgl. BGH, U.v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – juris Rn. 13 ff.). Liegt keiner der dargestellten Ausnahmefälle vor, ist die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte ausgeschlossen. Dies gilt vorliegend unabhängig vom außergerichtlichen Geschehen, da ansonsten das Recht der Beklagten, im zivilrechtlichen Verfahren alles vortragen zu dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hält, konterkariert werden würde.
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Streitgegenständlich ist hier eine schriftsätzliche Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen eines Zivilrechtsstreits, an dem der Kläger formal nicht beteiligt ist. Der diesbezüglich erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage auf Unterlassung der Äußerung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da ein Ausnahmefall unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Ehrschutzes nicht vorliegt.
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Zum einen hat es einen Bezug der den Kläger betreffenden Äußerung zum Verfahren vor dem Landgericht gegeben. Dabei ist nicht im Einzelnen zu prüfen, ob der beanstandete Vortrag entscheidungserheblich, schlüssig oder beweisbar ist. Vielmehr genügt es, wenn aus Sicht des Äußernden ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des Dritten zum Gegenstand seines Prozessvortrags zu machen (BGH, U.v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – juris Rn. 20). Hier scheint es plausibel, dass mit der vermeintlichen Liaison des Klägers als Gesellschafter und Prokurist der … GmbH & Co. KG mit Frau … Zweifel an der Wirksamkeit des Mietvertrags zwischen ihr und der … GmbH & Co. KG begründet werden sollten. Dies wird im Anschluss an die angegriffene Behauptung vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 27. April 2020 dahingehend erläutert, dass eine Vermietung im Familienkreis vorliege, was Anlass zu Argwohn gebe. Die Wirksamkeit des Mietvertrags wiederum ist bei der Prüfung des von der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht … geltend gemachten Mietausfallschadens von Relevanz. Auch von Seiten des Klägerbevollmächtigten wird in der Klagebegründung vom 24. Juli 2020 ausgeführt, dass die Beklagte mit der Behauptung versuche, den notariell beglaubigten und zum Beweis angebotenen Mietvertrag sowie die Glaubwürdigkeit des Klägers als Zeuge zu Fall zu bringen, und damit ein Bezug der den Kläger betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit dargelegt. Da vorliegend auf die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage abzustellen ist, kann der Umstand, dass die Beklagte die angegriffene Behauptung im Rechtsstreit vor dem Landgericht nicht weiter aufrechterhalten hat, bei der Beurteilung, ob ein Bezug der Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit vorgelegten hat, keine Berücksichtigung finden.
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Zum anderen handelte es sich weder um eine auf der Hand liegend falsche Äußerung noch um eine unzulässige Schmähung. Jedenfalls da die beanstandete Behauptung mit den einschränkenden Worten „Nach dem Kenntnisstand der Beklagten“ eingeleitet wurde, ist die Aussage der Beklagten in der Klageerwiderung vom 27. April 2020 nicht als offensichtlich unwahr bzw. leichtfertige Behauptung einzustufen. Die trotz Aufforderung von Klägerseite im Schreiben an die Beklagte vom 7. Juli 2020 nicht erfolgte Korrektur des Vortrags kann nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu führen, dass die Behauptung, die den Kenntnisstand zu einem früheren Zeitpunkt wiedergibt, im Nachhinein unwahr wird. Den Charakter einer Schmähung nimmt eine Äußerung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht (BGH, U.v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – juris Rn. 22 m.w.N.). Ausweislich des Zusammenhangs der hier angegriffenen Äußerung und der später abgegebenen Erklärungen stand vorliegend nicht die Diffamierung des Klägers im Vordergrund, da es dabei nicht um dessen Herabsetzung ging, sondern um die Begründung von Zweifeln an der Wirksamkeit des Mietvertrags zwischen Frau … und der … GmbH & Co. KG. Die Beklagte räumte im Schriftsatz an das Landgericht … vom 7. August 2020 ein, es habe sich um einen Irrtum bzw. eine Verwechslung gehandelt. Der Vater des Klägers sei mit Frau … liiert gewesen. Eine solche Verwechslung scheint angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sowie der Nachnamensgleichheit nicht von Vornherein abwegig. Dass der Kläger sich durch die Äußerung in seiner Rolle verheirateter Familienvater, Gastronom und zweiter Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbands sowie als politisch aktive Person herabgesetzt gefühlt hat, ist nicht entscheidend, da eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung nicht ausreicht (BGH, U.v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – juris Rn. 22 m.w.N.).
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III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Demnach ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist. Da die Beklagte dem Klagebegehren im Wesentlichen abgeholfen hat, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
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Hinsichtlich der Klage im Übrigen sind die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO vom Kläger als unterliegende Partei zu tragen.
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IV. Die Erklärung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bezieht sich lediglich auf die Kosten hinsichtlich des streitigen Teils der Klage und beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m.§ 709 Satz 2 ZPO. Im Übrigen, d.h. bezüglich des einstimmig für erledigt erklärten Teils, kann die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Denn es darf den Begünstigten nicht benachteiligen, dass über die Kosten einheitlich in einem Urteil entschieden wird und nicht durch Beschluss, der im Verwaltungsprozess wegen § 149 Abs. 1 VwGO nicht für vollstreckbar erklärt wird.