Titel:
kein Abschiebungsverbot hinsichtlich Algerien
Normenkette:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Einem alleinstehenden Mann, der in Algerien ein Sportstudium abgeschlossen und dort bereits mit der Ausübung seines Sports Geldverdient hat, ist das Ausüben einer vergleichbaren Tätigkeit auch nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar; ihm droht bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylbewerber aus Algerien, Abschiebungsverbot (verneint), Algerien, Abschiebungsverbot, Existenzminimum
Fundstelle:
BeckRS 2022, 16835
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Algerien.
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1. Der am … … 1980 in Bechar/Algerien geborene geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger, sunnitischer Religionszugehörigkeit und gehört dem Volk der Berber an. Er reiste nach eigenen Angaben am 31. August 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 14. September 2020 Kenntnis erlangte, und stellte am 7. Oktober 2020 einen förmlichen Asylantrag.
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Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 7. Dezember 2020 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe Algerien verlassen, weil er nicht zum Militär wollte. Jetzt sei es so, dass er keinen Wehrdienst mehr leisten müsse. Seine Einberufung habe er bereits im Jahr 2000 erhalten. Probleme habe er in den Jahren 2007 und 2008 bei seiner Arbeit als Sicherheitskraft nur mit Personen gehabt, die er nicht in ein Schwimmbad gelassen habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er nichts zu befürchten. Er wolle aber nicht zurück, da er einen Sohn mit einer deutschen Staatsangehörigen habe. Nach dem Abitur habe er ein Sportstudium absolviert und Geld mit Basketballspielen verdient.
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2. Mit Bescheid vom 21. Februar 2022, dem Kläger zugestellt am 24. Februar 2022, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und dem Kläger wurde die Abschiebung nach Algerien oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Antragsteller sei kein Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG. Wegen Heranziehung zum Wehrdienst bzw. Wehrdienstverweigerung drohe dem Kläger keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Zudem sei der Kläger aufgrund seines Alters nicht mehr wehrpflichtig. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Algerien die Todesstrafe drohen würde. Dem Kläger drohe in Algerien auch kein ernsthafter Schaden durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus; im Herkunftsland des Klägers bestehe kein landesweiter innerstaatlicher Konflikt. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AsylG sei nicht gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Algerien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung individueller Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht erfüllt. Bei dem Kläger handele es sich um einen gesunden Mann mit Schulausbildung und abgeschlossenem Studium, welcher sich bereits vor seiner Ausreise den notwendigen Lebensunterhalt allein verdient habe. Er habe schon während des Studiums als Sicherheitskraft gearbeitet. Danach habe er zunächst als Basketballspieler Geld verdient und nach seiner Rückkehr aus Frankreich habe er erneut als Sicherheitskraft in einem Schwimmbad gearbeitet. Gerade auch aufgrund seiner Vorbildung, welche ihn aus dem Durchschnitt der algerischen Bevölkerung heraushebe, sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien nicht in der Lage wäre, das Existenzminimum zu erwirtschaften. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AsylG führen würde. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate sei angemessen. Insbesondere sei berücksichtigt worden, dass der Kläger einen Sohn in Deutschland habe und eine Vereinbarung zum begleitenden Umgang mit seinem Kind bestehe.
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3. Am 9. März 2022 ließ der Kläger über die Klägerbevollmächtigte Klage erheben und sinngemäß beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2022 zu verpflichten, dem Kläger die die Flüchtlingseigenschaft,
hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Algerien vorliegen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Aussagen des Klägers in seiner Anhörung vor dem Bundesamt verwiesen.
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4. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragte für die Beklagte,
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Zur Begründung wurde auf die Begründung des angegriffenen Bescheids verwiesen.
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5. Mit Beschluss vom 3. Mai 2022 übertrug die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter.
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6. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerbevollmächtigte die Klagerücknahme hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Der diesbezügliche Teil des Klagebegehrens wurde vom Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 5 K 22.30438 fortgeführt und eingestellt.
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7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakten Bezug genommen. Die Akten zu den Verfahren W 5 E 21.50061, W 5 K 20.50320 und W 8 S 20.50321 wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, obwohl die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, ist unbegründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2022 ist in den Ziffern 4 bis 6 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die zuletzt begehrte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Algerien (§ 113 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus sind die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot einschließlich dessen Befristung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG), welche sich mit der bestehenden Erkenntnislage deckt (insbesondere Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11.7.2020; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staateninformation, Algerien vom 26.6.2020), macht sich diese aus eigener Überzeugung zu Eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab.
