Titel:
Fiktion der Klagerücknahme, Einstellen des Verfahrens, Öffentliche Zustellung
Normenketten:
VwGO § 92
VwGO § 155
Schlagworte:
Fiktion der Klagerücknahme, Einstellen des Verfahrens, Öffentliche Zustellung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 16080
Tenor
I. Die Klage gilt als zurückgenommen.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger hat trotz - öffentlich zugestellter - Aufforderung das Verfahren länger als zwei Monate nicht betrieben. Die Zustellung erfolgte durch Aushang einer Benachrichtigung mit dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt an der Gerichtstafel (§ 186 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO); die Bewilligung hierzu erfolgte gem. § 186 Abs. 1 ZPO durch Beschluss vom 10. März 2022, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht möglich war (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Aushang wurde am 15. März 2022 angeschlagen und am 19. April 2022 abgenommen. Die Klage gilt daher inzwischen als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 VwGO).
2
Infolgedessen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kosten trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO der Kläger.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.