Inhalt

VG München, Beschluss v. 21.06.2022 – M 2 K 19.5157
Titel:

Klagerücknahme kraft Gesetzes nach öffentlicher Aufforderung

Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 2, § 155
GKG § 52 Abs. 2
Leitsatz:
Hat der Kläger trotz - öffentlich zugestellter - Aufforderung das Verfahren länger als zwei Monate nicht betrieben, gilt diese als zurückgenommen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fiktion der Klagerücknahme, Einstellen des Verfahrens, Öffentliche Zustellung, Gerichtstafel, Aufforderung, Aufenthaltsort des Klägers unbekannt, Klagerücknahme

Tenor

I. Die Klage gilt als zurückgenommen.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger hat trotz - öffentlich zugestellter - Aufforderung das Verfahren länger als zwei Monate nicht betrieben. Die Zustellung erfolgte durch Aushang einer Benachrichtigung mit dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt an der Gerichtstafel (§ 186 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO); die Bewilligung hierzu erfolgte gem. § 186 Abs. 1 ZPO durch Beschluss vom 10. März 2022, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht möglich war (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Aushang wurde am 15. März 2022 angeschlagen und am 19. April 2022 abgenommen. Die Klage gilt daher inzwischen als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 VwGO).
2
Infolgedessen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kosten trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO der Kläger.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.