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Ergänzend ist lediglich auszuführen:
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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1.1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt nicht vor. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.
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Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung kommt vorliegend unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens und der bestehenden Erkenntnismittellage allenfalls aufgrund humanitärer Verhältnisse in Betracht. Die humanitären Verhältnisse in Algerien stellen sich aber nicht als derartig defizitär dar, als dass aufgrund dessen unterschiedslos für alle Personen bzw. den Personenkreis, dem der Kläger angehört, von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen ist. Es wird diesbezüglich auf die Feststellungen und rechtlichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, die sich das Gericht kraft eigener rechtlicher Einschätzung zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Insbesondere geht das Gericht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass der Kläger nach der Rückkehr in der Lage sein wird, sich eine Lebensgrundlage zumindest am Rande des Existenzminimums gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des - zwar nicht europäischem Niveau entsprechenden, jedoch für die Möglichkeiten des Landes aufwendigen - algerischen Sozialsystems zu sichern. Algeriens Sozialsystem wird aus Öl- und Gasexporten finanziert. Das Land war als einiges der wenigen in der Lage in den letzten 20 Jahren eine Reduzierung der Armutsquote von 25% auf 5% zu erreichen. Gesundheitsfürsorge ist kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt (vgl. hierzu ausführlich BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 26.6.2020, S. 22). Der 41- jährige Kläger ist gesund und arbeitsfähig. Er hat nach eigenen Angaben beim Bundesamt die Schule in Algerien mit dem Abitur beendet und an der Universität in Algier ein Sportstudium abgeschlossen. Er hat nach eigener Einlassung auch mit Basketballspielen Geld verdient und in den Ferien als Sicherheitskraft gearbeitet. Das Ausüben einer vergleichbaren Tätigkeit ist dem Kläger auch nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar. Im Übrigen kann der Kläger gegebenenfalls auf familiäre Hilfen sowie Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen. Der Kläger kann sich hinsichtlich letzteren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 - BVerwGE 91, 150; U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Algerien freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.
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Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht.
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Auch die weltweite COVID-19-Pandemie und hiermit gegebenenfalls verbundene negative wirtschaftliche Auswirkungen führen nicht zum Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger. Das Gericht hat zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keine triftigen Anhaltspunkte, geschweige denn konkrete Belege, dass sich die Lebensverhältnisse und die humanitären Lebensbedingungen infolge der COVID-19-Pandemie in Algerien in der Weise verschlechtert hätten oder alsbald verschlechtern werden, dass generell für jeden Rückkehrenden davon ausgegangen werden müsste, dass diesem bei einer Rückkehr eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Dass etwaige negative wirtschaftliche Auswirkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle materielle Not begründen, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
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1.2. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
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Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
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Anhaltspunkte für eine erhebliche und konkrete individuelle Gefahr für Leib und Leben des Klägers i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Erkrankung geltend gemacht. Auch die derzeitige weltweite COVID-19 Pandemie begründet keinen Umstand, der im Ausnahmefall ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in Algerien - auch im Vergleich zu Deutschland - eine erhöhte Gefahr der Ansteckung oder gar schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung mit dem Coronavirus bestünde (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Afrika, COVID-19 - aktuelle Lage, vom 9. Juli 2020, S. 14 f.), so dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien krankheitsbedingt einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Selbst bei unterstellter Infektion besteht jedenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung. Der Kläger muss sich letztlich gegebenenfalls mit den Behandlungsmöglichkeiten in Algerien behelfen. Darüber hinaus bestehen - wie auch in anderen Staaten - individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Durchgreifende Gründe für eine relevante Gefahr sind auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids und die entsprechende Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2022 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Nicht zu beanstanden ist auch die in Nr. 6 des Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere ist mit Blick auf die derzeit nicht vorhandene Vater-Kind-Beziehung nicht ersichtlich, dass die Befristung unangemessen lang wäre oder infolge einer Ermessensreduzierung auf Null komplett entfallen müsste.
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3. Eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bleiben von der Entscheidung unberührt.
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4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.